Umwandlung einer im Handelsregister eingetragenen StB & WP GmbH in eine KG möglich?

Umwandlung einer im Handelsregister eingetragenen StB & WP GmbH in eine KG möglich?

Kernaussage

Eine bereits eingetragene Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH kann nicht in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt werden, wenn die Gesellschafter die „klassischen“ Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsaufgaben wahrnehmen. Zwar kann auch eine KG als Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüfergesellschaft anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Sachverhalt

Im Mai 2012 beschlossen die 4 Gesellschafter der 2002 durch Gesellschaftsvertrag gegründeten und eingetragenen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft den Formwechsel in die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplementärin sollte die im Dezember 2011 gegründete Verwaltungs-GmbH werden. Die 4 Gesellschafter übernahmen Kommanditanteile von insgesamt 100.000 EUR. Im Mai 2012 wurde der Formwechsel zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück. Gegen die Entscheidung legten die Gesellschafter Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde vor dem Kammergericht hatte keinen Erfolg. Um einen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz durchführen zu dürfen, muss die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers fortbestehen. Die Identitätswahrung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Beim Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft muss nämlich der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Formwechsels den Vorschriften der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) genügen, namentlich ein Handelsgewerbe ausweisen. Dies gilt auch für die KG. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer üben jedoch kein Gewerbe aus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des Steuerberater und Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar. Somit ist einer Kapitalgesellschaft von Freiberuflern damit ein Formwechsel in die Rechtsform der Personengesellschaft versagt. Sofern daneben auch Treuhandtätigkeiten ausgeübt werden, ändert dies nichts an dem freien Beruf.

Konsequenz

Das Gericht hält an dem freiberuflichen nichtgewerblichen Charakter des Kerns der Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeiten fest. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen und bleibt abzuwarten.

Grundsätze fehlerhafter Gesellschaft bei mehrgliedriger stiller Gesellschaft

Grundsätze fehlerhafter Gesellschaft bei mehrgliedriger stiller Gesellschaft

Kernaussage

Bei einer sog. mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter dadurch nicht gefährdet ist, ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann.

Sachverhalt

Neben einer Vielzahl anderer Anleger haben sich die Kläger als atypisch stille Gesellschafter an der verklagten Aktiengesellschaft beteiligt. Unter Berufung auf eine fehlerhafte Aufklärung im Zusammenhang mit ihren Beitrittserklärungen begehrten sie in erster Linie im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung ihrer Einlagen. In den Vorinstanzen wurden die Klagen abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich um eine Publikumsgesellschaft in Form einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft handele, auf die die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar seien. Nach diesen Grundsätzen sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen.

Entscheidung

Auf die Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof (BGH) die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend angenommen, dass zwischen der Beklagten und allen stillen Gesellschaftern eine sog. mehrgliedrige stille Gesellschaft begründet worden ist, bei der ein einheitliches Gesellschaftsverhältnis zwischen allen Beteiligten besteht und nicht lediglich eine Vielzahl voneinander unabhängiger, bloß zweigliedriger stiller Gesellschaftsverhältnisse zwischen den jeweiligen Anlegern und der Beklagten. Nach Invollzugsetzung der Gesellschaft sind auf eine solche Gestaltung wegen des schutzwürdigen Bestandsinteresses der Beteiligten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt dies einen Schadensersatzanspruch eines fehlerhaft beigetretenen Anlegers aber nicht von vornherein aus. Zwar kann im Wege des Schadensersatzes wegen der durch die tatsächliche Invollzugsetzung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung nicht die Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden. Der fehlerhaft beigetretene Anleger kann aber die Gesellschaft unter Berufung auf den Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung mit der Folge beenden, dass ihm ein nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu berechnender Anspruch auf ein Abfindungsguthaben zusteht. Soweit dem geschädigten Anleger unter Berücksichtigung seines (etwaigen) Abfindungsguthabens ein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens verbleibt, ist er, um die gleichmäßige Befriedigung der Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht zu gefährden, an dessen Durchsetzung nur gehindert, wenn und soweit das Vermögen des Geschäftsinhabers zur Befriedigung der (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht ausreicht.

Konsequenz

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließen Schadensersatzansprüche eines stillen Gesellschafters, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht per se aus. Entscheidend für einen über das Abfindungsguthaben hinaus zustehenden Ersatzanspruch ist, ob das Vermögen dann noch zur Befriedigung der (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter ausreicht.

Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis

Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis

Kernaussage

Der Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann im Falle einer inkongruenten Deckung nur dann angenommen werden, wenn die Wirkung der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintrat, als bereits Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Auch eine Sicherung die sofort bei Bestellung, also unabhängig von einem Insolvenzfall, wirksam wird, stellt kein ausreichendes Beweisanzeichen hierfür dar.

Sachverhalt

Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (Schuldnerin), von welcher er 1993 eine Pensionszusage erhielt. 1996 verpfändete die Schuldnerin ihr zustehende Versicherungen zur Absicherung des Anspruchs des Klägers. Im Januar 2008 übertrug der Kläger seine Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn und einen weiteren Erwerber. In diesem Zusammenhang bestellte die Schuldnerin nach Ablauf der Versicherungen dem Kläger zur Sicherung seiner Pensionsansprüche eine Grundschuld über 500.000 EUR an ihrem Grundeigentum. Am 1.12.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt Feststellung, dass ihm wegen der Grundschuld ein Absonderungsrecht zusteht. Der beklagte Verwalter verlangt widerklagend die Übertragung der Grundschuld an die Masse.

Entscheidung

Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Erfolg. Mangels Benachteiligungsvorsatzes und Kenntnis von diesem sind die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nicht erfüllt. Zwar ist durch die nachträgliche Besicherung der Verbindlichkeit der Schuldnerin eine inkongruente Deckung gegeben, weil es sich um eine nach der Entstehung der Pensionsansprüche gewährte Sicherung handelt. Jedoch bestand zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung kein Grund zur Annahme von Liquiditätsproblemen, denn es bestand keine ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners. Daher ist die inkongruente Deckung kein Beweisanzeichen zur Vorsatzanfechtung. Ebenso begründet der Umstand, dass die Schuldnerin dem Kläger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gewährte, kein abweichendes Ergebnis. Da die Sicherung außerhalb einer Insolvenz verwertet werden konnte, brauchte der Kläger nicht mit einer erst durch die Verfahrenseröffnung bedingten Gläubigerbenachteiligung zu rechnen.

Konsequenz

Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht die Gefahr der nachträglichen Besicherung von Pensionszusagen. Allein die Inkongruenz kann als Beweisanzeichen für die Vorsatzanfechtung ausreichen, wenn aus Sicht des Empfängers der Leistung Anlass besteht, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.

Arbeitnehmer müssen Lohnzahlungen Dritter bei Insolvenz des Arbeitgebers zurückzahlen

Arbeitnehmer müssen Lohnzahlungen Dritter bei Insolvenz des Arbeitgebers zurückzahlen

Kernaussage

Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter mit den gesetzlichen Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen kann eine Rechtshandlung u. a. dann angefochten werden, wenn eine Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt eine so genannte inkongruente Deckung vor. Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, bewirkt die Zahlung im Regelfall eine inkongruente Deckung, weil die Erfüllung nicht „in der Art“ erfolgt, in der sie geschuldet ist. Das gilt auch, wenn der Schuldner und der Dritte Schwesterunternehmen sind oder einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn die Zahlung auf einer dreiseitigen, insolvenzfest getroffenen Abrede beruht.

Sachverhalt

Der Kläger war bis zum 31.1.2009 bei dem Schuldnerunternehmen als Polier beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 19.1.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin war zugleich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer eines Schwesterunternehmens. Die Schuldnerin führte hauptsächlich Aufträge dieses Unternehmens aus. Beide Unternehmen unterhielten denselben Geschäftssitz, nutzten denselben Geschäftsraum und führten Verrechnungskonten. Vom 30.10.2008 – 12.1.2009 erhielt der Kläger 5 Zahlungen über insgesamt rd. 3.700 EUR vom Konto des Schwesterunternehmens als Entgelt für August – Oktober 2008. Der Beklagte hat diese Zahlungen u. a. nach der Insolvenzordnung angefochten und mit seiner Widerklage die Rückzahlung zur Masse verlangt. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe diese Zahlungen nicht als verdächtig empfunden, weil Lohnzahlungen durch das Schwesterunternehmen nicht unüblich gewesen seien und er auch für dieses tätig geworden sei.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat eine Rückzahlungspflicht des Klägers verneint; die Zahlungen hätten eine kongruente Deckung bewirkt. Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil auf verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an die Unterinstanz zurück. Dieses hat zu Unrecht angenommen, dass eine kongruente Deckung deshalb vorliege, weil die Unternehmen im Ergebnis alles aus einem „Topf“ entnommen hätten. Diese Annahme widerspricht wesentlichen Grundgedanken des Insolvenzverfahrens, das rechtsträgerbezogen ausgestaltet ist.

Konsequenz

Es ist noch aufzuklären, ob eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt ist, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig war und ob weitere Anfechtungstatbestände erfüllt sind. Mit dieser Maßgabe muss das Untergericht nun über die vorliegende Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen neu entscheiden.

Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Beratungskosten eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen für ein Verständigungsverfahren über die Besteuerung einer Anteilsveräußerung keine Veräußerungskosten darstellen und so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht mindern.

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 2000 in den USA ansässig und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte Anteile an einer GmbH. Da der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn auch in den USA versteuert wurde, beantragte er zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Nach dem Ergebnis dieses Verfahrens wurde Deutschland ein Besteuerungsrecht in Höhe von 60 % an dem Veräußerungsgewinn zuerkannt. Dem Kläger entstanden im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, die er als Veräußerungskosten geltend machte. Diese wurden vom Finanzamt nicht, wohl aber vom Finanzgericht (FG) anerkannt.

Entscheidung

Der BFH folgte dem Finanzgericht nicht, da Veräußerungskosten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen müssen. Die Aufwendungen für das Verständigungsverfahren sind aber nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst. Das Verständigungsverfahren diente nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Auch war nicht die Veräußerung selbst das auslösende Moment für das Verständigungsverfahren, sondern deren Steuerbarkeit.

Konsequenz

Fehlt es an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung der Veräußerungskosten gerade zum Veräußerungsgeschäft, wie sie etwa Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren aufweisen, kommt eine Abziehbarkeit nicht in Betracht. Ob es sich bei den Aufwendungen für das Verständigungsverfahren um Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.) handelte, konnte der BFH offen lassen, da diese Vorschrift auf den beschränkt steuerpflichtigen Kläger nicht anwendbar war (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F.).

Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Kernaussage

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anrufung einer Schlichtungsstelle (hier: Bergschaden in NRW) sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn es sich bei dem Schlichtungsverfahren nicht um eine Rechtswegbeschreitung „im engeren Sinne“ handelt. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Schichtungsverfahren als „Vorstufe“ zum Zivilprozess anzusehen sind und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne darstellen.

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung. Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sich in einem ehemaligen Bergbaugebiet befindet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bergbauschaden an dem Objekt in Höhe von insgesamt 5.388 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierbei handelte es sich um Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW sowie um Gutachterkosten. Hintergrund der Aufwendungen war, dass der Kläger 2009 einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem zuständigen Bergbauunternehmen geltend gemacht und vor der Schlichtungsstelle schließlich einen Vergleich erwirkt hatte. Das Finanzamt versagt den Abzug der Kosten mit der Begründung, dass ein Schlichtungsverfahren ein freiwilliges Verfahren sei. Dies se anders zu beurteilen, als ein Zivilprozess, dem sich ein Steuerpflichtiger nicht entziehen könne.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko „freiwillig“, verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien. Dies folge aus dem Rechtsstaatsgrundsatz. Demgemäß waren dem Kläger die streitgegenständlichen Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Zwar handelt es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW nicht um die Beschreitung des Rechtsweges im engeren Sinne. Gleichwohl ist im Schlichtungsverfahren eine „Vorstufe“ zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne zu sehen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols.

Konsequenz

Das Finanzgericht konnte keine tragfähigen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren im Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen rechtfertigen könnten. Auch wenn das Schlichtungsverfahren aus Sicht der Betroffenen allein eine kostengünstige Maßnahme zur Streitbeilegung darstellt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Es kann dem Steuerpflichtigen aus steuerlicher Sicht nicht zum Nachteil gereichen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht den Weg zu den Zivilgerichten beschreitet, sondern ein Schlichtungsverfahren einleitet. Das letze Wort hat nun der BFH; die Revision wurde zugelassen.

BMF: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2014

BMF: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2014

Kernaussage

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn1 beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 5.12.2013 ein neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl für 2014 veröffentlicht.

Inhalt des BMF-Schreibens

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Tabellen zur Feststellung der Steuerklassenkombination

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage zum Schreiben beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Konsequenz

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt.

Verletzung bei Wutausbruch: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Verletzung bei Wutausbruch: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Kernfrage

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft selber herbeigeführt hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte nunmehr zur Frage der Abgrenzung einer schuldhaft selbst herbei geführten Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war über eine Arbeitsanweisung eines Vorgesetzten derart verärgert und in Rage geraten, dass er mehrfach mit seiner Faust auf ein Schild einschlug und sich die Hand brach. Für den Zeitraum der deswegen bestehenden Arbeitsunfähigkeit verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, weil der Kläger zum einen schuldhaft gehandelt habe und zum anderen die Verletzungsgefahr gekannt haben musste. Hiergegen klagte der Kläger auf Entgeltfortzahlung.

Entscheidung

Das LAG gab dem Kläger Recht. Zwar könne ein schuldhaftes Verhalten zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung führen. Allerdings stimme dieser Verschuldensbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen Verschulden überein. Vielmehr sei für den Ausschluss der Entgeltfortzahlung ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln mit eigener Verletzung erforderlich. Diese Anforderungen seien bei einem kurzzeitigen Wutausbruch nicht erfüllt.

Konsequenz

Eigenverschulden im Sinne der Entgeltfortzahlung erfordert ein mindestens besonders leichtfertiges Verhalten; nur dann ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen. Diese Einordnung korrespondiert damit, dass der Arbeitnehmer auch erst ab grober Fahrlässigkeit für einen von ihm angerichteten Schaden haftet.

Ermäßigte Besteuerung für Abfindung bei niedrigeren Einkünften?

Ermäßigte Besteuerung für Abfindung bei niedrigeren Einkünften?

Kernaussage

Die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG; z. B. Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Nutzungsvergütungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) ist auf eine Abfindung anlässlich der Beendigung einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Jahr des Zuflusses der Abfindung einschließlich der Abfindung weniger erhalten hat als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Sachverhalt

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als Angestellter erhielt er bis zum 31.1.2009 ein monatliches Gehalt von über 10.000 EUR. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekam er eine Abfindung von 43.000 EUR. Für 2009 erzielte der Rechtsanwalt aus einer selbständigen Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 5.100 EUR sowie geringe Zuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit. Das Finanzamt unterwarf die Abfindung der Regelbesteuerung. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Rechtsanwalt vor dem Finanzgericht Köln.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ keine Revision zu. Eine Anwendung der ermäßigten Besteuerung aufgrund außerordentlicher Einkünfte (§ 34 EStG, Fünftelregelung) kommt nicht in Betracht. Aus der gesetzlichen Bestimmung (§ 34 Abs. 2 EStG) folgt nicht, dass eine vereinnahmte Entschädigung ohne weiteres ermäßigt zu besteuern sei. Vielmehr ist der Wortlaut entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die „zusammengeballt“ zufließen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei ist es für die Erfüllung des Normzwecks gleichgültig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine selbständige oder erneut eine nichtselbständige Tätigkeit ergreift, so dass der Streitfall keinen Sonderfall darstellt, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Vorliegend hat der Rechtsanwalt in 2009 einschließlich der Abfindung lediglich 53.787 EUR erhalten, also weniger als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Daher fehlt es an einer „Zusammenballung“ von Einkünften.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass § 34 EStG mit dem Ziel, extreme Progressionseffekte abzumildern, nur dann eingreift, wenn auch außerordentlich hohe Einkünfte im Veranlagungsjahr erzielt werden.

Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung?

Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung?

Kernaussage

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG). Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen.

Sachverhalt

Der Kläger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau eine Doppelhaushälfte auf Sylt, die die Familie als Zweitwohnung zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch auf dem Festland. Das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest, ohne die gesetzliche Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen. Der Kläger klagte dagegen, da es sich seiner Meinung nach aufgrund der beruflichen Tätigkeiten auf Sylt um eine Zweitwohnung handele. Finanzgericht und Bundesfinanzhof (BFH wiesen) die Klage ab.

Entscheidung

Die Schenkungssteuerbefreiung für Familienwohnheime greift hier nicht ein. Die betreffende erbschaft- und schenkungssteuerliche Vorschrift enthält eine weitreichende Steuerbefreiung für die Zuwendung von selbstgenutztem Wohnraum zwischen Eheleuten. Die Vorschrift ist aber nach Ihrem Sinn und Zweck sowie zur Einschränkung der bestehenden Überbegünstigung dahin auszulegen, dass jedenfalls solche zu eigenen Wohnzwecken genutzte Häuser oder Eigentumswohnungen nicht begünstigt werden, in denen sich am maßgeblichen Übertragungsstichtag nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Zumindest Zweit- und Ferienwohnungen sind deshalb nicht steuerlich begünstigt. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Befreiung fehlt die sachliche Rechtfertigung. Vorliegend greift die Steuerbefreiung nicht ein, da sich der Mittelpunkt des familiären Lebens nicht auf Sylt, sondern auf dem Festland befand.

Konsequenz

Der BFH hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass nach dem gegenwärtigen Recht der Erwerb von Zweit- oder Ferienwohnungen nicht von der Steuer befreit ist. Abzuwarten bleibt, ob bezüglich der jetzigen Befreiungsvorschrift Änderungen durch die Erbschaftssteuerreform erfolgen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin