Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten

Nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Mobilfunkgeräte sind nach Abschn. 13b.7 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können. Die Lieferung von Geräten, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung.

Mobile Datenerfassungsgeräte, die z. B. von Kurierdiensten zum Scannen des Barcodes der Sendung und als Unterschriftenpad eingesetzt werden, enthalten in den neueren Generationen einen SIM-Kartenslot und bieten somit ebenso die Möglichkeit, Telefongespräche über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke zu tätigen. Die Lieferung derartiger Geräte fällt daher unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.08.2014 – IV D 3 – S-7279 / 10 / 10004 (2014/0632681), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschn. 13b.7 Abs. 1 wie folgt geändert:

  1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, z. B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone) und mobile Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken; hierzu gehören nicht CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies.“
  2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    4Die Lieferung von Geräten, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 11 / 10001-03 vom 27.08.2014

IASB: Veröffentlichung eines Exposure Draft zu Änderungen an IAS 12

Am 20.08.2014 hat das International Accounting Standards Board den Entwurf ED/2014/3 Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses veröffentlicht. Dieser dient der Klarstellung verschiedener Fragestellungen in Bezug auf den Ansatz von aktiven latenten Steuern für nicht realisierte Verluste, die sich aus den Fair Value-Änderungen von Schuldinstrumenten ergeben und im sonstigen Ergebnis erfasst werden.

Das IASB stellt mit der vorgeschlagenen Änderung unter anderem klar, dass ein nicht realisierter Verlust bei einem festverzinslichen Schuldinstrument zu einer abzugsfähigen temporären Differenz führt, wenn dieses Schuldinstrument zum Fair Value bewertet wird und der steuerliche Wert seinen Anschaffungskosten entspricht.

Der Entwurf steht ebenfalls auf der Internetseite des IASB zum Download zur Verfügung. Dort können auch bis zum 18. Dezember 2014 Stellungnahmen in elektronischer Form eingereicht werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 26.08.2014

Falsche Kfz-Steuer abgebucht?

Es mehren sich die Fälle, in denen Fahrzeughalter einen falschen Kfz-Steuerbescheid erhielten und ihnen zu viel Kfz-Steuer abgebucht wurde. In einigen Fällen wurde die Kfz-Steuer sogar für völlig fremde Fahrzeughalter berechnet. Ursache sind Fehler bei der Umstellung der Zuständigkeit der Kfz-Steuer von den Finanzämtern auf den Zoll.

Wie können Sie Sie sich vor einem falschen Kfz-Steuerbescheid schützen?

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BdSt legt Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression vor

Auf dem Weg zur Steuerbremse: Verband stößt parlamentarische Reformdebatte an

Der Bund der Steuerzahler hat der Politik einen konkreten Gesetzentwurf zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression vorgelegt. Der Vorschlag führt zu einer Entlastung der Bürger und Betriebe in Höhe von insgesamt rund acht Milliarden Euro bereits im kommenden Jahr. „Wenn es Bundestag und Bundesrat ernst meinen, sind die Steuerzahler ab 1. Januar 2015 die ungerechte kalte Progression los. Mit unserem Gesetzesvorschlag ist der Weg frei für einen Reformherbst 2014“, betont der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel.

Das wissenschaftliche Institut des Bundes der Steuerzahler hat den Gesetzentwurf als ersten Schritt auf dem Weg zu einer allgemeinen Steuerbremse erarbeitet. Dabei werden grundlegend zwei Ziele verfolgt. Zum einen definiert der Vorschlag einen neuen Einkommensteuertarif für das Jahr 2015, um die seit der letzten Tarifreform 2010 aufgelaufenen Effekte der kalten Progression auszugleichen. Zum anderen sieht der Gesetzentwurf einen „Tarif auf Rädern“ vor. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Einkommensteuertarif auch ab 2016 regelmäßig an die Inflationsentwicklung angepasst wird. Damit verhindert die Gesetzesinitiative dauerhaft die weitere Belastung der Steuerzahler durch die kalte Progression. „Es ist nicht einzusehen, dass Einkommensverbesserungen, die nur die Inflation ausgleichen, dennoch zu einer höheren Steuerbelastung führen. Zudem profitieren von der dauerhaften Abschaffung der kalten Progression vor allem kleine und mittlere Einkommen“ so Reiner Holznagel. Dabei versteht er eine Progressionsreform auch vor dem Hintergrund der kürzlich eingeführten Mindestlöhne als konsequenten Schritt.

Die Chance auf ein Ende der kalten Progression ist so groß wie nie. Denn inzwischen ist eine breite politische Allianz für eine Steuerreform entstanden: Sie reicht von CDU-Vertretern bis zur Linkspartei und eint Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Zudem sind die reformbedingten Steuermindereinnahmen angesichts des historisch niedrigen Inflationsniveaus relativ gering. Auch wenn die kalte Progression abgeschafft ist, werden die öffentlichen Haushalte weiterhin mit hohen Steuereinnahmen rechnen können. Ohne Reformen würden die Einkommensteuereinnahmen künftig um rund fünf Prozent pro Jahr wachsen. Der BdSt-Vorschlag dämpft dieses Wachstum auf rund 3,5 Prozent. „Es ist höchste Zeit für ein parlamentarisches Handeln“, fordert BdSt-Präsident Holznagel. „Die Politik sollte den Gesetzentwurf konstruktiv prüfen.“

Hintergrund:
Die kalte Progression ist ein ungerechter Effekt im Einkommensteuertarif. Dieser progressive Tarif ist schuld daran, dass sich bei steigenden Löhnen die Lohnsteuer überproportional erhöht. Eine Gehaltserhöhung führt also dazu, dass der Steuerzahler automatisch in einen höheren Steuersatz rutscht. Dies passiert selbst dann, wenn er eine Gehaltserhöhung nur zum Inflationsausgleich bekommt. Unter dem Strich frisst die kalte Progression einen Großteil der Lohnerhöhung auf.

Den Gesetzentwurf und eine Kurzfassung des Gesetzentwurfs finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 27.08.2014

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Steuerhinterziehung soll konsequent bekämpft werden. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen daher angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz vom 09.05.2014 umgesetzt, denen das Bundesministerium der Finanzen auf Leitungsebene zugestimmt hat.

Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E),
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO-E),
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E),
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO),
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO),
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und
  • einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO).

Den Referentenentwurf im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 27.08.2014

Vordruckmuster USt 1 TG für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Werden Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30.09.2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und / oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. von Art. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 [BGBl. I S. 1266]). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – eingeführt (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 10.12.2013 – IV D 3 – S-7279 / 10 / 10004 (2013/1140882) – (BStBl I S. 1621) neu bekannt gegebene Vordruckmuster, welches bislang nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde.
  2. Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
  4. Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
  5. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31.07.2014 – IV A 3 – S-0354 / 14 / 10001 / IV D 3 – S-7279 / 11 / 10002 (2014/0652740), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe „10.12.2013, BStBl I S. 1621,“ durch die Angabe „26.08.2014, BStBl I S. xxxx,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.09.2014 erbracht werden.

Das Vordruckmuster USt 1 TG finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 10 / 10004 vom 26.08.2014

BdSt fordert: Kalte Progression jetzt abbauen!

Die Steuereinnahmen brechen weiter alle Rekorde. Allein im Juli verzeichneten die Haushalte von Bund und Ländern einen Zuwachs von knapp 1,5 Milliarden auf 45,4 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahresmonat. Deshalb fordert der Bund der Steuerzahler die Politik auf, die Steuerzahler endlich zu entlasten.

Denn die Ertragslage für den Fiskus ist hervorragend wie nie. Auch die Einnahmen aus der kalten Progression tragen zu den hohen Einnahmen bei.

Die Koalition muss nun ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag einlösen: Es darf keine Steuererhöhungen geben. Dies gilt auch für heimliche Steuererhöhungen durch den Effekt der kalten Progression. Um diese Dringlichkeit zu untermauern, wird der BdSt in Kürze einen Gesetzesvorschlag zum Abbau der kalten Progression unterbreiten.

Seit Jahresanfang konnten Bund und Länder insgesamt 8,4 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnen. Noch vor vier Jahren nahmen Bund und Länder von Januar bis Juli lediglich 271,1 Milliarden Euro ein. In diesem Jahr sind es schon 329,9 Milliarden. Dies entspricht einem Zuwachs um mehr als 58 Milliarden Euro (21 Prozent). Mit dieser Summe könnte man in diesem Jahr die gesamten geplanten Ausgaben der fünf ostdeutschen Bundesländer bestreiten.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 22.08.2014

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2014 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2014)

Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2014 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2014) wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht (§ 15 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetz, § 5 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetz).

Der Vordruck hat das Format DIN A 4.

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss der maschinell hergestellte Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,
  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,
  • Schriftgrößen,
  • keine Serifenschriften,
  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird der Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde.

Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Beim Ausfüllen der Anlage VL 2014 sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014, BStBl I Seite …, (LEXinform 5235154) zu beachten.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2439 / 14 / 10001 vom 22.08.2014

Mögliche Tücken der Rentenerhöhung – plötzlich steuerpflichtig?

Über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner dürften in der Bundesrepublik von den aktuellen Rentenerhöhungen betroffen sein und Grund zur Freude haben. Aber mit jeder Rentenerhöhung stellt sich für viele auch die Frage: Muss ich aufgrund des höheren Einkommens jetzt eine Steuererklärung abgeben oder werde ich gar steuerpflichtig? Denn grundsätzlich können Rentenerhöhungen sich auf den steuerbaren Rentenanteil so auswirken, dass die Abgabe einer Steuererklärung notwendig wird. Ob und wie viel zu deklarieren ist, hängt aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneintritts ab und beruht auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das ab 2005 eingeführt wurde.

Was bedeutet „nachgelagerte Besteuerung“?
Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besagt, dass die Altersrente grundsätzlich besteuert wird und sich im Gegensatz dazu Altersvorsorgeaufwendungen während des aktiven Arbeitslebens steuermindernd auswirken. Im Zuge der Umstellung auf eine solche nachgelagerte Besteuerung wurden im Jahr 2005 erstmals 50 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil bei gesetzlichen Renten steigt seither für jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten von 2 Prozent, danach in Schritten von 1 Prozent an, so dass 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht wird. Dabei bleibt der einmal ermittelte steuerfreie Betrag konstant, auch wenn die Rente steigen sollte. Rentenerhöhungen hingegen sind stets dem zu versteuernden Anteil hinzuzurechnen und können folglich auch dazu führen, dass sich die Besteuerungsgrundlage im Laufe der Rentenphase ändert.

Beispiel Rentenerhöhung und Steuern
Von steigenden Löhnen und Gehältern profitieren gemäß der derzeit gültigen Rentenformel auch Ruheständler, indem die Renten ebenfalls angepasst werden. Dies führte am 1. Juli 2014 zu einer Rentenerhöhung von 2,53 Prozent in den neuen und 1,67 Prozent in den alten Bundesländern. Welche steuerlichen Konsequenzen kann das haben? Ein stark vereinfachtes Beispiel mag das zeigen: Bei Steuerpflichtigen, die beispielsweise 2014 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil 68 Prozent. Das heißt, bei einer angenommenen jährlichen Rente von 12.400 Euro wären 8.432 Euro zu versteuern, der Rest (3.968 Euro) bleibt steuerfrei. Der Ruheständler muss aber in diesem Fall keine Steuern zahlen, da sein theoretischer Steueranteil unter dem Freibetrag liegt, der insgesamt 8.492 Euro im Jahr 2014 beträgt (8.354 Grundfreibetrag plus 102 Euro Werbungskostenpauschale plus 36 Euro Sonderausgabenpauschale). Nach einer Rentenerhöhung um 2,53 Prozent, also 313,72 Euro jährlich, steigt der steuerbare Anteil auf 8.745,72 Euro. Damit wäre der Freibetrag durch die Rentenerhöhung überschritten und für das Jahr in aller Regel eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dennoch muss nicht zwangsläufig eine Steuerzahlung damit einhergehen, weil es für Senioren diverse abzugsfähige Kosten gibt, die steuermindernd Berücksichtigung finden können. Dazu gehören Krankenkassenbeiträge und beispielsweise Werbungskosten und Sonderausgaben, die über die Pauschale hinausgehen. Auch Arzneimittel, medizinische Leistungen, Krankenhaus- oder Kuraufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuermindernde Rolle spielen.

Gesetzliche Rente und Zusatzeinkommen
Selbst Nebeneinkünfte führen nicht automatisch zu Steuerzahlungen. Im Rahmen eines Minijobs können Rentner bis zu 450 Euro monatlich dazuverdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Andere oder höhere Einkünfte müssen in der Steuererklärung deklariert werden, und die Einkommensteuer wird dann auf die Summe dieser Einkünfte und der Rentenzahlungen erhoben. Berücksichtigt wird dabei aber für Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der sog. Altersentlastungsbetrag. Er gilt zwar nicht für Renten und Pensionen, wohl aber für alle sonstigen Einkünfte wie Mieten, Arbeitslohn oder Gewinne und berechnet sich als ein bis zum Jahr 2040 auf Null jährlich sinkender Anteil dieser Einkünfte. Für 2014 sind das immerhin 25,6 Prozent, maximal 1.216 Euro, die steuermindernd wirken.

Quelle: StBK Niedersachsen, Mitteilung vom 12.08.2014

Bericht zum Projekt „Elektronische Archivierung von Unternehmensdokumenten stärken“

Das Projekt „Elektronische Archivierung von Unternehmensdokumenten stärken“ soll

  • die Möglichkeiten der Aufbewahrung von steuerlich relevanten Unterlagen in Unternehmen darstellen,
  • die Hemmnisse ermitteln, die aus Sicht der Unternehmen derzeit gegen eine vollständig elektronische Aufbewahrung sprechen und
  • mögliche Anreize identifizieren, mit denen die Umstellung auf die elektronische Aufbewahrung aus Sicht der Unternehmen gefördert werden kann.

Dazu wurden 117 Unternehmen und 11 Steuerberater als Experten befragt.

Den Bericht im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 22.08.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin