Gesetzliche Neuregelungen März 2023

Energiepreisbremse, Einmalzahlung für Studierende und klimafreundliches Bauen

Die Energiepreisbremsen kommen, Studierende können eine Einmalzahlung beantragen, Energiesparmaßnahmen gelten weiter, Corona-Schutzmaßnahmen entfallen – und der Bau besonders klimafreundlicher Gebäude wird mit günstigen Krediten gefördert. Die gesetzlichen Neuregelungen im März 2023 im Überblick.

Energie

Energiepreisbremsen

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen entlasten Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Sie kommen zum 1. März 2023, gelten aber rückwirkend ab Januar 2023.

Einmalzahlung für Studierende – Antragstellung ab Mitte März

Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten in Kürze – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Auf einer neuen Website können sie sich über die Einmalzahlung von 200 Euro informieren. Es gibt Hinweise zur Antragstellung sowie zur Auszahlung. Zudem hilft eine Hotline weiter.

Weiter Energie sparen

Die seit September 2022 geltenden Energiesparmaßnahmen werden bis zum 15. April 2023 verlängert: In öffentlichen Arbeitsstätten gilt eine maximale Raumtemperatur von 19 Grad Celsius. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen dürfen zu bestimmten Zeiten nicht beleuchtet werden.

Vorrang für Energietransporte auf der Schiene

Kohle und Mineralöl können bis zum 31. März 2024 vorrangig auf der Schiene transportiert werden, sollte es beim Güterverkehr oder in der Binnenschifffahrt eng werden. Damit wird die Energieversorgung gesichert.

Klima und Bau

Klimafreundlicher Bau lohnt sich

Die Bundesregierung fördert ab dem 1. März 2023 den Bau besonders klimafreundlicher Gebäude mit günstigen Krediten. Eine höhere Förderung gibt es für Gebäude mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude Plus“. Ziel ist, den CO2-Ausstoß beim Bauen zu verringern.

Corona

Weitere Test- und Maskenpflichten entfallen

Die Infektionslage ist seit Wochen stabil. Deshalb fallen nun weitere Corona-Schutzmaßnahmen weg: In Krankenhäusern und Pflegeheimen entfällt die Testpflicht. Das Tragen einer Maske bleibt nur noch für Besucherinnen und Besucher verpflichtend.

Keine Corona-Testpflicht für Einreisende aus China mehr

Wer aus China nach Deutschland einreiste, musste vor Reiseantritt einen Antigenschnelltest vorlegen. Das ist nicht mehr nötig, denn China gilt seit dem 22. Februar 2023 nicht mehr als Virusvarianten­gebiet.

Verbraucherschutz

Die Grenzwerte für den Energieverbrauch von TV-Geräten werden strenger. Mit der zweiten Stufe der EU-Ökodesign-Verordnung gelten neue Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Geräten.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 27.02.2023

Verkäufer einer Solaranlage muss nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass keine Notstromfunktion vorhanden ist

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem Urteil klargestellt. Sie hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumfänglich stattgegeben.

Ein Ehepaar aus Neustadt wollte gern vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein und ließ sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Wohnhauses montieren. Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine eine sog. Notstrom- oder Inselfunktion verfügen, sind erheblich teurer, als das bestellte und montierte System. Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage sie hinweisen müssen. Dann hätten sie für 5.000 Euro Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage umzurüsten, zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.

Dem ist die 6. Zivilkammer nicht gefolgt und hat das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises verurteilt. Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion verfüge. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürften nicht überspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme, haben sie nach Ansicht der Kammer nicht beweisen können. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Die seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig; eine zunächst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken ist zurückgenommen worden.

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 6 O 79/22 vom 15.08.2022 (rkr)

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung werden die der Unterstützung der Betroffenen des Erdbebens in der Türkei und in Syrien dienenden Verwaltungsregelungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :019 vom 27.02.2023

Importpreise im Januar 2023: +6,6 % gegenüber Januar 2022

Die Importpreise waren im Januar 2023 um 6,6 % höher als im Januar 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich der Anstieg im Vorjahresvergleich weiter und deutlich abgeschwächt. Im Dezember 2022 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahr noch bei +12,6 % gelegen, im November 2022 bei +14,5 %. Gegenüber dem Vormonat Dezember 2022 fielen die Importpreise im Januar 2023 um 1,2 % und damit seit September 2022 zum fünften Mal in Folge.

Preisanstieg im Vorjahresvergleich besonders auf höhere Preise für Konsum- und Vorleistungsgüter zurückzuführen

Hauptverantwortlich für den Anstieg der Gesamtveränderungsrate bei den Importpreisen im Vorjahresvergleich waren im Januar 2023 die gestiegenen Preise für Konsum- und Vorleistungsgüter.

Die Preise für Konsumgüter lagen im Vorjahresvergleich um 8,8 % über dem Niveau des Vorjahres (+0,7 % gegenüber Dezember 2022).

Importierte Verbrauchsgüter waren binnen Jahresfrist 9,2 % teurer, vor allem bedingt durch den Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+19,8 % gegenüber Januar 2022). Besonders stark stiegen die Preise im Vergleich zu Januar 2022 für Fleisch und Fleischerzeugnisse (+22,6 %), für Milch und Milcherzeugnisse(+19,7 %) sowie für pflanzliche und tierische Öle und Fette (+11,2 %). Im Vormonatsvergleich verteuerten sich die Verbrauchsgüter um 0,7 %.

Importierte Gebrauchsgüter kosteten im Durchschnitt 7,3 % mehr als im Januar 2022 (+0,5 % gegenüber Dezember 2022).

Importierte Vorleistungsgüter waren 4,7 % teurer als im Januar 2022. Gegenüber dem Vormonat Dezember stiegen die Preise für Vorleistungsgüter um 0,3 %.

Deutlich höher als im Januar 2022 waren vor allem die Importpreise für Stärke und Stärkeerzeugnisse (+70,8 %), Nickel in Rohform (+39,0 %), Holz- und Zellstoff (+25,8 %) sowie für Papier und Pappe (+23,3 %).

Einfluss der Energiepreise auf den Gesamtindex schwächer – deutliche Preisrückgänge gegenüber dem Vormonat

Energieeinfuhren waren im Januar 2023 um 8,1 % teurer als im Januar 2022, verbilligten sich aber gegenüber Dezember 2022 um 8,9 %. Der Anstieg im Vorjahresvergleich ist weiterhin vor allem durch die Preissteigerungen bei importiertem Erdgas begründet. Die Preise lagen hier im Januar 2023 um 8,6 % über denen von Januar 2022. Gegenüber Dezember sanken sie um 12,6 %.

Die Preise für importierte Steinkohle waren 19,6 % höher als im Januar 2022, fielen aber gegenüber Dezember 2022 ebenfalls deutlich (-14,5 %).

Mineralölerzeugnisse waren mit +18,2 % ebenfalls teurer als vor einem Jahr. Hier stiegen die Preise aber auch gegenüber Dezember 2022 (+3,1 %).

Dagegen verbilligte sich elektrischer Strom deutlich sowohl gegenüber dem Vorjahr (-30,8 %) als auch gegenüber dem Vormonat (-52,5 %).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Januar 2023 um 6,2 % höher als im Januar 2022. Gegenüber Dezember 2022 stiegen sie um 0,7 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 6,5 % über dem Stand des Vorjahres (-1,3 % gegenüber Dezember 2022).

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen 7,1 % über denen von Januar 2022 (+2,3 % gegenüber Dezember 2022). Weiterhin teurer als im Vorjahresmonat waren insbesondere lebende Schweine (+99,5 %), Eier (+70,2 %) und Getreide (+11,1 %), während Rohkaffee zu 3,3 % niedrigeren Preisen importiert wurde.

Das Preisniveau importierter Investitionsgüter war im Januar 2023 um 6,2 % höher als im Januar 2022 (+0,8 % gegenüber Dezember 2022). Teurer als im Vorjahresmonat waren insbesondere Kraftwagen und Kraftwagenteile (+7,3 %) sowie Maschinen (+7,2 %).

Exportpreise getrieben von Preissteigerungen bei Vorleistungsgütern und Investitionsgütern

Der Index der Exportpreise lag im Januar 2023um 7,8 % über dem Stand von Januar 2022. Im Dezember 2022 und im November 2022 hatte die Jahresveränderungsrate bei +10,6 % beziehungsweise bei +11,6 % gelegen. Gegenüber dem Vormonat Dezember 2022 fielen die Exportpreise um 0,8 %.

Den größten Einfluss auf die Entwicklung der Ausfuhrpreise im Vorjahresvergleich hatten im Januar 2023 die Preissteigerungen bei den Vorleistungsgütern mit einem Plus von 9,4 % (+0,8 % gegenüber Dezember 2022). Vorleistungsgüter haben einen Anteil von etwa einem Drittel an den Gesamtausfuhren.

Hier waren insbesondere Glas- und Glaswaren (+21,4 %), Papier und Pappe (+17,0 %) sowie chemische Grundstoffe (+11,8 %) erheblich teurer als im Vorjahresmonat.

Investitionsgüter wurden zu 6,6 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert (+1,0 % gegenüber Dezember 2022). Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate für Investitionsgüter gegenüber Januar 2022 hatten die Preissteigerungen für Maschinen mit einem Plus von 9,3 %, gefolgt von denen für Kraftwagen und Kraftwagenteile (+5,1 %).

Die Preise für Energieexporte waren im Januar 2023 nur noch 0,9 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie deutlich um 29,3 %. Während Mineralölerzeugnisse im Vorjahresvergleich noch 17,7 % teurer waren und die Preise hierfür auch gegenüber Dezember anstiegen (+2,0 %), lagen die Erdgaspreise um 1,2 % unter denen des Vorjahres. Allein gegenüber Dezember 2022 sanken sie deutlich um 42,5 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.02.2023

10 Prozent Inflationsrate für ärmere Haushalte im Januar 2023

Das Statistische Bundesamt hat zum Jahreswechsel seine Inflationsberechnung grundlegend verändert. In der aktualisierten Verbraucherpreisstatistik spielt beispielsweise Heizenergie eine geringere Rolle. Gleichwohl bleibt die Teuerung mit 8,7 Prozent im Januar sehr stark und hat gegenüber Dezember 2022 (8,1 Prozent auf der aktualisierten Basis) wieder angezogen, weil der Entlastungseffekt durch die staatliche Übernahme einer Abschlagszahlung für Erdgas oder Fernwärme wegfiel. Die soziale Schere bei der Belastung durch die Teuerung ist erneut weit geöffnet: Familien sowie Alleinlebende mit niedrigen Einkommen hatten im Januar mit jeweils 10 Prozent die höchste Inflationsbelastung zu tragen, Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 7,4 Prozent die mit Abstand niedrigste. Das ergibt der neue IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen berechnet.

Ebenfalls etwas überdurchschnittliche Inflationsbelastungen trugen im Januar mit 9,2 Prozent, 9,0 Prozent bzw. 8,9 Prozent Alleinerziehende, Familien bzw. Alleinlebende mit jeweils mittleren Einkommen. Kinderlose Paarhaushalte mit mittlerem Einkommen hatten eine Inflationsrate von 8,8 Prozent. Alleinlebende und Familien mit jeweils höheren Einkommen wiesen leicht unterdurchschnittliche Raten von 8,6 bzw. 8,5 Prozent auf.

„Einkommensschwache Haushalte sind von der drastischen Verteuerung der Preise für Haushaltsenergie und Nahrungsmittel besonders betroffen, da diese Güter des Grundbedarfs einen besonders hohen Anteil an ihren Konsumausgaben haben und sie zudem in der Regel kaum über finanzielle Spielräume verfügen, mit denen sie die Wirkung der Teuerung abfedern könnten“, fassen Prof. Dr Sebastian Dullien und Dr. Silke Tober das weiterhin dominante Muster bei den Inflationsraten zusammen. Das Problem, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen aktuell auch höhere Inflationsbelastungen tragen, wird dadurch verschärft, dass vor allem Ärmere grundsätzlich besonders unter starker Teuerung leiden, unterstreichen der wissenschaftliche Direktor und die Inflationsexpertin des IMK. Denn die Alltagsgüter, die sie vor allem kaufen, sind kaum zu ersetzen.

Mit Blick auf die kommenden Monate erwarten die Forschenden zwar eine gewisse Entspannung bei der allgemeinen Preisentwicklung. Ab März 2023 dürfte die Inflationsrate allein aufgrund von sog. Basiseffekten um mehrere Prozentpunkte niedriger ausfallen. Das liegt daran, dass insbesondere die Energiepreise 2022 im Vergleichszeitraum, kurz nach dem russischen Angriff auf die Ukraine, geradezu explodiert waren. Auch bei den Nahrungsmitteln zeichne sich eine Beruhigung ab, wenn der Ukraine-Krieg nicht weiter eskaliert.

Die Energiepreisbremsen dürften mit dazu beitragen, dass die soziale Spreizung bei den haushaltsspezifischen Inflationsraten etwas kleiner wird, so Dullien und Tober. Grundsätzlich werden Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen aber die Teuerung so lange stärker spüren als wohlhabende, bis die Preise für Haushaltsenergie und Nahrungsmittel nicht mehr stärker zunehmen als die Inflationsrate insgesamt.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 27.02.2023

Deutschland riskiert seine steuerliche Standortattraktivität

Deutschland riskiert aufgrund der geplanten Steuererhöhungen seine steuerliche Standortattraktivität für Unternehmen und Investoren, warnt der Präsident des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft (BVMW). Insbesondere die Erhöhung des Spitzensteuersatzes sowie die Einführung einer Vermögensabgabe könnten negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort haben und Investoren abschrecken. Der BVMW fordert daher, auf die geplanten Steuererhöhungen zu verzichten und stattdessen Anreize für Investitionen und Innovationen zu schaffen. Eine Erhöhung der Steuereinnahmen könne auch durch eine effektivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung erreicht werden.

Mannheim Tax Index des ZEW misst effektive Steuerbelastung von Unternehmen in Europa

Der aktuelle Mannheim Tax Index des ZEW Mannheim zeigt, dass Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb weiter an Boden verloren hat. Dies wird insbesondere durch die Senkung des französischen Körperschaftsteuersatzes in den letzten Jahren deutlich: Die Unternehmenssteuerbelastung in Deutschland ist nun im unmittelbaren Vergleich mit wichtigen Wettbewerbern am höchsten. Die effektive Durchschnittssteuerbelastung eines profitablen Investitionsprojekts in Deutschland liegt im Jahr 2022 bei 28,8 Prozent und übersteigt somit den EU-Durchschnitt um 10 Prozentpunkte.

„Deutschland hat gegenüber Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich inzwischen Hochsteuerlandcharakter für Investitionen. Die Position Deutschlands im Mittelfeld der Steuerbelastungen vergleichbarer großer Industrie-Nationen ist aufgrund fehlender Reformen seit der grundlegenden Steuerreform aus dem Jahr 2008 gefährdet“, betont Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW Research Associate im Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ und Professor an der Universität Mannheim. „Ohne deutliche Reformen in der Körperschaftsteuer ist Deutschland aus steuerlicher Perspektive ein vergleichsweise unattraktiver Standort für Unternehmen mit internationalen Investitionsalternativen“, ergänzt ZEW-Ökonomin Dr. Daniela Steinbrenner.

Steuersatzsenkungen und Sonderabschreibungen können Deutschlands Standortattraktivität verbessern

Neben einer generellen Absenkung des hohen Gewinnsteuersatzes – wie in Frankreich praktiziert – bieten Sonder- und Sofortabschreibungen nach dem Beispiel Großbritanniens eine attraktive Alternative. Von diesen profitieren nur Unternehmen, die tatsächlich investieren. Eine deutliche Verbesserung der Investitionsdynamik ist allerdings nur zu erwarten, wenn diese Sonder- und Sofortabschreibungsmöglichkeiten breit ausgestaltet sind, sodass eine Vielzahl von Unternehmen und Investitionen profitieren können.

Mannheim Tax Index misst effektive Durchschnittssteuerbelastung von Unternehmen

Die effektive Durchschnittssteuerbelastung auf Unternehmensebene bildet bei Standortentscheidungen multinational agierender Konzerne den wesentlichen Entscheidungsrahmen. Im Mannheim Tax Index werden deshalb Steuern auf die Gewinne und das eingesetzte Kapital der Kapitalgesellschaften berücksichtigt. In den Berechnungen werden sowohl die Tarifbelastungen dieser Steuern als auch die Interaktion der verschiedenen Steuerarten und die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Beispiele sind die Bestimmungen zur steuerlichen Abschreibung oder zur Vorratsbewertung. Der Index beinhaltet eine umfassende Reihe von Ländern (EU 27, Großbritannien, Schweiz, Norwegen, USA, Kanada, Japan, Nord-Mazedonien und Türkei) für den Zeitraum von 1998 bis 2022.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 27.02.2023

Grundsteuerreform in Bayern: Die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung

In Bayern steht eine Reform der Grundsteuer an, bei der künftig nicht mehr der Wert des Grundstücks, sondern seine Fläche und der durchschnittliche Bodenrichtwert als Berechnungsgrundlage dienen. Im Zuge dessen müssen Grundstückseigentümer ab diesem Jahr eine neue Grundsteuererklärung abgeben. Experten warnen nun vor häufigen Fehlern bei der Erstellung der Erklärung, die zu einer unvorteilhaften Berechnung der Grundsteuer führen könnten. Dazu gehören etwa falsche Angaben zur Wohnfläche, fehlerhafte Zuordnungen von Grundstücken zu den verschiedenen Grundstückskategorien sowie ungenaue Angaben zum Bodenrichtwert. Es wird empfohlen, die Grundsteuererklärung sorgfältig auszufüllen und bei Unsicherheiten einen Steuerberater zurate zu ziehen, um Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden.

Bis 2. Mai 2023 ist noch Zeit, die Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Bayern hat die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung um weitere 3 Monate bis zum 30. April 2023 verlängert. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 2. Mai 2023.

Damit die Erklärungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden können, werden im Folgenden die häufigsten Fehler aufgezeigt, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen und leicht vermieden werden können. Genauere Details dazu sind in den Hilfetexten bei der Erklärungsabgabe in ELSTER bzw. in den Ausfüllanleitungen zu den Vordrucken zu finden.

Weitere wichtige Informationen, Erklärvideos und Hilfestellungen sind gesammelt unter www.grundsteuer.bayern.de zusammengefasst.

1. Bei Garagen Freibetrag von 50 m² beachten

Die Bürgerinnen und Bürger erklären häufig die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen.

Bei der anzugebenden Nutzfläche aller einer zur Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen der hierfür vorgesehene Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen. So z. B. beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört.

In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die Fläche aller Garagen insgesamt z. B. nur 25 m² groß, so ist 0 m² einzutragen. Stellplätze im Freien und Carports müssen generell nicht eingetragen werden.

2. Bei Nebengebäuden Freibetrag von 30 m² prüfen

Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 m² berücksichtigt wird.

Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m² ist.

Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht größer als 30 m², so ist 0 m² einzutragen.

3. Bei Wohngebäuden grundsätzlich nur Angabe der Wohnfläche erforderlich

Bürgerinnen und Bürger machen bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist.

Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehören Zubehörräume (wie z. B. Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche und sind damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.

Anders ist es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche.

In diesen Fällen ist nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.

4. Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück richtig erklären

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grundsteuer A fallen (z. B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen). Für die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen:

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

  • aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,
  • einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und
  • ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

  • sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist oder
  • zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfallen diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

5. Grundsteuerermäßigungen beachten

Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens (bebautes Grundstück) insbesondere in Betracht, wenn

  • ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ensembleschutz) des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes,
  • sozialer Wohnungsbau oder
  • ein Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.

Die Ermäßigungen sind gesondert zu erklären. Die einzelnen Voraussetzungen sind in der ELSTER-Anleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bzw. in der Papier-Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4) erläutert. Für die allgemeine Ermäßigung von Wohnflächen in Höhe von 30 % ist hingegen kein gesonderter Antrag notwendig, da dies automatisch von Amts wegen berücksichtigt wird.

Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde?

Die Betreffenden müssen das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln

Erste Möglichkeit: Noch keinen Bescheid bekommen

a. Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über ELSTER abgegeben wurde: Eine Grundsteuererklärung kann über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. Dazu ist wie folgt vorzugehen: Auf der Seite „Mein ELSTER“ unter dem Punkt „Meine Formulare“ wird unter der Registerkarte „übermittelte Formulare“ die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt „Aktionen“ können die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.

b. Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde: Die Grundsteuer ist einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.

Zweite Möglichkeit: Bereits einen Bescheid erhalten

Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden (z. B. elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), wären gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

Wird der Fehler nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern (BayLfSt), Mitteilung vom 22.02.2023

Steuerliche Privilegierung von „Millionärsfonds“ zulässig

Kurzfassung: Die steuerliche Privilegierung von sogenannten Millionärsfonds, die in Deutschland seit 2013 möglich ist, ist nach einem Urteil des 12. Senats des Finanzgerichts Köln vom 24.08.2022 (Az. 12 K 1540/19) zulässig. Diese Fonds richten sich an vermögende Privatanleger und ermöglichen diesen eine steuerliche Begünstigung bei der Investition in bestimmte Vermögensgegenstände. Das Gericht entschied nun, dass diese Begünstigung nicht gegen das Grundgesetz verstößt und somit weiterhin angewendet werden darf. Allerdings müssen die Fonds strenge Kriterien erfüllen, um als Millionärsfonds anerkannt zu werden, beispielsweise eine Mindestanlage von 200.000 Euro pro Anleger. Kritiker bemängeln, dass diese Privilegien vor allem den ohnehin vermögenden Teil der Gesellschaft begünstigen und zu einer weiteren Schere zwischen Arm und Reich führen könnten.

Das Investmentgesetz ermöglicht steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger maßgeblich oder alleine faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 27.02.2023 veröffentlichten Urteil vom 24.08.2022 entschieden (Az. 12 K 1540/19).

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausländischer Spezialfonds). Dieser Spezialfonds richtete sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds. Die Auflage des Fonds war auch als „Ein-Anleger-Fonds“ möglich. Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. Euro konnten alleinige Anleger eines Spezialfonds sein (sog. Millionärsfonds). Veräußerungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im Investmentsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei und unterlagen als ausländische Erträge nicht der deutschen Abgeltungssteuer.

Der Kläger erklärte in Höhe der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten ausschüttungsgleichen Erträge seine Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Er gab an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds genommen habe. Das Finanzamt war nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Auffassung, dass der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da der von ihm gehaltene Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem Investmentsteuergesetz erfülle. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kläger als Anleger verblieben sei. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die erklärten Kapitalerträge.

Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.

Die Richterinnen und Richter des 12. Senats des Finanzgerichts Köln folgten der Argumentation der Finanzverwaltung nicht. Der vom Finanzamt angeführte Grundsatz der Fremdverwaltung ergebe sich nicht aus dem Gesetz und könne auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden. Durch Auslegung könnten keine rechtspolitischen Fehler korrigiert werden. Dies sei mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Finanzgericht Köln gegen das Urteil zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 18/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 27.02.2023 zum Urteil 12 K 1540/19 vom 24.08.2022 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 18/22)

Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm – BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023, II B 53/22 (AdV)

In einem Beschluss vom 18. Januar 2023 (Aktenzeichen II B 53/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für den vorläufigen Rechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist. Der BFH begründet diese Entscheidung damit, dass die vorläufige Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige durch die Vollziehung einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleidet, der nicht durch eine spätere Erstattung oder Gutschrift ausgeglichen werden kann. Das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln allein ist daher nicht ausreichend, um einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz zu begründen. Vielmehr muss der Steuerpflichtige darlegen, dass er durch die Vollziehung der Steuer einen schwerwiegenden Nachteil erleidet, der nicht zu kompensieren ist.

BFH: Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz

BFH, Urteil VI R 44/20 vom 15.12.2022: Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen ‑ hier: Treibstoffkosten ‑ schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.

Das Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Dezember 2022 entschieden, dass die Fahrtenbuchmethode nicht zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz herangezogen werden kann. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz zur Verfügung gestellt, für das kein Fahrtenbuch geführt wurde. Das Finanzamt schätzte den privaten Nutzungsanteil und den Treibstoffverbrauch auf Grundlage der gefahrenen Kilometer. Das Finanzgericht gab der Klage des Arbeitgebers statt und entschied, dass die Fahrtenbuchmethode nicht anwendbar sei. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und begründete, dass die Fahrtenbuchmethode nur dann anwendbar sei, wenn eine lückenlose und in sich schlüssige Dokumentation vorliege. Da im Streitfall kein Fahrtenbuch geführt wurde, könne die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet werden. Eine Schätzung des Treibstoffverbrauchs auf Grundlage der gefahrenen Kilometer sei jedoch zulässig.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin