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Kapitalwert

Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung (Vervielfältiger 2023 - 2016)

Tabelle + Rechner Kapitalwertfaktor einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016 bis 2023



Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung sind in § 14 BewG geregelt. Nach § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen unter Verwendung von Vervielfältigern berechnet, die auf der Grundlage der jeweils aktuellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes ermittelt werden. Diese Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage für die jeweiligen Jahre anzuwenden. Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung, der für die Berechnung des Kapitalwerts herangezogen wird, ist der Betrag, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. Bei schwankenden Beträgen ist eine Schätzung erforderlich, wobei die in den drei vorangegangenen Jahren erzielten Einkünfte als Anhaltspunkt dienen können.


Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Bewertungsstichtage ab

Gender:

Alter Begünstigte(r):
Jahre

Jahreswert:
Euro


Der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

Für die Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung ist demnach der Kapitalwert zu ermitteln, der sich aus dem Produkt des Jahreswerts und des entsprechenden Vervielfältigers ergibt. Dieser Vervielfältiger berücksichtigt die statistische Lebenserwartung und ist für Bewertungsstichtage ab dem 1.1. des jeweiligen Jahres anzuwenden. Die statistische Lebenserwartung, die für die Berechnung des Vervielfältigers herangezogen wird, differenziert lediglich nach Geschlecht und ist für die Bewertung maßgeblich, solange nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BewG greifen.

Stirbt der Berechtigte oder Verpflichtete innerhalb von zehn Jahren, wird der Wert nach der tatsächlichen Laufzeit bemessen. Sollte der Berechtigte oder Verpflichtete vor Ablauf von zehn Jahren versterben, sieht § 14 Abs. 2 BewG eine Korrektur der Bewertung vor. In diesem Fall wird der Kapitalwert auf Basis der tatsächlichen Dauer der Nutzung oder Leistung neu berechnet.

Tipp: Gestaltungsmöglichkeiten mit Immobilien — Nießbrauch und Erbbaurecht. Zusätzliche Immobilien-Rente ohne auszuziehen bzw. auf Mieteinnahmen zu verzichten. Der Verkauf unter Vorbehaltsnießbrauch und Rentenzahlung ist eine attraktive Möglichkeit die eigene Immobilie weiterhin noch selbst nutzen und zusätzlich eine lebenlange Rente zu erhalten. Nießbrauch und Erbbaurechte bieten eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Die Trennung von Eigentums- und Nutzungsrecht bzw. von Eigentum an Grundstück und Gebäude ermöglichen punktgenaue Einkünfteverlagerungen.


Die Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung, wie sie beispielsweise bei einem Erbbaurecht vorliegen kann, erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG). Gemäß § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gilt das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück als Grundstück. Die Bewertung des Erbbaugrundstücks richtet sich nach § 194 BewG. Hierbei kommt dem Bodenwert nach Abs. 2 der Vorschrift eine dominierende Rolle zu. Ist für den Übergang des Erbbaurechts keine Gegenleistung feststellbar, wird die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG vom Grundbesitzwert erhoben. Dieser Wert ist in einem eigenständigen Verfahren gesondert festzustellen (§§ 151 ff. BewG). Das eigentlich vorrangig anzuwendende Vergleichswertverfahren wird mangels vergleichbarer Sachverhalte in der Regel nicht zur Anwendung kommen können.


Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2023

Die Vervielfältiger für den Kapitalwert sind nach der am 26. Juli 2022 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

MännerFrauen
VollendetesDurchschnittlicheVervielfältigerDurchschnittlicheVervielfältiger
LebensalterLebenserwartungKapitalwertLebenserwartungKapitalwert
078,5418,40383,3818,467
177,8018,39282,6218,458
276,8118,37681,6418,446
375,8218,35980,6518,433
474,8318,34279,6518,419
573,8418,32378,6618,405
672,8518,30477,6718,390
771,8518,28376,6718,374
870,8618,26175,6818,357
969,8618,23874,6818,339
1068,8718,21473,6818,320
1167,8718,18872,6918,301
1266,8818,16171,6918,280
1365,8818,13370,7018,258
1464,8918,10369,7018,234
1563,9018,07168,7118,210
1662,9118,03867,7218,184
1761,9218,00366,7318,157
1860,9417,96765,7418,129
1959,9617,92864,7518,099
2058,9917,88863,7618,067
2158,0117,84562,7718,033
2257,0317,80061,7817,998
2356,0617,75360,7917,961
2455,0817,70359,8017,922
2554,1017,65058,8117,880
2653,1317,59557,8217,837
2752,1517,53756,8317,791
2851,1717,47555,8417,742
2950,2017,41154,8517,691
3049,2217,34253,8717,638
3148,2517,27152,8817,581
3247,2817,19651,9017,521
3346,3017,11650,9117,458
3445,3317,03249,9317,392
3544,3716,94548,9517,323
3643,4016,85347,9717,250
3742,4416,75647,0017,173
3841,4816,65546,0217,092
3940,5316,54945,0517,007
4039,5716,43644,0716,917
4138,6216,31943,1016,823
4237,6816,19742,1316,724
4336,7316,06841,1716,621
4435,7915,93340,2016,511
4534,8515,79139,2416,396
4633,9215,64338,2816,276
4732,9915,48837,3316,150
4832,0715,32736,3816,018
4931,1515,15735,4315,879
5030,2514,98334,4915,734
5129,3514,80133,5515,582
5228,4514,60932,6215,424
5327,5614,41031,6915,258
5426,6914,20730,7715,085
5525,8213,99329,8514,903
5624,9613,77228,9414,715
5724,1213,54628,0414,519
5823,2813,31027,1414,313
5922,4613,06926,2514,100
6021,6612,82425,3713,879
6120,8612,56724,5013,650
6220,0812,30623,6413,413
6319,3212,04222,7813,164
6418,5711,77021,9312,908
6517,8311,49021,0912,642
6617,1111,20820,2612,368
6716,4010,91819,4312,081
6815,7010,62118,6211,788
6915,0110,31817,8111,482
7014,3310,00817,0111,167
7113,669,69116,2210,843
7213,009,36815,4410,508
7312,359,03814,6810,169
7411,708,69613,929,815
7511,078,35413,179,452
7610,458,00512,449,084
779,847,65111,718,702
789,257,29711,008,315
798,666,93110,297,913
808,096,5679,617,514
817,536,1998,957,112
827,005,8398,306,703
836,495,4847,686,298
846,005,1337,105,908
855,544,7956,545,519
865,114,4726,025,147
874,714,1645,544,795
884,333,8665,084,449
893,993,5934,664,125
903,673,3334,283,826
913,393,1013,933,545
923,132,8823,613,283
932,902,6873,333,051
942,692,5063,072,832
952,502,3402,842,635
962,332,1912,632,454
972,192,0672,452,297
982,051,9422,302,165
991,931,8342,172,049
1001,821,7352,031,924
und darüber

Tabelle Vervielfältiger ab 1. Januar 2022
(Anlage zu § 14 Absatz 1 BewG)

Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2022

Der Kapitalwert ist nach der am 9. Juli 2021 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.


Männer Frauen
Vollendetes Lebensalter Durchschnittliche Lebenserwartung Kapitalwert Durchschnittliche Lebenserwartung Kapitalwert
0 78,64 18,405 83,40 18,467
1 77,90 18,393 82,64 18,458
2 76,92 18,378 81,66 18,446
3 75,93 18,361 80,67 18,433
4 74,94 18,344 79,68 18,420
5 73,95 18,325 78,69 18,405
6 72,95 18,306 77,69 18,390
7 71,96 18,285 76,70 18,374
8 70,97 18,264 75,70 18,357
9 69,97 18,241 74,71 18,340
10 68,98 18,217 73,71 18,321
11 67,98 18,191 72,71 18,301
12 66,99 18,165 71,72 18,280
13 65,99 18,136 70,73 18,258
14 65,00 18,106 69,73 18,235
15 64,01 18,075 68,74 18,211
16 63,02 18,042 67,74 18,185
17 62,03 18,007 66,75 18,158
18 61,05 17,971 65,76 18,129
19 60,07 17,933 64,77 18,099
20 59,10 17,893 63,78 18,068
21 58,12 17,850 62,79 18,034
22 57,14 17,805 61,80 17,999
23 56,17 17,759 60,81 17,962
24 55,19 17,709 59,82 17,922
25 54,22 17,657 58,83 17,881
26 53,24 17,602 57,85 17,838
27 52,26 17,544 56,86 17,792
28 51,29 17,483 55,87 17,744
29 50,31 17,418 54,88 17,693
30 49,33 17,350 53,89 17,639
31 48,36 17,279 52,91 17,582
32 47,39 17,204 51,93 17,523
33 46,42 17,126 50,94 17,460
34 45,45 17,043 49,96 17,394
35 44,48 16,955 48,98 17,325
36 43,51 16,863 48,00 17,252
37 42,55 16,767 47,03 17,176
38 41,59 16,666 46,05 17,095
39 40,64 16,561 45,07 17,009
40 39,68 16,449 44,10 16,920
41 38,73 16,333 43,13 16,826
42 37,79 16,212 42,16 16,727
43 36,84 16,083 41,20 16,624
44 35,90 15,949 40,23 16,514
45 34,96 15,808 39,27 16,400
46 34,02 15,659 38,31 16,280
47 33,09 15,505 37,36 16,154
48 32,17 15,345 36,40 16,021
49 31,25 15,176 35,46 15,884
50 30,34 15,001 34,52 15,739
51 29,44 14,819 33,58 15,587
52 28,54 14,629 32,65 15,429
53 27,66 14,433 31,72 15,263
54 26,78 14,228 30,80 15,091
55 25,91 14,016 29,88 14,909
56 25,06 13,799 28,97 14,721
57 24,21 13,571 28,07 14,525
58 23,38 13,339 27,17 14,320
59 22,56 13,099 26,29 14,110
60 21,75 12,852 25,41 13,889
61 20,96 12,600 24,53 13,658
62 20,18 12,340 23,67 13,421
63 19,41 12,074 22,81 13,173
64 18,66 11,803 21,96 12,917
65 17,92 11,525 21,12 12,652
66 17,19 11,239 20,29 12,378
67 16,48 10,951 19,47 12,095
68 15,77 10,652 18,64 11,795
69 15,08 10,349 17,83 11,490
70 14,39 10,036 17,03 11,175
71 13,71 9,715 16,24 10,851
72 13,05 9,393 15,46 10,517
73 12,39 9,059 14,69 10,174
74 11,74 8,718 13,93 9,820
75 11,10 8,370 13,18 9,457
76 10,48 8,022 12,44 9,084
77 9,87 7,669 11,71 8,702
78 9,26 7,303 10,99 8,310
79 8,67 6,938 10,28 7,908
80 8,09 6,567 9,59 7,502
81 7,54 6,205 8,92 7,094
82 7,01 5,846 8,28 6,690
83 6,49 5,484 7,66 6,285
84 6,01 5,140 7,08 5,894
85 5,55 4,803 6,53 5,512
86 5,12 4,479 6,01 5,140
87 4,72 4,172 5,52 4,780
88 4,35 3,882 5,08 4,449
89 4,01 3,610 4,66 4,125
90 3,71 3,366 4,28 3,826
91 3,43 3,134 3,93 3,545
92 3,16 2,908 3,61 3,283
93 2,93 2,712 3,33 3,051
94 2,71 2,523 3,08 2,840
95 2,53 2,367 2,85 2,644
96 2,37 2,226 2,65 2,471
97 2,22 2,094 2,48 2,323
98 2,09 1,978 2,31 2,173
99 1,95 1,852 2,15 2,031
100 und darüber 1,84 1,753 2,02 1,915

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung. Wiederkehrende Leistungen sind Leistungen, die in regelmäßigen Abständen, z. B. monatlich oder jährlich, erbracht werden. Sie können z. B. in Form von Renten, Leibrenten oder dauernden Lasten erbracht werden.

Ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen liegt beispielsweise bei Nießbrauchsrechten vor. Der Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB).

Ein Recht auf wiederkehrende Leistungen liegt beispielsweise bei Rentenbezugsrechten vor. Renten sind laufende Bezüge in Geld oder Geldeswert, auf die der Empfänger eine gewisse Zeitdauer einen Anspruch hat, so dass die periodisch wiederkehrenden Bezüge auf einem einheitlichen Stammrecht (Rentenrecht) beruhen und dessen Früchte darstellen. Ein bewertungsfähiges Rentenrecht ist auch vorhanden, wenn der Empfänger zwar keinen klagbaren bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf die Leistungen hat, aber mit Sicherheit mit dem fortlaufenden Bezug der Leistungen rechnen kann.

Das Recht auf den Erbbauzins ist nach § 148 Abs. 6 BewG weder Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht anzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen. Entsprechendes gilt in Erbbaurechtsfällen nach §§ 192 bis 194 BewG.


Steuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können als Versorgungsleistungen oder als Unterhaltsleistungen qualifiziert sein. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von hängt davon ab, ob wie die Leistungen zu qualifizieren sind:

Versorgungsleistungen

Versorgungsleistungen sind Leistungen, die dem Empfänger zur Sicherung seines Lebensunterhalts oder der Erfüllung anderer lebenswichtiger Bedürfnisse dienen. Sie sind beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Der Verpflichtete kann die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen.

Voraussetzungen für die Qualifizierung von wiederkehrenden Leistungen als Versorgungsleistungen zu erfüllen:

  • Die Leistungen müssen in einem bestimmten, zivilrechtlich durchsetzbaren Rechtsverhältnis erbracht werden.
  • Die Leistungen müssen auf einer Gegenleistung des Empfängers beruhen.
  • Die Leistungen müssen dem Empfänger zur Sicherung seines Lebensunterhalts oder der Erfüllung anderer lebenswichtiger Bedürfnisse dienen.

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen sind Leistungen, die dem Empfänger zur Deckung seines angemessenen Lebensbedarfs dienen. Sie sind beim Empfänger nicht steuerpflichtig. Der Verpflichtete kann die Unterhaltsleistungen nicht als Sonderausgaben abziehen.

Voraussetzungen für die Qualifizierung von wiederkehrenden Leistungen als Unterhaltsleistungen zu erfüllen:

  • Die Leistungen müssen dem Empfänger zur Deckung seines angemessenen Lebensbedarfs dienen.
  • Die Leistungen müssen auf der besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Verpflichteten und dem Empfänger beruhen.

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung kann in der Praxis komplex sein. Es ist daher empfehlenswert, sich in einem solchen Fall von einem Steuerberater beraten zu lassen.


1. Bewertungsgrundsätze

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind grundsätzlich mit dem Kapitalwert (Jahreswert × Vervielfältiger) anzusetzen.

Ist der gemeine Wert eines Rechts auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 BewG); die Abweichung vom Kapitalwert gilt nur dann als nachgewiesen, wenn sie bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist (BFH-Urteil vom 24.4.1970, BStBl 1970 II S. 715). Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nicht darauf gestützt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 %, mit einer anderen als der mittelschüssigen Zahlungsweise oder – bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen – mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist.

Der Kapitalwert von Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen richtet sich nach der am Besteuerungszeitpunkt noch laufenden Bezugsberechtigung (BFH-Urteil vom 31.10.1969, BStBl 1970 II S. 196). Später eintretende Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren (BFH-Urteil vom 9.9.1960, BStBl 1961 III S. 18).

Die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist beim Verpflichteten entsprechend vorzunehmen.

1.1 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

1.1.1 Nutzungen einer Geldsumme

Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 % anzunehmen (§ 15 Abs. 1 BewG).

1.1.2 Jahreswert von Sachbezügen

Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, z.B. Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Dabei kann z.B. von den Sätzen ausgegangen werden, die am Besteuerungszeitpunkt beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Sozialversicherung für Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten. Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten können Pauschsätze für Altenteilsleistungen, die von den Finanzbehörden aufgestellt worden sind, übernommen werden. Vertraglich vereinbarte Barbezüge oder sonstige Sachleistungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Pauschsätzen nicht mit abgegolten sind und wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich geleistet werden.

1.1.3 Schwankende Nutzungen und Leistungen

Bei Nutzungen und Leistungen, deren Jahreswert ungewiss ist oder schwankt, ist nach § 15 Abs. 3 BewG als Jahreswert der Betrag anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. Bei der Schätzung des Durchschnittswerts können ausnahmsweise Ereignisse berücksichtigt werden, die in nicht allzu langer Zeit nach dem Besteuerungszeitpunkt eingetreten sind.

1.1.4 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Bei Grundstücken und den wie Grundvermögen bewerteten Betriebsgrundstücken (§ 99 Abs. 1 Nummer 1 BewG) ist Ausgangswert der nach § 157 Abs. 3 i. V. m. §§ 176 bis 198 BewG festgestellte Grundbesitzwert, und zwar vor Abzug von Schulden und Lasten (vgl. das zur Einheitsbewertung ergangene BFH-Urteil vom 23.7.1980, BStBl 1980 II S. 748).

Beim Nießbrauch an einer Vermögensmasse ist der Ertrag des gesamten Vermögens maßgebend. Von den Einnahmen der ertragbringenden Wirtschaftsgüter sind die Aufwendungen für ertraglose Wirtschaftsgüter abzuziehen (BFH-Urteil vom 21.11.1969, BStBl 1970 II S. 368). Ist die Nutzung auf einen Teil der Gesamtnutzung beschränkt, ist der Höchstbetrag des Jahreswerts nur zu einem entsprechenden Teil anzusetzen. Ist dagegen das Nutzungsrecht auf einen abgrenzbaren Teil des Wirtschaftsguts beschränkt, ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags darauf abzustellen, welcher Anteil des Werts des ganzen Wirtschaftsguts auf den Teil entfällt, auf den sich das Nutzungsrecht bezieht. Für obligatorische Nutzungsrechte gilt das nur dann, wenn der Anspruch auf die Nutzung des Wirtschaftsguts beschränkt ist, wenn es sich also um eine sachbezogene Nutzung des Wirtschaftsguts selbst handelt und darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Nutzungsverpflichteten ausgeschlossen sind (BFH-Urteil vom 24.4.1970, BStBl 1970 II S. 591).

1.2 Maßgebende Vervielfältiger

1.2.1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von bestimmter Dauer

Der Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind (insbesondere Zeitrenten), wird nach Tabelle 6 als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise errechnet. Der Vervielfältiger in Tabelle 6 ist deshalb unabhängig davon anzusetzen, ob die Zahlungen vorschüssig oder nachschüssig, jährlich oder unterjährig entrichtet werden.

Tabelle 6 stimmt bis auf die Beschränkung auf das 18,6-fache mit der Tabelle 2 überein. Bis auf diese Beschränkung entspricht die Bewertung von wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Nutzungen und Leistungen sinngemäß der Bewertung von in Raten fälligen unverzinslichen Kapitalforderungen und Kapitalschulden.

1.2.2 Immerwährende Nutzungen und Leistungen

Der Vervielfältiger für immerwährende Nutzungen und Leistung beträgt 18,6 (§ 13 Abs. 2 erster Halbsatz BewG). Als immerwährend gelten Nutzungen und Leistungen, wenn ihr Ende von Ereignissen abhängt, von denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (BFH-Urteil vom 11.12.1970, BStBl 1971 II S. 386).

1.2.3 Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer

Bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer beträgt der Vervielfältiger 9,3 (§ 13 Abs. 2 zweiter Halbsatz BewG).

1.2.4 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Die Vervielfältiger zur Berechnung der Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (insbesondere Leibrenten) sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermitteln und ab dem 1.1. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt. Für das Jahr 2010 ist die Vervielfältigertabelle des BMF-Schreibens vom 1.10.2009 (BStBl 2009l S. 1168) maßgebend.

Dies gilt auch für eine Rente, die einer verwitweten Person auf Lebenszeit, längstens aber bis zur Wiederverheiratung zusteht. Ebenso ist bei Renten zu verfahren, die von unbestimmter Dauer, gleichzeitig aber auch von der Lebenszeit einer Person abhängig sind.

1.2.5 Abgekürzte und verlängerte Leibrenten

Bei abgekürzten Leibrenten (auch Höchstzeitrenten genannt), bei denen neben der zeitlichen Begrenzung eine zusätzliche Begrenzung durch das Leben einer oder mehrerer Personen besteht, ist der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert durch den Kapitalwert nach § 14 BewG begrenzt.

Bei verlängerten Leibrenten, d.h. bei einer auf die Lebenszeit des Berechtigten abgeschlossenen Rente mit garantierter Mindestlaufzeit, bei der die Rentenleistungen nicht durch den Tod des Berechtigten vorzeitig enden, ist der höhere Vervielfältiger anzuwenden, der sich bei einem Vergleich der Vervielfältiger für eine reine Zeitrente (Tabelle 6) bzw. für eine reine lebenslängliche Rente (Vervielfältigertabelle It. Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen) ergibt.

1.2.6 Leibrenten, die von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängen

Stehen einem Ehepaar zu Lebzeiten beider Ehegatten Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen zu und vermindern sich diese nach dem Tod des Erstversterbenden, sind die Ansprüche mit den Vervielfältigern nach der vom Bundesministerium der Finanzen für das Jahr, in das der Bewertungsstichtag fällt, veröffentlichten Vervielfältigertabelle zu bewerten. Solange beide Ehegatten leben, ist davon auszugehen, dass jedem Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Rente zusteht, es sei denn, aus der Entstehung des Rentenanspruchs ergibt sich ein anderer Aufteilungsmaßstab. Auf diese Jahreswerte ist der niedrigere der beiden Vervielfältiger für die Ehegatten anzuwenden. Die dem überlebenden Ehegatten allein zustehende geminderte Rente ist mit der Differenz der Vervielfältiger anzusetzen.

Bezieht eine Person eine Rente auf Lebenszeit und ist festgelegt, dass der Ehegatte nur im Fall des Längerlebens eine Rente erhält, ist diese weitere Rente aufschiebend bedingt und nach § 4 BewG nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 31.1.1964, BStBl 1964 III S. 179).


2. Anwendung der Tabellen

2.1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von bestimmter Dauer

Beispiel 1:

Besteuerungszeitpunkt

16.6.2010

Halbjährliche Zeitrente

6.000 EUR

Fälligkeit der 1. Zahlung nach dem Besteuerungszeitpunkt

20.8.2010

Fälligkeit der letzten Zahlung

20.2.2020

Laufzeit (16.6.2010 bis 15.6.2020)

10 Jahre

Berechnung:

Vervielfältiger für 10 Jahre (Tabelle 6)

7,745

Jahreswert (2 × 6.000 EUR =)

12.000 EUR

Kapitalwert am 16.6.2010 (7,745 × 12.000 EUR =)

92.940 EUR

Beispiel 2:

Besteuerungszeitpunkt

16.7.2010

vierteljährliche Zeitrente

3.000 EUR

Fälligkeit der 1. Zahlung nach dem Besteuerungszeitpunkt

20.9.2010

Fälligkeit der letzten Zahlung

20.3.2020

Laufzeit (16.7.2010 bis 15.4.2020)

9 Jahre, 9 Monate

die gegenüber Beispiel 1 geänderte Zahlungshäufigkeit führt zu einer anderen Laufzeit

Berechnung:

Vervielfältiger für 10 Jahre (Tabelle 6)

7,745

Vervielfältiger für 9 Jahre

7,143

Differenz

0,602

davon 9/12

0,452

interpoliert (7,143 + 0,452 =)

7,595

Jahreswert (4× 3.000 EUR =)

12.000 EUR

Kapitalwert am 16.7.2010 (7,595 × 12.000 EUR =)

91.140 EUR

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2, aber 1. Zahlung

20.6.2011

Rentenzahlungsdauer (16.4.2011 bis 15.4.2020)

9 Jahre

Aufschubzeit (16.7.2010 bis 15.4.2011)

9 Monate

Berechnung:

Vervielfältiger für 9 Jahre (Tabelle 6)

7,143

Jahreswert (4 × 3.000 EUR =)

12.000 EUR

Kapitalwert zum 16.4.2011 (7,143 × 12.000 EUR =)

85.716 EUR

Berücksichtigung der Aufschubzeit:

Abzinsungsfaktor für 1 Jahr (Tabelle 1)

0,948

Abzinsungsfaktor für 0 Jahre

1,000

Differenz

- 0,052

davon 9/12

- 0,039

interpoliert (1,000 - 0,039 =)

0,961

Kapitalwert am 16.7.2010 (0,961 × 85.716 EUR =)

82.373 EUR

Beispiel 4: (feststehende künftige Rentenerhöhung)

Besteuerungszeitpunkt

13.10.2010

halbjährliche Zeitrente

Zeitrente (1)

10.000 EUR

Fälligkeit der 1. Zahlung (l) nach Besteuerungszeitpunkt

20.2.2011

Fälligkeit der letzten Zahlung (l)

20.2.2018

Laufzeit (13.10.2010 bis 12.4.201 8)

7 Jahre, 6 Monate

Zeitrente (II)

22.500 EUR

Fälligkeit der 1. Zahlung (II) nach Besteuerungszeitpunkt

20.8.2018

Fälligkeit der letzten Zahlung (II)

20.8.2030

Laufzeit (13.4.2018 bis 12.10.2030)

12 Jahre, 6 Monate

Berechnung:

1. Berechnung des Kapitalwerts der Zeitrente (l)

Vervielfältiger für 8 Jahre (Tabelle 6)

6,509

Vervielfältiger für 7 Jahre

5,839

Differenz

0,670

davon 6/12

0,335

interpoliert (5,839 + 0,335 =)

6,174

Jahreswert (2 × 10.000 EUR =)

20.000 EUR

Kapitalwert der Zeitrente (l)

(6,174 × 20.000 EUR =)

123.480 EUR

2. Berechnung des Kapitalwerts der Zeitrente (II)

Berechnung des Kapitalwerts der Zeitrente (II) bezogen auf den 13.4.2018:

Vervielfältiger für 13 Jahre (Tabelle 6)

9,368

Vervielfältiger für 12 Jahre

8,856

Differenz

0,512

davon 6/12

0,256

interpoliert (8,856 + 0,256 =)

9,112

Jahreswert (2 × 22.500 EUR =)

45.000 EUR

Kapitalwert der Zeitrente (II) bezogen auf den 13.4.2018 (9,112 × 45.000 EUR =)

410.040 EUR

Der so ermittelte Kapitalwert der Zeitrente ist wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den 13.10.2010 abzuzinsen:

Abzinsungsfaktor für 8 Jahre (Tabelle 1)

0,652

Abzinsungsfaktor für 7 Jahre

0,687

Differenz

0,035

davon 6/12

- 0,018

interpoliert (0,687 - 0,018 =)

0,669

Kapitalwert der Zeitrente (II) bezogen auf den 13.10.2010 (0,669 × 410.040 EUR =)

274.316,76 EUR

3. Kapitalwert am 13.10.2010 (123.480 EUR + 274.316,76 EUR =)

397.797 EUR

2.2 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Beispiel:

Besteuerungszeitpunkt

18.10.2010

Lebenslänglich laufende Rente in Höhe von monatlich

500 EUR

Geschlecht des Empfängers

männlich

Geburtsdatum des Empfängers

14.12.1948

Erster Zahlungszeitpunkt ab Besteuerungszeitpunkt

5.11.2010

Berechnung:

Erreichtes Alter am 18.10.2010

61 Jahre

Vervielfältiger

12,330

Jahreswert der Rente (12 × 500 EUR =)

6.000 EUR

Gegenwartswert am 18.10.2010 (12,330 × 6.000 EUR =)

73.980 EUR

2.3 Leibrenten, die von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängen

Beispiel 1:

Ein Ehepaar erhält eine Rente zu Lebzeiten beider Ehegatten in Höhe von jährlich

20.000 EUR

Nach dem Tod des Erstversterbenden vermindert sich der Jahreswert der Rente auf

15.000 EUR

Alter des Ehemannes im Besteuerungszeitpunkt:

58 Jahre

(Vervielfältiger 13,090)

Alter der Ehefrau im Besteuerungszeitpunkt:

50 Jahre

(Vervielfältiger 15,609)

Nach Tz 1.2.6 ergibt sich der Kapitalwert wie folgt:

1. Rentenanspruch des Ehemannes (13,090 × 10.000 EUR =)

130.900 EUR

2. Rentenanspruch der Ehefrau (13,090 × 10.000 EUR =)

130.900 EUR

((15,609 - 13,090) × 15.000 EUR =)

37.785 EUR

insgesamt

168.685 EUR

Kapitalwert im Besteuerungszeitpunkt (130.900 EUR + 168.685 EUR =)

299.585 EUR

Beispiel 2:

Ein Ehemann erhält eine lebenslängliche Rente in Höhe von jährlich

20.000 EUR

Eine Witwenrente ist vereinbart in Höhe von jährlich

15.000 EUR

Alter des Ehemannes im Besteuerungszeitpunkt (wie in Beispiel 1) (Vervielfältiger 13,090)

58 Jahre

Nach Tz 1.2.6 ergibt sich der Kapitalwert im Besteuerungszeitpunkt wie folgt: (13,090 × 20.000 EUR =)

261.800 EUR

Die Rente der Ehefrau ist aufschiebend bedingt und bleibt daher außer Betracht.


Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage 2016 - 2021

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Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung für Bewertungsstichtage ab 1.1.2018

Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2017 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen. Daher bleiben gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 20. Oktober 2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November 2016 - IV C 7 - S 3104/09/10001, DOK 2016/1012678 (BStBl I Seite 1166) veröffentlicht wurden, auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. BMF-Schreiben vom 28. November 2017 - IV C 7 - S 3104/09/10001.


Kapitalwert einer lebenslänglichen Leistung für Bewertungsstichtage ab 1.1.2017

MännerFrauen
VollendetesDurchschnittlicheKapitalwertDurchschnittlicheKapitalwert
LebensalterLebenserwartungLebenserwartung
078,1818,39883,0618,463
177,4518,38682,3118,454
276,4818,37181,3318,442
375,4918,35480,3418,429
474,5018,33679,3518,415
573,5118,31778,3618,400
672,5118,29777,3618,385
771,5218,27676,3718,369
870,5218,25475,3718,352
969,5318,23074,3818,334
1068,5418,20673,3818,314
1167,5418,18072,3818,294
1266,5518,15271,3918,273
1365,5518,12370,4018,251
1464,5618,09369,4018,227
1563,5718,06168,4118,202
1662,5818,02767,4218,176
1761,5917,99166,4318,149
1860,6117,95465,4418,120
1959,6317,91564,4518,089
2058,6617,87463,4618,057
2157,6817,83062,4818,023
2256,7117,78561,4917,987
2355,7317,73760,5017,950
2454,7617,68659,5117,910
2553,7917,63358,5217,868
2652,8117,57757,5317,823
2751,8417,51856,5417,777
2850,8717,45655,5617,728
2949,8917,39054,5717,676
3048,9217,32153,5917,622
3147,9517,24852,6017,564
3246,9817,17251,6217,504
3346,0217,09250,6317,440
3445,0517,00749,6517,373
3544,0916,91948,6717,302
3643,1216,82547,6917,228
3742,1616,72746,7217,151
3841,2016,62445,7417,068
3940,2416,51544,7616,981
4039,2916,40243,7916,890
4138,3316,28242,8216,795
4237,3816,15741,8516,694
4336,4416,02740,8916,590
4435,5015,89039,9216,478
4534,5615,74538,9616,362

MännerFrauen
VollendetesDurchschnittlicheKapitalwertDurchschnittlicheKapitalwert
LebensalterLebenserwartungLebenserwartung
4633,6315,59638,0116,241
4732,7115,44037,0616,113
4831,7915,27636,1115,979
4930,8815,10635,1715,840
5029,9714,92734,2315,693
5129,0814,74433,3015,540
5228,2014,55432,3715,380
5327,3214,35531,4515,213
5426,4614,15130,5415,040
5525,6113,94029,6414,860
5624,7713,72228,7314,670
5723,9413,49727,8414,474
5823,1213,26426,9514,268
5922,3213,02726,0614,053
6021,5212,77925,1913,832
6120,7412,52824,3213,601
6219,9712,26923,4613,362
6319,2112,00222,6013,111
6418,4511,72521,7412,849
6517,7111,44420,9012,580
6616,9811,15520,0712,303
6716,2610,86019,2412,013
6815,5410,55218,4211,714
6914,8310,23717,6111,405
7014,139,91516,8011,082
7113,449,58516,0010,750
7212,779,25215,2110,407
7312,108,90814,4210,050
7411,448,55613,649,682
7510,798,19812,879,303
7610,167,83812,128,918
779,557,47811,388,524
788,947,10610,668,125
798,376,7489,977,727
807,816,3849,307,327
817,286,0308,666,931
826,775,6808,046,535
836,305,3497,466,152
845,865,0316,905,770
855,444,7216,385,406
865,054,4265,885,046
874,684,1415,424,706
884,323,8584,994,380
893,993,5934,594,070
903,683,3414,223,778
913,393,1013,893,512
923,152,8993,583,259
932,932,7123,313,034
942,752,5583,102,857
952,562,3932,882,670
962,402,2532,682,497
972,222,0942,452,297
982,031,9242,252,120
991,911,8162,091,978
100 und darüber1,801,7161,951,852

Kapitalwert für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016

einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016 Der Kapitalwert ist nach der am 22. April 2015 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2010/2012 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.


MännerFrauen
VollendetesDurchschnittlicheKapitalwertDurchschnittlicheKapitalwert
LebensalterLebenserwartung Lebenserwartung 
077,7218,39182,8018,460
177,0118,37982,0618,451
276,0318,36381,0818,439
375,0518,34680,0918,425
474,0618,32879,1018,411
573,0718,30878,1118,397
672,0718,28877,1218,381
771,0818,26676,1218,365
870,0918,24475,1318,347
969,0918,22074,1418,329
1068,1018,19473,1418,310
1167,1118,16872,1518,289
1266,1118,14071,1518,268
1365,1218,11070,1618,245
1464,1318,07969,1618,221
1563,1418,04668,1718,196
1662,1518,01267,1818,170
1761,1617,97566,1918,142
1860,1817,93765,2018,112
1959,2117,89764,2118,082
2058,2417,85563,2218,049
2157,2717,81162,2418,015
2256,3017,76561,2517,978
2355,3417,71760,2617,940
2454,3717,66559,2817,900
2553,4017,61158,2917,858
2652,4317,55457,3017,813
2751,4617,49456,3217,766
2850,4917,43055,3317,716
2949,5217,36454,3417,664
3048,5517,29353,3617,609
3147,5817,21952,3717,550
3246,6117,14151,3917,489
3345,6517,06050,4117,425
3444,6816,97449,4217,357
3543,7216,88448,4417,285
3642,7516,78847,4717,211
3741,7916,68846,4917,132
3840,8316,58345,5117,048
3939,8716,47244,5416,961
4038,9216,35743,5716,869
4137,9716,23542,6016,773
4237,0216,10841,6316,671
4336,0815,97540,6616,564
4435,1415,83539,7016,452
4534,2115,69038,7516,336
4633,2815,53737,7916,212
4732,3615,37836,8516,084
4831,4515,21335,9015,949
4930,5515,04234,9715,809
5029,6514,86334,0415,663
5128,7714,67833,1115,508
5227,9014,48732,1915,348
5327,0314,28731,2815,182
5426,1814,08330,3715,007
5525,3413,87129,4614,823
5624,5113,65328,5714,635
5723,6913,42727,6714,435
5822,8713,19126,7814,228
5922,0712,95125,9014,013
6021,2812,70325,0313,791
6120,5012,44824,1513,555
6219,7212,18223,2913,313
6318,9611,91222,4313,060
6418,2111,63521,5812,798
6517,4611,34620,7412,528
6616,7311,05419,9012,245
6716,0010,75019,0711,952
6815,2810,43818,2511,650
6914,5710,11917,4211,331
7013,879,79216,6111,005
7113,189,45715,8010,664
7212,509,11514,9910,309
7311,838,76614,209,947
7411,188,41513,439,580
7510,548,05712,679,202
769,927,69811,928,813
779,337,34511,208,425
788,766,99410,508,034
798,216,6459,837,645
807,686,2989,177,248
817,185,9628,556,862
826,705,6317,956,476
836,245,3067,376,091
845,804,9876,835,722
855,384,6766,315,356
864,994,3805,835,009
874,624,0945,374,668
884,283,8264,954,349
893,963,5694,574,055
903,663,3254,213,770
913,393,1013,893,512
923,152,8993,603,275
932,932,7123,333,051
942,732,5403,092,849
952,552,3842,872,661
962,392,2442,672,489
972,252,1202,502,340
982,132,0142,332,191
992,011,9062,192,067
100
und darüber
1,901,8072,061,951

Unterschied von lebenlänglicher Nutzung zum Wohnrecht

Der Hauptunterschied zwischen einem lebenslangen Wohnrecht und einem Nießbrauch liegt darin, dass ein Wohnrecht nur das Recht auf Nutzung einer Immobilie, während ein Nießbrauch das Recht auf Nutzung und Verwertung einer Immobilie beinhaltet.

Lebenslanges Wohnrecht

Ein lebenslanges Wohnrecht ist ein Recht, eine Immobilie lebenslang zu nutzen. Der Berechtigte kann die Immobilie zu Wohnzwecken nutzen, aber nicht vermieten oder verkaufen. Der Eigentümer der Immobilie ist verpflichtet, dem Berechtigten die Nutzung der Immobilie zu ermöglichen.

Nießbrauch

Ein Nießbrauch ist ein Recht, eine Immobilie zu nutzen und zu verwerten. Der Berechtigte kann die Immobilie zu Wohnzwecken nutzen, aber auch vermieten oder verkaufen. Der Eigentümer der Immobilie hat keinen Anspruch auf Nutzung der Immobilie.

Weitere Unterschiede

Neben dem Unterschied in der Art der Nutzung gibt es noch weitere Unterschiede zwischen einem lebenslangen Wohnrecht und einem Nießbrauch:

  • Bewertung: Ein lebenslanges Wohnrecht wird bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer mit dem Verkehrswert der Immobilie anteilig auf die Lebenserwartung des Berechtigten abgezinst. Ein Nießbrauch wird bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer mit dem vollen Verkehrswert der Immobilie bewertet.
  • Veräußerung: Ein lebenslanges Wohnrecht kann nicht veräußert werden. Ein Nießbrauch kann veräußert werden.
  • Aufhebung: Ein lebenslanges Wohnrecht kann nur durch den Tod des Berechtigten oder durch eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer aufgehoben werden. Ein Nießbrauch kann durch den Tod des Berechtigten, durch eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer oder durch eine Kündigung durch den Eigentümer aufgehoben werden.

Beispiel

Ein Vater überträgt seinem Sohn ein lebenslanges Wohnrecht an seinem Haus. Der Sohn hat das Recht, das Haus bis zu seinem Tod zu nutzen. Der Vater kann das Haus nicht verkaufen oder vermieten.

In einem anderen Fall überträgt eine Mutter ihrem Sohn einen Nießbrauch an ihrem Haus. Der Sohn hat das Recht, das Haus zu nutzen und zu verwerten. Die Mutter hat keinen Anspruch auf Nutzung des Hauses.

Fazit

Ein lebenslanges Wohnrecht und ein Nießbrauch sind beide Rechte an einer Immobilie. Ein lebenslanges Wohnrecht beschränkt sich auf die Nutzung der Immobilie, während ein Nießbrauch die Nutzung und Verwertung der Immobilie beinhaltet.


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Aktuelles + weitere Tipps

Keine vorweggenommenen Werbungskosten bei Nießbrauch

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für ein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Dies gilt zumindest, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist.

Begründung

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den zukünftigen Einnahmen nicht gegeben ist, wenn ein Ende der Nutzung durch den Nießbraucher nicht absehbar ist. Dies gilt für Schuldzinsen ebenso wie für Erhaltungsaufwand.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige, die ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück erwerben, müssen die Aufwendungen für den Erwerb und die Finanzierung regelmäßig als Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreiben.
  • Steuerpflichtige, die ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück vermieten, können die Aufwendungen für die Vermietung regelmäßig nur als Werbungskosten abziehen, wenn ein Ende der Nutzung durch den Nießbraucher absehbar ist.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erwirbt ein Grundstück mit einem lebenslänglichen Nießbrauch für 100.000 Euro. Die Schuldzinsen für den Erwerb betragen 10.000 Euro pro Jahr. Der Nießbraucher ist 80 Jahre alt.

Nach der Entscheidung des BFH kann der Steuerpflichtige die Schuldzinsen in den ersten 80 Jahren nicht als Werbungskosten abziehen. Er muss sie als Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreiben.

Wenn der Nießbraucher nach 80 Jahren stirbt, kann der Steuerpflichtige die Schuldzinsen für die letzten 20 Jahre als Werbungskosten abziehen.

Hinweis

Die Entscheidung des BFH ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann noch durch den Bundesfinanzhof selbst oder durch den Bundesgerichtshof aufgehoben oder geändert werden.

Kommentar

Die Entscheidung des BFH ist eine klare Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. Sie hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück erwerben, mit höheren Anschaffungskosten und Steuerzahlungen rechnen müssen.


Das FG Baden-Württemberg hatte in erster Instanz entschieden, dass Schuldzinsen für den Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses, also nach dem Tod des Nießbrauchers, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen.

Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und entschieden, dass Aufwendungen für ein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Dies gilt zumindest, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den zukünftigen Einnahmen nicht gegeben ist, wenn ein Ende der Nutzung durch den Nießbraucher nicht absehbar ist. Dies gilt für Schuldzinsen ebenso wie für Erhaltungsaufwand.

Der BFH widerspricht damit der Auffassung des FG Baden-Württemberg, dass der zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Vermietung lediglich eine indizielle Bedeutung zukommt. Der BFH ist der Auffassung, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den zukünftigen Einnahmen im Vordergrund steht.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige, die ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück erwerben, müssen die Aufwendungen für den Erwerb und die Finanzierung regelmäßig als Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreiben.
  • Steuerpflichtige, die ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück vermieten, können die Aufwendungen für die Vermietung regelmäßig nur als Werbungskosten abziehen, wenn ein Ende der Nutzung durch den Nießbraucher absehbar ist.

Die Entscheidung des BFH ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann noch durch den Bundesfinanzhof selbst oder durch den Bundesgerichtshof aufgehoben oder geändert werden.

Kommentar

Die Entscheidung des BFH ist eine klare Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. Sie hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück erwerben, mit höheren Anschaffungskosten und Steuerzahlungen rechnen müssen.

Die Entscheidung ist auch ein Signal an die Finanzverwaltung, dass sie in Zukunft bei der Prüfung von Aufwendungen für mit einem Nießbrauch belastete Grundstücke strenger vorgehen wird.


Wertermittlung eines Nießbrauchsrechts, das eine Zuwendung mindert

Zusammenfassung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei der Wertermittlung eines Nießbrauchsrechts, das eine Zuwendung mindert, für Zwecke der Schenkungsteuer die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen zu berücksichtigen ist. Das führt zu einer höheren Bemessungsgrundlage.

Begründung

Das FG Münster begründet seine Entscheidung damit, dass der Nettowert des Nießbrauchsrechts maßgeblich sei. Die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen mindert den Wert des Nießbrauchsrechts für den Beschenkten.

Auswirkungen

Die Entscheidung des FG Münster hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige, die ein Grundstück mit einem Nießbrauch erhalten, müssen mit einer höheren Schenkungsteuerbelastung rechnen, wenn der Nießbraucher die Tilgungs- und Zinsleistungen der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
  • Die Entscheidung des FG Münster ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann noch durch den Bundesfinanzhof aufgehoben oder geändert werden.

Kommentar

Die Entscheidung des FG Münster ist eine deutliche Verschlechterung für Steuerpflichtige, die ein Grundstück mit einem Nießbrauch erhalten. Sie führt zu einer höheren Schenkungsteuerbelastung, die sich auch auf die Erbschaftsteuer auswirken kann.

Die Entscheidung ist auch ein Signal an die Finanzverwaltung, dass sie in Zukunft bei der Prüfung von Schenkungen mit Nießbrauch stärker auf die vom Nießbraucher übernommenen Verpflichtungen achten wird.

Hinweise:

  • Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
  • Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte freigebige Zuwendungen auch dann nach § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu bewerten, wenn dies im Einzelfall zu einer realitätsfernen Bewertung führt.
  • Bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen, die einem Ehepaar gemeinsam zustehen und im Fall des Todes eines Ehegatten dem Überlebenden ungekürzt verbleiben sollen, darf der personenbezogene Freibetrag nach § 111 Nr.9 BewG nicht die gesamten Nutzungen, sondern nur die Nutzungen mindern, die sich nach der Lebenserwartung des mutmaßlich Erstversterbenden ergäben (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 1989 II R 77/86, (BFHE 159, 352, BStBl II 1990, 366).
  • Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des Kapitalwerts des als Vorerwerb anzusetzenden Nutzungsvorteils nicht entgegen.
  • Ein nicht ausgeübter Vorbehaltsnießbrauch schließt die Nutzung des zivilrechtlichen Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG nicht aus.
  • Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen von bestimmter Dauer (hier: Erbbauzinsansprüche) kann nicht unter Zugrundelegung eines anderen als des in § 13 Abs.1 Satz 2 BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5,5 v.H. ermittelt werden.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Nutzung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

EStG § 6 Bewertung

EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

EStG § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen

EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStG § 11

EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 20

EStG § 21

EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

EStG § 24

EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte

EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 55 Schlussvorschriften

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStG Anlage 1a (zu § 13a) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.3 Einlagen und Entnahmen

EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.1 Anlagevermögen und Umlaufvermögen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

EStR R 6.12 Bewertung von Entnahmen und Einlagen

EStR R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens

EStR R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter

EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 7.4 Höhe der AfA

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung

EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

EStR R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 34.3 Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG
EStR R 34b.1 Gewinnermittlung

EStR R 34b.2 Ordentliche und außerordentliche Holznutzungen

EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

EStR R 34b.4 Ermittlung der Steuersätze

EStR R 34b.5 Umfang der Tarifvergünstigung

EStR R 34b.6 Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung

EStR R 34b.7 Billigkeitsmaßnahmen nach
§ 34b Abs. 5 EStG
EStR R 34b.8 Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht

EStR R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.

EStR R 55. Bodengewinnbesteuerung

EStDV 8c 10 11c 11d 51 68 73f 82a 82b 82g 82i
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

KStG 5 9 12 25 34
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

AO 
AO § 39 Zurechnung

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

AO § 115 Kosten der Amtshilfe

AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 212 Durchführungsvorschriften

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 39 Zurechnung

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

AO § 115 Kosten der Amtshilfe

AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 212 Durchführungsvorschriften

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

UStAE 
UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.7. Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.4 Abbau- und Ablagerungsverträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 14.7. Fahrausweise als Rechnungen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.7. Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.4 Abbau- und Ablagerungsverträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 14.7. Fahrausweise als Rechnungen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen

UStR 
UStR 3. Schadensersatz

UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 39d. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 79. Abbau- und Ablagerungsverträge

UStR 81. Verträge besonderer Art

UStR 82. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 87. Wohnungseigentümergemeinschaften

UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung

UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR 100. Eng verbundene Umsätze

UStR 102. Beförderung von kranken und verletzten Personen

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 116. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStR 118. Jugendherbergswesen

UStR 146. Umsätze für die Luftfahrt

UStR 148. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStR 149. Entgelt

UStR 150. Zuschüsse

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 178. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 186. Fahrausweise als Rechnungen

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 195. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStR 212. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

UStR 213. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 216. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStR 217d. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

KStR 4.4 4.5 5.2 5.7 5.11 22 23
AEAO 
AEAO Zu § 8 Wohnsitz:

AEAO Zu § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 73 Haftung bei Organschaft:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

HGB 
§ 87b HGB Provisionshöhe

§ 157 HGB Erlöschen der Firma; Aufbewahrung der Geschäftspapiere

§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 321 HGB Prüfungsbericht

§ 341r HGB Begriffsbestimmungen

§ 341t HGB Inhalt des Zahlungsberichts

§ 396 HGB Provision, Aufwendungen

§ 554 HGB Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

ErbStG 10 13 13b 21 23 28 29 37a
ErbStR 1.2 2.2 7.4 9.1 10.10 13.2 13.3 13.4 13a.7 13b.4 13b.9 13b.11 13b.12 13b.14 13c 25 28
BpO 33 37
LStR 
R 3.30 LStR Werkzeuggeld

R 3.31 LStR Überlassung typischer Berufskleidung

R 3.45 LStR Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

R 3.50 LStR Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 9.1 LStR Werbungskosten

R 9.5 LStR Fahrtkosten als Reisekosten

R 9.7 LStR Übernachtungskosten

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 9.12 LStR Arbeitsmittel

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

BewG 5 13 14 15 16 33 34 37 38 39 40 41 48a 50 51 51a 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 65 79 82 86 93 94 121 125 131 142 145 146 147 158 160 162 163 164 169 170 171 172 173 174 175 178 185 186 190 195 202 anlage-9a anlage-15 anlage-15a anlage-16 anlage-17 anlage-18 anlage-21 anlage-22 anlage-23 anlage-24 anlage-26
EStH 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.9 4.2.11 4.2.12 4.2.16 4.3.1 4.3.2.4 4.4 4.7 4.12 4a 5.4 5.5 5.6 6.1 6.3 6.4 6.5 6.6.2 6.11 6.12 6.13 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7a 10.3 10.9 10b.1 11 12.1 13.3 13.4 13.5 13a.1 15.5 15.7.2 15.7.3 15.7.4 15.7.5 15.7.9 15.8.1 15.10 16.1 16.2 16.5 18.1 20.2 21.1 21.2 21.3 21.4 21.5 21.6 22.8 23 26a 33.1.33.4 34.3 34b.2 34b.4 34b.5 34b.7 34g 50a.1 55
StbVV 
§ 18 StBVV Geschäftsreisen

GewStH 2.9.1 2.9.3 3.8 7.1.3 7.1.6 8.1.4 9.2.2
KStH 5.11 8.2 8.5 8.6 8.9 8c
LStH 3.45 8.1.9.10 9.1 9.5 9.10 9.11.1.4 9.11.5.10 9.12 9.14 19.3 38.2 39a.2 40a.2
GrEStG 2 9 19
ErbStH E.2.2 E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.10.6 E.10.10 E.12.2 E.13.3 E.13.4 E.13a.5 E.13b.5 E.13c E.14.1.1 E.14.1.3 E.23 E.25 B.11.4 B.13 B.151.2 B.159 B.163.3 B.163.4 B.163.5 B.163.6 B.163.7 B.164.1 B.164.9 B.165 B.167.1.1 B.167.1.2 B.167.3 B.176.1 B.181.1 B.185.4 B.186.5 B.189 B.190.2.1 B.190.2.2 B.190.8.1 B.193.5 B.193.7 B.194 B.195.2 B.196.2.3 B.198
AStG 8 17
GrStG 
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen

§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 8 GrStG Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 19 GrStG Anzeigepflicht

§ 32 GrStG Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

§ 33 GrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

§ 40 GrStG Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 42 GrStG Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage

GrStR 5 6 7 8 10 12 14 15 17 18 21 22 29 30 31 32 33 35 36 38 39 40 42
BGB 97 100 256 292 302 308 312 312a 346 347 357b 379 446 474 481 506 508 538 554a 556c 569 584b 585 586 587 589 590 594c 595 596 596a 602 675c 675f 675i 675k 675l 675m 675v 675w 732 733 738 745 746 748 818 820 838 906 907 910 917 921 922 955 987 988 991 993 994 995 1010 1019 1021 1024 1030 1036 1038 1039 1050 1060 1066 1213 1214 1258 1283 1361a 1361b 1568a 1568b 1666a 1698 1813 1969 2020 2023 2111 2123 2132 2133 2184 2379 2380
KraftStG 1 2 3 5 15

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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