Düsseldorfer Tabelle 2025
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Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabellen, die Zahlbeträge sowie einen Unterhaltsrechner:
Inhalt:
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltszahlungen in Deutschland. Sie dient als Orientierungshilfe für Gerichte, Anwälte und Eltern bei der Festsetzung von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder. Sie hat jedoch keinen bindenden Charakter und dient lediglich als Richtlinie. Die konkrete Höhe der Unterhaltszahlungen wird immer individuell im Einzelfall festgelegt.
Die Tabelle legt unter anderem den angemessenen Bedarf des Kindes fest, der sich nach dessen Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils richtet. Sie gibt auch an, in welcher Höhe der Unterhalt zu leisten ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bestimmte Selbstbehaltsgrenzen einhalten muss, also ein gewisses Mindesteinkommen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt.
Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2025: Anpassungen und Hintergründe
Überblick
Zum 1. Januar 2025 tritt die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder sowie Studierende. Die Tabelle bleibt weiterhin das zentrale Instrument zur Ermittlung des Kindesunterhalts und bietet eine klare Orientierung für Eltern und Gerichte.
Wesentliche Änderungen
1. Anhebung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder
Die Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro) steigen wie folgt:
- Kinder bis 6 Jahre: 482 Euro (+2 Euro),
- Kinder bis 12 Jahre: 554 Euro (+3 Euro),
- Kinder bis 18 Jahre: 649 Euro (+4 Euro).
Diese Anpassung basiert auf der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung und zieht entsprechende Erhöhungen in höheren Einkommensgruppen nach sich.
2. Erhöhung der Bedarfssätze für volljährige Kinder
Der Bedarfssatz volljähriger Kinder bleibt an den Mindestunterhalt der 2. Altersstufe gekoppelt und beträgt in der ersten Einkommensgruppe weiterhin 125 % des Mindestunterhalts. In höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze um 5 % bzw. 8 % je Einkommensgruppe.
3. Anhebung des Unterhalts für Studierende
Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt von 930 Euro auf 990 Euro (inklusive 440 Euro Warmmiete). Diese Erhöhung orientiert sich am Höchstfördersatz des BAföG, der zuletzt zum 1. Oktober 2024 angehoben wurde.
Weitere Anpassungen
1. Kindergeldanrechnung
Das Kindergeld (derzeit 250 Euro pro Kind) wird weiterhin wie folgt angerechnet:
- Minderjährige Kinder: 50 % des Kindergelds,
- Volljährige Kinder: 100 % des Kindergelds.
Die in der Tabelle enthaltene „Zahlbetragstabelle“ berücksichtigt das aktuelle Kindergeld, wird jedoch angepasst, falls eine Erhöhung für 2025 beschlossen wird.
2. Selbstbehalte unverändert
Die Selbstbehalte bleiben zum 1. Januar 2025 auf dem Stand von 2024. Dies betrifft insbesondere:
- Erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 1.370 Euro,
- Nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 1.120 Euro.
Die Anpassung des Selbstbehalts hängt von künftigen sozialrechtlichen Regelungen zur Grundsicherung ab.
Anmerkungen zur Tabelle
Einige Anmerkungen zur Tabelle wurden neu gefasst, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen:
- Hinweise zu berufsbedingten Aufwendungen, Schulden und Anrechnung der Ausbildungsvergütung wurden gestrichen, da diese Aspekte in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind.
- Die Gliederung und Formulierungen in Teil A. der Anmerkungen wurden sprachlich überarbeitet.
Ausblick auf 2026
Für 2026 zeichnet sich auf Basis der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung erneut ein moderater Anstieg der Bedarfssätze ab. Ob und in welchem Umfang Anpassungen beim Kindergeld und Selbstbehalt vorgenommen werden, bleibt abzuwarten.
Fazit
Die neue Düsseldorfer Tabelle sorgt mit angehobenen Bedarfssätzen für eine bessere Berücksichtigung gestiegener Lebenshaltungskosten. Die klare Struktur bleibt erhalten, was eine einheitliche Anwendung sicherstellt. Für Eltern und Unterhaltspflichtige bleibt die Tabelle ein unverzichtbares Instrument zur Unterhaltsregelung.
Die aktualisierte Tabelle ist ab sofort auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar.
Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle Rechner
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Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, um Veränderungen bei den Bedarfs- und Selbstbehaltsgrenzen sowie bei den Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Eltern zu berücksichtigen.
Düsseldorfer Tabelle 2025: Änderungen und Anwendungsbeispiele
Die Düsseldorfer Tabelle 2025, gültig ab dem 1. Januar 2025 , ist eine zentrale Richtlinie zur Bestimmung des Kindesunterhalts. Die Tabelle bietet eine strukturierte Übersicht über die Bedarfssätze abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder.
Zusammenfassung der Änderungen
-
Bedarfssätze für Kinder
- 0–5 Jahre: Erhöhung auf 482 Euro (+2 Euro im Vergleich zu 2024).
- 6–11 Jahre: Erhöhung auf 554 Euro (+3 Euro).
- 12–17 Jahre: Erhöhung auf 649 Euro (+4 Euro).
- Ab 18 Jahren: Bedarfssatz für die erste Einkommensgruppe beträgt 693 Euro.
-
Studierende
- Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen: 990 Euro (inkl. 440 Euro Warmmiete).
-
Selbstbehalte
- Der notwendige Eigenbedarf bleibt bei 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht Erwerbstätige unverändert.
-
Zahlbeträge
- Zahlbeträge nach Abzug des Kindergeldes (250 Euro) wurden entsprechend angepasst.
Tabellarische Übersicht der Bedarfssätze
Nettoeinkommen (in Euro) | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | Ab 18 Jahren | Prozentsatz |
---|---|---|---|---|---|
Bis 2.100 | 482 | 554 | 649 | 693 | 100 % |
2.101–2.500 | 507 | 582 | 682 | 728 | 105 % |
2.501–2.900 | 531 | 610 | 714 | 763 | 110 % |
2.901–3.300 | 555 | 638 | 747 | 797 | 115 % |
3.301–3.700 | 579 | 665 | 779 | 832 | 120 % |
Zahlbeträge nach Abzug des Kindergelds
Nettoeinkommen (in Euro) | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | Ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
Bis 2.100 | 357 | 429 | 524 | 443 |
2.101–2.500 | 382 | 457 | 557 | 478 |
2.501–2.900 | 406 | 485 | 589 | 513 |
2.901–3.300 | 430 | 513 | 622 | 547 |
3.301–3.700 | 454 | 540 | 654 | 582 |
Beispiel: Berechnung des Zahlbetrags
Beispiel:
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von
2.700 Euro. Er muss für zwei Kinder (6 und 15 Jahre)
Unterhalt zahlen.
- Einkommensgruppe: 2.501–2.900 Euro.
-
Bedarfssätze gemäß Tabelle:
- 6–11 Jahre: 610 Euro,
- 12–17 Jahre: 714 Euro.
-
Abzug des hälftigen Kindergelds (125 Euro):
- 6–11 Jahre: 610 - 125 = 485 Euro,
- 12–17 Jahre: 714 - 125 = 589 Euro.
-
Zahlbeträge:
- Für das jüngere Kind: 485 Euro,
- Für das ältere Kind: 589 Euro.
Wichtige Hinweise
-
Selbstbehalt
Der Unterhaltspflichtige darf mindestens seinen Eigenbedarf behalten (1.450 Euro für Erwerbstätige). -
Mehrere Unterhaltsberechtigte
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe notwendig sein, um den Mindestunterhalt aller zu gewährleisten. -
Kindergeldanrechnung
- Minderjährige: Hälftiges Kindergeld (125 Euro).
- Volljährige: Volles Kindergeld (250 Euro).
Fazit
Die Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle 2025 reflektieren die gestiegenen Lebenshaltungskosten und bieten weiterhin eine klare Struktur zur Ermittlung des Kindesunterhalts. Die Tabelle stellt eine wichtige Orientierungshilfe für Gerichte und Eltern dar, um Unterhaltsfragen transparent zu regeln.
Neue Düsseldorfer Tabelle + Zahlbeträge 2024
Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.
BGB Buch 4 - Familienrecht - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 - Unterhaltspflicht
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
- § 1601 Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 Bedürftigkeit
- § 1603 Leistungsfähigkeit
- § 1604 Einfluss des Güterstands
- § 1605 Auskunftspflicht
- § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 Maß des Unterhalts
- § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
- § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle:
- Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendi-gen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
- Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
- Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkma-len eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunk-ten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbeding-ten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
- Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
- Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unter-haltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohn-kosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten. - Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unter-haltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unter-schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unter-schritten wird, anzusetzen.
- Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließ-lich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
- Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbe-darf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
- In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
- Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
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