Energiepreispauschale 2022: Auch für Rentner einkommensteuerpflichtig – Revision beim BFH anhängig

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Diese Auffassung vertritt nicht nur die Finanzverwaltung, sondern wurde nun auch vom Sächsischen Finanzgericht (FG Sachsen) bestätigt.

FG Sachsen: Klagen abgewiesen – Regelung verfassungsgemäß

Der 2. Senat des FG Sachsen hat mit drei Urteilen vom 11. November 2022 entschieden, dass die Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden der Einkommensteuer unterliegt, wenn sie nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz ausgezahlt wurde (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23, 2 K 1140/23).

Nach Auffassung des Gerichts ist die gesetzliche Neuregelung verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfüge über einen erheblichen Gestaltungsspielraum und durfte die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung so ausgestalten, dass sie im Ergebnis sozial ausgewogener wirkt. Rentenbeziehende würden insoweit vergleichbar behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege daher nicht vor.

Wichtig: Verfahren beim BFH noch offen

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort sind die Verfahren unter den Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig.

Praxishinweis für Betroffene

Für die Praxis bedeutet dies: Bis zu einer Entscheidung des BFH bleibt die Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden grundsätzlich steuerpflichtig und wird in den Einkommensteuerbescheiden entsprechend erfasst. Wer die Frage offenhalten möchte, kann – sofern verfahrensrechtlich noch möglich – gegen den Bescheid vorgehen und unter Hinweis auf die BFH-Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle: FG Sachsen, Pressemitteilung vom 09.01.2026 zu den Urteilen vom 11.11.2022 (nrkr).

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum 1. Januar 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 07.01.2026 die aktuelle Übersicht über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen sowie laufende Verhandlungen veröffentlicht. Diese jährliche Bekanntmachung ist für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und Steuerpflichtige von essenzieller Bedeutung, da sie die rechtliche Grundlage für die Vermeidung der zweifachen Besteuerung in- und ausländischer Einkünfte bildet.

Zentrale Aspekte des BMF-Schreibens 2026

Das aktuelle Schreiben „IV B 2 – S 1301/01499/005/004“ regelt nicht nur den Status quo der Abkommen, sondern gibt auch wichtige verfahrensrechtliche Hinweise für die Praxis:

  • Rückwirkende Anwendung: Viele neu unterzeichnete Abkommen treten erst nach dem Ratifikationsprozess in Kraft, gelten dann jedoch oft rückwirkend.
  • Vorläufige Steuerfestsetzung: Gemäß „§ 165 AO (Vorläufige Steuerfestsetzung)“ können Bescheide vorläufig ergehen, wenn die Wirksamkeit eines für den Steuerpflichtigen günstigen Abkommens noch ungewiss ist.
  • BEPS-MLI Modifikationen: Das Mehrseitige Übereinkommen (BEPS-MLI) zur Verhinderung der Gewinnverkürzung führt zu automatischen Anpassungen bestehender DBA. Deutschland setzt hierbei auf das Anwendungsgesetzgebungsverfahren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Bedeutung für die Steuerpraxis 2026

Unternehmen müssen prüfen, ob für ihre Zielmärkte neue Abkommen unterzeichnet wurden oder Verhandlungen laufen. Die steuerliche Belastung kann sich durch geänderte Quellensteuersätze oder neue Betriebsstättendefinitionen massiv verschieben.

  1. Rechtssicherheit: Die Liste des BMF ist die maßgebliche Arbeitsgrundlage für die Anwendung von Freistellungs- oder Anrechnungsmethoden.
  2. Notifizierungsprozess: Durch das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens (BGBl. 2024 I Nr. 205) wurden die Weichen für die Wirksamkeit der MLI-Modifikationen gestellt.
  3. Dokumentationspflichten: Bei Anwendung eines DBA sind die Nachweise über die Ansässigkeit im Ausland sowie die Einhaltung von Missbrauchsvorschriften (z.B. § 50d EStG) zwingend.

BMF-Schreiben vom 13.11.2025: Organschaft trotz atypisch stiller Beteiligung – was jetzt gilt (und wo die Fallstricke bleiben)

BMF, koordinierter Ländererlass vom 13.11.2025 – IV C 2 – S 2770/00048/001/044 zur körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Kapitalgesellschaften mit atypisch stiller Beteiligung.

Das BMF reagiert damit auf die BFH-Urteile vom 11.12.2024 – I R 33/22 und I R 17/21 und gibt die bisherige (sehr restriktive) Verwaltungsmeinung aus dem Schreiben vom 20.08.2015 teilweise auf.


1. Ausgangspunkt: Was war das Problem?

Die atypisch stille Beteiligung ist ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzuordnen. Daraus ergaben sich in der Organschaftspraxis zwei Kernfragen:

  1. Organgesellschaft: Wird noch „der ganze Gewinn“ i.S.d. § 14 KStG abgeführt, wenn ein atypisch still Beteiligter am Ergebnis partizipiert?
  2. Organträger: Kann eine Kapitalgesellschaft Organträger sein, wenn ihr Handelsgewerbe teilweise (oder insgesamt) mit atypisch stillen Innengesellschaften „überlagert“ ist?

Der BFH hat 2024 hierzu wesentliche Klarstellungen getroffen – und das BMF setzt diese nun in Verwaltungsanweisungen um.


2. Die BFH-Linie in zwei Sätzen (als Grundlage des BMF-Schreibens)

  • Organgesellschaft: Eine Kapitalgesellschaft kann trotz atypisch stiller Beteiligung Organgesellschaft sein, weil sie ihren handelsrechtlichen Jahresüberschuss (nach Berücksichtigung der stillen Gewinnbeteiligung) als „ganzen Gewinn“ abführen kann.
  • Organträger: Bestehen mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils nur an abgrenzbaren Niederlassungen/Geschäftsbereichen, kann die Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger sein (körperschaftsteuerlich).

Wichtig: Für die gewerbesteuerliche Organschaft bleibt die BFH-Rechtsprechung strenger; dort treten die Organschaftsfolgen grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb der Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist – mit Ausnahme abgrenzbarer Geschäftsbereiche.


3. Was regelt das BMF-Schreiben vom 13.11.2025 konkret?

Das BMF unterscheidet sauber zwischen

  1. der atypisch stillen Gesellschaft (Innengesellschaft/Mitunternehmerschaft) und
  2. der Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht.

3.1 Atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) – weder Organgesellschaft noch Organträger

Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert (atypisch stille Gesellschaft), dann gilt:

  • Diese atypisch stille Gesellschaft kann weder Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG)
  • noch Organträgerin (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG)

sein.

Das ist konsequent: Eine Innengesellschaft/Mitunternehmerschaft ist strukturell nicht das typische KSt-Organschaftssubjekt, an das § 14 KStG anknüpft.

3.2 Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung – Organgesellschaft: ja

Hier vollzieht das BMF die zentrale Kehrtwende gegenüber 2015:

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie Organgesellschaft nach §§ 14, 17 KStG sein.

Damit ist die klassische Konstellation „GmbH als Organgesellschaft – atypisch stiller Gesellschafter beteiligt“ körperschaftsteuerlich grundsätzlich organschaftsfähig, sofern die übrigen Organschaftsvoraussetzungen (insb. wirksamer Gewinnabführungsvertrag, finanzielle Eingliederung, tatsächliche Durchführung etc.) erfüllt sind.

3.3 Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung – Organträger: nur mit Bereichsabgrenzung

Hier bleibt das BMF deutlich restriktiver als manche aus der BFH-Formel „grundsätzlich möglich“ vielleicht schließen würden:

  • Organträgerin kann eine Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung nur dann sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einem Geschäftsbereich zuzuordnen ist, an dem keine atypisch stille Beteiligung besteht.
  • Besteht die atypisch stille Beteiligung am gesamten Handelsgewerbe der Kapitalgesellschaft, kann sie nicht Organträgerin sein.

Damit etabliert das BMF praktisch ein „sauberes Segment“ als notwendige Bedingung für die Organträgerfähigkeit.


4. Entscheidungs-Matrix für die Beratung (KSt-Organschaft)

Struktur / RolleOrgangesellschaft möglich?Organträger möglich?Kernaussage
Atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft)NeinNeinInnengesellschaft ist nicht organkreisfähig.
Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller BeteiligungJaKommt darauf anOrgangesellschaft: ja. Organträger nur, wenn Organgesellschaft-Beteiligung einem nicht-atypisch-stillen Geschäftsbereich zugeordnet werden kann.

5. Vertrauensschutz/Übergang: Was passiert mit „Alt-Organschaften“?

Besonders praxisrelevant ist die Billigkeits-/Vertrauensschutzregel:

  • Organschaften, die bereits am 20.08.2015 bestanden und steuerlich anerkannt waren, mit Organträgern, an deren gesamtem Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können im Einzelfall weiter anerkannt werden (Billigkeit/Vertrauensschutz).

Das ist kein Automatismus, aber ein wichtiges Argumentationsfeld – insbesondere bei laufenden Betriebsprüfungen/Änderungsdiskussionen, wenn die Organschaft historisch „aus der Zeit vor dem harten 2015er-Schreiben“ stammt.


6. Anwendungsregel: Sofort in offenen Fällen

Das BMF stellt ausdrücklich klar:

  • Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 20.08.2015 und
  • ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Damit ist das Thema nicht nur „für die Zukunft“, sondern unmittelbar in Einspruchs- und Prüfungssachverhalten relevant.


7. Praktische Handlungsempfehlungen

7.1 Für bestehende Organschaften (Check in der laufenden Betreuung)

  1. Organgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung?
    • Körperschafsteuerlich ist das jetzt grundsätzlich organschaftsunschädlich – aber nur, wenn die übrigen Organschaftsvoraussetzungen sauber erfüllt und durchgeführt sind.
  2. Organträger mit atypisch stiller Beteiligung?
    • Prüfen, ob die atypisch stille Beteiligung nur einen abgrenzbaren Geschäftsbereich betrifft und ob die Beteiligung an der Organgesellschaft dem nicht belasteten Bereich zugeordnet werden kann.
  3. Altfall vor 20.08.2015 mit atypisch still „am ganzen Handelsgewerbe“ des Organträgers
    • Vertrauensschutz/Billigkeit systematisch dokumentieren (Historie, damalige Rechtslage, Dispositionen, Anerkennungspraxis, ggf. bestandskräftige Veranlagungen).

7.2 Für neue Gestaltungen (Strukturierungshinweise)

  • Wenn eine Kapitalgesellschaft Organträger sein soll und gleichzeitig atypisch stille Beteiligungen geplant sind, spricht die Verwaltungsauffassung dafür, die atypisch stille Beteiligung konsequent auf einen abgrenzbaren Geschäftsbereich zu beschränken und die Organträgerfunktion einem anderen Bereich zuzuordnen (operative Trennung/Dokumentation!).
  • Parallel immer mitdenken: Gewerbesteuerliche Organschaft kann trotz KSt-Organschaft scheitern (oder nur bereichsbezogen funktionieren). Das kann die Gesamtsteuerquote erheblich beeinflussen.

8. Fazit

Das BMF-Schreiben vom 13.11.2025 bringt eine klare (und für viele Fälle positive) Anpassung:

  • Organgesellschaft trotz atypisch stiller Beteiligung: jetzt ausdrücklich ja.
  • Organträger trotz atypisch stiller Beteiligung: nur bei geschäftsbereichsbezogener Trennung; bei atypisch still „am gesamten Handelsgewerbe“ grundsätzlich nein (mit begrenztem Vertrauensschutz für Altfälle).

BFH IV R 12/23: GmbH-Anteile des Mitunternehmers sind nicht automatisch Sonderbetriebsvermögen II – und „verlustgeneigte“ Gestaltungen sind nicht gewillkürt zuordenbar

BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 12/23 (ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IVR12.23.0)

Das Urteil ist für die Praxis der Mitunternehmerschaften (insbesondere GmbH & Co. KG-Strukturen mit Beteiligungsholdings) bedeutsam, weil der BFH die Hürden für die Qualifikation von Kapitalbeteiligungen des Mitunternehmers als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) nochmals klar nachschärft – und zugleich die Linie zur Nichtzuordenbarkeit „verlustgeneigter“ Wirtschaftsgüter (gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen) weiter konkretisiert.


1. Ausgangslage: Worum ging es?

Eine GmbH & Co. KG hielt 100 % der Anteile an einer Tochter-GmbH (A-GmbH). Der alleinige Kommanditist (zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH) hielt zudem ein Darlehen gegen die A-GmbH, das im Sonderbetriebsvermögen behandelt wurde.

Im Zuge einer Kapitalerhöhung der A-GmbH übernahm der Kommanditist einen kleinen Geschäftsanteil (3,8 %), indem er sein (werthaltiges) Darlehen einbrachte; die Differenz zum Nennbetrag wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Der Anteil wurde in der Sonderbilanz als SBV aktiviert – und anschließend relativ kurzfristig zum (deutlich niedrigeren) Marktwert veräußert; die KG machte einen erheblichen Sonderbetriebsverlust geltend.

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt: Kein SBV II – und auch keine Rettung über gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, weil das Wirtschaftsgut als verlustgeneigt einzuordnen war.


2. Kernaussagen des BFH

(1) „Wesentliche wirtschaftliche Funktion“: Bloße Teilhabe an Wertsteigerungen reicht nicht

Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion für die Mutter-Personengesellschaft nicht schon deshalb, weil die Mutter über ihre Beteiligung an Wertsteigerungen/Mehrungen der Tochter teilhat. Mit anderen Worten: Die finanzielle Beteiligung als solche ist keine hinreichende „Funktion“ für SBV-II-Zwecke.

Praxisfolgen: Gerade bei Holding-KGs, die über Tochter-GmbHs Beteiligungen halten, ist SBV II für „private“ Mitunternehmer-Beteiligungen an der Tochter nicht automatisch eröffnet.


(2) Notwendiges SBV II bei Kapitalbeteiligungen: Wirtschaftliche Verflechtung und Beherrschung – kumulativ

Der BFH bestätigt die Leitlinie:

  • Eine Kapitalbeteiligung ist nur dann als notwendiges SBV II zu qualifizieren, wenn sie die Mitunternehmerstellung „stärkt“ – typischerweise durch wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit für die Personengesellschaft oder durch Stärkung des Einflusses in der Mitunternehmerschaft.
  • Für die Variante „wirtschaftlich vorteilhaft“ verlangt die Rechtsprechung kumulativ
    1. eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft und
    2. eine Beherrschung der Kapitalgesellschaft durch den Mitunternehmer (ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern), verbunden mit der Anforderung, die Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft zu stellen.

Im Streitfall fehlte es bereits daran, dass die Zuordnung des kleinen Anteils (3,8 %) dem Mitunternehmer keine Beherrschung vermittelte; beherrschend war vielmehr die KG selbst (deren Quote durch die Transaktion sogar sank).


(3) Gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen: „Verlustgeneigte“ Wirtschaftsgüter sind nicht zuordenbar

Der BFH verneint die „Auffanglösung“ über gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen (Widmungsakt z. B. Sonderbilanzausweis), wenn objektiv erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern voraussichtlich Verluste bringt.

Neu bzw. besonders praxisrelevant ist die Konkretisierung:

  • „Verlustgeneigt“ ist ein Wirtschaftsgut nicht nur bei gemindertem „inneren Wert“, sondern auch dann, wenn Anschaffungskosten den Verkehrswert erheblich übersteigen, sodass eine Vermutung für eine verlustbringende Wirkung spricht.
  • Genau das sah der BFH hier als gegeben an: sehr hoher (bilanzierter) Anschaffungsaufwand versus deutlich niedriger Marktwert beim Erwerb und kurze Zeit später realisierte Veräußerung zum Marktwert.

Auch das Argument, durch die Kapitalrücklage sei der Wert der von der KG gehaltenen Anteile „reflexartig“ gestiegen (Wertverschiebung), half nicht: Das betrifft ein anderes Wirtschaftsgut im Gesamthandsvermögen der KG, nicht die Zuordnung/Qualifikation des Sonderbetriebs-Wirtschaftsguts.


3. Einordnung: Warum ist das Urteil so wichtig?

A) SBV II bleibt ein enges Ausnahmeinstrument

Das Urteil verhindert, dass SBV II allein über „Konzern-/Holdinglogik“ begründet wird (KG hält 100 % an Tochter; daher sei alles „funktional“). Der BFH verlangt weiterhin konkrete, objektiv erkennbare betriebliche Veranlassung – und bei wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit zusätzlich die Beherrschung durch den Mitunternehmer.

B) Gestaltungen mit „Aufgeld / Premium“ und anschließender Verlustrealisierung sind hochriskant

Der BFH macht deutlich, dass eine Zuordnung zum (Sonder-)Betriebsvermögen nicht als „Verlustverrechnungsvehikel“ funktionieren darf, wenn die Parameter von Anfang an auf einen erheblichen Verlust hindeuten (AK >> Verkehrswert).


4. Praxishinweise und Checkliste

1) Prüfung notwendiges SBV II bei Kapitalbeteiligungen (Kurzcheck)

  • Welche Funktion erfüllt die Beteiligung konkret für die KG (Liefer-/Leistungsbeziehungen, Finanzierung, Absatz-/Bezugsbindung, Geschäftsführungseinfluss etc.) – jenseits reiner Wertsteigerung?
  • Besteht eine enge wirtschaftliche Verflechtung über die bloße Beteiligung hinaus?
  • Verfügt der Mitunternehmer über Beherrschung der Kapitalgesellschaft (unmittelbar oder mit Mitunternehmern gemeinsam) und setzt er diese Machtstellung zugunsten der KG ein?

2) Gewillkürtes SBV: „Verlustgeneigt“-Warnsignale

  • Anschaffungskosten / Einbringungswert deutlich oberhalb des Verkehrswerts (dokumentierbar über Bewertung/Markttransaktionen).
  • Von Anfang an absehbare kurzfristige Veräußerung zum Marktwert (Verlust „eingepreist“).
  • Begründung/Dokumentation der betrieblichen Zwecksetzung wirkt nachrangig gegenüber dem Verlustziel (Indizwirkung – selbst wenn wirtschaftliche Motive behauptet werden).

3) Dokumentation (Best Practice)

  • Zweck und betriebliche Funktion der Beteiligung schriftlich (Gesellschafterbeschluss, Memo, Vertragslage).
  • Bewertung zum Erwerbs-/Zuordnungszeitpunkt (insbesondere bei Aufgeld/Einbringung).
  • Konsistente Abbildung in Gesamthands- und Sonderbilanzen; keine „Nachjustierung“ erst im Rahmen der Außenprüfung.

5. Fazit

Der BFH begrenzt mit IV R 12/23 die Zuordnung von GmbH-Anteilen zum Sonderbetriebsvermögen II in zwei Richtungen:

  1. Keine Automatik bei Konzern-/Holdingstrukturen: Wertsteigerungsteilnahme genügt nicht, es braucht konkrete wirtschaftliche Verflechtung und zusätzlich Beherrschung durch den Mitunternehmer.
  2. Keine Zuordnung „verlustgeneigter“ Wirtschaftsgüter zum gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen, insbesondere wenn Anschaffungskosten den Verkehrswert erheblich übersteigen

BFH II R 19/24: Werterhöhung von GmbH-/Kapitalgesellschaftsanteilen kann Schenkungsteuer auslösen – auch ohne „Schenkungswillen“

BFH, Urteil vom 23.09.2025 – II R 19/24 (ECLI:DE:BFH:2025:U.230925.IIR19.24.0)

Gestaltungen im Gesellschafterkreis – etwa der (teil-)unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH, verdeckte Einlagen oder Forderungsverzichte – können zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter führen. Genau an dieser Stelle greift § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG: Die Norm fingiert eine Schenkung, obwohl zwischen „Zuwendendem“ und „Bedachtem“ gerade keine klassische freigebige Zuwendung vorliegen muss.

Der BFH konkretisiert mit II R 19/24 drei zentrale Punkte: kein subjektives Tatbestandsmerkmal, Stichtag/Entstehungszeitpunkt und keine schenkungsteuerliche Rückwirkung bei Genehmigung eines schwebend unwirksamen Anteilsabtretungsvertrags.


1. Gesetzlicher Hintergrund: § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als eigenständiger Erwerbstatbestand

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein (Mit-)Gesellschafter durch die Leistung eines Dritten an die Gesellschaft erlangt. Maßgeblich ist also nicht die Vermögensverschiebung zwischen zwei Privatpersonen, sondern die Wertverschiebung innerhalb der Beteiligungsstruktur.

Typische Praxisfälle:

  • Übertragung eines GmbH-Anteils an die GmbH (Erwerb eigener Anteile)
  • Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber der GmbH
  • (Teil-)unentgeltliche Einlagen / Sanierungsbeiträge zugunsten der Gesellschaft
  • Unterpreisige Leistungen an die Gesellschaft, die den Wert der Beteiligung anderer Gesellschafter erhöhen

2. Kernaussage Nr. 1: Kein „Schenkungswille“ erforderlich

Der BFH stellt klar: § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal – weder ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit noch eine Bereicherungsabsicht.

Wichtig ist die Einordnung als selbständiger Erwerbstatbestand: Die Norm „modifiziert“ nicht lediglich § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sondern fingiert eine Schenkung unabhängig von den Voraussetzungen des Grundtatbestands.

Praxisrelevanz: In der Beratung hilft es regelmäßig nicht, argumentativ auf fehlenden Schenkungswillen oder familiäre/unternehmerische Motive abzustellen. Entscheidend ist, ob eine Leistung an die Gesellschaft vorliegt und ob diese zu einer Werterhöhung der Anteile anderer (Mit-)Gesellschafter führt.


3. Kernaussage Nr. 2: „Leistung“ kann auch die Abtretung an die GmbH selbst sein (Erwerb eigener Anteile)

Im Streitfall bestand die Leistung in der Abtretung eines GmbH-Anteils an die GmbH selbst. Der BFH bestätigt: Auch das ist eine „Leistung“ i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG – denn aus Sicht des Abtretenden wird ein verkehrsfähiger, werthaltiger Gegenstand hingegeben, selbst wenn die GmbH dadurch eigene Anteile erwirbt.

Zur Werterhöhung erläutert der BFH (anschließend an II R 22/21): Bei eigenen Anteilen können die Mitgliedschaftsrechte ruhen; dadurch kann es zu einer Wertverschiebung zugunsten der übrigen Geschäftsanteile kommen. Ob das im konkreten Fall tatsächlich eintritt, ist einzelfallabhängig.

Beweislast: Die objektive Feststellungslast für die Werterhöhung als steuerbegründende Tatsache trägt das Finanzamt.


4. Kernaussage Nr. 3: Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit – bei vollmachtlosem Vertreter erst die Genehmigung

Für die Bewertung gilt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG), also bei Schenkungen der Zeitpunkt der Ausführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei der Abtretung eines GmbH-Anteils ist das grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird.

Besonders praxisnah ist der Zusatz des BFH für Fälle eines vollmachtlosen Vertreters:

  • Ist der Abtretungsvertrag nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, entsteht die Schenkungsteuer erst mit Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB.
  • Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung ist schenkungsteuerlich unbeachtlich.

Konsequenz: Der Bewertungsstichtag kann (deutlich) später liegen als ursprünglich „wirtschaftlich“ gedacht – mit entsprechendem Einfluss auf den Anteilswert und die (mögliche) Schenkungsteuerbelastung.


5. Verfahrenspunkt: Keine „Aufhebung ohne Nachermittlung“ – FG muss Werterhöhung am richtigen Stichtag aufklären

Das FG hatte den Bescheid aufgehoben, weil das Finanzamt die Werterhöhung nicht zum zutreffenden Stichtag dargelegt hatte. Der BFH hält zwar den Stichtag (Genehmigungsdatum) für richtig, beanstandet aber, dass das FG keine eigenen Feststellungen zur Werterhöhung getroffen und dem Finanzamt keine Gelegenheit zur Nachholung der Wertermittlung gegeben hat. Daher Zurückverweisung.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Fehlerhafte Stichtagsannahmen machen einen Bescheid angreifbar.
  • Materiell entscheidend bleibt aber, ob am richtigen Stichtag eine Werterhöhung nachweisbar ist.

6. Praxishinweise für Berater und Gesellschafter

A) Risikofelder früh identifizieren

Prüfen Sie bei jeder Maßnahme, die Vermögenswerte in der Gesellschaft verschiebt (insbesondere im Familien- oder Konzernkreis), ob dadurch der Wert anderer Beteiligungen steigt – vor allem bei:

  • Anteilserwerben der GmbH (eigene Anteile),
  • Sanierungsbeiträgen,
  • Forderungsverzichten,
  • unterpreisigen Nutzungs-/Liefer-/Leistungsverträgen mit der GmbH.

B) Stichtagssicherheit herstellen

Wenn Anteilsübertragungen erfolgen:

  • Vollmachten/Vertretungslage sauber dokumentieren,
  • notarielle Abtretung wirksam gestalten,
  • bei Genehmigungsfällen den Genehmigungszeitpunkt als steuerlichen Stichtag einkalkulieren.

C) Werterhöhung ist kein Automatismus – aber sie muss belastbar geprüft werden

Die Werterhöhung setzt einen Vorher-Nachher-Vergleich des gemeinen Werts des Anteils des Bedachten am Stichtag voraus.
In der Praxis kann dafür eine Bewertung/Feststellung erforderlich werden, insbesondere wenn argumentiert wird, die Werterhöhung liege unter dem Wert der (teil-)unentgeltlichen Leistung.

D) Synallagma/„fremdübliche“ Preisfindung bleibt relevant

Auch wenn § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kein subjektives Element verlangt, weist der BFH darauf hin: Bei gegenseitigen Leistungen liegt eine Werterhöhung regelmäßig nicht vor, wenn die Parteien unter fremdüblichen Bedingungen nachvollziehbar von einem ausgeglichenen Leistungsaustausch ausgehen und sich erst später herausstellt, dass der Wertansatz objektiv anders gewesen wäre.


7. Fazit

Das Urteil II R 19/24 schärft die Beratungspraxis in zwei Richtungen:

  1. Schenkungsteuer kann auch ohne Schenkungswillen entstehen – § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist strikt objektiv.
  2. Timing ist steuerentscheidend: Bei schwebend unwirksamen Abtretungen zählt der Genehmigungszeitpunkt, ohne schenkungsteuerliche Rückwirkung.

BFH IV R 16/22: „Unechte“ Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft gegen Übertragung eigener Anteile

BFH, Urteil vom 21.08.2025 – IV R 16/22 (VZ 2017)

Wenn eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Personengesellschaft ausscheidet und als Sachabfindung „eigene“ Anteile (Treasury Shares) erhält, stellt sich in der Praxis regelmäßig ein Bündel heikler Fragen: Sind eigene Anteile überhaupt „Wirtschaftsgüter“? Greift die Realteilungsbegünstigung auch bei einer solchen Abfindung? Und wann zwingt die Körperschaftsteuerklausel zum Ansatz des gemeinen Werts?

Der BFH gibt hierzu wichtige Leitplanken – und positioniert sich zugleich deutlich gegen die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben zur Realteilung.


1. Kurzüberblick: Was hat der BFH entschieden?

Der BFH bestätigt im Ergebnis eine steuerneutrale („unechte“) Realteilung (Buchwertfortführung) beim Ausscheiden einer Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft gegen Abfindung durch Übertragung von Aktien, die beim Ausscheidenden infolge der Übertragung zu eigenen Aktien werden.

Kernaussagen aus den Leitsätzen und Entscheidungsgründen:

  1. Eigene Anteile (nicht zur Einziehung bestimmt) sind steuerlich weiterhin Wirtschaftsgüter – § 272 Abs. 1a/1b HGB (BilMoG) ändert daran nichts.
  2. Für Realteilungen mit Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ins inländische BV einer Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft ist § 16 Abs. 3 S. 4 EStG die maßgebliche Spezialregel zur „Regimewechsel“-Problematik.
  3. Teleologische Reduktion von § 16 Abs. 3 S. 4 EStG (parallel zu § 6 Abs. 5 S. 6 EStG): Kein gemeiner Wert, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt – insbesondere, wenn ausschließlich inländische Körperschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind.
  4. Die später erfolgte Einziehung eigener Aktien ist keine Veräußerung und keine Entnahme und löst daher keinen Sperrfristverstoß nach § 16 Abs. 3 S. 3 EStG aus.
  5. Die mit dem JStG 2024 eingeführten Verschärfungen (§ 16 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 7 EStG) gelten erst für Übertragungen nach dem 18.10.2024.

2. Der Fall in der Praxislogik (stark vereinfacht)

  • Eine GmbH & Co. KG hält Aktien an einer AG. Kommanditisten sind ausschließlich inländische Kapitalgesellschaften.
  • Eine AG wird über eine Verschmelzung Mitunternehmerin und scheidet kurze Zeit später aus der KG aus – gegen Sachabfindung in Form von (nunmehr) eigenen Aktien sowie einer ergänzenden Barleistung (Haftkapital).
  • Das Finanzamt wollte die Realteilungsbegünstigung im Ergebnis versagen (u. a. mit dem Argument, eigene Anteile seien keine Wirtschaftsgüter bzw. Realteilungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt) – der BFH bestätigt demgegenüber die Buchwertlösung.

3. Warum „unechte“ Realteilung – und was ist daran steuerlich entscheidend?

Unechte Realteilung bedeutet: Die Personengesellschaft besteht fort, aber mindestens ein Mitunternehmer scheidet unter Mitnahme von Mitunternehmervermögen aus. Steuerlich läuft das über § 16 Abs. 3 S. 2 EStG: Buchwerte sind möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist und der Ausscheidende Wirtschaftsgüter in sein Betriebsvermögen übernimmt.

Im Streitfall war daher insbesondere zu klären:

  • Sind die übertragenen Aktien „realteilungsgeeignete“ Einzelwirtschaftsgüter?
  • Bleiben sie Wirtschaftsgüter, obwohl sie beim Ausscheidenden zu eigenen Aktien werden?
  • Scheitert die Buchwertfortführung an § 16 Abs. 3 S. 4 EStG (Körperschaftsteuerklausel) oder an der Sperrfrist (§ 16 Abs. 3 S. 3 EStG)?

4. Eigene Anteile: Wirtschaftsgut bleibt Wirtschaftsgut (trotz BilMoG)

Der BFH stellt klar:

  • Aktien sind selbstverständlich Einzelwirtschaftsgüter.
  • Dass dieselben Aktien nach Übertragung beim ausscheidenden Aktionär zu eigenen Aktien werden, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft als Träger stiller Reserven.
  • § 272 Abs. 1a/1b HGB führt bilanziell (handelsrechtlich) zu einer besonderen Darstellung eigener Anteile, ändert aber steuerrechtlich nichts daran, dass eigene Anteile (sofern nicht zur Einziehung bestimmt) Wirtschaftsgüter sein können.

Praxishinweis: Die Diskussion „Aktivierungsverbot in der Steuerbilanz?“ ist für die Realteilungsqualifikation nicht der entscheidende Hebel. Der BFH argumentiert wirtschaftsgutbezogen und realteilungslogisch – und damit deutlich robust gegenüber rein bilanzrechtlichen Einordnungsfragen.


5. Körperschaftsteuerklausel (§ 16 Abs. 3 S. 4 EStG): Teleologische Reduktion – aber mit Zeitbombe

5.1 Ausgangslage

§ 16 Abs. 3 S. 4 EStG will (vereinfacht) verhindern, dass stille Reserven unversteuert in ein Körperschaftsteuerregime „hinübergleiten“, wenn im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter auf Körperschaften übergehen.

5.2 BFH: Kein gemeiner Wert ohne echten „Regimewechsel“

Der BFH wendet § 16 Abs. 3 S. 4 EStG teleologisch reduziert an: Ein schädlicher Wechsel liegt nur vor, wenn stille Reserven erstmals einem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnen sind. Wechseln stille Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes (Körperschaft zu Körperschaft), soll das – nach damaliger Rechtslage – unschädlich sein.

Konsequenz im Streitfall: Weil ausschließlich inländische Körperschaften an der KG beteiligt waren, sah der BFH keinen schädlichen Wechsel – Buchwerte bleiben möglich, entgegen BMF-Schreiben 19.12.2018 (Rz. 11).

5.3 JStG 2024: Ab 19.10.2024 wird es strenger

Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 S. 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 7 EStG (JStG 2024) die Buchwertfortführung weiter einengt: Künftig kann die Buchwertlösung auch dann ausgeschlossen sein, wenn stille Reserven zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten wechseln. Geltung: erstmals für Übertragungen nach dem 18.10.2024.

Merksatz: IV R 16/22 ist für Altfälle hochrelevant – für Neuübertragungen ab 19.10.2024 muss die Struktur regelmäßig neu bewertet werden.


6. Sperrfrist (§ 16 Abs. 3 S. 3 EStG): Einziehung eigener Aktien ist nicht „schädlich“

Für Realteilungen mit Einzelwirtschaftsgütern kann bei späterer Veräußerung/Entnahme wesentlicher Grundlagen innerhalb der Sperrfrist rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen sein.

Der BFH entschärft hier: Die Einziehung eigener Aktien ist weder

  • Veräußerung (kein entgeltlicher Rechtsträgerwechsel) noch
  • Entnahme (bei Kapitalgesellschaften keine Privatsphäre; zudem Untergang des Wirtschaftsguts).

Damit kein Sperrfristverstoß im Streitfall.


7. Was bedeutet das für die Beratungspraxis?

7.1 Gestaltungspotenzial (bis 18.10.2024)

Für Konstellationen mit reinen Körperschafts-Mitunternehmerkreisen stärkt das Urteil die Argumentationslinie:

  • Buchwertrealteilung auch bei Ausscheiden einer Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft,
  • selbst wenn als Sachabfindung Wirtschaftsgüter übertragen werden, die beim Ausscheidenden zu eigenen Anteilen werden.

7.2 Risikobereiche (ab 19.10.2024)

Ab 19.10.2024 ist die zentrale Frage bei Realteilungen mit Körperschaften nicht mehr nur „ESt- zu KSt-Regimewechsel“, sondern stärker subjektbezogen: Wechsel der stillen Reserven von Körperschaft A zu Körperschaft B kann den Buchwertansatz sperren.


8. Checkliste für Mandate: „Unechte Realteilung“ mit Körperschaften

  1. Realteilungstatbestand sauber abgrenzen: Ausscheiden mit Mitnahme von Mitunternehmervermögen (Fortbestand der Gesellschaft).
  2. Übertragenes Vermögen identifizieren: Einzelwirtschaftsgüter / Teilbetriebe / Mitunternehmeranteile.
  3. Wirtschaftsgutqualität prüfen: Bei eigenen Anteilen nicht vorschnell verneinen (BFH!).
  4. Körperschaftsteuerklausel zeitlich prüfen:
    • Übertragung bis 18.10.2024: BFH-Argumentation „kein Regimewechsel bei reinen Körperschaften“.
    • Übertragung ab 19.10.2024: Neuregelung beachten, Buchwertfortführung kann auch innerhalb KSt-Regime ausscheiden.
  5. Sperrfristfolgen vorplanen: Nachfolgende Veräußerungen/Entnahmen wesentlicher Grundlagen; Einziehung eigener Anteile ist nach BFH nicht schädlich, aber Einzelfall bleibt entscheidend.
  6. Dokumentation: Realteilungsvereinbarung, Bewertungsansätze, steuerliche Begründung (insb. „kein Regimewechsel“ bzw. ab 2024: Subjektbezogenheit).

Hinweis

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Darstellung dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

BFH: Rückwirkendes Ereignis und vGA – warum eine spätere Kaufpreis-Anrechnung die vGA nicht „rückwirkend heilt“ (VIII R 19/23)

BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23 (ECLI:DE:BFH:2025:U.211025.VIIIR19.23.0)

Kurzfazit für die Praxis

  • Rückwirkende Ereignisse sind im finanzgerichtlichen Verfahren nur innerhalb der Grenzen des Verfahrensrechts zu berücksichtigen – § 100 Abs. 1 S. 1 FGO ist kein „Freifahrtschein“, um materielle Rückwirkungen stets sofort im Streitjahr abzubilden.
  • Ein Sachverhalt ist grundsätzlich nur einmal und im richtigen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen; eine prozessökonomische „Vorziehung“ kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn divergierende Entscheidungen sicher ausgeschlossen sind.
  • Kernpunkt zur vGA: Wird eine vGA (hier: durch Bestellung eines wertlosen „Vorkaufsrechts“) später bei einem Grundstücksverkauf kaufpreismindernd angerechnet, entfällt die vGA nicht rückwirkend. Die Anrechnung ist wirtschaftlich einer Rückzahlung gleichzustellen – und eine Rückzahlung beseitigt eine vGA grundsätzlich nicht rückwirkend.

Der entschiedene Fall (vereinfacht dargestellt)

Der Kläger war mittelbar/beherrschend an mehreren Gesellschaften beteiligt und nutzte privat ein in Spanien gelegenes Grundstück. Im Zuge wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer Gesellschaft und bankseitigem Druck (negatives Gesellschafterverrechnungskonto) wurde ein Konzept entwickelt, das Verrechnungskonto zu bereinigen, ohne das Grundstück sofort zu veräußern.

Dazu räumte der Gesellschafter einer Immobilien-GmbH ein entgeltliches „Vorkaufsrecht“ an dem Grundstück ein. Finanzamt und FG behandelten den Vorgang im Ergebnis als vGA beim Gesellschafter, weil das „Vorkaufsrecht“ nach den Feststellungen keinen werthaltigen Inhalt hatte, der Gesellschafter aber einen geldwerten Vorteil erhielt (wirtschaftlich: Entlastung von Verbindlichkeiten).

Später (2018) verkaufte der Gesellschafter das Grundstück an die Immobilien-GmbH; das zuvor gezahlte Entgelt für das „Vorkaufsrecht“ wurde auf den Grundstückskaufpreis angerechnet. Daraus leitete der Kläger ab: Die vGA müsse für 2013 rückwirkend entfallen.

Der BFH folgte dem nicht.


Entscheidung des BFH – zwei Ebenen, die man trennen muss

1) Verfahrensrecht: § 100 FGO, „rückwirkendes Ereignis“ und die Grenzen der Vorziehung

Der BFH stellt klar: § 100 Abs. 1 S. 1 FGO verlangt die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen nur im Rahmen dessen, was das formelle Recht zulässt.

Gerichte dürfen einen in 2018 verwirklichten Lebenssachverhalt nicht ohne Weiteres im Streitjahr 2013 „miterledigen“. Das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen ist der maßgebliche Grund, weshalb der Grundsatz gilt: Ein Sachverhalt gehört in seinen Veranlagungszeitraum.

Eine ausnahmsweise Vorziehung aus Prozessökonomie kommt nur dann in Betracht, wenn u. a. die Rückwirkung evident ist, die Tatsachen unstreitig sind und sich die steuerliche Bedeutung im Wesentlichen in der Rückwirkung erschöpft. Genau das verneint der BFH hier, weil die Grundstücksveräußerung 2018 eigenständige steuerliche Bedeutung hat und nicht nur „Rückwirkungsvehikel“ ist.

Praktischer Hinweis: Der „Normalweg“ bei echten rückwirkenden Ereignissen ist (und bleibt) die Änderungsvorschrift § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

2) Materielles Recht: Keine rückwirkende Beseitigung der vGA durch spätere Anrechnung

Der BFH macht im Ergebnis deutlich: Selbst wenn man verfahrensrechtlich weiterkäme, fehlt es materiell an der „Heilung“.

  • Die Besteuerung knüpft an tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge an; was sich ereignet hat, kann grundsätzlich nicht im Nachhinein „steuerlich ungeschehen“ gemacht werden.
  • Eine Rückzahlung verdeckt ausgeschütteter Gewinne beseitigt die vGA nicht rückwirkend – und die Kaufpreisanrechnung wurde gerade als wirtschaftlich gleichwertig zur Rückzahlung eingeordnet.
  • Entscheidend war zudem: Nach den bindenden Feststellungen des FG wurde kein werthaltiges Vorkaufsrecht bestellt. Damit stand im Streitjahr eine Vorteilsgewährung im Raum, ohne angemessene Gegenleistung.

Merksatz: Eine später „geradegezogene“ Gesamtbetrachtung (z. B. über Kaufpreisverrechnung in einem Folgegeschäft) ersetzt nicht die Beurteilung, ob im ursprünglichen Jahr bereits eine gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung vorlag.


Abgrenzung: Warum der BFH sich nicht an X R 42/91 gebunden sieht

Der Kläger stützte sich auf einen älteren Hinweis des BFH (X R 42/91), wonach bei entgeltlicher Bestellung eines Vorkaufsrechts und späterer Ausübung mit Kaufpreisanrechnung der ursprüngliche Besteuerungstatbestand (damals § 22 Nr. 3 EStG) rückwirkend entfallen könne.

Der BFH grenzt ab: Dort ging es um einen werthaltigen Rechtsvorgang im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Im aktuellen Fall beruht die vGA gerade darauf, dass keine werthaltige Gegenleistung vorlag und die Vorteilsgewährung gesellschaftlich veranlasst war. Daher kein „Rückwirkungsautomatismus“.


Was bedeutet das für Ihre Gestaltungs- und Beratungspraxis?

1) Vorsicht bei „Zwischenrechten“ zwischen Gesellschafter und GmbH

Optionen, Vorkaufsrechte, Nießbrauch-/Nutzungsrechte, „Reservierungsentgelte“ etc. sind typische Felder, in denen die Finanzverwaltung sehr genau fragt:

  • Welche objektive Belastung trifft den Gesellschafter tatsächlich?
  • Welchen objektiven Wert erhält die Gesellschaft?
  • Ist der Preis fremdüblich und dokumentiert?

Wenn sich der Wert im Nachhinein als „Null“ herausstellt (oder ex ante nicht belastbar begründet war), ist die vGA-Diskussion regelmäßig vorprogrammiert.

2) „Spätere Verrechnung“ ist kein Reparaturwerkzeug für vGA

Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis: Wer versucht, eine vGA durch spätere Kaufpreisgestaltung, Aufrechnung oder Rückzahlung zu neutralisieren, darf nicht damit rechnen, dass das Finanzamt das rückwirkend akzeptiert.

3) Prozessual sauber denken: Jahr der Verwirklichung vs. Jahr der Rückwirkung

Wenn tatsächlich ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, führt der Weg häufig über:

  • Antrag auf Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (ggf. flankiert von Einspruch/Klage),
  • und nicht über den Versuch, das Folgejahr „im Streitjahr“ miterledigen zu lassen.

Checkliste: So reduzieren Sie das vGA- und Verfahrensrisiko

  1. Transaktionstyp klar definieren: Leistungsaustausch oder gesellschaftliche Veranlassung?
  2. Werthaltigkeit ex ante dokumentieren: Bewertung, Vergleichsparameter, Marktüblichkeit.
  3. Vertragslogik stringent: Rechte, Pflichten, Durchsetzbarkeit (insb. bei Auslandsbezug).
  4. Zahlungsflüsse nachvollziehbar: Wer zahlt wofür – und mit welcher wirtschaftlichen Begründung?
  5. Folgegeschäfte separat beurteilen: Ein späterer Kauf/Verkauf ist steuerlich regelmäßig ein eigener Vorgang.
  6. Keine „Reparatur“ durch Verrechnung erwarten: Rückzahlungen/Anrechnungen lösen ggf. Folgeeffekte aus, heilen aber die Vergangenheit meist nicht.
  7. Verfahrensstrategie früh festlegen: Änderungsnormen, Fristen, Bestandskraft, korrekte Anträge.
  8. Bei Streit: Divergenzrisiko prüfen: Nur wenn dieses sicher ausgeschlossen ist, kommt eine prozessökonomische Vorziehung überhaupt in Betracht.

Fazit

Der BFH stärkt mit VIII R 19/23 zwei Grundlinien: Verfahrensrechtliche Disziplin bei rückwirkenden Ereignissen und materielle Strenge bei der vGA. Ein späterer „Kassensturz“ über Kaufpreisanrechnung mag wirtschaftlich plausibel wirken – steuerlich beseitigt er eine einmal entstandene vGA grundsätzlich nicht rückwirkend.

BFH-Urteil zur doppelten Haushaltsführung: Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar

Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz am Beschäftigungsort können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zusätzlich zum monatlichen 1.000-Euro-Höchstbetrag für die Unterkunft als Werbungskosten abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23) und widerspricht damit ausdrücklich der bisherigen restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung.


Kern des Urteils: Trennung von Wohn- und Stellplatzkosten

Gemäß „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Doppelte Haushaltsführung)“ ist der Abzug für die Nutzung der Unterkunft im Inland auf maximal 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Pkw-Stellplatz rechtlich und funktional nicht zur „Nutzung der Unterkunft“ gehört, sondern der Unterbringung des Fahrzeugs dient.

  • Höchstbetrag unberührt: Die 1.000-Euro-Grenze gilt ausschließlich für die eigentlichen Wohnkosten (Miete, Nebenkosten).
  • Zusätzlicher Abzug: Kosten für Garagen oder Stellplätze sind als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in voller Höhe (zusätzlich) abziehbar.
  • Voraussetzung: Die Anmietung muss notwendig sein, was insbesondere bei angespannter Parkplatzsituation in Großstädten (im Urteilsfall Hamburg) regelmäßig bejaht wird.

Abkehr von der bisherigen BMF-Auffassung

Bisher vertrat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 die Ansicht, dass Stellplatzkosten in den Höchstbetrag einzurechnen sind, sofern der Stellplatz mit der Wohnung angemietet wurde. Der BFH hat diese Sichtweise nun verworfen:

  1. Vertragsgestaltung unerheblich: Es spielt keine Rolle, ob Wohnung und Stellplatz in einem gemeinsamen Mietvertrag oder separat angemietet wurden.
  2. Vermieteridentität irrelevant: Auch wenn der Stellplatz von einem anderen Vermieter als die Wohnung gemietet wird, bleibt der Abzug möglich.
  3. Gleichbehandlung: Steuerpflichtige in Städten mit Parkplatznot sollen nicht benachteiligt werden, nur weil sie ihr Fahrzeug berufsbedingt am Zweitwohnort abstellen müssen.

Praktische Auswirkungen für Steuerpflichtige

Für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung ergeben sich durch dieses Urteil erhebliche Steuervorteile, insbesondere in teuren Metropolen, in denen die Wohnungsmiete allein bereits den Höchstbetrag von 1.000 Euro ausschöpft.

AufwandsartBehandlung nach altem BMF-StandpunktBehandlung nach neuem BFH-Urteil
Kaltmiete + NebenkostenInkludiert in 1.000 € DeckelInkludiert in 1.000 € Deckel
Stellplatz / GarageInkludiert in 1.000 € DeckelZusätzlich abziehbar

Welche Fragen bleiben noch unbeantwortet?

  • Gilt dies auch für die Kosten einer Anwohnerparkberechtigung? (Ja, sofern berufsbedingt notwendig).
  • Müssen bereits bestandskräftige Steuerbescheide korrigiert werden? (In der Regel nur, wenn sie unter Vorbehalt der Nachprüfung standen oder Einspruch eingelegt wurde).
  • Gilt der Abzug auch für Motorradstellplätze? (Ja, die Logik des BFH bezieht sich auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen allgemein).

BFH zur Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): Warum Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 EStG „verfahrensentscheidend“ sein können

BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 23/23

Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist verfahrensrechtlich anspruchsvoll, sobald Gewinneinkünfte gesondert festgestellt werden (z. B. Mitunternehmerschaften, Betriebe mit Lage-/Betriebsfinanzamt). Der BFH stellt klar: Wenn Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt werden, muss das Finanzgericht im Einzelfall prüfen, ob zusätzlich ein Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen wurde – weil dieser ggf. Bindungswirkung entfaltet.


1. Worum geht es bei § 34a EStG überhaupt?

Enthält das zu versteuernde Einkommen nicht entnommene Gewinne aus LuF/Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit, kann auf Antrag die Einkommensteuer hierfür (ganz oder teilweise) mit einem Satz von 28,25 % berechnet werden (§ 34a Abs. 1 EStG).

Der nicht entnommene Gewinn ist grundsätzlich:
Gewinn (nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) minus positiver Saldo Entnahmen/Einlagen (§ 34a Abs. 2 EStG).

Wichtig (und häufig missverstanden): Die Begünstigung ist betriebsbezogen, nicht personenbezogen.


2. Kernaussage des BFH: Gericht muss Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG „mitdenken“

Ausgangslage

Grundsätzlich entscheidet das ESt-Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids über die Gewährung der Thesaurierungsbegünstigung und ermittelt dafür auch die Grundlagen (Gewinn, Entnahmen, Einlagen).

Besonderheit bei gesonderter Feststellung der Einkünfte

Wenn jedoch Gewinneinkünfte nach § 180 AO gesondert festgestellt werden, können nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG auch die für § 34a relevanten Besteuerungsgrundlagen (u. a. Entnahmen/Einlagen und weitere Parameter) gesondert festgestellt werden.

Und genau hier setzt der BFH an:

  • Das FG darf nicht „einfach so“ über § 34a entscheiden, wenn unklar ist, ob ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid existiert.
  • Denn: Ein § 34a Abs. 10-Bescheid ist selbständig anfechtbar und kann zwar mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbunden werden, bleibt aber inhaltlich ein eigenständiger Verwaltungsakt.
  • Zudem ordnet der BFH die Bescheidhierarchie klar ein: Der § 34a Abs. 10-Bescheid ist Folgebescheid des Gewinnfeststellungsbescheids und zugleich nach § 182 Abs. 1 AO Grundlagenbescheid (u. a.) für den Einkommensteuerbescheid.

Praktische Konsequenz:
Existiert ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid, ist das ESt-Finanzamt (und das Gericht) an dessen Inhalt gebunden. Streit gehört dann in das Verfahren gegen den Grundlagenbescheid – nicht „nachgelagert“ gegen den ESt-Bescheid.


3. Was wird nach § 34a Abs. 10 EStG überhaupt festgestellt?

Der BFH betont: Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG ist nicht der „nicht entnommene Gewinn“ als Saldogröße, sondern die Berechnungsfaktoren, die zur Ermittlung dieser Saldogröße benötigt werden (insbesondere Gewinn, Entnahmen, Einlagen etc.).


4. Kurz zum Streitfall (VI R 23/23): Geldtransfer zwischen zwei Betrieben als Entnahme

Im konkreten Fall (Forstbetrieb) hatte der Steuerpflichtige u. a. 60.000 € von einem Forstbetrieb auf ein Konto eines anderen Forstbetriebs überwiesen. Der BFH qualifiziert dies aus Sicht des abgebenden Betriebs als Entnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG – mit der Folge, dass nur der verbleibende nicht entnommene Gewinn begünstigt sein kann.

Daneben war verfahrensrechtlich entscheidend, dass dem FG Feststellungen dazu fehlten, ob das zuständige Lagefinanzamt bereits einen § 34a Abs. 10-Bescheid erlassen hatte. Deshalb musste das FG im zweiten Rechtsgang nachermitteln.


5. Praxishinweise für die Beratung

A) Wenn § 34a EStG beantragt wird und ein (Mit-)Betrieb gesondert festgestellt wird

  1. Immer prüfen, ob es neben dem Gewinnfeststellungsbescheid auch einen (ggf. verbundenen) Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG gibt.
  2. Bescheidtyp und Rechtsbehelfsfristen trennen: § 34a Abs. 10 ist eigenständig anfechtbar.
  3. Bei streitigen Entnahmen/Einlagen: Streit vorrangig im (Grundlagen-)Feststellungsverfahren führen (Bindungswirkung § 182 AO).

B) Für Einspruch/Klage: typische Fehlerquelle

Wird nur gegen den ESt-Bescheid vorgegangen, obwohl die maßgeblichen Faktoren bereits in einem § 34a Abs. 10-Bescheid festgestellt sind, läuft man in ein Bindungswirkungsproblem: Der Folgebescheid „kann es dann nicht mehr richten“.


6. Checkliste für die Akte (kompakt)

  • Liegen Gewinneinkünfte vor, die gesondert festgestellt werden (§ 180 AO)?
  • Gibt es für den VZ einen § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid (separat oder verbunden)?
  • Sind Entnahmen/Einlagen je Betrieb vollständig dokumentiert (inkl. interner Geldflüsse zwischen Betrieben)?
  • Wurde der Rechtsbehelf gegen den richtigen Bescheid eingelegt (Grundlagen- vs. Folgebescheid)?

Fazit

Das Urteil VI R 23/23 ist weniger „materiell spektakulär“ als verfahrensrechtlich bedeutsam: Bei § 34a-Fällen mit gesonderter Einkünftefeststellung entscheidet sich die Durchsetzbarkeit in der Praxis häufig daran, ob ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid existiert – und ob er rechtzeitig und gezielt angegriffen wird.

Umsatzsteuervergünstigungen nach NATO-Zusatzabkommen: Neue Liste der amtlichen Beschaffungsstellen (Stand 01.01.2026)

Mit BMF-Schreiben vom 02.01.2026 (III C 3 – S 7492/00026/008/009) wurde die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand 01.01.2026 neu bekannt gemacht und ersetzt die bisherige Liste (BMF-Schreiben vom 17.01.2025).

Für Unternehmen, die Lieferungen oder sonstige Leistungen an im Inland stationierte ausländische Streitkräfte (NATO) bzw. deren beschaffende Stellen erbringen, ist die Liste zentral: In vielen Fällen hängt daran, ob eine Umsatzsteuervergünstigung/Steuerbefreiung nach dem NATO-Zusatzabkommen (Art. 67 NATO-ZAbk) im Beschaffungsverfahren korrekt angewendet werden kann.


1. Was genau wurde neu aufgelegt?

Das BMF hat die „Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind“ (Stand 01.01.2026) veröffentlicht.

Wichtig ist dabei nicht der „Formalakt“, sondern der praktische Effekt:

  • Nur die in der Liste geführten Stellen sind (im Rahmen der einschlägigen Vorgaben) berechtigt, Aufträge zu erteilen, die als Grundlage für abgabenbegünstigte Leistungen dienen.
  • Für die Praxis bedeutet das: Stammdaten, Prüfprozesse und Nachweise sollten auf die neue Liste umgestellt werden.

2. Warum ist die Liste für die Umsatzsteuer so relevant?

Die Umsatzsteuervergünstigungen nach dem NATO-ZAbk greifen nicht automatisch, nur weil „ein Soldat“ oder „eine NATO-Einrichtung“ involviert ist. Zentral ist vielmehr:

  • Auftraggeber/Leistungsempfänger muss im Regelfall eine amtliche Beschaffungsstelle sein (bzw. das Beschaffungsverfahren muss korrekt eingehalten werden).
  • Direktgeschäfte mit einzelnen Truppenangehörigen ohne Einschaltung einer amtlichen Beschaffungsstelle sind grundsätzlich nicht von der Vergünstigung erfasst.

Gerade hier passieren in Betriebsprüfungen häufig Fehler: falscher Rechnungsempfänger, fehlender Nachweis, oder ein „privater“ Auftrag wird nachträglich als „NATO-Auftrag“ behandelt.


3. Nachweise und Abwicklung: Abwicklungsschein und Vertragsgestaltung

a) Abwicklungsschein / Belegnachweis

Nach der Verwaltungsauffassung sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein nachzuweisen (Belegnachweis).

In Sonderkonstellationen (z. B. bestimmte Konzessions-/Rahmenvertragsmodelle) kann unter engen Voraussetzungen auf einen zusätzlichen förmlichen Abwicklungsschein verzichtet werden, wenn die Geschäftsunterlagen die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Stichwort: § 73 Abs. 3 UStDV).

b) Vertragsgestaltung: Wer ist umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger?

Entscheidend ist, dass umsatzsteuerrechtlich der Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und amtlicher Beschaffungsstelle stattfindet. In den Verträgen muss daher ausdrücklich vereinbart sein, dass die Leistung an die amtliche Beschaffungsstelle erbracht wird.


4. Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Checkliste für die Praxis (kurz und prüfungssicher)

  1. Neue Liste (Stand 01.01.2026) in der Buchhaltung/Vertrieb bereitstellen
    Intern verlinken, Stammdatenprozess definieren, Verantwortlichkeit festlegen.
  2. Rechnungsempfänger prüfen
    • Rechnung an amtliche Beschaffungsstelle (nicht an Privatperson/Truppenangehörigen).
  3. Nachweisführung standardisieren
    • Abwicklungsschein (oder zulässiger Ersatznachweis) vor steuerfreier Abrechnung einfordern/archivieren.
  4. Vertragliche Grundlagen prüfen
    • Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Zahlungsfluss, Rahmenverträge/Konzessionen: passt das zur umsatzsteuerlichen Einordnung?
  5. Risikoabsicherung bei Zweifeln
    • Wenn Beschaffungsstelle nicht eindeutig/listenkonform oder Nachweise fehlen: mit Umsatzsteuer abrechnen und ggf. das Vergünstigungsverfahren sauber klären, bevor korrigiert wird (Prüfungsrisiko minimieren).

5. Typische Fehlerquellen (aus der Beratungspraxis)

  • Falscher Leistungsempfänger (Rechnung an Truppenangehörigen statt Beschaffungsstelle).
  • „NATO-Vergünstigung“ ohne Abwicklungsschein/Belegnachweis.
  • Beschaffungsstelle nicht (mehr) in der aktuellen Liste (Stand/Version nicht beachtet).
  • Unpassende Vertragsmodelle (tatsächlich Direktleistung an berechtigte Personen ohne Zwischenschaltung der Beschaffungsstelle).

6. Kurzfazit

Die Neuauflage der Liste zum 01.01.2026 ist ein formaler, aber praxisrelevanter „Pflichttermin“: Wer Leistungen im NATO-Umfeld erbringt, sollte unverzüglich sicherstellen, dass Beschaffungsstelle, Vertragsgestaltung und Nachweise zur aktuellen Liste und zum Beschaffungsverfahren passen. Das reduziert Haftungs- und Nachzahlungsrisiken erheblich.

Quelle: BMF-Schreiben vom 02.01.2026 nebst Anlage (Liste Stand 01.01.2026).

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin