Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Steuer

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte im Urteil vom 3. März 2015 II R 9/14 darüber zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen.

Im Urteilsfall war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind. Ob dies auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach dem Urteil davon ab, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten. Da das Finanzgericht (FG) dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 35/15 vom 20.05.2015 zum Urteil II R 9/14 vom 03.03.2015

 

Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 19 Abs. 1, §§ 33, 48a und 51a BewG) sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Einheitswertfeststellungen:
„Die Feststellung des Einheitswerts ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags:
„Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Die gleich lautenden Erlasse vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden aufgehoben.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass 3-S033.8/66 (koordinierter Ländererlass) vom 18.05.2015, TOP 9 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015

 

E-DRS 32 – Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss veröffentlicht

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat am 13. Mai 2015 den E-DRS 32 – „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“ veröffentlicht. Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen sollen konkretisiert und wesentliche Zweifelsfragen adressiert werden. Darüber hinaus soll eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sichergestellt und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses gestärkt werden.
Den Ausgangspunkt der Erarbeitung des Standards bildete eine kritische und umfassende Durchsicht der im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu konkretisierenden Anforderungen an immaterielle Vermögensgegenstände. Insbesondere die Änderung des Aktivierungsverbots von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens in ein Aktivierungswahlrecht führt zu einem weiteren Bedarf an Konkretisierungen.

Der Entwurf des DRS 32 kann auf der Internetseite des DRSC eingesehen, Stellungnahmen bis zum 17. Juli 2015 beim DRSC eingereicht werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.05.2015

 

Volle Abziehbarkeit der Arbeitszimmerkosten bei einem Dirigenten und Orchestermanager

Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4. März 2015 (Az. 6 K 610/14) entschieden, dass ein Dirigent die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der Orchester umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die nur von zuhause aus erledigt werden können.

Der Kläger war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organisatorische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

Eigene Lehrverpflichtungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von der Universität erteilten Lehrauftrags nicht wahr. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 Euro zum Betriebsausgabenabzug zu, weil es in ihm nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sah. Anders das Finanzgericht: Es gab der Klage auf Abzug sämtlicher Kosten mit der Begründung statt, dass der inhaltliche Schwerpunkt der einheitlichen Tätigkeit als Orchestermanager und Dirigent im konkreten Streitfall im Arbeitszimmer gelegen habe, wo neben der Verwaltungsarbeit auch große Teile der künstlerischen Leitung der Orchester stattgefunden hätten. Lediglich die anteiligen Ausgaben für das in der Wohnung verbrauchte Trink- und Schmutzwasser seien nicht als Arbeitszimmerkosten abzugsfähig.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 6 K 610/14 vom 04.03.2015 (rkr)

 

Abzug der Kosten für den behinderten-gerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung möglich

Mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.

Die Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 Euro die Duschkabine in ihrer Eigentumswohnung so umbauen, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grunde musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab.

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 Euro für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnten, während die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden seien.

Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten: Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Quantifizierung der behinderungsbedingten Mehrkosten hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 1 K 3301/12 vom 19.03.2014

 

Kein tageweise ermittelter geldwerter Vorteil einer privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer

Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 24.02.2015 (Az. 6 K 2540/14), dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht.

Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.

Die Entscheidung des 6. Senats befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teils des Monats überlässt. Seiner Ansicht nach ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne diese als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden. Der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid sei rechtmäßig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 6 K 2540/14 vom 24.02.2015

 

Bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten ist das (Differenz)-Kindergeld kindbezogen zu berechnen

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26.02.2015 (Az. 3 K 1747/13) zugunsten der Klägerin, dass das Differenzkindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen sei. Er ließ die Revision zu (Az. beim BFH: VI R 25/15).

Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.

Nach Auffassung des 3. Senats bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte der 3. Senat für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete er kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 Euro. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 Euro monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 Euro monatlich fest.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 3 K 1747/13 vom 26.02.2015

 

Kosten für Entmüllung eines „Messie-Hauses“ mindern nicht die Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 7 K 1377/14) hat der 7. Senat entschieden, dass Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten darstellen, sondern als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig sind.

Der Kläger ist als Neffe seines verstorbenen Onkels dessen Erbe geworden. Zum Nachlass gehörte u. a. das vom Erblasser zu dessen Lebzeiten selbst genutzte Wohnhaus, das nach dessen Tod zu einem Preis von ca. 56.000 Euro veräußert wurde Weil der Erblasser ein sog. „Messie“ war, musste das Haus vor der Veräußerung aufwändig entmüllt werden, wofür Kosten von insgesamt 17.569 Euro angefallen sind.

Das Finanzamt lehnte es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ab, diese Entmüllungskosten in Abzug zu bringen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Entmüllungskosten seien dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden. Vielmehr gehören diese Kosten nach Ansicht des Senats zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.

Dass das zugemüllte Grundstück nicht ohne vorherige Entmüllung vom Erben sinnvoll genutzt werden konnte, mag zwar ein tatsächliches Hindernis für den späteren Verkauf gewesen sein. Dieser Zustand habe jedoch den Erben nicht daran gehindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 7 K 1377/14 vom 18.12.2014

 

Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015)

Mit der Anlage 1 übersendet das BMF ausschließlich in elektronischer Form den Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Gelegenheit, zu dem Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen, besteht bis zum 30. Juni 2015.

Die Stellungnahmen werden in die abschließende Erörterung des Entwurfs der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 mit den obersten Finanzbehörden der Länder einbezogen. Das BMF bittet daher um Verständnis, dass nach Ablauf der Einlassungsfrist eingehende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können.

Stellungnahme sollen nur per E-Mail an KStR2015@bmf.bund.de gesendet werden. Es ist zu beachten, dass das E-Mail-Postfach zeitlich begrenzt ist und ausschließlich für Zwecke der Anhörung zur Verfügung steht.

Im Rahmen einer Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 wurde eine umfassende Neustrukturierung mit neuer Nummerierung durchgeführt, die sich an dem für den Anwender bereits bekannten Stil der amtlichen Einkommensteuer-Richtlinien orientiert. In Anlage 2 übersendet das BMF zur Arbeitserleichterung eine tabellarische Aufstellung über die geänderte Nummerierung der Körperschaftsteuer-Richtlinien.

Die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung.

Hervorzuheben sind insbesondere die durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) geänderten Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft (R 14.1 bis R 19 KStR). Darüber hinaus wurden zahlreiche klarstellende Formulierungen aufgenommen (R 4.1, R 4.3, R 4.5, R 5.4, R 5.7, R 12 KStR) und Anpassungen an die geänderte Rechtslage vorgenommen (R 1.1, R 5.18., R 8.6, R 8.7, R 8.9, R 31.2 KStR). Weitere Verwaltungsregelungen zu gesetzlichen Neuregelungen wurden nicht in die Richtlinien aufgenommen. Sie sollen, soweit erforderlich, durch BMF-Schreiben erfolgen.

Die Anlagen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-2930 / 08 / 10006 :004 vom 18.05.2015

 

Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. April 2015 (Az. 11 K 1276/13 E) entschieden, dass die selbst erbrachte Pflege eines Angehörigen nicht zu einem Abzug eigener (fiktiver) außergewöhnlicher Belastungen führt.

Die Klägerin, die als angestellte Ärztin tätig ist, pflegte ihren schwer erkrankten Vater, der in die Pflegestufe 2 eingestuft war, selbst. Hierfür machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung einen Betrag von etwa 54.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie aus dem für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 Euro berechnete. Das Finanzamt erkannte demgegenüber nur den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, keinen Pflegedienst beauftragt zu haben.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die selbst erbrachten Leistungen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur „Aufwendungen“ erfasse. Hierunter fielen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Diese Beurteilung entspreche auch dem subjektiven Nettoprinzip, wonach bestimmte untypische Aufwendungen von der Besteuerung auszunehmen seien. Diese müssten sich allerdings vermögensmindernd auswirken. Auch aus § 33b Abs. 6 EStG könne nicht hergeleitet werden, dass eigene Pflegeleistungen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig seien. Der Pflegepauschbetrag erfasse vielmehr typisierend mit Pflegeleistungen üblicherweise verbundene Aufwendungen (z. B. für Hygieneprodukte und Pflegematerialien), nicht aber eigene Dienstleistungen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2015 zum Urteil 11 K 1276/13 vom 15.04.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin