Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung ohne Rechnung

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt nach § 35a EStG ist ein beliebtes Mittel zur steuerlichen Entlastung. Doch Vorsicht: Nicht jede Zahlung an Handwerker ist automatisch begünstigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun klargestellt: Vorauszahlungen ohne Rechnung und ohne erbrachte Leistung sind nicht absetzbar.


Der Fall: Frühzeitige Zahlung – keine Steuerermäßigung

Ein Ehepaar beauftragte im Jahr 2022 Handwerker mit der Installation einer neuen Heizungs- und Sanitäranlage. Noch vor Beginn der Arbeiten leisteten die Steuerpflichtigen im Dezember 2022 eine Zahlung von über 5.200 Euro – in der Hoffnung, diese als Handwerkerleistung im gleichen Jahr steuerlich absetzen zu können.

Doch:
🔸 Die Arbeiten wurden erst 2023 ausgeführt
🔸 Es gab keine Rechnung oder Zahlungsanforderung seitens des Handwerkers im Jahr 2022
🔸 Die Zahlung erfolgte einseitig auf Basis eines Angebots und einer E-Mail

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab – und bekam vor dem FG Düsseldorf recht.


Das Urteil: Voraussetzungen des § 35a EStG nicht erfüllt

Das Finanzgericht führte aus, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur bei Vorliegen folgender Bedingungen gewährt werden kann:

Rechnung mit konkreter Leistungsbeschreibung, Empfänger, Leistungserbringer, Zeitraum und Entgelt
Tatsächlich erbrachte Leistung im betreffenden Jahr
Unbare Zahlung (Überweisung) – kein Bar- oder Eigenbeleg

Im entschiedenen Fall fehlten sowohl die Leistung als auch eine Rechnung. Eine eigenmächtige Vorauszahlung auf Basis eines Angebots reicht nicht aus, um die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beanspruchen.


Hintergrund: Gesetzeszweck im Blick behalten

Das Gericht betonte die gesetzgeberische Intention hinter § 35a EStG:
🎯 Förderung legaler Beschäftigung im Handwerk
🚫 Bekämpfung von Schwarzarbeit

Einseitige Vorauszahlungen ohne Leistungsnachweis laufen diesem Ziel zuwider. Die steuerliche Entlastung soll nur für konkret erbrachte und belegbare Leistungen gewährt werden – nicht für vorgezogene Steuerplanung.


💡 Praxistipps für Steuerpflichtige

Damit Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen korrekt nutzen, beachten Sie bitte:

  • Warten Sie mit der Zahlung, bis eine Rechnung vorliegt
  • Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Lohnkostenanteil ausweist
  • Nur Leistungen im jeweiligen Steuerjahr sind absetzbar
  • Zahlen Sie unbar – keine Barzahlung, keine Eigenquittung
  • Keine Steuerermäßigung bei bloßen Vorauszahlungen auf eigene Initiative

💬 Fazit: Sicherheit durch Dokumentation und Leistung

Wer steuerlich profitieren möchte, muss sich an die formellen Vorgaben halten. Eine gute Abstimmung mit dem Handwerker und korrekte Abwicklung der Zahlungsvorgänge sichern den Anspruch auf Steuerermäßigung – und schützen vor Enttäuschungen im Veranlagungsverfahren.


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GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Kein Zufluss nicht verbuchter Tantiemen – BFH stärkt Rechte der Steuerpflichtigen

Die Besteuerung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist seit Jahren ein Brennpunkt in der steuerlichen Praxis. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung nun wichtige Klarstellungen getroffen: Nicht verbuchte Tantiemen gelten nicht als zugeflossen – auch nicht bei beherrschendem Einfluss.


Der Fall: Tantiemen vereinbart – aber nicht verbucht und nicht ausgezahlt

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (100 %-Beteiligung) hatte in seinem Anstellungsvertrag eine erfolgsabhängige Tantieme von 20 % des Jahresgewinns vereinbart. In mehreren Jahren wurde die Tantieme jedoch weder ausgezahlt noch bilanziell als Verbindlichkeit passiviert.

Das Finanzamt unterstellte dennoch einen Zufluss im Zeitpunkt der Fälligkeit – mit der Begründung, ein beherrschender Gesellschafter könne jederzeit über die Tantieme verfügen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprach: Ohne Bilanzausweis keine Fälligkeit – kein Zufluss.


Die Entscheidung des BFH: Kein Zufluss ohne Verbindlichkeitsausweis

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts zwar auf, bestätigte im Kern jedoch den zentralen Punkt:

🟩 Tantiemen fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur zu, wenn sie eindeutig vereinbart, unbestritten, fällig und als Verbindlichkeit passiviert sind.

Der bloße Anspruch aus dem Anstellungsvertrag reicht nicht aus, wenn die GmbH die Tantieme nicht bilanziell erfasst und keine Auszahlung erfolgt.

📌 Entscheidend ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht – und diese ist an den ordnungsgemäßen Bilanzausweis gebunden.


Konsequenz für die Praxis

Tantiemen ohne Passivierung in der Bilanz gelten nicht als zugeflossen – auch bei Alleingesellschaftern.

Keine Einkommensteuer auf nicht verbuchte, nicht ausgezahlte Tantiemen
Kein Zufluss ohne Fälligkeit und Bilanzierung
❗ Achtung bei späterem Verzicht: Das kann als verdeckte Einlage gewertet werden – mit steuerlichem Zufluss zum Wert des Anspruchs


💡 Praxistipp für GmbHs

  • Tantiemenvereinbarungen klar regeln: Höhe, Fälligkeit, Berechnungsgrundlage, Zeitpunkt der Auszahlung
  • Buchführung prüfen: Wenn Tantieme fällig wird, muss sie auch bilanziell erfasst werden
  • Verzicht auf Tantieme unbedingt schriftlich dokumentieren – und die steuerlichen Folgen vorab klären

💬 Fazit: BFH setzt klare Grenze gegenüber Finanzverwaltung

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Annahme eines automatischen Zuflusses bei Fälligkeit ist nicht haltbar, wenn die Tantieme weder bilanziell berücksichtigt noch ausgezahlt wurde.

Ein weiteres Verfahren im zweiten Rechtsgang muss nun klären, ob im konkreten Fall ein Verzicht auf die Tantieme und damit eine verdeckte Einlage vorlag.


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Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung – steuerlich nicht absetzbar?

Die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist häufig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Besonders heikel ist die Frage, ob ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel, etwa zur Unterstützung bei schweren Krankheiten wie Krebs, steuerlich abzugsfähig sind.

Das Finanzgericht München hat sich dieser Thematik nun angenommen – mit einer aus Sicht vieler Betroffener enttäuschenden Entscheidung: Kein steuerlicher Abzug, auch bei ärztlicher Verordnung und medizinischer Indikation.


Der Streitfall: Krebsdiagnose, hohe Kosten – keine steuerliche Entlastung?

Ein Ehepaar machte in den Jahren 2019 und 2020 über 20.000 Euro für ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen einer Krebstherapie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Ehemann leidet an einem metastasierenden Prostatakarzinom – unheilbar, mit schweren Nebenwirkungen durch Chemo- und Hormontherapie. Die Präparate dienten laut ärztlicher Empfehlung der Linderung therapiebedingter Beschwerden.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab – mit Verweis auf § 12 Nr. 1 EStG (Kosten der privaten Lebensführung) und § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG (Abzugsverbot für Diätverpflegung).


Das Urteil: Lebensmittel bleiben Lebensmittel – auch bei Krebs

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die entscheidenden Argumente:

🔍 Nahrungsergänzungsmittel gelten steuerlich als Lebensmittel, nicht als Arzneimittel – auch dann, wenn sie ärztlich verordnet werden.

⚖️ Eine steuerliche Berücksichtigung als Krankheitskosten nach § 33 EStG scheidet damit aus, weil der Gesetzgeber Diätverpflegung und vergleichbare Produkte explizit vom Abzug ausgeschlossen hat.

💬 Selbst bei schwerwiegenden Erkrankungen wie Krebs sei es steuerlich unerheblich, ob die Einnahme medizinisch notwendig sei – solange kein Arzneimittelstatus vorliegt.

Das Gericht verwies zudem auf ein BFH-Urteil von 2007 (Az. III R 48/04), wonach auch medizinisch indizierte Sonderdiäten steuerlich nicht abziehbar sind.


Revision zugelassen – BFH muss entscheiden

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (VI R 23/24) zugelassen. Es ist das erste Mal, dass der BFH sich mit der Frage befasst, ob bei schwerer Krankheit wie Krebs Nahrungsergänzungsmittel ausnahmsweise als zwangsläufige Aufwendungen anerkannt werden können.

Auch wenn die Chancen auf einen Kurswechsel aus Sicht vieler Steuerexpert:innen eher gering erscheinen, bleibt das Verfahren für Betroffene von hoher Bedeutung.


💡 Praxistipp: Einspruch einlegen – mit Hinweis auf das Musterverfahren

💬 Betroffene Steuerpflichtige sollten aktuell gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen – mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 23/24. So sichern Sie sich Ihre Rechte, falls es doch zu einer positiven Entscheidung kommen sollte.


💬 Fazit: Strenge Linie bei Nahrungsergänzungsmitteln bleibt bestehen – vorerst

Die Entscheidung zeigt erneut die strikte Trennung zwischen medizinisch notwendigen Arzneien und allgemein zugänglichen Produkten des Lebensmitteleinzelhandels. Ärztliche Empfehlung allein reicht für den steuerlichen Abzug nicht aus. Entscheidend ist der Arzneimittelstatus – und dieser fehlt bei Nahrungsergänzungsmitteln regelmäßig.


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BFH-Urteil zum Begünstigungstransfer: Steuerliche Vorteile bei späterer Erbauseinandersetzung weiterhin möglich

Wer Betriebsvermögen, vermieteten Wohnraum oder ein Familienheim erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von erheblichen steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Doch was passiert, wenn diese Vermögenswerte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erst später einem Miterben zugeordnet werden? Verfällt dann der Steuervorteil?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt: Nein – entscheidend ist der innere Zusammenhang mit dem Erbfall, nicht die Einhaltung starrer Fristen. Damit stärkt der BFH die Rechte von Erben und setzt der restriktiven Praxis der Finanzverwaltung klare Grenzen.

Der Fall: Späte Erbauseinandersetzung – Steuervorteil verweigert

Im entschiedenen Fall hatten zwei Brüder ihre Eltern geerbt, die kurz nacheinander verstorben waren. Teil des Nachlasses war auch Betriebsvermögen in Form von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH & Co. KG sowie eine selbstgenutzte Immobilie.

Die konkrete Erbauseinandersetzung erfolgte jedoch erst mehr als zwei Jahre nach dem Erbfall. Dabei übernahm ein Bruder alle Gesellschaftsanteile, der andere erhielt ein Grundstück. Das Finanzamt verweigerte daraufhin den Begünstigungstransfer für die steuerlichen Vorteile nach §§ 13a ff. ErbStG – mit Verweis auf eine in der Verwaltungsauffassung geltende Sechs-Monats-Frist.

Das Urteil: Kein Fristversäumnis – sondern sachlicher Zusammenhang

Der BFH stellte klar:

🟩 Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Erbauseinandersetzung, innerhalb derer steuerliche Begünstigungen „mitübertragen“ werden können, existiert nicht.

Vielmehr ist entscheidend:

  • Besteht ein innerer Zusammenhang zwischen Erbfall und Auseinandersetzung?
  • War die spätere Verteilung Teil des ursprünglichen Erbenwillens?
  • Gab es sachliche Gründe (z. B. steuerliche Bewertungen, komplexe Vermögensverhältnisse) für eine spätere Teilung?

Die Richter bestätigten, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall nicht willentlich, sondern durch nachvollziehbare Gründe bedingt war. Somit war auch ein späterer Begünstigungstransfer möglich – und die Steuervorteile zu gewähren.

Auswirkungen in der Praxis

Das Urteil hat große Bedeutung für Erbengemeinschaften mit komplexem Vermögen:

Auch bei späterer Auseinandersetzung können Begünstigungen übertragen werden, wenn der Bezug zum Erbfall nachvollziehbar bleibt.
Verwaltungsrichtlinien des BMF dürfen keine starren Fristen setzen, die über das Gesetz hinausgehen.
✅ Erben sollten sorgfältig dokumentieren, aus welchen Gründen die Teilung verzögert wurde – insbesondere bei Betriebsvermögen und Immobilien.


💬 Fazit: Mehr Flexibilität für Erben – weniger Dogmatik bei Fristen

Mit seiner Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof ein wichtiges Zeichen: Steuervorteile im Erbfall dürfen nicht an schematische Fristen scheitern, wenn sachliche Gründe für eine spätere Verteilung vorliegen. Der gesetzgeberische Wille, insbesondere Familienbetriebe und eigengenutztes Wohneigentum steuerlich zu entlasten, bleibt damit auch bei längeren Auseinandersetzungszeiträumen gewahrt.


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FG Münster: Verspätungszuschlag trotz Erstattungsfall – nicht ohne umfassende Ermessensprüfung!

Wer seine Steuererklärung verspätet abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag – so viel ist bekannt. Doch wann darf das Finanzamt diesen tatsächlich festsetzen? Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster bringt mehr Klarheit: In Erstattungsfällen ist eine differenzierte Ermessensprüfung zwingend erforderlich. Das bloße Abstellen auf die Verspätung reicht nicht aus.

Der Fall: Steuererstattung trotz Fristversäumnis – trotzdem Zuschlag?

Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung 2020 erst am 29.03.2023 abgegeben – die Frist endete am 31.08.2022. Das Finanzamt verhängte daraufhin einen Verspätungszuschlag von 175 Euro mit Verweis auf das fehlende Verschulden und die erhebliche Verspätung.

Doch: Die Veranlagung führte zu einer Steuererstattung – nicht zu einer Nachzahlung. Zudem machte der Kläger geltend, dass seine steuerliche Beraterin durch Arbeitsüberlastung an der fristgerechten Abgabe gehindert gewesen sei.

Die Entscheidung: Keine umfassende Ermessensprüfung = rechtswidrig

Das FG Münster hob den Zuschlagsbescheid vollständig auf. Die Begründung:

🔍 Das Finanzamt hatte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wie es § 152 AO fordert.

Insbesondere wurde nicht geprüft,

  • ob die Verspätung entschuldbar war,
  • ob durch die verspätete Abgabe Verzögerungen im Veranlagungsverfahren entstanden,
  • ob die wirtschaftlichen Auswirkungen – in diesem Fall eine Erstattung – für oder gegen den Zuschlag sprechen,
  • ob Verhältnismäßigkeit gewahrt blieb.

Der bloße Verweis auf die Dauer der Verspätung reichte nicht aus. In Erstattungsfällen sei – so das Gericht – eine besonders sorgfältige Ermessensausübung nötig, da der Gesetzgeber in § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bewusst zwischen Nachzahlung und Erstattung unterscheidet.

Konsequenz: Verspätungszuschläge sind kein Automatismus

Das Urteil betont einen zentralen Punkt:

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist eine Ermessensentscheidung – keine automatische Sanktion.

Die Finanzbehörde muss sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, vor allem auch:

  • Wiederholung oder Einzelfall?
  • Eigenes Verschulden oder fremde Gründe?
  • Steuererstattung oder Nachzahlung?
  • Auswirkungen auf das Verfahren?

Praxistipp für Mandanten

💡 Betroffene Steuerpflichtige – insbesondere in Erstattungsfällen – sollten einen Verspätungszuschlag nicht einfach hinnehmen. Prüfen Sie genau, ob das Finanzamt sein Ermessen korrekt ausgeübt hat.
➡️ Im Zweifel kann sich ein Einspruch mit Verweis auf das FG Münster (4 K 2351/23) lohnen.

Die Revision ist zwar zugelassen worden – ob sie vom Finanzamt eingelegt wurde, ist bislang jedoch offen.


💬 Fazit: Klare Grenzen für Zuschläge – auch nach neuer Rechtslage

Auch unter der verschärften Fassung des § 152 AO bleibt es dabei: Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht beliebig, sondern muss auf ermessensgerechter Abwägung beruhen. Wer eine Erstattung erhält, darf nicht mit derselben Strenge behandelt werden wie jemand, der Nachzahlungen lange hinauszögert.


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Verluste aus Container-Investments: Keine gewerbliche Tätigkeit – nur Kapitalvermögen

Container-Leasing-Modelle wurden Anlegern in der Vergangenheit gerne als renditestarke, zugleich steueroptimierte Kapitalanlage angeboten. Die Realität – insbesondere nach dem Zusammenbruch der P&R-Gruppe – sieht jedoch oft anders aus. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bringt nun mehr Klarheit über die steuerliche Einordnung von Verlusten aus solchen Investments: Es handelt sich in der Regel nicht um gewerbliche Einkünfte, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen – mit erheblichen Konsequenzen für den Verlustabzug.

Der Fall: Container gekauft – aber kein Eigentum

Der Kläger hatte mit Gesellschaften der P&R-Gruppe Kauf- und Verwaltungsverträge über Seecontainer abgeschlossen. Die Verträge sahen vor, dass die Container vermietet und später zurückgekauft werden sollten. Der Kläger betrachtete sich als Unternehmer und wollte Verluste aus dem Modell als gewerbliche Verluste steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt hingegen sah lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen – und verweigerte den Verlustabzug. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzbehörde.

Keine Vermietung – kein Eigentum

Das Gericht stellte fest:
👉 Die Container waren in den Verträgen nicht konkret bezeichnet oder individualisiert – also keine eindeutige Zuordnung zu bestimmten Containern möglich.
👉 Der Kläger hatte kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum erworben.
👉 Auch Eigentumsnachweise (z. B. Zertifikate) hatte er nie eingefordert.

Fazit: Es lag keine echte Vermietungstätigkeit vor, sondern lediglich eine Kapitalüberlassung zur Nutzung – also eine klassische Kapitalanlage im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Keine gewerbliche Tätigkeit – keine Verlustverrechnung

Nach Auffassung des Gerichts lag auch keine unternehmerische Tätigkeit vor. Der Kläger hatte keine eigene Marktaktivität entfaltet, sondern nur Verträge unterzeichnet. Entscheidend war, dass:

  • keine eigenständige Organisation der Vermietung erfolgte,
  • keine planmäßige Veräußerung der Container vorlag,
  • kein einheitliches Geschäftsmodell mit aktiver Marktteilnahme bestand.

Damit fehlten alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit im steuerlichen Sinne. Ein Verlust aus Gewerbebetrieb war nicht anzuerkennen.

Auch kein Kapitalverlust – noch

Zudem lehnte das Gericht die steuerliche Anerkennung eines Verlusts aus der Kapitalanlage ab:
Ein solcher kann erst dann angesetzt werden, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war jedoch eine Insolvenzquote von rund 33 % absehbar – also noch mit Rückflüssen zu rechnen. Damit lag noch kein endgültiger Forderungsausfall vor.


💬 Fazit: Steuerfalle Container-Leasing

Das Urteil macht deutlich:
Nicht jede vermeintliche Investition in Sachwerte ist steuerlich als unternehmerisch einzustufen.
Verluste lassen sich nicht beliebig als gewerblich deklarieren.
❗ Entscheidend ist immer die wirtschaftliche Realität – nicht die Vertragsform.

Wer in Container- oder ähnliche Modelle investiert hat, sollte die steuerliche Einordnung genau prüfen lassen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Verluste, Rückflüsse und die Anrechenbarkeit im Rahmen der Kapitalertragsteuer.


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Steuertermine im Juni und Juli 2025

🔔 Fälligkeiten am 10. Juni 2025

Folgende Steuern sind spätestens bis Dienstag, 10.06.2025 an das Finanzamt zu zahlen:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer (Vorauszahlung)
  • Kirchensteuer zur Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer (Vorauszahlung)

🕒 Zahlungsschonfrist: Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Freitag, 13.06.2025.
Diese Frist gilt nicht bei Barzahlung oder Zahlung per Scheck.

📩 Wichtig bei Scheckzahlung:
Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde (bzw. bei der Gemeinde-/Stadtkasse für Gewerbe- und Grundsteuer) als rechtzeitig gezahlt. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollte der Scheck daher spätestens am 07.06.2025 vorliegen.


📅 Vorschau: Steuertermine im Juli 2025

10. Juli 2025

Fälligkeit folgender Steuern:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist bis Montag, 14.07.2025 (bei Überweisung).

31. Juli 2025

Abgabefrist für:

  • Einkommensteuererklärung 2024
  • Umsatzsteuererklärung 2024
  • Gewerbesteuererklärung 2024

(gilt nur bei nicht beratener Abgabe – also ohne Steuerberatervertretung)


💼 Sozialversicherungsbeiträge Juni 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge sind bis Mittwoch, 26.06.2025 fällig (drittletzter Bankarbeitstag im Juni). Bitte beachten Sie: Die Beiträge müssen bis zu diesem Tag wertgestellt bei der Einzugsstelle eingehen.


Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen zu konkreten Zahlungspflichten oder Fristen wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Bundestag debattiert Investitionsprogramm: Neue Impulse durch Steuererleichterungen

Die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands steht erneut im Fokus des Bundestages. Am 5. Juni 2025 debattierten die Abgeordneten über ein umfangreiches Investitionsprogramm, das die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht haben. Der Gesetzentwurf (BT-Drucksache 21/323) zielt auf eine deutliche steuerliche Entlastung von Unternehmen sowie auf Impulse für mehr Investitionen. Begleitend wurde ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (21/356) eingebracht, der auf eine gerechtere Besteuerung und die Bekämpfung von Steuerbetrug abzielt. Beide Vorlagen wurden zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Zentrale Inhalte des Investitionssofortprogramms

Kernanliegen des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Investitionsbedingungen in Deutschland. Dafür sind unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter auf 30 %.
  • Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von aktuell 15 % auf 10 % bis 2032.
  • Reduzierung des Steuersatzes auf einbehaltene Gewinne bei Personengesellschaften von derzeit 28,25 % auf 25 % ab 2032.
  • Stärkere steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen.
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage, auch unter Berücksichtigung von Gemeinkosten.

Bereits 2025 sollen die Maßnahmen ein steuerliches Entlastungsvolumen von 2,5 Milliarden Euro bringen. Bis 2029 sollen die jährlichen Entlastungen auf über 11 Milliarden Euro ansteigen.

Politische Reaktionen: Zwischen Wachstumsschub und Kritik an Steuerausfällen

Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) betonte, das Gesetz sende ein klares Signal: „Wir wollen Deutschland wieder auf Wachstumskurs bringen.“ Er sprach von „Superabschreibungen“, die unbürokratisch und wachstumsfördernd wirken sollen.

Dr. Mathias Middelberg (CDU/CSU) unterstützte den Entwurf ausdrücklich und lobte die Vorarbeit des Finanzministeriums. Mit dem Programm werde der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und der Investitionsstau aufgelöst.

Christian Douglas (AfD) kritisierte hingegen, dass die aktuelle Wirtschaftskrise vor allem durch politische Fehlentscheidungen der letzten Jahre verursacht worden sei. Die Maßnahmen kämen zu spät und griffen zu kurz.

Andreas Audretsch (Bündnis 90/Die Grünen) warnte vor erheblichen Steuerausfällen für Länder und Kommunen. Der Gesetzentwurf gefährde die kommunale Daseinsvorsorge. Seine Fraktion legte daher einen eigenen Antrag vor, der auf Steuerfairness und Einnahmensicherung setzt.

Alternativantrag der Grünen: Gerechtigkeit und Betrugsbekämpfung im Fokus

Der Antrag der Grünen (BT-Drs. 21/356) fordert unter anderem:

  • Abschaffung der Spekulationsfrist für Gewinne aus dem Verkauf von vermieteten Immobilien (aktuell nach 10 Jahren steuerfrei).
  • Beendigung der Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden Immobilien-Kapitalgesellschaften.
  • Reform der Grunderwerbsteuer bei Share Deals, um Umgehungskonstruktionen zu unterbinden.
  • Verschärfung der Erbschaftsteuerregelungen bei sehr großen Betriebsvermögen.
  • Konsequente Bekämpfung organisierter Steuerhinterziehung, z. B. durch Cum-Cum-Strukturen.

Die Grünen sehen in ihren Vorschlägen ein Potenzial für Steuermehreinnahmen von mehreren Milliarden Euro und wollen damit die Investitionsfähigkeit der öffentlichen Hand sichern.


💬 Fazit:
Mit dem Investitionssofortprogramm wollen CDU/CSU und SPD die Wirtschaft gezielt entlasten. Dabei setzt die Bundesregierung vor allem auf Steueranreize und Bürokratieabbau. Die Kritik der Opposition zeigt jedoch: Die Balance zwischen Wachstumsförderung und Steuergerechtigkeit bleibt ein zentrales Thema der Finanzpolitik. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen – insbesondere im Hinblick auf Investitionsentscheidungen, Abschreibungspotenziale und steuerliche Planungen.

👥 Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die geplanten Maßnahmen auf Ihr Unternehmen haben könnten?
Wir beraten Sie gern individuell zu Investitionsstrategien und steuerlicher Gestaltung.

DStV zur Zukunft der Mehrwertsteuer in Europa: Klarer Kurs für Vereinfachung und Planungssicherheit

Die EU-Kommission hat eine Studie zur Reform des europäischen Mehrwertsteuersystems gestartet – mit dem Ziel, dieses effizienter, digitaler und weniger anfällig für Betrug zu gestalten. Im Rahmen einer breit angelegten Expertenbefragung konnte auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Positionen einbringen. Zwei zentrale Forderungen stehen im Mittelpunkt: ein allgemeines Reverse-Charge-Verfahren sowie ein Wahlrecht bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen.

EU-Studie zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystems

Die Europäische Kommission will das aktuelle Mehrwertsteuersystem grundlegend überarbeiten. Schwächen wie Komplexität, hohe Betrugsanfälligkeit und unklare Besteuerungsregeln sollen beseitigt werden. Im Fokus der aktuellen Studie stehen daher insbesondere:

  • Vereinfachung administrativer Prozesse
  • Digitalisierung der Steuererhebung
  • Ökologisierung durch steuerliche Lenkung

Ein zentrales Element der Untersuchung ist eine Online-Umfrage, die sich an Fachleute im Umsatzsteuerrecht richtet. Die Rückmeldungen fließen direkt in die Entwicklung neuer EU-weiten Regelungen ein.

DStV: Klare Unterstützung für das Reverse-Charge-Verfahren

Der DStV hat sich mit einer fundierten Stellungnahme beteiligt und spricht sich dabei entschieden für die Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-Verfahrens aus. Dieses Verfahren verlagert die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger – mit deutlichen Vorteilen:

  • Reduzierung des Umsatzsteuerbetrugs
  • Erhebliche Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Leistungen
  • Effizientere Kontrolle durch Finanzverwaltungen

Der DStV betont, dass eine flächendeckende Anwendung dieses Verfahrens sowohl für Unternehmen als auch für Steuerbehörden eine spürbare Entlastung bringen würde.

Wahlrecht bei Bildungsleistungen: Mehr Rechtssicherheit gefordert

Ein zweiter Schwerpunkt der DStV-Stellungnahme betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen. Aktuell bestehen hier – etwa im Zusammenhang mit § 4 Nr. 21 UStG – erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Steuerbefreiung. Der DStV fordert daher:

  • Ein Wahlrecht für Bildungsanbieter, ob sie ihre Leistungen steuerfrei oder steuerpflichtig anbieten möchten
  • Eine klare Verankerung entsprechender Regelungen in Art. 137 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)

Dies würde insbesondere für Anbieter im Bereich beruflicher Fort- und Weiterbildung mehr Planungssicherheit schaffen und Rechtsunsicherheit vermeiden.


💬 Fazit: Die Initiative der EU-Kommission zur Reform des Mehrwertsteuersystems trifft auf hohes Interesse in der steuerberatenden Praxis. Der DStV bringt dabei wichtige Impulse ein – mit dem Ziel, die Umsatzbesteuerung in Europa zukunftsfähig, praxisnäher und rechtssicher zu gestalten.

👥 Sie haben Fragen zur Umsatzsteuerreform oder zur steuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen?
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie fundiert und lösungsorientiert!

FG Berlin-Brandenburg: Musterschreiben reicht nicht – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer erfolglos


Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 3 V 3046/25) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der neuen Grundsteuer abgelehnt. Der Antrag war unter Verwendung eines allgemein zugänglichen Musterschreibens aus dem Internet gestellt worden – ohne Erfolg. Auch eine Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin blieb ohne Wirkung.


Der Hintergrund: Standardisierte Musterschreiben genügen nicht den Anforderungen

Zahlreiche Grundstückseigentümer haben im Zuge der Umsetzung der neuen Grundsteuerreform Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt – vielfach gestützt auf im Internet kursierende Mustervorlagen. Auch im hier entschiedenen Fall bediente sich die Antragstellerin eines solchen Musterschreibens.

Das Problem: Der Antrag war inhaltlich unbestimmt – es ließ sich weder klar erkennen, ob sich die begehrte Aussetzung gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Messbescheid oder den Grundsteuerbescheid richtete.

Das Finanzgericht hat den Antrag dennoch unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geprüft – und kam zu dem Schluss: In sämtlichen Varianten unzulässig.


Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde ebenfalls gescheitert

Auch die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18.03.2025 – erneut mithilfe eines Musterschreibens – wurde am 07.04.2025 als unzulässig verworfen. Schließlich wurde die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 934/25) mit Beschluss vom 27.05.2025 nicht zur Entscheidung angenommen.


Fazit: Standardisierte Musterschreiben bergen rechtliches Risiko

Die Entscheidung zeigt eindrücklich:

Massenhafte Standardanträge ohne individuelle Begründung reichen nicht aus, um sich effektiv gegen Grundsteuerbescheide zur Wehr zu setzen.

✅ Wer rechtliche Schritte gegen Grundsteuerbescheide einleiten möchte – insbesondere bei der Aussetzung der Vollziehung – sollte den Antrag sorgfältig begründen und rechtlich eindeutig formulieren. Dies umfasst insbesondere:

  • die genaue Bezeichnung des angegriffenen Verwaltungsakts (Wert-, Mess- oder Steuerbescheid),
  • die schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit,
  • eine fundierte Interessenabwägung.

📚 Quellen:

  • FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2025 – 3 V 3046/25
  • BVerfG, Beschluss vom 27.05.2025 – 1 BvR 934/25
  • Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin