Lohnsteueranrufungsauskunft: Bindungswirkung gegenüber Arbeitnehmer

Lohnsteueranrufungsauskunft: Bindungswirkung gegenüber Arbeitnehmer

Kernaussage
Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, entfaltet diese eine Bindungswirkung auch für dessen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann damit selbst dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer aufgrund einer materiell unrichtigen Lohnsteueranrufungsauskunft einbehalten und abgeführt hat.

Sachverhalt
Der Kläger ist Arbeitnehmer einer GmbH, die Mitglied einer städtischen Zusatzversorgungskrankenkasse war und damit den Zweck verfolgte, ihren Mitarbeitern beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen zusätzlichen Versorgungsanspruch zu verschaffen. Im Rahmen eines Trägerwechsels wurden zum Ausgleich der mit der Übernahme verbundenen Nachteile sogenannte Nachteilsausgleichszahlungen geleistet. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2005 stellten diese Zahlungen keinen Arbeitslohn dar. Im Rahmen einer entsprechend erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft korrigierte der Arbeitgeber die zu Unrecht versteuerten Zahlungen. Später widerrief das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft, weshalb das Wohnsitzfinanzamt vom Arbeitnehmer die Lohnsteuer zurück forderte. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Der BFH gab dem Kläger Recht.

Entscheidung
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Zugleich haftet der Arbeitgeber für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer. Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Allerdings kann der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. An einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft materiell richtig oder unrichtig ist. Ein Haftungstatbestand ist in diesen Fällen nicht gegeben, denn die Finanzbehörden sind zwar nicht im Veranlagungsverfahren, aber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit des Vorauszahlungsverfahrens auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden.

Konsequenz
Bestehen Zweifel, wie ein bestimmter lohnsteuerlicher Sachverhalt zu behandeln ist, kann der Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft an das Finanzamt stellen. Das bringt sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Rechtssicherheit, wie das BFH-Urteil verdeutlicht.

Erlass eines Zustimmungsvorbehalts: Zum Bereicherungsanspruch bei Abschluss eines Überweisungsvertrag

Erlass eines Zustimmungsvorbehalts: Zum Bereicherungsanspruch bei Abschluss eines Überweisungsvertrag

Kernaussage
In Fällen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird regelmäßig ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Verfügungen des Schuldners sind dann nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Der Zustimmungsvorbehalt hindert den Schuldner nicht am Abschluss eines Überweisungsvertrages mit der Bank. Vielmehr fehlt es an einer gültigen Tilgungsbestimmung, so dass der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung heraus verlangen kann.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Diese hatte mit dem beklagten Apotheker einen Vertrag über die Versorgung der von ihr betreuten Heimbewohner mit Arznei- und Medizinprodukten abgeschlossen. Entsprechend einer Sammelrechnung zog die GmbH die Einzelbeträge für die gelieferten Produkte bei den jeweiligen Heimbewohnern ein und wies sodann die Hausbank zur Überweisung an den Beklagten an. Zu diesem Zeitpunkt war durch die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt eine Sicherungsmaßnahme getroffen worden, wovon die Bank keine Kenntnis hatte. Die Klage auf Erstattung dieser Zahlung hatte vor dem Berufungsgericht sowie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.

Entscheidung
Bei der Überweisung entfaltet sich die bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grundsätzlich in 2 Richtungen. Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank an den anweisenden Kontoinhaber durch die Ausführung der Überweisung eine Leistung. Der Kontoinhaber erbringt seinerseits den Gutschriftbetrag im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger. Führt die Bank in Unkenntnis des Zustimmungsvorbehalts eine Überweisung aus, liegt im Verhältnis des Schuldners zu der Bank ein wirksamer Überweisungsvertrag vor. Vorliegend wurde nur ein mitbestimmender vorläufiger Verwalter eingesetzt, so dass der Schuldner grundsätzlich nicht in seiner Fähigkeit beschränkt ist, Überweisungsverträge abzuschließen. Allerdings war der Schuldner nicht mehr berechtigt, im Verhältnis zum Zahlungsempfänger eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen. Infolge dessen entbehrt die in der Überweisung liegende Leistung eines Rechtsgrundes und kann vom Insolvenzverwalter kondiziert werden.

Konsequenz
Eine Tilgungsbestimmung stellt letztlich nichts anderes als eine Verfügung dar, die der Schuldner nicht ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erklären kann. Überweisungen im Rahmen der vorläufigen Insolvenz sind mithin latent der Insolvenzanfechtung ausgesetzt.

Eingeschränkte Änderungsmöglichkeit des nachträglichen Lohnsteuerabzugs

Eingeschränkte Änderungsmöglichkeit des nachträglichen Lohnsteuerabzugs

Kernproblem
Die Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer zulässig. Danach kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug. Doch auch der Arbeitgeber kann ein eigenes Interesse an einer Änderung haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2012 entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn rechnen und die Minderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers noch möglich ist, soweit die überhöhten Gehälter hierin versteuert waren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Urteil jetzt für allgemein anwendbar erklärt und mit einem Anwendungsschreiben versehen.

BMF-Schreiben
Das BMF hat zunächst den Unterschied hervorgehoben, dass nur solche Beträge nicht zum Arbeitslohn gehören, die sich ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse ohne vertraglichen Anspruch selbst auf sein Konto überweist. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann. Die Änderung einer materiell noch nicht bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung oder Festsetzung will das BMF nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahres zugunsten des Arbeitgebers nur für solche Fallgestaltungen zulassen, die mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind. Das ist nach Auffassung des BMF der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat. Das Finanzamt soll dann einem Änderungsantrag entsprechen, wenn der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt und entsprechend kennzeichnet.

Konsequenz
Für vergleichbare offene Fälle kann ein begründeter Antrag beim Betriebsstätten-Finanzamt gestellt werden. Das BMF weist in seinem Schreiben abschließend nochmals auf die Gefahren einer Haftung des Arbeitgebers hin, soweit auf Grund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung Einkommensteuer verkürzt wird. Das macht die Berichtigung unverzichtbar.

Entgeltumwandlung: Arbeitgeber muss nicht von sich aus auf Anspruch hinweisen

Entgeltumwandlung: Arbeitgeber muss nicht von sich aus auf Anspruch hinweisen

Kernaussage
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Betriebliche Altersversorgung; dem Arbeitsgeber steht lediglich das Recht zu, zu bestimmen, in welcher Form die Betriebliche Altersversorgung gewährt wird. Konkret kann ein Arbeitnehmer einen Teil seines Entgeltes in eine Betriebliche Altersversorgung umwandeln. Mit anderen Worten, anstelle einer Entgeltzahlung, erfolgt eine Einzahlung in die gewählte Form der Altersversorgung (zum Beispiel eine Direktversicherung). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über das Bestehen dieses Anspruches aufklären muss.

Sachverhalt
Der Kläger hatte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt, weil es der Arbeitgeber unterlassen habe, ihn auf die Möglichkeit des Aufbaus einer Betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung hinzuweisen. Als Schaden machte er die (kapitalisierte) entgangene Altersversorgung geltend.

Entscheidung
Das BAG wies die Klage ab. Die Gesetzeslage eröffne dem Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf eine Betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung, eine Hinweispflicht des Arbeitgebers sei dem Gesetzeswortlaut aber nicht zu entnehmen. Eine solche Hinweispflicht könne auch nicht über eine gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konstruiert werden.

Konsequenz
Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit. Es ist Aufgabe des Arbeitnehmers, sich über die Möglichkeiten einer Betrieblichen Altersversorgung und damit die zusätzliche Absicherung des eigenen Alters zu informieren und hierüber Entscheidungen zu treffen. Davon unabhängig bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber – wenn sich der Arbeitnehmer für eine Betriebliche Altersversorgung entschieden hat – die Entgeltumwandlung vornehmen muss.

Betriebsratswahlen 2014

Betriebsratswahlen 2014

Ausgangssituation
In Unternehmen mit Betriebsräten wird alle 4 Jahre im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai der Betriebsrat gewählt; bei einigen Arbeitgebern stehen die Wahlen also unmittelbar bevor. Zugleich gilt, dass Betriebsratswahlen und ihre Durchführung regelmäßig Gegenstand von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind (BAG). Nachfolgend soll eine Auswahl aktueller Entscheidungen zu diesem Themenbereich Fehler vermeiden helfen:

Entscheidungen
Die Größe eines Betriebsrates (= Anzahl der Mitglieder) wird durch Gesetz in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten vorgeschrieben. Dabei gilt es die Anzahl der Beschäftigten richtig zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Größe eines Betriebsrates sind im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer wie „normale“ Arbeitnehmer mitzuzählen (BAG, Beschluss v. 13.3.2013, 7 ABR 69/11). Ähnliches gilt, wenn Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Privatunternehmen tätig sind; auch die „öffentlich-rechtlichen“ Arbeitnehmer zählen mit (BAG, Beschluss v. 15.12.2011, 7 ABR 65/10). Etwas anders verhält es sich bei Leiharbeitnehmern und „öffentlich-rechtlichen“ Arbeitnehmern im Hinblick auf die Wählbarkeit in den Betriebsrat: So können Leiharbeitnehmer nicht in den Betriebsrat des Unternehmens gewählt werden, das sie entliehen hat (Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 51/08). „Öffentlich-rechtliche Arbeitnehmer“, die aufgrund einer Personalgestellung bei einem Privatunternehmen tätig sind, sind dagegen in den Betriebsrat des Privatunternehmens wählbar (BAG, Beschluss v. 15.8.2012, 7 ABR 34/11). Besteht ein Unternehmen aus mehreren selbständigen Betriebsteilen, stellt sich – dann mit Auswirkung auf die Größe des Betriebsrates und seiner richtigen Bestimmung -die Frage, ob die selbständigen Betriebsteile jeweils eigene Betriebsräte bilden. Arbeitnehmern selbständiger Betriebsteile, die dem Grunde nach einen eigenen Betriebsrat wählen könnten, steht das Recht zu, als Belegschaft die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebes zu beschließen (BAG, Beschluss v. 17.9.2013, 1 ABR 21/12). Im Rahmen der tatsächlichen Wahldurchführung gilt es, die ordentliche Stimmabgabe nachzuweisen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein anderer Nachweis außer den gesetzlich vorgesehenen Methoden, nämlich dem Festhalten eines Abgabevermerkes bei persönlicher Abgabe des Stimmzettels in Anwesenheit des Wählenden, oder bei Briefwahl in öffentlicher Sitzung, nicht zulässig ist (BAG, Beschluss v. 12.6.2013, 7 ABR 77/11) Mit Rücksicht auf das Recht des Arbeitgebers, eine Betriebsratswahl abbrechen zu können, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass dies nur dann zulässig ist, wenn die Wahl erkennbar nichtig ist, also an einem besonders schweren Mangel leidet; die bloße Anfechtbarkeit der Wahl soll aber nicht ausreichen (BAG, Beschluss v. 27.7.2011, 7 ABR 61/10).

Ist die pauschale Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers für Sonderleistungen an Pensionskassen verfassungswidrig?

Ist die pauschale Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers für Sonderleistungen an Pensionskassen verfassungswidrig?

Kernaussage
Sonderleistungen an Pensionskassen müssen nach Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom Arbeitgeber zwangsweise pauschal versteuert und selbst getragen werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klärt indessen, ob dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.

Sachverhalt
Dem Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurden aufgrund seines Austritts aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Gegenwertzahlungen zuzüglich der darauf entfallenen Lohnsteuer auferlegt. Diese Gegenwertzahlungen wurden erhoben, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat. Die Zahlungen unterliegen der pauschalen Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber als Schuldner zu übernehmen ist. Dies stellt einen besonderen Fall der Lohnsteuer- bzw. der Einkommensteuerschuld dar. Zwar sieht das Gesetz auch in anderen Fällen eine pauschale Lohnsteuer vor, beispielsweise bei Gewährung verbilligter Mahlzeiten. Dem Arbeitgeber verbleibt hierbei jedoch ein Wahlrecht zwischen der Lohnsteuerpauschalierung und des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das BVerfG mit der Sachklärung beauftragt. Der Senat ist von einem Verstoß der Pauschalierung der Lohnsteuer bei der Gegenwertzahlung mit dem Gleichheitssatz überzeugt, weil der Arbeitgeber, abweichend von allen anderen im Einkommensteuerrecht geregelten Fällen, verpflichtet wird, die Einkommensteuer für andere Personen zu tragen

Konsequenz
Hält das BVerfG die Pauschalierungspflicht für verfassungswidrig, müsste der Gesetzgeber einen gleichheitsgemäßen Zustand durch Steuerfreiheit oder der Möglichkeit zur Überwälzung der Steuerbelastung auf den Arbeitnehmer schaffen. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.

Muster der Umsatzsteuererklärung 2013

Muster der Umsatzsteuererklärung 2013
ANLAGEN
4
GZ
IV D 3 – S 7344/13/10002
DOK
2013/0888771
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörte
rungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung
2013 werden die folgenden Vordruckmuster
eingeführt:
– USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013
– USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2013
(2) Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V.
m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Um-
setzung der Amtshilferichtlinie so
wie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Amtshilfericht-
linie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde
mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwe
ndungsbereich der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas ode
r Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte
durch einen im Ausland ansässigen Unternehme
r (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen

Seite 2
von Gas oder Elektrizität durch einen im Inla
nd ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Rege-
lung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Bu
chstabe e MwStSystRL in der Fassung von Arti-
kel 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung
der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf
eine fakultative und zeitweilige Anwendung de
r Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
(Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und
Dienstleistungen (ABl. EU Nr
. L 201 vom 26.7.2013, S. 4). Vora
ussetzung nach der nationa-
len Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger
ein Unternehmer ist, der selbst derartige
Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von
Elektrizität – der lief
ernde Unternehmer und
der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elek
trizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die
Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferung
en von Gas oder Elektrizität eines im Inland
ansässigen Unternehmers sind daher vom Le
istungsempfänger als Steuerschuldner im Vor-
druckmuster
Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung
ab 1. September 2013 in der Zeile 26
(Kennzahl – Kz – 877/878) anz
ugeben. Lieferungen von Gas, El
ektrizität, Wärme oder Kälte
eines im Ausland ansässigen Unternehmers
sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuld-
ner im Vordruckmuster
Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung
weiterhin in der Zeile 23
(Kz 871/872) einzutragen.
(3) Für durch den leistenden Unternehmer an
zugebende steuerpflich
tige Umsätze im Sinne
des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, für
die der Leistungsempfänger die Steuer nach
§ 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland an
sässige leistende Unternehmer im Vordruck-
muster
Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung
die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuer-
pflichtige Umsätze im Sinne des
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a UStG, für die der Leistungs-
empfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG
schuldet, sind von im Ausland ansässigen leis-
tenden Unternehmern im Vordruckmuster
Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung
in der
Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.
(4) Die anderen Änderungen in den beiliege
nden Vordruckmustern gegenüber den Mustern
des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung
oder sind redaktioneller
oder drucktechnischer
Art. Insbesondere wurde die Umstellung
auf SEPA und BIC zum 1. Februar 2014 entspre-
chend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/
2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94
S. 22) bei den Angaben der Bankverbindung in
der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013 berücksichtigt.
(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der
unveränderten Vordruck
muster herzustellen.
Folgende Abweichung ist zulässig:

Seite 3
In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt de
r Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmus-
ters abgewichen werden, soweit dies aus or
ganisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der
Schlüssel „Vorgang“ ist jedoc
h bundeseinheitlich vorgesehen
(vgl. Ergebnis der Sitzung
AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).
In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und
Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundeslan
d angegeben werden. Andernfalls soll diese
Angabe unterbleiben.
(6) Die für Zwecke des in einigen Ländern eing
esetzten Scannerverfahrens in die Vordruck-
muster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN
eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite
von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Le
sefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils
mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vo
rdrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite
und die erforderlichen Mindestabstände zwisch
en den Barcodes und den Lesefeld- sowie den
Seitenrändern einzuhalten.
(7) Die Breite der jeweils dem Lochrand ge
genüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der
automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Be
i der Herstellung der Vordrucke sind diese
Randmaße ebenfalls einzuhalten.
(8) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlic
h vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung nach Maßgabe der Steuerdate
n-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu
übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). In
formationen hierzu sind unter der Internet-
Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteu
erblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag

Steuererklärungsfristen 2013

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 2. Januar 2014
über Steuererklärungsfristen
1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013
2. Fristverlängerung
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen
– zur E i n k o m m e n s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
– zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen
von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung
durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
– zur G e w e r b e s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung
des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags
sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
– zur U m s a t z s t e u e r sowie
– zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)
b i s z u m 3 1. M a i 2 0 1 4
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des
fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände,
Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt
werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein
b i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 1 4
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I
Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2014 der 31. Mai 2015.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen
Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit
soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet
oder nicht abgegeben wurden,
– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor
dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen
festgesetzt wurden,
– sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung
ergeben hat,
– hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
– für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
– die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich
eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen
bis zum 28. Februar 2015 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2015
verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt
auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2013 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das
Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben
(§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
S 0320/49
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung
und Heimat
37-S 0320-001-41874/13
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0320-1/2012
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33-S 0320/A2013#V002
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0320 – 13-2 – 4542
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51-S-0320-008/12
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0320-00000-2013/001-012
Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0320 – 61 – 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0320 – 1 – VA2
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
S 0320 A – 10-005 – 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0320-1#026
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0320/42/1-2013/212351
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0320 – 44
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0320-076
Thüringer Finanzministerium
S 0320 A – 1 – 23.1

Erlass der Grundsteuer für Vermieter

Anträge müssen grundsätzlich an zuständige Gemeinde gestellt werden

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Anträge auf Erlass der Grundsteuer können daher grundsätzlich auch nur von den Gemeinden bearbeitet werden, darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

Die Grundsteuer kann nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 Prozent mindert. Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Gemeinde/Kommune nachgewiesen werden. Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2013 läuft am 31. März 2014 ab.

In besonderen Ausnahmefällen, z. B. wenn das Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr nutzbar ist, muss die Anzeige jedoch gegenüber dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt, erfolgen.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 10.02.2014

Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

In einem am 14.02.2014 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz stattgegeben und die zugrundeliegenden Satzungen der Jahre 1989, 2002 und 2006 für nichtig erklärt. Wenn ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif – wie im vorliegenden Fall – nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist, verletzt er das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Senat hat zudem die Sorgfaltsanforderungen für die Einhaltung von Fristen bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden per Telefax konkretisiert: Die erforderliche Sorgfalt hat regelmäßig erfüllt, wer – über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinaus – einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten bis Fristende einkalkuliert.

Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Stadt Konstanz, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, zog den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006 aufgrund einer Satzung zur Zweitwohnungsteuer heran.

1. Die Steuertarife orientieren sich am jährlichen Mietaufwand als steuerlicher Bemessungsgrundlage und pauschalieren den Steuerbetrag durch Bildung von fünf (Zweitwohnungsteuersatzung 1989) beziehungsweise acht Mietaufwandsgruppen (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006). Die konkrete Ausgestaltung der Steuertarife führt insgesamt zu einem – in Relation zum Mietaufwand – degressiven Steuerverlauf. Zwar steigt der absolute Betrag der Zweitwohnungsteuer mit zunehmender Jahresmiete in Stufen an. Nicht nur auf den jeweiligen Stufen, sondern auch über die Stufen hinweg sinkt jedoch der sich aus dem Mietaufwand und dem zu zahlenden Steuerbetrag ergebende Steuersatz mit steigendem Mietaufwand ab.

2. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2006 eine Zweitwohnung im Stadtgebiet von Konstanz inne, die ihm von seinen Eltern überlassen worden war. Die Beklagte zog ihn für diesen Zeitraum zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von (zuletzt) 2.974,32 Euro heran. Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers hiergegen blieben ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet. Die degressive Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuertarife sowie die Entscheidungen der Beklagten und der Fachgerichte verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde zwar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben. Er war jedoch ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert, da der Telefaxanschluss des Bundesverfassungsgerichts zwischen dem ersten Übermittlungsversuch um 22:57 und 24:00 Uhr am 29. Juni 2009 belegt war. Dem Beschwerdeführer ist daher auf seinen fristgerechten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn der Beschwerdeführer die Frist ohne Verschulden, das heißt weder vorsätzlich noch fahrlässig, versäumt hat. Fahrlässig handelt, wer mit der Übermittlung eines Beschwerdeschriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übermittlung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert. Für die Fristberechnung und damit auch die Einhaltung des Sicherheitszuschlags ist der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs im Bundesverfassungsgericht maßgeblich, nicht aber die Vollständigkeit des Ausdrucks. Den Sorgfaltsanforderungen genügt schließlich nur, wer innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht.

b) Danach traf den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Fristversäumnis, da er einen hinreichenden Sicherheitszuschlag einkalkuliert hatte. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er am Tag des Fristablaufs um 22:57 Uhr erstmals versucht hatte, die Verfassungsbeschwerdeschrift nebst Anlagen an das Bundesverfassungsgericht zu übermitteln und dass er seinen Sendeversuch bis zum Fristablauf mehrfach wiederholte. Er hatte mithin eine Sicherheitsreserve von etwa 50 Minuten eingeplant.

2. Der degressive Steuertarif in den Zweitwohnungsteuersatzungen 1989, 2002 und 2006 verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

a) Als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG muss die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungsteuer dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen. Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen; diese spiegelt der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer wider.

b) Der degressive Steuertarif bewirkt eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, weil er weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belastet als wirtschaftlich leistungsfähigere. Denn aus dem Stufentarif ergibt sich mit steigendem Mietaufwand weitgehend ein sinkender Steuersatz. Diese Ungleichbehandlung lässt sich bereits durch Vergleich der jeweiligen mittleren Steuersätze in den Steuerstufen feststellen. Eine weitere Ungleichbehandlung folgt aus den Differenzen in der Steuerbelastung durch die typisierenden Stufen: So sinkt beispielsweise innerhalb der zweiten Steuerstufe nach der Satzung 1989 die Steuerbelastung von fast 40 % auf rund 26 % und nach den Satzungen 2002/2006 von etwa 34,8 % auf 21,8 %. Am stärksten belastet werden insgesamt Steuerpflichtige mit Jahresmieten im unteren Bereich der jeweiligen Steuerstufen. Die Mindest- und Höchstbetragsstufen verstärken diesen degressiven Effekt zusätzlich.

c) Degressive Steuertarife sind nicht generell unzulässig, weil der Normgeber nicht ausnahmslos zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips verpflichtet ist. Bei der Rechtfertigung unterliegt er jedoch über das bloße Willkürverbot hinausgehenden Bindungen durch das Leistungsfähigkeitsprinzip als materiellem Gleichheitsmaß. Vom Bundesverfassungsgericht ist hierbei nur zu untersuchen, ob der Normgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat, nicht ob er die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.

d) Die Ungleichbehandlung aufgrund der degressiven Steuertarife ist im vorliegenden Fall nicht mehr gerechtfertigt.

aa) Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse können grundsätzlich sachliche Gründe für eine Einschränkung der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bilden. Von vornherein nicht zur Vereinfachung geeignet ist der insgesamt, das heißt über verschiedene Steuerstufen hinweg, degressiv gestaltete Verlauf des Steuertarifs. Hingegen bewirken die Steuerstufen zwar eine gewisse Vereinfachung dadurch, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresnettokaltmiete ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss. Jedoch ist dieser Effekt nicht von hinreichendem Gewicht. Bereits die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf der gleichen Stufe erreicht ein beträchtliches Ausmaß, das angesichts des insgesamt degressiven Tarifverlaufs nicht hinnehmbar ist. Hinzu treten die Effekte der Degression zwischen den einzelnen Stufen: Zwischen der Zweitwohnungsteuer bei einem Mietaufwand von 1.200 Euro und bei einem Mietaufwand von 24.000 Euro kommt es nach der Satzung 1989 zu einer Differenz von 29 Prozentpunkten (Steuerbelastungen von 34 % bzw. 5 %) und nach den Satzungen 2002/2006 zu einer Differenz von 27 Prozentpunkten (Steuerbelastungen von 33 % bzw. 6 %).

bb) Auch Lenkungszwecke rechtfertigen die Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall nicht. Es stellt ein legitimes Ziel dar, die Steuerpflichtigen nach den Maßgaben des Melderechts zur Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen. Ein weiterer zulässiger Lenkungszweck liegt in der Erhöhung des Wohnungsangebots für die einheimische Bevölkerung und insbesondere für Studierende der Hochschulen vor Ort. Die steuerliche Differenzierung durch einen degressiven Tarifverlauf erweist sich jedoch zur Erreichung dieser Lenkungszwecke weder als geeignet noch als erforderlich. Zwar mag die Erhebung der Zweitwohnungsteuer insgesamt geeignet sein, Zweitwohnungsinhaber zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes zu bewegen; die degressive Ausgestaltung des Steuertarifs selbst fördert diesen Lenkungszweck jedoch nicht. Dieses Lenkungsziel würde in gleicher Weise durch einen linearen oder gar progressiven Steuertarif erreicht, bei dem die hier festgestellte Ungleichbehandlung nicht vorläge. Gleiches gilt für den Lenkungszweck, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen.

3. Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt Konstanz der Jahre 1989, 2002 und 2006 sind daher nichtig. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofs werden aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zurückverwiesen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 14.02.2014 zum Beschluss 1 BvR 1656/09 vom 15.01.2014

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