Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14 entschieden, dass Eltern für ein Kind, das sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält, weiterhin Kindergeld beziehen können, wenn das Kind einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein 1994 geborener Sohn absolvierte nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China und entschied sich nach dessen Ende für ein im September 2013 beginnendes vierjähriges Bachelorstudium in China. Während des Studiums wohnte der Sohn in einem Studentenwohnheim. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und war während dieser Zeiten in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf, da sie davon ausging, dass der Sohn seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt habe.

Wie bereits zuvor das Finanzgericht (FG) folgte der BFH der Auffassung der Familienkasse nicht. Voraussetzung eines Kindergeldanspruchs ist u. a., dass das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Der BFH ging insoweit davon aus, dass der Sohn zumindest während des Streitzeitraums (September 2013 bis März 2014) trotz seines Studiums in China einen inländischen Wohnsitz beibehalten hat. Da vorübergehende, weniger als einjährige Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen, sah der BFH den vor dem Studium durchgeführten Sprachkurs als unproblematisch an. Aber auch im Hinblick auf das Studium selbst billigte der BFH im Ergebnis die Würdigung des FG, dass noch keine Wohnsitzverlagerung nach China stattgefunden hat. Maßgeblich war insofern, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Für unerheblich hielt der BFH dagegen, ob der Kläger oder sein Sohn über ausländische Wurzeln verfügten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 74/15 vom 28.10.2015 zum Urteil III R 38/14 vom 23.06.2015

 

Einigung des Rates zum Austausch über Steuerabsprachen „verpasste Gelegenheit“

Die Einigung der EU-Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch über grenzübergreifende Steuervorbescheide („tax rulings“) zugunsten multinationaler Konzerne ist eine „verpasste Gelegenheit“, einen großen Schritt vorwärts im Kampf gegen aggressive Steuerplanung und unfairen Steuerwettbewerb zu machen, so die Abgeordneten, die am 27.10.2015 die entsprechende Stellungnahme des Parlaments verabschiedet haben.

Die Abgeordneten kritisieren, dass die am 6. Oktober erzielte Einigung sowohl den Anwendungsbereich der entsprechenden Richtlinie in unzulässiger Weise einschränkt als auch die Befugnisse der EU-Kommission, die dort enthaltenen Bestimmungen durchzusetzen.

Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) hatte den Gesetzesvorschlag der EU-Kommission für mehr Transparenz und Informationsaustausch am 6. Oktober stark abgeschwächt, bevor der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Parlaments seine Stellungnahme am 13. Oktober annahm.

„Der erste Schritt, hin zu fairem Steuerwettbewerb ist mehr Transparenz und eine systematischere und verbindlichere Vorgehensweise beim Informationsaustausch über Steuervorbescheide. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne auch wirklich dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden“, so der Berichterstatter Markus Ferber (EVP, DE), der den Bericht federführend betreut hat. „Denn niemand hat Verständnis dafür, wenn multinationalen Konzernen eine derartige steuerliche Sonderbehandlung zuteil wird. Aggressive Steuerplanung und missbräuchliche Steuerpraktiken entziehen den öffentlichen Kassen unverzichtbare Mittel etwa für die Infrastruktur, Flüchtlingshilfen, Kitas, Kindergärten, Schulen, Universitäten, ÖPNV oder den Kultursektor“, fügte er hinzu.

Die Stellungnahme des Parlaments wurde mit 572 Stimmen angenommen, bei 90 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen.

Kritikpunkte der Abgeordneten

  • Eingeschränkter Anwendungsbereich – Die Abgeordneten hätten es vorgezogen, dass die neuen Regeln für alle nationalen Steuervorbescheide gelten, und nicht nur für „grenzüberschreitende Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen“, so wie es die Mitgliedstaaten beschlossen hatten, weil, so die Abgeordneten, nationale Regelungen auch grenzüberschreitende Wirkungen haben.
  • Ausgrenzung der EU-Kommission – Die Kommission darf die ausgetauschten Informationen in keiner Weise nutzen und ist lediglich befugt, zu überprüfen, ob sie den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
  • Ohne Rückwirkung – Der Rat hat sich darauf geeinigt, dass die Richtlinie nur für neue Steuervorbescheide ab dem 31. Dezember 2016 gilt, mit einigen Ausnahmen für jene Absprachen, die zwischen 2012 und 2016 getroffen, abgeändert oder erneuert wurden.

Absprachen mit Fiat und Starbucks unterstreichen Notwendigkeit von Transparenz
Erst letzte Woche hatte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager die Steuervereinbarungen zwischen Luxemburg und Fiat Finance sowie zwischen den Niederlanden und Starbucks als illegal erklärt.

„Die Kommission soll die in der Datenbank hinterlegten Informationen auch für beihilferechtliche Verfahren nutzen dürfen“, so Ferber. „Doch genau das lehnen die Mitgliedstaaten ab und nehmen damit der EU-Kommission ihre schärfste Waffe, Verfahren wegen illegaler staatlicher Beihilfe einzuleiten, aus der Hand. Doch um Steuerdumping aufzudecken und zu überprüfen, ob die europäischen Beihilferegeln eingehalten werden, muss die Kommission Zugriff auf diese Daten haben.“

Die nächsten Schritte
Der Entwurf der Richtlinie des Rates steht auf einer der nächsten Ratssitzungen zur Verabschiedung auf der Tagesordnung, nach der heute angenommenen Stellungnahme des Parlaments.

Die neuen Vorschriften greifen ab dem 1. Januar 2017. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln zum Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 27.10.2015

 

Die Prüfungsergebnisse zählen – BdSt weist auf wichtiges Kindergeldurteil hin

Gute Neuigkeiten für Studenten und Eltern: Kindergeld wird so lange gezahlt, bis die Prüfungsergebnisse vorliegen. Denn die universitäre Ausbildung endet erst dann, wenn dem Studenten die Ergebnisse mitgeteilt werden und nicht schon mit der letzten Prüfung. Dies hat das Finanzgericht Sachsen aktuell in einem Kindergeldfall entschieden (Urteil vom 17. Juni 2015 – 4 K 357/11). Damit schafft das Gericht Rechtssicherheit für Eltern, deren Kinder länger auf ihre Noten warten müssen.

Im Fall hatte die Studentin ihre Diplomarbeit abgegeben, aber die Prüfungsergebnisse erst sechs Monate später erhalten. Während dieser Wartezeit war sie weiterhin an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden in der Woche. Die Familienkasse strich das Kindergeld, weil sich das „Kind“ nach Ablegen der Prüfung nicht mehr in einer Berufsausbildung befände und damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht mehr vorlägen, so das Argument der Familienkasse. Falsch, urteilte das Sächsische Finanzgericht. Die Berufsausbildung endet grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Etwas anderes gilt nur, wenn das „Kind“ vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt oder das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 25.10.2015 zum Urteil 4 K 357/11 des FG Sachsen vom 17.06.2015

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit China

Die Bundesregierung will das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit China durch ein neues ersetzen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/6449) eingebracht. Es soll das 1985 geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen ersetzen. Doppelbesteuerungen würden bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen darstellen. Das neue Abkommen lehne sich an das Musterabkommen der OECD an, erläutert die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.10.2015

 

Tarifliche Branchenmindestlöhne mehrheitlich über 10 Euro

WSI: Aktuelle Daten zu Mindestlöhnen

Seit Jahresbeginn gibt es in Deutschland erstmals einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Er wird durch eine Reihe von bereits seit längerem bestehenden Branchenmindestlöhnen ergänzt. Nach einer aktuellen Analyse des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung haben sich diese Mindestlöhne im vergangenen Jahr positiv entwickelt.

„Die tariflichen Branchenmindestlöhne liegen inzwischen mehrheitlich deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro“ erläutert der Leiter des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung, Dr. Reinhard Bispinck. „In 11 Branchen beträgt der Mindestlohn bereits heute 10 Euro und mehr. Der höchste Mindestlohn wird zurzeit bei den Geld- und Wertdiensten in Nordrhein-Westfalen mit 15,29 Euro gezahlt.“ Die tariflichen Branchenmindestlöhne bieten nach Auffassung des WSI-Tarifexperten eine gute Orientierung bei der anstehenden Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes. Ein Mindestlohn um die 10 Euro könne nicht nur wirkungsvoll dazu beitragen, den Niedriglohnsektor zu verringern, sondern auch die langfristige soziale Absicherung der Niedriglohnempfänger (Rente) verbessern.

Zurzeit gibt es in 19 Branchen tariflich vereinbarte Branchenmindestlöhne, von der Abfallwirtschaft bis zu den Wäschereidienstleistungen. 18 wurden auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Tarifvertragsgesetzes bzw. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt und gelten deshalb für alle Beschäftigten in den Branchen, unabhängig davon, ob die Betriebe tarifgebunden sind oder nicht. Für eine weitere wurde die Allgemeinverbindlichkeit beantragt. Insgesamt arbeiten in diesen Branchen rund 4,6 Millionen Beschäftigte.

Lediglich in vier Branchen liegen die Mindestlöhne teilweise noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Hier sind aber bereits weitere Erhöhungen vereinbart, die zum Teil über diesen Wert hinausgehen.

  • Leih-/Zeitarbeit: Hier wird der Mindestlohn Ost von 8,20 Euro im Juni 2016 auf 8,50 Euro angehoben.
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost inkl. Berlin: Der Mindestlohn von derzeit 8,00 Euro wird zum Juli 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Textil- und Bekleidungsindustrie Ost: Hier wird der Mindestlohn von 7,50 Euro zum Januar 2016 auf 8,25 Euro und im November 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau: Die Mindestentgelte von 7,20/7,40 Euro (Ost/West) steigen im Januar 2016 auf 7,90/8,00 Euro und dann im Januar 2017 auf einheitlich 8,60 Euro und im November 2017 auf 9,10 Euro.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 26.10.2015

 

Bildung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Lebenspartner ab dem 1. November 2015

Ab dem 1. November 2015 übermitteln die Meldebehörden Informationen an das BZSt, die für die Bildung der ELStAM bei Lebenspartnern benötigt werden (z. B. IdNr. des Lebenspartners).

Für die vor dem 1. November 2015 begründeten Lebenspartnerschaften, werden diese Informationen kurzfristig von den Meldebehörden an das BZSt übermittelt. Die Ermittlung und Verarbeitung der Daten kann sich bis Ende März 2016 hinziehen.

Ebenfalls ab dem 1. November 2015 werden die Daten zu den Lebenspartnerschaften, soweit vollständig vorhanden, für das Verfahren ELStAM genutzt. Mit Hilfe dieser Daten wird automatisiert die zutreffende Lohnsteuerklassenkombination IV/IV für Lebenspartner in einer Lebenspartnerschaft gebildet und dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt.

Dazu ist folgender wichtiger Hinweis zu beachten:
Soll der Arbeitgeber keinerlei Hinweise auf eine Ehe oder Lebenspartnerschaft erhalten, z. B. wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dies nicht wünscht, kann das schon jetzt sichergestellt werden. Dazu haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit, eine ungünstigere Steuerklasse zu beantragen (§ 38b Abs. 3 EStG). Dies ist auch schon möglich, bevor eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen wird. Dadurch wird die automatisierte Bildung der Steuerklasse IV/IV und die Übermittlung an die Arbeitgeber unterdrückt.

Im Verfahren ist so sichergestellt, dass durch diesen Antrag dem Arbeitgeber keine ELStAM mit der Steuerklasse III, IV oder V zum Abruf bereitgestellt werden, aus denen dieser ggf. Rückschlüsse auf den Familienstand ziehen kann. Dieser Antrag ist beim für Sie zuständigen Finanzamt einzureichen (https://www.formulare-bfinv.de/).

Ebenso können Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt wenden, wenn Sie eine andere Lohnsteuerklassenkombination, z. B. III/V oder die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren wünschen.

Quelle: BZSt, Pressemitteilung vom 20.10.2015

 

Erhebung der Zweitwohnungsteuer in Münster rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 die Klage eines mit Nebenwohnsitz in Münster gemeldeten Klägers abgewiesen, der sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Stadt Münster gewendet hatte.

Der Kläger hatte zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die in der betreffenden Satzung der Stadt Münster bestimmte Zweitwohnungsteuer sei verfassungswidrig. Bei ihr handele es sich schon nicht um eine Aufwandsteuer. Der Beklagten entstünde durch die Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Die Beklagte verfolge mit der Steuer, neben der Einnahmesteigerung unzulässigerweise weitere Ziele. Sie beabsichtige mit dieser Steuer die Betroffenen dazu zu zwingen, sich mit Hauptwohnsitz in ihrer Stadt anzumelden, und so die Wählerschaft zu erweitern und ihre an die Einwohnerzahl geknüpften Finanzzuweisungen zu erhöhen. Auch werde der Zweitwohnungsinhaber gegenüber dem Inhaber einer Hauptwohnung im Stadtgebiet ungerechtfertigt benachteiligt. Der Kläger habe mit der anderweitigen Anmeldung seines Hauptwohnsitzes seine Heimatverbundenheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in Münster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck gebracht. Der Zwang, sich zur Vermeidung der Zweitwohnungsteuer in Münster mit Hauptwohnsitz anzumelden, benachteilige ihn in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Heimat und Herkunft. Schließlich sei er nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Seine Wohnung in Münster könne nicht als Zweitwohnung angesehen werden, da es in seinem Falle schon an einer anderweitigen Erstwohnung fehle. Bei der Wohnung in seiner Heimatstadt handele es sich um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 08.12.2010 sei mit höherrangigem Landesrecht vereinbar und entspreche auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Bei der Zweitwohnungsteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Hiermit werde die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein solcher besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Damit komme es gerade nicht darauf an, ob die Steuer einen etwaigen Aufwand der Gemeinde gerade für Zweitwohnungen ausgleichen solle. Die Steuer sei nach ihrer Zweckbestimmung auf die Einnahmeerzielung durch die Gemeinde angelegt. Eine darüber hinausgehende Zweckverfolgung sei rechtlich unschädlich. Das gelte insbesondere für ein mit der Steuer möglicherweise ergänzend verfolgtes Ziel, die Betroffenen zu einer Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen. Die Steuersatzung greife auch nicht in das Recht ein, nicht wegen seiner Heimat benachteiligt zu werden. Der Kläger könne seine Verbundenheit zu seiner Heimatstadt in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die finanzielle Belastung mit einer Zweitwohnungsteuer für eine anderweitig gehaltene Zweitwohnung stehe dem nicht entgegen. Die Satzung sei auch rechtsfehlerfrei angewandt worden. Die melderechtlich in Münster als Zweitwohnung gemeldete Wohnung erfülle die Besteuerungsvoraussetzungen. Dabei komme es nicht auf die Qualität seiner melderechtlichen Hauptwohnung an. Sein Vorbringen, er habe seit Jahren in der von ihm melderechtlich als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung seiner Eltern weder ein eigenes Zimmer noch eine eigene Wohnung, sei rechtlich unerheblich. In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei im Zusammenhang mit den sog. „Kinderzimmerfällen“ von Studierenden geklärt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbefugnis für die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich sei, es vielmehr allein darauf ankomme, ob ein Steuerpflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet habe. Damit erkläre der Steuerpflichtige, dass er diese Erstwohnung jedenfalls zur Mitwohnmöglichkeit vorwiegend nutze und dort typischerweise sein allgemeines Wohnbedürfnis abgedeckt werde. Sollte dies unzutreffend sein, wäre eine melderechtliche Bereinigung vorzunehmen. Solange dies jedoch nicht erfolgt sei, sei die melderechtliche Situation zugrunde zu legen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: VG Münster, Pressemitteilung vom 23.10.2015 zum Urteil 9 K 399/15 vom 14.10.2015 (nrkr)

 

Umtausch in virtuelle Währung Bitcoin von Mehrwertsteuer befreit

Der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ ist von der Mehrwertsteuer befreit.

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie1 unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch u. a. die Umsätze von der Steuer befreien, die sich auf „Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“.

David Hedqvist, ein schwedischer Staatsbürger, beabsichtigt die Erbringung von Dienstleistungen, die im Umtausch konventioneller Währungen in die virtuelle Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen. „Bitcoins“ sind eine virtuelle Währung, die im Internet für Zahlungen zwischen Privatpersonen sowie in bestimmten Internetshops, die diese Währung akzeptieren, verwendet wird. Die Nutzer können diese Währung auf der Grundlage eines Wechselkurses kaufen und verkaufen. Vor der Durchführung solcher Umsätze beantragte Herr Hedqvist beim schwedischen Steuerrechtsausschuss einen Vorbescheid, um in Erfahrung zu bringen, ob beim An- und Verkauf von „Bitcoin“-Einheiten Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Nach Auffassung dieser Kommission sind „Bitcoins“ ein Zahlungsmittel, das wie gesetzliche Zahlungsmittel verwendet wird. Die von Herrn Hedqvist geplanten Umsätze müssten daher von der Mehrwertsteuer befreit werden.

Das Skatteverk, die schwedische Steuerbehörde, hat gegen den Bescheid der Steuerrechtskommission beim Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) Klage erhoben. Es macht geltend, dass die von Herrn Hedqvist geplanten Umsätze nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen fielen. Unter diesen Umständen hat der Högsta förvaltningsdomstol dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob solche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und, falls dies der Fall sein sollte, ob sie von dieser Steuer befreit sind.

In seinem Urteil geht der Gerichtshof davon aus, dass Umsätze in Form des Umtauschs konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ (und umgekehrt) Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie darstellen, da sie im Umtausch verschiedener Zahlungsmittel bestehen und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Herrn Hedqvist erbrachten Dienstleistung und dem von ihm erhaltenen Gegenwert besteht, d. h. der Spanne, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem er die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird.

Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass diese Umsätze nach der Bestimmung, die sich auf Umsätze mit „Devisen, Banknoten und Münzen …, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“ bezieht, von der Mehrwertsteuer befreit sind. Diese Bestimmung würde nämlich – im Hinblick auf den Zweck der Steuerbefreiung, der darin besteht, die Schwierigkeiten zu beseitigen, die im Rahmen der Besteuerung von Finanzgeschäften bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer auftreten – einen Teil ihrer Wirkungen verlieren, wenn Umsätze wie die von Herrn Hedqvist geplanten aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen würden.

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S.1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 22.10.2015 zum Urteil C-264/14 vom 22.10.2015

 

Inflationserwartung kann Ausgabebereitschaft der Verbraucher erhöhen

Studie zeigt Zusammenhang zwischen Mehrwertsteuererhöhung als Inflationstreiber und Anschaffungsneigung

Wenn Verbraucher eine steigende Inflation erwarten, sind sie eher bereit, aktuell mehr Geld für langlebige Güter auszugeben. Das belegt eine Studie, die Wissenschaftler vom Karlsruher Institut für Technologie (KIT), der University of Chicago und der University of Maryland gemeinsam mit GfK durchgeführt haben. Die Ergebnisse der Studie zeigen krisengeplagten Ländern wie Italien, Spanien oder Griechenland eine weitere Option auf, um den privaten Konsum und somit das Wirtschaftswachstum insgesamt zu steigern.

Inflationserwartungen haben für Haushalte eine besondere Bedeutung. Die erwartete Teuerungsrate fließt in die Konsum- und Sparentscheidungen von Haushalten ein. Die Studie von Dr. Daniel Hoang (KIT), Prof. Michael Weber (Chicago), Prof. D’Acunto (Maryland) und GfK belegt nun erstmals wissenschaftlich, dass höhere Inflationserwartungen bei konstanten Zinsen die Konsumneigung vor allem für langlebige Güter wie Häuser, Autos oder Elektrogeräte positiv beeinflussen.

Inflationserwartung und Ausgabebereitschaft hängen zusammen
Die Studie nutzt ein „natürliches Experiment“. Im November 2005 kündigte die damalige große Koalition in Deutschland überraschenderweise an, im Januar 2007 die Mehrwertsteuer um 3 Prozentpunkte zu erhöhen. Dieser unerwartete „Schock“ erhöhte die Inflationserwartungen im Jahr 2006 und die tatsächliche Inflation im Jahr 2007. Prof. Michael Weber von der renommierten Booth School of Business der University of Chicago erklärt: „Eine Mehrwertsteuererhöhung erhöht künftige Verbraucherpreise und Haushalte passen in Erwartung steigender Preise ihre Inflationserwartungen an. Die Tatsache, dass die Ankündigung unerwartet war und unabhängig von künftigen Konjunkturerwartungen erfolgte, erlaubt es, einen kausalen Zusammenhang zwischen Inflationserwartungen und Ausgabebereitschaft von Verbrauchern herzustellen“. Die Studie analysiert, wie sich die Konsumneigung der deutschen Verbraucher vor und nach der überraschenden Ankündigung verändert hat. Als Kontrollgruppe dienten Verbraucher aus Großbritannien, Schweden und Frankreich. Dort wurde in diesem Zeitraum keine Mehrwertsteuererhöhung diskutiert oder durchgeführt.

Bevor die deutsche Regierung die Mehrwertsteuererhöhung im November 2005 ankündigte, waren die Trends von Inflationserwartungen und Konsumneigung in beiden Gruppen vergleichbar. „Man kann also annehmen, dass sich die deutschen Verbraucher ohne die angekündigte Mehrwertsteuererhöhung ähnlich wie die Verbraucher in den Kontrollländern verhalten hätten“, erklärt Dr. Daniel Hoang vom KIT. „Direkt nach der Ankündigung entkoppelten sich aber die durchschnittlichen Inflationserwartungen in Deutschland von denen der Kontrollgruppe. Und die Konsumneigung der deutschen Verbraucher stieg im Vergleich zur Kontrollgruppe deutlich an.“

„Bereits im Januar 2006, also weniger als zwei Monate nach Ankündigung der Steuererhöhung, aber immer noch zwölf Monate bevor die Produktpreise durch die höhere Mehrwertsteuer tatsächlich stiegen, erhöhte sich die Konsumneigung in Deutschland im Vergleich zur Kontrollgruppe deutlich. Dieser Effekt nahm kontinuierlich zu und erreichte seinen Höhepunkt im November 2006. Zu diesem Zeitpunkt war die Bereitschaft der Verbraucher, hochwertige Produkte zu kaufen, um mehr als 33 Prozent höher als bei der Kontrollgruppe“, erklärt Rolf Bürkl, GfK-Konsumklima-Experte. Als die Mehrwertsteuer im Januar 2007 tatsächlich um die angekündigten 3 Prozent stieg, fiel die Anschaffungsneigung nahezu auf den gleichen Wert, auf dem sie vor der Ankündigung der Steuererhöhung lag. Hervorzuheben ist, dass die Konsumbereitschaft der deutschen Verbraucher nach der Steuererhöhung nicht unter das Niveau vor der Ankündigung sank. Die Verbraucher gaben also nach der Steuererhöhung nicht weniger Geld für hochwertige Waren aus als vor ihrer Ankündigung im Vergleich zu Haushalten in den Vergleichsländern.

„Die Verbraucher sind eher bereit, Geld für hochwertige Produkte auszugeben, wenn sie davon ausgehen müssen, dass diese Produkte in der Zukunft teurer werden“, ergänzt Bürkl. Konsumenten, die eine höhere Inflation erwarten, haben demnach eine um 8 Prozent höhere Konsumneigung. Bei Verbrauchern, die in Städten leben, ein höheres Bildungsniveau sowie ein höheres Einkommen besitzen, ist dieser Zusammenhang sogar noch stärker ausgeprägt.

Bedeutung für die Praxis
„Zentralbanken auf der ganzen Welt versuchen derzeit, auch mit unkonventionellen Mitteln die Inflationserwartungen und somit auch die Ausgabebereitschaft der Verbraucher zu erhöhen“, so Weber von der University of Chicago. „Die ausgeprägten Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank sind hier das aktuellste Beispiel. Allerdings hat bislang ein wissenschaftlicher Beleg für den Zusammenhang zwischen Inflationserwartung und Anschaffungsneigung gefehlt.“

Die Forschungsergebnisse des Forschungsteams und von GfK sprechen für die Wirksamkeit solcher unkonventionellen Maßnahmen in der Fiskalpolitik. Sie erweitern sozusagen den politischen Werkzeugkasten. Die Studie liefert wichtige neue Ansatzpunkte für politische Entscheidungsträger. Besonders Länder wie Italien, Spanien oder Griechenland, die sich noch immer in einer wirtschaftlichen Stagnation bei gleichzeitig hoher Staatsverschuldung befinden, könnten von diesem Zusammenhang profitieren.

Die deutsche Regierung setzte die Mehrwertsteuererhöhung zur Haushaltskonsolidierung, nicht aber als Maßnahme zur Konjunkturbelebung ein. Soll mit Hilfe dieser Maßnahme die Binnenkonjunktur während einer wirtschaftlichen Rezession oder Stagnation angekurbelt werden, müssten die Verbraucher gleichzeitig in Lage versetzt werden, die höheren Konsumpreise auch zahlen zu können. So legen die Studienergebnisse nahe, dass eine Reihe koordinierter und gestaffelter Erhöhungen der Konsumsteuern bei gleichzeitiger Entlastung der privaten Haushalte, indem beispielsweise die Einkommensteuern gesenkt werden, eine geeignete Maßnahme darstellen können, um den aktuellen Konsum zu steigern. Diese Maßnahmen könnten es erlauben, die Volkswirtschaft als Ganzes zu stimulieren, ohne die öffentlichen Haushalte zusätzlich zu belasten. „Wenn die Rezession überwunden ist, sollten diese Maßnahmen jedoch wieder rückgängig gemacht werden“, fügt Bürkl hinzu. „Durch die dann wieder niedrigeren Preise ließe sich möglicherweise sogar noch einmal ein Schub für den privaten Konsum auslösen.“

Die vollständigen Forschungsergebnisse sind über das Social Science Research Network abrufbar.

Quelle: GfK, Pressemitteilung vom 23.10.2015

 

Nicht anerkannte Behandlungsmethode: Können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden?

Nicht anerkannte Behandlungsmethode: Können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden?

 Krankheitskosten gehören zu den steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Aber gehören auch Aufwendungen für die operative Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) dazu? Entscheidend ist, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt.

 Hintergrund

A machte für das Streitjahr 2010 Aufwendungen für eine Operation zur Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie reichte dazu verschiedene ärztliche Bescheinigungen aus 2010 und 2012 sowie ein fachärztliches Gutachten aus 2011 ein, das eine Liposuktion als geeignete Behandlungsmethode ansah.

Das Finanzamt und danach auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Es handelte sich ihrer Ansicht nach um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, für die A nicht den erforderlichen formalisierten Nachweis erbracht hatte.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts nicht beanstandet. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen ist für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden die Zwangsläufigkeit in formalisierter Form nachzuweisen, und zwar durch ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK). Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.

Um zu beurteilen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann sich das Finanzgericht auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten herangezogen wurden. Das Finanzgericht stützte sich im vorliegenden Fall auf ein früheres Urteil eines Oberverwaltungsgerichts in einer Beihilfesache. Nach einem in diesem Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachten aus 2009 (also vor der hier streitigen Behandlung in 2010) ist wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass mit einer Liposuktion eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht. Die Methode war daher bereits vor der Durchführung der Behandlung nicht anerkannt. Zudem wurde dieses Sachverständigengutachten durch ein dem Oberverwaltungsgericht vorliegendes Gutachten einer Expertengruppe aus 2011 bestätigt. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin