Rechtsstand: 1. Juli 2026
Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung nach § 14 BewG berechnen
Mit dem Kapitalwert-Rechner ermitteln Sie den Wert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen – etwa Nießbrauch, Wohnrecht, Leibrente oder dauernde Last – anhand des Jahreswerts und des amtlichen Vervielfältigers nach § 14 BewG.
Der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung wird steuerlich regelmäßig benötigt, wenn Rechte oder Lasten bei Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Immobilienübertragung, Nießbrauch, Wohnrecht oder Rentenzahlung zu bewerten sind. Die Grundformel lautet: Jahreswert × Vervielfältiger = Kapitalwert.
Kapitalwert-Rechner nach § 14 BewG
Nutzen Sie den Rechner, um den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung aus Jahreswert, Alter, Geschlecht und Bewertungsstichtag zu berechnen.
Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
Formel: So berechnen Sie den Kapitalwert
Der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung wird grundsätzlich mit folgender Formel berechnet:
Der Vervielfältiger berücksichtigt die statistische Lebenserwartung der berechtigten oder verpflichteten Person sowie einen Zinssatz von 5,5 %. Er ist nach Alter, Geschlecht und Bewertungsstichtag zu bestimmen.
Vervielfältiger 2026 nach § 14 BewG
Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 veröffentlicht. Grundlage ist die am 22. Juli 2025 veröffentlichte Allgemeine Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes.
| Vollendetes Lebensalter | Männer: Lebenserwartung | Männer: Vervielfältiger | Frauen: Lebenserwartung | Frauen: Vervielfältiger |
|---|---|---|---|---|
| 0 | 78,47 | 18,402 | 83,19 | 18,465 |
| 30 | 49,19 | 17,340 | 53,71 | 17,629 |
| 40 | 39,55 | 16,434 | 43,92 | 16,903 |
| 50 | 30,22 | 14,977 | 34,34 | 15,711 |
| 60 | 21,58 | 12,798 | 25,19 | 13,832 |
| 65 | 17,71 | 11,444 | 20,91 | 12,583 |
| 70 | 14,18 | 9,938 | 16,86 | 11,107 |
| 75 | 10,94 | 8,282 | 13,05 | 9,393 |
| 80 | 8,00 | 6,509 | 9,57 | 7,490 |
| 85 | 5,47 | 4,743 | 6,53 | 5,512 |
| 90 | 3,55 | 3,234 | 4,21 | 3,770 |
| 95 | 2,37 | 2,226 | 2,75 | 2,558 |
| 100 und darüber | 1,76 | 1,680 | 2,00 | 1,897 |
Jahreswert nach § 15 BewG
Der Jahreswert ist der Wert, der für ein Jahr anzusetzen ist. Bei Geldleistungen ist das regelmäßig der Jahresbetrag. Bei nicht in Geld bestehenden Nutzungen oder Leistungen – etwa Wohnung, Kost, Waren oder sonstige Sachbezüge – sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts maßgeblich.
- Jahresmiete eines Wohnrechts,
- jährliche Nettoerträge aus Nießbrauch,
- jährliche Leibrente,
- jährliche dauernde Last,
- üblicher Wert von Sachbezügen.
- Brutto- statt Nettoertrag angesetzt,
- falscher Bewertungsstichtag,
- § 16 BewG nicht geprüft,
- alte Vervielfältiger verwendet,
- zeitlich beschränkte Leistung fälschlich nach § 14 BewG bewertet.
Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG
Bei Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert nicht beliebig hoch angesetzt werden. § 16 BewG begrenzt den Jahreswert auf den Wert, der sich ergibt, wenn der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsguts durch 18,6 geteilt wird.
Korrektur nach tatsächlicher Dauer bei frühem Wegfall
§ 14 Abs. 2 BewG enthält eine Korrekturregel, wenn eine lebenslängliche Nutzung oder Leistung wegen Todes des Berechtigten oder Verpflichteten wesentlich früher wegfällt. Die Korrektur ist nicht pauschal auf zehn Jahre begrenzt, sondern hängt vom Alter der maßgeblichen Person ab.
| Alter bei Bewertung | Berichtigungszeitraum nach § 14 Abs. 2 BewG |
|---|---|
| bis 30 Jahre | nicht mehr als 10 Jahre |
| mehr als 30 bis 50 Jahre | nicht mehr als 9 Jahre |
| mehr als 50 bis 60 Jahre | nicht mehr als 8 Jahre |
| mehr als 60 bis 65 Jahre | nicht mehr als 7 Jahre |
| mehr als 65 bis 70 Jahre | nicht mehr als 6 Jahre |
| mehr als 70 bis 80 Jahre | nicht mehr als 5 Jahre |
| mehr als 80 bis 90 Jahre | nicht mehr als 4 Jahre |
| mehr als 90 Jahre | nicht mehr als 3 Jahre |
Nießbrauch, Wohnrecht und Leibrente
Die Kapitalwertberechnung nach § 14 BewG spielt in der Praxis besonders bei Immobilienübertragungen eine große Rolle. Häufige Fälle sind:
- Übertragung einer Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch,
- Schenkung mit lebenslangem Wohnrecht,
- Immobilienverkauf gegen lebenslange Rente,
- Abfindung oder Ablösung eines Wohnrechts,
- Bewertung einer dauernden Last oder Leibrente,
- Erbschaftsteuerliche Bewertung von Nutzungsrechten.
Mehr dazu: Nießbrauch an Immobilien steuerlich gestalten.
Lebenslänglich oder zeitlich beschränkt?
Nicht jede wiederkehrende Zahlung oder Nutzung ist lebenslänglich. Ist die Nutzung oder Leistung auf eine bestimmte Zeit begrenzt, ist grundsätzlich § 13 BewG mit Anlage 9a zu prüfen. § 14 BewG gilt dagegen für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen.
| Fall | Bewertungsvorschrift | Beispiel |
|---|---|---|
| Lebenslänglich | § 14 BewG | Wohnrecht auf Lebenszeit, lebenslange Leibrente, lebenslanger Nießbrauch. |
| Zeitlich beschränkt | § 13 BewG / Anlage 9a | Rente für 10 Jahre, Wohnrecht bis zu einem festen Enddatum. |
| Ungewisse Gestaltung | Vertrag prüfen | Kombination aus Mindestlaufzeit und Lebenszeitklausel. |
Erbbaurecht und Grundbesitzbewertung
Bei Erbbaurechten ist zu unterscheiden: Der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung nach § 14 BewG ist nicht automatisch identisch mit der Grundbesitzbewertung in Erbbaurechtsfällen. Für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke gelten besondere Bewertungsvorschriften, insbesondere §§ 192 bis 194 BewG.
Downloads und Archiv 2016–2026
Archivtabellen 2016 bis 2021 anzeigen / einfügen
Für ältere Bewertungsstichtage sollten die im bisherigen Artikel enthaltenen Archivtabellen 2016 bis 2021 weiterhin vorgehalten werden. Wichtig ist, dass Nutzer immer die Tabelle des jeweiligen Bewertungsstichtags wählen.
Checkliste: Kapitalwert richtig berechnen
- Bewertungsstichtag exakt bestimmen.
- Prüfen, ob die Nutzung oder Leistung lebenslänglich oder zeitlich befristet ist.
- Richtige Vorschrift wählen: § 14 BewG oder § 13 BewG.
- Jahreswert nach § 15 BewG ermitteln.
- Bei Nutzungen eines Wirtschaftsguts § 16 BewG prüfen.
- Alter und Geschlecht der maßgeblichen Person zum Stichtag bestimmen.
- Amtlichen Vervielfältiger des Stichtagsjahres verwenden.
- Kapitalwert berechnen: Jahreswert × Vervielfältiger.
- Bei frühem Tod Berichtigung nach § 14 Abs. 2 BewG prüfen.
- Bei Immobiliengestaltung Nießbrauch, Wohnrecht, Ertrag, Lasten und Grundbesitzwert getrennt prüfen.
FAQ: Kapitalwert nach § 14 BewG
Was ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung?
Der Kapitalwert ist der steuerliche Gegenwartswert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung. Er wird aus dem Jahreswert und einem amtlichen Vervielfältiger berechnet.
Welche Tabelle gilt für 2026?
Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 gilt die BMF-Tabelle vom 21. Oktober 2025 auf Grundlage der Sterbetafel 2022/2024.
Welcher Zinssatz steckt in den Vervielfältigern?
Die Vervielfältiger werden unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % berechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Beim Nießbrauch darf der Berechtigte die Immobilie grundsätzlich umfassend nutzen und Erträge ziehen, etwa Vermietungseinnahmen. Ein Wohnrecht ist regelmäßig auf die persönliche Wohnnutzung beschränkt.
Wann gilt § 13 BewG statt § 14 BewG?
§ 13 BewG gilt für wiederkehrende Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit. § 14 BewG gilt für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen.
Kann der Kapitalwert nachträglich geändert werden?
Ja. Wenn die Nutzung oder Leistung wegen Todes früher wegfällt und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BewG erfüllt sind, kann eine Berichtigung nach der tatsächlichen Dauer in Betracht kommen.
Warum unterscheiden sich die Vervielfältiger für Männer und Frauen?
Die amtlichen Vervielfältiger beruhen auf der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes und unterscheiden nach Geschlecht und vollendetem Lebensalter.
Kapitalwert von Nießbrauch, Wohnrecht oder Leibrente prüfen lassen
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So vermeiden Sie Bewertungsfehler und nutzen Gestaltungsspielräume rechtssicher.
Passende weiterführende Themen
Quellen und Rechtsstand
- § 13 BewG, Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 14 BewG, Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen; Vervielfältiger nach Sterbetafel des Statistischen Bundesamts, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 14 Abs. 2 BewG, Berichtigung nach wirklicher Dauer bei Wegfall durch Tod; altersabhängige Staffelung, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 15 BewG, Jahreswert von Nutzungen und Leistungen, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 16 BewG, Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen; Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6, Rechtsstand: 01.07.2026.
- BMF-Schreiben vom 21.10.2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003, Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026.
- Statistisches Bundesamt, Allgemeine Sterbetafel 2022/2024; Veröffentlichung am 22.07.2025.
- §§ 192 bis 194 BewG, Bewertung in Erbbaurechtsfällen, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 244 Abs. 3 BewG, Erbbaurecht zusammen mit Erbbaurechtsgrundstück als Grundstück, Rechtsstand: 01.07.2026.
- BFH, Beschluss vom 17.05.2023, II B 82/22, Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen; gesetzliche Typisierung nach § 14 BewG.