Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 14.11.2014 mit der Frage befasst, an wen die Rückgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden.
Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der Küche – versteckt in einer Kunststoffdose – 42.300 Euro in bar gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Haftstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dabei wurde der sog. Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 Euro angeordnet. Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall. Die Klägerin behauptet jedoch, nicht ihr Mann, sondern sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen. Es habe sich um Arbeitslohn gehandelt, den sie in der Ehewohnung versteckt habe, weil sie aufgrund ihrer Lebensgeschichte kein Vertrauen zu Banken habe. Die Hälfte des Geldes hat die Klägerin zurückerhalten. Ihre Klage auf Zahlung der verbleibenden 21.150 Euro hat das Landgericht abgewiesen; die Berufung zum Oberlandesgericht war erfolglos. Das Oberlandesgericht hat nicht feststellen können, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau gehörte, war aber der Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse könne aufgeteilt werden und die Klägerin habe den ihr zustehenden hälftigen Anteil bereits erhalten.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Klägerin hin aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Beschlagnahme endete mit Abschluss des Strafverfahrens. Das Geld muss zurückgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als mögliches Beweismittel beschlagnahmt wurde; weder ist in dem Strafurteil der Verfall angeordnet worden – was den Nachweis vorausgesetzt hätte, dass das Geld aus den Straftaten herrührte – noch ist eine Pfändung des Geldes aufgrund eines dinglichen Arrests nach der Strafprozessordnung erfolgt. Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Nach dem Restitutionsgedanken muss der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Beschlagnahme bestand; daher muss der Gegenstand grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden. Zwar wird bei der gegen einen Ehegatten gerichteten Zwangsvollstreckung gemäß § 1362 BGB* zugunsten der Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Bestimmung bezieht sich aber nicht auf eine strafprozessuale Beschlagnahme zu Beweiszwecken, weil es insoweit unerheblich ist, in wessen Eigentum das Beweismittel steht. Im Grundsatz ist es nicht die Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln. Danach wäre den Eheleuten der Mitgewahrsam – der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand – wieder einzuräumen, wenn die Geldscheine noch vorhanden wären. Da das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden ist, haben sie nunmehr einen entsprechenden Zahlungsanspruch.

Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr kann auch die Zahlung nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein deren Sache. Infolgedessen ist die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur von dem Ehemann geschuldeten Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall erfolglos, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt.

Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin bislang Zahlung an sich verlangt hat. Sie muss daher noch Gelegenheit erhalten, entweder Zahlung an sich und ihren Ehemann zu beantragen oder eine Erklärung ihres Ehemannes beizubringen, wonach dieser keine Ansprüche an dem Geld erhebt.

* § 1362 BGB Eigentumsvermutung

(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. (…)

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 14.11.2014 zum Urteil V ZR 90/13 vom 14.11.2014

 

Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug, das dieser nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzt, steht ihm für Fahrtkosten kein Betriebsausgabenabzug zu. Das hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. September 2014 (Az. 11 K 246/13 E) entschieden.
Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der sog. 1 %-Methode. Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als Betriebsausgaben in Form eines „fiktiven Aufwands“ geltend, weil er das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutze. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen habe, sondern seine Arbeitgeberin. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung decke allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers ab. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils könne allenfalls insoweit in Betracht kommen, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden wäre. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.11.2014 zum Urteil 11 K 246/13 vom 26.09.2014, Newsletter 11/2014

Siehe auch Firmenwagenrechner

 

 

Betriebsbezogene Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2014 (Az. 4 K 4048/12 E) entschieden, dass die Begrenzung der Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer für jede Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen gesondert (betriebsbezogen) und nicht personenbezogen zu ermitteln ist.
Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Kommanditgesellschaften, für die ihr eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zusteht. Die Begrenzung dieser Ermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) ermittelte die Klägerin, indem sie der Summe der anteiligen Ermäßigungsbeträge die Summe der anteiligen Gewerbesteuerbeträge gegenüberstellte. Das Finanzamt nahm die Vergleichsrechnung demgegenüber für jede Beteiligung gesondert vor. Dies führte zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, weil die Beteiligungen in Gemeinden mit unterschiedlich hohen Hebesätzen lagen.

Der Senat folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts. Der Wortlaut des Gesetzes enthalte zur Streitfrage keine eindeutige Regelung und sei daher auszulegen. Aus den Materialen zum Gesetzgebungsverfahren ergebe sich der gesetzgeberische Wille, die Ermäßigung für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln. Dies entspreche auch dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, der insoweit Einfluss auf die einkommensteuerrechtliche Tarifvorschrift nehme, als die Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit zwei Steuern abgemildert werden solle. Dass die Vorschrift keine vollständige Entlastung bewirke, sei der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Pauschalierungsregelung geschuldet. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.11.2014 zum Urteil 4 K 4048/12 vom 24.10.2014, Newsletter 11/2014

Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 9. September 2014 (Az. 15 K 2469/13 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Empfänger einer Gutschrift die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls dann schuldet, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat.
Die Klägerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete die Klägerin ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da die Klägerin aufgrund der Höhe ihrer Umsätze Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass sie die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Gericht ab. Für die Vermittlungsleistungen der Klägerin sei keine gesetzliche Umsatzsteuer angefallen, weil die sog. Kleinunternehmerregelung eingreife, auf deren Anwendung die Klägerin nicht verzichtet habe. Weil in den als Rechnung anzusehenden Gutschriften dennoch Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde, greife die Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ein. Die in der Literatur umstrittene Frage, wer die in Gutschriften unberechtigt ausgewiesene Steuer schulde (der Aussteller oder der Empfänger der Gutschrift), entschied der Senat dahingehend, dass den Empfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann treffe, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht habe. Dies habe die Klägerin im Streitfall getan, weil sie den Gutschriften dadurch zugestimmt habe, dass sie sie unterzeichnet und zurückgesandt hat. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.11.2014 zum Urteil 15 K 2469/13 vom 09.09.2014, Newsletter 11/2014

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Das BMF hat nun die GoBD veröffentlicht. Auszug:

Die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme), die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) und die Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung werden in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zusammengefasst. Das Erfassen von Belegen innerhalb einer bestimmten Frist, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher, Aufbewahrungspflichten und noch vieles mehr werden dort geregelt.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0316 / 13 / 10003 vom 14.11.2014

DStV, BDL, BdSt und NVL fordern: Keine Lasten- und Risikoverschiebung durch die digitale Finanzverwaltung

Die Spatzen haben es bereits von den Dächern gepfiffen: Bund und Länder bereiten die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zur Bewältigung des demografischen Wandels vor. Nach der Finanzministerkonferenz wagte sich gestern das Bayerische Finanzministerium aus der Deckung und wirbt offiziell mit konkreten Vereinfachungsvorschlägen. Die Finanzverwaltung setzt dabei ganz auf die elektronische Kommunikation.
„Wir sind uns einig und begrüßen grundsätzlich den Bürokratieabbau durch Elektronik! Viele von den Vorschlägen wie die Abschaffung von Medienbrüchen fordern wir seit langem.“, kommentieren der Deutsche Steuerberaterverband (DStV), der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) die Modernisierungspläne. Die Verbände warnen aber davor, den elektronischen Finanzbeamten einzuführen.

„Beispielsweise dürfen Daten, die Dritte wie Krankenkassen, Arbeitgeber oder die Rentenversicherung an die Verwaltung melden, nicht einfach maschinell vom Finanzamt zu Grunde gelegt werden. Der Steuerpflichtige muss der Schlussredakteur seiner Steuererklärung bleiben.“, so das Verbändebündnis. Allzu schnell verliert er bei den Plänen sonst den Überblick über die Zahlen und bleibt so vielleicht auf einer viel zu hohen Steuerlast sitzen. Weichen die Daten des Steuerpflichtigen ab, muss das Finanzamt auch künftig verpflichtet sein, persönlich in die Prüfung und die Aufklärung einzusteigen. Andernfalls wird der bewährte Amtsermittlungsgrundsatz zu Lasten der Steuerpflichtigen abgeschafft.

Das Verbändebündnis setzt sich seit rund drei Jahren für die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ein. Die Abgabenordnung – das Gesetz zur Durchführung des Steuerverfahrens – stammt zum großen Teil noch aus dem Jahr 1977. Wichtige technische Neuerungen wie E-Mails oder die Möglichkeit, Belege einzuscannen und elektronisch zu übermitteln, werden gesetzlich und technisch von der Finanzverwaltung noch nicht in ausreichendem Maße unterstützt.

Mit den nun veröffentlichten Vorschlägen gehen Bund und Länder in die richtige Richtung. Die gleichmäßige Lastenverteilung darf aber nicht auf Kosten der Steuerpflichtigen und der Steuerberater verschoben werden. „Bei den zeitnah anstehenden Erörterungen mit dem BMF werden wir unermüdlich für die Interessen der Steuerpflichtigen beim elektronischen Verfahren streiten. Nun gilt es wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf das Kleingedruckte zu achten.“, so die Verbände abschließend.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 14.11.2014

 

Naht die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung?

„Die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung spart Unternehmen jährlich bis zu 15 Milliarden Euro!“, teilte die Europäische Kommission verheißungsvoll mit, als das Europäische Parlament dem Kommissionsvorschlag mit großer Mehrheit im Februar dieses Jahres zustimmte. Der am 23.10.2013 auf den Weg gebrachte Kommissionsvorschlag (COM (2013) 721 final) soll allen Beteiligten nur Vorteile bringen: Die Unternehmerschaft profitiere von einem vereinfachten Verfahren, niedrigeren Kosten und weniger Bürokratie. Und die Regierungen der Mitgliedstaaten erhielten ein neues Instrument, um die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu erleichtern. Dies dürfte zudem die sog. MwSt-Lücke weiter schließen und Mehreinnahmen generieren.
Was beinhaltet der Kommissionsvorschlag?
Nach der von der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben veröffentlichten Folgenabschätzung (SWD (2013) 426 final) reichen EU-weit jährlich etwa 30 Millionen Unternehmen nahezu 150 Millionen Mehrwertsteuererklärungen bei ihren Finanzämtern ein. Die vorangegangenen Konsultationen haben ergeben, dass die höchst unterschiedlich ausgestalteten Mehrwertsteuererklärungen der 27 Mitgliedstaaten zu finanziellen und organisatorischen Belastungen bei grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit führen. Um dem Wunsch der Unternehmer nach Vereinfachungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen, soll das neue Formular die Mehrwertsteuererklärungen der Mitgliedstaaten vollständig ersetzen und damit die bisherige verfahrensrechtliche Komplexität entschärfen.

Der Kommissionsvorschlag sieht insbesondere folgende Neuerungen vor, die ab 01.01.2017 gelten sollen:

  • Die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung gilt in allen Mitgliedstaaten verbindlich, womit die bisherigen nationalen Mehrwertsteuererklärungen entfallen.
  • Das Formular enthält fünf auszufüllende Pflichtfelder, die allerdings auf nationaler Ebene um 21 weitere Felder ergänzt werden können.
  • Die Formulare sind weiterhin in der jeweiligen Landessprache abzugeben.
  • Zusätzliche Angaben, wie beispielsweise bei der Lieferung bzw. dem Erwerb neuer Fahrzeuge, sollen mittels separater Erklärungen erhoben werden.
  • Als einheitlicher Besteuerungszeitraum ist ein Monat vorgesehen, wobei die Bestimmung eines längeren Zeitraums von bis zu einem Jahr möglich sein soll.
  • Die Abgabefristen sollen vereinheitlicht werden. Die Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen soll mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums erfolgen.
  • Für Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro ist eine quartalsweise Abgabe geplant.
  • Die Abgabe einer zusammenfassenden Jahressteuererklärung würde künftig entfallen. Berichtigungen sollen in die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung aufgenommen werden.
  • Die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung soll auf elektronischem Wege EU-weit unter Verwendung einer elektronischen Signatur abgegeben werden können.

Bundesrat segelt gegen den Wind
Der Kommissionsvorschlag hat bereits unmittelbar nach seiner Veröffentlichung den Bundesrat auf den Plan gerufen. Mit seiner an die Europäische Kommission gerichteten Subsidiaritätsrüge vom 29.11.2013 (BR-Drucksache 735/13) moniert der Bundesrat aus guten Gründen, dass die EU keine Kompetenz für entsprechende verfahrensrechtliche Regelungsbereiche zusteht. Die primärrechtliche Kompetenzzuweisung beschränke sich nur auf die Regelungen zum materiellen Mehrwertsteuerrecht und solle allein eine harmonisierte Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt ermöglichen.

Über dies führt der Bundesrat in seiner Rüge an, dass die angestrebten Ziele wie die Verkleinerung der Mehrwertsteuerlücke und die Vereinfachung des Verfahrens für alle Beteiligten durch den Vorschlag verfehlt werden. Die Abweichungen in den Mitgliedstaaten blieben durch die Möglichkeit zur Nutzung von insgesamt 21 optionalen Angaben weiterhin sehr groß. Auch sei die Behauptung der Kommission, die Kontrolle der Erklärungen durch die Mitgliedstaaten würde verbessert, nicht nachvollziehbar. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die wie Deutschland bereits über ein funktionierendes IT-Verfahren zur elektronischen Erklärungsabgabe mit entsprechenden Prüfungsroutinen und über jahrelang gewachsene IT-Strukturen verfügen, bedeute die Umsetzung der beabsichtigten Änderungen keinen Mehrgewinn. Zumal die Frist zur Implementierung neuer Prüfungsroutinen zu knapp bemessen sei. Schließlich verletze der Kommissionsvorschlag auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den der Gewaltenteilung.

Wie ist der aktuelle Sachstand?
In ihrer Stellungnahme vom 26.03.2014 (BR-Drucksache 735/13 (B)) zeigte die Europäische Kommission deutlich auf, dass sie den Ausführungen des Bundesrats überwiegend nicht folgt. In regelmäßigen Abständen tagt inzwischen ein Vorbereitungsgremium des Rats der Europäischen Union, um die Beratungen zu diesem Thema zum Abschluss zu bringen. Dem Vernehmen nach hat Anfang November die Debatte um die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung im ECOFIN (Rat Wirtschaft und Finanzen) begonnen. Dieser für die Themen „Wirtschaft und Finanzen“ zuständigen Formation des Rats gehören die Wirtschafts- und Finanzminister aller Mitgliedstaaten an. Auch die zuständigen Mitglieder der Europäischen Kommission nehmen an den Tagungen teil.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat jüngst in seiner Sitzung vom 07.11.2014 beschlossen, dass der Vorschlag für eine EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung auch nach dem derzeitigen Stand der Beratungen im Rat der Europäischen Union nicht zustimmungsfähig ist (BR-Drucksache 504/14 (B)). Der Bundesrat hält an seiner Bitte an die Bundesregierung fest, die Einwände gegen das Vorhaben maßgeblich zu berücksichtigen und dem Vorschlag der Kommission im Rat der Europäischen Union nicht zuzustimmen (BR-Drucksache 735/13 (B)(2)).

Mit Blick auf das Erfordernis einer einstimmigen Entscheidung des Rats der Europäischen Union bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die Bundesregierung sich in naher Zukunft verhält.

DStV sieht Pläne zur Abschaffung der Jahressteuererklärung kritisch
Die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Abschaffung der Jahressteuererklärung hätte für die Praxis höchst kritische Wechselwirkungen zu den derzeitig geplanten Verschärfungen der Selbstanzeige. Entfiele die Umsatzsteuer-Jahressteuerklärung und käme es erneut für die Mehrheit der Unternehmen zu einer monatlichen Abschnittsbesteuerung, bestünde wieder die Gefahr der Kriminalisierung redlicher Steuerpflichtiger. Die außerordentlich zu begrüßenden, im Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung enthaltenen, gesetzlichen Ausnahmen im Bereich der Steueranmeldungen bei der Umsatz- sowie Lohnsteuer wären hinfällig. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regt daher an, die Implikationen eingehend zu prüfen und an der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf EU-Ebene festzuhalten.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.11.2014

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung unionsrechtlich geboten

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Klageverfahren 5 K 40/14 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.

Die Frage der Rechnungsberichtigung hat Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden sind in der Regel Nachzahlungszinsen (§ 233a AO). Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Das vorlegende Gericht bittet den EuGH deshalb zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil vom 29. April 2004 – Rs C-152/02, Slg. 2004, 5583) getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die EuGH Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“, Urteile vom 15. Juli 2010 – Rs C-368/09, UR 2010, 693 und vom 8. Mai 2013 – Rs C-271/12, BB 2013, 1365).

Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte mit Beschluss vom 30. September 2013 (Az. 5 V 217/13) bereits ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne.

Ein Az. des EuGH liegt derzeit noch nicht vor.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.11.2014 zum Beschluss 5 K 40/14 vom 03.07.2014

Juncker schlägt neues EU-Gesetz im Kampf gegen Steuerflucht vor

12.11.2014Der neue Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker hat einen automatischen Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten über Steuersparmodelle von Konzernen angeregt.

Die Kommission werde dazu einen Vorschlag vorlegen, kündigte Juncker heute (Mittwoch) in Brüssel an. Umstrittene Steuerentscheide der Behörden in seinem Heimatland Luxemburg seien in Übereinstimmung mit nationalem Recht und internationalen Regeln gewesen. Als früherer Ministerpräsident Luxemburgs trage er dafür die politische Verantwortung. „Wenn es keine Steuerharmonisierung in Europa gibt, dann kann dies das Ergebnis sein“, sagte Juncker. Als Kommissionspräsident werde er die Steuerharmonisierung in Europa vorantreiben: „Ich hoffe, dass die 28 Mitgliedstaaten diesen
Ehrgeiz teilen werden“, sagte er.

Steuervorabentscheide („tax rulings“) für Unternehmen sind eine eingespielte Praxis in 22 europäischen Ländern. Die Steuerbehörden erläutern darin einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird oder bestimmte Steuervorschriften angewendet werden. Steuerentscheide können jedoch staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe selektiv begünstigt wird.

Die Kommission untersucht bereits Steuerpraktiken in einigen Mitgliedstaaten, die einige Unternehmen begünstigen könnten: Die Kommission hat vor kurzem förmliche Verfahren in Irland, den Niederlanden und Luxemburg eröffnet und Informationsanfragen an andere Mitgliedstaaten versandt. Für Luxemburg betreffen die laufenden Untersuchungen die Steuerentscheide für Amazon und Fiat Finance & Trade. Voraussichtlich bis Ende der Woche wird die Kommission weitere Details zu den Untersuchungen betreffend des Unternehmens Starbucks in den Niederlanden veröffentlichen.

Mitschnitt der Pressekonferenz von Jean-Claude Juncker in deutscher Sprache.

Erklärung von Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager vom 7. November im Wortlaut (in englischer Sprache).

Weitere Informationen über die laufenden Beihilfeuntersuchungen zu Steuerpraktiken einzelner Mitgliedstaaten finden Sie hier, hier und hier.

Informationen über die Plenartagung des Europäischen Parlaments vom 12. Bis 13. November mit Link zum Livestream.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.11.2014

Deutschland treibt europäische Finanz-transaktionsteuer voran

Die Europäische Kommission sieht Fortschritte in der Diskussion um die in elf EU-Staaten geplanten Finanztransaktionsteuer.

„Deutschland ist wie die Kommission an einer Finanztransaktionsteuer mit einer breiten Bemessungsgrundlage interessiert. Ich gehe davon aus, dass sich die Bundesregierung demnächst aktiver positionieren wird mit einem Vorschlag, in dem sich auch Italien und Frankreich wiederfinden“, sagte Manfred Bergmann, der für die Finanztransaktionsteuer federführende Direktor in der Generaldirektion Steuern der Kommission am 12.11.2014 vor Journalisten in Berlin. „Die Finanzminister der elf Staaten haben sich selbst das Ziel gesetzt, bis Ende dieses Jahres zu einer Einigung zu kommen. Die Politik muss liefern.“ Eurobarometer-Umfragen zeigen, dass drei von vier Bürgern in den elf Mitgliedstaaten die Finanztransaktionssteuer wollen.

Die Europäische Kommission hatte ihre Vorschläge zur Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer bereits 2011 vorgelegt. Allerdings konnten sich die 28 Mitgliedstaaten nicht auf einen gemeinsamen Rahmen zur Besteuerung von Finanztransaktionen einigen, so dass eine Gruppe von elf Mitgliedstaaten, unter ihnen Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien, alleine vorangehen möchte. Für diese elf Staaten hat die Kommission im Februar 2013 konkrete Vorschläge gemacht. Aber auch hier ist es trotz aller Willensbekundungen – insbesondere auch von Frankreich und Deutschland – bisher noch zu keiner Einigung gekommen, wie die Steuer tatsächlich ausgestaltet werden soll und wie ambitioniert die erste Stufe der Umsetzung sein soll.

Deutschland habe die Gruppe der elf Mitgliedstaaten organisiert und zusammengehalten, sich aber selbst noch nicht inhaltlich positioniert, sagte Bergmann, der am 12.11.2014 auch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sprach. Damit sei die Bundesregierung in einer guten Position, einen Kompromiss unter den elf Staaten zu vermitteln.

Die Finanztransaktionsteuer hat drei Kernziele. Sie soll zunächst den Binnenmarkt stärken, indem nationale Ansätze für die Besteuerung von Finanztransaktionen aufeinander abgestimmt werden. Zweitens soll sie gewährleisten, dass der Finanzsektor angemessen und substanziell zu den öffentlichen Einnahmen beiträgt. Drittens soll die Finanztransaktionsteuer Regelungsmaßnahmen unterstützen, indem sie den Finanzsektor ermutigt, verantwortungsvoller und mit Blick auf die Realwirtschaft zu handeln.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.11.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin