Kommission will steuerliche Diskriminierung bei grenzüberschreitender Mobilität beseitigen

Mit einer gezielten Initiative will die Kommission die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten genau prüfen, um zu gewährleisten, dass mobile EU-Bürgerinnen und -Bürger durch diese nicht diskriminiert werden. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl erwerbstätige Personen wie Arbeitnehmer und Selbständige als auch nicht erwerbstätige Personen wie Rentner. Die Initiative ergänzt und vervollständigt ein vorangegangenes Projekt zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern (IP/12/340).

Die Mobilität der Arbeitskräfte hat sich als einer der potenziellen Schlüsselfaktoren für die Steigerung von Wachstum und Beschäftigung in Europa erwiesen. Schätzungen zufolge ist das BIP der EU-15 durch die Mobilität nach der Erweiterung (2004 bis 2009) langfristig um fast 1 % gestiegen.

Nach wie vor gehören jedoch steuerliche Hindernisse zu den wichtigsten Faktoren, die Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen. Steuerliche Hindernisse können entweder im Herkunftsstaat oder im neuen Ansässigkeitsstaat bestehen.

Daher wird die Kommission im Jahr 2014 die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten eingehend prüfen, um festzustellen, ob sich diese nachteilig auf mobile EU-Bürgerinnen und -Bürger auswirken. Findet die Kommission diskriminierende Bestimmungen oder stellt sie fest, dass die Grundfreiheiten der EU verletzt werden, so signalisiert sie dies den nationalen Behörden und besteht auf den notwendigen Änderungen. Sollten die Probleme weiterbestehen, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die betreffenden Mitgliedstaaten einleiten.

Algirdas Semeta, Kommissar für Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung, erklärte: „Die Bestimmungen der EU sind eindeutig: alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union müssen im Binnenmarkt gleich behandelt werden. Diskriminierung sollte nicht möglich sein und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darf nicht beeinträchtigt werden. Es ist unsere Pflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, zu gewährleisten, dass diese Grundsätze in allen Steuervorschriften der Mitgliedstaaten in die Praxis umgesetzt werden.“

Da steuerliche Hindernisse nach wie vor zu den wichtigsten Faktoren gehören, die die grenzüberschreitende Mobilität behindern, ist die Kommission an vielen Fronten tätig, um für die EU-Bürgerinnen und -Bürger Hindernisse abzubauen, beispielsweise mit ihrem Vorschlag zur Bekämpfung der Doppelbesteuerung (IP/11/1337), dem Vorschlag für eine bessere Anwendung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit (IP/13/372, MEMO/13/384) oder dem Vorschlag zur Verstärkung des Schutzes für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (IP/13/1230, MEMO/13/1103).

Hintergrund
Mit dieser Initiative will die Kommission prüfen und beurteilen, ob EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen leben, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat ihrer Wahlheimat für ihre Mobilität bestraft und stärker besteuert werden. Die Bürgerinnen und Bürger können steuerliche Nachteile erleiden:

  • aufgrund des Standorts ihrer Investitionen oder Vermögenswerte, des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen oder aufgrund der bloßen Änderung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen;
  • in Bezug auf ihre Rentenversicherungsbeiträge, den Erhalt von Rentenzahlungen oder die Übertragung von Renten- und Lebensversicherungskapital;
  • in Bezug auf ihre in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit oder aufgrund der bloßen Verlegung solcher Tätigkeiten;
  • weil ihnen bestimmte Steuerabzugsmöglichkeiten oder Steuervergünstigungen verweigert werden;
  • in Bezug auf ihr akkumuliertes Vermögen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird die Kommission die Situation vieler verschiedener Gruppen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern – von Arbeitnehmern, Selbständigen und auch Rentnern – genauer betrachten.

Das Recht, überall in der EU zu leben und zu arbeiten, ist sowohl ein Grundrecht der EU-Bürgerinnen und -Bürger als auch ein Schlüsselinstrument zur Entwicklung eines europaweiten Arbeitsmarktes. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten arbeitet die Kommission daran, die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu erleichtern (z. B. Vorschlag der Kommission zur Modernisierung von EURES, dem europäischen Portal zur beruflichen Mobilität) IP/14/26, MEMO/14/22, MEMO/14/23), sorgt aber auch dafür, dass Arbeitnehmer und EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in einem anderen Staat leben als ihrem Herkunftsstaat, nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des neuen Ansässigkeitsstaates und dass sie die gleichen steuerlichen Vorteile genießen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2014

Schuldzinsen für darlehensfinanzierte sofort abziehbare Werbungskosten nach Veräußerung des Mietobjekts als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hatte mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (BStBl II 2006 Seite 407) entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind; es kam danach nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.

Einer unveränderten Anwendung des BFH-Urteils stehen die aktuellen BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 (BStBl II 2013 Seite 275) und vom 28. März 2007 (BStBl II 2007 Seite 642) und der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn- und Überschusseinkunftsarten entgegen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist daher Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt zwar grundsätzlich nach Beendigung der Vermietungstätigkeit bestehen. Wird der Veräußerungserlös aber nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet, kann eine daneben bestehende bzw. neu entstehende relevante private Motivation für die Beibehaltung des Darlehens den ursprünglich gesetzten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang überlagern und damit durchbrechen.

Bestehen im Zusammenhang mit dem veräußerten Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, ist für die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung der Verbindlichkeiten – entsprechend der Beurteilung durch einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmann – entscheidend, dass die Darlehen nach Maßgabe der konkreten Vertragssituationen marktüblich und wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst werden.

Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf entsprechende Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31. Dezember 2013 rechtswirksam abgeschlossen ist.

Wurde das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts vor dem 1. Januar 2014 rechtswirksam abgeschlossen, bleibt das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2006 (BStBl I Seite 363) weiter auf entsprechende Schuldzinszahlungen anwendbar.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2211 / 11 / 10001 :001 vom 15.01.2014

IMK: „Einnahmerekorde“ bei Steuern täuschen über sehr geringen finanziellen Spielraum des Staates hinweg

Einnahmezuwächse bei den Steuern sind außerhalb wirtschaftlicher Krisenphasen eine Selbstverständlichkeit. 54 von 63 Jahren der bundesdeutschen Steuergeschichte waren „Rekordjahre“, in denen mehr eingenommen wurde als je zuvor in der bundesdeutschen Geschichte. Das zeigt eine Auswertung des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) in der Hans-Böckler-Stiftung. Diesen Zusammenhang zu vernachlässigen, täuscht darüber hinweg, dass der Staat in Deutschland nur sehr geringe finanzielle Spielräume hat. Das geht zu Lasten dringend notwendiger Investitionen, so das IMK.

Gut 620 Milliarden Euro sollten Bund, Länder und Gemeinden nach der Steuerschätzung vom vergangenen November 2013 an Steuern einnehmen. Für den Bund hat das Finanzministerium die Prognose in seinem vorläufigen Haushaltsabschluss gestern bestätigt. Die 620 Milliarden wären wäre, wie viele Medien berichtet haben, ein „historischer Höchststand“. Doch solche Rekord-Meldungen führen in die Irre, denn bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung sind Einnahmezuwächse schlicht eine Selbstverständlichkeit. Darauf weisen Dr. Katja Rietzler und Prof. Dr. Achim Truger hin, Steuerexpertin des IMK und Wirtschaftsprofessor in Berlin. Die beiden Autoren der IMK-Steuerschätzung warnen vielmehr vor einer dauerhaften strukturellen Unterfinanzierung des Staates. Wesentlicher Grund dafür: Die deutlichen Steuersenkungen seit Ende der 1990er-Jahre.

Die Wissenschaftler verdeutlichen den Zusammenhang mit Daten aus der bundesdeutschen Steuergeschichte seit 1951. In den allermeisten Jahren entwickelten sich die Steuereinnahmen im Einklang mit dem nominalen Bruttoinlandsprodukt. Die Wirtschaft wuchs, und das spülte auch mehr Geld in die Kasse des Staates. In 58 von 63 Jahren bis 2013 lagen die Einnahmen deshalb höher als in den zwölf Monaten zuvor. Und gleich 54 können sogar als „Rekordjahre“ gelten. Westdeutschland hatte seit 1950 40 Jahre lang ausschließlich „Rekordeinnahmen“ aufzuweisen.

Aussagekräftiger als die langfristige Normalentwicklung sind für die Forscher daher die Ausnahmezeiträume. Und die häuften sich zuletzt: Alle fünf Jahre, in denen die Einnahmen zurückgingen, lagen zwischen 1996 und 2009, drei davon nach der Jahrtausendwende. Rietzler und Truger erklären diese Häufung durch die Kombination aus wirtschaftlichen Schwächephasen und den kräftigen Steuersenkungen, die seit 1999 vor allem die Bezieher höherer Einkommen, Unternehmen und Vermögende entlastet haben. Wenn 2013 noch die Steuergesetze von 1998 gegolten hätten, wären die Staatseinnahmen allein im vergangenen Jahr um 45 Milliarden Euro höher ausgefallen, hat Truger errechnet. „Die Steuersenkungen haben die staatliche Finanzierungsbasis stark geschwächt“, sagt Rietzler. „Obwohl sich die deutschen Staatsausgaben im internationalen Vergleich sehr moderat entwickelt haben, reichen die Mittel nicht.“

Das geht nach Analysen des IMK und anderer Institute vor allem zu Lasten der Investitionen. Seit 2003 übersteigen die Abschreibungen auf den staatlichen Kapitalstock die Bruttoinvestitionen, die öffentliche Infrastruktur verfällt -insgesamt war ein Nettokapitalverzehr von 31 Milliarden Euro festzustellen. Die von der Großen Koalition beschlossenen zusätzlichen Mittel für Investitionen – knapp 12 Milliarden Euro in vier Jahren – reichen daher nach Einschätzung des IMK längst nicht aus, um den Rückstand aufzuholen.

Und selbst die im Koalitionsvertrag geplanten Reformvorhaben stoßen schnell an die Grenzen des engen Einnahmekorsetts, wenn sie allein durch Umschichtungen und erhoffte Steuermehreinnahmen finanziert werden sollen, so das IMK: Das beginne schon bei den 23 Milliarden Euro für alle so genannten „prioritären Maßnahmen der Legislaturperiode“ – neben Investitionen sind das unter anderem eine finanzielle Entlastung der Kommunen und zusätzliche Forschungsausgaben. Hinzu kommen erhöhte Rentenleistungen wie die Mütterrente. Diese sind nach Analyse des IMK als gesamtgesellschaftliche Aufgaben ebenfalls vom Bund aus Steuermitteln zu finanzieren und nicht aus den Beitragseinnahmen der Rentenversicherung.

Die aktuelle Steuerschätzung vom November veranschlagt die Steuereinnahmen des Bundes in den kommenden Jahren um rund 5 Milliarden Euro niedriger als die Mittelfristige Finanzplanung des Finanzministeriums vom Sommer. „Diese Entwicklung zeigt, wie riskant es ist, einfach auf Steuermehreinnahmen zu hoffen“, sagt Rietzler. Als bessere Alternative befürwortet das IMK gezielte Steuererhöhungen bei hohen Einkommen und Vermögen. Diese kämen auch Ländern und Kommunen zugute. Da rund die Hälfte der staatlichen Investitionen von Städten und Gemeinden getätigt werden, könnte Deutschland so auch seine öffentliche Infrastruktur modernisieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans.Böckler-Stiftung

Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugs-verfahren – Steuerberater sind gefordert!

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt bspw. durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen voraus. Nur auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen können die Banken die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten. Legt der kirchensteuerpflichtige Anleger seiner Bank keinen entsprechenden Antrag vor, hat er die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres regelmäßig zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt zu erklären.

Antragsverfahren wird zum Auslaufmodell
Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird dieses Antragsverfahren – infolge gesetzlicher Anpassungen der §§ 51a, 52a EStG – abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Mit dem gesetzgeberischen Ziel, eine effizientere Durchführung des Abzugsverfahrens zu erreichen, stehen sodann die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (insb. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungen) in der Verantwortung, die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln.

Steuerberater als erster Ansprechpartner für viele Unternehmen
Der automatisierte Datenabruf gilt künftig für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, so dass bspw. auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind. Für diese Unternehmen wird im weiteren Verlauf des neu geregelten Verfahrens der Steuerberater als zentraler Ansprech- und Sparringspartner gefragt sein.

Vorarbeiten zum automatisierten Datenabruf sind in vollem Gange – Darstellung anhand der Regelabfrage 2014/2015
Damit die notwendigen Informationen ab 2015 zur Umsetzung vorliegen, starten die Vorbereitungen – entsprechend dem gesetzlich festgeschriebenen Zeitplan – bereits zu Beginn dieses Jahres.

Die auf der Homepage des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) veröffentlichte Grafik vermittelt einen Überblick zum aktuellen Zeitplan 2014/2015.

Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits jetzt – bspw. mittels Kontoauszugsinformation – über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage sowie die Möglichkeit zum Widerspruch gegenüber dem BZSt hin. Möchte der Kirchensteuerpflichtige grundsätzlich nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er bis spätestens 30.06.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

Im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten dann beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.08.2014 (Stichtag) abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung rechtzeitig – spätestens zwei Monate vor Datenabfrage – widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.

Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet – sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.

Aktuelle Herausforderung für den Berufsstand der Steuerberater
Da der automatisierte Datenabruf nunmehr für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten gilt, sind zukünftig nicht länger nur die inländischen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen in das Kirchensteuerabzugsverfahren involviert. Auch für andere Schuldner von Kapitalerträgen (bspw. ausschüttende Kapitalgesellschaften) ist der automatisierte Datenabruf infolge der gesetzlichen Neuregelung verpflichtend.

Es ist davon auszugehen, dass sich gerade diese betroffenen Gesellschaften zur weiteren Unterstützung – sowohl als ersten Ansprechpartner als auch zur Umsetzung des Datenabrufs – regelmäßig an ihren steuerlichen Berater wenden werden. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, müssen folglich – neben den betroffenen Gesellschaften – auch die Steuerberater die Möglichkeit haben, die beim BZSt hinterlegten Daten auf eine möglichst einfache und unbürokratische Weise abrufen und nutzen zu können. Infolge des aufgezeigten gesetzlich festgeschriebenen Zeitplans gilt es, die Möglichkeiten der Darstellung des Datenabrufs durch den Berufsstand kurzfristig zu prüfen und umzusetzen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich hierzu bereits schriftlich an das BZSt sowie das BMF gewandt.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren: kein AGG-Verstoß

Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren: kein AGG-Verstoß

Kernaussage
Auch in der Insolvenz ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn die Sozialauswahl beachtet und der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Sozialauswahl beschränkt sich auf die Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen und kann vom Arbeitsgericht auch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sozialauswahl ist nur dann grob fehlerhaft, wenn sie jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Nach der ausdrücklichen insolvenzrechtlichen Regelung (125 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ist die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft, wenn dadurch eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Deshalb kann der Insolvenzverwalter insbesondere solche Arbeitnehmer von der Kündigung ausnehmen, die er zur Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur braucht. Diese im Insolvenzverfahren eröffnete Möglichkeit der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen verletzt das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht; dies entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Sachverhalt
Der 1960 geborene Kläger war bei dem Schuldnerunternehmen seit 1998 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Am 1.4.2011 wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser schloss am selben Tag mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der sich auch der Name des Klägers befand. Die Sozialauswahl wurde nach Altersgruppen vorgenommen. In der von Kündigungen ausgenommenen Altersgruppe 1 waren alle bis zu 44-jährigen Arbeitnehmer zusammengefasst. Das Durchschnittsalter aller Arbeitnehmer lag bei 51 Jahren. Mit Schreiben vom 1.4.2011 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.7.2011. Am 5.4.2011 ging der Betrieb auf ein weiteres Unternehmen über. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung bei dem übernehmenden Unternehmen. Er meinte, die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft.

Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das BAG den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen. Die Darlegungen des beklagten Insolvenzverwalters ließen nicht erkennen, dass die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch die vorgenommene Altersgruppenbildung sanierungsbedingt erforderlich war. Die streitenden Parteien werden nun Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags haben, denn bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung wäre die Auswahl bezogen auf den Kläger grob fehlerhaft.

Konsequenz
Die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen ist grundsätzlich durch das legitime Ziel der Sanierung eines insolventen Unternehmens gerechtfertigt. Dennoch müssen die Arbeitsgerichte prüfen, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerechtfertigt ist. Der kündigende Insolvenzverwalter ist darlegungs- und beweispflichtig für die sanierungsbedingte Erforderlichkeit der Altersgruppenbildung.

2014: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern

2014: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern

Kernproblem
Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte „übliche“ Mahlzeit stellt Arbeitslohn dar und wird mit einem amtlichen Sachbezugswert besteuert. Die Mahlzeit ist dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Davon ist auszugehen, wenn die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Der Rechnungsausweis auf den Arbeitgeber ist im Fall einer sog. umsatzsteuerlichen Kleinbetragsrechnung von bis zu 150 EUR entbehrlich, soweit diese dem Arbeitgeber im Original vorliegt. Die für die Besteuerung maßgeblichen Beträge werden jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung neu festgelegt.

Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) 
Nach Mitteilung des BMF betragen die Sachbezugswerte für ab dem Kalenderjahr 2014 gewährte „übliche“ Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 3 EUR (2013: 2,93 EUR) und ein Frühstück 1,63 EUR (2013: 1,60 EUR). Die Üblichkeit einer Mahlzeit ist ab dem Jahr 2014 gesetzlich geregelt. Hierfür gilt eine Höchstgrenze von 60 EUR; bis zum Jahr 2013 galt durch Verwaltungsanweisung ein Betrag von bis zu 40 EUR noch als üblich. Die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke sind bei der Prüfung einzubeziehen. Mahlzeiten von über 60 EUR dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden, denn hierbei unterstellt die Finanzverwaltung ein „Belohnungsessen“, das mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn angesetzt wird.

Konsequenz
Die neuen Sachbezugswerte sind ab dem Jahr 2014 anzusetzen. Eine Besteuerung als Arbeitslohn hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann, z. B. bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte oder einer mehrtätigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen des Arbeitnehmers entsprechend zu kürzen, und zwar für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % und ein Frühstück um 20 % der zustehenden Verpflegungspauschale. Nicht zum Arbeitslohn gehören Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers abgegeben werden, z. B. anlässlich einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen.

Arbeitgeber muss nachgewiesene Überstunden vergüten

Arbeitgeber muss nachgewiesene Überstunden vergüten

Kernaussage
Was geschieht, wenn der Chef die geleisteten Überstunden seines Arbeitnehmers anzweifelt und nicht vergüten will, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2012: Wer gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, um eine Vergütung für Mehrarbeit durchzusetzen, sollte genau dokumentiert haben, wann er wie lange gearbeitet hat.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in einer Filiale des beklagten Arbeitgebers beschäftigt war und Ausgleich für seine Mehrarbeit forderte. Der Arbeitgeber bestritt die Anzahl der Überstunden mit der Begründung, wegen des weit verzweigten Filialnetzes könne er nicht die Angaben eines jeden Mitarbeiters überprüfen. Das Gericht gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht.

Entscheidung
Überstunden, die ein Mitarbeiter exakt angeben kann, muss der Arbeitgeber bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen; so die Richter. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Mitarbeiter die Überstunden genau benennt. Zieht der Arbeitgeber diese Angaben in Zweifel, muss er nachweisen, dass keine Überstunden angefallen sind. Die Begründung des Arbeitgebers, die Entfernung zur Filiale sei zu groß gewesen, reichte den Richtern nicht. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass er Informationen über den Arbeitsablauf in den einzelnen Geschäftsstellen erhält.

Konsequenz
Bei Streit um die Anzahl von Überstunden kann der Arbeitgeber die geleistete Mehrarbeit nicht pauschal bestreiten. Dennoch obliegt es grundsätzlich demjenigen, der die Bezahlung von Überstunden fordert, diese auch zu belegen. Gegebenenfalls kann es daher sinnvoll sein, die einzelnen Tätigkeiten mit Datum und Uhrzeit exakt schriftlich festzuhalten.

Erschwerte Kündigung bei HIV Infizierung

Erschwerte Kündigung bei HIV Infizierung

Rechtslage
Eine HIV-Infektion galt im Arbeitsrecht (bisher) als Krankheit. Kündigungen HIV-infizierter Arbeitnehmer waren daher, jedenfalls wenn sie in der Probezeit ausgesprochen wurden, vergleichsweise einfach möglich. Nach Ablauf der Probezeit war die Kündigung als krankheitsbedingte Kündigung, insbesondere in sensiblen Arbeitsbereichen, ebenfalls möglich Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Möglichkeiten nunmehr wohl eindeutig eingeschränkt.

Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war bei einem Pharmaunternehmen im so genannten Reinraum in der Produktion von Arzneimitteln beschäftigt, die auch intravenös verabreicht werden. Im Rahmen einer betriebsärztlichen Untersuchung in der Probezeit wurde die HIV-Infektion des Arbeitnehmers bekannt. Der Arbeitgeber kündigte darauf in der Probezeit das Arbeitsverhältnis; und zwar auch deshalb weil ein Verletzungsrisiko im Umgang mit Glas im Reinraum und eine anschließende Kontamination der Arzneimittel nicht auszuschließen sei. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung, diskriminiert zu werden.

Entscheidung
Das BAG gab dem Kläger zwar nicht endgültig Recht, sondern verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück. In seiner Entscheidung setzte das BAG die HIV Infektion aber mit einer Behinderung gleich und erschwerte damit die Kündigungsmöglichkeiten, weil die Kündigung, insbesondere auch die Probezeitkündigung, unter Beachtung der Anti-Diskriminierungsgrundsätze zu prüfen sei. Eine Kündigung alleine wegen der HIV-Infektion sei jedenfalls diskriminierend. Die Zurückverweisung an die Vorinstanz erfolgte wegen der Beschäftigung im Reinraum. Denn Arbeitgeber müssen kein Infektionsrisiko tragen; allerdings bleibt zu prüfen, ob es arbeitgeberseitige Maßnahmen gegeben hätte, die dem Kläger eine Arbeit im Reinraum ermöglicht hätten.

Konsequenz
Das Gleichsetzen einer HIV-Infektion mit einer Schwerbehinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) macht Kündigung wegen der HIV-Infektion in normalen Arbeitsverhältnissen faktisch unmöglich. Etwas Anderes – und hierüber ist noch zu entscheiden – kann dort gelten, wo sensible Arbeitsbereiche betroffen sind.

Entschädigungsanspruch bei Kündigung während Schwangerschaft

Entschädigungsanspruch bei Kündigung während Schwangerschaft

Kernfrage
Neben dem Mutterschutzgesetz sieht auch das Allgemeine Gelichbehandlungsgesetz (AGG) besondere Schutzregelungen für Schwangere vor; diese sind insbesondere gegen Benachteiligungen wegen der Schwangerschaft besonders geschützt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu befinden, ob der besondere Schutz des AGG einen selbständigen Entschädigungsanspruch auslöst, wenn das Mutterschutzgesetz bereits vor einer Kündigung wegen der Schwangerschaft schützt.

Sachverhalt
Die schwangere Klägerin unterlag wegen Schwangerschaftskomplikationen einem Beschäftigungsverbot, das der Arbeitgeber – ein Kleinbetrieb – nicht akzeptieren wollte. Als bei der Arbeitnehmerin festgestellt wurde, dass diese ihr Kind verloren hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag. Gegen die Kündigung führte die Arbeitnehmerin eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Daneben machte sie einen auf die Diskriminierungsbestimmungen des AGG gestützten Entschädigungsanspruch geltend.

Entscheidung
Das BAG gab der Klägerin Recht. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung sei hier der Anwendungsbereich des AGG eröffnet, weil die Arbeitnehmerin offensichtlich wegen ihres Geschlechts (der Schwangerschaft) benachteiligt worden sei. Diese zeige sich nicht nur daran, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis an dem Tag gekündigt habe, als er vom Verlust des Kindes erfahren habe, sondern bereits vorher, als er das Beschäftigungsverbot missachten wollte.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt – hier an einem besonders deutlichen Fall – dass bei einer Benachteiligung von schwangeren Arbeitnehmerinnen die Anwendung des AGG und damit ein Schadensersatzanspruch in Geld neben den weiteren besonderen Schutzvorschriften für Schwangere möglich ist.

Fristlose Kündigung: darf bei Streit um Lohn die Arbeit verweigert werden?

Fristlose Kündigung: darf bei Streit um Lohn die Arbeit verweigert werden?

Kernaussage
Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Auch ein Irrtum schützt hier nicht vor der Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich entschieden.

Sachverhalt
Der 49-jährige Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin seit gut einem Jahr als Bodenleger beschäftigt. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 EUR. Der Kläger sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er vorbereitend – wie üblich – auch den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen abschneiden. Nach 2 Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 EUR brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Dieser lehnte beides ab und forderte den Kläger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Kläger hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Dem Kläger habe noch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht und hob die Entscheidung auf.

Entscheidung
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger die Arbeit nicht verweigern durfte, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran ändere auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts. Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Kläger musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Den Vergütungsstreit hätte er ggf. später nach Erhalt der Abrechnung führen müssen. Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war hier die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Konsequenz
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin