Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022

Mit Urteil vom 6. November 2024 (Az. 7 K 105/24 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren auch 2022 abzugsfähig sind, obwohl die Photovoltaikanlage ab diesem Jahr steuerfrei ist. Diese Entscheidung bestätigt einen Beschluss des 1. Senats vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E).

Sachverhalt

Der Kläger machte 2022 Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen geltend, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit Verweis auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab 2022.

Entscheidung des FG Münster

Das Gericht gab der Klage statt und stellte klar, dass nach § 3c Abs. 1 EStG Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Da die geltend gemachten Ausgaben aus der Zeit der Steuerpflicht stammen, sei der Abzug zulässig.

Wichtige Erwägungen des Gerichts

  • § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach keine Gewinnermittlung erforderlich ist, führt nicht zu einem Abzugsverbot. Eine freiwillige Gewinnermittlung bleibt zulässig.
  • Die Gesetzessystematik spricht gegen ein Abzugsverbot, da § 3 EStG die Steuerfreiheit von Einnahmen regelt, während § 3c EStG für den Betriebsausgabenabzug maßgeblich ist.
  • Die Regelung unterstützt das Ziel der Energiewende und den Ausbau erneuerbarer Energien, indem bürokratische Hürden abgebaut werden.
  • Ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs würde zu einer Doppelbesteuerung führen, insbesondere bei Umsatzsteuernachzahlungen.

Revision beim BFH anhängig

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen X R 30/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

Entscheidung des FG Münster: Stichtagsnutzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen entscheidend

Mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 3 K 2383/23 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für die Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen die konkrete Nutzung am Bewertungsstichtag ausschlaggebend ist.

Sachverhalt

Der Kläger, Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes, war Eigentümer eines forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Zum Bewertungsstichtag war das Grundstück jedoch zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet. Der Pachtvertrag sah nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung und Aufforstung vor.

Das Finanzamt bewertete das Grundstück für erbschaftsteuerliche Zwecke als Grundvermögen. Der Kläger argumentierte, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen werden solle und begehrte die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Bewertung durch das Finanzamt. Entscheidend sei die Nutzung am Stichtag. Da das Grundstück zum Abbau von Bodenschätzen verpachtet war, gehöre es zum Grundvermögen und nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG greife, wonach Flächen, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen seien.

Wesentliche Erwägungen

Das Gericht betonte, dass der Gesetzeswortlaut nicht von einer dauerhaften Zweckbestimmung ausgehe. Maßgeblich sei das Stichtagsprinzip gemäß § 11 ErbStG, das eine Bewertung nach der tatsächlichen Nutzung am Bewertungsstichtag verlange.

Die Entscheidung unterstreicht, dass das Ziel der Norm darin liege, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den unbedingt erforderlichen Teil zu begrenzen.

Revision zugelassen

Der 3. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, sodass die endgültige Klärung dieser Frage noch aussteht.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen und das Teilabzugsverbot: Aktuelles Urteil des FG Münster

Mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. 9 K 1908/21 F) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG auch dann greift, wenn Zinszahlungen innerhalb einer Organschaft von der Organgesellschaft an den Organträger erfolgen.

Hintergrund des Urteils

Die Klägerin, eine GmbH, war Teil einer Organschaft mit einer KG als Organträgerin. Im Streitjahr erwarb die Klägerin Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Zur Finanzierung stellte die Organträgerin die benötigten Mittel bereit, wofür die Klägerin Zinsen an die Organträgerin zahlte.

Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass 40 % der Zinsaufwendungen auf Ebene der Organträgerin nicht abziehbar seien, da diese Aufwendungen im Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Erträgen stünden. Die Klägerin argumentierte, dass durch die Innenfinanzierung eine Konfusion von Zinsaufwand und Zinsertrag vorliege und daher kein Raum für die Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG sei.

Entscheidung des FG Münster

Das FG Münster wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es sei korrekt, dass der Zinsaufwand der Klägerin nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt werde. Entscheidend sei, dass die Zinsaufwendungen mit Erträgen verbunden seien, die im Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfrei sind.

Das Gericht hob hervor, dass weder der Wortlaut von § 15 KStG noch die Gesetzessystematik eine Konsolidierung der Einkommen von Organgesellschaft und Organträger vorsehe. Transaktionen zwischen Organträger und Organgesellschaft würden nicht automatisch eliminiert.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht, dass innerorganschaftliche Finanzierungen nicht vor der Anwendung des Teilabzugsverbots schützen. Unternehmen, die innerhalb von Organschaften Beteiligungserwerbe finanzieren, sollten diese Entscheidung berücksichtigen und ihre Finanzierungsstrukturen entsprechend prüfen.

Revision zugelassen

Der 9. Senat des FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung bestätigt oder eine abweichende Entscheidung trifft.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025 – Wichtige Neuerungen im Überblick

Zum 1. Januar 2025 treten umfassende Änderungen bei der Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Diese Änderungen ergeben sich aus der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sowie dem Jahressteuergesetz 2024. Unternehmen, öffentliche Stellen und sonstige mitteilungspflichtige Personen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Zweck und Hintergrund der Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung regelt, welche Zahlungen, Verwaltungsakte, Honorare und weiteren Sachverhalte von öffentlichen Stellen oder Unternehmen an die Finanzverwaltung gemeldet werden müssen. Ziel ist es, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit steuerlich relevanter Vorgänge zu gewährleisten. Die Verordnung basiert auf § 93a der Abgabenordnung (AO), der die Bundesregierung ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen.

Wesentliche Änderungen ab 2025

Die Änderungen betreffen verschiedene Paragraphen der Mitteilungsverordnung. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  1. Erweiterte Mitteilungspflichten (§§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV):
    Bestimmte Zahlungen und Honorare, die 2024 verwirklicht wurden, müssen ab 2025 gemeldet werden, sofern keine Ausnahmen vorliegen. Neu hinzugekommen sind:
    • Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms.
    • Elektronische Meldungen zu öffentlichen Hilfsleistungen bei Naturkatastrophen (z. B. Starkregen- und Hochwasserkatastrophe 2021).
  2. Verfahren und elektronische Mitteilungen:
    • Für die Meldungen nach §§ 2 bis 6 MV gelten ab 2025 einheitliche elektronische Übermittlungsverfahren.
    • Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, nach § 4a MV bestimmte Sachverhalte elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
  3. Neue Anforderungen für Steuerpflichtige:
    Unternehmen und öffentliche Stellen müssen ihre internen Prozesse anpassen, um die Anforderungen an elektronische Mitteilungen fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere Zahlungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit staatlichen Unterstützungsprogrammen stehen.

Mitteilungsverpflichtete und Ausnahmen

Die Mitteilungspflicht gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Stellen, Unternehmen und Institutionen, die steuerlich relevante Zahlungen oder Leistungen erbringen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die im Detail in § 1 MV geregelt sind. Dazu gehören beispielsweise Sachverhalte, die bereits in anderer Weise steuerlich erfasst wurden oder die unter die Bagatellgrenze fallen.

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

  • Sozialleistungen, die dem Sozialgeheimnis unterliegen.
  • Zahlungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekostenersatz).
  • Zahlungen, die anderen steuerlichen Meldepflichten unterliegen (z. B. Lohnsteuer).

Elektronische Mitteilung bei besonderen Leistungen

Neu geregelt ist auch die Mitteilungspflicht zu staatlichen Unterstützungsleistungen:

  • Billigkeitsleistungen zur Energiekostendämpfung: Zahlungen, die im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms erfolgen, sind nach § 13a MV elektronisch mitzuteilen.
  • Hilfsleistungen bei Naturkatastrophen: Öffentliche Hilfen im Zusammenhang mit der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe 2021 fallen unter § 14 MV und müssen ebenfalls gemeldet werden.

Fristen und Übergangsregelungen

Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2025, betreffen aber auch Sachverhalte, die im Jahr 2024 verwirklicht wurden. Wichtig ist, dass die Mitteilungen fristgerecht erfolgen, um Sanktionen oder Nachfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden. Unternehmen und öffentliche Stellen sollten frühzeitig sicherstellen, dass ihre Prozesse an die neuen Anforderungen angepasst sind.

Verfahren bei Verstößen

  • Unvollständige oder fehlerhafte Meldungen sind zu korrigieren.
  • Übergangsregelungen gelten bis spätestens 1. März 2027 für nicht umsetzbare Meldungen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Anpassungen der Mitteilungsverordnung ab 2025 sind ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung und Transparenz im Steuerwesen. Unternehmen und öffentliche Stellen sollten:

  • Die neuen Mitteilungspflichten prüfen und ihre internen Abläufe anpassen.
  • Sicherstellen, dass alle relevanten Zahlungen und Leistungen korrekt erfasst und gemeldet werden.
  • Frühzeitig auf elektronische Übermittlungsverfahren wie „Mein ELSTER“ umsteigen.

Haben Sie Fragen zu den neuen Regelungen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

Neue Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025 – Was Unternehmer wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine neue Meldepflicht für elektronische Registrierkassen in Kraft. Das Bundesfinanzministerium hat ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingerichtet, um die bislang ausgesetzte Pflicht zur Registrierung von Kassensystemen zu aktivieren. Ziel dieser Maßnahme ist es, Steuerhinterziehung bei Bargeschäften effektiver zu bekämpfen.

Was muss gemeldet werden?

Unternehmer müssen alle Registrierkassen unabhängig davon melden, ob diese gekauft, gemietet oder geleast wurden. Laut dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Art des Kassensystems: Hersteller und Modell der Kasse.
  2. Seriennummer: Die eindeutige Identifikationsnummer der Kasse.
  3. Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum: Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder Deinstallation.
  4. Art der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Angaben zur eingesetzten Technologie für die Sicherung der Kassenvorgänge.

Zusätzlich muss jede Kasse einer Betriebsstätte zugeordnet werden. Änderungen wie ein Wechsel der Betriebsstätte sind ebenfalls meldepflichtig.

Fristen und Übergangsregelungen

Die Meldepflicht gilt für alle elektronischen Registrierkassen. Hier die wichtigsten Fristen im Überblick:

  • Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis spätestens 31. Juli 2025.
  • Für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung.

Warum die Meldepflicht eingeführt wird

Die neue Regelung soll für mehr Transparenz im Umgang mit Bargeld sorgen. Registrierkassen mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) garantieren eine unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge und erschweren so Manipulationen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung von Steuerhinterziehung bei Bargeschäften.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Auch wenn Verstöße gegen die Meldepflicht aktuell nicht direkt mit Bußgeldern belegt sind, können sie erhebliche Folgen haben. So können Unternehmen, die die neuen Anforderungen nicht einhalten, bei Betriebsprüfungen in eine höhere Risikoklassifizierung eingestuft werden. Dies könnte zu intensiveren Prüfungen und zusätzlichen Nachweispflichten führen.

Was Unternehmer jetzt tun sollten

  1. Frühzeitig informieren: Überprüfen Sie, ob Ihre Kassensysteme die Anforderungen erfüllen, und sammeln Sie die notwendigen Daten für die Meldung.
  2. Anmeldung planen: Nutzen Sie das Portal „Mein ELSTER“, um die Meldung vorzunehmen, oder beauftragen Sie Ihren Steuerberater oder Kassenhändler mit der Registrierung.
  3. Fristen einhalten: Stellen Sie sicher, dass alle bestehenden Kassensysteme rechtzeitig bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden, um Komplikationen zu vermeiden.
  4. Technische Sicherheitseinrichtung prüfen: Vergewissern Sie sich, dass Ihre Registrierkassen eine TSE integriert haben, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.

Fazit

Die neue Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025 ist ein weiterer Schritt hin zur Digitalisierung und Transparenz im Steuersystem. Unternehmer sollten die Fristen und Anforderungen ernst nehmen, um unnötige Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Sie haben Fragen zur neuen Meldepflicht? Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung!

Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei

Gute Nachrichten für Unternehmen und Steuerberater: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet. Diese Entscheidung bedeutet faktisch eine Fristverlängerung, die gerade in Zeiten hoher Arbeitsbelastung in Steuerberatungskanzleien eine wichtige Entlastung darstellt.

Warum die Verlängerung wichtig ist

Die Steuerberatungskanzleien kämpfen weiterhin mit den Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Aufgaben. Der Arbeitsrückstau ist erheblich, insbesondere aufgrund der folgenden Faktoren:

  1. Corona-Wirtschaftshilfen:
    Die aufwendigen Schlussabrechnungen sowie die kleinteiligen Nachfragen der Bewilligungsstellen binden noch immer viele Kapazitäten.
  2. Grundsteuererklärungen:
    Neben der fristgerechten Einreichung müssen Steuerberater die Prüfung der Bescheide und die Einlegung von Rechtsmitteln übernehmen, was zu einer erheblichen Zusatzbelastung führt.

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschafft dem Berufsstand mehr Planungssicherheit und zeitlichen Spielraum, um diese Aufgaben zu bewältigen.

Engagement der Bundessteuerberaterkammer

Die Entscheidung des Bundesamts für Justiz basiert auf der erfolgreichen Intervention der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). In intensiven Gesprächen und durch eine Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das Bundesamt für Justiz setzte sich die Kammer für diese Lösung ein – mit Erfolg!

Diese Erleichterung zeigt, wie wichtig der Dialog zwischen Berufsverbänden und Behörden ist, um praxisnahe Lösungen für die Wirtschaft und den Berufsstand zu schaffen.

Wichtige Hinweise für Unternehmen

  • Bis wann gilt die Fristverlängerung?
    Unternehmen haben Zeit, ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 spätestens bis zum 31. März 2025 offenzulegen, ohne ein Ordnungsgeldverfahren zu riskieren.
  • Was bleibt dennoch zu beachten?
    Trotz der sanktionsfreien Zeit sollten Unternehmen ihre Offenlegung nicht auf die lange Bank schieben, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Fazit

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2023 ist ein wichtiges Signal der Behörden, um den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Für Steuerberater und Unternehmen bedeutet sie dringend benötigte Entlastung und Planungssicherheit in einer nach wie vor herausfordernden Zeit.

Haben Sie Fragen zur Offenlegung Ihrer Jahresabschlüsse? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute!

Ordnungsgeld & Vollstreckung – Jahresabschlüsse und ihre Pflichten

Die Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen gehört zu den wesentlichen gesetzlichen Pflichten von Unternehmen. Besonders Kapitalgesellschaften und andere bestimmte Gesellschaftsformen stehen in der Verantwortung, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und vollständig offenzulegen. Hierzu gehört die elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister oder den Bundesanzeiger, je nach Geschäftsjahr.

Doch was passiert, wenn diese Pflicht verletzt wird? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Konsequenzen drohen, welche Fristen zu beachten sind und wie Sie Ordnungsgelder vermeiden können.

Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

Kapitalgesellschaften und bestimmte andere Gesellschaften sind gemäß § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die elektronische Einreichung bei der das Unternehmensregister führenden Stelle. Für ältere Geschäftsjahre sind die Unterlagen elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.

Wird diese Pflicht nicht erfüllt – sei es durch verspätete oder unvollständige Offenlegung – kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Verstöße gegen Form- oder Inhaltserfordernisse können zusätzlich zu Bußgeldverfahren führen.

Ordnungsgeldverfahren: Wann wird es eingeleitet?

Das Bundesamt für Justiz verfolgt Verstöße gegen Offenlegungspflichten konsequent. Doch es gibt auch Ausnahmen: Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 wird das BfJ in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz bis zum 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Diese Fristverlängerung soll den Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen.

Fristen im Überblick:

  • Reguläre Frist zur Offenlegung: Sechs Monate nach Bilanzstichtag (für Kapitalgesellschaften).
  • Erweiterte Frist für Bilanzstichtag 31.12.2023: Bis zum 31. März 2025 keine Ordnungsgeldverfahren.

Inhalts- und Formverstöße

Nicht nur die Fristüberschreitung, sondern auch inhaltliche und formale Fehler im Jahres- oder Konzernabschluss können Konsequenzen haben. Verstöße gegen die handelsrechtlichen Vorgaben – etwa unvollständige Angaben oder falsche Darstellungen – werden nach § 334 HGB geahndet.

Typische Verstöße:

  • Fehlende Angaben zu Rückstellungen oder Verbindlichkeiten.
  • Unvollständige Gewinn- und Verlustrechnungen.
  • Falsche Darstellungen im Anhang.

In solchen Fällen prüft das BfJ, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Vollstreckung von Ordnungsgeldern

Ordnungsgelder, die vom BfJ verhängt werden, sind rechtsverbindlich und werden bei Nichtzahlung vollstreckt. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt in der Regel zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Zusätzlich können Verfahrenskosten anfallen, die ebenfalls eingetrieben werden.

So vermeiden Sie Ordnungsgelder:

  1. Fristen einhalten: Stellen Sie sicher, dass der Jahresabschluss rechtzeitig fertiggestellt und offengelegt wird.
  2. Prüfung durch Experten: Lassen Sie Ihre Rechnungslegungsunterlagen vor der Offenlegung von Fachleuten prüfen, um inhaltliche und formale Fehler zu vermeiden.
  3. Rechtzeitige Nachholung: Sollte die Frist bereits verstrichen sein, können Sie durch eine rasche Nachholung des Jahresabschlusses und ein entsprechendes Schreiben an das BfJ mögliche Sanktionen abmildern.

Häufig gestellte Fragen

  1. Warum habe ich eine Androhungsverfügung erhalten?
    Eine Androhungsverfügung erfolgt, wenn die Offenlegung nicht fristgerecht erfolgt ist. Sie erhalten damit die Möglichkeit, die Offenlegung nachzuholen, bevor ein Ordnungsgeld verhängt wird.
  2. Ich habe die Offenlegung nachgeholt und dennoch eine neue Verfügung erhalten. Warum?
    Dies kann passieren, wenn die Nachholung nicht vollständig oder nicht korrekt erfolgt ist. Prüfen Sie die Anforderungen genau und holen Sie eventuell fehlende Angaben nach.
  3. Was bedeutet eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 108,50 Euro?
    Hierbei handelt es sich um Verfahrenskosten, die unabhängig von der Höhe des Ordnungsgeldes zusätzlich erhoben werden.

Fazit

Die Offenlegung von Jahresabschlüssen ist eine gesetzliche Pflicht, deren Verletzung kostspielig werden kann. Eine sorgfältige Planung, pünktliche Einreichung und die Unterstützung durch Fachleute sind entscheidend, um Ordnungsgelder und Bußgelder zu vermeiden. Bleiben Sie informiert über Fristen und Anforderungen, um rechtliche Probleme zu umgehen.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem Jahresabschluss? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!

Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der UStZustV

BMF, Schreiben (koordinierter Ländereerlass) IV D 1 – S 0123/24/10001 :001 vom 12.12.2024

Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird gemäß § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332), eine neue Regelung bekanntgegeben.

Für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten, beginnend ab dem 1. Januar 2025, ändert sich die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer wie folgt:

  • Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 15 UStZustV ist nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern das Finanzamt „Saarbrücken I“ zuständig.
  • Diese Regelung erfolgt entsprechend Anlage 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16. September 2005 (Amtsblatt I S. 1538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (Amtsblatt I S. 576).

Hintergrund der Änderung

Die neue Zuständigkeitsregelung wurde nach Abstimmung mit den Finanzbehörden eingeführt, um eine effizientere Bearbeitung der umsatzsteuerlichen Sachverhalte sicherzustellen. Der Übergangszeitraum von 12 Monaten dient der Umstellung und reibungslosen Abwicklung der betroffenen Verfahren.

Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist damit für alle betroffenen Unternehmen und Finanzbehörden bindend.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 01.01.2025

BMF, Schreiben IV D 4 – S 3104/19/10001 :010 vom 09.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die neuen Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekanntgegeben. Diese Werte gelten für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2025 und wurden auf Grundlage der am 21. August 2024 veröffentlichten Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes ermittelt.

Hintergrund

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) wird der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit Hilfe eines festgelegten Vervielfältigers berechnet. Diese Vervielfältiger basieren auf den statistischen Daten zur durchschnittlichen Lebenserwartung und müssen daher regelmäßig aktualisiert werden.

Anwendung der neuen Vervielfältiger

Die neuen Werte sind für alle Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2025 verbindlich. Sie sind in der Anlage des BMF-Schreibens aufgeführt und dienen insbesondere der steuerlichen Bewertung von Renten, dauernden Lasten sowie anderen wiederkehrenden Leistungen, die lebenslänglich gewährt werden.

Veröffentlichung der Sterbetafel 2021/2023

Die Grundlage für die Berechnung der Vervielfältiger bildet die Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes. Diese stellt aktualisierte Daten zur Lebenserwartung bereit, die die demografischen Entwicklungen der letzten Jahre berücksichtigen.

Weiterführende Informationen

Das vollständige Schreiben sowie die Anlage mit den Vervielfältigern sind auf der Homepage des BMF abrufbar.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben IV D 4 – S 3104/19/10001 :010 vom 09.12.2024

Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2025 verlängert

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Die Diskussion um anwaltliche Sammelanderkonten bleibt ein zentrales Thema für die Anwaltschaft. Eine gesetzliche Ausnahme von der Meldepflicht nach dem Common Reporting Standard (CRS) ist weiterhin nicht beschlossen, doch das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den bestehenden Nichtbeanstandungserlass nun letztmalig bis zum 31.12.2025 verlängert.

Hintergrund: Meldepflicht und Sammelanderkonten

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssen Banken Informationen zu Finanzkonten, darunter auch anwaltliche Sammelanderkonten, an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Dies dient der Umsetzung des Common Reporting Standard zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung.

Die Praxis zeigt jedoch erhebliche Probleme:

  • Banken hatten 2022 massenhaft Sammelanderkonten gekündigt, da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) deren geldwäscherechtliches Risiko höher eingestuft hatte.
  • Parallel wurde kritisiert, dass die Meldepflicht nach dem CRS die anwaltliche Berufsausübung behindere, da Sammelanderkonten ein zentraler Bestandteil der anwaltlichen Treuhandtätigkeit sind.

Ein Nichtbeanstandungserlass des BMF sollte diese Problematik übergangsweise entschärfen. Ursprünglich bis Juni 2023 befristet, wurde dieser bereits mehrfach verlängert.

Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses

Das BMF hat den Erlass nun bis Ende 2025 ausgeweitet, um Zeit für eine gesetzliche Lösung zu schaffen. Diese Entscheidung folgte intensiven Gesprächen mit der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und anderen Akteuren. Ziel ist es, Sammelanderkonten dauerhaft von der Meldepflicht nach dem FKAustG auszunehmen, ohne dabei die Vorgaben des CRS zu verletzen.

Probleme mit bisherigen Gesetzesvorhaben

Der Versuch, Sammelanderkonten gesetzlich abzusichern, scheiterte bislang. Ein Entwurf zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe enthielt etwa anlasslose Überprüfungen der Konten durch Rechtsanwaltskammern – ein Ansatz, den die BRAK und viele Rechtsanwaltskammern entschieden ablehnten. Die umstrittene Regelung wurde schließlich gestrichen, eine nachhaltige Lösung steht jedoch weiter aus.

Dringender Handlungsbedarf bis 2026

Ab dem Jahr 2026 drohen Banken und Finanzinstituten Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, wenn sie Sammelanderkonten nicht als meldepflichtig behandeln. Dies könnte zu erneuten Kündigungswellen führen und die anwaltliche Berufsausübung erheblich beeinträchtigen.

Das BMF hat signalisiert, zeitnah eine neue gesetzliche Regelung vorzulegen. Dabei soll die Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft intensiviert werden. Die BRAK plant, das Thema bei ihren anstehenden Konferenzen und der Hauptversammlung 2025 prioritär zu behandeln.

Ausblick

Die BRAK fordert eine gesetzliche Lösung, die sowohl den europäischen Vorgaben gerecht wird als auch den besonderen Schutz anwaltlicher Sammelanderkonten sicherstellt. Die Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses verschafft zwar Zeit, stellt aber keine langfristige Sicherheit für die Anwaltschaft dar.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin