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Düsseldorfer Tabelle 2026 & 2025: Rechner, Tabelle + Zahlbeträge (PDF)

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist die bundesweit anerkannte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts nach § 1610 BGB. Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Bedarfssätze und Zahlbeträge ab 1. Januar 2026, einen kostenlosen Unterhaltsrechner, den Vergleich mit 2025, die Selbstbehalte sowie alle PDF-Downloads. Stand der Inhalte: 1. Januar 2026.


Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle 2026

Düsseldorfer Tabelle 2026 – Kindesunterhalt berechnen

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und dient Gerichten, Anwälten, Jugendämtern und Eltern als Orientierungshilfe zur Berechnung von Unterhaltszahlungen für minderjährige und volljährige Kinder. Sie hat keinen bindenden Charakter; die konkrete Unterhaltshöhe wird stets individuell im Einzelfall festgelegt. Mit dem folgenden Unterhaltsrechner ermitteln Sie den Bedarf nach Alter des Kindes und bereinigtem Nettoeinkommen.

Düsseldorfer Tabelle Rechner

Berechnung für das Jahr

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Euro / Monat
Nettoeinkommen des Unterhaltsempfängers
(z.B. getrennt lebende Mutter)
Euro / Monat

Alter 1. KindAltersstufen in Jahren
Alter 2. Kind
Alter 3. Kind
Alter 4. Kind


Unterhalt berechnen mit dem Rechner

Die Tabelle bestimmt den angemessenen Bedarf des Kindes in Abhängigkeit von Alter und dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Sie berücksichtigt zugleich die Selbstbehaltsgrenzen, also das Mindesteinkommen, das dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.

Der Unterhalt der ersten Einkommensgruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung). Die höheren Einkommensgruppen bauen prozentual hierauf auf. Die Tabelle wird regelmäßig an Bedarfs- und Selbstbehaltsgrenzen angepasst.


Steuertipp 1: Wie Sie Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen.

Steuertipp 2: Wie Sie Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen und mehrere Tausend Euro sparen.


Düsseldorfer Tabelle 2026 – Bedarfssätze & Zahlbeträge (ab 1. Januar 2026)

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber 2025 wurden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder erhöht. Zusätzlich enthält die Tabelle erstmals seit 2020 wieder konkrete Beträge zum angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt und – neu – beim Enkelunterhalt. Die Struktur mit 15 Einkommensgruppen bleibt unverändert (1. Gruppe bis 2.100 €, 15. Gruppe bis 11.200 €).

1. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder 2026 (§ 1612a BGB)

Aufgrund der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 steigt der Mindestunterhalt in allen Altersstufen um 4 €. Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der 1. Einkommensgruppe (bis 2.100 € netto):

  • 0–5 Jahre (1. Altersstufe): 486 € (2025: 482 €)
  • 6–11 Jahre (2. Altersstufe): 558 € (2025: 554 €)
  • 12–17 Jahre (3. Altersstufe): 653 € (2025: 649 €)
  • ab 18 Jahre (im Haushalt der Eltern): 698 € = 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe (2025: 693 €)

Die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe steigen um je +5 %, ab der 6. Gruppe um je +8 % des Mindestunterhalts, aufgerundet auf volle Euro (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB).

2. Studierende

Der pauschale Bedarf für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, bleibt 2026 unverändert bei 990 € monatlich (einschließlich 440 € Warmmiete). Abweichungen nach oben sind je nach Lebensstellung der Eltern oder erhöhtem Bedarf möglich.

3. Kindergeldanrechnung 2026 (§ 1612b BGB)

Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2026 von 255 € auf 259 € je Kind erhöht und auf den Bedarf angerechnet:

  • bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte (= 129,50 €),
  • bei volljährigen Kindern in vollem Umfang (= 259 €).

Die sich daraus ergebenden Zahlbeträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt.

Tabelle 2026: Bedarfssätze (Einkommensgruppen 1–5)

Düsseldorfer Tabelle 2026 – monatlicher Bedarf in Euro (vor Kindergeldabzug)
Bereinigtes Nettoeinkommen 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre ab 18 Jahre Prozentsatz
bis 2.100 €486558653698100 %
2.101–2.500 €511586686733105 %
2.501–2.900 €535614719768110 %
2.901–3.300 €559642751803115 %
3.301–3.700 €584670784838120 %

Die Werte folgen der vom OLG Düsseldorf beschriebenen Berechnungssystematik (+5 % je Gruppe, aufgerundet auf volle Euro). Maßgeblich ist die amtliche Düsseldorfer Tabelle (PDF) mit allen 15 Einkommensgruppen.

Zahlbeträge 2026 nach Abzug des Kindergeldes

Zahlbeträge 2026 – minderjährig: abzgl. 129,50 €; ab 18: abzgl. 259 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre ab 18 Jahre
bis 2.100 €356,50428,50523,50439
2.101–2.500 €381,50456,50556,50474
2.501–2.900 €405,50484,50589,50509
2.901–3.300 €429,50512,50621,50544
3.301–3.700 €454,50540,50654,50579

Selbstbehalt 2026 (unverändert) – inkl. Eltern- & Enkelunterhalt

Die Selbstbehalte bleiben zum 1. Januar 2026 unverändert, da der sozialhilferechtliche Regelbedarf nicht angehoben wurde.

Selbstbehalte 2026 nach Düsseldorfer Tabelle
Gegenüber wemnicht erwerbstätigerwerbstätigenthaltene Wohnkosten
Minderjährige & privilegierte volljährige Kinder (notwendiger Selbstbehalt)1.200 €1.450 €520 €
Sonstige Kindesunterhaltsansprüche, § 1603 Abs. 1 BGB (angemessener Selbstbehalt)1.750 €650 €
Ehegatte / § 1615l BGB (billiger Selbstbehalt)1.475 €1.600 €580 €

Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher und nicht unangemessen, kann ein höherer Selbstbehalt angesetzt werden.

Neu 2026: Angemessener Selbstbehalt beim Elternunterhalt (Anmerkung D.I)

Auf Grundlage des BGH-Beschlusses vom 23.10.2024 (XII ZB 6/24) wird der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern wieder konkret beziffert:

  • Unterhaltspflichtiger: mindestens 2.650 € (einschließlich 1.000 € Warmmiete)
  • Mit ihm zusammenlebender Ehegatte: mindestens 2.120 € (einschließlich 800 € Warmmiete)
  • Vom übersteigenden Einkommen bleiben 70 % anrechnungsfrei.

Neu 2026: Angemessener Selbstbehalt beim Enkelunterhalt (Anmerkung D.II)

Auf Grundlage des BGH-Beschlusses vom 27.10.2021 (XII ZB 123/21) gilt für unterhaltspflichtige Großeltern:

  • gleicher Mindestselbstbehalt wie beim Elternunterhalt: 2.650 € bzw. 2.120 € (Ehegatte),
  • vom übersteigenden Einkommen bleibt jedoch nur die Hälfte (50 %) anrechnungsfrei.

Die niedrigere Quote wird damit begründet, dass die pflegebedingten Sonderbelastungen des Elternunterhalts im Verhältnis Großeltern–Enkel nicht in gleicher Weise bestehen und Enkel nach § 1609 Nr. 5, 6 BGB einen höheren Rang haben.


Vergleich Düsseldorfer Tabelle 2025 / 2026 + Berechnungsbeispiel

Mindestunterhalt 1. Einkommensgruppe – Vergleich 2025 vs. 2026
Altersstufe20252026Differenz
0–5 Jahre482 €486 €+4 €
6–11 Jahre554 €558 €+4 €
12–17 Jahre649 €653 €+4 €
ab 18 Jahre693 €698 €+5 €
Studierende auswärts990 €990 €±0 €
Kindergeld je Kind255 €259 €+4 €

Berechnungsbeispiel 2026

Sachverhalt: Bereinigtes Nettoeinkommen 2.700 €, zwei Kinder (6 und 15 Jahre).

  1. Einkommensgruppe: 2.501–2.900 € (110 %).
  2. Bedarfssätze 2026: 6–11 Jahre = 614 €; 12–17 Jahre = 719 €.
  3. Abzug hälftiges Kindergeld (129,50 €): 614 − 129,50 = 484,50 €; 719 − 129,50 = 589,50 €.
  4. Zu zahlende Beträge: jüngeres Kind 484,50 €, älteres Kind 589,50 € (Summe 1.074 €).
  5. Kontrolle Selbstbehalt: Mindestens 1.450 € (Erwerbstätiger) müssen verbleiben; ggf. Herabstufung über den Bedarfskontrollbetrag prüfen.

Anmerkungen & Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle (verständlich)

  1. Richtlinie, kein Gesetz. Die Tabelle geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus. Bei mehr/weniger Berechtigten kann eine höhere oder niedrigere Einstufung sinnvoll sein. Reicht das Einkommen nicht für alle, gilt der Vorrang minderjähriger Kinder (Mangelfallberechnung).
  2. Erste Einkommensgruppe = Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Alle weiteren Gruppen bauen prozentual darauf auf, aufgerundet auf volle Euro.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen mindern das Einkommen; nach den Leitlinien der OLG häufig pauschal 5 % des Nettoeinkommens (i. d. R. mindestens 50 €, höchstens 150 €), höhere Kosten bei Nachweis.
  4. Angemessene Schulden können einkommensmindernd berücksichtigt werden.
  5. Selbstbehalt 2026 (notwendiger Eigenbedarf): 1.200 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.450 € (erwerbstätig) gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern; enthaltene Wohnkosten 520 €. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern beträgt 1.750 € (Wohnkosten 650 €).
  6. Bedarfskontrollbetrag sichert eine ausgewogene Verteilung; bei Unterschreitung erfolgt eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe.
  7. Studierende auswärts: pauschaler Bedarf 990 € (inkl. 440 € Warmmiete).
  8. Ausbildungsvergütung wird nach Abzug eines pauschalen ausbildungsbedingten Betrags angerechnet.
  9. Nicht im Bedarf enthalten sind insbesondere Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren.
  10. Kindergeldanrechnung (§ 1612b BGB): minderjährig zur Hälfte, volljährig voll. Dadurch sinkt der tatsächliche Zahlbetrag.

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Unterhalt nach dem BGB – kompakt erklärt

Das Unterhaltsrecht stellt sicher, dass nahe Angehörige einander finanziell unterstützen, ohne einzelne Beteiligte zu überfordern. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

Wer ist unterhaltspflichtig? (§ 1601 BGB)

Verwandte in gerader Linie – Eltern gegenüber Kindern, Kinder gegenüber Eltern, unter Voraussetzungen auch Großeltern und Enkel.

Bedürftigkeit (§ 1602 BGB)

Unterhalt erhält nur, wer den Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann (z. B. Minderjährigkeit, Ausbildung, Krankheit, zu geringes Einkommen).

Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB)

Niemand muss Unterhalt zahlen, wenn dadurch das eigene Existenzminimum gefährdet würde. Geschützt ist der Selbstbehalt.

Güterstand (§ 1604 BGB)

Der Güterstand hat auf den Verwandtenunterhalt grundsätzlich keinen wesentlichen Einfluss; maßgeblich sind Einkommen und Vermögen.

Auskunftspflicht (§ 1605 BGB)

Beteiligte müssen auf Verlangen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Vermögen/Schulden).

Mehrere Verpflichtete (§ 1606 BGB)

Sind mehrere verpflichtet (z. B. beide Eltern), wird nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt.

Ersatzweise Leistung (§ 1607 BGB)

Zahlt der Verpflichtete nicht, können z. B. Jugendamt (Unterhaltsvorschuss) oder Sozialleistungsträger einspringen und Rückgriff nehmen.

Haftung des Ehegatten (§ 1608 BGB)

In bestimmten Fällen haftet zunächst der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner.

Rangfolge (§ 1609 BGB)

Vereinfacht: 1. minderjährige & privilegierte volljährige Kinder, 2. betreuende Elternteile, 3. Ehegatten/geschiedene Ehegatten, 4. weitere Verwandte (Eltern, Enkel, Großeltern).

Maß des Unterhalts (§ 1610 BGB)

Die Höhe richtet sich nach Lebensstellung, Alter sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Beim Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle die zentrale Orientierungshilfe.

Weitere Vorschriften

§ 1610a BGB (schadensbedingte Mehrkosten), § 1611 BGB (Beschränkung/Wegfall in Ausnahmefällen), § 1612 BGB (Natural- oder Barunterhalt), § 1612a BGB (Mindestunterhalt), § 1612b BGB (Kindergeldanrechnung), § 1612c BGB (weitere kindbezogene Leistungen), § 1613 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit), § 1614 BGB (Verzicht), § 1615 BGB (Erlöschen).

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FAQ – Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2026

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

In der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 €) beträgt der Mindestunterhalt 2026: 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11 Jahre) und 653 € (12–17 Jahre) – jeweils vor Abzug des hälftigen Kindergeldes.

Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?

Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.200 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.450 € (erwerbstätig). Beim Elternunterhalt gelten ab 2026 mindestens 2.650 € (Pflichtiger) bzw. 2.120 € (Ehegatte).

Wie wird der Zahlbetrag berechnet?

Tabellenbetrag nach Alter und bereinigtem Nettoeinkommen ermitteln, dann das Kindergeld abziehen: bei Minderjährigen die Hälfte (129,50 €), bei Volljährigen vollständig (259 €).

Was ändert sich 2026 gegenüber 2025?

Der Mindestunterhalt steigt in allen Altersstufen um 4 €, das Kindergeld auf 259 €. Die Selbstbehalte bleiben unverändert; neu sind konkrete Selbstbehalte beim Eltern- und Enkelunterhalt.

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Download: Düsseldorfer Tabelle & Zahlbeträge (PDF)

Die seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Düsseldorfer Tabelle beruht auf Abstimmungen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. Sie ist Richtlinie für die Bemessung des angemessenen Unterhalts i. S. d. § 1610 BGB.








Quellen

  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 46/2025 vom 01.12.2025 – „Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026“ (olg-duesseldorf.nrw.de).
  • BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24 (Elternunterhalt); BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21 (Enkelunterhalt); BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22.
  • Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359).

Weitere hilfreiche Steuerrechner

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Düsseldorfer Tabelle

EStR 
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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