Grundsteuer 2025: Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts – Neue Regelung im Bewertungsgesetz (§ 220 Abs. 2 BewG)

Mit der Anpassung des § 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) wird Steuerpflichtigen künftig die Möglichkeit eingeräumt, einen niedrigeren gemeinen Wert für ihre Grundstücke nachzuweisen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den tatsächlichen Wert erheblich übersteigt.

Hintergrund der Neuregelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (Az. II B 78/23 und II B 79/23) entschieden, dass der festgestellte Grundsteuerwert im Einzelfall nicht mehr als 40 % über dem tatsächlichen gemeinen Wert des Grundstücks liegen darf.

Bisherige Regelung:

  • Die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer wurden in der Regel durch pauschale Modelle ermittelt (z. B. Bodenrichtwerte, Ertragswertverfahren).
  • Steuerpflichtige hatten kaum die Möglichkeit, einen individuell niedrigeren Grundstückswert anzusetzen.

Neuregelung ab 2025:

  • Steuerpflichtige können nachweisen, dass der gemeine Wert ihres Grundstücks unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt.
  • Wird nachgewiesen, dass der festgestellte Wert den tatsächlichen Wert um 40 % oder mehr übersteigt, ist der niedrigere gemeine Wert anzusetzen.

Praxisbeispiel

Ein Grundstück wird vom Finanzamt mit einem Grundsteuerwert von 500.000 Euro bewertet. Der Eigentümer kann jedoch nachweisen, dass der tatsächliche gemeine Wert nur 350.000 Euro beträgt.

  • 500.000 Euro – 40 % = 300.000 Euro.
  • Da der nachgewiesene gemeine Wert (350.000 Euro) unter dieser Grenze liegt, wird dieser Wert angesetzt.

Möglichkeiten des Nachweises

Um den niedrigeren gemeinen Wert zu belegen, können Steuerpflichtige folgende Nachweise erbringen:

  1. Verkaufspreis: Ein Kaufpreis für das Grundstück, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde.
  2. Gutachten: Ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  3. Vergleichswerte: Vergleichbare Verkaufsfälle in der unmittelbaren Umgebung.

Vorteile der Neuregelung

  • Steuerliche Gerechtigkeit: Grundstücke werden nicht überhöht besteuert, wenn ihr tatsächlicher Wert nachweislich geringer ist.
  • Praxistauglichkeit: Ein Kaufpreis aus einer realen Transaktion bietet eine einfache und transparente Möglichkeit zur Nachweisführung.
  • Flexibilität: Grundstückseigentümer haben bis zu ein Jahr nach der Hauptfeststellung Zeit, einen Nachweis zu erbringen.

Auswirkungen auf Steuerpflichtige

  • Immobilieneigentümer sollten die Möglichkeit nutzen, ihre Grundstückswerte regelmäßig zu prüfen.
  • Kaufpreise und Gutachten sollten sorgfältig dokumentiert werden, um im Bedarfsfall als Nachweis zu dienen.
  • In Regionen mit volatilen Immobilienpreisen können erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden.

Fazit

Die neue Regelung im Bewertungsgesetz bietet eine bedeutende Entlastung für Steuerpflichtige und sorgt für mehr Fairness bei der Grundsteuerfestsetzung. Die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, gibt Grundstückseigentümern ein wirksames Instrument an die Hand, um überhöhte Steuerbelastungen zu vermeiden.

👉 Empfehlung: Immobilieneigentümer sollten die Entwicklung der Bodenrichtwerte und Grundsteuerbescheide aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig über die Möglichkeit zur Einholung eines Gutachtens oder Kaufpreises als Nachweis informieren.

Neuregelungen im Erbschaftsteuerrecht 2025: Wohnimmobilien und Steuerstundung

Zum Jahreswechsel 2024/2025 treten im Erbschaftsteuerrecht bedeutende Änderungen in Kraft, die insbesondere Wohnimmobilien im In- und Ausland betreffen. Diese Neuerungen zielen darauf ab, steuerliche Erleichterungen und Stundungsregelungen transparenter und gerechter zu gestalten.

1. Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den verminderten Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten.

Bisherige Regelung:

Bislang war der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG auf Wohnimmobilien innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beschränkt. Wohnimmobilien in Drittstaaten waren von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

Neuregelung ab 6. Dezember 2024:

  • Der Befreiungsabschlag kann künftig auch auf Wohnimmobilien in Drittstaaten angewendet werden.
  • Voraussetzung ist, dass mit dem jeweiligen Drittstaat ein Informationsaustausch im Bereich der Erbschaftsteuer besteht.
  • Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird eine Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

👉 Vorteil für Erben:
Erben profitieren von der steuerlichen Begünstigung, wenn sich das geerbte Grundstück in einem Drittstaat befindet und der Staat kooperativ im Steuerbereich agiert.

2. Erweiterung der Steuerstundung für Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Die Neuregelung erweitert die Möglichkeiten zur Stundung der Erbschaftsteuer bei Wohnimmobilien erheblich.

Bisherige Regelung:

Steuerstundung wurde nur gewährt, wenn:

  • Die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllte (z. B. selbstgenutztes Familienheim).
  • Der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie aufbringen konnte.

Neuregelung ab 6. Dezember 2024:

  • Sämtliche Wohnimmobilien können nun gestundet werden, unabhängig davon, ob sie im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllten.
  • Erfasst werden auch:
    • Vermietete Wohnimmobilien nach dem Erbfall.
    • Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder anderen Wohngebäuden.
    • Eigengenutzte Immobilien, unabhängig von ihrer Art.

👉 Praxisbeispiel:
Ein Erbe erhält ein Mehrfamilienhaus, das zu Lebzeiten des Erblassers vermietet war. Nach dem Erbfall vermietet der Erbe das Haus weiter. Auch in diesem Fall kann die Steuer gestundet werden.

3. Steuerstundung bei Wohnimmobilien in Drittstaaten

Die Stundung der Erbschaftsteuer wird nun auch auf Wohnimmobilien in Drittstaaten ausgeweitet.

Voraussetzungen:

  • Ein Informationsaustausch mit dem Drittstaat im Bereich der Erbschaftsteuer muss bestehen.
  • Es muss die Möglichkeit zur Beitreibung von steuerlichen Forderungen in dem Drittstaat bestehen.

👉 Wichtig:

  • Endet der Informationsaustausch oder entfällt die Beitreibungsmöglichkeit, wird die Stundung sofort aufgehoben.
  • Auch in diesem Fall wird das BMF eine Liste der kooperierenden Staaten veröffentlichen.

4. Auswirkungen der Neuregelung

Erben und Erwerber profitieren erheblich:

  • Die Neuregelung erleichtert es, Wohnimmobilien im Ausland steuerlich begünstigt zu vererben.
  • Die Stundungsregelung schafft finanzielle Flexibilität für Erben, die Immobilien langfristig erhalten möchten, aber kurzfristig nicht über die nötigen liquiden Mittel verfügen.
  • Die Transparenz durch die regelmäßig aktualisierte BMF-Liste gibt Sicherheit über die steuerliche Behandlung von Immobilien in Drittstaaten.

Fazit

Die Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht ab 2025 bringen erhebliche Vorteile für Erben von Wohnimmobilien – sowohl im Inland als auch im Ausland. Die Ausweitung der Stundungsregelung und des Befreiungsabschlags sorgt für Steuergerechtigkeit und Planungssicherheit.

👉 Empfehlung:
Erben und Eigentümer von Immobilien im Ausland sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Land auf der BMF-Liste steht und ob alle Voraussetzungen für eine steuerliche Vergünstigung oder Stundung erfüllt sind. Eine steuerliche Beratung kann helfen, die neuen Möglichkeiten optimal zu nutzen.

Erbschaftsteuer 2025: Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags und neue Regelung für Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen im Erbschaftsteuerrecht in Kraft, die sowohl den Erbfallkostenpauschbetrag als auch die Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht betreffen. Diese Anpassungen basieren auf aktuellen Gerichtsentscheidungen und sollen mehr Gerechtigkeit sowie steuerliche Entlastung schaffen.

1. Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG)

Der Erbfallkostenpauschbetrag wird zum 1. Januar 2025 von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.

Was bedeutet das?

  • Der Pauschbetrag deckt typische Kosten ab, die im Zusammenhang mit einem Erbfall entstehen, z. B. für:
    • Bestattung,
    • Nachlassverwaltung,
    • Grabpflege.
  • Die Pauschale wird ohne Einzelnachweis von den Erben abgezogen, sodass sich der steuerpflichtige Nachlass entsprechend verringert.

👉 Vorteil für Erben:
Die Erhöhung bedeutet eine zusätzliche steuerliche Entlastung und mindert die Erbschaftsteuerlast erheblich – insbesondere bei kleineren Nachlässen.

Anwendungszeitraum:

  • Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2025.
  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (d. h. der Zeitpunkt des Todes).

2. Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)

Eine bedeutende Änderung betrifft die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

Hintergrund:

Bisher konnten Erben, die nicht in Deutschland ansässig sind oder nur Teile des Nachlasses in Deutschland versteuern müssen, Pflichtteilsverbindlichkeiten und andere Nachlassschulden nicht steuermindernd geltend machen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch am 21. Dezember 2021 (Rechtssache C-394/20), dass diese Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

👉 Neue Regelung ab 2025:

  • Nachlassverbindlichkeiten sind künftig anteilig abzugsfähig – entsprechend dem Verhältnis des Vermögensanfalls, der der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
  • Diese Änderung gilt für:
    • Pflichtteilsansprüche,
    • Schulden des Erblassers,
    • Erbfallkosten.

Beispiel:
Ein Erbe erhält Vermögen im Wert von 1 Million Euro, wovon 500.000 Euro in Deutschland steuerpflichtig sind. Die Nachlassverbindlichkeiten betragen 100.000 Euro.

  • Nach der neuen Regelung sind 50 % der Nachlassverbindlichkeiten (50.000 Euro) abzugsfähig.

3. Neuordnung und Strukturierung des § 10 ErbStG

Im Zuge der Neuregelung wird der § 10 ErbStG strukturell überarbeitet:

  • Die bisherigen Sätze 3 bis 11 werden zur besseren Lesbarkeit in neue Absätze gegliedert.
  • Es erfolgt jedoch keine inhaltliche Änderung – die bisherige Rechtslage bleibt im Wesentlichen bestehen.

Fazit

Die Reform des Erbschaftsteuerrechts bringt wichtige Erleichterungen und Anpassungen:

  • Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags: Erben profitieren von einer höheren steuerlichen Entlastung ab 2025.
  • Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht: Die neue Regelung sorgt für mehr Gerechtigkeit und setzt europäische Vorgaben um.
  • Neuordnung des § 10 ErbStG: Die Vorschrift wird übersichtlicher und praxisfreundlicher.

👉 Tipp: Erben und Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Erbfällen sollten sich frühzeitig über die neuen Regelungen informieren und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um die Vorteile optimal zu nutzen.

Steuervergünstigungen für Gesamthand nach MoPeG – Änderungen ab 2024

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wurden zentrale Regelungen zur Grunderwerbsteuer (GrEStG) angepasst. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Steuervergünstigungen für Gesamthandsgemeinschaften gemäß § 23 Abs. 27 GrEStG.

Hintergrund der Neuregelung

Die Steuervergünstigungen nach § 5 GrEStG und § 6 GrEStG gelten für Grundstücksübertragungen innerhalb von Gesamthandsgemeinschaften (z. B. Personengesellschaften). Diese Vergünstigungen blieben auch nach Einführung des MoPeG durch den neuen § 24 GrEStG bestehen.

👉 Gesamthandsgemeinschaften wie GbRs, OHGs oder KGs profitieren bei Grundstücksübertragungen von einer reduzierten oder vollständig entfallenden Grunderwerbsteuer, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Laufende Nachbehaltensfristen und ihre Behandlung

Ein kritischer Punkt der Reform betrifft die Nachbehaltensfristen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Diese Fristen schreiben vor, dass:

  • Die Steuervergünstigung entfällt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung vermindert.

Wichtig: Das bloße Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 führt nicht automatisch zu einer Verletzung der Nachbehaltensfrist.

👉 Regelung im Detail:

  • Nachbehaltensfristen, die bis zum 31. Dezember 2026 laufen, bleiben unverändert bestehen.
  • Eine Verletzung der Frist tritt nur dann ein, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen aktiv vermindert.

Warum diese Regelung?

Ohne diese Klarstellung hätte das MoPeG möglicherweise dazu geführt, dass allein die Anpassung des Gesellschaftsrechts eine Verletzung der Nachbehaltensfristen auslöst – und damit Steuervergünstigungen rückwirkend entfallen. Die neue Regelung schützt Gesellschaften vor dieser ungewollten steuerlichen Belastung.

Praxisbeispiel

Ein Grundstück wird am 1. Juli 2022 steuerfrei nach § 5 GrEStG auf eine GbR übertragen. Die fünfjährige Nachbehaltensfrist läuft bis zum 1. Juli 2027.

  • Trotz des Inkrafttretens des MoPeG zum 1. Januar 2024 bleibt die Frist unberührt.
  • Erst wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen bis zum 1. Juli 2027 ändert, wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen.

Fazit

Die Anpassung des GrEStG an das MoPeG sorgt für Rechtssicherheit und Schutz laufender Grunderwerbsteuervergünstigungen für Gesamthandsgemeinschaften. Unternehmen und Gesellschaften sollten dennoch die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sicherstellen, dass Änderungen im Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermieden werden, um die Steuervergünstigung nicht zu gefährden.

👉 Tipp: Eine frühzeitige Prüfung der Gesellschaftsstruktur und ein enger Austausch mit Steuerberatern kann dabei helfen, mögliche Risiken zu erkennen und zu vermeiden.

Grunderwerbsteuer: Neue Definition der Grundstückszurechnung für Gesellschaften ab 2025

Mit der Einführung des § 1 Abs. 4a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird ab dem 6. Dezember 2024 die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich präzisiert. Diese Neuerung soll missbräuchliche Gestaltungen verhindern und für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Was regelt § 1 Abs. 4a GrEStG?

Ein Grundstück gehört künftig zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG verwirklicht hat. Dies gilt so lange, bis:

  • der Erwerb rückgängig gemacht wird (§ 16 Abs. 1 GrEStG) oder
  • das Grundstück erneut veräußert wird.

👉 Wichtig: Diese Regelung stellt sicher, dass das Grundstück rechtlich weiterhin der Gesellschaft zugeordnet bleibt, auch wenn es zwischenzeitlich zu einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen kommt.

Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen

Um Steuerumgehungen zu verhindern, enthält § 1 Abs. 4a GrEStG einen Schutzmechanismus gegen missbräuchliche Rückabwicklungen:

  • Wird ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht oder das Grundstück nach § 16 Abs. 2 GrEStG zurückerworben, findet die neue Zuordnungsregel keine Anwendung, wenn dadurch ein Ergänzungstatbestand nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird.

Beispiel für missbräuchliche Gestaltung:

  • Eine Gesellschaft verkauft ein Grundstück (Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG).
  • Die Gesellschaftsanteile werden anschließend ohne Grunderwerbsteuer veräußert.
  • Danach wird das Grundstück rückabgewickelt und der Gesellschaft zurückübertragen.

👉 Folge: Ohne die Neuregelung würde die Gesellschaft durch den Rückerwerb grundbesitzlos, wodurch ein steuerlicher Ergänzungstatbestand umgangen werden könnte.

Geltungsbereich der Neuregelung

  • Die neue Regelung gilt für alle Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem 5. Dezember 2024 verwirklicht werden.
  • Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG, die vor dem 6. Dezember 2024 stattgefunden haben, werden ebenfalls erfasst, wenn später ergänzende Vorgänge eintreten.

Bedeutung für die Praxis

Die Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG ist ein wichtiger Schritt, um:

  • Rechtsklarheit bei der Zurechnung von Grundstücken im Gesellschaftsvermögen zu schaffen.
  • Steuerumgehungen durch Rückabwicklungen und Rückerwerb zu verhindern.
  • Die grunderwerbsteuerliche Belastung bei Umstrukturierungen von Gesellschaften transparent und fair zu gestalten.

Unternehmen und Steuerberater sollten die Neuregelung bei der Gestaltung von Immobilientransaktionen und gesellschaftsrechtlichen Vorgängen berücksichtigen, um steuerliche Nachteile oder ungewollte Grunderwerbsteuerpflichten zu vermeiden.

👉 Tipp: Für bestehende Immobilienstrukturen lohnt sich eine frühzeitige Prüfung, ob die Neuregelung auf zukünftige Transaktionen Auswirkungen haben könnte.

Reform der Kleinunternehmerregelung 2025 – Neue Chancen und Pflichten für Unternehmer

Ab 2025 bringt die Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG) wesentliche Änderungen mit sich. Die Anpassung setzt die Kleinunternehmer-Richtlinie (EU) 2020/285 um und schafft neue Möglichkeiten – sowohl für in Deutschland als auch im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

1. Kleinunternehmerregelung auch für EU-Ausländer

Bislang konnten nur in Deutschland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Mit der Neuregelung können nun auch Unternehmer, die ihren Sitz im EU-Ausland haben, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Deutschland nutzen.

👉 Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Kleinunternehmer kann seine Umsätze in Deutschland steuerfrei belassen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

2. Einführung des besonderen Meldeverfahrens (§ 19a UStG)

Damit deutsche Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Ländern anwenden können, wird ein neues Meldeverfahren eingeführt:

  • Zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Unternehmer müssen quartalsweise eine Umsatzmeldung abgeben.
  • Die Meldung erfolgt elektronisch und muss bis spätestens einen Monat nach Quartalsende übermittelt werden.

👉 Praxis: Wer als deutscher Unternehmer in Frankreich Kleinunternehmerumsätze erzielt, kann dies über das BZSt melden und von der Steuerbefreiung profitieren.


Steuerbefreiung und neue Grenzwerte

Ein bedeutender Schritt ist die Einführung einer echten Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:

  • Bisher: Die Steuer wurde bei Kleinunternehmern „nicht erhoben“ – eine rein verwaltungstechnische Maßnahme, die dennoch eine Steuerpflicht voraussetzt.
  • Ab 2025: Umsätze von Kleinunternehmern sind steuerfrei, vergleichbar mit anderen Umsatzsteuerbefreiungen. Dies schließt den Vorsteuerabzug aus.

Voraussetzungen:

  • Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 Euro nicht überschreiten.
  • Im laufenden Kalenderjahr darf der Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigen.

👉 Beispiel: Ein Unternehmer, der 2024 einen Umsatz von 23.000 Euro erzielt, kann 2025 bis zu 100.000 Euro umsatzsteuerfrei erwirtschaften.


Grenzwertüberschreitungen und deren Folgen

Ein Überschreiten der Umsatzgrenzen hat klare Konsequenzen:

  • Wird der untere Grenzwert (25.000 Euro) überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr.
  • Ein Überschreiten der oberen Grenze (100.000 Euro) führt zu einem sofortigen Wechsel zur Regelbesteuerung.

👉 Wichtig: Sobald die Grenze überschritten wird, unterliegt der darüber hinausgehende Umsatz der Regelbesteuerung. Umsätze bis zur Grenze bleiben steuerfrei.


Auswirkungen auf andere Vorschriften

Die Reform zieht Änderungen in weiteren Bereichen des Umsatzsteuerrechts nach sich:

  • § 13b UStG: Anpassungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
  • § 15 UStG: Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug.
  • § 15a UStG: Korrektur des Vorsteuerabzugs bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse.

Neue Regelungen für Rechnungen (§ 34a UStDV)

  • Einführung eines neuen § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern.
  • Mindestangaben wurden vereinfacht – ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Grundstücksleistungen entfällt.

👉 Vorteil: Weniger bürokratischer Aufwand für Kleinunternehmer bei der Rechnungserstellung.


E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer

  • Keine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer.
  • Empfang von E-Rechnungen: Kleinunternehmer müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

👉 Hinweis: Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen erfordert ggf. Anpassungen in der Buchhaltung oder Investitionen in Softwarelösungen.


Fazit – Vorteile und Herausforderungen

Die Reform der Kleinunternehmerregelung bringt mehr Flexibilität und weniger Bürokratie für kleine Unternehmen in Deutschland und der EU. Gleichzeitig eröffnet die Neuerung Chancen für grenzüberschreitende Tätigkeiten innerhalb der EU.

Vorteile:

  • Erweiterung der Kleinunternehmerregelung auf EU-Ausländer.
  • Klare Umsatzgrenzen und transparente Regelungen.
  • Vereinfachte Rechnungslegung und weniger Bürokratie.

Herausforderungen:

  • Genauere Überwachung der Umsatzgrenzen erforderlich.
  • Neue Meldepflichten und elektronische Umsatzmeldungen.
  • Notwendigkeit zur Verarbeitung von E-Rechnungen.

👉 Empfehlung: Unternehmer sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften vertraut machen und gegebenenfalls mit ihrem Steuerberater Rücksprache halten, um die Vorteile der neuen Regelung optimal zu nutzen.

Vorsteuerabzug bei Istversteuerern – Neue Regelung ab 2028

Ab 2028 tritt eine wichtige Änderung für den Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von Istversteuerern in Kraft. Diese Neuregelung hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, die Leistungen von Unternehmern beziehen, die nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) abrechnen.

Was ändert sich konkret?

Bislang war der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn eine Leistung erbracht, jedoch noch keine Zahlung erfolgt war. Mit der Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wird dies nun angepasst:

  • Der Vorsteuerabzug ist künftig erst dann zulässig, wenn und soweit eine Zahlung erfolgt ist.
  • Dies betrifft alle Fälle, in denen die Leistung von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) erbracht wird.

Auswirkungen auf Leistungsempfänger

Damit der Leistungsempfänger nachvollziehen kann, ob es sich bei dem Rechnungssteller um einen Istversteuerer handelt, wird eine neue Pflichtangabe in Rechnungen eingeführt:

  • § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG (neu): Die Rechnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass der Leistende seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert.
  • Diese Pflichtangabe gilt auch für:
    • Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und
    • Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Warum diese Änderung?

Die neue Regelung dient der Klarstellung und Vereinheitlichung. Sie verhindert, dass Vorsteuer bereits geltend gemacht wird, bevor der Leistende tatsächlich eine Zahlung vereinnahmt hat. Dies soll Unstimmigkeiten bei der Versteuerung und mögliche Liquiditätsnachteile für die Finanzverwaltung vermeiden.

Beispiel:

Ein Unternehmen erhält eine Rechnung von einem Dienstleister, der Istversteuerer ist:

  • Rechnungsbetrag: 5.000 Euro (inkl. 19 % USt)
  • Leistung erbracht im Januar 2028, Zahlung erfolgt im März 2028.
  • Vor der Änderung: Das Unternehmen konnte die Vorsteuer von 798,32 Euro (5.000 € / 1,19 * 0,19) bereits im Januar 2028geltend machen.
  • Nach der Änderung: Der Vorsteuerabzug ist erst im März 2028(Zeitpunkt der Zahlung) möglich.

Praktische Umsetzung für Unternehmer

  • Rechnungsstellung: Unternehmer, die Istversteuerer sind, müssen ihre Rechnungen entsprechend kennzeichnen, um ihren Kunden den Vorsteuerabzug korrekt zu ermöglichen.
  • Buchhaltung: Unternehmen müssen darauf achten, dass sie Vorsteuer aus Rechnungen von Istversteuerern erst nach Zahlung abziehen.
  • Prüfung der Rechnungen: Leistungsempfänger sollten Rechnungen genau prüfen, um sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug nicht vorzeitig vorgenommen wird.

Fazit

Die Neuregelung zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Istversteuerern bringt mehr Transparenz, erfordert jedoch eine genaue Überprüfung der Rechnungen und Zahlungsvorgänge. Unternehmen sollten ihre Prozesse und Buchhaltung entsprechend anpassen, um Fehlbuchungen und Verzögerungen beim Vorsteuerabzug zu vermeiden.

Erhöhung der Minijob-Grenze ab 2025 – Was Sie wissen müssen

Ab Januar 2025 steigt die Verdienstgrenze für Minijobs von 538 € auf 556 € pro Monat. Dies geschieht im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 € auf 12,82 € pro Stunde. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 €.

Was bedeutet das für Minijobber?

Minijobber können ab dem Jahresbeginn etwas mehr verdienen, ohne den Status ihres Minijobs zu verlieren. Bei einem Stundenlohn von 12,82 € ergibt sich weiterhin eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden pro Monat.

Wichtige Änderung für Arbeitnehmer in der Gleitzone

Für Arbeitnehmer, die im Jahr 2024 durchschnittlich zwischen 538 € und 556 € monatlich verdient haben, kann die Anpassung Folgen haben:

  • Verdienst unter 556 € pro Monat: Die Beschäftigung wird 2025 als Minijob eingestuft und ist nicht mehr sozialversicherungspflichtig.
  • Verdienst über 556 € pro Monat: Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bleibt erhalten.

Arbeitnehmer, die weiter sozialversicherungspflichtig bleiben möchten, müssen ihren Verdienst entsprechend anpassen.

Überschreitung der Verdienstgrenze – Was ist erlaubt?

Die Ausnahmeregelung bleibt bestehen:

  • Gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze aus unvorhersehbaren Gründen ist bis zu zwei Monaten zulässig.
  • Die zulässige Höchstgrenze beträgt dabei das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 € pro Monat.
  • Insgesamt ergibt sich ein jährlicher Maximalbetrag von 8.896 €.

Auswirkungen auf Midijobs (Gleitzone)

Die Erhöhung der Minijob-Grenze hat auch Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (Midijob oder Gleitzone).

  • Der untere Grenzwert im Übergangsbereich beginnt ab 556,01 € (bisher 538 €).
  • Der obere Grenzwert von 2.000 € bleibt unverändert.

Die Anpassung führt zu einer geänderten Formel zur Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts und des Arbeitnehmeranteils an der Sozialversicherung.

Empfehlung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Minijob-Zentrale bietet hierzu aktuelle und gut verständliche Informationen. Arbeitgeber sollten sich informieren, um rechtzeitig Anpassungen vornehmen zu können.

👉 Mehr Informationen zur Erhöhung der Verdienstgrenze und den Auswirkungen auf Minijobs finden Sie auf folgender Webseite.

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 – Was Sie wissen müssen

Zum 1. Januar 2025 treten zahlreiche steuerliche Neuerungen in Kraft, die sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen betreffen. Hier ein Überblick der wichtigsten Änderungen:

1. Höherer Grundfreibetrag und Ausgleich der kalten Progression

  • Grundfreibetrag 2025: Anhebung um 312 Euro auf 12.096 Euro.
  • Kinderfreibetrag: Erhöhung um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil.
  • Kindergeld: Ab Januar 2025 steigt das Kindergeld von 250 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat.
  • Progressionsausgleich: Die Tarifeckwerte (außer für die „Reichensteuer“) werden um 2,6 % nach rechts verschoben, um die Inflation auszugleichen.

Übersicht der Freibeträge:

JahrGrundfreibetragKinderfreibetrag pro ElternteilKindergeld (monatlich)
202411.784 €3.306 €250 €
202512.096 €3.336 €255 €
202612.348 €3.414 €k. A.

2. Solidaritätszuschlag – Anhebung der Freigrenzen

  • Neue Freigrenze ab 2025: 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro).
  • 2026: Erhöhung auf 40.700 Euro.
    Damit wird der Soli für noch mehr Menschen entfallen oder nur reduziert erhoben.

3. Kinderbetreuungskosten – Höherer Abzugsbetrag

  • Ab 2025 können 80 % der Kinderbetreuungskosten (statt bisher 66 %) bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro je Kind (statt 4.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden.

4. Photovoltaikanlagen – Steuerfreie Förderung

  • Ab 2025 wird die Bruttoleistung für steuerfreie Photovoltaikanlagen auf 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht.
  • Freigrenze, keine Freibetragsregelung – das bedeutet: Überschreitungen der 30 kW führen zur vollen Steuerpflicht.

5. Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten – Vereinfachungsregelung

  • Bonusleistungen der Krankenkassen bis zu 150 Euro pro Jahr und Person bleiben steuerfrei und mindern den Sonderausgabenabzug nicht. Diese Regelung wird dauerhaft gesetzlich verankert.

6. Wohngemeinnützigkeit – Vergünstigte Vermietung

  • Die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen wird ab 2025 steuerlich begünstigt und als gemeinnützige Zweckverwirklichung anerkannt.

7. Erbschaftsteuer – Höherer Pauschbetrag für Erbfallkosten

  • Der Pauschbetrag für Erbfallkosten steigt von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.

8. Biersteuer – Erleichterung für Hobbybrauer

  • Haus- und Hobbybrauer dürfen ab 2025 bis zu 5 hl steuerfrei brauen (bisher 2 hl).

9. Grundsteuer – Reform tritt in Kraft

  • Ab 2025 erfolgt die Erhebung der Grundsteuer nach dem neuen Grundsteuermodell.
  • Gemeinden können Hebesätze flexibel anpassen und für baureife Grundstücke höhere Sätze festlegen.

10. Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) werden Pflicht

  • Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
  • Übergangsregelung: Bis Ende 2026 können Unternehmen weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen versenden (bis 2027 für Kleinunternehmer mit bis zu 800.000 € Umsatz).

11. Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

  • Ab 2025 verkürzen sich die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre.

12. Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen

  • Uneingeschränkte Verlustverrechnung: Die bisherige Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen wird abgeschafft.

13. Abschaffung des Soli für Kraftstoffe zur Weiterleitung

  • Kraftstoffe, die nicht selbst verbraucht, sondern weitergeleitet werden, sind ab 2025 von der Umsatzsteuer vergütungsfähig.

Bleiben Sie informiert und prüfen Sie, welche Änderungen für Sie relevant sind!

👉 Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Belarus ab 2025 ausgesetzt

Zum 1. Januar 2025 wird das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Republik Belarus ausgesetzt. Diese Entscheidung der Bundesregierung erfolgte nach der einseitigen Teilaussetzung des Abkommens durch Belarus im Juni 2024.

Die Aussetzung wurde der Republik Belarus am 30. Dezember 2024 offiziell notifiziert. Das ursprüngliche Abkommen, das am 30. September 2005 unterzeichnet wurde, sollte die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Einkommen und Vermögen gewährleisten.

Warum wurde das Abkommen ausgesetzt?

Die Republik Belarus setzte bestimmte Vorschriften des DBA bereits zum 1. Juni 2024 außer Kraft. Die Bundesregierung forderte Belarus daraufhin auf, diese Entscheidung zu revidieren – ohne Erfolg.

Die Bundesregierung wertet dieses Vorgehen als wesentlichen Bruch des Abkommens im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention und sah sich daher gezwungen, das DBA vollständig auszusetzen.

Auswirkungen der Aussetzung:

  • Doppelte Besteuerung möglich: Unternehmen und Einzelpersonen, die Einkünfte in beiden Ländern erzielen, müssen mit einer stärkeren steuerlichen Belastung rechnen.
  • Erhöhte bürokratische Anforderungen: Ohne DBA entfallen Vereinfachungen bei der Steueranrechnung und -befreiung, was zu mehr Verwaltungsaufwand führt.
  • Handelsbeziehungen betroffen: Unternehmen mit wirtschaftlichen Verbindungen zu Belarus könnten die Aussetzung als Hindernis für grenzüberschreitende Tätigkeiten empfinden.

Möglichkeit zur Aufhebung:

Sollte Belarus die Teilaussetzung des DBA rückgängig machen, wird die Bundesregierung die Situation prüfen und gegebenenfalls die vollständige Aussetzung des Abkommens aufheben.

Bleiben Sie informiert und prüfen Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin