Zum steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Zum steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Kernaussage
Die Tatbestandsmerkmale für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn setzen auch weiterhin voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

Sachverhalt
Der Kläger vermietete ein Grundstück an die A-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bis Februar 2001. Das Grundstück sowie seine Beteiligung von 51 % waren notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. An der B-GmbH hatte der Kläger ebenfalls eine 51 % Beteiligung und aktivierte diese als gewillkürtes Betriebsvermögen. Die Beteiligung an der B-GmbH ging im Januar 2001 in das Gesamthandsvermögen der C-Kommanditgesellschaft (KG) mit ein, bei der der Kläger als Mitunternehmer beteiligt war. Die Übertragung erfolgte zum Buchwert. Die Anteile der A-GmbH wurden veräußert, so dass mangels Vorliegen der personellen Verflechtung die Betriebsaufspaltung zwingend beendet wurde. Infolgedessen wurde das Grundstück in das Privatvermögen entnommen. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG sollte der Gewinn aus der Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens nun zum ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab. Aus veröffentlichten Unternehmensinformationen ging hervor, dass die B-GmbH für die betrieblichen Zwecke der A-GmbH keine untergeordnete Rolle gespielt hatte und somit nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen worden seien. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab.

Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) blieb ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht des BFH war die Entscheidung des FA, den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH und der Beendigung der Betriebsaufspaltung, nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, nicht zu beanstanden. Denn der Gewinn wurde im Rahmen einer Betriebsaufgabe erzielt, bei der nicht alle stille Reserven bezogen auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt wurden. Für eine begünstigte Betriebsaufgabe hätten die Anteile an der B-GmbH nicht zum Buchwert in das Betriebsvermögen der C-KG übertragen werden dürfen.

Konsequenz
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. Der Wegfall einer der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt oftmals zu ungewollten Aufgabegewinnen. In diesen Fällen sollte vorab geprüft werden, ob sich eine Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden lässt oder ob zumindest eine Versteuerung des Aufgabegewinns mit einem ermäßigten Steuersatz erfolgen kann.

Teilnahme an einer Fernsehshow: Preisgeld ist steuerpflichtig!

Teilnahme an einer Fernsehshow: Preisgeld ist steuerpflichtig!

Kernproblem
Wer bei einer Quizsendung wie „Wer wird Millionär“ den Jackpot gewinnt, kann sich glücklich schätzen, denn der Gewinn geht ohne das Handaufhalten des Fiskus auf das eigene Bankkonto über. Gleiches gilt bei Lotto, Toto und Roulette, also bei reinen Glücksspielen. Dagegen kann schon beim Pokern der Spaß vorbei sein. Das gilt zumindest seit dem vorletzten Jahr, denn da hat das Finanzgericht (FG) Köln einem hauptberuflichen Flugpiloten, der sich in der Szene zum bekannten Pokerspieler gemausert hatte, gewerbliche Einkünfte unterstellt, die er seiner „Geschicklichkeit“ zu verdanken habe – und nicht dem Glück. Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort. Bereits entschieden ist die Steuerpflicht von Gewinnen bei Fernsehsendungen wie „Big Brother“ oder „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“. Hier waren die Gewinne (im letztgenannten Fall von 250.000 EUR) als sonstige Einkünfte zu versteuern, weil der BFH eine „Leistung“ des Kandidaten gegenüber dem Produzenten oder Fernsehsender vermutet hat, für die das Preisgeld ein Entgelt ist. Das FG Münster kommt jetzt beim Gewinner der Fernsehshow „Die Farm“ zum gleichen Ergebnis.

Sachverhalt
Nach Medienberichten vereinnahmte der Sieger der RTL Reality-Show einen Betrag von 50.000 EUR. Zudem gab es „Anwesenheitspauschalen“ für den Gewinner und die 11 Mitstreiter, die bis zu 7 Wochen ohne Wasser und Strom auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen lebten. Dabei mussten sie sich ihre Nahrung durch Ackerbau und Viehhaltung selbst erwirtschaften. In Ausscheidungsspielen wie Axtwerfen, Melken oder Tauziehen wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Spiels wurde vertraglich ein Projektgewinn zugesagt. Das Finanzamt des „Farmers des Jahres“ behandelte Siegprämie und Pauschale als sonstige Einkünfte. Der bis dahin glückliche Gewinner sah dagegen die Einnahmen als stark zufallsabhängig und wie Glücksspiele nicht steuerbar an; so hätten z. B. die Kandidaten beim Wettmelken nicht beeinflussen können, ob die Kuh den Eimer umstößt. Ob das die Richter überzeugte?

Entscheidung
Das FG setzte noch einen drauf, denn neben Siegprämie und Pauschale waren auch Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung zu versteuern. Dafür durften die für Norwegen geltenden Verpflegungsmehraufwendungen angerechnet werden. Die Begründung gleicht dem „Big Brother“ Urteil des BFH: Die Einnahmen wurden als Gegenleistung für die Teilnahme an der Show, die ständige Anwesenheit sowie der Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial gewährt. Dagegen war die Zufallskomponente zu vernachlässigen und der Gewinn eigener Kraft, Geschicklichkeit und Wissen zu verdanken.

Konsequenz
Wer an solchen Fernsehformaten teilnimmt, muss die Steuerpflicht der Gewinne einplanen. Das Thema ist höchstrichterlich geklärt, weshalb auch keine Revision vor dem BFH zugelassen wurde.

SchwarzArbG: Zur Übermittlungspflicht von Daten i. R. e. Prüfung

SchwarzArbG: Zur Übermittlungspflicht von Daten i. R. e. Prüfung

Kernaussage
Die Übermittlung von Daten im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist gegenwartsbezogen. Für die Sammlung und Übermittlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt. Das beklagte Hauptzollamt führte bei der Klägerin eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch. Im Zuge der Prüfung konnten auch die elektronisch gespeicherten Fahrerauftragsdaten eingesehen werden. Allerdings erfolgt eine Speicherung nur für den Zeitraum von 6 Tagen, weshalb der Beklagte um regelmäßige und lückenlose Übersendung der Daten bis auf Widerruf aufforderte. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde dieser Zeitraum auf 3 Monate beschränkt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage für die wöchentliche Übermittlung von Daten.

Entscheidung
Die Klägerin ist Auftraggeber nach den Regelungen des ScharzArbG, denn ihre Auftragsvermittlung geht deutlich über eine unverbindliche Auftragsweitergabe hinaus. Allerdings ist die Aufforderung zur Übermittlung von Daten, die zum Zeitpunkt der Prüfung in dem zur Mitwirkung verpflichteten Unternehmen noch gar nicht vorhanden sind, rechtswidrig. Aus Sicht des Beklagten mag es zwar wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, die der Verifizierung der Daten dienen sollen, die in nachfolgenden Betriebsprüfungen in den von der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden werden. Das ScharzArbG bietet für eine solche Maßnahme jedoch keine Grundlage.

Konsequenz
Die Revision wurde zugelassen, da sowohl die Definition des Auftraggebers im Sinne des SchwarzArbG als auch der Umfang seiner Mitwirkungspflichten zu konkretisieren sind.

Kosten von Nahrungsergänzungsmitteln: Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung?

Kosten von Nahrungsergänzungsmitteln: Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung?

Kernproblem
Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Das rechtfertigt einen Abzug als außergewöhnliche Belastung bei Ermittlung der Einkommensteuer, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist. Von einem Steuervorteil ausgenommen sind ausdrücklich die Aufwendungen für Diätverpflegung. Das Abzugsverbot wurde 1974 eingeführt und unter anderem damit begründet, dass die Steuerermäßigung bis dahin vielfach ungerechtfertigt in Anspruch genommen wurde, denn die Einhaltung der Diät könne nicht nur zu einer Mehrbelastung, sondern auch zu Einsparungen führen. Trotz des gesetzlichen Abzugsverbots werden Fälle an den Finanzgerichten anhängig, denn der Begriff „Diät“ ist nicht immer eindeutig.

Sachverhalt
Beim Finanzgericht Düsseldorf begehrte eine Klägerin den Aufwand für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung. In ihrer Einkommensteuererklärung hatte sie über Apotheken bezogene Vitamine und andere Mikronährstoffe für verschiedene Präparate (z. B. Benfotiamin, Vitamin A und D, Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adenosylcobalamin, Kalzium und Vitamin D, Bio-C-Vitamin) geltend gemacht. Der Klägerin wurde ärztlich bescheinigt, dass sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide, die keine medikamentöse Behandlung indiziere, sondern die laufende Einnahme von Mikronährstoffen erforderlich mache. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit Hinweis auf das Abzugsverbot ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Nach Auffassung der Richter gelte das gesetzliche Abzugsverbot auch für den Fall, dass die Diätverpflegung nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werde. Gleiche Rechtsfolge trete ein, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt und damit Medikamentencharakter habe. Die geltend gemachten Aufwendungen subsumierte das Gericht auch als solche einer Diät, denn hierunter sei die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen. Diese könne in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diäten gehörten auch an ständige Leiden (z. B. Zöliakie) angepasste langzeitige Sonderdiäten, nicht nur kurzzeitig angewandte Einform- oder langfristig angewandte Grunddiäten (z. B. Gicht und Zucker).

Konsequenz
Nahrungsergänzungsmittel unterliegen damit trotz ärztlicher Verordnung dem gesetzlichen Abzugsverbot.

Kostenerstattung nur bei zwingend vorgeschalteten Vorverfahren

Kostenerstattung nur bei zwingend vorgeschalteten Vorverfahren

Kernaussage
Die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit in einem zwingend vorgeschalteten Vorverfahren – wie dem Einspruchsverfahren – sind erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht ein Steuer- oder Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so kann der Steuerpflichtige jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen Änderungsantrag stellen, da der Fall aufgrund des Vorbehalts in vollem Umfang offen ist. Dies ist allerdings kein zwingendes Vorverfahren, weshalb die Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Sachverhalt
Die Parteien erklärten in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Hauptsache für erledigt. Dem beklagten Finanzamt wurden die Kosten auferlegt, allerdings wurden die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens nicht für erstattungsfähig erklärt. Dem widersprach der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Er hatte vor Klageerhebung einen Antrag auf Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks gestellt. Dies sei die gebotene kostengünstigste Möglichkeit gewesen, die Bescheide innerhalb der verbleibenden Klagefrist zu überprüfen. Als Kosten des Vorverfahrens seien auch diese Kosten zu erstatten, da sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienten. Das Finanzgericht wies die Erinnerung zurück.

Entscheidung
Nur die Kosten für das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren sind im finanzgerichtlichen Verfahren erstattungsfähig. Im Streitfall war dies das Einspruchsverfahren. Weil der Prozessbevollmächtigte nicht im Einspruchsverfahren tätig wurde, konnte seine Zuziehung auch nicht für notwendig erklärt werden. Von diesem Grundsatz kann im Rahmen der Kostenfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht abgewichen werden.

Konsequenz
Insbesondere im Hinblick auf Massenverfahren werden Steuerbescheide in einem bestimmten Punkt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Ein Einspruch wird mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen. Wird der Steuerpflichtige auf ein anderweitiges Verfahren verwiesen, erscheint es nicht zwingend sachgerecht, die Kostenerstattung hierfür zu versagen.

Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer)

Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer)

Kernaussage
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen lediglich dann nicht der Abzugsbeschränkung, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen hat. Erfolgt die Arbeit hingegen ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung und wird der prägende Teil der Arbeitsleistung im Büro der Gesellschaft verrichtet, liegen die Voraussetzung der Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR hingegen vor.

Sachverhalt
A und B sind selbständige Steuerberater und jeweils hälftig an einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft hat ihren Geschäftssitz in einer als Praxisräume gestalteten Eigentumswohnung. Dort befinden sich die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und Büroräume der Partner. Daneben nutzt A einen Raum in seiner Privatwohnung für die berufliche Tätigkeit. Der Raum ist mit umfassender Literatur ausgestattet und verfügt über einen Telearbeitsplatz, von dem aus der Zugriff auf das Netzwerk der Gesellschaft möglich ist. A beantragte den Abzug der Aufwendungen im Rahmen von Sonderbetriebsausgaben als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkung von 1.250 EUR nicht eingreife. A berief sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Das Finanzamt und nachfolgend das FG Düsseldorf sahen den qualitativen Schwerpunkt der Betätigung des A in den Praxisräumen der Gesellschaft. Hiergegen wurde Revision eingelegt und der unbeschränkte Kostenabzug beantragt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ließ die Revision mangels Divergenz nicht zu. Die Richter sahen den vorliegenden Fall als nicht vergleichbar an. Ein unbeschränkter Kostenabzug komme nur dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liege und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen habe. A hingegen konnte jederzeit die gewöhnlichen Praxisräume der Gesellschaft für seine Tätigkeit nutzen. Das heimische Arbeitszimmer stelle ebenso wenig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, da A die wesentlichen Arbeiten eines Steuerberaters in den Praxisräumen erbringe. Hierzu zählen unter anderem die Organisation, die Auftragsannahme, die Beratung der Mandanten, die Sichtung der Tagespost sowie die Überwachung der Fristenkontrollbuches.

Konsequenz
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz war bereits deshalb nicht vergleichbar, da der Arbeitnehmer im dortigen Fall kraft arbeitsvertraglicher Verpflichtung ein häusliches Arbeitszimmer nutzte und die Nutzung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. In Fällen, in denen der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt, sollte zudem stets die Voraussetzung des „anderen Arbeitsplatzes“ geprüft werden.

Schenkung: Anforderungen an den Widerruf wegen groben Undanks

Schenkung: Anforderungen an den Widerruf wegen groben Undanks

Rechtslage
Schenkungen können, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker groben Undank an den Tag legt, widerrufen werden. Regelmäßig wird dieser angenommen, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker eine Straftat ausübt. Ausreichend ist aber, dass objektiv eine Verfehlung mit einer gewissen Schwere und subjektiv eine undankbare Gesinnung des Beschenkten vorliegt. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr Gelegenheit, die Grenzen des Undanks zu bestimmen.

Sachverhalt
Der Schenker hatte dem Beschenkten eine Immobilie gegen lebenslanges Wohnrecht übertragen. Zugleich war der Beschenkte umfassend bevollmächtigt worden. Nach einer Erkrankung des Schenkers war zunächst eine Kurzzeitpflege und anschließend die Rückkehr in die Immobilie besprochen worden. Anstelle dessen brachte der Beschenkte den Schenker auf der Basis der ihm erteilten Vollmachten dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung für Demenzkranke unter. Hiergegen wehrte sich der Schenker unter Zuhilfenahme von Bekannten. Der Beschenkte stieß ein Betreuungsverfahren an und untersagte Dritten jeden Kontakt zum Schenker. Schließlich widerrief der Schenker die Schenkung wegen groben Undanks und verlangte die Immobilie zurück. Die Klage wurde zuletzt durch das Berufungsgericht abgewiesen, weil der Beschenkte aufgrund medizinischer Gutachten davon ausgehen konnte, dass der Schenker geschäftsunfähig gewesen sein könnte.

Entscheidung
Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof verworfen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Denn das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, dass der Schenker – unabhängig von der Frage seiner Geschäftsfähigkeit – erwarten durfte, dass sein Recht auf personelle Selbstbestimmung durch den Beschenkten (und Bevollmächtigten) respektiert werde. Mit anderen Worten, das Berufungsgericht wird klären müssen, ob es eine ausreichend schwere Verfehlung darstellt, wenn der Beschenkte Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im Vorfeld nicht mit dem Schenker bespricht und ob der Beschenkte in schädlicher Gesinnung gehandelt hat.

Konsequenz
Die Entscheidung hat 2 Stoßrichtungen. Zum einen hindert die Geschäftsunfähigkeit des Schenkers die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches nicht automatisch. Zum anderen kann es in Abhängigkeit der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts dazu kommen, dass die Grenzen groben Undanks in Pflegefragen verhältnismäßig früh einsetzen.

Geldwäschebekämpfung: EU-Parlament verabschiedet neuen Gesetzentwurf

Geldwäschebekämpfung: EU-Parlament verabschiedet neuen Gesetzentwurf

Kernaussage
Die Endeigentümer von Unternehmen und Trusts sollen in öffentlichen EU-Registern erkennbar gemacht werden. So steht es in den am 11.3.2014 vom EU-Parlament verabschiedeten Rechtsvorschriften zur Geldwäschebekämpfung. Zusätzlich verlangen die vorgeschlagenen Regeln von Banken, Rechnungsprüfern, Rechtsanwälten, Immobilienmaklern und Spielcasino-Betreibern mehr Wachsamkeit bei verdächtigen Geldtransfers ihrer Kunden. Ziel ist, fragwürdige Geschäfte und Steuerhinterziehung zu erschweren.

Neuerung
Das Parlament hat über den Gesetzentwurf in erster Lesung abgestimmt, um den bisher erreichten Kompromiss für das nächste Parlament festzuhalten. Der Entwurf sieht vor, dass die wirtschaftlich Berechtigten von Firmen und anderen Rechtsformen, wie zum Beispiel Trusts, Stiftungen oder Holdings, in öffentlichen Zentralregistern erkennbar gemacht werden. Die Register wären miteinander verbunden und „öffentlich zugänglich, wenn sich die Person, die Zugang zu den Informationen beantragt, vorher über eine einfache Onlineregistrierung ausgewiesen hat“. Es wurden im Entwurf ergänzende Regelungen zum Datenschutz aufgenommen. Diese Regelungen bezwecken, dass nur solche Angaben im Register enthalten sein müssen, die für die eindeutige Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind. Nach den vorgeschlagenen Regeln müssten Banken und Finanzinstitutionen, aber auch Rechnungsprüfer, Rechtsanwälte, Buchhalter, Steuerberater und Immobilienmakler verdächtige Geldtransfers ihrer Kunden wachsamer beobachten. Spielcasinos wären ebenfalls betroffen, aber Glücksspieldienste mit geringerem Risiko könnten durch die Mitgliedstaaten von den Vorschriften ausgenommen werden. Der vorliegende Richtlinienvorschlag enthält einen risikogestützten Ansatz, durch den die Mitgliedstaaten die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser ermitteln, verstehen und mindern können.

Konsequenz
Durch die Europawahlen und der Neukonstituierung des EU-Parlaments muss abgewartet werden, inwieweit tatsächlich neue gesetzliche Regelungen zur Geldwäschebekämpfung kommen. Der jetzige Entwurf des Parlaments weist jedoch in die richtige Richtung für eine wirksame Geldwäschebekämpfung.

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im Ehegattentestament

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im Ehegattentestament

Rechtslage
Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet und will einer der Ehegatten seine letztwilligen Verfügungen widerrufen, ist dies nur unter besonderen formellen Voraussetzungen möglich. So muss dem anderen Ehegatten mindestens eine Ausfertigung des notariell beglaubigten Widerrufs zugestellt werden. Andernfalls kommt er – auch wenn die Ehegatten getrennt leben – nicht von seinen letztwilligen Verfügungen frei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Zustellung der Ausfertigung des notariell beglaubigten Widerrufs nachgeholt werden kann.

Sachverhalt
Ein Erblasser hatte im Jahre 1994 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben eingesetzt hatten. Im Jahre 1997 trennten sich die Ehegatten, ohne sich scheiden zu lassen. Im Jahre 2007 beurkundete der Erblasser seinen Widerruf des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes vor einem Notar und stellte seiner Frau eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Widerrufs über einen Gerichtsvollzieher zu. 5 Monate später – der Erblasser war zwischenzeitlich verstorben und hatte ein neues Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin errichtet – ließ der beurkundende Notar der Ehefrau eine Ausfertigung des von ihm beurkundeten Widerrufs zustellen.

Entscheidung
In dem Rechtsstreit zwischen der Ehefrau und der Lebensgefährtin hatte das Gericht über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden und entschied, dass der wirksame Widerruf einer Erbeinsetzung durch wechselbezügliche Verfügungen in einem Ehegattentestament den Zugang der Urschrift (= Original) oder einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Widerrufserklärung voraussetze. Der Zugang einer „geringeren“ Form der Widerrufserklärung sei nicht ausreichend. Darüber hinaus könne – jedenfalls im konkreten Fall – der Zugang der korrekten Form des Widerrufs auch nicht nachgeholt werden; ein zeitlicher Abstand von 5 Monaten sei hierfür zu groß.

Konsequenz
Die Entscheidung mutet formalistisch an. Sie zeigt jedoch die Fallstricke, die in formalen Tatbeständen des Erbrechts lauern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil eine Korrektur dieser Tatbestände aus Treu- und Glaubens-Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Zum Pflegekindschaftsverhältnis beim Kindergeld

Zum Pflegekindschaftsverhältnis beim Kindergeld

Kernaussage
Auch für ein 17 Jahre altes Pflegekind kann Kindergeldanspruch bestehen, wenn zwischen dem Kind und dem Steuerpflichtigen ein familienähnliches, längerfristiges Band besteht, das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr gegeben ist. Ein solches Obhuts- und Pflegeverhältnis setzt die Möglichkeit der Ausübung wesentlicher fürsorgender Aktivitäten voraus, welche aufgrund der Distanz zu der im Irak lebenden Mutter und der spärlichen Telefonkontakte nicht gegeben ist.

Sachverhalt
Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre am 8.8.1995 geborene Nichte W. Die Klägerin wie auch deren Nichte sind im Besitz der irakischen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin war zwischen Mai 2010 und April 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die auch eine Erwerbstätigkeit gestattete. Die Klägerin ist seit April 2013 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seit März 2013 ist die Klägerin Vormund von W, die laut Meldebescheinigung seit September 2012 bei dieser wohnt. Seit November 2012 besucht W ein Berufskolleg. Ihr Vater verstarb 2002 und ihre Mutter, Schwester der Klägerin, lebt im Irak und hat nur spärlichen Telefonkontakt zu ihrer Tochter. Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld ab, da sie der Auffassung war, dass kurz vor Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich keine familienähnliche Bindung begründet werden kann und somit kein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Das Kind darf jedoch nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen worden sein und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern darf nicht mehr bestehen. Die Familienkasse verneint die Möglichkeit, bei bevorstehender Volljährigkeit ein familienähnliches Band noch begründen zu können. Vorliegend bestand das „Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis“ noch über 10 Monate, was ausreichend Zeit für die Begründung eines solchen Bandes ließ. Zu den leiblichen Eltern bestand hingegen in diesem Zeitraum kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr. Der spärliche Telefonkontakt mit der Mutter reicht hierfür nicht aus.

Konsequenz
Wesentlicher Betrachtungspunkt eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist die Ausübung von Obhuts- und Pflegeaktivitäten.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin