BFH zur wechselseitigen Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

Leitsatz

Ein „Verlust“ i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2010 – IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011 S. 427).

Quelle: BFH, Urteil IX R 18/21 vom 20.09.2022