Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen nach Einstellung der Kindergeldzahlung stellt einen Aufhebungsbescheid dar

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2015 (Az. 11 K 1172/14 Kg) die Aufforderung der Familienkasse, mit der sie Unterlagen zur Prüfung des Kindergeldanspruchs anfordert, nachdem sie die Kindergeldzahlung eingestellt hatte, als Aufhebung der Kindergeldfestsetzung beurteilt.

Die Familienkasse gewährte dem Kläger für seinen volljährigen Sohn Kindergeld. Ohne die Festsetzung aufzuheben, stellte sie die Zahlung des Kindergeldes ein. In einem Schreiben teilte sie dem Kläger mit, dass die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen seien und forderte ihn auf, entsprechende Unterlagen einzureichen.

Hiergegen legte der Kläger nach Ablauf der Monatsfrist Einspruch ein, woraufhin die Familienkasse die Kindergeldzahlung wieder aufnahm. Die Übernahme der vom Kläger für das Verfahren geltend gemachten Kosten lehnte die Familienkasse ab, weil nach ihrer Auffassung kein Einspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Die bloße Einstellung der Kindergeldzahlung stelle keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Das Gericht gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Kostenerstattung erhobenen Klage statt. Die Familienkasse sei zur Erstattung der Kosten nach § 77 EStG verpflichtet, weil der Kläger erfolgreich Einspruch eingelegt habe. Zwar könne die Einstellung der Kindergeldauszahlung als bloßer Realakt nicht mit dem Einspruch angefochten werden. Das Aufforderungsschreiben der Behörde habe jedoch einen Verwaltungsakt dargestellt. Die Mitteilung, das Bestehen eines Kindergeldanspruchs erneut rechtlich zu prüfen, könne im Zusammenwirken mit der Einstellung der Kindergeldauszahlung vom Bürger nur so verstanden werden, dass die Kindergeldfestsetzung zunächst aufgehoben werden sollte. Da das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, habe die Einspruchsfrist ein Jahr betragen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2015 zum Gerichtsbescheid 11 K 1172/14 vom 05.02.2015

 

Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters kann Tätigkeitsmittelpunkt sein

Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgaben anerkannt werden. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 5. März 2015 (Az. 5 K 980/12 E) entschieden.

Der Kläger war als selbständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. Dabei verbrachte er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.
Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 Euro an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können. Vielmehr erfolge die Aufnahme und die Abwicklung der Aufträge im Arbeitszimmer. Hierzu gehöre auch eine umfangreiche individuelle Bedarfsermittlung der Frischeprodukte sowie die Kundenakquise und -pflege. Die Vorstellung neuer Produkte finde in der Regel nicht beim Kunden vor Ort, sondern auf Messen statt.

Das Finanzamt ging weiterhin davon aus, dass die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Außendienst stattfinden. Hierfür spreche insbesondere eine Klausel mit seinem Hauptauftraggeber, wonach er verpflichtet sei, die Kunden mindestens einmal monatlich zu besuchen.

Das Gericht gab der Klage statt. Das Arbeitszimmer des Klägers bilde den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung. Die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, habe er tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestanden habe. Die Reisetätigkeit sei nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Der Kläger übe keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefere er nicht selbst an die Kunden aus. Vielmehr stehe er ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liege darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe habe qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden müsse. Auch die Akquise von Neukunden erfolge zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten seien nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2015 zum Urteil 5 K 980/12 vom 05.03.2014

 

Berufsfußballer kann Kosten für Sky-Abo nicht geltend machen

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. März 2015 (Az. 2 K 3027/12 E) entschieden, dass die Kosten des „Fußballpakets“ im Sky-Abo keine Werbungskosten eines Berufsfußballspielers darstellen.

Der Kläger, der als Lizenzfußballspieler eines Vereins in der 2. Bundesliga Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, abonnierte beim Pay-TV-Sender Sky unter anderem das „Fußballpaket“. Die Kosten hierfür machte er als Werbungskosten geltend. Durch das Ansehen der Spiele schule er seine eigenen fußballerischen Fähigkeiten und bereite sich taktisch auf seine Gegenspieler vor. Das Finanzamt gewährte den Abzug nicht, weil der Kläger das Abo in erster Linie aus privatem Interesse am Fußball erworben habe und sich für eine Aufteilung kein geeigneter Maßstab finden lasse.

Das Gericht sah dies ebenso und wies die Klage ab. Die Kosten seien der privaten Lebensführung des Klägers zuzuordnen. Aufwendungen für das Fußballpaket entstünden einer Vielzahl von Steuerpflichtigen wegen des allgemeinen Interesses an den dort gezeigten Spielen der 1. und 2. Bundesliga, des DFB-Pokals sowie der Champions League. Die Übertragungen richteten sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Kläger das Abo nicht ausschließlich dazu genutzt habe, um sich auf kommende Gegner in der 2. Bundesliga vorzubereiten, sondern auch, um sich andere interessante Spiele anzusehen. Eine Aufteilung der Kosten komme nicht in Betracht, da es hierfür an objektivierbaren Kriterien fehle. Insbesondere habe der Kläger zur tatsächlichen Nutzung des Angebots keine konkreten Angaben gemacht.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2015 zum Urteil 2 K 3027/12 E vom 24.03.2015

Schadensersatzzahlung für Bußgelder ist Betriebseinnahme

Mit Urteil vom 11. März 2015 (Az. 13 K 3129/13 K) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Schadensersatzzahlung des Steuerberaters zum Ausgleich von Bußgeldern an den Mandanten bei diesem als Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Fahrzeughandel tätig ist. Weil sie mehrere Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte, musste sie Bußgelder bezahlen. Diese wurden ihr von ihrem Steuerberater erstattet. In ihren Körperschaftsteuererklärungen erfasste die Klägerin die Bußgeldzahlungen als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Korrespondierend hierzu gab sie auch die Schadensersatzzahlungen nicht als Betriebseinnahmen an.

Das Finanzamt erfasste demgegenüber die Zahlungen als Einnahmen, weil es keine gesetzliche Ausschlussvorschrift gebe.

Der Senat wies die Klage ab. Da Kapitalgesellschaften steuerlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügten, seien alle Geschäftsvorfälle als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Es existiere keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Erstattung von Geldbußen – korrespondierend zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG – nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen sei. Ohne die Erfassung der Erstattung würde das Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen. Es handele sich auch nicht um eine Rückzahlung der Geldbuße, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG nicht als Ertrag zu erfassen wäre, da hierunter nur Rückzahlungen an den Gläubiger der Geldbuße fielen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2015 zum Urteil 13 K 3129/13 vom 11.03.2015

Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung

Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 X R 42/13 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.

Im Streitfall verwendete die buchführungspflichtige Klägerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Klägerin der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Anders als das Finanzgericht kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nach § 238 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet war und die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen musste. Die Buchführung müsse stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Dritten müsse es möglich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Geschäfte zu überprüfen. Deshalb sei es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden könnten. Dies gelte auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar seien. Er könne zwar frei entscheiden, wie er seine Warenverkäufe erfasse. Entscheide er sich aber für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichne sowie diese speichere, könne er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und müsse seine Aufzeichnungen auch aufbewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Nach § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO habe die Finanzbehörde dann im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 27/15 vom 15.04.2015 zum Urteil X R 42/13 vom 16.12.2014

 

983 Millionen Euro Luftverkehrsteuer im Jahr 2014 angemeldet

983 Millionen Euro Luftverkehrsteuer – auch bekannt als Flugticketsteuer – fielen im Jahr 2014 laut Steueranmeldungen der Fluggesellschaften für rund 79 Millionen Fluggäste an. Dies teilt das Statistische Bundesamt anlässlich der am 15. April 2015 in Friedrichshafen beginnenden internationalen Fachmesse für Allgemeine Luftfahrt (AERO) mit.
Je nach Flugentfernung werden unterschiedliche Steuersätze erhoben. Für den überwiegenden Teil der Fluggäste (83 %) musste 2014 von den Fluggesellschaften der niedrigste Satz in Höhe von 7,50 Euro entrichtet werden. Für 4 % der Passagiere wurde der mittlere Satz von 23,43 Euro und für 13 % der Passagiere der höchste Satz (42,18 Euro) gezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.04.2015

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kochboxen

Versendet ein Unternehmen Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und hierauf abgestimmten Kochrezepten, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anstelle des regulären Steuersatzes von 19 % an. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 22. Januar 2015, Az. 5 V 5260/14).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.

Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, weil es sich bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand lediglich um Nebenleistungen gehandelt habe, die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne. Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie schmackhafte Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Finanzamt ist der Auffassung des Gerichts gefolgt und hat den angefochtenen Steuerbescheid geändert, so dass das Klageverfahren eingestellt werden konnte.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.04.2015 zum Beschluss 5 V 5260/14 vom 22.01.2015 (rkr)

 

Rückstellungen in voller Höhe auch bei Zusage einer Überversorgung

Erteilt ein bilanzpflichtiges Unternehmen einem Angestellten eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beträgt (sog. Überversorgung), kann es die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 2. Dezember 2014 (Az. 6 K 6045/12). Der 6. Senat wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die gegenwärtige Praxis der Finanzverwaltung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH einem Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer war, ein festes monatliches Ruhegehalt von 6.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesichert. In seinem letzten aktiven Jahr als Angestellter arbeitete der Geschäftsführer nur noch in Teilzeit. Dadurch reduzierte sich sein monatliches Gehalt um ein Drittel. Bei Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis standen ihm neben der betrieblichen Versorgung noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer von der GmbH abgeschlossenen Direktversicherung zu. Das klagende Unternehmen stellte in den Streitjahren in seinen Bilanzen Rückstellungen ein, die die Versorgungszahlungen in voller Höhe berücksichtigten. Das Einkommensteuergesetz sieht in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 vor, dass Werterhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eingetreten sind.

Das Gericht entschied nun, dass der zur Entscheidung stehende Fall schon nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst sei, weil dem früheren Geschäftsführer eine unabänderliche Versorgungszusage erteilt worden sei, so dass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliege. Unabhängig davon sei aber auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu folgen, die bei einer Überversorgung im oben beschriebenen Sinne immer zu einer Kürzung der Pensionsrückstellung führe.

Diese Rechtsprechung finde keine Stütze im Gesetz, die Grundlagen der Berechnung der Überversorgung seien unklar und führten insbesondere bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu ungerechten Ergebnissen, da sich die Berechnungsgrundlage wegen des reduzierten Gehalts zuungunsten des Versorgungsempfängers verschiebe. Dies konterkariere die vom Gesetzgeber gewollte und arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Förderung der Altersteilzeit.

Der 6. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.04.2015 zum Urteil 6 K 6045/12 vom 02.12.2014

 

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Zeitpunkt des Versorgungsbeginns für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087), geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 70), wie folgt geändert:

Nach Randziffer 171 wird folgende neue Randziffer 171a eingefügt:

171a Das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 2 EStG) entstanden ist.

Bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Arbeitnehmer von einer bloßen Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht, z. B. weil er die Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen will.“

In Randziffer 185 wird das „Beispiel“ zum „Beispiel 1“ und es werden die Beispiele 2 bis 4 angefügt:

Beispiel 2:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. September 2015. Bereits seit August 2012 bezieht er Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage. Die Versorgungsbezüge werden als (Teil)-Kapitalauszahlungen in jährlichen Raten von 4.800 Euro gewährt, erstmals am 1. August 2012.

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals in 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Für 2015 sind jedoch keine Freibeträge für Versorgungsbezüge zu berücksichtigen, da die Ratenzahlung am 1. August 2015 vor Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet wird. Der nach dem Versorgungsbeginn in 2015 maßgebende und ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt 1.152 Euro (24,0 % von 4.800 Euro, höchstens 1.800 Euro); der ab 2016 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 Euro; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. Rz. 184). In den Jahren 2012 bis 2015 werden keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt, da der Versorgungsempfänger erst im Jahr 2016 im Zeitpunkt der Zahlung der Ratenzahlung am 1. August 2016 sein 63. Lebensjahr vollendet hat.

Beispiel 3:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. August 2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempfänger entscheidet sich stattdessen für jährliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4.800 Euro. Die erste Rate wird am 1. Februar 2015 ausgezahlt.

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2014, denn erstmals in 2014 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Der ab 2015 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1.229 Euro (25,6 % von 4.800 Euro, höchstens 1.920 Euro); der ab 2015 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 576 Euro; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. Rz. 184). Im Jahr 2014 werden mangels Zufluss‘ keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.

Beispiel 4:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. August 2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempfänger entscheidet sich jedoch dafür, die Versorgungsleistungen erst ab dem 1. August 2015 in Anspruch zu nehmen, um höhere Versorgungsleistungen zu erhalten. Er wählt dabei jährliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4.800 Euro. Die erste Rate wird am 1. Februar 2016 ausgezahlt.

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals im Jahr 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Der ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1.152 Euro (24 % von 4.800 Euro, höchstens 1.800 Euro); der ab 2016 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 Euro; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil)-Kapitalauszahlung handelt (vgl. Rz. 184). Im Jahr 2015 werden mangels Zufluss‘ keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2345 / 08 / 10001 :006 vom 10.04.2015

 

Zur Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung und
  • des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 2. September 2014 – IX R 43/13 – (BStBl II S. ….)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 9. April 2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 9. April 2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2010.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Allgemeinverfügung (koordinierter Ländererlass) 3 – S 062.2/76 vom 09.04.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin