Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2015

Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2014 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen. Daher bleiben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2012 – IV D 4 – S-3104 / 09 / 10001, DOK 2012/0980556 (BStBl I Seite 950) veröffentlicht wurden, auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 4 – S-3104 / 09 / 10001 vom 21.11.2014

 

Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Wissenschaftler haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 24.11.2014 die von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen kritisiert und Veränderungen gefordert. Die Maßnahmen sind in dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/3017) enthalten. Bei Betriebsveranstaltungen sollen danach Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. In der Regelung sind allerdings weitere Bedingungen enthalten. Zum Beispiel sollen Gemeinkosten (Miete von Sälen, Technik, Musik) den Arbeitnehmern anteilig angerechnet werden und nicht nur Essen und Trinken. (…)
Die Spitzenverbände von Industrie, Handwerk, Handel, Banken und Versicherungen begrüßten jedoch die von der Regierung geplanten steuerlichen Maßnahmen für die „Kindernotbetreuung“. Damit werde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt, erklärten die Spitzenverbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme. Nach dem Entwurf soll für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“. (…)

Neu definiert werden soll mit dem Gesetz der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten. (…)

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme (18/3158) geforderte Änderung der Rabatt- und Gutscheinbesteuerung wurde von den großen Wirtschaftsverbänden strikt abgelehnt. Die Länder hatten vorgeschlagen, Gutscheine nicht mehr als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln. Das hätte zur Folge, dass Gutscheine nicht mehr unter die steuerliche Freigrenze von 44 Euro fallen. (…)

Bei einigen geplanten Maßnahmen im Bereich der Unternehmenssteuern warfen die Sachverständigen der Regierung vor, zum Teil weit über das Ziel hinauszuschießen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer erklärte zu den geplanten Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen, es sollten erst weitere Veröffentlichungen der OECD zu Detailfragen abgewartet werden. So wie die Maßnahme jetzt angelegt sei, könnte sie dem Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich schaden und zu Doppelbesteuerungen führen. Kritik wurde auch an einer erst kürzlich geänderten Norm zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven laut. (…)

Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.11.2014, hib-Nr. 602/2014

Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer

Ein als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld unterliegt nicht der Besteuerung.

Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für die Bestattungskosten gewährt wird, unterliegt nicht als „andere Leistung“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG, da es sich nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“ i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.11.2013 – 4 K 1203/11, Rev. eingel., Az. BFH: X R 13/14

Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich kein Gewerbebetrieb

Mit Urteil vom 24. September 2014 (Az. 2 K 1611/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich (z. B. Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qi Gong, Reiki, Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln usw.), die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen.
Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf in den Streitjahren 1996 bis 2001 zunächst in Vollzeit und danach (ab Januar 1997) in Teilzeit (mit 30 Wochenarbeitsstunden) nichtselbständig beschäftigt. Zum 1. November 1995 hatte sie außerdem (erstmals) ein Gewerbe „Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck“ unter ihrer damaligen Wohnadresse angemeldet. Im Sommer 1996 verlegte sie den Betrieb in angemietete Räume in einen Nachbarort und meldete dort das Gewerbe „Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck“ an. Zwei Jahre später (im April 1998) verlegte sie den Betrieb wieder in ihre Privatwohnung und erweiterte ihr Angebot – nach entsprechenden Ausbildungen – ab 2002 auf die Bereiche Feng Shui, Qi Gong und Reiki. Zum 1. Februar 2003 verlegte sie ihren Betrieb („Gesundheit und Wellness, Feng Shui, Qi Gong, Beratung, Seminar und Verkauf“) erneut in angemietete Räume in einen (anderen) Nachbarort. In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ausnahmslos Verluste (insgesamt rund 196.900 DM). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.

Nachdem die Verluste vom Finanzamt zunächst – allerdings nur vorläufig – anerkannt worden waren, versagte es im Jahr 2005 den Verlustabzug endgültig, weil aus Sicht des Finanzamtes nunmehr feststand, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin um Liebhaberei handele.

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.

Auch das FG vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anzuerkennen seien und begründete dies in seinem Urteil vom 24. September 2014 (Az. 2 K 1611/13) wie folgt:

Die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) seien jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar u. a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen würden. Die Verlustberücksichtigung scheitere deshalb eigentlich schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt habe, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang gestanden hätten.

Unabhängig davon könnten die Verluste aber auch bei einer etwaigen Gesamtbetrachtung aus folgenden Gründen nicht zum Abzug zugelassen werden:

Die Verluste seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin kaum Erlöse erzielt habe. Dies wiederum beruhe darauf, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nur im Nebenerwerb angeboten habe. Die Verluste seien daher auf die Art der Betriebsführung und nicht z. B. auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen. Aufgrund ihres Hauptberufes habe der Klägerin für ihre Nebentätigkeiten nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung gestanden, so dass sie selbst dann, wenn die Kunden „Schlange gestanden“ hätten, nur in überschaubarem Umfang höhere Erlöse hätte erzielen können. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten habe, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus, die derart abgelegen gewesen seien, dass die Gewinnung von Kundschaft – insbesondere von sog. Laufkundschaft – kaum möglich gewesen sei. Die Klägerin habe darüber hinaus auch kein schlüssiges Betriebskonzept gehabt, wie sie mit ihren Dienstleistungen, so wie sie tatsächlich angeboten worden seien, Gewinne realisieren könnte.

In Zusammenschau aller oben dargestellten Umstände (fehlende Einschätzung der konkreten Marktsituation, Betrieb auf völlig unzureichender zeitlicher Basis im Nebenerwerb, Marktzugang mangels entsprechender publikumswirksamer Räumlichkeiten erschwert, Klägerin hauptberuflich in völlig anderer Branche tätig, 100-%ige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen) seien die Verluste der Klägerin quasi vorprogrammiert gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass die verlustbringende Tätigkeit aus Liebhaberei bzw. wegen persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt worden sei. Die von der Klägerin angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming usw.) würden oft nur zur privaten Verwendung (Freizeitgestaltung, Körper- bzw. Schönheitspflege) angeschafft. Wenn solche Gegenstände dann – wie im Streitfall – nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt würden und die im Betrieb erzielten Verluste durch Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen würden, so spreche alles gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde allerdings nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.11.2014 zum Urteil 2 K 1611/13 vom 24.09.2014 (nrkr)

 

GoBD: Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ vom 14. November 2014 (LEXinform 5235281) sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereit gestellt werden. Die angeforderten Strukturinformationen sind jedoch vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt.
Da gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann, werden Informationen zur Datenträgerüberlassung als Hilfe bereitgestellt.

1 Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung
Die Finanzverwaltung hat mit Softwareherstellern sowie dem deutschen Vertrieb der bundeseinheitlichen Prüfsoftware der Finanzverwaltung „IDEA“ (Firma Audicon GmbH) eine einheitliche, technische Bereitstellungshilfe zur Format- und Inhaltsbeschreibung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten entwickelt.

Umfang, Struktur oder Bezeichnung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten werden durch den Beschreibungsstandard nicht vorgegeben.

1.1 Beschreibungsstandard als technische Bereitstellungshilfe
Der Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung definiert die Datenimport-Schnittstelle zur automatisierten Übernahme aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Daten einschließlich der zur maschinellen Auswertung erforderlichen Strukturinformationen und Verknüpfungen. Er ermöglicht Softwareherstellern und geprüften Unternehmen auf freiwilliger Basis eine problemlose Datenübergabe bei angeforderter Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung.

1.2 Funktionsweise und Inhalt des XML-basierten Beschreibungsstandards
Um die unterschiedlichen Datenstrukturen verarbeiten zu können, muss das geprüfte Unternehmen oder ein beauftragter Dritter die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten weitgehend „denormalisiert“ zur Verfügung stellen. Der Beschreibungsstandard legt das Dateiformat für diese Daten auf gängige Standardformate fest. Zusätzlich liefert der Beschreibungsstandard eine maschinell auswertbare Beschreibung der Daten, Datenformate und Verknüpfungen im XML-Format. Beides, aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten und Beschreibungsdaten, werden auf einem Datenträger oder auf mehreren gemeinsamen Datenträgern bereitgestellt.

1.3 Weiterführende Informationen zum Beschreibungsstandard
Die aktuelle technische Beschreibung kann bei der Firma Audicon GmbH (www.audicon.net) kostenlos angefordert werden. Sie beinhaltet insbesondere die technische Organisation des Beschreibungsstandards und eine Erläuterung der zugrunde liegenden DTD (Document Type Definition).

2 Digitale LohnSchnittstelle
Für den Bereich der Lohnsteuer-Außenprüfung hat die Finanzverwaltung die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) erarbeitet.

Die DLS ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers zur Übergabe an den Lohnsteuer-Außenprüfer. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 41 EStG und § 4 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten in Dateien und Datenfelder sicherstellen – unabhängig von dem Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers. Eine abschließende Definition und Aufzählung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten sind mit der DLS nicht verbunden.

Mit BMF-Schreiben vom 29. Juni 2011 (BStBl I S. 675) wird die Anwendung der DLS in den Lohnabrechnungsprogrammen auf freiwilliger Basis und unter Berücksichtigung des Beschreibungsstandards (vgl. Tz. 1) empfohlen.

Die jeweils aktuelle Version der DLS steht mit weiteren Informationen auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zur Einsicht und zum Download bereit.

3 Weitere unterstützte Dateiformate der Prüfsoftware
Neben dem Beschreibungsstandard unterstützt die von der Finanzverwaltung eingesetzte Prüfsoftware IDEA folgende Dateiformate – sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell auswertbarer Form bereitgestellt werden und das Einlesen der Daten ohne Installation zusätzlicher Fremdsoftware möglich ist:

  • ASCII feste Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form
  • ASCII Delimited (einschließlich kommagetrennter Werte, zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • EBCDIC feste Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • EBCDIC Dateien mit variabler Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Excel (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Access (nur Dateien im mdb-Format / Dateien im accdb-Format werden nicht unterstützt, zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • dBASE (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Lotus 123 (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • ASCII-Druckdateien (zzgl. Info für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Dateien von SAP/AIS (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen (FDF-Dateien erstellt von PC Support/400) in RDE-Datensatzbeschreibungen (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form).

Des Weiteren ist bei passwortgeschützten Dateien erforderlich, das Kennwort anzugeben.

Nicht erkennbare Dateiformate müssen in lesbare Formate konvertiert werden.

Werden die Daten aus einer Tabellenkalkulation angeliefert, sollten in den Tabellen nur die reinen Daten und keine leeren Zeilen, Zwischensummenzeilen oder Summenzeilen enthalten sein. Die Felder sollten entsprechend dem Feldtyp formatiert werden und in der ersten Zeile einen entsprechenden Feldnamen enthalten. Verknüpfungen sollten als eindeutige Schlüsselfelder mitgeliefert werden.

Für eine maschinelle Auswertbarkeit ist die Verwendung eindeutiger Feld- und Datensatztrennkriterien erforderlich (so darf zum Beispiel das Feldtrennzeichen nicht als Feldinhalt verwandt werden).

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15. August 2002.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 14.11.2014

 

DStV sieht Änderungsbedarf beim aktuellen BMF-Schreiben zu den GoBD

Seit gut 1½ Jahren sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in der Entwurfsfassung in der Welt. Nach langwierigen Erörterungen sowie daraus resultierenden Änderungen inhaltlicher wie auch formaler Art erfolgte nun die Publikation des BMF-Schreibens auf der Homepage des BMF. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt soll noch im Dezember 2014 erfolgen.
Zum bisherigen Weg
Mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt haben die GoBD bereits ein auffallend holpriges Wegstück hinter sich. Die erste Entwurfsfassung der GoBD vom 09.04.2013 wurde infolge zahlreicher Verschärfungen und unzeitgemäßer Darstellungen seitens des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) in der Stellungnahme S 04/13 deutlich kritisiert. Der daraufhin vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte 2. GoBD-Entwurf enthielt zwar vornehmlich redaktionelle Änderungen, bildete jedoch zugleich die Grundlage einer gemeinsamen Erörterung zwischen Fachleuten aus Wirtschaft, Verbänden sowie der Finanzverwaltung am 12./13.09.2013 in Berlin. Die dortigen umfangreichen Debatten und Anmerkungen der Beteiligten bestätigten die Notwendigkeit eines festen Facharbeitskreises, der den Entwurf nochmals vom 25.-27.11.2013 detailliert diskutierte.

Zwar konnte im Rahmen dieser Gespräche längst nicht in allen Punkten Übereinkunft erzielt werden. Jedenfalls konnten sich die Parteien bislang u. a. auf folgende Modifikationen des BMF-Schreibens einigen:

  • Entschärfung hinsichtlich der Versagung der materiellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch Streichung des Wortes „alle“ Geschäftsvorfälle (Rz. 19);
  • Abmilderung im Bereich der Verantwortlichkeit des Steuerpflichtigen durch Streichung des Satzes „Der Steuerpflichtige hat die Ordnungsmäßigkeit nachvollziehbar sicher zu stellen, zu überwachen und zu dokumentieren.“ (Rz. 21);
  • Abschwächung der Anforderungen an zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen durch Änderung der ursprünglichen Formulierung „Länger als etwa zehn Tage darf ein Geschäftsvorfall grundsätzlich grundbuchmäßig nicht unerfasst bleiben“ sowie der Berücksichtigung weiterer entlastender Ergänzungen und struktureller Anpassungen (Rz. 46 ff.);
  • teilweise Entschärfung überspitzter Anforderungen an die erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege u. a. durch Ergänzung der Möglichkeit zur Verwendung von Fremdbelegnummern (Rz. 77);
  • Streichung der Forderung im Zusammenhang mit Dauersachverhalten, wonach „die Aufbewahrungsfrist für den Anschaffungsbeleg … erst mit Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer [beginnt]“ (Rz. 81);
  • Möglichkeit des Verzichts auf die hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls zur Erfüllung der Journal- und Kontenfunktion, sofern diese bereits durch andere Angaben gegeben ist (Rz. 94);
  • Stärkere Berücksichtigung von KMU durch Anknüpfung der Voraussetzungen für die konkrete Ausgestaltung der Protokollierung, von Kontrollsystemen bzw. Beschreibungen an die „Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems“ (Rz. 88, 100, 106);
  • Möglichkeit der Umwandlung eingehender elektronischer Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in ein anderes Format, sofern die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt und keine inhaltliche Veränderung vorgenommen wird (Rz. 131);
  • Möglichkeit der weiteren Bearbeitung von Papierbelegen nach einem Scanvorgang, wenn dieser nach Abschluss der Bearbeitung erneut eingescannt und mit dem ersten Scanobjekt verknüpft wird (Rz. 139);
  • Ergänzung, dass die Mitnahme der Datenträger aus der Sphäre des Steuerpflichtigen der vorherigen Abstimmung bedarf.

Überdies weist das BMF wiederholt darauf hin, „dass durch die GoBD keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung eintritt.“

Weitere Schritte notwendig
Längst haben nicht alle Forderungen von Wirtschaft und Verbänden Eingang in das vorerst finale BMF-Schreiben gefunden. Auch bestehen weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Regelungen durch die Unternehmen. Vor diesem Hintergrund besteht – ungeachtet der vorbezeichneten Anpassungen – noch immer in vielen Bereichen Diskussionsbedarf. Zugleich sind regelmäßige Anpassungen der GoBD an den technischen Fortschritt, die Rechtsprechung sowie auftretende Praxisprobleme erforderlich. Das BMF hat hierfür zugesichert, eine feste Arbeitsgruppe zu implementieren. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat bereits seine Gesprächsbereitschaft signalisiert.

Das BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen, so dass Sie Handlungsbedarf in Ihrer Kanzlei und beim Mandanten frühzeitig prüfen sollten.

Um nach einer ersten Anwendungsphase Fragen und Probleme, die von allgemeiner Bedeutung sind, zeitnah an das BMF herantragen und erörtern zu können, bitten wir Sie, uns jederzeit Ihre praktischen Erfahrungen / Probleme in der Anwendung der GoBD zu übermitteln.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 19.11.2014

 

Befreiung von Eheleuten und Lebenspartnern von der Zweitwohnungsteuer

Mit Urteil vom 12. November 2014 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass es für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bei Ehegatten und Lebenspartnern grundsätzlich nicht auf das Gesamteinkommen beider, sondern auf die Einkünfte des Zweitwohnungsteuerpflichtigen ankommt. Das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2013 zur Steuerpflicht einer Zweitwohnungsinhaberin in München wurde vom BayVGH entsprechend abgeändert.
Nach dem Kommunalabgabengesetz wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe 33.000 Euro. Zu klären war, ob sich diese erhöhte Einkünftegrenze allein auf den Steuerpflichtigen oder auf das Gesamteinkommen von Ehegatten und Lebenspartnern bezieht.

Nach Auffassung des BayVGH normiert die für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer geltende erhöhte Einkünftegrenze keine Haushaltsbesteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern. Die Regelung beziehe sich mithin auf die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen. Ihr Anwendungsbereich sei jedoch dahingehend einzuschränken, dass die Erhöhung der Einkünftegrenze von 25.000 Euro auf 33.000 Euro dann ausscheide, wenn der nicht zweitwohnungsteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner über eigene Einkünfte verfüge, die den Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro überstiegen. Lägen dessen Einkünfte unter 8.000 Euro, sei die Einkünftegrenze von 25.000 Euro um den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Einkünften und dem maximalen Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro anzuheben.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: BayVGH, Pressemitteilung vom 19.11.2014 zum Urteil 4 BV 13.1239 vom 12.11.2014

 

Kabinett bringt zwei Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 19.11.2014 die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz zur Kenntnis genommen.
Die beiden Verordnungen regeln im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung werden dadurch effizienter und effektiver. Beide Verordnungen sollen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt in Kürze.

Aufzeichnung der Arbeitszeit

Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Mit der neuen Verordnung wird diese Aufzeichnungspflicht vereinfacht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Diese Erleichterungen gelten nur für einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten z. B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.

Meldepflichten

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher sind verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder die grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen. Die neue Verordnung vereinfacht diese Meldepflichten.

Die Vereinfachung betrifft nur Fälle, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, z. B. Schichtdienst, mehrere Einsatzorte täglich oder ausschließlich mobile Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Die gesetzliche Verpflichtung, jede einzelne Fahrt zu melden, würde effektive Kontrollen erschweren.

Deswegen ist die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung durch den Arbeitgeber sinnvoll und dient der Effizienz der Kontrollen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 19.11.2014

 

Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,7 Prozent

Drei Beschlüsse rund um die Rente hat das Kabinett gefasst. Unmittelbar wahrnehmen werden Beschäftigte und Unternehmen, dass der Beitragssatz ab Januar 2015 von 18,9 auf 18,7 Prozent sinkt. Die Kabinettmitglieder haben sich befasst mit der Finanzlage der Rentenversicherung bis 2028 sowie der Lage der älteren Beschäftigten.
Der Beitragssatz für die Rentenversicherung wird für das Jahr 2015 auf 18,7 Prozent festgesetzt. Er sinkt damit von 18,9 Prozent in 2014 um 0,2 Prozentpunkte. Die Senkung ist möglich, da die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenkasse nach den Schätzungen im kommenden Jahr zu hoch wäre. Sie liegt zum Jahresende geschätzt bei rund 33,5 Milliarden Euro. Das ist mehr als das 1,5-fache einer monatlichen Rentenzahlung.

Bundessozialministerin Nahles verwies darauf, dass die Deutsche Rentenversicherung noch nie so viele Rücklagen wie 2014 hatte. „Deshalb schaffen wir es, den Rentenbeitrag zu senken. Wir können in Aussicht stellen, dass die Renten in den nächsten Jahren deutlich steigen.“

Auch Beitragssatz bei Knappschaft sinkt
Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 Monatsausgaben auch im Folgejahr voraussichtlich übersteigt, ist der Beitragssatz abzusenken. Und zwar so, dass am Ende des Folgejahres die Rücklage nicht die 1,5 Monatsausgaben überschreitet.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitrag zum 1. Januar 2015 von 25,1 auf 24,8 Prozent.

Beschäftigte und Unternehmen werden finanziell entlastet
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die 0,2 prozentige Absenkung 2015 um insgesamt rund eine Milliarde Euro entlastet. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund eine Milliarde Euro.

Die nächsten 15 Jahre der Rentenfinanzen
Turnusmäßig legt die Bundesregierung im November eines Jahres den gesetzlich geforderten Rentenversicherungsbericht vor. Er gibt Auskunft über Einnahmen und Ausgaben, die Nachhaltigkeitsrücklage sowie den Beitragssatz in den kommenden 15 Kalenderjahren. Der Rentenversicherungsbericht fußt auf Modellrechnungen.

Für das Jahresende 2014 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von 33,5 Milliarden Euro geschätzt. Dies entspricht 1,82 Monatsausgaben. Der Beitragssatz sinkt deshalb 2015 auf 18,7 Prozent ab. In der mittleren Variante bleibt er bis 2018 unverändert auf diesem Niveau. Anschließend steigt der Beitragssatz schrittweise wieder an: über 19,5 Prozent im Jahr 2020 bis auf 21,4 Prozent im Jahr 2028.

Neben der Rente zusätzlich vorsorgen
Nach den Modellrechnungen steigen die Renten bis zum Jahr 2028 um insgesamt rund 39 Prozent an. Das bedeutet, die Renten steigen jährlich um gut 2 Prozent. Das Sicherungsniveau (Standardrente gemessen am Durchschnittsentgelt) vor Steuern sinkt von 48 Prozent 2014 auf 47 Prozent im Jahr 2020 und weiter auf 44,4 Prozent im Jahr 2028. Beitragssatz als auch Sicherungsniveau bewegen sich damit gesetzlich vorgesehenen Rahmen.

Im Rentenversicherungsbericht kommt die Bundesregierung zu dem Schluss: Die gesetzliche Rente bleibt die zentrale Säule der Altersversorgung. Um den Lebensstandard des Erwerbslebens im Alter fortzuführen, ist es notwendig, zusätzlich vorzusorgen. Dafür gibt es vom Staat verschiedene Förderungen (zum Beispiel Riesterrente, Wohn-Riester, betriebliche Altersvorsorge).

Bilanz zur Rente mit 67
Die Bundesregierung ist verpflichtet, alle vier Jahre einen Bericht zur Lage der älteren Beschäftigten abzugeben. Diese Verpflichtung entstand im Zusammenhang mit der Einführung der Rente mit 67. Das Kabinett hat den zweiten Bericht verabschiedet. Der erste Bericht wurde 2010 vorgelegt. Die wichtigsten Ergebnisse:

Die Erwerbstätigenquote der Altersgruppe 55 bis 64 Jahre ist seit 2000 stärker gestiegen als in allen anderen EU-Ländern. Sie hat jetzt fast 50 Prozent erreicht. 2000 waren es 20 Prozent.

Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 60- bis 64-Jährigen ist seit 2000 um rund eine Million auf 1,6 Millionen gestiegen – davon alleine um 490.000 seit dem Jahr 2010.

Ältere Beschäftigte sind zufrieden
Ältere sind heute gesünder und besser ausgebildet als früher. Sie nehmen häufiger an Weiterbildung teil. Sie sind zufriedener als Menschen in den mittleren Lebensjahren und sie sind sozial gut eingebunden.

Die Bundesregierung und die Sozialversicherungsträger unterstützen die Betriebe:

  • etwa die Krankenkassen bei der betrieblichen Gesundheitsförderung,
  • die Rentenversicherung durch medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • die Bundesagentur für Arbeit bei der Qualifizierungsberatung und dem Sonderprogramm „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen“ (WeGebAU).

Das Bundesarbeitsministerium fördert mit dem Programm „Perspektive 50plus“ ältere Langzeitarbeitslose, wenn sie in reguläre Beschäftigung zurückkehren.

Anhebung des Rentenalters ist notwendig und vertretbar
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Gegenüber dem ersten Bericht im Jahr 2010 sind noch mehr ältere Beschäftigte erwerbstätig. Ihre Erfahrung und ihr Wissen sind gefragt. Die soziale Lage älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich weiter verbessert. Die Bundesregierung hält die im Jahr 2007 beschlossene schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze weiterhin für notwendig und für vertretbar.

Im kommenden Jahr wird die Regelaltersgrenze auf 65 Jahre und vier Monate angehoben.

Im Jahr 2007 hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, die Altersgrenze für die Regelaltersrente vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr anzuheben. So wird die Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt. Einem Fachkräftemangel wird damit entgegengewirkt. Damit Betriebe und die Beschäftigten ausreichend Zeit haben, sich dem anzupassen, wurde die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben: Seit Anfang 2012 steigt sie zunächst um einen Monat pro Jahr, ab dem Jahr 2024 um zwei Monate. Erst im Jahr 2029 (Geburtsjahrgang 1964) gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 19.11.2014

 

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)

Der Bundesfinanzhof hat am 18. Dezember 2013 – I B 85/13 – in einem Verfahren zum vor-läufigen Rechtsschutz entschieden, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) bestehen, und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nach § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO gewährt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

1. Keine Zweifel an der Verfassungskonformität der Norm

Die vom Bundesfinanzhof geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorschriften des § 4h EStG und § 8a KStG sind nicht berechtigt. Der Bundesfinanzhof begründet seine Zweifel mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot (Art. 3 GG). Hierbei verkennt der Bundesfinanzhof, dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip – unabhängig von weiteren sachlichen Gründen, die eine Abweichung davon erlauben würden – schon insofern vermieden wird, als die Zinsschranke ohnehin veranlagungszeitraumübergreifend konzipiert ist. Zinsaufwendungen sind aufgrund der Vortragsmöglichkeit nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Die Entscheidung steht insoweit in Widerspruch zu anderen aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 10a Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 2012, I R 9/11, BStBl II 2013 S. 512; vom 20. September 2012, IV R 36/10, BStBl II 2013 S. 498 und IV R 29/10, BStBl II 2013 S. 505; sowie vom 3. Januar 2013, I R 35/12, BStBl II 2013 S. 508).

Im Übrigen ist die Regelung zur Zinsschranke verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie zielgerichtet Gewinnverlagerungen im Konzern einschränkt und damit zugleich einen qualifizierten Fiskalzweck verfolgt. Dies wird vom Bundesfinanzhof weithin ausgeklammert, indem er die Zinsschranke überwiegend unter dem Aspekt einer Missbrauchsbekämpfungsvorschrift würdigt.

Überdies hat bislang kein Finanzgericht (auch nicht der Bundesfinanzhof) die Regelung der Zinsschranke gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die beiden – soweit ersichtlich einzigen – hierzu ergangenen erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen sprechen sich für die Verfassungskonformität der Zinsschranke aus (Urteile des FG Baden-Württemberg vom 26. November 2012 6 K 3390/11, DStRE 2014 S. 452 [Revision anhängig unter I R 2/13] sowie des Niedersächsischen FG vom 11. Juli 2013, 6 K 226/11, EFG 2013 S. 1790 [Revision anhängig unter I R 57/13]).

2. Besonderes Aussetzungsinteresse

Selbst in der – hier derzeit nicht gegebenen – Situation eines anhängigen konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht kann im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aussetzung der Vollziehung nur bei einem besonderen berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen gewährt werden.

Bei der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids vorliegt, ist das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung auf den Gesetzesvollzug und das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BStBl II 1991 S. 104; vom 27. August 2002, XI B 94/02, BStBl II 2003 S. 18; vom 11. Juni 2003, IX B 16/03, BStBl II 2003 S. 663; vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II 2010 S. 558; vom 9. März 2012, VII B 171/11, BStBl II 2012 S. 418; und vom 13. März 2012, I B 111/11, BStBl II 2012 S. 611).

Die vom Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 18. Dezember 2013 – I B 85/13 – vorgenommene „Interessenabwägung“ stellt entscheidend auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ab, das seines Erachtens im Hinblick auf die Zinsschranke vergleichsweise gering zu gewichten sei. Die Gefahren für die öffentlichen Haushalte sind aber schon deshalb nicht als gering einzustufen, weil sich die finanziellen Auswirkungen bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Veranlagungszeitraum 2008 über etliche Jahre aufsummieren würden.

Ein besonderes persönliches Interesse des Steuerpflichtigen wurde vom Bundesfinanzhof ohne weitere Begründung nicht geprüft. Ein solches lag im Streitfall auch nicht vor, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem es bei einem großen Unternehmen mit Zinsaufwendungen von rund 10 Mio. Euro um eine Körperschaftsteuerschuld von lediglich rund 11.600 Euro ging.

Diese Entscheidung steht damit insbesondere in Widerspruch zu aktuellen Entscheidungen anderer Senate des Bundesfinanzhofs. So hat der II. Senat in einem Verfahren zur Erbschaftsteuer im Hinblick auf den hohen Barwert einer vermachten Rente ausdrücklich auch darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z. B. Bargeld) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen hätte einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände hätte veräußern oder belasten müssen (BFH vom 21. November 2013, II B 46/13, BStBl II 2014 S. 263; ähnlich auch BFH vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II 2010 S. 558). In einem Verfahren zur Kernbrennstoffsteuer hat der VII. Senat ausdrücklich verlangt, dass „durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile oder eine unzumutbare Härte drohen würden“ (BFH-Beschluss vom 9. März 2012, VII B 171/11, BStBl II 2012 S. 418).

3. Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

§ 361 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AO und § 69 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. FGO bleiben unberührt. Aussetzung der Vollziehung kann danach gewährt werden, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Quelle: BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2013 – I B 85/13, BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2742-a / 07 / 10001 :009 vom 13.11.2014

 

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