Energetische Maßnahmen: Neue Vorgaben zu § 35c EStG

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungen nach § 35c EStG umfassend aktualisiert. Die Anpassungen betreffen vor allem die Begünstigung von Anbauten, die Handhabung bei Eigentumsübertragungen unter Ehegatten, die Definition von Umfeldmaßnahmen sowie die Voraussetzungen für den Zahlungszeitpunkt.


🏡 1. Erweiterung der Wohnfläche nun ausdrücklich begünstigt

Neu und für die Praxis wichtig:
Auch bauliche Erweiterungen gelten als begünstigtes Objekt, soweit energetische Maßnahmen betroffen sind, z. B.:

  • Anbau oder Aufstockung
  • Einbau einer Dachgaube
  • Wohnflächenerweiterung im Bestand

Entscheidend ist nicht, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handelt.


💔 2. Verkauf zwischen Ehegatten im Scheidungsfall

Kommt es während des dreijährigen Förderzeitraums zur Übertragung eines Miteigentumsanteils, gilt:

  • Der erwerbende Ehegatte darf nur seinen bisherigen Anteil weiter fördern.
  • Die Ermäßigungsbeträge des veräußernden Ehegatten gehen nicht über.

Dies gilt auch bei einvernehmlichem Auszug mit entgeltlicher Übertragung.


🧰 3. Umfeldmaßnahmen jetzt klar definiert

Förderfähig sind notwendige Begleitarbeiten, z. B.:

  • Baustelleneinrichtung, Gerüst, Absicherung
  • Ausbau und Entsorgung alter Anlagen
  • Materialuntersuchungen

Ebenfalls umfasst:

  • Wiederherstellung von Böden, Wänden, Decken
  • Fliesen, Estrich, Maler- und Tapezierarbeiten

⚠️ Wichtig:
Werden Umfeldmaßnahmen durch ein zweites Unternehmen ausgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens enthalten sind, das die energetische Maßnahme ausführt.


💶 4. Steuerermäßigung nur bei vollständiger Zahlung

Nach BFH und nun auch im BMF-Schreiben:

  • Förderzeitraum beginnt erst, wenn:
    • die Leistung vollständig erbracht ist
    • die Schlussrechnung vorliegt
    • der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt wurde

Nicht ausreichend:

  • Teilzahlungen / Ratenzahlungen
  • Abschlagsrechnungen im Baujahr

Unschädlich bleiben lediglich kleine Restarbeiten, die nicht zur Emissionsreduktion beitragen (z. B. Restputz).


🚫 5. Keine Kombination mit Förderprogrammen

Wie bisher gilt:

  • keine Steuerermäßigung, wenn die Maßnahme zugleich öffentlich gefördert wird
    (KfW-Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen etc.)

Auch keine anteilige Berücksichtigung möglich.


📌 Fazit für Eigentümer

ThemaBesonderheit
Wohnflächenerweiterungnun ausdrücklich als begünstigtes Objekt bestätigt
Verkauf im ScheidungsfallFörderung bleibt nur beim ursprünglichen Anteil
Umfeldmaßnahmenklar definiert, aber strenge Bescheinigungsanforderungen
ZahlungFörderung nur bei vollständiger Schlusszahlung
Doppelförderungweiterhin ausgeschlossen

Wenn Sie energetisch modernisieren möchten, prüfen wir gern, ob sich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für Sie lohnt und welche Maßnahmen über Förderprogramme ggf. attraktiver sind.

📩 Sprechen Sie uns bei geplanten Sanierungsarbeiten frühzeitig an – denn die richtige Dokumentation entscheidet über die Förderung!

Unternehmensvermögen: Umsatzsteuer sparen durch Entnahme vor Verkauf

Das sogenannte Entnahme-Verkauf-Modell ermöglicht es, beim Verkauf bestimmter Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen Umsatzsteuer zu vermeiden – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen.


🔍 Ausgangspunkt: Verkauf vs. Entnahme

VorgangUmsatzsteuer?
Verkauf eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandssteuerbar und steuerpflichtig (sofern keine Befreiung)
Entnahme für private Zwecke, wenn kein Vorsteuerabzug möglich warnicht steuerbar

Damit gilt:
Wurde ein Gegenstand ohne Vorsteuerabzug angeschafft oder aus dem Privatvermögen eingelegt, kann die Entnahme steuerfrei erfolgen. Der anschließende Verkauf findet außerhalb des Unternehmens statt und löst keine Umsatzsteuer aus.


💡 Typische Fälle

  • Gebrauchtwagenkauf von Privatperson
  • Kauf von Arzt (steuerfreie Umsätze → kein Vorsteuerabzug)
  • Kauf unter Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
  • spätere Einlage eines privat genutzten PKW ins Unternehmen

In all diesen Fällen war bereits bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich → die Entnahme bleibt aus umsatzsteuerlicher Sicht steuerneutral.


⚠️ Fehler vermeiden: Entnahme nicht am Verkaufstag!

Das FG Niedersachsen hat nochmals betont:
Entnahme und Verkauf am selben Tag → Gestaltungsmissbrauchsverdacht (§ 42 AO).

➡︎ Die Entnahme muss vor ersten Verkaufsbemühungen dokumentiert sein.

Empfehlung:

  • Entnahme mind. Wochen vorher verbuchen
  • laufende Kosten ab diesem Zeitpunkt privat tragen
  • ggf. formloses Schreiben ans Finanzamt

📌 Dokumentation der Entnahme

Erforderlich ist eine klare Entnahmehandlung (Entnahmewille + Entnahmeakte):

  • Entnahmebuchung in der Finanzbuchhaltung
  • Privatbehandlung ab Entnahmezeitpunkt (Kosten, Versicherung)
  • Nutzung eines privaten Kaufvertrags beim Verkauf
  • ggf. schriftliche Mitteilung: „Gegenstand wurde am … entnommen“

Nicht ausreichend:

  • bloße Nichtausweisung von Umsatzsteuer im Kaufvertrag
  • nachträgliche Jahresabschlussbuchung

🧾 Unterschied zur betrieblichen Zuordnung (ertragsteuerlich)

Umsatzsteuerliche Zuordnung ≠ ertragsteuerliches Betriebsvermögen

USt-Grundsatz:

  • Zuordnungswahlrecht bei gemischter Nutzung
  • Zuordnung muss spätestens 31. Juli des Folgejahres dokumentiert sein

💡 Gestaltungstipp

Wenn bei Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich ist, lohnt sich häufig:

➡︎ keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Vorteile:

✔ Verkauf später komplett umsatzsteuerfrei
✔ Privatnutzung nicht zu versteuern
✘ Vorsteuerabzug entfällt (war ohnehin nicht möglich)


📌 Fazit

Das Entnahme-Verkauf-Modell ist zulässig und anerkannt, wenn:

  • kein Vorsteuerabzug bei Anschaffung bestand
  • Entnahme eindeutig und rechtzeitig erfolgt
  • Zeitraum zwischen Entnahme und Verkauf gewahrt wird

Für Unternehmer und Freiberufler kann es eine echte Steuerersparnis bedeuten – besonders bei Fahrzeugen, Technik oder Kunstgegenständen.

Ehegatten-Mietvertrag: Kein Scheingeschäft trotz finanzieller Unterstützung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten selbst dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn der Mieter-Ehegatte seine Mietzahlungen nur mithilfe gemeinsamer privater Mittel leisten kann. Entscheidend ist: Es liegt kein Scheingeschäft vor, solange die Mietzahlungen tatsächlich erfolgen und die Vertragsparteien die wirtschaftlichen Folgen des Mietverhältnisses nicht bewusst umgehen.


Worum ging es?

  • Ein Rechtsanwalt nutzte Räume seiner Ehefrau als Kanzlei.
  • Miete wurde vom betrieblichen Konto gezahlt.
  • Wegen Umsatzeinbrüchen überwiesen beide später Geld vom Familienkonto auf das Kanzleikonto, um die Miete bedienen zu können.
  • Finanzamt sah darin ein Scheingeschäft → Betriebsausgaben gestrichen, Einkünfte der Vermieterin nicht berücksichtigt.

Das Niedersächsische FG stimmte zu – der BFH hob nun das Urteil auf.


BFH: Keine Rückzahlung – kein Schein

Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten von Anfang an verhindern wollen, dass die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags eintreten, z. B.:

  • Vermieter gibt dem Mieter die Miete direkt wieder zurück,
  • oder stellt sie im Vorhinein zur Verfügung,
  • und dies als erkennbarer Gesamtplan.

Im entschiedenen Fall wurde die Miete nicht zurückgeführt, sondern lediglich Liquidität verschoben – zulässig und kein Hinweis auf fehlenden Vertragswillen.


Fremdvergleich: Ja – aber ohne Übermaß

Die Richter betonen: Bei Angehörigenverträgen muss Fremdüblichkeit geprüft werden, aber ohne überzogene Maßstäbe.

Wichtig:

  • Es gibt keine Pflicht, bei wirtschaftlichen Problemen des Mieters die Miete zu senken oder auf Einnahmen zu verzichten.
  • Einlagen aus gemeinschaftlichen privaten Mitteln beeinträchtigen die Anerkennung nicht.

Stufen der steuerlichen Prüfung

  1. Scheingeschäft (§ 41 AO)
    → nur prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen überhaupt gewollt und eingetreten sind
  2. Anerkennung des Angehörigenvertrages (Fremdvergleich)
    → Vereinbarung und Durchführung müssen „wie unter Fremden“ erfolgen
  3. Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO)
    → erst prüfen, wenn 1 und 2 unproblematisch sind

Zusätzlich: Bei andauernden Verlusten mögliches Thema Liebhaberei.


Was bedeutet das für die Praxis?

  • Mietverträge unter Ehegatten bleiben steuerlich wirksam, solange sie ernsthaft abgeschlossen und durchgeführt werden.
  • Liquiditätsstützen aus dem Privatbereich sind kein Problem.
  • Wichtig ist eine klare Kontentrennung:
    • Mietkonto des Vermieters
    • betriebliches Konto des Mieters
  • Keine Zirkulation der Miete zurück an den Mieter.

Fazit

Steuerpflichtige dürfen auch im Ehegattenverhältnis wirtschaftliche Schwierigkeiten überbrücken, ohne die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses zu riskieren.
Doch Vorsicht: Wenn dauerhaft Verluste entstehen, droht die Einordnung als Liebhaberei – dann wären die Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar.

Wir empfehlen bei vergleichbaren Konstellationen eine saubere Dokumentation und – bei bereits angespannten Gewinnsituationen – Prüfung eines Statusgesprächs mit dem Steuerberater.

Photovoltaikanlagen: Rückwirkende Steuerbefreiung vor dem BFH

Die Steuerfreiheit für Gewinne aus kleinen Photovoltaikanlagen sorgt weiter für juristische Spannung. Zwar hält das Finanzgericht Düsseldorf die rückwirkende Einführung ab 1. Januar 2022 für verfassungsgemäß – doch die Kläger ziehen vor den Bundesfinanzhof. Es geht um die Frage, ob eine begünstigende Rückwirkung trotzdem in Grundrechte eingreifen kann, wenn sie gleichzeitig den Verlustabzug verhindert.


Worum geht es?

Ende 2022 wurde überraschend beschlossen:
Erträge aus kleinen Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei.

Für viele Betreiber bedeutet dies Entlastung – allerdings entfällt dadurch auch die Möglichkeit, Verluste aus 2022 steuerlich geltend zu machen.

Im Musterfall:

  • Ehepaar beschließt 2021 Installation
  • Bau verzögert sich bis Ende 2022
  • Im ersten Betriebsjahr entsteht ein Verlust von ca. 3.000 €
  • Finanzamt erkennt den Verlust nicht an → Steuerbefreiung greift rückwirkend
  • Klage scheitert vor dem FG Düsseldorf

Warum hält das FG Düsseldorf die Rückwirkung für zulässig?

Die Richter argumentieren:

  • Rückwirkende Belastung wäre problematisch, Begünstigung nicht
  • Steuerbefreiung führt langfristig zu Vorteilen, auch wenn der einmalige Verlustabzug entfällt
  • Es besteht kein Anspruch darauf, 2022 Verluste abzusetzen und ab 2023 Gewinne steuerfrei zu kassieren

Zudem wollte der Gesetzgeber gezielt verhindern, dass Anlagen 2022 nur noch aus Steuerspargründen angeschafft werden.


Wie geht es weiter?

Die Kläger haben Revision eingelegt.
Der Fall liegt nun beim BFH, X. Senat.

Wie könnte es weiter gehen?

  • Der BFH könnte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen
  • Bei Erfolg der Klage könnte der Verlustabzug 2022 doch wieder möglich werden
  • Tausende Anlagenbetreiber wären betroffen

Empfehlung für Anlagenbetreiber

Wer 2022 Verluste aus PV-Anlagen steuerlich geltend machen wollte, sollte:

  1. Einspruch offen halten
  2. Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren beantragen
  3. Unterlagen zur Gewinnerzielungsabsicht sichern (falls relevant)

So profitieren Sie automatisch vom Ausgang des Musterfalls – ohne eigenes Prozessrisiko.


Fazit

Die Steuerbefreiung bleibt vorerst bestehen, doch die juristische Auseinandersetzung ist noch nicht beendet. Betreiber sollten das Verfahren aufmerksam verfolgen – und ggf. steuerliche Ansprüche absichern.

Sozialversicherung: Übergangsregelung für Honorarkräfte in der Bildung

Lehrer und Dozenten, die auf Honorarbasis tätig sind, können noch bis zum 31. Dezember 2026 unter bestimmten Voraussetzungen als Selbständige gelten. Die Sozialversicherungsträger haben nun konkretisiert, wann diese Sonderregelung tatsächlich greift – und worauf Bildungseinrichtungen dringend achten müssen.


Hintergrund: Selbständigkeit vs. Beschäftigung

Seit einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts 2022 gelten strengere Maßstäbe für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarlehrkräften. In vielen Fällen liegt abhängige Beschäftigung vor – auch wenn auf Honorarbasis gearbeitet wird.

Um abrupte Folgen für Musikschulen, Volkshochschulen & Co. zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung bis Ende 2026 geschaffen.


Wann gilt die Übergangsregelung?

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben nun klargestellt:

  • Es muss beim Vertragsabschluss eine einvernehmliche Annahme der Selbständigkeit vorgelegen haben.
  • Zusätzlich ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lehrkraft erforderlich.
  • Eine mündliche Zustimmung reicht nicht.
  • Die Zustimmung muss sich auf den konkreten Vertrag beziehen, nicht pauschal auf zukünftige Tätigkeiten.

Empfehlung:
Ein separates Dokument zur Zustimmung nutzen und in den Entgeltunterlagen ablegen.


Was bewirkt die Zustimmung?

  • Keine Versicherungspflicht als Lehrkraft bis max. 31.12.2026
  • Kein rückwirkender Sozialversicherungsbeitrag für dieses Vertragsverhältnis

Achtung:
Die Zustimmung ersetzt keine Statusprüfung, wenn die Tätigkeit tatsächlich Merkmale einer Beschäftigung aufweist.


Ab 1. Januar 2027: Ende der Fiktion

Ab diesem Zeitpunkt gilt wieder uneingeschränkt:

  • Liegt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor (Weisungsgebundenheit, feste Zeiten, keine unternehmerischen Freiheiten), droht Sozialversicherungspflicht.
  • Bildungsträger sollten bis dahin:
    • Honorarverträge prüfen und ggf. anpassen
    • unternehmerische Freiheiten dokumentieren
    • regelmäßig Statusfeststellungsverfahren beantragen

Fazit

Die Übergangsregelung bietet kurzfristige Entlastung, ersetzt aber keine langfristige Strukturprüfung in der Bildungsbranche. Wer Dozenten weiterhin als Selbständige einsetzen möchte, sollte spätestens 2026 klare vertragliche und organisatorische Anpassungen vornehmen.

Umsatzsteuer & freiwillige Online-Spenden: Wann liegt kein Leistungsaustausch vor?

Digitale Contentanbieter, Blogger, Podcaster und Betreiber journalistischer Plattformen aufgepasst: Ein aktuelles Verfahren zur Umsatzsteuer bringt neue Dynamik in die Frage, ob freiwillige Online-Spenden („Donations“, Patenschaften, Unterstützerbeiträge) als Entgelt zu versteuern sind.


Der Fall: kostenfreier Blog, freiwillige Zahlungen

Die Betreiberin eines frei zugänglichen, werbefinanzierten Blogs bot hochwertige journalistische Inhalte an. Da Werbeerlöse und Einnahmen aus Buch- und Produktverkäufen nicht ausreichten, bat sie ihre Leser um:

  • freiwillige Spenden ohne Gegenleistung
  • sowie jährliche „Patenschaften“ in frei wählbarer Höhe

Wichtig: Die Inhalte waren zu 100 % kostenfrei nutzbar – ohne Registrierung, ohne Paywall, ohne Login.


Urteil des FG Berlin-Brandenburg: keine Umsatzsteuer

Das Finanzgericht stellte klar:

  • Die Zahlungen sind nicht steuerbar.
  • Es liegt kein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.
  • Die Spender erhalten keinen individuellen Vorteil und keine konkrete Gegenleistung.

Es handelt sich damit um echte Zuschüsse, nicht um steuerpflichtige Entgelte.

Wesentliche Begründung:

  • kein Vertrag zwischen Blogbetreiberin und Spendern
  • keine Information, wer gespendet hat
  • keine Gegenleistung, keine Belohnung, keine Freischaltung, kein „Dankeschön-Feature“

Warum ist das Urteil so relevant?

Die Entscheidung steht im Kontrast zu einem früheren Urteil des FG Düsseldorf (2023), das Spenden an Streamer als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt wertete, weil:

  • die zahlenden Zuschauer erkennbar waren
  • durch Donations Interaktionsvorteile entstanden
  • ein persönlicher Bezug zum Betreiber bestand

Dort lag ein klarer Leistungsaustausch vor („Zahlung gegen Aufmerksamkeit“).

Im aktuellen Fall hingegen:

  • keine Interaktion
  • keine Kenntnis der Identität
  • keine Belohnung

Damit fehlt der umsatzsteuerliche „Kausalzusammenhang“.


Wie geht es weiter? BFH entscheidet

Obwohl das FG keine Revision zuließ, wurde die Beschwerde zugelassen. Der Bundesfinanzhof (V. Senat) wird nun prüfen:

  • Wann ist eine freiwillige Zahlung wirklich „Spende“?
  • Reicht die bloße Bereitstellung von Content als „Leistung“?
  • Welche Rolle spielt die Anonymität der Unterstützer?

Das Urteil hat enorme Relevanz für:

  • Blogger, Creator, Streaming-Plattformen
  • Patreon-, Steady- & Crowdfunding-Modelle
  • NGOs und journalistische Onlineprojekte

Zwischenfazit

Die Tendenz lautet: Je weniger Gegenleistung und Interaktion, desto eher nicht steuerbar.

Kommt aber ein personalisierter Vorteil ins Spiel – etwa Erwähnung, Early Access, VIP-Chat, besondere Inhalte –, kippt die Lage schnell in die Steuerpflicht.


Fazit

Wer freiwillige Zahlungen erhält, sollte die Struktur seines Online-Angebots genau prüfen:

ModellUmsatzsteuerpflicht?Begründung
reine, anonyme Spende ohne Interaktioneher neinkein Leistungsaustausch
Spende gegen Nennung, Bonus, Zugangwahrscheinlich jaindividueller Vorteil
Patreon/Steady mit Exklusivcontentjaentgeltliche Leistung
klassisches CrowdfundingEinzelfallje nach Gegenleistung

Das kommende BFH-Urteil wird hier für endgültige Klarheit sorgen – und könnte die gesamte Donationslandschaft steuerlich neu ordnen.


Hinweis: Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung empfiehlt sich eine sorgfältige vertragliche und technische Gestaltung, um unnötige Umsatzsteuerpflichten zu vermeiden.

Umsatzsteuerpflicht bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen: Neue Vorgaben des BMF

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung sogenannter unselbständiger Stiftungen veröffentlicht. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R 13/22), das die Besteuerungspraxis in diesem Bereich neu justiert.


Kernpunkt: Verwaltungsleistungen sind steuerbar

Der BFH hat bestätigt, dass die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung grundsätzlich eine steuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt darstellt. Entscheidend ist nicht, ob der Stifter eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt oder gemeinnützige Zwecke unterstützt. Maßgeblich ist allein, dass:

  • ein Leistungsempfänger klar identifizierbar ist (in der Regel der Stifter),
  • ein verbrauchsfähiger Vorteil entsteht und
  • eine Vergütung für die Verwaltung gezahlt wird.

Selbst wenn das Vermögen der Stiftung zivilrechtlich beim Treuhänder liegt, gilt es als Sondervermögen mit Bindungswirkung und wird damit wie ein eigenständiges Verwaltungsobjekt behandelt.


Anpassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Das BMF ergänzt den UStAE um einen neuen Abschnitt 1.1 Abs. 12a. Darin wird klargestellt:

  • Unselbständige (fiduziarische) Stiftungen haben keine eigenen Organe,
  • der Treuhänder gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer,
  • seine Verwaltungstätigkeit ist steuerpflichtig, sofern ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen getrennt geführt wird.

Damit wird erstmals explizit normiert, dass die Verwaltung unselbständiger Stiftungen umsatzsteuerlich wie eine entgeltliche Dienstleistung zu behandeln ist.


Übergangsregelung bis Ende 2026

Wenn eine unselbständige Stiftung bislang als eigenständige Unternehmerin behandelt wurde, duldet die Finanzverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer eine Fortführung dieses Modells bis 31. Dezember 2026. Ab 2027 ist zwingend die neue BFH-konforme Auslegung anzuwenden.


Was bedeutet das für Stiftungen und Treuhänder?

  • Rechnungsstellung muss Umsatzsteuer berücksichtigen, sofern keine Befreiung greift.
  • Treuhänder müssen die Stiftungstätigkeit umsatzsteuerlich ihrer eigenen Unternehmereinheit zurechnen.
  • Gestaltungen und Verträge sollten überprüft werden, insbesondere bei Vergütungsmodellen und Asset-Management-Vereinbarungen.

Fazit

Das BFH-Urteil und die nun erfolgte Umsetzung im UStAE sorgen für eine klare Abgrenzung: Die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist umsatzsteuerlich eine entgeltliche Leistung – unabhängig vom Zweck des Vermögens. Treuhänder und Stifter sollten bestehende Vertragskonstellationen prüfen und die Übergangsfrist bis Ende 2026 nutzen, um Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 08.12.2025

Datenaustausch zur privaten Krankenversicherung ab 2026: Papierweg entfällt

Ab 1. Januar 2026 wird der Datenaustausch für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vollständig digitalisiert. Ziel ist die Entlastung von Arbeitgebern, Steuerverwaltung und Versicherten im Lohnsteuerabzugsverfahren.


Was ändert sich?

Bis einschließlich 2025 mussten privat Versicherte ihrem Arbeitgeber Papierbescheinigungen über die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorlegen.
Ab 2026 entfällt dies vollständig.

  • Beitragsdaten werden automatisch über ELStAM bereitgestellt
  • Keine Bescheinigungspflicht mehr für Arbeitnehmer
  • Direkte Datenübermittlung durch die PKV-Unternehmen an das BZSt

Neuer Datenfluss im Überblick

  1. PKV-Unternehmen übermitteln Beiträge
    Bis 20. November eines Jahres melden die privaten Kranken- und Pflegeversicherer die Beitragshöhen für das Folgejahr elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
  2. BZSt verarbeitet die Daten
    Es bildet daraus die jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
  3. Arbeitgeber ruft Daten ab
    Im Rahmen der ELStAM-Abrufe stehen die Daten dem Arbeitgeber automatisiert zur Verfügung.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • keine Abgabe von Papierbescheinigungen mehr nötig
  • Arbeitgeber erhält alle relevanten Daten automatisch
  • geringerer Verwaltungs- und Korrekturaufwand

Hintergrund

Das System der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird damit um ein zentrales Element erweitert. Neben Steuerklassen und Freibeträgen werden künftig auch PKV- und Pflegeversicherungsbeiträge digital bereitgestellt. Das vereinfacht insbesondere den monatlichen Lohnsteuerabzug und reduziert Fehlerquellen.


Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.12.2025

Reform der privaten Altersvorsorge: Mehr Rendite, mehr Transparenz, weniger Komplexität

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. Dezember 2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vorgestellt. Kernziel ist eine umfassende Modernisierung der bisherigen Förderstruktur, damit private Vorsorge für breite Bevölkerungsschichten attraktiver, einfacher und renditestärker wird.


Was soll sich ändern?

Die Reform setzt auf ein neues, flexibleres Fördersystem:
Neben klassischen sicherheitsorientierten Modellen mit garantierter Auszahlung sollen künftig auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie förderfähig sein. In diesen Depots können Anlegerinnen und Anleger in Fonds sowie weitere Anlageklassen investieren – mit dem Ziel höherer Renditen im Ansparzeitraum.


Steuerliche Förderung bleibt – wird aber vereinfacht

Die bekannten Fördermechanismen bleiben bestehen:

  • Zulagenförderung (Grund- und Kinderzulagen)
  • Sonderausgabenabzug in der Ansparphase
  • nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase

Geplant ist jedoch eine Vereinfachung der Förderung:
Die Zulagen sollen stärker proportional zu den eigenen Beitragsleistungen ausgestaltet werden. Sparende mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien profitieren weiterhin überdurchschnittlich, werden aber durch ein klareres, transparenteres System entlastet.


Warum diese Reform?

Die bisherigen Modelle waren oft zu komplex und boten in Niedrigzinsphasen geringe Renditechancen. Ziel der Neuordnung ist:

  • höhere Renditen durch flexiblere Anlageformen
  • transparente, verständliche Produktstrukturen
  • kostengünstige Altersvorsorge ohne hohen Verwaltungsaufwand
  • bessere Anreize zur Eigenvorsorge

Damit soll die private Altersvorsorge wieder stärker zur Stabilisierung des Lebensstandards im Alter beitragen.


Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.12.2025

Im Bundestag beschlossen: Aktivrente ermöglicht bis zu 2.000 Euro steuerfreien Hinzuverdienst

Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 die Einführung der Aktivrente beschlossen. Damit wird es für Menschen im Rentenalter deutlich attraktiver, freiwillig weiterzuarbeiten. Das Gesetz soll nach Zustimmung des Bundesrates voraussichtlich zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.


Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente erlaubt es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin tätig zu sein und bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zu verdienen.

  • Bis 2.000 Euro/Monat: steuerfrei
  • darüber hinausgehender Betrag: steuerpflichtig
  • Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Regelrentenalter.

Anspruchsberechtigt:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze
    (derzeit Regelaltersgrenze 67, inkl. Übergangsregelungen)
  • unabhängig davon, ob die Rente bereits bezogen oder aufgeschoben wird

Nicht begünstigt:

  • Selbstständige
  • Freiberufler
  • Minijob-Beschäftigte
  • Land- und Forstwirte
  • Beamtinnen und Beamte

Warum wurde die Aktivrente eingeführt?

Die Bundesregierung verfolgt drei Ziele:

  1. Fachkräftesicherung:
    Ältere Erwerbstätige bleiben länger im Arbeitsmarkt und entlasten angesichts des demografischen Wandels.
  2. finanzielle Anreize:
    Weiterarbeit lohnt sich steuerlich deutlich mehr als bisher.
  3. Stärkung der Sozialversicherungssysteme:
    Zusätzliche Arbeitskraft erhöht die Beitragsbasis.

Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um Wirkungen und mögliche Anpassungen zu prüfen.


Fazit

Die Aktivrente bildet einen zentralen Baustein des neuen Rentenreformpakets:

  • steuerfreier Hinzuverdienst bis 2.000 Euro monatlich
  • Förderung freiwilliger Weiterarbeit
  • Entlastung des Arbeitsmarktes und Stärkung der Rentenversicherung

Gemeinsam mit dem Rentenpaket 2025 und dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll sie Altersvorsorge und Beschäftigung flexibler und zukunftsfest gestalten.


Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin