BFH-Beschluss: Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG

Am 24. Oktober 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss VI R 4/22, dass die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht davon abhängt, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Zuflusses des Aufstockungsbetrags noch in Altersteilzeit tätig ist.

Leitsatz des Beschlusses

Wird das Entgelt im Rahmen der Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags gemäß § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Zuflusses des Aufstockungsbetrags nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Die Steuerfreiheit bleibt bestehen, auch wenn der Aufstockungsbetrag nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt wird.

Bedeutung des Beschlusses

Der BFH stellt klar, dass Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn der Steuerpflichtige bereits nicht mehr in Altersteilzeit tätig ist, wenn der Betrag zufließt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, dass der Steuerpflichtige die Altersteilzeit bereits beendet hat.

  • Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 28 EStG: Die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags bleibt bestehen, wenn dieser im Rahmen der Altersteilzeit gezahlt wurde, auch wenn der Arbeitnehmer die Altersteilzeit bereits beendet hat.
  • Zuflussprinzip: Entscheidend ist nicht, ob sich der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Zuflusses noch in Altersteilzeit befindet, sondern dass der Aufstockungsbetrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Altersteilzeit gezahlt wurde.

Fazit

Dieser Beschluss bietet Klarheit für Steuerpflichtige, die in Altersteilzeit tätig waren und nach deren Ende noch Aufstockungsbeträge erhalten. Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bleibt auch dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr in Altersteilzeit ist, wenn der Betrag zufließt. Dies erleichtert die steuerliche Handhabung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit und stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

BFH-Urteil: Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Am 21. August 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil II R 11/21, dass bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung die Ausführung der Schenkung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erst dann erfolgt, wenn die im Vertrag vereinbarte Kaufpreiszahlung tatsächlich erfolgt ist – auch wenn bereits eine Eintragungsbewilligung erteilt wurde.

Leitsatz des Urteils

Haben die Vertragsparteien einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung vereinbart, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn der Nachweis der Zahlung des Kaufpreises erbracht wurde, gilt die Schenkung erst mit der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises als ausgeführt. Diese Regelung betrifft insbesondere Fälle, in denen der Schenkungsvertrag sowohl freigebige als auch entgeltliche Elemente beinhaltet, also eine gemischt-freigebige Schenkung vorliegt.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil ist von großer Bedeutung für die steuerliche Behandlung von gemischt-freigebigen Schenkungen im Zusammenhang mit Grundstücken. In Fällen, in denen der Kaufpreis teilweise als Schenkung und teilweise als Entgelt betrachtet wird, wird die Schenkung erst dann als ausgeführt angesehen, wenn die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die steuerliche Bewertung der Schenkung nach dem Erbschaftsteuerrecht.

  • Vollzugshemmung: Die Vereinbarung einer Vollzugshemmung, die es dem Notar verbietet, die Eintragungsbewilligung ohne den Nachweis der Zahlung des Kaufpreises zu verwenden, verzögert den Zeitpunkt der Schenkungsausführung. Der Zeitpunkt der Ausführung ist jedoch ausschlaggebend für die Berechnung der Schenkungssteuer.
  • Gemischt-freigebige Schenkung: Bei einer gemischt-freigebigen Schenkung – bei der ein Teil des Grundstückspreises geschenkt wird und der Rest entgeltlich zu zahlen ist – bestimmt der Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises, wann die steuerrechtliche Schenkung tatsächlich ausgeführt wird.

Fazit

Das BFH-Urteil verdeutlicht, dass bei gemischt-freigebigen Grundstücksschenkungen die Ausführung der Schenkung nicht allein durch die Eintragungsbewilligung im Grundbuch erfolgt, sondern erst dann, wenn der vertraglich festgelegte Kaufpreis tatsächlich bezahlt wurde. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die steuerliche Behandlung und die Erbschaft- und Schenkungsteuer. In der Praxis müssen Schenkende und Beschenkte bei der Gestaltung solcher Verträge darauf achten, dass der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung klar geregelt und nachgewiesen wird, um steuerliche Unsicherheiten zu vermeiden.

BFH-Urteil: Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers

Am 29. August 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen V R 14/24, V R 20/22 und V R 40/19, dass die Steuerschuldnerschaft des Organträgers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Das Urteil betraf die Frage der Entnahmebesteuerung bei Organträgern, die hoheitliche Tätigkeiten ausführen.

Wesentliche Leitsätze des Urteils

  1. Steuerschuldnerschaft des Organträgers: Das BFH-Urteil bestätigte, dass die Steuerschuldnerschaft des Organträgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Organträger muss demnach die Umsatzsteuer für die von der Organgesellschaft erbrachten Leistungen zahlen.
  2. Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger: Das Gericht stellte klar, dass entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, nicht steuerbar sind. Diese Regelung bleibt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach diese Art von Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
  3. Entnahmebesteuerung und Entgeltlichkeit: Eine entscheidende Klarstellung des Urteils ist, dass die Nichtsteuerbarkeit des Entgelts keine Auswirkungen auf die Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG hat. Wenn eine Organgesellschaft dem Organträger Leistungen gegen Entgelt erbringt, ist es nicht zu einer Entnahmebesteuerung beim Organträger zu kommen. Dies stellt eine Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung dar, die eine Entnahmebesteuerung in solchen Fällen noch bejaht hatte (Urteil vom 20.08.2009 – V R 30/06).

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BFH hat weitreichende Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbehandlung von Organschaften, insbesondere in Bezug auf die Nichtbesteuerung von Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft und die Frage der Entnahmebesteuerung. Es stellt klar, dass das Entgelt für entgeltliche Leistungen nicht automatisch eine Entnahmebesteuerung nach sich zieht, solange diese Leistungen nicht unentgeltlich sind.

Für Unternehmen und Steuerberater bedeutet dieses Urteil, dass leistungsbezogene Transaktionen innerhalb einer Organschaft weiterhin in der bisherigen Form steuerlich behandelt werden können. Es ist jedoch wichtig, die Regelungen zur Entnahmebesteuerung und die Steuerschuldnerschaft des Organträgers genau zu beachten, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Fazit

Das BFH-Urteil bestätigt die Europarechtskonformität der deutschen Regelung zur Organschaft und legt klar fest, dass entgeltliche Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht zu einer Entnahmebesteuerung führen. Unternehmen, die in einer Organschaft tätig sind, müssen weiterhin darauf achten, dass die internen Leistungen korrekt behandelt werden, um steuerliche Unklarheiten zu vermeiden.

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen: Urteil des BAG

Am 5. Dezember 2024 entschied der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall 8 AZR 370/20 über die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten in Bezug auf Überstundenzuschläge. Das Gericht stellte fest, dass tarifvertragliche Regelungen, die für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzen, Teilzeitbeschäftigte benachteiligen. Diese Praxis verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen.

Hintergrund des Urteils

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin als Teilzeit-Pflegekraft (40 % einer Vollzeitstelle) bei einem ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt. Der Arbeitgeber wendete den Manteltarifvertrag (MTV) an, nach dem für Überstunden, die über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, ein Zuschlag von 30 % gezahlt wird. Die Klägerin forderte aufgrund ihrer geleisteten Überstunden die entsprechende Zeitgutschrift und zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt wurde.

Entscheidung des BAG

Das BAG entschied, dass die tarifvertragliche Regelung zur Überstundenvergütung in diesem Fall unwirksam ist, da sie Teilzeitbeschäftigte diskriminiert. Die tarifliche Regelung sah keine anteilige Reduzierung des Schwellenwerts für Überstundenvergütungen entsprechend der Teilzeitquote vor. Dies führte zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Teilzeitkräften, die keine sachliche Rechtfertigung hatte.

Darüber hinaus entschied das BAG, dass die Anwendung dieser Regelung auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt, da in dem betroffenen Unternehmen ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Frauen in Teilzeit beschäftigt ist. Die Klägerin wurde demnach auch wegen ihres Geschlechts benachteiligt.

Als Folge der Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung wurde der Klägerin eine zusätzliche Zeitgutschrift für die Überstunden gewährt und ihr eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro zugesprochen. Dieser Betrag soll den immateriellen Schaden durch die Diskriminierung ausgleichen und gleichzeitig eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber entfalten.

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar. Teilzeitbeschäftigte, die in vielen Fällen vor allem Frauen betreffen, dürfen nicht benachteiligt werden, insbesondere wenn es um die Gewährung von Überstundenzuschlägen geht. Arbeitgeber sind nun dazu aufgefordert, ihre tariflichen und arbeitsrechtlichen Regelungen auf ihre Gleichbehandlung hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Fazit

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass Tarifverträge, die Teilzeitbeschäftigte in Bezug auf Überstundenzuschläge benachteiligen, unwirksam sind, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen. Arbeitgeber sollten daher ihre internen Regelungen überprüfen und sicherstellen, dass Teilzeitbeschäftigte gleichberechtigt behandelt werden. Arbeitnehmer, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Im Zusammenhang mit dem weiterhin anhaltenden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 3. Dezember 2024 den Anwendungszeitraum des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine verlängert.

Was bedeutet die Verlängerung?

Das BMF-Schreiben, das ursprünglich einen zeitlich begrenzten Anwendungsbereich hatte, wird aufgrund der fortwährenden humanitären Krise durch den Krieg bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Worum geht es in dem BMF-Schreiben?

Das Schreiben regelt steuerliche Erleichterungen für Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine, die sich zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bereiterklärt haben. Diese Erleichterungen betreffen insbesondere die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge und gelten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Dies bedeutet, dass die betreffenden Vermietungsgenossenschaften und -vereine von der Körperschaftsteuer befreit werden, solange sie den Flüchtlingen helfen und den Wohnraum zu diesem Zweck bereitstellen.

Warum ist diese Maßnahme wichtig?

Durch die Verlängerung des Anwendungszeitraums soll auch weiterhin eine unkomplizierte und steuerlich begünstigte Unterstützung der Flüchtlinge ermöglicht werden, indem insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unterkunft und Unterbringung erleichtert werden. Dies trägt dazu bei, den betroffenen Kriegsflüchtlingen in einer schwierigen Zeit sichere und bezahlbare Unterkünfte bereitzustellen.

Was müssen Vermietungsgenossenschaften und -vereine beachten?

Vermietungsgenossenschaften und -vereine, die von dieser Regelung profitieren möchten, sollten weiterhin sicherstellen, dass die bereitgestellten Unterkünfte ausschließlich für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen genutzt werden. Zudem sind die steuerlichen Vorteile nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Vorgaben des BMF-Schreibens eingehalten werden.

Fazit

Die Verlängerung des BMF-Schreibens stellt eine wichtige Maßnahme dar, um die humanitäre Hilfe für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auch weiterhin steuerlich zu fördern. Es unterstützt die Beteiligten dabei, ihre sozialen und gemeinnützigen Aufgaben im Rahmen der Flüchtlingshilfe fortzuführen und die rechtlichen sowie steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.

Weitere Details finden Sie im vollständigen BMF-Schreiben, das auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zugänglich ist.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsdienstreisen in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben (IV C 5 – S 2353/19/10010:006 vom 02.12.2024) neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bekanntgegeben, die ab Januar 2025 gelten.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

  1. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
    • Die Änderungen betreffen vor allem die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen. Die neuen Beträge treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft, und die Änderungen gegenüber der Übersicht des Jahres 2024 sind hervorgehoben.
    • Für eintägige Auslandsreisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen, die mehrere Länder betreffen, gilt eine differenzierte Regelung, die sich nach den Tagen der Abwesenheit richtet.
  2. Ermittlung der Pauschbeträge an Anreise-, Abreisetagen und Zwischentagen
    • Bei der Anreise und Abreise von Auslandsreisen wird der Pauschbetrag des Ortes berücksichtigt, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Für den Zwischentag gilt der Pauschbetrag des Ortes, den der Reisende vor 24 Uhr erreicht.
    • Besonders zu beachten ist, dass bei der Rückkehr von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit und der anschließenden Weiterreise nur die höhere Verpflegungspauschale angesetzt wird.
  3. Kürzung der Verpflegungspauschale
    • Falls der Arbeitgeber oder ein Dritter Mahlzeiten zur Verfügung stellt, wird die Verpflegungspauschale gemäß § 9 Absatz 4a EStG tagesbezogen gekürzt. Dies gilt auch, wenn Mahlzeiten im Ausland bereitgestellt werden.

Beispiel zur Kürzung der Verpflegungspauschale: Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zurück und reist am gleichen Tag nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Für den Dienstag wird nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 Euro berücksichtigt. Da Frühstück in Straßburg gestellt wurde, wird die Pauschale um 15 Euro reduziert, was eine endgültige Pauschale von 35 Euro ergibt.

Regelungen für nicht erfasste Länder und Gebiete

Für Länder, die nicht in der Übersicht des BMF erfasst sind, gilt der Pauschbetrag für Luxemburg als Maßstab. Für Übersee- und Außengebiete eines Landes wird der Pauschbetrag des Mutterlandes herangezogen.

Übernachtungskosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten können nur dann für den Werbungskostenabzug oder Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden, wenn diese tatsächlich vom Arbeitgeber erstattet werden. Andernfalls sind die tatsächlichen Übernachtungskosten für den Abzug maßgebend.

Weitere Hinweise

Das BMF-Schreiben gilt auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland und enthält ergänzende Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten. Alle relevanten Pauschbeträge sind in einer Übersicht zusammengefasst, die auf der Homepage des BMF verfügbar ist.

Fazit

Ab 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Reisekosten für Auslandsreisen in Kraft. Unternehmer und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um Steuerfallen zu vermeiden und von den Vorteilen der aktualisierten Pauschbeträge zu profitieren.

Weitere Details finden Sie im vollständigen BMF-Schreiben, das auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen zugänglich ist.

Achtung: Neue Dokumentationspflichten bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen ab 2025!

Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für die Dokumentation bei grenzüberschreitenden Geschäften mit nahestehenden Personen (§ 90 Abs. 3 und 4 AO). Das betrifft alle Unternehmen, die mit verbundenen Unternehmen im Ausland Handel treiben.

Was ändert sich?

  1. Strukturierte Dokumentation:
  • Sie müssen Ihre Dokumentation in drei Teile gliedern:
    • Transaktionsmatrix: Übersicht über die Geschäfte
    • Sachverhaltsdokumentation: Detaillierte Beschreibung der Geschäfte
    • Angemessenheitsdokumentation: Nachweis, dass die Preise marktüblich sind
  1. Verkürzte Fristen:
  • Sie müssen die Dokumentation innerhalb von 30 Tagen vorlegen, wenn das Finanzamt sie anfordert.
  • Das gilt auch für die Transaktionsmatrix im Rahmen einer Außenprüfung.
  1. Automatische Zuschläge:
  • Wenn Sie die Transaktionsmatrix nicht rechtzeitig vorlegen, droht ein Zuschlag von 5.000 Euro.

Was bedeutet das für Sie?

  • Mehr Aufwand: Die neuen Regeln bedeuten mehr Arbeit für die Dokumentation.
  • Zeitdruck: Die verkürzten Fristen erfordern eine frühzeitige Vorbereitung.
  • Risiken: Bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation drohen Zuschläge.

Was sollten Sie tun?

  • Prozesse anpassen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Dokumentation den neuen Anforderungen entspricht.
  • Transaktionsmatrix erstellen: Führen Sie eine lückenlose und aktuelle Transaktionsmatrix.
  • Frühzeitig vorbereiten: Erstellen Sie die Dokumentation rechtzeitig.
  • Beratung nutzen: Lassen Sie sich von uns bei der Umsetzung unterstützen!

Fazit:

Die neuen Dokumentationspflichten sind eine Herausforderung für Unternehmen. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung und professioneller Beratung können Sie die Risiken minimieren und die steuerliche Compliance sicherstellen.

Kleinunternehmer aufgepasst! Wichtige Änderungen ab 2025!

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt ab 2025 einige Neuerungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

1. Neue Umsatzgrenzen (netto):

  • Vorjahr: 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro)
  • Laufendes Jahr: 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro)

Wichtig: Die Grenzen gelten jetzt netto, also ohne Umsatzsteuer!

2. Unterjährige Regelbesteuerung:

  • Sobald Sie die 100.000 Euro-Grenze im laufenden Jahr überschreiten, müssen Sie ab diesem Umsatz Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
  • Behalten Sie Ihre Umsatzentwicklung genau im Blick!

3. Neue Frist für den Verzicht:

  • Sie können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, müssen dies aber bis Ende Februar des übernächsten Jahres erklären (z.B. für 2025 bis Ende Februar 2027).

4. Keine E-Rechnungspflicht:

  • Sie können weiterhin vereinfachte Rechnungen ausstellen (Papier, PDF etc.).
  • Die E-Rechnung ist nicht verpflichtend.

5. EU-Umsätze:

  • Sie können die Kleinunternehmerregelung auch für Umsätze innerhalb der EU nutzen.
  • Voraussetzung: Ihr Gesamtumsatz (inland und EU) überschreitet die Grenzen nicht.
  • Neu: Sie müssen quartalsweise eine Umsatzmeldung abgeben.

Fazit:

Die Änderungen bieten Vorteile (höhere Grenzen, einfachere Rechnungsstellung), aber auch neue Herausforderungen (unterjährige Regelbesteuerung, Meldepflichten).

Was sollten Sie tun?

  • Umsätze überwachen: Vermeiden Sie die unterjährige Steuerpflicht.
  • Fristen und Meldepflichten beachten.
  • Prüfen, ob ein Verzicht sinnvoll ist.
  • Lassen Sie sich von uns beraten! Wir helfen Ihnen, die neuen Regelungen korrekt anzuwenden.

Sammlermünzen: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regelungen für den ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Umsätzen mit Sammlermünzen aus Edelmetallen für das Jahr 2025 bekannt gegeben.

Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

Der ermäßigte Steuersatz gilt, wenn der Verkaufspreis der Sammlermünze mehr als das 2,5-fache des Metallwerts beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Wie wird der Metallwert ermittelt?

  • Goldmünzen: Der Metallwert wird anhand des Tagespreises für Gold ermittelt.
  • Silbermünzen: Der Metallwert wird anhand des Tagespreises für Silber ermittelt.

Vereinfachungsregelung:

Um die Berechnung zu vereinfachen, können Händler für das gesamte Jahr 2025 die folgenden festgelegten Metallwerte verwenden:

  • Gold: 80.555 Euro pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer)
  • Silber: 910 Euro pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer)

Diese Werte entsprechen den letzten im November 2024 festgestellten Tagespreisen.

Anwendung:

Die Regelungen gelten nur für das Kalenderjahr 2025 und werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Fazit:

Die vereinfachten Regelungen erleichtern die Berechnung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlermünzen. Händler können die festgelegten Metallwerte für das gesamte Jahr 2025 verwenden und so ihren Verwaltungsaufwand reduzieren.

Tipp:

Wenn Sie mit Sammlermünzen handeln, sollten Sie die Vorgaben des BMF-Schreibens genau beachten. Bei Fragen zur Umsatzsteuer wenden Sie sich gerne an uns!

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) 2025: Neue Regeln für die Steuer!

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge angepasst. Das betrifft alle, die in bestimmten Ländern einheitliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die neuen Regeln gelten für den Veranlagungszeitraum 2025.

Was sind Globalbeiträge?

Globalbeiträge sind einheitliche Sozialversicherungsbeiträge, die in einigen Ländern für verschiedene Versicherungszweige gezahlt werden (z.B. Altersvorsorge, Krankenversicherung). Da nicht klar ist, welcher Anteil des Beitrags für welche Versicherung bestimmt ist, legt das BMF Aufteilungsmaßstäbe fest.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer zahlt in Belgien einen Globalbeitrag von 1.000 Euro. Dieser Betrag wird nach den neuen Maßstäben aufgeteilt in:

  • Altersvorsorge: 519,60 Euro
  • Kranken- und Pflegeversicherung: 391,10 Euro
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: 89,40 Euro

Was bedeutet das für Sie?

  • Die Aufteilung bestimmt, welche Anteile Sie steuerlich geltend machen können.
  • Arbeitgeber müssen die neuen Maßstäbe bei Lohnsteuerbescheinigungen berücksichtigen.

Wichtige Hinweise:

  • Die neuen Regeln gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum 2025.
  • Für Globalbeiträge außerhalb Europas gelten individuelle Regelungen.
  • Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Unser Tipp:

Wenn Sie Globalbeiträge zahlen, sollten Sie sich von uns beraten lassen, um die neuen Regelungen korrekt anzuwenden und Steuervorteile optimal zu nutzen! Besonders bei Beiträgen außerhalb Europas ist eine individuelle Beratung wichtig.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin