BFH zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Leitsatz

Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die „diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen“ einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt.

Quelle: BFH, Urteil I R 14/19 vom 17.08.2022

BFH: Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft

Mit Urteil vom 18.08.2022 – V R 49/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem steuerrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren entschieden, dass entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb begründen, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind.

Die klagende GmbH ist ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb die wegen Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannte Beigeladene (eine gemeinnützige GmbH) eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 der Abgabenordnung (AO) vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und klagte gegen das FA, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der gemeinnützigen GmbH (Beigeladenen) ändere. Während das Finanzgericht (FG) der Klage stattgab, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hatte rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Zweckbetriebseigenschaft einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft (hier: Wäscherei) bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen erhebliche Gewinne erzielt habe.

Im zweiten Rechtsgang wird das FG erneut über die Zweckbetriebseigenschaft der Wäscherei zu entscheiden haben. Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt; dies gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordert eine Abwägung des FG zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6/23 vom 26.01.2023 zum Urteil V R 49/19 vom 18.08.2022

BFH zur wechselseitigen Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

Leitsatz

Ein „Verlust“ i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2010 – IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011 S. 427).

Quelle: BFH, Urteil IX R 18/21 vom 20.09.2022

BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

Leitsatz

  1. Der Begriff der „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen.
  2. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.

Quelle: BFH, Urteil III R 33/21 vom 20.10.2022

Verbraucherschutz: Manipulative Praktiken bei 148 von 399 untersuchten Online-Shops

Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 23 Mitgliedstaaten, Norwegen und Island (CPC-Netzwerk) haben die Websites von Einzelhändlern überprüft und bei diesem „Sweep“ manipulative Praktiken festgestellt. Das Screening umfasste 399 Online-Shops von Einzelhändlern, die angebotenen Produkte reichen dabei von Textilien bis hin zu Elektrogeräten. Auf 148 Websites fanden sich Beispiele für mindestens eine von drei manipulativen Praktiken. Diese können Verbraucher zu Entscheidungen bringen, die möglicherweise nicht in ihrem Interesse liegen.

Im Englischen gibt es dafür den Begriff „dark patterns“, konkret geht es in den drei Fällen um:

  • falsche Countdown-Zähler;
  • Websites, die so angelegt sind, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu Käufen, Abonnements oder anderen Entscheidungen gedrängt werden;
  • verborgene Informationen.

EU-Justizkommissar Didier Reynders erklärte: „Die Kontrolle hat ergeben, dass sich fast 40 % der Online-Shopping-Sites manipulativer Praktiken bedienen, um Schwächen der Verbraucherinnen und Verbraucher auszunutzen oder sie zu täuschen. Dieses Verhalten ist eindeutig unrecht und verstößt gegen die Verbraucherschutzregeln. Bereits heute gibt es verbindliche Instrumente, um dagegen vorzugehen. Ich fordere die nationalen Behörden auf, ihre Möglichkeiten der Strafverfolgung auszuschöpfen, um entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und diese Praktiken zu bekämpfen. Parallel dazu überprüft die Kommission alle Verbraucherschutzvorschriften, um sicherzustellen, dass diese an das digitale Zeitalter angepasst sind. Dabei prüft sie auch, ob Dark Patterns ausreichend berücksichtigt sind.“

Die Ergebnisse im Detail:

  • 42 Websites verwendeten falsche Countdown-Zähler mit Fristen für den Kauf bestimmter Produkte.
  • 54 Websites drängten die Verbraucher zu bestimmten Entscheidungen (von Abonnements bis hin zu teureren Produkten oder Lieferoptionen), entweder durch ihre visuelle Gestaltung oder durch sprachliche Mittel.
  • Bei 70 Websites wurde festgestellt, dass sie wichtige Informationen verbergen oder so darstellen, dass sie für die Verbraucher schlechter erkennbar sind. Dazu gehörten beispielsweise Angaben zu Lieferkosten, zur Zusammensetzung der Produkte oder zu einer preisgünstigeren Alternative. 23 Websites verbargen Informationen mit dem Ziel, Verbraucher zum Abschluss eines Abonnements zu bewegen.
  • Der Sweep umfasste auch die Anwendungen (Apps) von 102 der geprüften Websites, von denen 27 ebenfalls mindestens eine der drei Arten von Dark Patterns aufwiesen.

Die nächsten Schritte

Die nationalen Behörden werden sich nun mit den betroffenen Händlern in Verbindung setzen, damit diese ihre Websites verändern. Erforderlichenfalls ergreifen die Behörden weitere Maßnahmen gemäß der nationalen Verfahren.

Ergänzend dazu wird sich die Kommission zusätzlich zu diesem Sweep und im Rahmen ihrer umfassenderen Bemühungen zum Vorgehen gegen Dark Patterns auch an jene Online-Händler wenden, die 2022 in einer Studie zu unlauteren Geschäftspraktiken im digitalen Umfeld ermittelt wurden, und sie auffordern, die hier festgestellten Mängel zu beheben.

Darüber hinaus sammelt die Kommission Rückmeldungen zu folgenden drei Richtlinien mit Bezug zum Verbraucherschutz, um festzustellen, ob diese für ein hohes Schutzniveau im digitalen Umfeld sorgen:

  • Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken,
  • Verbraucherrechte-Richtlinie und
  • Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln.

Eine öffentliche Konsultation läuft bis zum 20. Februar 2023.

Hintergrund

Im Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) sind Behörden zusammengeschlossen, die für die Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts zuständig sind. Damit die Behörden grenzüberschreitend operieren können, werden ihre Maßnahmen auf EU-Ebene koordiniert.

Die nationalen Behörden sind für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften zuständig. Dank der aktualisierten Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz verfügen sie nun über mehr Befugnisse, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken und schnell gegen unseriöse Händler vorzugehen.

Mit dem neuen Gesetz über digitale Dienste werden Dark Patterns auf Online-Plattformen verboten. Es wird Vorschriften wie die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken oder die Datenschutz-Grundverordnung ergänzen und sicherstellen, dass keine Regelungslücke verbleibt, die es Plattformen erlaubt, Nutzerinnen und Nutzer zu manipulieren.

Darüber hinaus wurden mit der neuen Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union bestehende Instrumente des EU-Verbraucherrechts geändert, indem die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf auf Online-Marktplätzen weiter erhöht wurde.

Die Sweeps werden vom CPC-Netz anhand gemeinsamer, von der Europäischen Kommission ausgearbeiteter Kriterien durchgeführt. Informationen über frühere Sweeps finden Sie hier

Weitere Informationen

Sweeps: Überprüfung von Websites (Englisch)

VerbraucherschutzverordnungFactsheet (Englisch)

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.01.2023

Irreführende Werbung mit angeblicher BGH-Rechtsprechung

  • Anbieter warb mit fingierter Aussage des Bundesgerichtshofes über den angeblich fehlenden Nutzen der meisten Patientenverfügungen.
  • LG Leipzig: BGH-Beschluss wurde falsch dargestellt, die Werbung war irreführend.
  • Unzulässige Vertragsklauseln zu Haftungsausschlüssen und zur Datenlöschung.

Klage des vzbv beim Oberlandesgericht Dresden gegen „DIPAT Die Patientenverfügung GmbH“ teilweise erfolgreich

Das Oberlandesgericht Dresden hat der DIPAT GmbH untersagt, mit einer fingierten Aussage des Bundesgerichtshofes über die angebliche Nutzlosigkeit der meisten Patientenverfügungen für seinen Onlineservice zu werben. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt. Außerdem verbot das Gericht drei von sechs Vertragsklauseln, die der vzbv als unzulässig beanstandet hatte.

DIPAT hatte für seinen Onlineservice zur Erstellung individueller Patientenverfügungen mit einer vermeintlichen Aussage des Bundesgerichtshofes (BGH) geworben. „Ärzte wissen seit Langem, was der Bundesgerichtshof im Juli 2016 bestätigte: Die meisten Patientenverfügungen sind nutzlos. Denn über 90 % Prozent aller Verfügungen sind medizinisch zu ungenau oder veraltet.“ Eine Patientenverfügung von DIPAT gebe dagegen „einzigartige Sicherheit“.

BGH hat vermeintliche Aussage nicht getroffen

Das Oberlandesgericht Dresden untersagte dem Unternehmen die strittige Werbeaussage und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Leipzig aus der ersten Instanz. Denn die Aussage war irreführend. In dem BGH-Beschluss, auf den sich das Unternehmen in der Werbung bezog, ging es um einen Einzelfall. Die Richter hatten sich gar nicht über die „meisten Patientenverfügungen“ und deren Nutzen geäußert.

Unzulässige Haftungsklauseln

Das OLG Dresden verbot dem beklagten Unternehmen außerdem drei von sechs Vertragsklauseln, die der vzbv als unzulässig beanstandet hatte. Unter anderem schloss DIPAT jede Haftung für einen Missbrauch von Kundeninformationen durch Dritte aus. Der vollständige Haftungsausschluss geht nach Auffassung des Gerichts deutlich zu weit. Denn damit wäre das Unternehmen selbst dann nicht haftbar, wenn es keinerlei geeignete Vorrichtungen für die Sicherheit des eigenen Rechnersystems trifft und dadurch einen Datenmissbrauch mitverschuldet.

Als unzulässig werteten die Richter auch eine Klausel, nach der das Unternehmen nicht gewährleistet, dass seine Dienste jederzeit ununterbrochen genutzt und erreicht werden können. Die Klausel stehe in diametralem Gegensatz zur Werbung mit einer „garantierten Online-Abrufbarkeit rund um die Uhr“ und schließe die Haftung selbst bei grobem Verschulden und monatelangen Ausfällen oder Einschränkungen aus. Darüber hinaus monierte das Gericht eine Klausel, nach der das Unternehmen Profildaten des Kunden nach zwölf Monaten einseitig löschen darf.

Klage nur teilweise erfolgreich

Die Klage des vzbv hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Das Unternehmen darf weiterhin damit werben, die von ihm erstellten Patientenverfügungen seien „im Ernstfall tatsächlich wirksam“. Die Verbraucherschützer hatten die Werbung vergeblich als irreführend kritisiert, weil die pauschale Zusage einer wirksamen Patientenverfügung gar nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich in diesem Punkt der Auffassung des Landgerichts Leipzig an und entschied, dass Verbraucher:innen bewusst sei, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Patientenverfügung aus den verschiedensten Gründen nicht wirksam sein könne.

Das Gericht lehnte außerdem die Anträge des vzbv auf Untersagung von drei Klauseln in den Geschäftsbedingungen als unbegründet ab, die der Verband unter anderem als nicht ausreichend verständlich kritisiert hatte.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 27.01.2023 zum Urteil des OLG Dresden 14 U 2095/20 vom 04.11.2022

Finanzminister Lindner stellt Vorhaben für 2023 vor

Finanzminister Christian Lindner (FDP) hat am Mittwoch im Finanzausschuss seine wichtigsten Vorhaben für das neue Jahr vorgestellt. In der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung verwies Lindner zunächst darauf, dass die wirtschaftliche Lage besser zu werden scheine, als ursprünglich befürchtet worden sei. Eine möglicherweise scharfe Rezession bleibe dem Land erspart, die Inflationsrate gehe zurück, und es gebe auch Wachstum, sagte der Minister unter Bezugnahme auf den vom Kabinett am Mittwoch verabschiedeten Jahreswirtschaftsbericht. Das seien gute Nachrichten. Und es handele sich um ein Ergebnis der konsequenten Kriseninterventionspolitik der Bundesregierung und der Koalition.

Jetzt müsse man vorausschauen. Im Zentrum müsse ein Wachstumspaket stehen. Es gebe viele Vorhaben im Bereich der Dekarbonisierung, der digitalen Transformation, und man wolle sehr zielgerichtet den Sozialstaat ausbauen. Zudem müsse mehr für die Bündnis- und Landesverteidigung getan werden. Das gehe nur mit einem stabilen wirtschaftlichen Fundament. Dazu gehöre in der Steuerpolitik die Schaffung einer „Super-Afa“ im Sinne einer Investitionsprämie und eine Verbesserung der steuerlichen Forschungsförderung.

Außerdem stehe die Gesetzgebung zur globalen Mindestbesteuerung an. Die Regierung werde darauf achten, dass es möglichst wenig Erfüllungsaufwand für die Unternehmen geben werde. Zudem kündigte Lindner ein „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ an. Damit solle der Finanzplatz Deutschland gestärkt werden. Deutschland solle führender Standort für nachhaltige Finanzanlagen werden. Kleine und mittlere Unternehmen sollten bessere Finanzierungsmöglichkeiten enthalten. Durch Stärkung der Aktienkultur solle der Vermögensaufbau gestärkt werden. Börsengänge sollten erleichtert werden. Bei jungen Unternehmen sollte die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausgebaut werden.

Auch die Zukunft der Altersversorgung wird laut Lindner eine wichtige Rolle spielen. Man werde in der ersten Säule der gesetzlichen Rentenversicherung den Aufbau eines „Generationenkapitals“ angehen, um Rentenbeiträge und Rentenniveau zu stützen. Damit wolle man etwas für die Generation der heutigen Kinder und Enkel tun. Auch die private Altersvorsorge solle erleichtert werden.

Schärfer vorgehen will Lindner gegen die Finanzkriminalität. Das sei eine der Prioritäten in diesem Jahr. Dazu werde es eine neue Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche geben. Man dürfe sich nicht damit zufrieden geben, nur die kleinen Fische bei der Finanzkriminalität und Geldwäsche zu fangen, sondern auch die großen Fische.

Fragen der Abgeordneten an den Finanzminister betrafen unterschiedliche Themen. Die SPD-Fraktion wollte wissen, wann die neue Bundesbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche an den Start gehen solle. Zudem wurde um Angaben zum digitalen Euro gebeten.

Die CDU/CSU-Fraktion fragte unter anderem nach der Steuerpflicht der Gaspreisbremse und ob die bereitgestellten zehn Milliarden Euro für Aktienrente reichen würden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zeigte sich erfreut über die geplante Verbesserung der Mitarbeiterbeteiligung. Außerdem wurde nach den Kompetenzen der geplanten Bundesoberbehörde gefragt. Die FDP-Fraktion erkundigte sich nach der bürokratischen Belastung durch die Mindestbesteuerung und fragte nach Verbesserungen bei der Finanzierung mittelständischer Unternehmen. Die AfD-Fraktion wollte wissen, ob zusätzlich zur Super-Afa auch das Problem der zu hohen Energiepreise angegangen werde. Die Altschulden der Kommunen waren unter anderem Thema der Fraktion Die Linke.

Lindner erklärte, das Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung der neuen Bundesoberbehörde solle noch 2023 eröffnet werden. 2025 solle die neue Behörde scharf gestellt werden. Das sei sein sehr ehrgeiziger Fahrplan. Zum digitalen Euro betonte der Minister, es gehe dabei nicht um vollständige Digitalisierung des Zahlungsverkehrs wie bei einer Kreditkarte, sondern es werde sich um eine dritte Form von Bargeld neben Münzen und Scheinen handeln. Daher gebe es hohe Anforderungen an die Privatheit und den Datenschutz. Die große Chance des digitalen Euro sei, mit einem programmierbaren Bargeld neue Finanzdienstleistungen zu ermöglichen.

Die Gaspreisbremse sei steuerpflichtig, sagte Lindner. Bei höheren Einkommen werde sie stärker besteuert. Bei der Strompreisbremse liege die Sache anders. Sie werde durch Abschöpfung von Zufallsgewinnen der Energieunternehmen finanziert. Das sei jedenfalls die Auffassung seines Ministeriums. Zur Bildung des Generationenkapitals müsse es mehrere Quellen geben. Neben der Finanzierung aus dem Etat sollten auch Sacheinlagen wie nicht benötigtes Beteiligungsvermögen möglich sein. Die zehn Milliarden Euro für 2023 könnten nur ein erster Schritt sein. Eine jährliche Zuführung wäre empfehlenswert.

Zu den kommunalen Altschulden verwies der Minister auf eine bereits gegründete Arbeitsgruppe mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Erforderlich sei eine kommunale Schuldenbremse, damit sich eine solche Situation nicht wiederholen könne. Für eine Lösung wäre möglicherweise eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat erforderlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 25.01.2023

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen

Änderung des Abschnitts 2.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Finanzämter den Umfang der unternehmerischen Betätigung und den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug der Forschungseinrichtungen unterschiedlich beurteilten.

Um zukünftig den bundeseinheitlichen Vollzug des Umsatzsteuergesetzes sicherzustellen, hat das BMF den UStAE in Abschnitt 2.10 um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7104 / 19 / 10005 :003 vom 27.01.2023

Dezember-Soforthilfe: Umsetzung läuft erfolgreich

Millionen Haushalte und kleinere Unternehmen spürbar entlastet

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe als erste Stufe der Gaspreisbremse wird seit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes am 19. November 2022 erfolgreich umgesetzt. Für Haushalte und Unternehmen – konkret private Haushalte, kleinere Unternehmen mit Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden, Vereine sowie sonstige private und öffentliche Einrichtungen – entfielen mit der Soforthilfe im Dezember die Abschläge für Gas und Wärme. Dies dämpfte den Energiepreisanstieg für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Bund hat dafür bislang 4,3 Milliarden Euro ausgegeben. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen für die Befreiung vom Dezember-Abschlag nichts tun und keine Anträge stellen. Sie werden automatisch von den Abschlägen befreit.

Die Energieversorger können ihrerseits für die von ihnen gegenüber den Endkunden zu gewährenden Entlastungen seit 17.11.2022 Anträge auf Vorauszahlung stellen. Dieses Verfahren hat sich bisher ebenfalls bewährt. Anträge können noch bis Ende Februar 2023 gestellt werden. Aktuell sind 3.590 Anträge mit 4,355 Mrd. Euro Volumen eingegangen, von denen 3.212 Anträge (4,274 Mrd. Euro) bereits abgearbeitet wurden.

Mit der Entgegennahme und Prüfung der Erstattungsanträge der Versorger hat der Bund die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) beauftragt. Die Auszahlungen erfolgen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Hausbanken der Versorgungsunternehmen.

Im Jahr 2023 folgen weitere Entlastungen: Die Gas- und Wärmepreisbremse sowie die Strompreisbremse sorgen ab März rückwirkend auch für Januar und Februar – für Großverbraucher von Gas und Wärme sogar schon ab Januar – für weitere kontinuierliche Entlastungen und Planungssicherheit.

Seit 9. Januar 2023 können auch Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Die ersten Anträge sind bereits eingegangen und werden nach Prüfung ab 1. Februar 2023 ausgezahlt.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 28.01.2023

Grundsteuerwert: Bescheide vorläufig erlassen!

In der Praxis mehren sich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregeln. Einsprüche und erste Klageverfahren gegen die Grundsteuerwertbescheide sind die Folge. Der DStV fordert nun im Rahmen einer Verbände-Allianz Sicherheit und Entlastung.

Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes sollten unbedingt vorläufig erlassen werden! Dies fordert eine Verbände-Allianz aus dem Bund der Steuerzahler (BdSt), der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) und Haus & Grund Deutschland. Denn schon jetzt sind etliche Einsprüche und Klagen anhängig, die sich – aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken – erneut gegen die Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer richten. Erklärtes Ziel der Verbände-Allianz ist es deshalb, eine Einspruchswelle zu verhindern und somit allen Eigentümern Sicherheit zu verschaffen sowie die Finanzverwaltung und Steuerberater zu entlasten.

Wenn die gerichtliche Klärung nämlich die Verfassungswidrigkeit jetzt geltender Be-wertungsregeln ergibt, könnte diese für alle Bescheide gelten und nicht nur für solche Eigentümer, die ihre Bescheide mittels Einspruchs bereits angefochten haben. Deshalb appellieren BdSt-Präsident Reiner Holznagel, DSTG-Vorsitzender Florian Köbler, DStV-Präsident StB Torsten Lüth und Haus & Grund-Präsident Dr. Kai Warnecke an die Bundesländer, eine vorläufige Festsetzung rasch zu beschließen.

Musterklagen gegen die neue Grundsteuer

Tatsächlich gehen derzeit in fast allen Finanzämtern zahlreiche Einsprüche gegen die Feststellungen des Grundsteuerwerts ein. Grund: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln von Immobilien und Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform! Demnach sind viele Eigentümer verunsichert, ob die Bewertung richtig ist oder nicht. Deshalb laufen bereits Musterverfahren zur gerichtlichen Klärung: Neben dem Verfahren des BdSt Baden-Württemberg und Haus & Grund Baden-Württemberg im Bundesland selbst, werden der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland gemeinsame Klagen gegen das Bundesmodell starten, das in elf Ländern gilt. Die Urteile werden erst in den nächsten Jahren zu erwarten sein.

Bis dahin werden Eigentümer, Finanzämter und Steuerberater aber mit Einsprüchen und deren Bearbeitungen belastet. Dabei sind sowohl die Finanzverwaltung als auch die Steuerberaterinnen und Steuerberater wegen der Grundsteuerreform und den Entlastungspaketen der Bundesregierung schon jetzt am Limit. Vor diesem Hintergrund ist zum Beispiel zu befürchten, dass sich die Bearbeitungszeiten von Einkommen-steuererklärungen verlängern und die Steuerpflichtigen demnach länger auf deren Steuererstattung warten müssen.

Zum Hintergrund

Im April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Anschließend wurden neue Regelungen geschaffen, die nun zügig umgesetzt werden müssen. Der Abgabetermin für die Grundsteuererklärungen ist der 31.01.2023.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 30.01.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin