Rekordanstieg bei den Realsteuer-Hebesätzen

DIHK kritisiert „Spirale von Steuererhöhungen“

Fast 140 der 676 deutschen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben 2015 die Hebesätze bei der Gewerbesteuer gegenüber 2014 erhöht. Diesen Rekordanstieg ermittelte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner diesjährigen Realsteuer-Hebesatzumfrage.

„Von wegen ‚keine Steuererhöhungen'“, kommentierte DIHK-Präsident Eric Schweitzer die Entwicklung gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. „Viele Kommunen drehen zur Sanierung ihrer Haushalte erneut kräftig an der Steuerschraube – zulasten der Unternehmen.“

Etwa jede sechste Gemeinde habe den Hebesatz um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht, so Schweitzer. In die andere Richtung passiere dagegen fast nichts: „Trotz der insgesamt guten wirtschaftlichen Entwicklung, die die Steuereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen kräftig sprudeln lässt, haben lediglich drei Gemeinden den Hebesatz für die Gewerbesteuer gesenkt.“

Auch bei der für die Betriebe relevanten Grundsteuer hätten die Gemeinden in diesem Jahr „ordentlich zugelangt“, kritisierte der DIHK-Präsident: „Im Durchschnitt wurden die Hebesätze hier um satte 18 Prozentpunkte angehoben.“

Einige Länder schrieben ihren Gemeinden sogar vor, im Zuge von Sanierungsprogrammen ihre Hebesätze zu erhöhen, berichtete Schweitzer. „Dadurch wird eine Spirale von Steuererhöhungen in Gang gesetzt, die in den betroffenen Regionen zu erheblichen Belastungen für die Betriebe führen.“

Letztlich müssten die Gemeinden „darauf achten, dass die Unternehmen die von ihnen gezahlten Steuern auch noch als angemessen wahrnehmen, wenn sie die von den Kommunen erbrachten Leistungen bewerten“, gab der DIHK-Präsident zu bedenken. „Das gilt insbesondere für die Qualität der örtlichen Infrastruktur.“

Und er warnte: „Ist das nicht mehr der Fall, werden die Betriebe darauf reagieren und sich gegebenenfalls für andere Standorte entscheiden.“

Die komplette Hebesatzumfrage und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIHK.

Quelle: DIHK, Pressemitteilung vom 17.08.2015

 

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt

Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sog. Auslandsberührung.
Sie regelt, welches nationale Erbrecht auf einen solchen Erbfall mit Auslandsberührung anzuwenden ist und welches Gericht oder welche sonstige Stelle in diesen Fällen zuständig ist. Zudem führt sie ein Europäisches Nachlasszeugnis ein.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu diesem Thema einenInformationsflyer herausgegeben, aus dem sich die weiteren Einzelheiten ergeben.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 14.08.2015

 

Änderung im Unterhaltsrecht: Anpassung des Mindestunterhalts von Kindern

Die Bundesregierung hat am 12.08.2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts sowie des Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen.

Durch eine Änderung des Unterhaltsrechts soll die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder an den steuerlichen Freibetrag beendet werden. Die Anknüpfung an den Kinderfreibetrag hat in der Vergangenheit zu Abweichungen zwischen der Höhe des Mindestunterhalts und dem Existenzminimum minderjähriger Kinder geführt. Deswegen soll künftig die Höhe des Mindestunterhalts direkt an das Existenzminimum gekoppelt werden.

Darüber hinaus soll das vereinfachte Unterhaltsverfahren anwenderfreundlicher geregelt und deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet werden. Dazu werden die Verfahrensrechte der Beteiligten neu bestimmt und das Verfahren effizienter gestaltet. Es sollen daher insbesondere die Regelungen im FamFG.

  • zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens,
  • zu den Einwendungen des Antragsgegners,
  • zum Übergang in das streitige Verfahren und
  • zum Formularzwang geändert werden.

Schließlich sind im Auslandsunterhaltsgesetz vorwiegend technische Anpassungen vorgesehen. Hiermit wird insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH zur örtlichen Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Auslandsunterhaltssachen reagiert.

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts sowie des Unterhaltsverfahrensrechts finden Sie auf der Homepage des BMJV.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 12.08.2015

 

Arbeitnehmerstatus von Zirkusartisten

Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dem Landesarbeitsgericht kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht hat die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt.
Die Beklagte betreibt einen Zirkus. Die Kläger, eine Artistengruppe, verpflichteten sich in einem von den Parteien sog. „Vertrag über freie Mitarbeit“, im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte „Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ darzubieten. Ein Kläger verunglückte während der Premierenveranstaltung. Als die übrigen Kläger in der Folgezeit erfuhren, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis u. a. fristlos zu kündigen.

Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer. Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 11.08.2015 zum Urteil 9 AZR 98/14 vom 11.08.2015

 

Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft nach erfolgreicher Heilung auch noch nach vielen Jahren zulässig

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11.08.2015 entschieden, dass das Versorgungsamt dem Kläger dessen Schwerbehindertenstatus entziehen durfte, obwohl es das schon über 10 Jahre vorher hätte tun können und es ihm stattdessen einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt hatte.

Beim Kläger wurde 1992 ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und dieses operativ entfernt. Obwohl diese Krebsbehandlung sich später als erfolgreich erwies, stellte das zuständige Versorgungsamt beim Kläger im Januar 1993 einen Grad der Behinderung mit 50 seit dem 1. Juli 1992 fest. Dies entspricht den Vorschriften über die sog. Heilungsbewährung. Sie sehen bei bestimmten schweren Krebserkrankungen wie derjenigen des Klägers während eines Zeitraums von fünf Jahren pauschal die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Denn in dieser Zeit kommen häufig Rückfälle vor; die Angst davor verschlimmert für die Betroffenen die ohnehin erheblichen Auswirkungen der Krebstherapie. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung richtet sich der Grad der Behinderung dann aber nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Betroffenen. Diesen zu überprüfen hatte das Versorgungsamt aber im Fall des Klägers trotz Ablaufs der Heilungsbewährung, also ab 1997, versäumt. Stattdessen hatte es ihm sogar einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Erst 2012 holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung nach und entzog dem Kläger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus.

Zu Recht, wie das Bundessozialgericht jetzt entschieden hat. Bereits 1997 rechtfertigte der Gesundheitszustand des Klägers seinen Schwerbehindertenstatus nicht mehr. Seine Krebserkrankung war nicht wieder aufgetreten, ansonsten war er weitgehend gesund. Die jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes macht die Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, für alle Zeiten seinen Status als Schwerbehinderter behalten zu können, obwohl sein Gesundheitszustand dies schon lange nicht mehr rechtfertigte. Das Versorgungsamt hatte sein Aufhebungsrecht auch nicht verwirkt. Es hatte dem Kläger niemals ausdrücklich zu verstehen gegeben, trotz der Besserung seines Zustands auf die Aufhebung verzichten zu wollen. Das lange Untätigbleiben des Versorgungsamtes allein führte nicht zur Verwirkung. Auch die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises begründete für sich genommen keine Rechte, sondern dokumentierte nur die zu Grunde liegende Feststellung. Sie aufzuheben hatte das Versorgungsamt lediglich aus Versehen unterlassen.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 11.08.2015 zur Entscheidung B 9 SB 2/15 R vom 11.08.2015

 

Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann als partiarisches Darlehen zu beurteilen sein

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten (sog. Vermarktungskostenzuschuss) durch einen Filmproduktionsfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet der Bezeichnung als „verlorener Zuschuss“ als Gewährung eines gewinnabhängigen (partiarischen) Darlehens gesehen werden kann. Voraussetzung ist, dass mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrags abgesichert ist.

In dem Urteilsfall hatte ein Filmproduktionsfonds in den USA Kinospielfilme produzieren lassen und mit deren Vertrieb durch Lizenzvertrag eine niederländische Firma betraut. Der Fonds verpflichtete sich gegen erhöhte Lizenzgebühren zur Leistung eines erheblichen Vermarktungskostenzuschusses, wobei der Rückfluss des hingegebenen Betrages durch Bankgarantien abgesichert war. Das Finanzamt versagte dem Fonds den sofortigen Abzug des Vermarktungskostenzuschusses als Betriebsausgaben und vertrat die Auffassung, der hingegebene Betrag sei in einem über die Laufzeit des Lizenzvertrages linear aufzulösenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Es berücksichtigte dementsprechend im Streitjahr nur einen anteiligen Abzug der Kosten. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

In seinem Revisionsurteil bestätigte der BFH das angefochtene FG-Urteil zwar im Ergebnis, gelangte aber zu der Auffassung, in der Sache liege ein partiarisches Darlehen vor, weil sich der Fonds die Gewährung des Zuschusses durch erhöhte Lizenzzahlungen habe entgelten lassen und angesichts der gewählten Vertragskonstruktion kein Ausfallrisiko zu tragen gehabt habe. Damit schied ein sofortiger voller Abzug des hingegebenen Zuschusses als Betriebsausgabe ebenso aus wie die vom FG angenommene anteilige Berücksichtigung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes blieb es im Ergebnis jedoch beim anteiligen Abzug der Kosten für das Streitjahr.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 55/15 vom 05.08.2015 zum Urteil IV R 25/12 vom 21.05.2015

 

Steuererklärung von Hillary Clinton

Hillary Clinton hat die gemeinsamen Steuererklärungen von 2007 bis 2014 von sich und ihrem Mann Bill auf ihrer Wahlkampfseite veröffentlicht.

Danach haben die Clintons in den vergangenen acht Jahren über 100 Millionen Dollar verdient. Nach eigenen Angaben zahlte sie seit 2007 zusammen mit ihrem Mann fast 44 Millionen Dollar Steuern. Zudem spendeten sie knapp 15 Millionen Dollar für wohltätige Zwecke. Die effektive Steuerrate habe bei 35,7 Prozent im vergangenen Jahr gelegen. Unter Berücksichtigung der Steuern, die von Kommunen und Bundesstaaten erhoben wurden, steige diese Quote auf 45,8 Prozent an.

Die vollständige Pressemitteilung und die Steuererklärung der Clintons finden Sie auf der Homepage von Hillary Clinton.

www.hillaryclinton.com

Quelle: Pressemitteilung von Hillary Clinton vom 31.07.2015

Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?

Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?

Vergisst der Steuerpflichtige, einen steuermindernden Betrag in seiner Steuererklärung anzugeben, und wird der Steuerbescheid bestandskräftig, kann dieser zwar grundsätzlich geändert werden. Das geht aber nur, wenn das Vergessen nicht grob fahrlässig war.

X war an einer GmbH beteiligt, die in 2007 liquidiert wurde. Der Verlust des X aus der Auflösung der GmbH betrug rund 200.000 EUR. Die vom Steuerberater des X gefertigten Erklärungen zur Einkommensteuer und zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags enthielten keine Angaben zu dem Veräußerungsverlust. Der Berater hatte den Übertrag in das entsprechende Feld des elektronischen DATEV-Formulars „schlicht vergessen“.

X beantragte in 2011, den Verlustfestfeststellungsbescheid zu ändern und den Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Zwar treffe X selbst kein grobes Verschulden. Jedoch sei ihm das Verschulden seines Beraters zuzurechnen. Das Vergessen der Übertragung des bereits berechneten Verlustbetrags in den elektronischen Vordruck sei grob fahrlässig. Wegen des groben Verschuldens an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen könne die Veranlagung nicht mehr geändert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung großzügiger. Er betonte, dass der Begriff des Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen grundsätzlich so auszulegen ist wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings ist bei elektronischen Erklärungen besonders zu berücksichtigen, dass die Übersichtlichkeit eingeschränkt sein kann und die ausgefüllten Felder mitunter schwieriger als bei einer Erklärung in Papierform zu überblicken sind.

Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Zu solchen unbewussten – rein mechanischen – Versäumnissen zählen bloße Übertragungs- oder Eingabefehler, wie sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder der Berater in Steuerformularen gestellte Fragen bewusst nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise bewusst unbeachtet lässt.

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Ein GmbH-Geschäftsführer kann Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Umsatzsteuer-Festsetzung vorbringen, solange diese unter Vorbehalt steht.

Das Finanzamt nimmt X als Geschäftsführerin für Umsatzsteuer-Schulden der A-GmbH aus 2002 in Haftung. Der der Haftung zugrundeliegende Steuerbescheid wurde formell bestandskräftig. Der Einspruch der GmbH wurde zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich bestehen. Klage wurde von der GmbH nicht erhoben. Sie beantragte lediglich, den Umsatzsteuer-Bescheid zu ändern und die steuerpflichtigen Umsätze zu mindern. Über diesen Änderungsantrag hat das Finanzamt nicht entschieden.

X wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid und machte geltend, die Umsatzsteuer sei gegen die GmbH zu hoch festgesetzt worden. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, X müsse die unanfechtbar gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer gegen sich gelten lassen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf X Einwendungen gegen die Steuerschuld der GmbH geltend machen.

Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach deren Unanfechtbarkeit lässt bei einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung den Anspruch des Steuerpflichtigen (GmbH) und seines Vertreters (X) auf Änderung der Steuerfestsetzung unberührt. Beide Regelungen haben einen voneinander unabhängigen Anwendungsbereich. Auch wenn eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen mit förmlichen Rechtsbehelfen (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar und damit unanfechtbar festgesetzt ist, kann eine solche Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Ein in Haftung genommener Vertreter kann daher auf eine Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der Haftungsschuld geltend machen.

Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2016

Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2016 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 30. Juli 2015 (BStBl I Seite …), zu beachten.

Das Muster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 15 / 10001 vom 03.08.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin