Wegfall der Arbeitsuchendmeldung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach § 38 SGB III n. F.

BFH, Urteil III R 19/12 vom 10.04.2014

Leitsatz

  1. Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (SGB III n. F.), hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n. F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat.
  2. Ist in einem solchen Fall die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts zeitlich unbefristet – ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres – fort.

Begriff des Vorabgewinnanteils i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

BFH, Urteil IV R 43/11 vom 05.06.2014

Leitsatz

Ein „Vorabgewinnanteil“ i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 ist dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Der „Vorabgewinnanteil“ ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn.

Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

BFH, Pressemitteilung Nr. 53/14 vom 23.07.2014 zum Urteil V R 4/13 vom 20.03.2014

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nach einem Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2014 V R 4/13 nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u. a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen.

Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes). Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, das die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.

Der BFH legt den Begriff der Vermögensverwaltung nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat „Vermögensverwaltung“ bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr: Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, z. B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung; sie unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Danach ist anders als nach nationalem Recht auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Das BFH-Urteil ist nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften – z. B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen – an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.

Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2014 – IV D 2 – S-7124 / 07 / 10002 :001 (2014/0576997), BStBl I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Im Abkürzungsverzeichnis werden die Angaben „RFH = Reichsfinanzhof“ und „RStBl = Reichssteuerblatt“ gestrichen.
  2. In Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(BFH-Urteil vom 09.12.1971, V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203)“.

  3. Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7168 / 08 / 10005 vom 22.07.2014

Prüfung von Finanzanlagevermittlern auch für Steuerberater zulässig

Die Neuregelung der Finanzanlagevermittlung bringt auch für den Berufsstand der Steuerberater ein interessantes Tätigkeitsfeld zutage. So wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 der Kreis der nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geeigneten Prüfer nicht nur auf Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer festgelegt, sondern auf andere geeignete Personen erweitert. Damit dürfen auch Steuerberater die jährlichen Prüfungen für diese Gewerbetreibenden durchführen. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seinerzeit eingesetzt.

Hintergrund
Bislang waren Finanzanlagenvermittler zusammen mit Maklern, Bauträgern und Baubetreuern in § 34c GewO enthalten. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 06.12.2011 wurden die Anforderungen für diese Berufsgruppe neu geregelt. Neben erweiterten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, enthält § 34f Gewerbeordnung (GewO) mit Wirkung zum 01.01.2013 auch einen eigenständigen Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung der Finanzanlagenvermittler. Konkretisierungen hierzu sind in der FinVermV enthalten, die die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen enthält.

Vermittler unterliegen jährlicher Prüfpflicht
Die gemäß § 34f GewO i. V. m. § 24 FinVermV geregelte jährliche Pflichtprüfung der Finanzanlagenvermittler soll der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnen, ein zutreffendes Bild von der ordnungsgemäßen Abwicklung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durch den Gewerbetreibenden zu erlangen. Der hierfür erforderliche Prüfungsbericht ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln. Diese Frist ist bindend und kann bei Missachtung eine Geldbuße nach sich ziehen.

Achtung: Stichtag 31. Dezember 2014
Der erstmals einzureichende Prüfbericht 2013 ist bis spätestens zum 31.12.2014 an die betreffende Behörde zu übermitteln. Sollten Sie Finanzanlagenvermittler in Ihrer Mandantschaft haben, weisen Sie diese unbedingt auf die Erlaubnis- und Prüfungspflicht hin!

Die Prüfung der eigenen Mandanten ist tabu
Beachten Sie: Wesentliches Kriterium eines geeigneten Prüfers ist dessen Unbefangenheit. Daher gilt, dass Steuerberatern, die bereits mit der Buchhaltung eines betreffenden Vermittlers betraut sind, für diesen den Jahresabschluss erstellen bzw. in steuerlichen Fragen beraten, die Prüfung wegen der Besorgnis der Befangenheit untersagt ist. Auch ein besonderes Näheverhältnis zum Gewerbetreibenden, sprich eine enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehung, lässt eine Besorgnis vermuten und verbietet die Prüfung durch den steuerlichen Berater.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

FG Hamburg weist Klage einer Spielhallenbetreiberin ab

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 entschieden, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin des Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutschland „Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“. Neben der Spielvergnügungsteuer wurde die Klägerin auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Gerätekassen.

Die Klägerin hat sich an das Finanzgericht Hamburg gewandt, denn ihrer Meinung nach ist der Betrieb der Spielgeräte nach der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Besteuerung verstoße auch gegen zu beachtende unionsrechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer.

Auf der Grundlage der von ihm eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 24.10.2013 C-440/11) hält der 3. Senat – anders als die Klägerin – die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für unionsrechtskonform. Auch wenn die Spieleverordnung den Betreibern die Preisgestaltung vorgebe, sei die Steuer abwälzbar, denn sie resultiere aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und werde damit letztlich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprächen dem umsatzsteuerrechtlichen Preis der Leistung und seien damit eine geeignete Bemessungsgrundlage. Die Besteuerung werde ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet werde. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere Bingo- und Rubbellose) sei eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterschieden.

Der 3. Senat hat in seinem Urteil (Az. 3 K 207/13) die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die unterlegene Klägerin hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erheben kann.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 21.07.2014 zum Urteil 3 K 207/13 vom 15.07.2014 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin