Lohnsteuer-Nachschau

1 Mit § 42g EStG ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) eine Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau neu in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ist zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Vorschrift Folgendes:

1. Allgemeines

2 Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Steuererheblich sind Sachverhalte, die eine Lohnsteuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Höhe der Lohnsteuer oder der Zuschlagsteuern führen können. Das für die Lohnsteuer-Nachschau zuständige Finanzamt kann das Finanzamt, in dessen Bezirk der steuererhebliche Sachverhalt verwirklicht wird, mit der Nachschau beauftragen. Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO. Die Vorschriften für eine Außenprüfung sind nicht anwendbar, insbesondere gelten die §§ 146 Absatz 2b, 147 Absatz 6, 201, 202 AO und § 42d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG nicht. Es bedarf weder einer Prüfungsanordnung i. S. d. § 196 AO noch einer Schlussbesprechung oder eines Prüfungsberichts. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.

2. Zweck der Lohnsteuer-Nachschau

3 Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchenlohnsteuer oder von Pflichtbeiträgen zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer. Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist es, einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb zu gewinnen.

4 Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht:

  • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
  • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
  • bei Aufnahme eines neuen Betriebs,
  • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
  • zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
  • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs (vgl. § 8 Absatz 1 und 2 SGB IV), ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
  • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
  • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b Absatz 2 EStG.

5 Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind:

  • Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind,
  • die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und
  • Beschäftigungen in Privathaushalten.

3. Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau

6 Die Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden (§ 42g Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Anordnung der Nachschau erfolgt in der Regel mündlich und zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau. Dem Arbeitgeber soll zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau der Vordruck „Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau“ (bundeseinheitlicher Vordruck) übergeben werden. Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger hat sich auszuweisen.

7 Zum Zweck der Lohnsteuer-Nachschau können die mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten (§ 42g Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Grundstücke und Räume müssen nicht im Eigentum der gewerblich oder beruflich tätigen Person stehen. Die Lohnsteuer-Nachschau kann sich auch auf gemietete oder gepachtete Grundstücke und Räume sowie auf andere Orte, an denen steuererhebliche Sachverhalte verwirklicht werden (z. B. Baustellen), erstrecken.

8 Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden (§ 42g Absatz 2 Satz 3 EStG).

9 Häusliche Arbeitszimmer oder Büros, die innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung belegen sind, dürfen auch dann betreten bzw. besichtigt werden, wenn sie nur durch die ausschließlich privat genutzten Wohnräume erreichbar sind.

10 Ein Betreten der Grundstücke und Räume ist während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn dort Arbeitnehmer anzutreffen sind.

11 Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen oder zu überprüfen, die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Lohnsteuer-Nachschau nicht. Das bloße Betreten oder Besichtigen von Geschäftsräumen, Betriebsräumen oder Grundstücken ist noch kein Durchsuchen.

4. Mitwirkungspflicht

12 Der Arbeitgeber hat dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist (§ 42g Absatz 3 Satz 1 EStG).

13 Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen in ihrem Besitz befindliche Bescheinigungen über den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen (§ 42g Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 42f Absatz 2 Satz 2 EStG). Diese Pflichten gelten auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Fragen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind, ob und in welcher Höhe eine Pflicht zum Abzug von Lohnsteuer und Zuschlagsteuern besteht.

5. Recht auf Datenzugriff

14 Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger darf nur dann auf elektronische Daten des Arbeitgebers zugreifen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber dem Datenzugriff nicht zu, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sollten diese nur in elektronischer Form existieren, kann er verlangen, dass diese unverzüglich ausgedruckt werden (vgl. § 147 Absatz 5 zweiter Halbsatz AO).

6. Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung

15 Geben die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden (§ 42g Absatz 4 Satz 1 EStG). Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen (§ 42g Absatz 4 Satz 2 EStG). Die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen gelten entsprechend. Insbesondere sind der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang festzulegen. Der Beginn einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach erfolgter Lohnsteuer-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Für die Durchführung der nachfolgenden Lohnsteuer-Außenprüfung gelten die §§ 199 ff. AO. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde (§ 5 AO).

16 Der Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG kann insbesondere angezeigt sein:

  • wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,
  • wenn der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
  • wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder
  • wenn die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

7. Auswertungsmöglichkeiten

17 Der Arbeitgeber kann aufgrund der im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Lohnsteuer-Nachschau kann auch zu einer nachträglichen oder geänderten Lohnsteuer-Anmeldung führen. Soll auf Grund der Lohnsteuer-Nachschau der Arbeitgeber in Haftung genommen oder bei ihm Lohnsteuer nachgefordert werden, ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).

18 Ebenso kann der jeweilige Arbeitnehmer im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelungen in Anspruch genommen werden (§ 42d Absatz 3 EStG). Erkenntnisse der Lohnsteuer-Nachschau können auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

19 Feststellungen, die während einer Lohnsteuer-Nachschau getroffen werden und die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Betroffenen oder anderer Personen erheblich sein können, können ausgewertet werden (§ 42g Absatz 5 EStG). Zu diesem Zweck können Kontrollmitteilungen erstellt werden.

8. Rechtsfolgen

20 Der Beginn der Lohnsteuer-Nachschau hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 4 AO. Die Änderungssperre des § 173 Absatz 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau nicht aufgehoben werden.

9. Zwangsmittel

21 Im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau erlassene Verwaltungsakte sind grundsätzlich mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchsetzbar. Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen. Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Amtsträger den Steuerpflichtigen auffordert,

  • das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden,
  • Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere lohnsteuerlich relevante Urkunden vorzulegen oder
  • Auskunft zu erteilen.

10. Rechtsbehelf

22 Gegen schlichtes Verwaltungshandeln (z. B. Betreten von Grundstücken und Räume zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau) ist kein Einspruch gegeben. Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte (vgl. Rz. 21) können gemäß § 347 AO mit Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Lohnsteuer-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Lohnsteuer-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Absatz 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Lohnsteuer-Nachschau in einem Steuer- oder Haftungsbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen.

23 Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung (§ 42g Absatz 4 EStG) gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Prüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2386 / 09 / 10002 :001 vom 16.10.2014

Streit um ca. 160 Mio. Euro Umsatzsteuer-Erstattungen nebst Zinsen gewonnen

BGH bestätigt Karmann-Urteil

Der Streit um ca. 160 Mio. Euro Umsatzsteuer-Erstattungen nebst Zinsen zwischen dem Insolvenzverwalter der Karmann-Betriebsgesellschaft und der Karmann-Besitzgesellschaft ist rechtskräftig entschieden.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nach der Verhandlung am 15.10.2014 die Revision der Beklagten vollständig zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers lediglich einen Verrechnungs-Vorbehalt aufgehoben, den das Oberlandesgericht Oldenburg in der Berufungsinstanz angeordnet hatte. Damit bestätigte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Osnabrück. Nunmehr ist rechtskräftig entschieden, dass der Insolvenzschuldnerin die Steuererstattungen zustehen, die seitens des Finanzamtes an die Besitzgesellschaft überwiesen wurden.

Zum Hintergrund
Aufgrund einer internen Abrede im Pachtvertrag zwischen den beteiligten Firmen hatte die (mittlerweile insolvente) Karmann-Betriebsgesellschaft über Jahre hinweg Leistungen an das Finanzamt erbracht, die die Umsatzsteuerschuld der Besitzgesellschaft betrafen. Da diese Handhabung steuerrechtlich nicht zulässig war und jede Gesellschaft für ihre eigenen Steuerverbindlichkeiten einzustehen hat, wurden für die Jahre 2006 bis 2009 seitens des Finanzamtes Steuern im Umfang von ca. 166 Millionen Euro an die Besitzgesellschaft zurückerstattet. Der Insolvenzverwalter klagte auf die Auszahlung dieser Beträge an die insolvente Betriebsgesellschaft, da die Steuererstattungen allein auf deren Zahlungen beruhten.

Das Landgericht Osnabrück gab der Klage in erster Instanz weitgehend statt. Im Urteil der 1. Zivilkammer vom 26.10.2011 wurde angeordnet, dass die Besitzgesellschaft die bereits erhaltenen und auch die künftig zu erwartenden Steuererstattungen zu weiten Teilen an den Insolvenzverwalter auszukehren hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 47/11). Das Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsgericht hatte dieses Urteil weitgehend bestätigt, der Besitzgesellschaft aber das Recht vorbehalten, gegenüber dem Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters mit etwaigen steuerlichen Gegenforderungen aufzurechnen. Diesen Vorbehalt hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgehoben und die Vorinstanzen im Übrigen bestätigt.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 16.10.2014

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen – Rückgabe von Transporthilfsmitteln

Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse (sog. Transporthilfsmittel, auch Lademittel und Packmittel genannt, und Warenumschließungen) aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Transportbehältnissen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Überlassung von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld

1. Abgrenzung Transporthilfsmittel zu Warenumschließungen
Bei der Hingabe eines Transportbehältnisses gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld ist für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu unterscheiden, ob es sich bei dem Behältnis um ein (selbständiges) Transporthilfsmittel oder lediglich um eine Warenumschließung handelt.

Transporthilfsmittel dienen grundsätzlich der Vereinfachung des Warentransports und der Lagerung und werden u. U. auch im Einzelhandel zur Warenpräsentation genutzt. Transporthilfsmittel sind z. B. Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten (z. B. Ernteboxen), Steigen und Container für Blumen, Obst und Gemüse, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen für Kartoffeln und Zwiebeln, Quattro-Boxen etc. Diesen Transporthilfsmitteln ist gemeinsam, dass sie für logistische Aktivitäten innerhalb des Unternehmens, aber auch beim Durchlaufen von Handelsstufen, an denen mehrere Unternehmer beteiligt sind (Hersteller – Großhändler – Einzelhändler), eingesetzt werden. Sie werden grundsätzlich nicht an den Endverbraucher geliefert.

Im Gegensatz hierzu liegen lediglich Warenumschließungen vor, wenn aufgrund der Eigenart einer Ware eine bestimmte Umschließung erforderlich ist, um diese für den Endverbraucher verkaufs- und absatzfähig zu machen. Hierbei handelt es sich überwiegend um innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen, welche für die Lieferbarkeit von Waren an den Endverbraucher notwendig (z. B. Flaschen) oder üblich (z. B. Getränkekasten) sind oder unabhängig von ihrer Verwendung als Verpackung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben. Ob der Gebrauchswert geringfügig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung.

2. Art der Leistungen
Die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld stellt eine eigenständige Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Absatz 1 UStG unterliegt. Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu weiterhin stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung.

Bei Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes liegen sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen vor. Im Unterschied zur Rückgabe eines Transporthilfsmittels (Anwendung des Regelsteuersatzes) muss die Entgeltminderung bei der Rückgabe der Warenumschließung dem für die vorherige Hauptleistung geltenden Steuersatz zugeordnet werden.

Der leistende Unternehmer hat bei Rückgabe die aus der ursprünglichen Hingabe des Transportbehältnisses geschuldete Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Berichtigung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 10.1 Abs. 8 UStAE wird hingewiesen. Zur Vorsteuerkorrektur vgl. I. Nr. 3.

Die Einordnung des Transportbehältnisses anhand der in I. Nr. 1 dargestellten Abgrenzungskriterien hat auf allen Handelsstufen (Pfandbetreiber – Hersteller – Großhändler – Einzelhändler) einheitlich zu erfolgen. Wird danach das Transportbehältnis als Transporthilfsmittel eingeordnet und dieses gegen ein Pfandgeld überlassen, handelt es sich bei der Hingabe um eine entgeltliche Lieferung. Eine spätere Umqualifizierung in der Lieferkette als (unselbständige) Warenumschließung oder umgekehrt findet nicht statt. Dem steht nicht entgegen, dass das Transporthilfsmittel beispielsweise in der ersten Stufe gegen ein Pfandgeld (entgeltliche Lieferung) überlassen und in einer späteren Stufe der Lieferkette in ein Tauschsystem integriert wird und somit den in II. des BMF-Schreibens vom 5. November 2013 (a. a. O.) aufgeführten Regelungen unterliegt.

3. Vorsteuerabzug
Dem Unternehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Lieferung des Transporthilfsmittels oder aus der Lieferung der Ware unter Verwendung einer Warenumschließung an ihn der Vorsteuerabzug zu. Bei Rückgabe des Transportbehältnisses gegen Rückzahlung des Pfandgeldes ist der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Lieferung an den Unternehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechend zu berichtigen.

4. Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
Im Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen die Lieferungen von Transporthilfsmitteln grundsätzlich der Regelbesteuerung (vgl. I. Nr. 2). Derartige Lieferungen können jedoch aus Vereinfachungsgründen wie die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, wenn die Transporthilfsmittel zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet worden sind, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Absatz 1 Satz 4 UStG ausschließen (vgl. Abschnitt 24.2 Absatz 6 Satz 3 UStAE). Auch die gesonderte Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE ist möglich.

II. Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme
Erfolgt die Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme, gelten die in II. des BMF-Schreibens vom 5. November 2013 (a. a. O.) dargestellten Grundsätze.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2014 – IV D 3 – S-7359 / 07 / 10009 (2014/0927860), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.10 Abs. 5a wird wie folgt gefasst:

„(5a) 1Die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld ist als eigenständige Lieferung zu beurteilen. 2Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu stets das Schicksal der Hauptleistung. 3Bei Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes liegen sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen vor. 4Zur Anwendung der Vereinfachungsregelung bei Rückgabe von Transporthilfsmitteln bzw. Warenumschließungen vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 8 UStAE. 5Zur Abgrenzung zwischen Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen vgl. BMF-Schreiben vom XX. XX. 20XX, BStBl I S. XXXX und zur Überlassung des Transporthilfsmittels im Rahmen reiner Tauschsysteme vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nr. 18.“

2. In Abschnitt 10.1 Abs. 8 wird der bisherige Satz 9 durch die folgenden Sätze 9 und 10 ersetzt:

9Die dargestellten Vereinfachungsregelungen gelten sinngemäß auch für die Hin- und Rückgabe von Transporthilfsmitteln. 10Zur Behandlung von Transporthilfsmitteln vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5a und zur Abgrenzung zwischen Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen vgl. BMF-Schreiben vom XX. XX. 20XX, BStBl I S. XXXX.“

IV. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Abschnitt I. des BMF-Schreibens vom 5. November 2013 (a. a. O.) wird aufgehoben, soweit er den Grundsätzen dieses Schreibens widerspricht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2015 getätigt werden, in den unter I. dargestellten Sachverhalten die Beteiligten unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 5. November 2013 (a. a. O.) nach den dort aufgestellten Grundsätzen verfahren sind.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :002 vom 15.10.2014

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV)

Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG)

Mit BMF-Schreiben vom 26. August 2013 – IV D 3 – S-7359 / 07 / 10009 (2013/0800354) – (BStBl I S. 1018) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu Neuseeland seit dem 1. April 2014 gegeben ist, der Auflösung der Niederländischen Antillen zum 10. Oktober 2010 sowie der zeitgleichen Anerkennung der Inseln Curaçao und Sint Maarten (niederländischer Teil der Insel Saint Martin) als autonome Länder innerhalb des Königreichs der Niederlande. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2014 – IV D 3 – S-7279 / 10 / 10004 (2014/0861968), BStBl I S. 1322, geändert worden ist, in Abschn. 18.11 Abs. 4 Satz 3 die Angabe „26. 8. 2013, BStBl I S. 1018,“ durch die Angabe „17. 10. 2014, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2014 ausgeführt werden.

Die Verzeichnisse der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen bzw. nicht vorliegen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7359 / 07 / 10009 vom 17.10.2014

Kommunale Bagatellsteuern als Beispiel für eine Lose-Lose-Situation

Das Märchen der kommunalen Bettensteuer der Stadt Dortmund hat das erste Kapitel vollendet: Die Satzung zur Bettensteuer ist nicht rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 9 B 10.14; Vorinstanz: OVG NRW, Az. 14 A 314/13 u. a.). Es ist wieder einmal ein deutliches Zeichen an die Kommunen, dass neue kommunale Steuern sehr fehleranfällig sind und es in der Regel mehrere Versuche braucht, bis eine rechtskonforme Satzung erlassen ist.

Die Stadt, die die neue Steuer einführt, geht immer davon aus, dass sie die neue kommunale Steuer rechtmäßig erheben wird und schickt ihr Vorhaben an das Innen- und Finanzministerium zur Genehmigung. Wird die Genehmigung versagt, dürfen die Kommunen die neue Steuer nicht einführen. So konnte der Bund der Steuerzahler schon erfolgreich bei der Handymasten- und der Solariumsteuer intervenieren.

Es kam aber in jüngster Zeit auch vor, dass das Ministerium trotz rechtlicher Zweifel eine Steuer genehmigte: die Wettbürosteuer. Seine Zweifel teilte das Ministerium der Stadt Hagen mit, was diese aber nicht davon abhielt, die Steuer einzuführen. Was ihr blühen kann, ist ein langer Klageweg. Denn die Betroffenen werden nicht aufhören, sich gegen nicht ordnungsgemäße Steuern zu wehren.

Das ist sowohl für die betroffenen Steuerzahler als auch für die Städte eine sehr unglückliche Situation. Eine Klage kostet die Steuerzahler Zeit, Geld und Nerven. Bis endlich eine rechtskräftige Entscheidung gefällt ist, kann es lange dauern. Im Fall der Dortmunder Bettensteuer waren es zwei Jahre. Dazu wandern Kunden ab und potenzielle Kunden können nicht gewonnen werden. Die betroffenen Steuerzahler haben Umsatzeinbußen. Die Kommune wiederum muss sich vor den Richtern behaupten und neben dem Imageschaden ebenfalls Geld für den Rechtsstreit in die Hand nehmen. Hat eine Kommune verloren, geht es in die nächste Runde: Eine neue Satzung wird erlassen. Diesmal richtet man sich nach dem ergangenen Urteil und hofft inständig, dass alles glatt geht. Doch ist das oft nicht der Fall. Die Zweitwohnungsteuer brauchte drei Anläufe, um rechtmäßig in eine Satzung gegossen zu werden. Und der ganze Aufwand wird betrieben, obwohl kein städtischer Haushalt mit den wenigen Einnahmen einer solchen Steuer saniert werden kann. Die Einnahmen sind, wenn überhaupt, nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Fazit: Die Einführung einer kommunalen Bagatellsteuer ist sowohl für die Kommune als auch für den Steuerzahler ein kräftezehrender Kampf und bringt kaum einen Ertrag. Es ist eine Lose-Lose-Situation oder anders gesagt: ein ganz böses Märchen.

Quelle: BdSt NRW, Pressemitteilung vom 16.10.2014

Nachträgliche Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben ist möglich

Übersieht ein Finanzamt, dass ein Unternehmer in seiner Umsatzsteuererklärung zwar Umsatzsteuerzahlungen erklärt hat, diese aber versehentlich nicht in seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben erfasst hat, können diese Zahlungen später noch im Wege einer Änderung nach § 129 AO im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. Die entsprechende BFH-Rechtsprechung hat nun die OFD Koblenz aufgegriffen.

Es war aus steuerlicher Sicht ein „teurer“ Fehler, der einem selbstständigen Ingenieur aus Berlin unterlaufen war: Über Jahre hinweg hatte er seine an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zwar in seinen Umsatzsteuererklärungen abgerechnet, es aber versäumt, diese Beträge in seiner Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgaben zu verbuchen. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, sodass sich über die Jahre Umsatzsteuerbeträge von insgesamt rund 65.000 EUR nicht gewinnmindernd auswirkten. Nachdem Bestandskraft der Bescheide eingetreten war, legte der Unternehmer schließlich Einspruch ein und begehrte die nachträgliche Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben. Der BFH hielt eine Bescheidänderung mit Urteil vom 27.8.2013 (Az. VIII R 9/11) für möglich.

Verfügung der OFD Koblenz

Die Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) hat sich mit Verfügung vom 12.5.2014 näher mit den Urteilsgründen auseinandergesetzt und zur allgemeinen Anwendbarkeit der Rechtsprechung geäußert. Danach gilt:

Nach dem Urteil konnten die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide im Wege des § 129 AO geändert werden, da der BFH eine offenbare Unrichtigkeit annahm.

Hinweis: Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Festsetzungsfrist) berichtigt werden.

Der BFH nahm im Urteilsfall ein mechanisches Übersehen an, weil die Umsatzsteuerzahlungen bei der Festsetzung der Umsatzsteuer stets berücksichtigt worden waren. Einer Änderung nach § 129 AO stand dabei nicht entgegen, dass noch zu ermitteln war, welche Umsatzsteuerbeträge tatsächlich als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Mit dieser Entscheidung rückte der BFH von seinem Grundsatz ab, dass eine mangelnde Sachverhaltsermittlung die Anwendung des § 129 AO eigentlich ausschließt.

Die OFD weist darauf hin, dass der BFH seine Entscheidung offensichtlich darauf stützte, dass die vollständige Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuerbeträge „offenbar“ war. Demnach blieb offen, ob eine Änderung nach § 129 AO auch dann möglich ist, wenn gezahlte Umsatzsteuerbeträge zuvor nur zum Teil als Betriebsausgaben erklärt worden sind.

Weiter erklärt die OFD, dass die Finanzämter die Urteilsgrundsätze ab sofort auch in anderen Fällen (allgemein) anwenden (eine Veröffentlichung im Bundesteuerblatt Teil II steht an). Auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 129 Nr. 4 soll um einen Passus ergänzt werden, wonach eine offenbare Unrichtigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn das Finanzamt zur Berichtigung des übernommenen offenbaren Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Betrags anstellen muss.

OFD Koblenz, Verfügung v. 12.5.2014, S 0295 A – St 351

 

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2015

Das Kabinett hat am 15. Oktober die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen.

Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2013) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2015 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2013 betrug im Bundesgebiet 2,03 Prozent, in den alten Bundesländern 1,99 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,19 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (“Ein-Euro-Jobs”) abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2015 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.835 Euro/Monat (2014: 2.765 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.415 Euro/Monat (2014: 2.345 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.050 Euro/Monat (2014: 5.950 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.200 Euro/Monat (2014: 5.000 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 54.900 Euro (2014: 53.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 49.500 Euro jährlich (2014: 48.600 Euro) bzw. 4.125 Euro monatlich (2014: 4.050 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2015:

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.050   € 72.600 € 5.200 € 62.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 7.450 € 89.400 € 6.350 € 76.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.050 € 72.600 € 5.200 € 62.400 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.575 € 54.900 € 4.575 € 54.900 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.835 €* 34.020 €* 2.415 € 28.980 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung  34.999 €

*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Mehr unter Informationen

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 15.10.2014, Pressemitteilung

Die öffentliche Verschwendung 2014

Regionalflughäfen, Saunatempel, Meeresfischzucht – das Schwarzbuch „Die öffentliche Verschwendung 2014“ nimmt vor allem Wirtschaftsflops kommunaler Unternehmen unter die Lupe. Von Kostenexplosionen über Fehlplanungen bis zu teurer Politikwerbung hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) insgesamt mehr als 100 exemplarische Fälle auf allen staatlichen Ebenen recherchiert. Bei der heutigen Präsentation stellte BdSt-Präsident Reiner Holznagel nachdrückliche Forderungen an Politik und Verwaltung und legte konkrete Lösungsvorschläge vor.

Ein Trink-Manager für 9.900 Euro, ein für 13 Millionen sanierter und dann stillgelegter Schwimmkran oder ein unpopulärer Lärmschutz-Tunnel für 200 Millionen: Das 42. Schwarzbuch fasst Beispiele aus unterschiedlichen Themenbereichen quer durch die Bundesrepublik zusammen. Im niedersächsischen Walsrode erhielt eine Bürgermeisterin, die nicht freiwillig aus dem Amt scheiden wollte, eine sechsmonatige Fortbildung fernab des Rathauses – mit vollen Bezügen von monatlich 7.566 Euro. In Berlin-Moabit sollen elf Beton-Kiesel für knapp 280.000 Euro als Sitzmöbel dienen, um Identität im Kiez zu stiften. Darüber hinaus dokumentiert das Schwarzbuch durch zahlreiche Erfolgsfälle, wie der Verband dank konsequenter Kritik Steuergeld retten konnte.

Für das diesjährige Sonderkapitel hat der Bund der Steuerzahler hinter die Kulissen der 13.400 Unternehmen und Einrichtungen geblickt, an denen Kommunen in Deutschland beteiligt sind. Immer mehr Städte und Gemeinden beschränken sich nicht mehr auf die Daseinsvorsorge, sondern sind wirtschaftlich aktiv. Das Schwarzbuch 2014 benennt die erheblichen Risiken, die mit diesem Engagement einhergehen. „Viele Kommunalunternehmen arbeiten unrentabel und werden jahrelang mit Hilfe von Steuergeld künstlich am Leben gehalten“, kritisiert BdSt-Präsident Holznagel. „Dieser Missstand muss ein Ende haben. Wir fordern die Kommunen auf, abenteuerliche Ausflüge in die Wirtschaft zu unterlassen und sich strikt von Geschäftsbereichen zu trennen, die nichts mit staatlichen Aufgaben zu tun haben.“

Der Bund der Steuerzahler liefert Kritik und Lösung aus einer Hand. Neben dem Schwarzbuch bietet die neue Broschüre „Sparen in der Kommune“ gut 500 wirklichkeitsnahe Einspartipps. Damit zeigt der BdSt, welche Ausgaben auf den Prüfstand sollen und an welchen Stellen gekürzt werden kann, bevor Politiker höhere Steuern und Abgaben verlangen. „Die Politiker müssen sorgfältiger mit unserem Geld umgehen und Sparpotenziale ernsthaft nutzen“, sagt Holznagel mit Blick auf die öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen sowie stetig neue Rekordsteuereinnahmen. „Deutschland hat kein Einnahmeproblem, sondern ein Ausgaben- und Verschwendungsproblem!“ Broschüre und Schwarzbuch stellen Ratgeber für die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung dar, um mit konstruktiven Vorschlägen die Verschwendung von Steuergeld zu verhindern.

Das Schwarzbuch finden Sie hier.

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung-BsGaV)

§ 1 Absatz 6 AStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich über die bisherige Ermächtigung in § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG hinaus auch auf die Einkünfteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen erstreckt. § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG wurde deshalb aufgehoben. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als durch das Gesetz möglich, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren. Dies sichert deutsche Besteuerungsrechte und hilft, internationale Besteuerungskonflikte zu vermeiden. Die Rechtsverordnung wurde am 17. Oktober 2014 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 47, S. 1603 veröffentlicht. Sie ist am 18. Oktober 2014 in Kraft getreten.

 

Hessische Bundesratsinitiative: Steuer-schlupflöcher schließen – Steuervergünstigungen abbauen – Investitionen ankurbeln

„Wenn aus einem Wettbewerb ein unfaires Spiel wird, dann müssen wir handeln.“ Mit diesen Worten stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 16.10.2014 in Wiesbaden eine Bundesratsinitiative vor.

Hessen wird sich für die Einführung einer sog. Lizenzschranke einsetzen. Sie soll verhindern, dass internationale Konzerne ein legales Steuerschlupfloch zur aggressiven Steuergestaltung nutzen. Durch konzerninterne Lizenzzahlungen können bislang in Deutschland erzielte Gewinne kleingerechnet und in Länder verschoben werden, wo sie kaum besteuert werden. Konzerne können ihre Gewinne dort in sog. Lizenzboxen verlagern. Künftig sollen Lizenzzahlungen ins Ausland nur dann voll abzugsfähig sein, wenn der Empfängerstaat sie mit mindestens 25 % besteuert.

Steuerdumping bekämpfen, Fehlanreize beenden
„Gegen Steuerwettbewerb habe ich nichts, gegen Steuerdumping schon. So wie andere Staaten mit Dumping-Steuern um Kapital kämpfen, ist mittlerweile eine Grenze überschritten. Internationale Konzerne nutzen das legal aus. So erreichen sie niedrigere Steuerquoten als viele mittelständische Betriebe oder gar Arbeitnehmer. Hier wird aus Wettbewerb unfaires Spiel. Diese Ungerechtigkeit möchte ich beenden“, begründete Finanzminister Schäfer die Initiative „Steuerschlupflöcher schließen – Steuervergünstigungen abbauen – Investitionen ankurbeln“.

Wirtschaft durch zu erwartende Mehreinnahmen unterstützen
Mit den zu erwartenden Mehreinnahmen von jährlich etwa 1 Milliarde Euro sollen im Gegenzug die Wirtschaft unterstützt werden: „Gewinnverlagerung ins Ausland ist zwar legal, wird aber auch zur Steuertrickserei missbraucht. Das Geld, das wir den Tricksern mit der Lizenzschranke aus der Hand nehmen, stellen wir denen, die ehrlich in Deutschland investieren zur Verfügung“, so Schäfer.

Die Bundesratsinitiative bündelt daher verschiedene Vorschläge. Durch sie sollen Steuerschlupflöcher geschlossen, Fehlanreize für Unternehmen beendet, aber auch Investitionen in Deutschland gefördert werden. Dies könnte wichtige Impulse setzen in einer Zeit, in der tagtäglich Wachstumsprognosen nach unten korrigiert werden.

Gerechtigkeitslücke im Steuerwettstreit schließen
„Der typisch deutschen Angewohnheit, über Krisen so lange zu reden, bis sie tatsächlich eintreten, kann ich nichts abgewinnen. Wenn wir aber etwas tun können, das eine Gerechtigkeitslücke im Steuerwettstreit von Staaten aber auch von Unternehmen schließt, das Fehlanreize stoppt und das gleichzeitig bereits bewährte Maßnahmen, um Investitionen anzukurbeln, solide gegenfinanziert, dann sollten wir das tun“, erklärte Finanzminister Schäfer.

Investitionen in Deutschland haben Vorfahrt
So sollen verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten Unternehmen Investitionen erleichtern: „Wir dürfen nicht länger das Parken und Verlagern von Kapitel innerhalb und außerhalb Deutschlands fördern, sondern wir müssen dem Investieren in Deutschland Vorfahrt gewähren“, so Hessens Finanzminister abschließend.

Das Konzept der Initiative „Steuerschlupflöcher schließen – Steuervergünstigungen abbauen – Investitionen ankurbeln“ finden Sie auf der Homepage des Hessischen Ministers der Finanzen.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 16.10.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin