Bundesausbildungsförderungsgesetz: Kein BAföG bei drei Eigentumswohnungen

Wer Eigentümer dreier Eigentumswohnungen ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger war zwischen Dezember 2012 und September 2014 Empfänger von BAföG-Leistungen und erhielt insgesamt 10.786 Euro. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger Eigentümer dreier Wohnungen war, die ihm sein Vater 2010 und 2013 unter Einräumung eines eigenen Wohnrechts geschenkt hatte, forderte die Behörde die Rückzahlung der Förderung. Dabei legte sie ein anrechenbares Vermögen des Klägers in Höhe von 44.000 Euro zugrunde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, die Wohnungen dienten der Altersvorsorge des Vaters und seien für ihn wertlos, weil er sie wegen der Belastungen weder veräußern noch beleihen könne.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Bewilligung von BAföG sei ausgeschlossen, weil die Wohnungen zum anrechenbaren Vermögen des Klägers zählten. Da er nicht dort wohne, handele es sich auch nicht um zu schonendes Vermögen. Das zugunsten des Vaters eingetragene jeweilige Wohnrecht ändere hieran nichts, weil die dahingehenden Vereinbarungen missbräuchlich erschienen. Die Einräumung der Rechte sei nach der Konzeption dazu angelegt, eine Anrechnung zu verhindern. Zwar könne die mangelnde Möglichkeit der Verwertung unter bestimmten Umständen eine unbillige Härte rechtfertigen. Hierfür sei hier nichts ersichtlich. Einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden sei es im Regelfall zuzumuten, vorhandenes Vermögen für den Zweck der eigenen Ausbildung bis auf einen Freibetrag von 5.200 Euro voll einzusetzen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 30.11.2015 zum Urteil 18 K 152.15 vom 17.11.2015

 

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl.
Das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.11.2015

 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Steuerklassenwechsel nur noch bis 30.11.2015

Das Jahr 2015 neigt sich langsam seinem Ende zu. Wer auf den letzten Metern noch steuerliche Veränderungen plant, sollte sich daher sputen. So können z. B. Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, die beide Arbeitslohn beziehen, auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Da die Steuerklassenwahl die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, aber auch Eltern- und Mutterschaftsgeld, erheblich beeinflussen kann, ist dieser Schritt, so der Deutsche Steuerberaterverband e. V., insbesondere für „schwangere“ Paare überlegenswert.

Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Für die pauschale Berechnung des maßgebenden Nettolohns spielt die Wahl der Lohnsteuerklasse eine entscheidende Rolle. Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse wirkt sich jedoch nur aus, wenn dieser mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgt. Werdende Eltern sollten daher frühzeitig nachrechnen, rät der Deutsche Steuerberaterverband e. V.

Prinzipiell stehen Ehegatten und Lebenspartnern die Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder alternativ das Faktorverfahren zur Wahl. Der Wechsel aus der Kombination IV/IV lohnt sich besonders, wenn beide Partner unterschiedlich verdienen. Mit der Wahl einer günstigen Lohnsteuerklasse soll bereits unterjährig die monatliche Lohnsteuer möglichst zutreffend erhoben werden. Zu wenig oder zu viel gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Jahressteuererklärung erstattet bzw. nacherhoben.

Ein Steuerklassenwechsel wird stets zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Für dieses Jahr ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen daher nur noch bis zum 30.11.2015 möglich. Zuständig ist das persönliche Finanzamt, das den ausgefüllten Antrag bearbeitet, wenn dieser von beiden Partnern unterzeichnet ist.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 18.11.2015

 

Kein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten Dienstwagens eines Arbeitnehmers

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 III R 33/14 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist.

Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. Sämtliche Kosten des Pkw trug der Arbeitgeber des Klägers. Von den 60.000 km, die der Kläger im Streitjahr 2008 zurückgelegt hatte, entfielen 37.000 km auf die Angestelltentätigkeit, 18.000 km auf die freiberufliche Tätigkeit und 5.000 km auf private Fahrten. Für die private Nutzungsüberlassung des Pkw erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des Pkw nach der sog. 1 %-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit machte der Kläger für den Pkw Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt (FA) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

Wie bereits zuvor das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des FA. Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssen zudem durch die selbständige Tätigkeit veranlasst worden sein. Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber des Klägers sämtliche Kosten des Pkw und es lag kein Fall vor, in dem man dem Kläger ausnahmsweise die Aufwendungen des Arbeitgebers als eigene zurechnen konnte. Die Anwendung der 1 %-Regelung erfolgt zudem unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt. Es ergeben sich daher für den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Entsprechend kann dann im Rahmen der anderen Einkünfte, hier der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen ein Wertabfluss stattfindet.

Nicht zu befinden hatte der III. Senat darüber, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Kläger ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 77/15 vom 18.11.2015 zum Urteil III R 33/14 vom 16.07.2015

 

Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.

Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familienkasse an.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Zwar ist nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Der BFH entschied nun, dass im Streitfall das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 78/15 vom 18.11.2015 zum Urteil VI R 9/15 vom 03.09.2015

 

Unentgeltliche Überlassung eines Fitnessstudios an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerbar

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 (Az. 5 K 1994/13 U) entschieden, dass die unentgeltliche Nutzung eines Fitnessstudios und anderer Sportangebote durch Arbeitnehmer Umsatzsteuer auslöst.

Die Klägerin – eine GmbH – unterhielt ein Fitnessstudio, das ihre Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeiten unentgeltlich nutzen konnten. Daneben bot sie den Arbeitnehmern verschiedene Kurse (z. B. Spinning, Aerobic, Step-Aerobic, Pilates, Rückenschule und Nordic-Walking) ebenfalls unentgeltlich an.

Das Finanzamt sah hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug und setzte für die Überlassung den auch für Zwecke der Lohnsteuer (einvernehmlich) zu Grunde gelegten Wert in Höhe von 33,60 Euro (brutto) pro Monat und Person an. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen nicht umsatzsteuerbar sei, weil es sich um Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands ihrer Arbeitnehmer handele.

Der Senat gab der Klage teilweise statt. Die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Arbeitnehmer stelle zunächst keine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Im Streitfall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmer einen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Nutzung der Sportanlagen aufgewendet haben. Dies folge daraus, dass sowohl der Umfang der auszuführenden Arbeitsleistungen als auch die Höhe des gezahlten Barlohns unabhängig von der Inanspruchnahme der Sachzuwendungen seien.

Allerdings liege eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf vor. Das Fitnessstudio und die Kursangebote habe die Klägerin den Arbeitnehmern nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt. Dies sei bei gesundheitsfördernden Trainingsprogrammen nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn hiermit einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder ihr entgegengewirkt werden solle. Dagegen lägen allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Im Streitfall folge das persönliche Interesse der Arbeitnehmer daraus, dass die Teilnahme am Sportangebot freiwillig gewesen und außerhalb der Dienstzeit erfolgt sei.

Schließlich handele es sich bei der dauerhaften Zurverfügungstellung eines Fitnessstudios mit Angeboten nicht um bloße Aufmerksamkeiten. Als Bemessungsgrundlage komme jedoch nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs in Betracht, sondern lediglich die der Klägerin für die Unterhaltung der Sporteinrichtungen entstandenen Ausgaben. Da dieser Wert niedriger war, hatte die Klage insoweit Erfolg.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 16.11.2015 zum Urteil 5 K 1994/13 U vom 01.10.2015

 

Gewerbesteuerpflicht von Behandlungen im Rahmen einer Psychotherapeutenausbildung

Erlöse aus der Behandlung von Patienten durch Auszubildende, die die Ausbildungseinrichtung im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 31.08.2015 (Az. 9 K 2097/14 G – LEXinform 5018398) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Psychotherapeuten ausbildet. Neben Schulungsräumen unterhält sie auch psychotherapeutische Ambulanzen, in denen gesetzlich krankenversicherte Patienten von Auszubildenden unter fachlicher Aufsicht behandelt werden. Über diese Behandlungen rechnet die Klägerin mit den gesetzlichen Krankenkassen über die kassenärztliche Vereinigung ab. Sie behandelte sowohl die Anmeldegebühren der Auszubildenden als auch die Erlöse aus den Behandlungsleistungen als umsatzsteuer- und als gewerbesteuerfrei. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin zwar insgesamt umsatzsteuerfreie Leistungen erbringe, jedoch mit den Behandlungsleistungen der Gewerbesteuer unterliege.

Dies sah das Gericht ebenso und wies die Klage ab. Von der Gewerbesteuer seien berufsbildende Einrichtungen – wie die der Klägerin – nur nach § 3 Nr. 13 GewStG befreit, soweit ihre Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei seien. Hierunter fielen nur die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen. Die Klägerin erbringe mit den Behandlungsmaßnahmen zwar auch Ausbildungsleistungen gegenüber ihren Schülern, die hierdurch die für die Berufsausbildung notwendigen Praxiserfahrungen sammeln könnten. Die hierin liegenden nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen erbringe sie jedoch allein gegenüber den Patienten, mit denen eine eigenständige Rechtsbeziehung bestehe. Nur hierfür werde sie von den Krankenkassen vergütet, nicht aber für die damit im Zusammenhang stehenden Ausbildungsmaßnahmen. Eine Betrachtung als einheitlicher Vorgang scheide daher aus.

Die Klägerin könne sich für Zwecke der Gewerbesteuer auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, wonach mit der Aus- und Fortbildung verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit seien. Diese Regelung entfalte nur Bindungswirkung für das Umsatzsteuerrecht. Auch eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 GewStG scheide vorliegend aus.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2015 zum Urteil 9 K 2097/14 G vom 31.08.2015

 

Höchstrichterlich bestätigt: Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 (VIII R 12/13) die Rechtsauffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 19. Dezember 2012 (Az. 11 K 1785/11 F) zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines selbstständigen Steuerberaters weitgehend bestätigt. Hierbei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung).

Der Kläger ermittelte die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen Pkw durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 Euro pro Entfernungskilometer) an.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Es gewährte dem Kläger für die direkten Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zwar nicht den vollen Betriebsausgabenabzug, aber die ganze Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer). Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde.

Dem folgte der Bundesfinanzhof insoweit, als er den vom Kläger begehrten vollen Betriebsausgabenabzug für die Dreiecksfahrten nicht zuließ, denn durch die Entfernungspauschale seien sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte veranlasst sind. Auch die vom Finanzamt verfolgte hälftige Kürzung der Entfernungspauschale ließ der Bundesfinanzhof – ebenso wie das Finanzgericht Münster – nicht zu. Ungeachtet der Unterbrechungen durch Mandantenbesuche handele es sich insgesamt um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, weil sich der jeweilige Zielort nicht ändere.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts Münster dennoch auf, weil der Kläger im Ergebnis neben der Entfernungspauschale die vollen Fahrtkosten für die Strecke der jeweiligen „Umwegfahrt“ (Wohnung-Mandant-Büro bzw. Büro-Mandant-Wohnung) und damit einen zu hohen Betriebsausgabenabzug erhalten habe. Die Höhe der Saldierung wird im zweiten Rechtsgang zu klären sein.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2015 zum Urteil des BFH VIII R 12/13 vom 19.05.2015

 

Mindestlohn als Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht werden, dass ein Mindestlohn gezahlt wird. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehnt, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ausgeschlossen wird.

Im Juli 2013 schloss die Stadt Landau (Rheinland-Pfalz, Deutschland) das deutsche Unternehmen RegioPost von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Postdienstleistungen der Stadt1 aus, weil sich dieses Unternehmen entgegen den Bestimmungen der Vergabebekanntmachung auch nach Aufforderung nicht verpflichtet hatte, den Beschäftigten, die im Fall des Zuschlags zur Ausführung der Leistungen eingesetzt würden, einen Mindestlohn zu zahlen.

Sowohl die Vergabebekanntmachung als auch die Vergabeunterlagen nahmen auf ein Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz2 Bezug, wonach in diesem Land öffentliche Aufträge nur an Unternehmen (und Nachunternehmer) vergeben werden dürfen, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, den zur Ausführung der Leistungen eingesetzten Beschäftigten ein Mindestentgelt von (während des im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraums) 8,70 Euro brutto pro Stunde zu zahlen. Im maßgebenden Zeitraum gab es in Deutschland für die Postdienstleistungsbranche keinen Tarifvertrag über einen verbindlichen Mindestlohn. Erst später wurde dort ein allgemein verbindlicher Mindestlohn eingeführt3.

Das von RegioPost angerufene Oberlandesgericht Koblenz (Deutschland) fragt den Gerichtshof, ob diese Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge4 vereinbar sind. Nach dieser Richtlinie können die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind und in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können u. a. soziale Aspekte betreffen.

Mit seinem Urteil vom 17.11.2015 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 2004/18 Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

Der Gerichtshof sieht in der fraglichen Verpflichtung eine nach der Richtlinie grundsätzlich zulässige zusätzliche Bedingung, da sie sich auf die Ausführung des Auftrags bezieht und soziale Aspekte betrifft. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass diese Verpflichtung im vorliegenden Fall sowohl transparent als auch nichtdiskriminierend ist. Sie ist auch mit einer weiteren Richtlinie der Union, der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern5, vereinbar, da sie sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, die einen Mindestlohnsatz im Sinne dieser Richtlinie vorsieht. Der in Rede stehende Mindestlohn gehört daher zu dem Schutzniveau, das den von Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Ausführung des öffentlichen Auftrags entsandten Arbeitnehmern garantiert werden muss.

Zwar gilt der in Rede stehende Mindestlohn nur für öffentliche Aufträge und nicht für private Aufträge, doch ist diese Beschränkung die bloße Folge des Umstands, dass es für diesen Bereich spezielle Regeln des Unionsrechts gibt (im konkreten Fall die der Richtlinie 2004/18). Auch wenn der Mindestlohn geeignet ist, den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken6, kann er grundsätzlich durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein. Der Gerichtshof differenziert insoweit zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Rüffert7.

Der Gerichtshof entscheidet darüber hinaus, dass die Richtlinie 2004/18 Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die vorsehen, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

Ebenso wie die Richtlinie dem Erfordernis der Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die Einhaltung des Mindestlohns nicht entgegensteht, gestattet sie nämlich auch den Ausschluss eines Bieters, der sich weigert, eine solche Verpflichtung einzugehen, von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags.

1Der öffentliche Auftrag betraf insbesondere den Abschluss eines Rahmenvertrags über die Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefen, Päckchen und Paketen. Die vorgesehene Vertragslaufzeit betrug zwei Jahre und war höchstens zweimal um je ein Jahr verlängerbar. Da der Wert des öffentlichen Auftrags weit über 200.000 Euro hinausging, wurde er unionsweit ausgeschrieben.
2Rheinland-pfälzisches Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz) vom 1. Dezember 2010. Mit diesem Gesetz will das Land Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern.
3Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) sieht ab dem 1. Januar 2015 grundsätzlich für alle Arbeitnehmer einen Mindestbruttolohn von 8,50 Euro pro Stunde vor.
4Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114, berichtigt im ABl. 2004, L 351, S. 44, und im ABl. 2008, L 198, S. 74) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. L 319, S. 43) geänderten Fassung.
5Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).
6Vgl. hierzu auch das Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2014, Bundesdruckerei (C-549/13, siehe auch Pressemitteilung Nr. 129/14).
7Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2008, Rüffert (C-346/06, siehe auch Pressemitteilung Nr. 20/08). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Lohnsatz, der in einem nicht für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag in einem Mitgliedstaat, in dem es ein entsprechendes System gibt, festgelegt worden ist, Erbringern grenzübergreifender Dienstleistungen, die Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entsenden, nicht durch eine auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbare gesetzliche Maßnahme dieses Mitgliedstaats vorgeschrieben werden darf. Im vorliegenden Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Urteil Rüffert einen nur für die Baubranche (und nicht für private Aufträge) geltenden Tarifvertrag betraf, der nicht für allgemein verbindlich erklärt worden war. Überdies hatte der Gerichtshof im Urteil Rüffert darauf hingewiesen, dass der im Tarifvertrag festgelegte Lohnsatz den für die betreffende Branche nach dem deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geltenden Mindestlohnsatz überschritt. Der Mindestlohnsatz, der durch die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Maßnahme vorgeschrieben wird, wird indessen in einer Rechtsvorschrift festgelegt, die als zwingende Bestimmung über ein Mindestmaß an Schutz grundsätzlich allgemein und branchenunabhängig für die Vergabe aller öffentlichen Aufträge im Land Rheinland-Pfalz gilt. Darüber hinaus gewährt diese Rechtsvorschrift ein Mindestmaß an sozialem Schutz, da in dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraum weder das AEntG noch eine andere nationale Regelung einen niedrigeren Mindestlohn für die Branche der Postdienstleistungen vorsah.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.11.2015 zum Urteil C-115/14 vom 17.11.2015

 

Deutschland soll seine Erbschaftsteuer-vorschriften mit dem EU-Recht in Einklang bringen

Die Europäische Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine Erbschaftsteuervorschriften über besondere Versorgungsfreibeträge mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.

Nach deutschem Recht können die deutschen Steuerbehörden überlebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern eines Verstorbenen nur dann einen besonderen Versorgungsfreibetrag gewähren, wenn entweder der Erbe oder der Erblasser oder beide in Deutschland steuerpflichtig waren. Überlebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern steht dieser Versorgungsbeitrag nicht zu, wenn sie in Deutschland befindliche Vermögenswerte oder Investitionen erben, der Erblasser und der Erbe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei um eine ungerechtfertigte Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 Absatz 1 AEUV), da der Wert des Nachlasses gemindert wird, wenn die Kriterien bezüglich der Steuerpflicht nicht erfüllt sind. Zudem könnte dies Staatsangehörige anderer EU-Staaten davon abhalten, ihr Kapital in Vermögenswerte in Deutschland zu investieren. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.11.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin