Verkündungs- und Bekanntmachungswesen: Gesetzverkündung künftig elektronisch – Bundesrat billigt Entwurf

Gesetze und Rechtsverordnungen sollen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet ausgegeben werden. Einen entsprechenden Entwurf hat der Bundesrat gebilligt.

Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens gebilligt. Ziel ist die Einführung einer rein elektronischen Gesetzesverkündung ab dem 1. Januar 2023 auch auf Bundesebene.

Das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt wird dann die einzige verbindliche amtliche Fassung sein und die gedruckte Fassung ersetzen. Außer auf Bundesebene erfolgt die amtliche elektronische Verkündung in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren deutschen Bundesländern sowie auf EU-Ebene bereits ausschließlich auf elektronischem Weg.

Welche Vorteile bringt die Digitalisierung der Bekanntmachungen mit sich?

Die Digitalisierung beschleunigt den Ausgabeprozess wesentlich und erleichtert den Zugang zu den amtlichen Inhalten deutlich. Das elektronische Bundesgesetzblatt erhöht zudem die Anwenderfreundlichkeit. Darüber hinaus zielt der Gesetzentwurf auf eine Vereinheitlichung, indem künftig alle Bundesgesetze und alle Rechtsverordnungen zentral im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollen.

Ist das Bundesgesetzblatt das ausschließliche Verkündungsorgan des Bundes, hat dies auch den Vorteil, dass alle verkündeten Inhalte an einer Stelle auffindbar sind. Letztlich dient der Gesetzentwurf auch dem sparsamen Umgang mit Ressourcen und entspricht damit auch dem Nachhaltigkeitsgedanken. Denn durch den künftigen Verzicht auf papiergebundene Ausgaben des Bundesgesetzblattes können Ressourcen nachhaltig geschont werden.

Wo sind die Verkündungen im Internet zu finden?

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Verkündung von Bundesgesetzen und Verordnungen auf einer Verkündungsplattform des Bundes geschaffen. Die Bekanntgabe von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt dann ausschließlich auf einer Verkündungsplattform, indem ein pdf-Dokument eingestellt wird, das vom Nutzer oder der Nutzerin heruntergeladen werden kann. Die Plattform wird rechtzeitig zum Januar 2023 bekanntgegeben.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 16.12.2022

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 01.01.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2024 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die im Schreiben IV A 8 – S 1451/19/10001 :001 vom 20. April 2022 (BStBl I 2022 S. 583) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 8 – S-1450 / 19 / 10001 :003 vom 15.12.2022

Steuerentstehung bei Teilleistungen

Mit Urteil vom 26. Juni 2019 – V R 8/19 (V R 51/16), BStBl II 2022 S. XXX, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, Unternehmer könnten sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Diese Entscheidung ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 1. Februar 2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl II 2022 S. XXX, insoweit überholt.

Mit Urteil vom 1. Februar 2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl II 2022S. XXX, hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem „kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter“ handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen.

Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29. November 2018 – C-548/17 (EU:C:2018:970) (Vorabentscheidung zum BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – V R 8/19 (V R 51/16)) entstanden seien.

Ferner hat der BFH in seinem o. g. Urteil vom 1. Februar 2022 entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2022 – III C 3 – S 7170/20/10001 :001 (2022/1203355), BStBl I S. xxx, daher geändert.

Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7270 / 19 / 10001 :003 vom 14.12.2022

Verlängerung einiger steuerlicher Corona-Maßnahmen

Das BMF hat angesichts der immer noch spürbaren Folgen der Corona-Krise einige Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene um ein weiteres Jahr verlängert, die sonst ausgelaufen wären.

Die Folgen der Corona-Krise sind nach wie vor belastend. Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2022 daher einige entlastende Maßnahmen verlängert. Sie betreffen unter anderem folgende Regelungen:

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z. B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d. h. der Kontoauszug, um die Spende steuerlich abzusetzen.
  • Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, werden als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und werden nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt.
  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie Krankenhäuser, Kliniken oder Arztpraxen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Das jüngst erlassene BMF-Schreiben bezieht sich auf eine Vielzahl älterer Schreiben, die im Einzelnen hier aufgerufen werden können:

  • BMF-Schreiben vom 09.04.2020
  • BMF-Schreiben vom 26.05.2020
  • BMF-Schreiben vom 18.12.2020
  • BMF-Schreiben vom 15.06.2021
  • BMF-Schreiben vom 03.12.2021
  • BMF-Schreiben vom 14.12.2021
  • BMF-Schreiben vom 15.12.2021


Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.12.2022

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2023

Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Hinweis

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Energiepreisbremsen vom Bundestag beschlossen

Preisdeckel für Strom, Gas und Wärme

Die Bundesregierung will mit der Strom- und Gaspreisbremse Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Der Bundestag hat zusätzlich Härtefallhilfen für Menschen beschlossen, die Heizöl, Pellets oder Flüssiggas zum Heizen verbrauchen.

Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden und -kundinnen einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Der Bund finanziert die Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms.

Gas- und Wärmepreisbremse für private Haushalte und KMU

Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.

Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass ihre Vermieter oder Vermieterinnen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.

Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Gaspreisbremse für die Industrie

Industriekunden erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.

Betrieb in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gesichert

Auch Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitieren von der Gas- und Wärmepreisbremse. Für Krankenhäuser sollen dieselben Konditionen gelten wie für die Industrie. Darüber hinaus gibt es für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen besondere Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Bund stellt dafür insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung.

Erstattungsanspruch der Lieferanten gegen den Staat

Gaslieferanten ebenso wie selbstbeschaffende Unternehmen erhalten zum finanziellen Ausgleich der vorgesehenen Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Anträge auf die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr können spätestens ab Anfang 2023 über eine Online-Plattform gestellt werden.

Strompreisbremse für Haushalte und Unternehmen

Auch die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.

Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Entlastung gilt bis Ende April 2024

Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Alle privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis zum 30. April 2024 entlastet.

Härtefallhilfen für Haushalte mit Öl- oder Pelletheizung

Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag hat deshalb beschlossen, eine Härtefallregelung für Nutzerinnen und Nutzer solcher Brennstoffe einzurichten. Dazu wird der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Die Höhe der Entlastung beträgt mindestens 100 Euro, maximal 2.000 Euro. Sie berechnet sich wie folgt: Hat sich der Rechnungsbetrag gegenüber 2021 verdoppelt, dann übernimmt der Staat die Mehrkosten, die über dem verdoppelten Betrag liegen, zu 80 Prozent.

Netzentgelte bleiben stabil

Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Für das Jahr 2023 zeichnete sich ein deutlicher Anstieg ab. Um private und gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer vor zusätzlicher Belastung zu schützen, will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau dieses Jahres stabilisieren.

Abschöpfung von Zufallserlösen

Bedingt durch die Situation am Strommarkt erzielen viele Stromerzeuger gegenwärtig unerwartet hohe Mehreinnahmen. Die Bundesregierung will diese kriegs- und krisenbedingte Zufallserlöse abschöpfen und damit Teile der Strompreisbremse finanzieren.

Die Abschöpfung ist europäisches Recht und folgt der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. Sie betrifft Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind Speicher, Erdgas, Biomethan und weitere Gase. Auch kleinere Anlagen bis zu 1 Megawatt sind ausgenommen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden.

Der Deutsche Bundestag hat ermöglicht, auch Zufallserlöse von Stromerzeugern abzuschöpfen, die Steinkohle verfeuern. Die Preise für Steinkohle sind parallel mit den Gaspreisen stark angestiegen und bewegen sich auf hohem Niveau. Bei der Abschöpfung ist jedoch sicherzustellen, dass sie nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt.

Abgeschöpft werden Zufallserlöse oberhalb einer festgelegten Obergrenze und hiervon 90 Prozent. Die übrigen 10 Prozent bleiben beim Erzeuger, um Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu erhalten.

Der Mechanismus startet ab dem 1. Dezember 2022. Die Laufzeit ist entsprechend der EU-Verordnung zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber verlängert werden. Die Bundesregierung hat jedoch festgelegt, dass sie längstens bis zum 30. April 2024 andauern darf.

Gas- und Stromsperren verhindern

Bürgerinnen und Bürger sollen zuverlässig und sicher mit Energie versorgt werden – auch wenn einzelne ihre Kosten nicht sofort begleichen können. Die Bundesregierung will deshalb das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausdehnen und so Gas- und Stromsperren verhindern. Mit einer Abwendungsvereinbarung erhalten Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen.

Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der Grundversorgung haben bereits einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht soll weiter gestärkt werden. Für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse sollen die betreffenden Regelungen auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 15.12.2022

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG – Abgabe von Medikamenten

I.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005 – C-394/04 und C-395/04, Ygeia, festgestellt, dass Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, „eng verbundene Umsätze“ im Sinne der Richtlinienvorschrift – Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der 6. EG-RL (jetzt: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL) – darstellen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 24. September 2014 – V R 19/11, BStBl II 2016 S. 781, entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika, die individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke eines Krankenhauses hergestellt und im Rahmen einer ambulant in dem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung verabreicht werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG in der in den Streitjahren 2005 und 2006 geltenden Fassung (seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG) steuerfrei ist. Mit BMF-Schreiben vom 28. September 2016 wurden diese für den entschiedenen Einzelfall vom BFH getroffenen Grundsätze in Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 UStAE
übernommen.

Zwischenzeitlich hat der BFH mit Urteil vom 18. Oktober 2017 – V R 46/16, BStBl II 2018 S. 672, eine Entscheidung zur Zuordnung der Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung (sog. Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten zum Zweckbetrieb eines Krankenhauses veröffentlicht. Entscheidend für die Zurechnung zum Zweckbetrieb war, dass es sich bei der Abgabe dieser Medikamente (Faktorpräparate) um einen integralen Bestandteil der Gerinnungstherapie handelt.

Zwar stellt dieses zur Körperschaftsteuer ergangene Urteil auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinn und Zweck des § 67 AO und auf das Sozialrecht ab. Gleichwohl führt eine Gesamtbetrachtung der Ausführungen in der obenstehenden EuGH- und BFH-Rechtsprechung dazu, dass auch für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG maßgeblich auf die Unentbehrlichkeit des Medikaments für den Therapieerfolg abzustellen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils V R 19/11 daher auch die Abgabe durch eine Krankenhausapotheke von nicht patientenindividuell hergestellten (Fertig-)Medikamenten, die einen integralen Bestandteil einer Therapie darstellen, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG von der Umsatzsteuer zu befreien.

Voraussetzung für die Annahme eines eng mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verbundenen Umsatzes des Krankenhauses durch dessen Krankenhausapotheke ist demnach, dass die Verabreichung der Medikamente im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Patienten zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Eine therapeutische Unentbehrlichkeit der Medikamentengabe liegt dann vor, wenn diese im Zusammenhang mit der ärztlichen Therapie erfolgt, und die Therapie lediglich dann erfolgversprechend ist, wenn es zu einer Medikamentengabe dieses konkreten Medikaments bei der Behandlung kommt. Hierfür ist die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der konkreten Behandlung maßgeblich. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine Begleitmedikation begünstigt sein, wie beispielsweise die Abgabe von Präparaten, die eventuelle Nebenwirkungen eines Medikaments verhindern oder verringern sollen.

Die Abgabe von (Fertig-)Medikamenten kann zudem eine unselbständige Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder b UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung darstellen. Hierunter fällt die Abgabe von Medikamenten, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung für diese unentbehrlich sind und ohne die diese Heilbehandlung nicht erfolgversprechend wäre, wie z. B. die bei einer im Rahmen einer Heilbehandlung vorgenommene Verabreichung von schmerzstillenden oder entzündungshemmenden Medikamenten. Hierbei ist die ärztliche Entscheidung für den Erfolg und die Notwendigkeit der konkreten Behandlung maßgebend.

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. November 2022 – III C 2 – S 7316/19/10003 :002 (2022/1165671), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 8 eingefügt:
    5Die Abgabe von (Fertig-)Medikamenten kann zudem eine unselbständige Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder b UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung darstellen. 6Hierunter fällt die Abgabe von allen Medikamenten, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung für diese unentbehrlich sind und ohne die diese Heilbehandlung nicht erfolgversprechend wäre. 7Hiervon ist auszugehen, wenn die Medikamentenabgabe während der Behandlung durch den behandelnden Arzt erfolgt. 8Hierunter fällt u. a. die Abgabe dialyseimmanenter Medikamente im Rahmen einer ambulanten oder stationären Dialysebehandlung, die Abgabe von Faktorpräparaten im Rahmen der Behandlung von Blutern unabhängig vom Ort der Einnahme, die Abgabe von Zytostatika im Rahmen einer Chemotherapie zur Krebsbehandlung oder die Abgabe von schmerzstillenden bzw. entzündungshemmenden Medikamenten im Rahmen einer Heilbehandlung.“

    b) Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden die neuen Sätze 9 bis 13.
  2. Abschnitt 4.14.6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    „3. 1die Abgabe von Medikamenten durch die Apotheke eines Krankenhauses, für die im Rahmen einer ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführte Heilbehandlung; auf eine patientenindividuelle Herstellung der Medikamente und die sozialrechtliche Ermächtigungsform für die ambulante Heilbehandlung kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2014 – V R 19/11, BStBl II 2016 S. 781). 2Dies gilt nur für die Abgabe von Medikamenten, die im Zeitpunkt einer Heilbehandlung unentbehrlich sind, d. h., wenn die ärztliche Leistung ohne diese Medikamentenabgabe nicht erfolgversprechend wäre. 3Hierfür ist die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der konkreten Behandlung maßgeblich. 4Eine Behandlung im selben Gebäude, in dem sich
    auch die Krankenhausapotheke befindet, ist nicht erforderlich. 5Für die Steuerbefreiung ist die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke eines Krankenhauses zur Behandlung eines Patienten in einem Krankenhaus desselben Unternehmers an einem anderen Standort unschädlich. 6Das gilt entsprechend auch für die Medikamentenabgabe im Rahmen eines Vertrags nach § 140a SGB V von einem Krankenhaus an einen anderen Vertragspartner dieses Krankenhauses, der die Arzneimittel zur Durchführung einer Heilbehandlung im Rahmen dieses Vertrags verwendet, wenn das abgebende Krankenhaus selbst vergleichbare Behandlungen vornimmt und nicht lediglich insoweit Lieferant von Medikamenten ist.“

b) Absatz 3 Nummer 4 wird gestrichen.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Soweit es sich hierbei um die Abgabe von Arzneimitteln innerhalb des Zweckbetriebs eines Krankenhauses nach § 67 AO handelt, ist in allen offenen Fällen auf diese Lieferung der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG anzuwenden. Aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug, zur Steuerentstehung nach § 14c Abs. 1 UStG und zur Rechnungsberichtigung unter Tz. III des BMF-Schreibens vom 28. September 2016, BStBl. I S. 1043, gelten entsprechend. Aus Billigkeitsgründen kann für eine – zur Korrektur des Vorganges weiterhin erforderliche – Berichtigung des Steuerbetrages nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG des Krankenhauses gegenüber dem Versicherten einer privaten Krankenkasse (PKV) das folgende Verfahren angewandt werden:

  • Ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen dem Krankenhaus und der PKV kann wie eine Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG behandelt werden, wenn im Rahmen der entsprechenden Vereinbarung die jeweiligen Rechnungen, mit denen ursprünglich über die dem Vergleich zugrundeliegenden Leistungen gegenüber den Versicherten abgerechnet worden sind, jeweils eindeutig benannt werden (z. B. als tabellarische Anlage).
  • Als Berichtigungsvolumen kommt nur der Betrag in Betracht, der auf einem Anspruch der Krankenversicherung beruht. Soweit die Krankenkasse nur eine anteilige Kostenerstattung an den Patienten vorgenommen hat, kann auch nur ein entsprechend anteiliger Betrag der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer berichtigt werden. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Vergleichsbetrag den zivilrechtlichen Anspruch nicht übersteigt.
  • Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Berücksichtigung des Vergleichs ist eine vorherige Zahlung des Vergleichsbetrages.
  • Im Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt sind Umsatzsteuer und Vorsteuer gesondert nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu berichtigen, d. h., die Korrektur der nun nicht mehr abziehbaren Vorsteuer hat in dem ursprünglichen Jahr des Vorsteuerabzugs zu erfolgen, die Umsatzsteuerberichtigung erfolgt hingegen in Höhe des vollen Betrages – im Jahr der „Rechnungsberichtigung“.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7170 / 20 / 10001 :001 vom 13.12.2022

Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG – Neuregelung für die Wirtschaftsjahre ab 2023/2024

Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie unterliegen der jährlichen Bestandsaufnahme und gehören zum Umlaufvermögen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten.

Die jährliche Bestandsaufnahme wird erleichtert und die Bewertung des Umlaufvermögens kann im Wege der Schätzung eines Pflanzenbestandswerts erfolgen.

Die in dem BMF-Schreiben vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2024 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2027 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2027/2028 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2028 übereinstimmenden Wirtschaftsjahres weiter anzuwenden, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres 2026 statistisch repräsentative Daten des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ von inländischen Baumschulbetrieben vorliegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2163 / 21 / 10001 :002 vom 13.12.2022

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Das BMF hat die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen (Stand 01.01.2023) bekanntgegeben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :005 vom 14.12.2022

Anteiliger Kaufpreis für einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (Az. 2 K 3203/19 E) entschieden, dass ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen ist.

Die Klägerinnen sind Erben eines Architekten, der sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus unterhielt. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 150 m² großer Garten, der im Jahr 1995 komplett ausgekoffert wurde und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im Streitjahr 2014 veräußerte der Erblasser das Grundstück für 850.000 Euro und erklärte kurze Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 Euro auf den Grund und Boden, 680.000 Euro auf das Gebäude und 100.000 Euro auf den Garten entfallen.

Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebes ein. Entgegen der Einkommensteuererklärung, in der lediglich der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 Euro) angegeben worden war, sei für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem Gutachten des Bausachverständigen lediglich ca. 30.000 Euro.

Demgegenüber waren die Klägerinnen der Auffassung, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu zahlen.

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster ist der Auffassung der Klägerinnen gefolgt, wonach der anteilige Kaufpreis für den Garten nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen ist.

Die Gartenanlage sei steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Erblassers zugeordneten Büroflächen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden. Da der Garten besonders aufwändig hergestellt bzw. vom Erblasser umfangreich umgestaltet worden sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.

Die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei zugrunde zu legen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000 Euro sei aufgrund der besonderen Ausstattungselemente wirtschaftlich vertretbar.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2022 zum Urteil 2 K 3203/19 E vom 18.10.2022

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