Ab 2026: Elektronischer Datenaustausch bei privater Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzug


Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 informiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die Umsetzung eines neuen elektronischen Datenaustauschs zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern – mit Start zum 1. Januar 2026.

Ziel ist es, die Verarbeitung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu vereinfachen und zu digitalisieren.


Hintergrund und gesetzliche Grundlage

Die Einführung des elektronischen Datenaustauschs wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und in den Jahren 2022 und 2023 weiter konkretisiert. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde der verbindliche Starttermin auf den 1. Januar 2026 festgelegt.

Rechtsgrundlagen finden sich u. a. in:

  • § 39 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 4a EStG
  • § 39a Abs. 1 Nr. 1a EStG
  • § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG
  • § 41b Abs. 1 Nr. 12 EStG
  • § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG
  • § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG

Was ändert sich konkret ab 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versicherungsunternehmen jährlich elektronisch an das BZSt, welche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für eine versicherte Person gezahlt wurden. Das BZSt leitet diese Informationen automatisiert an den jeweiligen Arbeitgeber weiter.

Dieser kann die Daten dann direkt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigen – z. B. bei der Anwendung der Freibeträge nach § 39a EStG.


Vorteile des neuen Verfahrens

Automatisierung und Bürokratieabbau im Lohnbüro
Mehr Aktualität und Genauigkeit bei Lohnsteuerfreibeträgen
Entlastung der Arbeitnehmer, da keine manuelle Antragstellung mehr nötig ist
Erhöhte Rechtssicherheit für Arbeitgeber durch amtlich übermittelte Daten


Was Arbeitgeber und Steuerberater jetzt wissen sollten

  • Die bisherigen Verfahren zur Eintragung von Freibeträgen für private KV/PV-Beiträge ändern sich ab 2026 grundlegend.
  • Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnungssoftware rechtzeitig anpassen.
  • Steuerberater sollten ihre Mandanten – insbesondere privat krankenversicherte Arbeitnehmer – über die Umstellung informieren.
  • Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch und über amtlich vorgeschriebene Datensätze.

📚 Quelle:
BMF-Schreiben vom 03.06.2025, Az. IV C 5 – S 2363/00047/004/136
Weitere Informationen und das vollständige Schreiben finden Sie auf der Website des BMF.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 veröffentlicht – Was meldende Finanzinstitute jetzt beachten müssen


Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die finale Staatenaustauschliste 2025 zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (FKAustG) bekanntgegeben. Die Liste enthält alle Staaten, mit denen Deutschland im Rahmen des Common Reporting Standard (CRS) zum 30. September 2025 Informationen austauscht.


Worum geht es?

Nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) sind in Deutschland ansässige Finanzinstitute verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Finanzkontendaten von meldepflichtigen Konten natürlicher Personen und Rechtsträger zu übermitteln, sofern diese in einem der gelisteten Staaten steuerlich ansässig sind.

  • Meldezeitraum: Kalenderjahr 2024
  • Übermittlungsfrist an das BZSt: bis spätestens 31. Juli 2025
  • Datenaustausch mit Partnerstaaten: zum 30. September 2025

Welche Staaten sind erfasst?

Die finale Liste umfasst:

EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Amtshilferichtlinie (DAC2)
Drittstaaten, die dem multilateralen CRS-Abkommen beigetreten sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch erfüllen
Staaten mit bilateralen Abkommen mit der EU oder Deutschland über den automatischen Informationsaustausch

Die vollständige Liste der Austauschstaaten 2025 kann auf der Website des BMF eingesehen werden. Sie ist für Finanzinstitute und Steuerpflichtige gleichermaßen relevant.


Pflichten für meldende Finanzinstitute

Finanzinstitute in Deutschland sind verpflichtet:

  1. Meldepflichtige Konten zu identifizieren (Due-Diligence-Anforderungen)
  2. Finanzkontendaten zu sammeln und aufzubereiten
  3. Die Daten bis zum 31. Juli 2025 elektronisch an das BZSt zu übermitteln
  4. Bei Nachfragen von Behörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten sicherzustellen

💡 Hinweis: Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können bußgeldbewehrt sein (§ 28 FKAustG).


Was Unternehmen und Berater jetzt tun sollten

  • Finanzinstitute sollten ihre internen Prozesse für die Identifikation und Meldung meldepflichtiger Konten zeitnah überprüfen und an die aktuelle Staatenaustauschliste anpassen.
  • Steuerberater sollten international aktive Mandanten rechtzeitig über etwaige Meldeverpflichtungen und -risiken informieren, z. B. bei Holdingstrukturen, Stiftungen oder Trusts.

📚 Quelle:
BMF-Schreiben vom 03.06.2025, Az. IV D 3 – S 1315/00304/070/25
Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I geplant

Steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts – Bundestag berät über „Wachstumsbooster“


Am Donnerstag, 5. Juni 2025, steht ein zentrales wirtschaftspolitisches Vorhaben auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestags: die erste Beratung über das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.

Mit dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzentwurf (Drucksache 21/323) sollen gezielt steuerliche Impulse für Investitionen und Wachstum gesetzt werden. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss; im Anschluss an die Debatte wird der Entwurf an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen.


Was steckt hinter dem Investitionssofortprogramm?

Das Programm ist Teil der sogenannten „Wachstumsbooster“-Initiative der Bundesregierung. Ziel ist es, den Standort Deutschland durch steuerliche Anreize international wettbewerbsfähiger zu machen und Investitionen in Transformation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit zu beschleunigen.

Die zentralen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs umfassen:

Degressive Abschreibung von 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter ab dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027
Senkung des Körperschaftsteuersatzes stufenweise auf 10 % bis 2032
Erweiterte Forschungszulage durch höhere Bemessungsgrenzen und Einbeziehung pauschaler Gemeinkosten
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge mit erhöhtem Bruttolistenpreis bis 100.000 €
Stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für Personengesellschaften nach § 34a EStG


Politische Zielsetzung: Entlastung und Vertrauen schaffen

Unter dem Motto „Planungssicherheit und Investitionsanreize“ will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf schnelle und greifbare Signale an die Wirtschaft senden.

„Wir stärken gezielt den Mittelstand, beschleunigen Investitionen und machen den Standort fit für die Zukunft“, heißt es aus Regierungskreisen.


Wie geht es weiter?

Nach der ersten Lesung am 5. Juni 2025 wird der Entwurf dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung zugewiesen. Ziel ist eine zügige Verabschiedung noch vor der Sommerpause, um erste Maßnahmen bereits im 2. Halbjahr 2025 wirksam werden zu lassen.


📚 Quellen:

  • Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2025
  • hib-Nr. 194/2025
  • Drucksache 21/323

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg – DStV fordert Nachbesserungen


Mit bemerkenswerter Geschwindigkeit bringt die neue Bundesregierung ihr erstes steuerpolitisches Großvorhaben auf den Weg: Das Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde am 4. Juni 2025 im Bundeskabinett beschlossen und soll noch vor der Sommerpause parlamentarisch verabschiedet werden.

Im Mittelpunkt stehen Entlastungen und Investitionsanreize für Unternehmen – darunter die Rückkehr der degressiven Abschreibung, eine Körperschaftsteuersenkung und neue Impulse für Elektromobilität und Forschung.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

🔹 Degressive Abschreibung („Investitions-Booster“) von bis zu 30 %
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – rückwirkend ab dem 1. Juli 2025, befristet bis Ende 2027.

🔹 Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Stufenweise Reduktion ab 2028 von derzeit 15 % auf 10 % bis zum Jahr 2032.

🔹 Thesaurierungssteuersatz sinkt stufenweise
Der Steuersatz nach § 34a EStG wird in mehreren Schritten auf 25 % ab dem VZ 2032 reduziert, um Personengesellschaften bei der Innenfinanzierung zu stärken.

🔹 Abschreibungs-Turbo für E-Fahrzeuge
Einführung einer arithmetisch-degressiven AfA mit einem Abschreibungssatz von 75 % im ersten Jahr. Außerdem: Anhebung des Bruttolistenpreis-Grenzwerts auf 100.000 € bei der 0,25 %-Dienstwagenregelung.

🔹 Forschungsförderung ausgeweitet
Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sowie pauschaler Ansatz von Gemeinkosten zur Entbürokratisierung.


DStV begrüßt Tempo – fordert jedoch dauerhafte Lösungen

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) lobt die zügige Umsetzung durch die neue „Arbeitskoalition“, kritisiert jedoch den befristeten Charakter der Maßnahmen – insbesondere der degressiven Abschreibung.

„Eine dauerhafte Wiedereinführung der degressiven AfA wäre ein kraftvolles Signal für langfristige Planungssicherheit im Mittelstand“, so der DStV in seiner Mitteilung vom 4. Juni 2025.

Auch bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sieht der Verband noch Reformbedarf. Zwar werde der Steuersatz gesenkt, eine umfassende Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sei das aber noch nicht. Der DStV appelliert an den Gesetzgeber, die angekündigten strukturellen Verbesserungen für KMU ebenfalls zügig umzusetzen.


Fazit: Investitionsanreize kommen – Reformbedarf bleibt

Das Investitionssofortprogramm ist ein ambitionierter erster Schritt. Steuerpflichtige sollten jetzt:

Investitionsentscheidungen auf den neuen AfA-Zeitraum abstimmen
Strukturierung von E-Mobilität und Forschungsvorhaben prüfen
Entlastungspotenziale bei Thesaurierung im Blick behalten


📚 Quelle:
DStV-Mitteilung vom 04.06.2025

Wachstumsbooster beschlossen: Mehr Abschreibungen, weniger Steuern – das steckt im Investitionssofortprogramm


Mit dem am 4. Juni 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm möchte die Bundesregierung die Wirtschaft ankurbeln und dem Standort Deutschland wieder internationale Wettbewerbsfähigkeit verleihen.

Kernbotschaft: Unternehmen sollen durch gezielte steuerliche Entlastungen und starke Investitionsanreize zu mehr Wachstum, Innovation und Standorttreue motiviert werden.


1. Super-AfA: Degressive Abschreibung von 30 %

Der Klassiker unter den Investitionsanreizen wird neu belebt:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 eine degressive Abschreibung von 30 % eingeführt. Das bedeutet für Unternehmer:

  • Schnellerer Kostenabzug bei Neuanschaffungen
  • Liquiditätsvorteile durch Steuerstundungseffekte
  • Breite Anwendung auf alle Unternehmensgrößen

💡 Praxistipp: Investitionsentscheidungen sollten auf den Förderzeitraum abgestimmt werden. Eine Vorverlagerung auf das 2. Halbjahr 2025 kann sich lohnen.


2. Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 auf 10 %

Ein starkes Signal an Kapitalgesellschaften:
Ab dem Jahr 2028 wird die Körperschaftsteuer jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt – von aktuell 15 % auf 10 % im Jahr 2032.

Die effektive Gesamtsteuerbelastung (inkl. Gewerbesteuer und SolZ) sinkt damit auf unter 25 %. Im internationalen Vergleich ist das ein Schritt Richtung Wettbewerbsfähigkeit.


3. Turbo-Abschreibung für E-Mobilität

Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge gibt es einen eigenen Investitionsbooster:
Zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gilt eine degressive Abschreibung von 75 % im ersten Jahr, mit einem Abschreibungszeitraum von sechs Jahren.

Zudem wird der förderfähige Bruttolistenpreis von 70.000 € auf 100.000 € angehoben – ein klarer Vorteil auch für höherpreisige gewerbliche E-Fahrzeuge.


4. Forschungsförderung ausgeweitet

Die Forschungszulage wird gestärkt – mit Wirkung für den Zeitraum 2026 bis 2030:

  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. €
  • Einbezug pauschaler Gemeinkosten durch einen 20 %-Zuschlag
  • Weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit

💡 Hinweis: Die Reform macht die Forschungszulage gerade für mittelständische Unternehmen deutlich attraktiver.


Fazit: Jetzt Investitionen strategisch vorbereiten

Das Investitionssofortprogramm ist ein deutliches Signal: Wer jetzt investiert, profitiert ab 2025 von massiven steuerlichen Vorteilen. Unternehmer sollten gemeinsam mit ihrem Steuerberater prüfen:

  • Welche geplanten Investitionen in den Förderzeitraum passen
  • Ob E-Mobilität wirtschaftlich sinnvoll eingebunden werden kann
  • Wie Forschungs- und Entwicklungsausgaben förderfähig gemacht werden können

📚 Quelle:
BMF, Pressemitteilung vom 04.06.2025: „Wachstumsbooster beschlossen“
Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

BFH zur Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale – Apotheken müssen aufpassen


Mit Urteil vom 06.02.2025 (Az. V R 24/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die im Rahmen der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung abgegebenen Schutzmasken durch Apotheken umsatzsteuerpflichtig sind – auch wenn der Kunde selbst nichts zahlte. Die von den Krankenkassen oder dem Bund gezahlte Pauschale gilt als umsatzsteuerpflichtiges Drittentgelt.

Hintergrund: Abgabe kostenloser Masken in der Pandemie

Gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) hatten anspruchsberechtigte Personen Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken, die sie über Apotheken beziehen konnten. Die Apotheken erhielten dafür eine Pauschale – finanziert durch die gesetzliche Krankenversicherung oder den Bund.

BFH: Umsatzsteuerpflicht trotz „kostenloser“ Abgabe

Der BFH stellte nun klar:

Die Abgabe der Schutzmasken stellt eine steuerbare Lieferung an die anspruchsberechtigte Person dar.
Die Schutzmaskenpauschale ist dabei als Drittentgelt anzusehen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Das bedeutet: Auch wenn die Abgabe für die betroffene Person kostenlos war, liegt dennoch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, da die Apotheke durch einen Dritten (z. B. Krankenkasse) vergütet wurde.

Konsequenzen für Apotheken und Berater

  • Keine Steuerbefreiung: Die Maskenlieferung fällt nicht unter eine Steuerbefreiung gemäß § 4 UStG.
  • Drittentgelt = steuerpflichtiges Entgelt: Die gezahlte Pauschale unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz.
  • Rückwirkende Auswirkungen: Apotheken, die die Pauschale bislang als steuerfrei behandelt haben, müssen mit Nachforderungen bei Betriebsprüfungen rechnen.

💡 Praxistipp: Prüfen Sie, ob die Schutzmaskenpauschalen im betroffenen Zeitraum korrekt als steuerpflichtige Umsätze erfasst wurden. Bei Unsicherheiten sollten Apotheken zeitnah Rücksprache mit ihrem steuerlichen Berater halten.


📚 Quelle:
BFH, Urteil vom 06.02.2025 – V R 24/23

BFH: Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Der Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln


Mit Urteil vom 22.01.2025 (Az. XI R 19/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Spar-Menüs in der Systemgastronomie getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der einheitliche Gesamtpreis eines Menüs sachgerecht auf die einzelnen Menübestandteile aufzuteilen ist.

Der Fall: Systemgastronomie mit Spar-Menüs

Zwei GmbHs, die als Franchisenehmer Schnellrestaurants betrieben, verkauften sog. Spar-Menüs bestehend aus Getränk, Burger und Pommes Frites zu einem Pauschalpreis – ausschließlich zum Verzehr außer Haus. Steuerlich bedeutet das:

  • Speisen (Burger, Pommes) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %,
  • Getränke hingegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Zur Aufteilung des Gesamtpreises wendeten die Unternehmen die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode an. Diese basiert auf dem Wareneinsatz der Menübestandteile. Ziel: eine möglichst niedrige Gesamtsteuerlast, da Speisen in der Regel einen höheren Wareneinsatz (und damit Anteil) als Getränke aufweisen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung und der Gerichte

Das Finanzamt hielt diese Methode für unzulässig und forderte eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen der Produkte. Das Finanzgericht gab zunächst den Franchisenehmern Recht und sah auch die „Food-and-Paper“-Methode als zulässig an – solange sie zu sachgerechten Ergebnissen führt.

Der BFH hingegen stellte nun klar:

Eine Aufteilungsmethode ist nicht sachgerecht, wenn sie dazu führt, dass ein Burger im Menü teurer erscheint als einzeln gekauft.

Der zentrale Gedanke: Ein rabattiertes Menü darf in keinem Fall rechnerisch teurere Einzelpreise enthalten als der separate Verkauf derselben Produkte. Ein solches Ergebnis widerspricht nach Ansicht des BFH der wirtschaftlichen Realität – und ist daher steuerlich nicht haltbar.

Konsequenz: Einzelverkaufspreise als Maßstab

Zwar betonte der BFH, dass Unternehmer nicht zwingend die einfachste Methode anwenden müssen. Eine alternative Methode sei zulässig – aber nur, wenn sie mindestens ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Dies war hier nicht der Fall.

Auch in einem parallelen Verfahren (Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22) entschied der BFH ähnlich: Eine vergleichbare Aufteilungsmethode wurde ebenfalls verworfen.

Praxistipp für Gastronomen und Steuerberater

  • Prüfen Sie bestehende Aufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten!
  • Vermeiden Sie rechnerische Widersprüche zu den Einzelverkaufspreisen.
  • Eine saubere Dokumentation der Preisbildung und der verwendeten Aufteilungsmethoden ist entscheidend bei Betriebsprüfungen.

💡 Fazit: Wer Rabatt gewährt, darf im Menü keine höheren Einzelpreise „verstecken“. Die Aufteilung des Gesamtpreises muss wirtschaftlich nachvollziehbar und steuerlich sauber sein.


📚 Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/25 des BFH vom 05.06.2025 zum Urteil XI R 19/23 vom 22.01.2025

Erstberatung beim Steuerberater

Klarheit statt Überraschungen. Verlässliche Einschätzung zum Festpreis.

Sie möchten steuerlich gut aufgestellt sein – ob als Privatperson, Unternehmer:in oder Freiberufler:in? Dann ist eine Erstberatung der ideale Einstieg. Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen, klären die wichtigsten Fragen und zeigen Ihnen, wie wir Sie bestmöglich unterstützen können.

Manchmal fühlen sich Ihre Finanzen an wie ein undurchdringlicher Dschungel, oder? Gerade wenn es um Steuern geht, stehen viele vor einem Berg aus Fragen:

  • Welche Ausgaben kann ich eigentlich absetzen?
  • Lohnt sich eine GmbH für mich?
  • Was muss ich bei der Gründung steuerlich beachten?
  • Wie optimiere ich meine Umsatzsteuer?
  • Oder einfach: Wie spare ich legal Steuern?

Holen Sie sich Klarheit: Ihre Erstberatung beim Steuerberater

Wir wissen, dass der erste Schritt zum Steuerberater oft der schwierigste ist. Vielleicht zögern Sie, weil Sie Kosten befürchten oder nicht wissen, was Sie erwartet. Genau deshalb bieten wir Ihnen eine strukturierte und zielorientierte Erstberatung.

Das ist unser Versprechen an Sie:

  • Kein Fachchinesisch: Wir erklären Ihnen komplexe Steuerfragen verständlich und auf den Punkt gebracht.
  • Individuelle Analyse: Wir nehmen uns Zeit, Ihre persönliche oder unternehmerische Situation genau zu verstehen.
  • Konkrete Handlungsempfehlungen: Sie gehen nicht mit neuen Fragen, sondern mit einem klaren Plan und ersten Lösungsansätzen aus der Beratung.
  • Transparente Kosten: Sie wissen von Anfang an, welche Kosten für die Erstberatung anfallen. Keine bösen Überraschungen!

Egal, ob Sie gerade gründen, Ihr bestehendes Unternehmen optimieren wollen oder als Privatperson steuerliche Anliegen haben – die Erstberatung ist Ihr idealer Startpunkt, um den Finanz-Dschungel zu lichten und erste Schritte zu mehr Steuersicherheit und -optimierung zu gehen.


Ihr Mehrwert im Fokus

In Ihrer Erstberatung besprechen wir Ihre drängendsten Fragen und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie:

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  • Betriebsprüfungen gelassen entgegenblicken.

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Was Sie erwartet: Umfang der Erstberatung

In der Erstberatung erhalten Sie:

  • eine erste Einschätzung Ihrer steuerlichen Situation oder Ihres konkreten Anliegens
  • einen Überblick über Gestaltungsmöglichkeiten, Risiken und nächste Schritte
  • Hinweise zu Pflichten, Fristen und sinnvollen Maßnahmen
  • eine klare Empfehlung, ob und wie sich eine weitergehende steuerliche Betreuung lohnt
  • Zeit für Ihre konkreten Fragen – persönlich, telefonisch oder online

Die Erstberatung ist unverbindlich, aber fundiert – und bietet Ihnen die Grundlage für eine gut informierte Entscheidung.


💰 Was kostet die Erstberatung?

Die Gebühr für eine Erstberatung ist gesetzlich geregelt (§ 21 StBVV) und beträgt:

  • 190,00 Euro (maximale Beratungsgebühr laut Steuerberatervergütungsverordnung)
  • zzgl. 20,00 Euro Auslagenpauschale
  • zzgl. 19 % USt

➡️ Gesamtkosten: 249,90 Euro (brutto)

Dieser Betrag wird vollständig auf eine spätere Mandatsübernahme angerechnet, wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit entscheiden.


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Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2025

Am Donnerstag, den 5. Juni 2025, berät der Deutsche Bundestag über ein neues steuerliches Investitionsprogramm, das gezielt die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Deutschland stärken soll.

Der Gesetzentwurf mit dem Titel

„Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“
wurde von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht (Drucksache 21/323) und soll nach der ersten Lesung in die zuständigen Ausschüsse – federführend der Finanzausschuss – zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Was ist geplant?

Ziel des Programms ist es, durch steuerliche Anreize insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu Investitionen zu motivieren. Im Fokus stehen dabei Maßnahmen wie:

  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
  • Förderung klimafreundlicher Investitionen
  • Anpassungen bei Investitionsabzugsbeträgen
  • Temporäre Steuererleichterungen bei Reinvestitionen

Die konkreten Regelungen und Voraussetzungen werden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens präzisiert.


Warum ist das für Sie relevant?

Als Unternehmer oder Freiberufler sollten Sie die Entwicklungen genau beobachten:
Steuerliche Investitionsanreize eröffnen Spielräume für strategische Entscheidungen. Ob Maschinenkauf, Digitalisierung oder Gebäudesanierung – wer rechtzeitig plant, kann profitieren.

Wir halten Sie über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden.


Sie möchten wissen, welche Investitionen sich in Ihrer Situation lohnen – und wie Sie steuerlich optimal vorgehen?
Dann vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch mit uns.

Investitionsabzugsbetrag (IAB): Steuer-Hack oder Steuer-Falle?

Vielleicht haben Sie es auch schon gehört – von einem Bekannten, einem Berater oder einem dieser selbsternannten „Steuerexperten“ auf Social Media:

„Machen Sie einfach einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) – dann sparen Sie richtig Steuern!“

Steuern sparen klingt gut, oder? Ist es aber leider nicht wahr. Der IAB ist nämlich keine Steuerersparnis, sondern nur eine Steuer-VERSCHIEBUNG. Was bedeutet das konkret? Sie zahlen zunächst weniger Steuern, aber danach mehr. Sie können nämlich insgesamt nicht mehr abschreiben, sondern dürfen nur vorher abschreiben. Denn sobald Sie tatsächlich investieren, wird die Abschreibung gekürzt. Dadurch sinken Ihre Betriebsausgaben in den Folgejahren – und Ihre steuerliche Belastung steigt. Dennoch kann der IAB sinnvoll sein, da er bei der Finanzierung von Anschaffungen helfen kann.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) überhaupt?

Bevor wir ins Detail gehen, lassen Sie uns kurz klären, was der IAB überhaupt ist. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine steuerliche Maßnahme, die in § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist. Er soll kleine und mittlere Betriebe bei der Finanzierung künftiger Investitionen unterstützen.

Die Idee dahinter: Betriebe können bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eines Wirtschaftsgutes einen bestimmten Prozentsatz der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abziehen. Dadurch mindert sich der Gewinn im Jahr der Bildung des IAB – und somit auch die Steuerlast.

Die Eckdaten des IAB:

  • Höhe: Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten für zukünftige Investitionen als IAB geltend machen.
  • Maximale Höhe: Der maximale IAB, den Sie pro Betrieb und Wirtschaftsjahr bilden können, beträgt 200.000 Euro.
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Es muss sich um bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln (z.B. Maschinen, Computer, Büromöbel). Ausgeschlossen sind in der Regel geringwertige Wirtschaftsgüter, die direkt abgeschrieben werden, und bestimmte Wirtschaftsgüter, die überwiegend privat genutzt werden (z.B. viele PKW).
  • Verwendungszeitraum: Der IAB muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach seiner Bildung durch die tatsächliche Investition „verbraucht“ werden.
  • Betriebsgrößenmerkmale: Um einen IAB bilden zu können, muss Ihr Betrieb bestimmte Größenmerkmale erfüllen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften darf der Gewinn im Vorjahr der Bildung des IAB 200.000 Euro nicht überschreiten. Bei Bilanzierern darf das Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres 235.000 Euro nicht übersteigen.

Der IAB ist keine echte Steuerersparnis: Ein Beispiel

Sie bilden einen IAB in Höhe von 50.000 € für die Anschaffung einer Maschine in Höhe von 100.000 €. Das senkt Ihren Gewinn im aktuellen Jahr um 50.000 €. Sie sparen je nach persönlichem Steuersatz etwa 15.000 € bis 25.000 € Steuern (Beispielrechnung bei 30-50 % Grenzsteuersatz).

Sie sparen also Steuern ohne Geld auszugeben. Das ist erst einmal positiv, aber wenn Sie dann tatsächlich investieren – nehmen wir an, Sie kaufen eine Maschine für 100.000 € – dürfen Sie diese nur noch mit dem Restbetrag abschreiben. Die reguläre Abschreibung für die Maschine wäre über die Nutzungsdauer verteilt 100.000 €. Durch den IAB wird der Wert jedoch um die bereits abgezogenen 50.000 € gemindert. Sie dürfen also nur noch 50.000 € abschreiben.

Ihre laufenden Betriebsausgaben sinken dadurch in den Folgejahren, da Sie weniger abschreiben können und dadurch zahlen Sie in den Folgejahren mehr Steuern.

➡️ Unterm Strich ist der IAB über die Gesamtzeit keine echte Ersparnis, sondern lediglich eine Vorverlegung der Abschreibungen, die Sie als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können.

Vorsicht: Die IAB-Falle

Der IAB kann schnell zur Falle werden, wenn er nicht sorgfältig geplant ist:

  • Wenn Sie gar nicht investieren: Wenn Sie den IAB bilden, aber innerhalb der dreijährigen Frist nicht die entsprechenden Investitionen tätigen, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Dies führt zu einer Steuernachzahlung für das ursprüngliche Jahr der Bildung – zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr (Stand heute, auch wenn der Zinssatz aktuell rechtlich in Diskussion ist). Diese Zinsen können sich über die Jahre zu einer erheblichen Belastung aufaddieren!
  • Praxisprobleme bei der Umsetzung:
    • Der IAB wird häufig vorsorglich gebildet – ohne konkrete Investitionsplanung. Das ist gefährlich, denn die Finanzverwaltung verlangt zwar keine feste Zusage, aber eine konkrete Absicht. Ohne tatsächliche Investition oder den Willen dazu, droht die Rückgängigmachung.
    • Betriebsprüfer prüfen dieses Thema gerne, denn Fehler in der Umsetzung führen schnell zu erheblichen Nachzahlungen. Sie schauen genau hin, ob die Investition tatsächlich erfolgt ist, ob sie dem begünstigten Wirtschaftsgut entspricht und ob alle Fristen eingehalten wurden.
    • Bei GmbHs ist der IAB besonders unflexibel: Die Investitions- und Gewinnjahre stimmen oft nicht überein – mit steuerlichen Nachteilen. Das liegt an der Bilanzierungspflicht und der strikten Periodenabgrenzung.
    • Falsches Wirtschaftsgut: Wird in ein Wirtschaftsgut investiert, das nicht IAB-fähig ist (z.B. ein Pkw mit hohem Privatnutzungsanteil, immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke), droht die komplette Rückabwicklung des IAB.

Mein Fazit für Sie:

Wenn Ihnen jemand den IAB als „Steuer-Hack“ oder „Geheimtipp“ verkaufen will: Seien Sie vorsichtig. Denn der Investitionsabzugsbetrag ist kein Steuerspartrick, sondern ein gestalterisches Werkzeug, das nur bei kluger und gut geplanter Gestaltung sinnvoll ist. Er macht nur dann Sinn, wenn Sie ohnehin konkrete Investitionen planen und die Liquidität für die Steuerersparnis im Vorfeld benötigen. Er ist ein Instrument zur Liquiditätssteuerung, nicht zur langfristigen Steuerminimierung.

Mein Rat: Nutzen Sie echte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten – keine kurzfristigen Steuer-Mythen, die am Ende teuer werden können. Ich zeige Ihnen vielmehr, welche Strategien für Ihr Unternehmen wirklich funktionieren – rechtssicher, wirksam und individuell abgestimmt. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, wie Sie Ihre Steuerlast nachhaltig optimieren können, ohne in Fallen zu tappen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin