
Düsseldorfer Tabelle 2021 Rechner + PDF
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabellen, die Zahlbeträge sowie einen Unterhaltsrechner:
Inhalt:

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf. Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).
Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle
Neue Düsseldorfer Tabelle + Zahlbeträge ab 1. Januar 2021
Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.
Zum 1. Januar 2021 wird die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" geändert:
Zum 1. Januar 2020 wird die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" geändert:
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2019 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.
Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.
Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.
Unterhaltsleitlinien: Hinweise + Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle: Zum 1.1.2020 aktualisierte das OLG Düsseldorf die „Düsseldorfer Tabelle“. Die Familiensenate der Oberlandesgerichte haben die Unterhaltstabellen für den Kindesunterhalt entsprechend angepasst. Mehr Infos Leitlinien Düsseldorfer Tabelle
BGB Buch 4 - Familienrecht - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 - Unterhaltspflicht
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
- § 1601 Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 Bedürftigkeit
- § 1603 Leistungsfähigkeit
- § 1604 Einfluss des Güterstands
- § 1605 Auskunftspflicht
- § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 Maß des Unterhalts
- § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
- § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Düsseldorfer Tabelle
EStR 32.13;