Erbschaftssteuer: Bundesregierung will an Begünstigung der Firmenerben festhalten

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Rechtsklarheit geschaffen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass die Verschonungsregelungen der § 13a und § 13b ErbStG für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister: „Die Bundesregierung begrüßt die jetzt geschaffene Rechtsklarheit. Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen wegen der damit geschützten Arbeitsplätze an sich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und lediglich einzelne Aspekte der geltenden Regelungen beanstandet. Nach sorgfältiger Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe wird der Gesetzgeber über eine notwendige Neuregelung entscheiden.“

Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt bei den Ländern. Anfang 2015 wird das Bundesministerium der Finanzen die Länder zu einer Besprechung einladen, um das weitere Verfahren für die gebotenen gesetzlichen Änderungen zu besprechen. Die Vergünstigungen sind aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig. Die Bundesregierung hält an den Maximen fest:

  • keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung,
  • verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens.

In den betroffenen Fällen ergehen die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch zukünftig vorläufig.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 17.12.2014

 

Bundeskabinett beschließt Änderung der Kraftfahrzeugsteuer

Fahrzeughalter, die künftig die Infrastrukturabgabe für Bundesfernstraßen zahlen, werden in gleicher Höhe von der Kraftfahrzeugsteuer entlastet. Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2014 den Regierungsentwurf des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes beschlossen. Mit dem beabsichtigten Gesetz soll im derzeitigen Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Steuerermäßigung eingeführt werden, die eine Doppelbelastung vermeidet.

Durch die Einführung einer Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen und Wohnmobile soll der Systemwechsel von einer steuer- zu einer nutzerfinanzierten Infrastruktur im Straßenverkehr in Deutschland fortgeführt werden. Den entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett am 17. Dezember 2014 ebenfalls beschlossen. Um finanzielle Doppelbelastungen zu vermeiden, wird die Infrastrukturabgabe grundsätzlich in gleicher Höhe als Steuerentlastungsbetrag bei der Kraftfahrzeugsteuer ausgeglichen. Die Regelungen zur Steuerentlastung sollen ab 1. Januar 2016 gelten.

Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Dr. Michael Meister: „Die Infrastrukturabgabe setzt den Systemwechsel von einer steuerfinanzierten Straßeninfrastruktur hin zur verstärkten Nutzerfinanzierung fort. In diesem Zusammenhang steht auch die Änderung der Kraftfahrzeugsteuer: Damit die Kfz-Steuerzahler beim Übergang nicht doppelt belastet werden, führen wir eine Steuerermäßigung bei der Kfz-Steuer in gleicher Höhe wie die Infrastrukturabgabe ein“.

Fahrzeuge, die in einem anderen Staat zugelassen sind und die nur vorübergehend in Deutschland fahren, sind von der Änderung in der Regel nicht betroffen. Sie sind meist von der deutschen Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sofern dennoch in bestimmten Fällen, z. B. bei gewerblicher Nutzung, eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Deutschland besteht, wird auch dort ein Steuerentlastungsbetrag berücksichtigt.

Mit der Einführung einer Vignette für schwere Lastfahrzeuge begann 1995 in Deutschland der schrittweise Systemwechsel von der steuer- zur nutzerfinanzierten Infrastruktur. Er wurde 2005 mit der Umstellung auf eine streckenbezogene Maut für diese Fahrzeuge fortgeführt. Zugleich erfolgten jeweils auch Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, zuletzt bis auf das europarechtlich vorgeschriebene Mindestniveau. Dieser Wechsel wird mit der geplanten Infrastrukturabgabe fortgeführt.

Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer, die zunächst vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) verwaltet wurde. Bis zum 30. Juni 2014 bediente sich das BMF dabei der Landesfinanzbehörden. Seit 1. Juli 2014 ist die Zollverwaltung für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer allein zuständig. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz sind nun durch den Bund Rechtsbereinigungen vorzunehmen. Daneben wird durch das Gesetz ein redaktioneller Fehler in § 5 des Versicherungsteuergesetzes behoben werden.

Den Gesetzesentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 17.12.2014

 

Anwendung von Art. 18, 19 und 22 des DBA Deutschland-Türkei

Am 1. August 2012 ist das Abkommen vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppel-besteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) in Kraft getreten. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Alterseinkünften im deutsch-türkischen Verhältnis nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den folgenden Punkten Stellung:

  1. Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus der Türkei
  2. Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland
    1. Ausschließlich nicht abgeltend besteuerte Alterseinkünfte
    2. Ausschließlich abgeltend besteuerte Alterseinkünfte
    3. Gemischte (abgeltend und nicht abgeltend besteuerte) Einkünfte
    4. Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst
  3. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 3 EStG
  4. Beispiele
  5. Schlussregelung

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 4 – S-1301-TÜR/0 :007 vom 11.12.2014

Folgen der „Umqualifizierung“ von Einkünften i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Einkünfte i. S. des § 17 EStG

Das BMF ist gefragt worden, wie bei der Veranlagung von Einkünften nach § 17 EStG, die durch Veräußerung von in inländischen Depots verwahrten Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften realisiert werden, die vor Veranlagung der Einkünfte erfolgte Abwicklung des Veräußerungsgeschäftes durch das depotführende Institut berücksichtigt wird. Denn durch dieses wurde ein Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und im Falle eines Veräußerungsgewinns ein Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. im Falle eines Veräußerungsverlustes ggf. eine Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG vorgenommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Die Behandlung als Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug ist im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren, wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn oder -verlust aus einer nach § 17 EStG relevanten Beteiligung handelt. In diesen Fällen ist einerseits bei Veranlagung der Einkünfte die kapitalertragsteuerliche Behandlung durch das depotführende Institut zu berücksichtigen, andererseits sind aber auch beim depotführenden Institut die Folgewirkungen aus der Umqualifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt zu beachten.

Die Behandlung als Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das depotführende Institut kann zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Aktienverlusten führen und beeinflusst dann die insgesamt für den Kunden abgeführte Kapitalertragsteuer. In der Steuerbescheinigung (Muster I des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2012 – BStBl I 2013 S. 36 [im Folgenden: Muster I]) wird die Veräußerung in den saldiert ausgewiesenen Beträgen berücksichtigt.

Es sind fünf Fallgruppen zu unterscheiden. Hierbei wird unterstellt, dass auf Ebene des depotführenden Institutes etwaige Verluste aus Aktien bzw. allgemeine Verluste vorrangig mit anderen Aktiengewinnen und erst danach mit einem Gewinn aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung verrechnet wurden bzw. etwaige Gewinne aus Aktiengeschäften vorrangig mit Verlusten aus anderen Aktiengeschäften verrechnet wurden, bevor eine Verrechnung des Verlustes aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung erfolgt ist.

  1. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsgewinn erzielt. Das depotführende Institut hat den Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt und Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Steuerpflichtige begehrt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf den nach § 17 EStG zu besteuernden Veräußerungsgewinn.

    In diesem Fall ist der Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn für Zwecke der Veranlagung belegt und in Höhe des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Betrages im Rahmen der Veranlagung der Einkünfte nach § 17 EStG anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Auf der Steuerbescheinigung gemäß des Musters I, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorlegt, wird im „davon-Ausweis“ „Gewinn aus Aktienveräußerungen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG“ ein Betrag ausgewiesen, der den im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Gewinn nach § 17 EStG erklärten Betrag (vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und des Freibetrages gemäß § 17 Abs. 3 EStG) nicht unterschreitet.
    • Unter der Position „Kapitalertragsteuer“ wird Kapitalertragsteuer mindestens in Höhe der rechnerisch auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Kapitalertragsteuer ausgewiesen.
  2. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsgewinn erzielt. Der Gewinn wurde teilweise mit anderen Aktienverlusten oder mit allgemeinen Verlusten durch das depotführende Institut verrechnet.

    Auf der Steuerbescheinigung gemäß des Musters I, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorlegt, wird im „davon-Ausweis“ „Gewinn aus Aktienveräußerungen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG“ ein Betrag ausgewiesen, der niedriger ist als der im Rahmen der Veranlagung als Gewinn nach § 17 EStG geltend gemachte Betrag.

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn erhoben wurde, soweit in der Steuerbescheinigung ein Veräußerungsgewinn und abgeführte Kapitalertragsteuer in Höhe des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerbetrages ausgewiesen wird. Insoweit erfolgt eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf den im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG.

    Soweit der in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Aktiengewinn geringer ist als der in der Veranlagung nach § 17 EStG zu versteuernde Veräußerungsgewinn, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen in Höhe des Unterschiedsbetrages durch das Finanzamt in der Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG ein Aktienverlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG oder ein allgemeiner Verlust berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige die Art des mit dem Aktiengewinn verrechneten Verlustes durch Abrechnungsbelege des depotführenden Institutes oder eine Bestätigung des depotführenden Institutes nachweist. Insoweit wird die Verlustverrechnung auf Ebene des depotführenden Instituts durch das Finanzamt über die Berücksichtigung des Verlustes in der Veranlagung korrigiert.

  3. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsverlust erzielt, den das depotführende Institut nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt hat. Das depotführende Institut hat eine Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG gemäß des Musters I erstellt. In der der Einkommensteuererklärung beigefügten Verlustbescheinigung wird unter der Position „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG“ ein Betrag ausgewiesen, der nicht geringer ist als der nach § 17 EStG erklärte Verlust.

    In diesem Fall ist der bescheinigte Veräußerungsverlust als Verlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung des bescheinigten Veräußerungsverlustes im Rahmen von § 20 EStG erfolgt insoweit nicht. Übersteigt der bescheinigte Veräußerungsverlust den nach § 17 EStG zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust, wird der übersteigende Verlustbetrag durch das Finanzamt nach § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt.

  4. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsverlust erzielt, den das depotführende Institut nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt hat. Das depotführende Institut hat den Verlust in den Aktienverlusttopf eingebucht und auf Antrag eine Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG gemäß des Musters I erstellt. Diese weist infolge der Verrechnung des Verlustes mit Aktiengewinnen einen niedrigeren Verlust aus als der im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemäß § 17 EStG erklärte Verlustbetrag.

    In diesem Fall wurden in Folge der Berücksichtigung als Aktienverlust durch das depotführende Institut Aktiengewinne mit dem Veräußerungsverlust verrechnet. Diese Verrechnung ist in der Veranlagung zu korrigieren. Soweit eine Verrechnung des Aktienverlustes mit Aktiengewinnen erfolgt ist, wird die Besteuerung der mit dem Verlust verrechneten Aktiengewinne durch das Finanzamt in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG nachgeholt und in Höhe des verrechneten Verlustes in der Veranlagung ein Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt. Der Veräußerungsverlust nach § 17 EStG wird in voller Höhe berücksichtigt.

  5. Der Steuerpflichtige hat einen Veräußerungsverlust erzielt, den das depotführende Institut nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt hat. Das depotführende Institut hat den Verlust in den Aktienverlusttopf eingebucht. Es wurde keine Verlustbescheinigung erstellt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrt der Steuerpflichtige eine Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG. Die Berücksichtigung als Aktienverlust durch das depotführende Institut hat entweder dazu geführt, dass Aktiengewinne mit dem Aktienverlust verrechnet wurden oder, dass der Aktienverlust noch im Verlusttopf weiter geführt wird. Dieses Ergebnis ist wie folgt zu korrigieren.

    – Das Finanzamt hat dem Steuerpflichtigen zu bestätigen, dass es sich in Höhe des jeweiligen Veräußerungsverlustes um einen nach § 17 EStG zu berücksichtigenden Verlust handelt.

    – Nach Vorlage dieser Bestätigung durch den Steuerpflichtigen hat das depotführende Institut

    – – eine Korrektur gemäß § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG in Höhe des aktuell noch nicht verrechneten Aktienverlustes vorzunehmen und

    – – dem Steuerpflichtigen die Höhe dieses Betrages sowie des bereits verrechneten Verlustbetrages zur Vorlage beim Finanzamt zu bestätigen.

    – Nach Vorlage der Bestätigung des depotführenden Institutes ist in der Veranlagung der Verlust im Rahmen von § 17 EStG zu berücksichtigen. In Höhe des bereits verrechneten Verlustbetrages berücksichtigt das Finanzamt in der Veranlagung einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat einen Veräußerungsverlust i. S. des § 17 EStG in Höhe von 1.000 Euro erzielt und setzt diesen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung an. Das depotführende Institut hat den Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG im Aktienverlusttopf berücksichtigt. Nach Vorlage der Bestätigung des Finanzamts durch den Steuerpflichtigen stellt das depotführende Institut fest, dass der Veräußerungsverlust bereits in Höhe von 200 Euro mit Aktiengewinnen verrechnet worden ist. Das depotführende Institut hat in Höhe von 800 Euro eine Korrektur gemäß § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG vorzunehmen und dem Steuerpflichtigen den Korrekturbetrag in Höhe von 800 Euro und den übersteigenden Betrag von 200 Euro, für den keine Korrektur erfolgen konnte, zu bestätigen. Das Finanzamt berücksichtigt nach Vorlage der Bestätigung einen Veräußerungsverlust von 1.000 Euro nach § 17 EStG. Die Besteuerung der durch das depotführende Institut verrechneten Aktiengewinne in Höhe von 200 Euro nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird gemäß § 32d Abs. 3 EStG in der Veranlagung nachgeholt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 14 / 10001 :001 vom 16.12.2014

 

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2015

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.

Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2015 sind – teilweise – durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I Seite 1799) festgesetzt worden.

Die Werte für Mahlzeiten wurden nicht angepasst und betragen daher weiterhin

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,63 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 14 / 10005 vom 16.12.2014

 

Mindestlöhne für Gartenbau und Gebäudereiniger

Für Land-, Forst- und Gartenbauarbeiter gelten ab Januar 2015 erstmals bundesweite Mindestlöhne, die allerdings noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Für die Beschäftigten der Innen-Gebäudereinigung in Ostdeutschland steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2015 auf 8,50 Euro.

Das Bundesarbeitsministerium hat dem Kabinett dazu zwei Verordnungen vorgelegt.

Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Betriebe in der Land-, Forstwirtschaft und im Gartenbau gilt seit dem 29. August 2014 ein neuer Mindestlohntarifvertrag. Die darin vereinbarten Mindestlöhne liegen bis Ende 2016 noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro.

Abweichung vom gesetzlichen Mindestlohn
Damit die Branche vom gesetzlichen Mindestlohn abweichen kann, muss ihr Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Tarifpartner hatten die Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn beantragt. Der Tarifausschuss hat dem am 27. November 2014 zugestimmt.

Die Allgemeinverbindlichkeitsverordnung des Bundesarbeitsministeriums tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Dezember 2017 befristet.

Mindestlöhne für Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau

von/bis Mindestlohn West Mindestlohn Ost Mindestlohn Berlin
01.01.2015 bis 31.12.2015 7,40 Euro 7,20 Euro 7,20 Euro
01.01.2016 bis 31.12.2016 8,00 Euro 7,90 Euro 7,90 Euro
01.01.2017 bis 31.10.2017 8,60 Euro 8,60 Euro 8,60 Euro
01.11.2017 bis 31.12.2017 9,10 Euro 9,10 Euro 9,10 Euro

Mindestlohn für Innen-Gebäudereiniger (Ost) steigt
Seit dem 8. Juli 2014 gibt es einen neuen Mindestlohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung. Danach steigt der Branchenmindestlohn für die Innen- und Unterhaltsreinigung in den ostdeutschen Betrieben zum 1. Januar 2015 von 8,21 Euro auf 8,50 Euro. Die übrigen Mindestlöhne in der Branche liegen bereits über dem neuen gesetzlichen Mindestlohn.

Die Tarifpartner haben zum fünften Mal in Folge die Allgemeinverbindlichkeit ihres Tarifvertrages beantragt. Mit der Verordnung gilt der neue Mindestlohn bis Ende 2015 auch für alle nicht tarifgebundenen ostdeutschen Betriebe.

Mit den zwei neuen Verordnungen sind in 17 Branchen mit rund 4,6 Millionen Beschäftigten Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt, die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt. Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab 1. Januar 2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Noch bis Ende 2016 sind Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Das Mindestlohn-Gesetz hat das Ziel, Lohn-Dumping zu verhindern. In Branchen mit einfachen Tätigkeiten werden oft nur Niedriglöhne gezahlt. Weil nur die Hälfte der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben arbeitet, gelten für diese keine Tarifverträge.

Rund 3,7 Millionen Menschen werden ab 2015 vom gesetzlichen Mindestlohn profitieren.

Eine Übersicht über geltende Mindestlöhne finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17.12.2014

 

Erhebung einer Pferdesteuer ist rechtlich möglich

Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 ist die Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf über die Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf hatte am 13. Dezember 2012 eine „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf“ beschlossen. Nach dieser Satzung beträgt die Steuer pro Pferd im Jahr 200 Euro. Gegen diese kommunale Steuersatzung haben ein eingetragener Verein und neun natürliche Personen am 25. September 2013 einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel gestellt, die Satzung für unwirksam zu erklären. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im schriftlichen Verfahren – ohne mündliche Verhandlung – abgelehnt.

Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Kommunen seien grundsätzlich berechtigt, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit denen – wie z. B. bei der Hundesteuer – die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe. Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenige natürliche Person, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbrächten.

Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Um sicherzustellen, dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden, lege die streitige Pferdesteuersatzung fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

Auch im Übrigen sei die Pferdesteuersatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf mit übergeordnetem Recht vereinbar, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung. Dies gelte insbesondere für das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes und für das in der Hessischen Verfassung festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports durch den Staat. Auch werde der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Schließlich seinen auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa „erdrosselnd“ wirken könnte. Dies sei angesichts des vorgesehenen Steuersatzes von 200 Euro pro Pferd und Jahr ausgeschlossen.

Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung vom 17.12.2014 zum Beschluss 5 C 2008/13.N vom 08.12.2014

 

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Hintergrund
Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.

EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.

Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.

Taschengeldanspruch der verheirateten Tochter wird beim Elternunterhalt berücksichtigt

Taschengeldanspruch der verheirateten Tochter wird beim Elternunterhalt berücksichtigt

Muss eine nicht erwerbstätige, verheiratete Tochter für die Heimkosten ihrer Mutter aufkommen? In welcher Höhe darf ihr Taschengeldanspruch gegen ihren Ehegatten zur Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden? Diese Fragen hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Hintergrund
Die Mutter lebte in einem Pflegeheim. Sie erhielt Leistungen der Sozialhilfe zwischen 848 EUR und 1.090 EUR pro Monat. Der Träger der Sozialhilfe verlangte von der Tochter, dass sie einen Teil der Heimkosten trägt; sie sollte deshalb einen Elternunterhalt in Höhe von rund 1.700 EUR zahlen. Die Tochter ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihrem Ehemann und dem volljährigen arbeitslosen Sohn in einer lastenfreien Eigentumswohnung.

Entscheidung
In Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, ist alleine der Taschengeldanspruch eines Ehegatten als unterhaltspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen. In der Höhe richtet sich das Taschengeld nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten; das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld muss jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Darüber hinaus muss ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleiben. Weiterhin ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.

Aufgrund dieser Grundsätze errechnete das Gericht einen Familienselbstbehalt in Höhe von 2.520 EUR, von dem ein Taschengeldselbstbehalt in Höhe von 5 % (126 EUR) frei blieb. Von dem über diesem Selbstbehalt liegenden Taschengeld hatte das Gericht die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen.

Ausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes: Kindergeld ja

Ausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes: Kindergeld ja

Absolviert ein volljähriges Kind während des freiwilligen Wehrdienstes eine Berufsausbildung, kann den Eltern für diese Zeit Kindergeld zustehen.

Hintergrund
Eltern können nur dann für ihr volljähriges Kind Kindergeld erhalten, wenn ein Berücksichtigungsgrund wie z. B. eine Berufsausbildung vorliegt. Auch während der Zeit eines Freiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Der freiwillige Wehrdienst gehört allerdings nicht zu den begünstigten Diensten. Für diese Zeit gibt es also grundsätzlich kein Kindergeld.

Im vorliegenden Fall hob die Familienkasse deshalb die Kindergeldfestsetzung für einen Sohn, der ab 1.10.2012 freiwilligen Wehrdienst leistete, rückwirkend ab Oktober 2012 auf.

Die dagegen erhobene Klage der Mutter wurde vom Finanzgericht abgewiesen, da kein Berücksichtigungsgrund vorlag. Zum einen ist der freiwillige Wehrdienst nicht den begünstigten Freiwilligendiensten (freiwilliges soziales Jahr usw.) gleichzusetzen, zum anderen hat sich der Sohn während des Wehrdienstes nicht in Ausbildung befunden.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof stimmt der Begründung des Finanzgerichts zwar grundsätzlich zu. Anders als das Finanzgericht ist der Bundesfinanzhof jedoch der Auffassung, dass der freiwillige Wehrdienst unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung anerkannt werden kann. Diese sind:

  • Der Wehrdienst kann eine militärische Berufsausbildung vermitteln, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier erhält. Entscheidend ist dabei, wie zielstrebig er die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwieweit bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
  • Im Rahmen des Wehrdienstes kann eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf absolviert werden, z. B. zum Telekommunikationselektroniker.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin