Kampf gegen Steuerhinterziehung

Erklärung der Finanzminister Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und Spaniens (G5)

Am 19. März 2014 haben sich 44 Staaten und Gebiete in einer gemeinsamen Erklärung zum Automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten bekannt und gleichzeitig einen Zeitplan vorgelegt.

Dazu erklären die Finanzminister der G5:

„Bei der Umsetzung des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, der unsere Möglichkeiten zur Bekämpfung und Verhinderung der Steuerhinterziehung erheblich verbessern wird, wurde heute ein wichtiger neuer Meilenstein erreicht. Erstmals haben 44 Staaten und Gebiete, die sich der im vergangenen April von den G5-Staaten angestoßenen Initiative zur frühzeitigen Einführung angeschlossen haben, gemeinsam den detaillierten Zeitplan für die Umsetzung des neuen globalen Standards bekannt gegeben. Nach diesem ehrgeizigen, aber realistischen Zeitplan soll der erste Informationsaustausch im Jahr 2017 stattfinden. Er wird auch bestimmte bereits Ende 2015 bestehende Konten mit einschließen. Diese konkrete Verpflichtung zur frühzeitigen Einführung macht deutlich, dass wir entschlossen sind, als Vorreiter zügig den Weg hin zu einem wahrhaft globalen System zu weisen, mit dem die Schlupfwinkel für Steuerhinterzieher beseitigt werden.

Wir appellieren an alle Finanzzentren, sich im Einklang mit ihrer Verantwortung innerhalb des globalen Finanzsystems diesem Zeitplan anzuschließen. Wir gehen davon aus, dass der neue globale Standard einschließlich des heute bekannt gegebenen Zeitplans bereits bis Ende 2014 in EU-Recht umgesetzt wird.“

Die gemeinsame Erklärung (in englischer Sprache) finden Sie auf der Homepage der OECD.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 19.03.2014

Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photo-voltaikanlage

Mit Urteil vom 17.10.2013 (Az. III R 27/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u. a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören. Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/14 vom 19.03.2014 zum Urteil III R 27/12 vom 17.10.2013

Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden

Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der darin enthaltenen Steuer belastet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az. VII R 8/12) entschieden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Stromversorger, die ihre Kunden mit Strom beliefern, Schuldner der Stromsteuer, die dadurch entsteht, dass die Endverbraucher den Strom aus dem Leitungsnetz entnehmen. Über den ihm in Rechnung gestellten Strompreis soll jedoch der Endverbraucher mit der Steuer belastet werden. So sieht es jedenfalls die Konzeption der Stromsteuer als besondere Verbrauchsteuer vor. In den Fällen, in denen der Endverbraucher, z. B. aufgrund eingetretener Insolvenz, nicht mehr in der Lage ist, den Strompreis zu bezahlen, kann die Abwälzung der Steuerlast auf ihn nicht gelingen. So auch im Streitfall. Ein Energieversorgungsunternehmen hatte geltend gemacht, dass es in mehreren Fällen den vereinbarten Kaufpreis infolge von Tod oder Insolvenz des jeweiligen Kunden nicht erhalten habe und deshalb eine Weitergabe der Stromsteuer an die Verbraucher nicht möglich gewesen sei. Es liege ein atypischer Fall vor, der auf dem Billigkeitsweg zu einer Steuerentlastung bei dem Stromversorger führen müsse.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Der Stromversorger ist trotz dieses Umstandes zur Entrichtung der Stromsteuer verpflichtet. Auch eine Rückzahlung eines bereits gezahlten Steuerbetrags kommt nicht in Betracht. Denn bei den erfahrungsgemäß hinzunehmenden Forderungsausfällen handelt es sich nicht um atypische Einzelfälle, die eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnten, sondern um Umstände, für die die Stromversorgungsunternehmen durch eine entsprechende Preiskalkulation Vorsorge treffen können. Eine Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher bleibt somit weiterhin möglich. Sofern im Energiesteuerrecht Sonderregelungen für die Fälle eines Forderungsausfalls bestehen, können diese nicht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden.

Da die Stromversorgungsunternehmen auch schon jetzt das Risiko von Forderungsausfällen unter Berücksichtigung der gesamten Kosten- und Erlöslage bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen, ist mit einer Erhöhung der Strompreise infolge der Entscheidung des BFH nicht zu rechnen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 23/14 vom 19.03.2014 zum Urteil VII R 8/12 vom 17.12.2013

Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung umsatzsteuerfrei

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 14. Januar 2014 (Az. 15 K 4674/10 U) entschieden, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden.

Die Klägerin erbrachte als Pflegehelferin Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (keine medizinische Behandlungspflege) sowie dazugehörige Bürotätigkeiten. Die Verträge mit den zu pflegenden Personen bzw. den Kostenträgern schloss ein Verein ab, deren Mitglied die Klägerin war und von dem sie ihr Entgelt bezog.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Es handele sich insbesondere nicht um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen (§ 4 Nr. 16 UStG), weil die Klägerin keine Ausbildung als Pflegerin habe und als Subunternehmerin keine Einrichtung in diesem Sinne sei.

Der Senat folgte dieser Ansicht nicht und gab der Klage statt. Zwar sei die Klägerin keine in § 4 Nr. 16 UStG genannte Einrichtung, sie könne sich aber unmittelbar auf eine unionsrechtliche Befreiungsvorschrift (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) berufen, die der deutsche Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt habe. Die Klägerin habe eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht. Hierzu zählten auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Bürotätigkeiten seien ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, da es sich um unselbständige Nebenleistungen zu den Pflegeleistungen handele und sie für die Ausübung dieser Leistungen unerlässlich seien. Der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Befreiungsvorschrift stehe nicht entgegen, dass sie eine natürliche Person sei, keine Ausbildung zur Pflegerin habe und ihre Leistungen nicht unmittelbar mit den Kostenträgern abrechne. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, dass die Kosten für die Pflegeleistungen von den Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar seien. Dies sei hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen der Fall.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2014 zum Urteil 15 K 4674/10 vom 14.01.2014, Newsletter 03/2014

Ist das sog. Gold(finger)modell ein glänzendes Geschäft?

In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (Az. 6 K 3045/11 F) hat sich der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit verschiedensten, kontrovers diskutierten Fragen rund um die steuerliche Beurteilung eines in England betriebenen Goldhandels beschäftigt. In der Literatur werden vergleichbare Fallgestaltungen vielfach mit dem Begriff „Gold(finger)modell“ beschrieben. Dabei geht es regelmäßig darum, durch die Nutzung eines negativen Progressionsvorbehaltes eine Steuerersparnis zu erreichen. Während sich der durch den Ankauf des Goldes ergebende Verlust im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes bei einem entsprechend im Inland zu versteuernden Einkommen voll zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, ist dies bei dem durch den Verkauf des Goldes im Folgejahr entstehenden Gewinn angesichts des regelmäßig ohnehin geltenden Spitzensteuersatzes nicht der Fall. Wenn’s also funktioniert, kann der so betriebene Goldhandel ein glänzendes Geschäft sein.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in London ansässige General Partnership, mit Gold gehandelt. Sie hatte kurz nach ihrer Gründung im Dezember 2007 Gold im Wert von 32 Millionen Euro gekauft und im Folgejahr wieder verkauft. Weitere An- und Verkäufe folgten. Die Klägerin ermittelte für das Jahr 2007 im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei ihren in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Es war der Auffassung, der Goldhandel führe nicht zu gewerblichen Einkünften, so dass eine Einbeziehung in die Berechnung des progressiven Steuersatzes der Gesellschafter ausscheide. Zudem könne die Klägerin ihren Gewinn nicht gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – und selbst wenn dies zulässig wäre, so die weitere Argumentation des Finanzamtes, stehe § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG der Berücksichtigung von durch den Ankauf des Goldes entstandenen Betriebsausgaben entgegen. Schließlich sah der Beklagte auch die Voraussetzungen des § 15b EStG als gegeben an.

Der 6. Senat folgte der Argumentation des Beklagten nicht, sondern gab der Klage statt. Er gelangte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Streitfalls insbesondere zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.

Der Beklagte hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt (BFH-Az.: I R 14/14). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die ihm inzwischen vorliegenden – durchaus unterschiedlichen „Goldfinger-Fallgestaltungen“ – beurteilen wird. Für künftige Zeiträume dürfte die Gestaltung allerdings mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgten „Nachbesserungen“ des Gesetzgebers und die Entwicklung am Goldmarkt ihren „Glanz“ verloren haben.

Quelle:  FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2014 zum Urteil 6 K 3045/11 vom 11.12.2013, Newsletter 03/2014

Jede dritte größere Stadt erhöht ihre Steuern – BdSt-Umfrage 2014 zu Hebesätzen in Rheinland-Pfalz

Obwohl im Jahr 2014 mit nie dagewesenen Rekordeinnahmen zu rechnen ist, wurde in Rheinland-Pfalz vielerorts erneut an der Steuerschraube gedreht. Laut einer Umfrage des Bundes der Steuerzahler unter den Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern haben verglichen zum Vorjahr rund 38 Prozent ihre Realsteuer-Hebesätze angehoben. Zu einer Senkung der Steuerbelastung ist in diesem Jahr jedoch keine Kommune bereit.

Von den 45 untersuchten Kommunen haben 13 ihre Gewerbesteuer erhöht oder planen diese im Lauf des Jahres 2014 zu erhöhen. Mit je 28 Prozentpunkten fallen die Steigerungen in der Ortsgemeinde Herxheim bei Landau/Pfalz (auf 380 Prozent) und in der Stadt Wittlich (auf 380 Prozent) am höchsten aus. Die Grundsteuer B haben 15 Städte und Gemeinden erhöht. Auch hier führt Herxheim bei Landau/Pfalz die Rangliste der Steuererhöher mit einer Steigerung um 42 Prozentpunkten (auf 380 Prozent) an, dicht gefolgt von den Städten Wittlich (nun 380 Prozent) und Boppard (nun 370 Prozent), die ihre Hebesätze jeweils um 40 Prozentpunkte angehoben haben. Eine Steigerung der Grundsteuer A wurde von 13 Kommunen durchgeführt oder geplant. Hier kann Wittlich mit satten 85 Prozentpunkten (auf 340 Prozent) die höchste Steigerung für sich beanspruchen, mit 30 Prozentpunkten folgt Herxheim bei Landau/Pfalz mit größerem Abstand.

„Die meisten größeren Kommunen in Rheinland-Pfalz haben auf steuerpolitische Stabilität gesetzt. Angesichts der sprudelnden Steuereinnahmen ist das auch nur angemessen“, betont der BdSt-Landesgeschäftsführer René Quante. „In 2013 haben 10 der untersuchten Kommunen ihre Hebesätze erhöht und in 2012 sogar 24. Verglichen damit liegt die aktuelle Erhöhung durch 17 Städte und Gemeinden im Mittelmaß. Allerdings dürfte die anstehende Kommunalwahl viele Stadt- und Gemeinderäte zur Mäßigung bewogen haben. Für das Jahr 2015 müssen die Steuerzahler wohl befürchten, dass wieder kräftiger an der Hebesatzschraube gedreht wird.“

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Städte und Gemeinden. Sie besteuert Gewerbebetriebe nach deren Ertrag und ist deshalb auch ein wichtiger Standortfaktor für die Ansiedlung von Unternehmen. Im Jahr 2014 liegt der durchschnittliche Gewerbesteuer-Hebesatz unter den befragten Kommunen bei 384 Prozent (Vorjahr: 380). Die Spannweite liegt zwischen 330 und 440 Prozent.

Am teuersten ist es für die Gewerbetreibenden in der Landeshauptstadt Mainz, die mit einem Hebesatz von 440 Prozent den Spitzenplatz innehat. Platz 2 teilen sich die Städte Trier und Zweibrücken mit je 420 Prozent. Die Städte Frankenthal, Kaiserslautern, Koblenz, Pirmasens und Worms folgen dicht mit je 410 Prozent. Den niedrigsten Gewerbesteuer-Hebesatz besitzt die verbandsfreie Gemeinde Grafschaft, dieser liegt bei 330 Prozent. Ebenfalls niedrige Hebesätze finden sich in den Städten Ingelheim am Rhein mit 332 Prozent und Bad Neuenahr-Ahrweiler mit 352 Prozent.

Grundsteuer B
Die Grundsteuer B wird auf bebaute und bebaubare Grundstücke erhoben – damit trifft sie so gut wie alle Bürger, da diese entweder selbst Hausbesitzer sind oder die Steuer über die Mietnebenkosten bezahlen. Im Schnitt liegt der Hebesatz für die Grundsteuer B bei 376 Prozent (Vorjahr: 367 Prozent). Die Spreizung geht von 80 bis 440 Prozent und ist damit weit größer als bei der Gewerbesteuer.

Auch bei der Grundsteuer B führt Mainz mit 440 Prozent die Rangliste der teuersten Städte an. Mit 430 Prozent bewegt sich die Stadt Landau in der Pfalz sehr nahe am hohen Niveau der Landeshauptstadt. Gleiches gilt für die Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen und Trier mit je 420 Prozent. Ingelheim am Rhein kann mit 80 Prozent den niedrigsten Hebesatz vorweisen. Mit großem Abstand folgen dann die Gemeinden Grafschaft mit 338 Prozent und Böhl-Iggelheim mit 340 Prozent.

Grundsteuer A
Die Grundsteuer A bezieht sich auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft. Hier liegt der durchschnittliche Hebesatz bei 308 Prozent (Vorjahr: 301 Prozent). Die Spannweite liegt zwischen 67,5 und 400 Prozent, d.h. in einem ähnlich großen Rahmen wie bei der Gewerbesteuer B.

Den für die Landwirte am unerfreulichsten Hebesatz hält die Stadt Bitburg mit 400 Prozent bereit. Die Städte Konz und Betzdorf folgen mit 385 Prozent und 380 Prozent. Ingelheim am Rhein kann mit 67,5 Prozent auch bei der Grundsteuer A den mit Abstand niedrigsten Hebesatz vorweisen. Den zweitniedrigsten Hebesatz hat die Stadt Neuwied mit 270 Prozent erlassen, die Stadt Pirmasens folgt mit 280 Prozent an dritter Stelle.

Vergleich mit dem Jahr 2004
Im Zehn-Jahres-Vergleich zeigt sich, dass keine der untersuchten Städte und Gemeinden ihre Hebesätze gänzlich unverändert gelassen hat. Die Steuerschraube wurde mehrheitlich und teilweise auch sehr massiv angezogen. Im Jahr 2004 lag der durchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer bei 369 Prozent, für die Grundsteuer B bei 333 Prozent und für die Grundsteuer A bei 277 Prozent. Im Vergleich zu den Werten aus 2014 ergibt das für die Gewerbesteuer eine eher kleine Erhöhung um 15 Prozentpunkte. Allerdings stiegen die durchschnittlichen Hebesätze für die Grundsteuer B um 43 Prozentpunkte und für die Grundsteuer A um 30 Prozentpunkte an.

Von den 45 Kommunen haben im Zehn-Jahres-Vergleich 36 die Gewerbesteuer, 44 die Grundsteuer B und 40 die Grundsteuer A angehoben. Die größte Steigerung bei der Gewerbesteuer vollzog die Ortsgemeinde Herxheim bei Landau/Pfalz, dort stieg der Hebesatz in den vergangenen zehn Jahren insgesamt um 50 Prozentpunkte auf heute 380 Prozent an. Doch weit extremer hat es die Stadt Bitburg getrieben, die in zehn Jahren die Grundsteuer A um satte 145 Prozentpunkte auf 400 Prozent und die Grundsteuer B um 110 Prozentpunkte auf 400 Prozent erhöhte. In beiden Fällen handelt es sich jeweils um die mit Abstand größten Steigerungen.

Das absolute Gegenbeispiel von Bitburg ist Ingelheim am Rhein. Eine gute Finanzlage und sparsame Haushaltsführung haben es ermöglicht, dass die Stadt nicht nur ihre Schulden gänzlich abbauen, sondern auch die Steuern senken konnte. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wurde um 28 Prozentpunkte auf 332 Prozent gesenkt – jener für die Grundsteuer B sogar um 240 Prozentpunkte auf 80 Prozent und für die Grundsteuer A um 202,5 Prozentpunkte auf 67,5 Prozent. Abgesehen von Ingelheim am Rhein war in den vergangenen zehn Jahren nur noch Landau in der Pfalz bereit, die Steuerzahler zu entlasten. Die Stadt verringerte den Gewerbesteuer-Hebesatz um 21 Prozentpunkte auf 399 Prozent.

Quelle: BdSt Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 17.03.2014

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt Rheinland-Pfalz.
Siehe auch http://gewerbesteuer-hebesatz.de/

Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung auf der Grundlage des SchwarzArbG

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 17. März 2014 veröffentlichten Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 6 K 2434/13 AO) entschieden, dass ein Auftraggeber im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zwar grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind. Der Auftraggeber sei – so der Senat – nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese sodann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Im Streitfall hatte das beklagte Hauptzollamt bei einer Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt, eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durchgeführt. Es war der Meinung, die Genossenschaft sei Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG, so dass bei ihr eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden könne. Die Zollbehörde forderte die Genossenschaft auf, bestimmte Daten über die von ihr an die ihr angeschlossenen Taxiunternehmer vermittelten Fahrten zu überlassen. Dies sollte zunächst „bis auf Widerruf“ geschehen; später hat die Behörde die Datenanforderung auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Aus Sicht des Hauptzollamtes war die Anforderung künftiger Daten erforderlich, weil die Genossenschaft die entsprechenden Informationen nur für eine Woche speichert und ein Zugriff auf abgelaufene Zeiträume daher nur sehr begrenzt möglich war. Die Genossenschaft war demgegenüber der Auffassung, sie sei nicht als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen. Sie vermittele zwar Fahraufträge, könne jedoch keinen Unternehmer zur Auftragsannahme verpflichten. Daher falle sie bereits nicht unter das SchwarzArbG.

Dieser Auffassung der Klägerin schloss sich der 6. Senat allerdings nicht an. Er gelangte vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Genossenschaft infolge der Art und Weise der Einbindung in die Auftragsvermittlung als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen sei. Dies entspreche auch der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Die Klage der Genossenschaft hatte jedoch gleichwohl in einem wesentlichen Punkt Erfolg: Der 6. Senat stellte nämlich klar, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Zollverwaltung angeforderten Daten über einen künftigen Zeitraum zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen, die auf der Grundlage des SchwarzArbG durchgeführt würden, seien grundsätzlich gegenwartsbezogen. Sie ermöglichten es den Prüfungsbeamten unter anderem, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatteten demgegenüber keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern. Sie enthielten auch keine Grundlage für eine Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum. Aus Sicht der Zollverwaltung möge es zwar – so der Senat – wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, um so die Verifizierung von Daten zu ermöglichen, die im Rahmen nachfolgender Betriebsprüfungen in den der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden würden. Das SchwarzArbG biete hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.03.2014 zum Urteil 6 K 2434/13 AO vom 12.02.2014

Eigenheimrente: Wahl der Einmalbesteuerung und Aufgabe der Selbstnutzung in einem Veranlagungszeitraum

Wählt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum die Einmalbesteuerung nach § 92a Abs. 2 Satz 6 EStG und tritt noch in demselben Veranlagungszeitraum ein Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG (Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung) ein, erfolgt für den Veranlagungszeitraum eine Besteuerung des Auflösungsbetrags nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG gemäß § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG. Die Regelungen des § 22 Nr. 5 Satz 5 bis 6 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Mitteilungspflichtige hat – bezogen auf die Besteuerung des Wohnförderkontos des Steuerpflichtigen – für diesen Veranlagungszeitraum nur eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit dem Rechtsgrund 15 (§ 22 Nr. 5 Satz 4 i. V. m. § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG) zu übermitteln.
Rz. 178 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I Seite 1022) wird wie folgt geändert (Änderung im Fettdruck):

„Beispiel:
Der Zulageberechtigte bestimmt zum Beginn der Auszahlungsphase, die am 1. Juli 2034 beginnt, die Auflösung des Wohnförderkontos. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung in der Zeit vom 1. Januar 2035 bis einschließlich 30. Juni 2044 ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag mit dem Eineinhalbfachen der Besteuerung zu unterwerfen, in der Zeit vom 1. Juli 2044 bis einschließlich 30. Juni 2054 mit dem Einfachen.“

Quelle: BMF, Schreiben IV C 3 – S-2257-b / 13 / 10009 vom 13.03.2014

Vereinfachung des Steuerrechts

Der Bundesrat schlägt in einem am 14. März 2014 beschlossenen Gesetzentwurf mehrere Einzelmaßnahmen vor, um das Steuerrecht zu vereinfachen.

Unter anderem will er Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer durchsetzen. Zudem möchten die Länder eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags, die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren und Vereinfachungen beim Nachweis von Pflegekosten erreichen. Die Vorschläge enthalten auch Maßnahmen, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar. Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember 2012 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen.

finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 14.03.2014

Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern: Gesetzentwurf zur Anpassung an die Rechtsprechung des BVerfG

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (Gesetz vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2397) war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung angekündigt, einen etwaigen Bedarf an Folgeänderungen sorgfältig zu prüfen und diesen im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu Beginn der 18. Legislaturperiode umzusetzen. Der Gesetzentwurf greift die für die 18. Legislaturperiode gemachte Ankündigung des Gesetzgebers auf und setzt den noch verbliebenen Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, dem Bewertungsgesetz, dem Bundeskindergeldgesetz, dem Eigenheimzulagegesetz und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz um. Auf diese Weise sorgt der Gesetzgeber zügig für eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen.

Schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 21. März 2014 per E-Mail an die Adresse IVA2@bmf.bund.de gesandt werden.

Den Entwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 13.03.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin