Urteile zu Corona-Hilfen: Verwaltungsgericht Freiburg hebt Rückforderungen auf

Verwaltungsgericht Freiburg entscheidet zugunsten von Klägern in Rückforderungsverfahren zu Corona-Hilfen

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat mit Urteilen vom 10. Juli 2024 in mehreren Verfahren über die Rückforderung von Corona-Hilfen durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) entschieden. Fünf Klagen hatten Erfolg, während eine weitere Klage abgewiesen wurde.

Kernaussagen der Urteile:

  • In fünf Fällen (Az. 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1375/24) wurden die Bescheide der L-Bank aufgehoben.
  • In einem Fall (Az. 14 K 1356/24) blieb die Klage erfolglos.

Hintergrund der Klagen: Die Rückforderungen bezogen sich auf Hilfen, die auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020 sowie der Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 gewährt wurden. Die Kläger wandten sich gegen Bescheide, mit denen Zuschüsse von 6.000 bis 30.000 Euro zurückgefordert wurden.

Entscheidungsgründe des Gerichts:

  • Richtlinie vom 22. März 2020:
    • Die Hilfen dienten der Überwindung existenzbedrohender Liquiditätsengpässe.
    • Die L-Bank habe zu Unrecht einen dreimonatigen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt.
    • Die Prüfung des Liquiditätsengpasses müsse tagesgenau zum Zeitpunkt der Mittelverwendung erfolgen.
    • Nachträgliche Einnahmen durch Lockerungen der Corona-Maßnahmen seien für die Berechnung des Engpasses irrelevant.
    • Die Rückforderungen der L-Bank seien auf fehlerhaften Annahmen basiert und müssten neu geprüft werden.
  • Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020:
    • Im Gegensatz dazu seien Rückforderungen auf Basis dieser Vorschrift rechtmäßig.
    • Die Zuschüsse waren an die Bedingung geknüpft, dass die Einnahmen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nicht ausreichten, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken.

Bedeutung der Entscheidung:

  • Die Urteile verdeutlichen Unterschiede in der Auslegung der Hilfsrichtlinien und der Verwaltungsvorschrift.
  • Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche anhängige Verfahren zur Rückforderung von Corona-Hilfen.

Rechtsmittel:

  • Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
  • Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ist innerhalb eines Monats möglich.
  • Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle zugelassen.

Fazit: Das VG Freiburg hat klargestellt, dass Rückforderungen von Corona-Hilfen nicht pauschal vorgenommen werden können, sondern eine differenzierte Betrachtung der Richtlinien und Vorschriften notwendig ist. Für betroffene Unternehmen und Selbstständige könnten sich aus diesen Urteilen Chancen zur Abwehr von Rückforderungen ergeben.


Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Pressemitteilung vom 18.12.2024

FG Berlin-Brandenburg: Grundsteuerliches Bewertungsrecht des Bundesmodells ist verfassungsgemäß

Urteile zu Musterklagen bestätigen Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 4. Dezember 2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23) die Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts im sog. Bundesmodell bestätigt. Dieses Modell kommt in Berlin, Brandenburg und der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung. Die Klagen wurden in beiden Fällen abgewiesen. Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Kernaussagen der Urteile:

  • Das FG Berlin-Brandenburg reiht sich mit seiner Entscheidung in die Rechtsprechung anderer Gerichte ein, darunter das FG Köln (Urteil vom 19.09.2024, Az. 4 K 2189/23) und das Sächsische FG (Urteile vom 01.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).
  • Die Urteile betreffen die Bewertung von Eigentumswohnungen in Berlin, wobei es sich in einem Fall um eine eigengenutzte und im anderen Fall um eine vermietete Wohnung handelte.
  • In beiden Verfahren wurden keine Verkehrswertgutachten zur Minderung der angesetzten Werte vorgelegt, obwohl der Gesetzgeber dies in § 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) ausdrücklich ermöglicht.

Argumente der Kläger und Entscheidung des Gerichts:

  • Die Kläger machten verfassungsrechtliche Bedenken gegen das grundsteuerliche Bewertungsrecht geltend.
  • Im Verfahren 3 K 3142/23 wurde zudem die Rechtmäßigkeit der Bodenrichtwertzone angefochten. Der Kläger argumentierte, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin bei der Festlegung der Bodenrichtwerte gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen habe.
  • Ein weiteres Argument betraf die typisierte Miete, die laut Kläger erheblich über der tatsächlich erzielten Miete lag.

Entscheidungsgründe:

  • Das FG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Bodenrichtwerte und betonte, dass keine Rechtsverstöße des Gutachterausschusses festgestellt werden konnten.
  • Die gesetzlich festgelegte Mietniveaustufe und die 10-prozentige Zuschlagsregelung wurden vom Gericht als verfassungsgemäß eingestuft.

Bedeutung der Entscheidung:

  • Die Urteile unterstreichen die Rechtssicherheit des neuen Grundsteuerrechts und schaffen Klarheit für Eigentümer und Steuerzahler.
  • Die Revision zum BFH (Az. II R 27/24) wird mit Spannung erwartet und könnte weitere Klarheit zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bringen.

Ausblick: Eigentümer und Steuerberater sollten die Entwicklungen der anhängigen Verfahren beim BFH aufmerksam verfolgen, um mögliche Auswirkungen auf künftige Grundsteuerbescheide frühzeitig zu erkennen.


Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) – Neuerungen ab 2025

BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024: Anpassungen zum ELStAM-Verfahren ab 1. Januar 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Dezember 2024 ein neues Schreiben zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) veröffentlicht (Az.: IV C 5 – S 2363/19/10007 :004). Dieses Schreiben tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben vom 8. November 2018 und 7. November 2019.

Wichtige Inhalte des BMF-Schreibens: Das Schreiben klärt die Einzelheiten zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs im ELStAM-Verfahren und umfasst die folgenden Hauptpunkte:

  1. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • Die Finanzverwaltung ist für die Bildung und Bereitstellung der ELStAM verantwortlich.
  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anmelden, um die ELStAM abzurufen.
  • Änderungen der Lohnsteuermerkmale werden monatlich automatisch bereitgestellt und sind spätestens bis zum fünften Werktag abrufbar.
  1. Pflichten des Arbeitgebers
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die abgerufenen ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
  • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber die Abmeldung der ELStAM unter Angabe des Enddatums veranlassen.
  1. Härtefallregelung
  • In Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Härtefallregelung beantragen, wenn eine Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren unzumutbar ist.
  • Wird der Härtefallantrag abgelehnt, bleibt die Pflicht zur elektronischen Anmeldung bestehen.
  1. Verfahrensrecht und Haftung
  • Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer richten sich nach den §§ 38 bis 39f Einkommensteuergesetz (EStG).
  • Arbeitgeber haften für fehlerhafte oder unterlassene Meldungen und müssen sicherstellen, dass alle relevanten Lohnsteuerabzugsmerkmale korrekt übernommen werden.

Besonderheiten und Hinweise:

  • Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Unterscheidungen (Ehegatte/Lebenspartner) verzichtet.
  • Die Anforderung der ELStAM ist nur für tatsächlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.

Fazit: Das aktualisierte ELStAM-Verfahren bringt Klarheit und Vereinfachung in der Lohnsteuerabwicklung ab 2025. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihre Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen und die Abmeldung sowie Änderungen der ELStAM zeitnah erfolgen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben vom 13.12.2024

Steuerliche Entlastung ab 2025: Finanzausschuss beschließt Anpassungen

Steuerfortentwicklungsgesetz: Anpassung des Einkommensteuertarifs beschlossen

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 18. Dezember 2024 eine steuerliche Entlastung ab 2025 beschlossen. Mit einem Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs verschlankt und angepasst (Drucksache 20/12778).

Kernpunkte der Gesetzesänderung Das Steuerfortentwicklungsgesetz konzentriert sich nun auf folgende wesentliche Punkte:

  1. Erhöhung des Grundfreibetrages
    • Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für 2025 und 2026 wird angepasst.
    • Der Grundfreibetrag wird gemäß den Ergebnissen des 6. Steuerprogressionsberichts erhöht.
  2. Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte
    • Die sogenannten Tarifeckwerte werden nach rechts verschoben, um die Auswirkungen der kalten Progression zu mildern.
    • Diese Maßnahme sorgt dafür, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen nicht durch höhere Steuerbelastungen überproportional aufgezehrt werden.
  3. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
    • Das Gesetz enthält ebenfalls Anpassungen am Finanzausgleichsgesetz, die darauf abzielen, die finanzielle Balance zwischen Bund und Ländern zu sichern.

Abstimmungsergebnis In der vom Ausschussvorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung wurde der geänderte Gesetzentwurf mit breiter Mehrheit angenommen. Für die Anpassung stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und AfD. Die Gruppe Die Linke lehnte den Entwurf ab.

Bedeutung für Steuerzahler Die Anpassungen bedeuten für viele Steuerpflichtige eine Entlastung ab dem Jahr 2025. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags werden niedrige und mittlere Einkommen besonders profitieren. Gleichzeitig sorgt die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte dafür, dass sich Einkommenssteigerungen nicht negativ auf die Steuerlast auswirken.

Fazit Mit der beschlossenen Steuerreform setzt der Finanzausschuss ein klares Signal für eine gerechtere und entlastende Steuerpolitik. Die Maßnahmen zur Anpassung des Einkommensteuertarifs tragen dazu bei, die steuerliche Belastung von Bürgerinnen und Bürgern zu reduzieren und die Effekte der kalten Progression zu dämpfen.


Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 880/2024

Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer – Reemtsma-Anspruch

Niedersächsisches Finanzgericht: Urteil bestätigt Direktanspruch bei Vermögenslosigkeit des Leistenden

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 15. August 2024 (Az. 5 K 40/22) einem Unternehmer einen sogenannten Direktanspruch (Reemtsma-Anspruch) auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt gewährt. Dieses Urteil knüpft an die unionsrechtliche Rechtsprechung und die bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.

Hintergrund des Reemtsma-Anspruchs Der Reemtsma-Anspruch leitet sich aus einer EuGH-Entscheidung von 2007 (C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken) ab. Er gewährt dem Leistungsempfänger das Recht, die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückzufordern, wenn der Erstattungsanspruch gegen den Leistenden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Die Umsetzung dieses Anspruchs erfolgt in Deutschland über eine Billigkeitsmaßnahme nach den §§ 163 und 227 Abgabenordnung (AO), wie der BFH bereits in einem Urteil von 2015 (VII R 30/14) feststellte.

Details des aktuellen Falls Im vorliegenden Verfahren wurde der Kläger aufgrund von zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer belastet. Die leistende GmbH war zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden. Das beklagte Finanzamt berief sich auf Verjährung des Erstattungsanspruchs.

Das FG Niedersachsen entschied, dass die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit ausreicht, um den Direktanspruch zu begründen. Das Finanzamt könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn der Anspruch bereits aufgrund der Vermögenslosigkeit des Leistenden besteht.

Wichtige Aspekte des Urteils:

  • Direktanspruch bei Vermögenslosigkeit: Die Vermögenslosigkeit des Leistenden stellt eine erhebliche Erschwernis dar und begründet den Anspruch gegenüber dem Finanzamt.
  • Keine Berufung auf Verjährung: Das Finanzamt kann sich nicht auf Verjährung berufen, wenn der Anspruch auf einem anderen Grund (hier: Vermögenslosigkeit) beruht.
  • Präzedenzwirkung: Dieses Urteil stärkt die Rechte von Unternehmern und Leistungsempfängern, indem es den Reemtsma-Anspruch in Fällen von Vermögenslosigkeit klarer definiert.

Revision beim BFH anhängig Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 27/24). Die endgültige Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Umsatzsteuererstattung haben.

Fazit und Handlungsempfehlung Unternehmen sollten in Fällen zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer prüfen, ob der Reemtsma-Anspruch geltend gemacht werden kann, insbesondere wenn der Leistende zahlungsunfähig oder nicht mehr existent ist. Das Urteil des FG Niedersachsen gibt wichtige Hinweise, wie in derartigen Fällen vorzugehen ist.


Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2024, 5 K 40/22; BFH-Az.: XI R 27/24

Umsatzsteuersenkung auf Restaurant-Speisen abgelehnt: Petitionsausschuss entscheidet gegen dauerhafte Reduzierung

Petitionsausschuss lehnt Umsatzsteuersenkung ab

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich in seiner Sitzung am 18. Dezember 2024 mehrheitlich gegen eine dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in Restaurants ausgesprochen. Ein Antrag, der die Reduzierung von 19 Prozent auf sieben Prozent vorsah, fand keine Zustimmung bei den regierenden Fraktionen.

Entscheidungsverlauf und Mehrheitsverhältnisse Mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde eine Beschlussempfehlung verabschiedet, das Petitionsverfahren abzuschließen. Die Empfehlung lautete, dem Anliegen nicht zu entsprechen. Die Unionsfraktion hingegen setzte sich dafür ein, die Petition an die Bundesregierung mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ zu überweisen.

Die AfD-Fraktion sprach sich für eine Überweisung der Petition mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ aus, wodurch sie eine weitergehende Prüfung der Umsatzsteuersenkung durch die Regierung ermöglichen wollte.

Hintergrund der Petition Die Petition zielte darauf ab, den reduzierten Umsatzsteuersatz auf Speisen in Restaurants dauerhaft beizubehalten, nachdem in den vergangenen Jahren zeitweise Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt worden waren. Befürworter argumentierten, dass eine dauerhafte Senkung nicht nur Gastronomen entlasten, sondern auch zur Stabilisierung der Branche beitragen würde.

Argumente der Befürworter und Gegner

  • Befürworter (Union und AfD):
    • Die Gastronomie sei weiterhin durch steigende Kosten und geringere Gästezahlen belastet.
    • Eine dauerhafte Umsatzsteuersenkung könne Arbeitsplätze sichern und die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen.
    • Deutschland könnte sich an anderen EU-Staaten orientieren, die reduzierte Steuersätze für die Gastronomie eingeführt haben.
  • Gegner (SPD, Grüne, FDP):
    • Die finanzielle Situation des Bundes lasse eine weitere Steuererleichterung nicht zu.
    • Eine gezielte Unterstützung der Gastronomie sei durch andere Maßnahmen möglich, ohne die Steuereinnahmen langfristig zu senken.
    • Die temporäre Maßnahme sei ursprünglich zur Krisenbewältigung gedacht gewesen und habe ihren Zweck erfüllt.

Ausblick Mit der Entscheidung des Petitionsausschusses ist eine kurzfristige Absenkung der Umsatzsteuer auf Restaurant-Speisen unwahrscheinlich. Gastronomen müssen sich vorerst auf den regulären Steuersatz von 19 Prozent einstellen. Es bleibt abzuwarten, ob die Diskussion zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgegriffen wird.


Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 875/2024

Steuerliche Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Flüge durch Luftfahrtunternehmen

Aktuelle Regelung zur Bewertung von Flugvergünstigungen im Jahr 2025

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit gleich lautendem Erlass vom 16. Dezember 2024 (FM3-S 2334-5/29) die steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Flügen für Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen neu geregelt. Die Regelungen betreffen insbesondere die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile solcher Flüge.

Wesentliche Inhalte des Erlasses:

  1. Allgemeine Bewertung von Flugvergünstigungen Luftfahrtunternehmen, die ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge anbieten, die auch betriebsfremden Fluggästen zur Verfügung stehen, können den Wert dieser Flüge nach den Vorgaben des § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Diese Regelung gilt auch, wenn der Reservierungsstatus Einschränkungen aufweist, sofern betriebsfremde Fluggäste nicht von ähnlichen Einschränkungen betroffen sind.
  2. Ausnahmen von der Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG ist ausgeschlossen, wenn:
  • Die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird, oder
  • Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewährt werden.

In diesen Fällen erfolgt die Bewertung gemäß § 8 Absatz 2 EStG anhand des üblichen Endpreises am Abgabeort, abgültig um übliche Preisnachlässe.

  1. Durchschnittswerte für die Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG Für das Jahr 2025 können Flüge, die der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG unterliegen, mit Durchschnittswerten pro Flugkilometer bewertet werden. Die genauen Werte werden gesondert festgelegt und veröffentlicht.

Geltungsbereich und Inkrafttreten:

  • Der Erlass ersetzt den früheren Erlass vom 12. Mai 2021 (BStBl I Seite 774) und gilt für das Steuerjahr 2025.
  • Die Neuregelung erfolgt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
  • Die Durchschnittswerte sowie detaillierte Angaben zur Berechnung der Flugvorteile können auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eingesehen werden.

Bedeutung für Luftfahrtunternehmen und ihre Arbeitnehmer:

  • Die Neuregelung bringt Klarheit und Vereinfachung in der steuerlichen Behandlung von Flugvergünstigungen.
  • Luftfahrtunternehmen sollten ihre internen Prozesse zur Erfassung und Bewertung von Mitarbeitervergünstigungen entsprechend anpassen.
  • Arbeitnehmer, die von derartigen Vergünstigungen profitieren, sollten sich der steuerlichen Auswirkungen bewusst sein und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 16.12.2024, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen

Elektronische Bescheinigung zur Mehrwertsteuerbefreiung für Botschaften und internationale Einrichtungen

Einführung der elektronischen Bescheinigung: Modernisierung der Mehrwertsteuerprozesse in der EU

Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der EU (ECOFIN) hat am 10. Dezember 2024 die Einführung einer elektronischen Bescheinigung zur Mehrwertsteuerbefreiung beschlossen. Diese wird die bisherige Papierbescheinigung ablösen und betrifft Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nach Artikel 151 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Abs. 1, Unterabs. 1) von der Steuer befreit sind.

Hintergrund und Anwendungsbereich Die elektronische Bescheinigung bestätigt, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen in Frage kommt. Sie betrifft insbesondere:

  • Diplomatische und konsularische Vertretungen,
  • Internationale Einrichtungen,
  • Streitkräfte, die in Mitgliedstaaten stationiert sind.

Die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, die eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen erhält, stellt die Bescheinigung elektronisch aus und signiert sie zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat.

Umsetzungszeitraum und Fristen Ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2032 ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, sowohl die elektronische als auch die Papierbescheinigung zu verwenden. Nach diesem Datum wird ausschließlich die elektronische Bescheinigung gültig sein.

Wichtige Meilensteine:

  • Bis 30.06.2031: Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten.
  • Bis 30.06.2032: Parallelbetrieb von Papier- und elektronischer Bescheinigung.
  • Ab 01.07.2032: Ausschließliche Nutzung der elektronischen Bescheinigung.

Technische Umsetzung Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen und des Formats der elektronischen Bescheinigung erlassen. Die Kommission ist zudem für die Pflege, das Hosting und die Verwaltung des zentralen IT-Systems verantwortlich, über das die elektronische Bescheinigung gespeichert und bearbeitet wird.

Bedeutung für Unternehmen und Einrichtungen Die Umstellung auf elektronische Bescheinigungen bietet zahlreiche Vorteile:

  • Effizienz: Schnellere Bearbeitung und geringerer Verwaltungsaufwand,
  • Transparenz: Leichtere Nachverfolgung und weniger Fehlerquellen,
  • Sicherheit: Elektronische Signaturen erhöhen die Sicherheit und Authentizität der Bescheinigungen.

Was müssen Unternehmen und Einrichtungen beachten?

  • Rechtzeitige Anpassung der internen Prozesse an die neuen Anforderungen,
  • Integration der elektronischen Bescheinigung in bestehende IT-Systeme,
  • Schulung von Mitarbeitern zur Nutzung des neuen Systems.

Fazit Die Einführung der elektronischen Bescheinigung stellt einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung von steuerlichen Prozessen in der EU dar. Unternehmen und internationale Einrichtungen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um von den Vorteilen zu profitieren und den Übergang reibungslos zu gestalten.


Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17. Dezember 2024

Aussetzung der Vollziehung bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG – Aktuelle Entwicklungen

Hintergrund und Kontext Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. November 2024 Stellung zu den Folgen des BFH-Beschlusses vom 12. April 2023 (I B 74/22) genommen. In diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geäußert. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Verluste aus einem schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 % nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Was ist passiert? Der BFH hat im Streitjahr 2016 entschieden, dass die Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden auszusetzen ist, wenn die Anwendung von § 8d KStG aufgrund der gesetzlichen Einschränkungen ausgeschlossen ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2017 entschieden, dass der schädliche Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 % mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Dies führte zur Annahme, dass die Regelung zu schädlichen Beteiligungserwerben von mehr als 50 % ähnlich zu bewerten sei.

BMF-Position: Begrenzung der Auswirkungen Das BMF hat jedoch klargestellt, dass der BFH-Beschluss nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. In Rechtsbehelfsverfahren, die sich auf Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2015 beziehen, wird keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung von § 8d KStG ausgeschlossen ist.

Argumentation der Finanzverwaltung Das BMF argumentiert, dass durch den ab dem 1. Januar 2016 eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG) keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 8c KStG bestehen. Auch wenn der BFH in diesem Punkt anderer Meinung ist, bleibt die Finanzverwaltung dabei, dass der Schutz vor missbräuchlicher Verlustnutzung vorrangig ist.

Handlungsbedarf für Steuerpflichtige

  • Für Beteiligungserwerbe nach dem 1. Januar 2016: Keine Aussetzung der Vollziehung, es sei denn, es liegt ein besonderer Ausnahmefall vor.
  • Für Beteiligungserwerbe vor dem 1. Januar 2016: In bestimmten Fällen kann eine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und glaubhaft gemacht wird.

Praxisempfehlungen:

  • Steuerberater sollten betroffene Mandanten über die beschränkte Anwendbarkeit der BFH-Entscheidung informieren.
  • In laufenden Rechtsbehelfsverfahren sollten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sorgfältig begründet werden.
  • Unternehmen, die von der Regelung betroffen sind, sollten prüfen, ob ihre Beteiligungsstruktur unter die kritischen Bestimmungen fällt.

Fazit Die Entscheidung des BFH bringt Hoffnung für Steuerpflichtige, die unter den Verlustabzugsbeschränkungen leiden. Das BMF begrenzt jedoch die Auswirkungen auf Einzelfälle. Steuerpflichtige und Berater sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.


Quelle: BMF-Schreiben vom 20. November 2024

Anforderungen nicht ausgleichsfähiger Verluste bei Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG

FG Düsseldorf: Verlustverrechnung bei Fondsbeteiligungen – aktuelle Rechtsprechung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az. 10 K 1055/20 F) klargestellt, welche Anforderungen an nicht ausgleichsfähige Verluste im Rahmen von Steuerstundungsmodellen nach § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) gestellt werden. Die Entscheidung ist für Anleger, Steuerberater und Fondsgesellschaften von besonderer Bedeutung, da sie die Kriterien für die steuerliche Behandlung von Verlusten bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften konkretisiert.

Hintergrund des Falls Die Kläger, ehemalige Kommanditisten einer KG, hatten sich gegen die Feststellungen des Finanzamts gewehrt. Dieses hatte entschieden, dass die in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Das Finanzamt berief sich dabei auf § 15b EStG, der Verluste aus Steuerstundungsmodellen explizit ausschließt.

Die Kläger argumentierten, dass die Fondsgesellschaft kein Steuerstundungsmodell darstelle, da der Hauptzweck nicht die Generierung von Verlusten zur Steuerersparnis gewesen sei. Insbesondere seien Kleinanleger nicht primär an steuerlichen Vorteilen interessiert, sondern verfolgten langfristige Anlagestrategien.

Entscheidung des Gerichts Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung betonte der 10. Senat, dass Verluste aus einer Fondsgesellschaft nicht ausgleichsfähig sind, wenn sie aus einer modellhaften Gestaltung resultieren. Ausschlaggebend war die Erkenntnis, dass die Fondsgesellschaft in der Anfangsphase hohe Verluste von mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals erwirtschaftete.

Kernaussagen des Urteils:

  • Modellhafte Gestaltung: Die Planung der Fondsgesellschaft war darauf ausgerichtet, in den ersten Jahren Verluste zu generieren, die potenziell steuerliche Vorteile bringen.
  • Steuerliche Vorteile: Das Finanzgericht stellte fest, dass der Fokus der Fondsgesellschaft auf steuerlichen Verlusten lag, was die Anwendung von § 15b EStG rechtfertigt.
  • Langfristige Gewinnerwartung: Obwohl die Gesellschaft langfristige Gewinne prognostizierte, wurden diese erst zehn Jahre nach Gründung erwartet. Dies bestärkte die Einschätzung eines Steuerstundungsmodells.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige? Steuerpflichtige, die in geschlossene Fonds oder ähnliche Beteiligungen investieren, sollten sicherstellen, dass das Anlagekonzept nicht vorrangig auf Verlustzuweisungen ausgerichtet ist. Die Finanzverwaltung prüft zunehmend, ob Beteiligungen als Steuerstundungsmodelle einzustufen sind.

Empfehlung für Anleger und Steuerberater:

  • Sorgfältige Prüfung: Überprüfen Sie Verkaufsprospekte und Anlagekonzepte genau. Hohe prognostizierte Verluste in der Anfangsphase können ein Indiz für ein Steuerstundungsmodell sein.
  • Dokumentation: Halten Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für Ihre Investition schriftlich fest, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
  • Rechtsmittel: Da das FG Düsseldorf die Revision zugelassen hat, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Anleger sollten die Möglichkeit nutzen, ihre Interessen in der nächsten Instanz vertreten zu lassen.

Fazit Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt, dass der Gesetzgeber steuerliche Verlustzuweisungen kritisch prüft und klare Grenzen für die Verrechnung setzt. Anleger und Steuerberater sollten sich der Risiken bewusst sein und bereits im Vorfeld sicherstellen, dass Investitionen nicht den Charakter eines Steuerstundungsmodells tragen.


Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2024, Az. 10 K 1055/20 F

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin