Ortbestimmung für sonstige Leistungen an JPdöR

Ortbestimmung für sonstige Leistungen an JPdöR

Einführung

Seit dem 1.1.2010 werden juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR, z. B. Gemeinden, Städte etc.), sofern ihnen eine USt-IDNr. zugeteilt wurde, für Zwecke der Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen den Unternehmen gleichgestellt. Hierdurch können sich für die JPdöR Deklarationspflichten ergeben, insbesondere, wenn sie Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen. Die Besteuerung hängt dabei von der Art der empfangenen Leistung, von der Verwendung der USt-IDNr. sowie davon ab, ob der Leistungsbezug für den unternehmerischen oder hoheitlichen Bereich erfolgt.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat zu dieser Thematik in 2010 ein ausführliches Merkblatt veröffentlicht. Es betrifft den Bezug von Leistungen durch JPdöR von Unternehmen, die im Ausland ansässig sind. Neben einer Darstellung der seit dem 1.1.2010 geltenden Rechtslage listet das Merkblatt 80 Fallvarianten und deren umsatzsteuerliche Erfassung auf. Nun wurde das Merkblatt inhaltlich überarbeitet und an die Gesetzesänderungen zum 1.1.2011 angepasst.

Konsequenz

JPdöR können das aktualisierte Merkblatt nutzen, um zu prüfen, ob und welche Konsequenzen sich ergeben, wenn sie Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen. Allerdings setzt die Nutzung des Merkblattes voraus, dass die Art der beanspruchten Dienstleistung eindeutig bestimmbar ist. Dies klingt einfach, bereitet jedoch in der Praxis häufig erhebliche Probleme. Eine Fehlbeurteilung insoweit birgt Risiken, so dass im Zweifel steuerlicher Rat eingeholt werden sollte.