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Düsseldorfer Tabelle 2025/ 2026
Rechner + PDF

Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabellen, die Zahlbeträge sowie einen Unterhaltsrechner:


Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer-Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltszahlungen in Deutschland. Sie dient als Orientierungshilfe für Gerichte, Anwälte und Eltern bei der Festsetzung von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder. Sie hat jedoch keinen bindenden Charakter und dient lediglich als Richtlinie. Die konkrete Höhe der Unterhaltszahlungen wird immer individuell im Einzelfall festgelegt.

Düsseldorfer Tabelle Rechner

Berechnung für das Jahr

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Euro / Monat
Nettoeinkommen des Unterhaltsempfängers
(z.B. getrennt lebende Mutter)
Euro / Monat

Alter 1. KindAltersstufen in Jahren
Alter 2. Kind
Alter 3. Kind
Alter 4. Kind


Unterhalt + Rechner

Die Tabelle legt unter anderem den angemessenen Bedarf des Kindes fest, der sich nach dessen Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils richtet. Sie gibt auch an, in welcher Höhe der Unterhalt zu leisten ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bestimmte Selbstbehaltsgrenzen einhalten muss, also ein gewisses Mindesteinkommen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt.

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, um Veränderungen bei den Bedarfs- und Selbstbehaltsgrenzen sowie bei den Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Eltern zu berücksichtigen.


Steuertipp 1: Wie Sie Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen.

Steuertipp 2: Wie Sie Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen und mehrere Tausend Euro sparen können.


Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 wurden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder erhöht. Zudem enthält die Tabelle neue Anmerkungen zum angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt und erstmals auch beim Enkelunterhalt.

Die Düsseldorfer Tabelle ist das bundesweit anerkannte Leitmodell für die Berechnung des Kindesunterhalts nach § 1610 BGB. Ihre Richtsätze beruhen auf Erfahrungswerten, die den durchschnittlichen Lebensbedarf eines Kindes nach Alter und Einkommen der Eltern typisieren. Ziel ist eine einheitliche und gerechte Behandlung vergleichbarer Unterhaltsfälle (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22).

Die Tabelle wird seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. fortlaufend überarbeitet. Die Struktur mit 15 Einkommensgruppen bleibt auch 2026 unverändert (1. Gruppe bis 2.100 €, 15. Gruppe bis 11.200 €).


1. Bedarfssätze

a) Minderjährige Kinder

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder (1.–3. Altersstufe) steigen aufgrund der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Ab dem 1. Januar 2026 gilt folgender Mindestunterhalt nach § 1612a BGB:

  • 0–5 Jahre (1. Altersstufe): 486 €
  • 6–11 Jahre (2. Altersstufe): 558 €
  • 12–17 Jahre (3. Altersstufe): 653 €

Diese Werte gelten als Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe (bis 2.100 €). Die weiteren Einkommensgruppen steigen wie bisher:

  • bis zur 5. Gruppe: jeweils +5 % des Mindestunterhalts,
  • ab der 6. Gruppe: jeweils +8 % des Mindestunterhalts,

abgerundet auf volle Euro gem. § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB.

b) Volljährige Kinder

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2026 angehoben. Der Bedarf der ersten Einkommensgruppe beträgt weiterhin 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. Die Erhöhung der übrigen Einkommensgruppen erfolgt analog wie bei Minderjährigen um jeweils 5 % bzw. 8 %.

c) Studierende

Der pauschale Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, bleibt unverändert bei:

990 € monatlich (einschließlich 440 € Warmmiete).

Abweichungen sind weiterhin möglich, wenn es die Lebensstellung der Eltern oder ein erhöhter Bedarf erfordert.

2. Anrechnung des Kindergelds

Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld wie folgt auf den Bedarf des Kindes anzurechnen:

  • bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte,
  • bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Die sich hieraus ergebenden Zahlbeträge können der Zahlbetragstabelle im Anhang der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.

3. Selbstbehalte

a) Allgemeines

Die Selbstbehaltsbeträge bleiben zum 1. Januar 2026 unverändert. Da der sozialhilferechtliche Regelbedarf nicht erhöht wurde, sah das Oberlandesgericht Düsseldorf keinen Anlass für eine Anpassung.

b) Neuer angemessener Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle wieder konkrete Selbstbehaltsbeträge beim Elternunterhalt (Anmerkung D.I).

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 (XII ZB 6/24) klargestellt, dass der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern nicht den Vorgaben des Angehörigen-Entlastungsgesetzes entspricht, sondern einen Zuschlag gegenüber dem Selbstbehalt beim (Ausbildungs-)Unterhalt volljähriger Kinder aufweisen muss, ohne außer Verhältnis zu stehen.

Ab 2026 gelten folgende Mindestselbstbehalte:

  • Unterhaltspflichtiger: 2.650 € (einschließlich 1.000 € Warmmiete)
  • Ehegatte des Unterhaltspflichtigen: 2.120 € (einschließlich 800 € Warmmiete)

Zudem wird die Quote des anrechnungsfreien Einkommens oberhalb des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 70 % festgelegt.

c) Neuer angemessener Selbstbehalt beim Enkelunterhalt

Neu aufgenommen wurde eine Regelung zum Selbstbehalt gegenüber Enkeln (Anmerkung D.II). Auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21) gilt:

  • Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Enkeln entspricht grundsätzlich dem gegenüber Eltern, also 2.650 € bzw. 2.120 € für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten.
  • Das den Mindestselbstbehalt übersteigende Einkommen bleibt beim Enkelunterhalt jedoch nur zur Hälfte anrechnungsfrei (anders als die 70 % beim Elternunterhalt).

Die abweichende Quote wird damit begründet, dass die besonderen Belastungen durch Pflegekosten, die beim Elternunterhalt eine Rolle spielen, im Verhältnis Großeltern–Enkel nicht in gleicher Weise bestehen. Zudem sind Enkel nach § 1609 BGB in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten anders eingeordnet.

4. Ausblick

Wie sich der Mindestunterhalt und damit die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2027 entwickeln, hängt von der nächsten Mindestunterhaltsänderungsverordnung ab, die im Laufe des Jahres 2026 erwartet wird.

Für die zukünftige Höhe der Selbstbehalte wird maßgeblich die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs sein.

Düsseldorfer Tabelle: Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf – Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025


Düsseldorfer Tabelle 2025: Änderungen und Anwendungsbeispiele

Die Düsseldorfer Tabelle 2025, gültig ab dem 1. Januar 2025 , ist eine zentrale Richtlinie zur Bestimmung des Kindesunterhalts. Die Tabelle bietet eine strukturierte Übersicht über die Bedarfssätze abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder.


Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2025: Anpassungen und Hintergründe

Überblick

Zum 1. Januar 2025 tritt die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder sowie Studierende. Die Tabelle bleibt weiterhin das zentrale Instrument zur Ermittlung des Kindesunterhalts und bietet eine klare Orientierung für Eltern und Gerichte.


Wesentliche Änderungen

1. Anhebung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder

Die Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro) steigen wie folgt:

  • Kinder bis 6 Jahre: 482 Euro (+2 Euro),
  • Kinder bis 12 Jahre: 554 Euro (+3 Euro),
  • Kinder bis 18 Jahre: 649 Euro (+4 Euro).

Diese Anpassung basiert auf der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung und zieht entsprechende Erhöhungen in höheren Einkommensgruppen nach sich.


2. Erhöhung der Bedarfssätze für volljährige Kinder

Der Bedarfssatz volljähriger Kinder bleibt an den Mindestunterhalt der 2. Altersstufe gekoppelt und beträgt in der ersten Einkommensgruppe weiterhin 125 % des Mindestunterhalts. In höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze um 5 % bzw. 8 % je Einkommensgruppe.


3. Anhebung des Unterhalts für Studierende

Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt von 930 Euro auf 990 Euro (inklusive 440 Euro Warmmiete). Diese Erhöhung orientiert sich am Höchstfördersatz des BAföG, der zuletzt zum 1. Oktober 2024 angehoben wurde.


Weitere Anpassungen

1. Kindergeldanrechnung

Das Kindergeld (derzeit 250 Euro pro Kind) wird weiterhin wie folgt angerechnet:

  • Minderjährige Kinder: 50 % des Kindergelds,
  • Volljährige Kinder: 100 % des Kindergelds.

Die in der Tabelle enthaltene „Zahlbetragstabelle“ berücksichtigt das aktuelle Kindergeld, wird jedoch angepasst, falls eine Erhöhung für 2025 beschlossen wird.


2. Selbstbehalte unverändert

Die Selbstbehalte bleiben zum 1. Januar 2025 auf dem Stand von 2024. Dies betrifft insbesondere:

  • Erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 1.370 Euro,
  • Nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 1.120 Euro.

Die Anpassung des Selbstbehalts hängt von künftigen sozialrechtlichen Regelungen zur Grundsicherung ab.


Zusammenfassung der Änderungen

  1. Bedarfssätze für Kinder

    • 0–5 Jahre: Erhöhung auf 482 Euro (+2 Euro im Vergleich zu 2024).
    • 6–11 Jahre: Erhöhung auf 554 Euro (+3 Euro).
    • 12–17 Jahre: Erhöhung auf 649 Euro (+4 Euro).
    • Ab 18 Jahren: Bedarfssatz für die erste Einkommensgruppe beträgt 693 Euro.
  2. Studierende

    • Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen: 990 Euro (inkl. 440 Euro Warmmiete).
  3. Selbstbehalte

    • Der notwendige Eigenbedarf bleibt bei 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht Erwerbstätige unverändert.
  4. Zahlbeträge

    • Zahlbeträge nach Abzug des Kindergeldes (250 Euro) wurden entsprechend angepasst.

Tabellarische Übersicht der Bedarfssätze

Nettoeinkommen (in Euro) 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre Ab 18 Jahren Prozentsatz
Bis 2.100 482 554 649 693 100 %
2.101–2.500 507 582 682 728 105 %
2.501–2.900 531 610 714 763 110 %
2.901–3.300 555 638 747 797 115 %
3.301–3.700 579 665 779 832 120 %

Zahlbeträge nach Abzug des Kindergelds

Nettoeinkommen (in Euro) 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre Ab 18 Jahren
Bis 2.100 357 429 524 443
2.101–2.500 382 457 557 478
2.501–2.900 406 485 589 513
2.901–3.300 430 513 622 547
3.301–3.700 454 540 654 582

Beispiel: Berechnung des Zahlbetrags

Beispiel:
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.700 Euro. Er muss für zwei Kinder (6 und 15 Jahre) Unterhalt zahlen.

  1. Einkommensgruppe: 2.501–2.900 Euro.
  2. Bedarfssätze gemäß Tabelle:
    • 6–11 Jahre: 610 Euro,
    • 12–17 Jahre: 714 Euro.
  3. Abzug des hälftigen Kindergelds (125 Euro):
    • 6–11 Jahre: 610 - 125 = 485 Euro,
    • 12–17 Jahre: 714 - 125 = 589 Euro.
  4. Zahlbeträge:
    • Für das jüngere Kind: 485 Euro,
    • Für das ältere Kind: 589 Euro.

Wichtige Hinweise

  1. Selbstbehalt
    Der Unterhaltspflichtige darf mindestens seinen Eigenbedarf behalten (1.450 Euro für Erwerbstätige).

  2. Mehrere Unterhaltsberechtigte
    Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe notwendig sein, um den Mindestunterhalt aller zu gewährleisten.

  3. Kindergeldanrechnung

    • Minderjährige: Hälftiges Kindergeld (125 Euro).
    • Volljährige: Volles Kindergeld (250 Euro).

Anmerkungen zur Tabelle

Einige Anmerkungen zur Tabelle wurden neu gefasst, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen:

  • Hinweise zu berufsbedingten Aufwendungen, Schulden und Anrechnung der Ausbildungsvergütung wurden gestrichen, da diese Aspekte in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind.
  • Die Gliederung und Formulierungen in Teil A. der Anmerkungen wurden sprachlich überarbeitet.

Ausblick auf 2026

Für 2026 zeichnet sich auf Basis der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung erneut ein moderater Anstieg der Bedarfssätze ab. Ob und in welchem Umfang Anpassungen beim Kindergeld und Selbstbehalt vorgenommen werden, bleibt abzuwarten.


Fazit

Die Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle 2025 reflektieren die gestiegenen Lebenshaltungskosten und bieten weiterhin eine klare Struktur zur Ermittlung des Kindesunterhalts. Die Tabelle stellt eine wichtige Orientierungshilfe für Gerichte und Eltern dar, um Unterhaltsfragen transparent zu regeln.

Die neue Düsseldorfer Tabelle sorgt mit angehobenen Bedarfssätzen für eine bessere Berücksichtigung gestiegener Lebenshaltungskosten. Die klare Struktur bleibt erhalten, was eine einheitliche Anwendung sicherstellt. Für Eltern und Unterhaltspflichtige bleibt die Tabelle ein unverzichtbares Instrument zur Unterhaltsregelung.

Die aktualisierte Tabelle ist ab sofort auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar.


Download Düsseldorfer Tabelle + Zahlbeträge

Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.








Top Düsseldorfer Tabelle


Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle – einfach und verständlich erklärt

  1. Die Tabelle ist eine Richtlinie – kein Gesetz.
    Die Düsseldorfer Tabelle gibt eine Orientierung, wie hoch der monatliche Unterhaltsbedarf von Kindern ist. Sie geht dabei vom sogenannten „Regelfall“ aus: zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

    Haben Sie mehr oder weniger Kinder, kann eine höhere oder niedrigere Einstufung in die Einkommensgruppen sinnvoll sein. Ziel ist immer, alle Beteiligten fair zu berücksichtigen.

    Wenn das Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten reicht, gilt der Vorrang der minderjährigen Kinder. In solchen Fällen erfolgt eine sogenannte Mangelberechnung.
  2. Die erste Einkommensgruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt.
    Dieser Mindestbedarf ergibt sich direkt aus § 1612a BGB. Alle anderen Gruppen bauen prozentual darauf auf. Die Steigerungswerte werden nach den gesetzlichen Rundungsvorschriften auf volle Euro aufgerundet.
  3. Berufsbedingte Kosten werden vom Einkommen abgezogen.
    Dazu gehören z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Dienstkleidung.

    Häufig wird eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt – mindestens 50 €, höchstens 150 €. Wer höhere tatsächliche Kosten hat, kann diese nachweisen.
  4. Angemessene Schulden können berücksichtigt werden.
    Unterhaltspflichtige dürfen in der Regel solche Schulden vom Einkommen abziehen, die wirtschaftlich nachvollziehbar und nicht leichtfertig eingegangen wurden.
  5. Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen.
    Der notwendige Eigenbedarf beträgt:
    • 880 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
    • 1.080 € für Erwerbstätige
    Beide Werte gelten gegenüber:
    • minderjährigen unverheirateten Kindern
    • volljährigen unverheirateten Kindern bis 21, die zuhause leben und zur Schule gehen
    Im Selbstbehalt enthalten ist eine Warmmiete von 380 €. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher und nicht unangemessen, kann ein höherer Selbstbehalt angesetzt werden.

    Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt mindestens 1.300 € (inkl. Warmmiete bis 480 €).
  6. Der Bedarfskontrollbetrag sorgt für eine faire Verteilung.
    Dieser Betrag ist nicht mit dem Selbstbehalt identisch. Er stellt sicher, dass der Unterhaltspflichtige trotz Einstufung in höhere Einkommensgruppen nicht selbst weniger zum Leben hat als sinnvoll ist. Wenn der Bedarfskontrollbetrag unterschritten würde, muss in eine niedrigere Gruppe abgestuft werden.
  7. Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern fallen unter die 4. Altersstufe.
    Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, gilt ein pauschaler monatlicher Bedarf von:

    670 € (inkl. 280 € Warmmiete). Dieser Wert kann auch genutzt werden, wenn das studierende Kind einen eigenen Haushalt führt.
  8. Ausbildungsvergütung von Azubis wird nicht vollständig angerechnet.
    Vor der Anrechnung wird ein pauschaler Betrag von 90 € für ausbildungsbedingte Kosten abgezogen.
  9. Wichtige Kosten sind nicht im Bedarf enthalten.
    Nicht berücksichtigt sind insbesondere:
    • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
    • Studiengebühren
    Diese müssen ggf. zusätzlich finanziert werden.
  10. Kindergeld muss angerechnet werden.
    Nach § 1612b BGB mindert das Kindergeld den Unterhaltsbedarf:
    • bei minderjährigen Kindern zur Hälfte,
    • bei volljährigen Kindern voll.
    Dadurch sinkt der Zahlbetrag, den der Unterhaltspflichtige tatsächlich überweisen muss.

Top Düsseldorfer Tabelle


Unterhalt nach dem BGB – einfach erklärt

Das Unterhaltsrecht ist komplex, aber klar strukturiert. Es soll sicherstellen, dass Familien füreinander einstehen, ohne einzelne Beteiligte zu überfordern. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält im Familienrecht umfangreiche Regelungen zur Unterhaltspflicht. Sie sollen sicherstellen, dass nahe Angehörige einander finanziell unterstützen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Nachfolgend finden Sie eine mandantenfreundliche Übersicht der wichtigsten Vorschriften.


Wer ist unterhaltspflichtig? (§ 1601 BGB)

Unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie – also:

  • Eltern gegenüber ihren Kindern,
  • Kinder gegenüber ihren Eltern,
  • auch Großeltern und Enkel unter bestimmten Voraussetzungen.

Wann besteht ein Unterhaltsanspruch? (§ 1602 BGB – Bedürftigkeit)

Unterhalt erhält nur, wer bedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Gründe für Bedürftigkeit können sein:

  • Minderjährigkeit,
  • Ausbildung oder Studium,
  • Krankheit oder Pflegebedürftigkeit,
  • zu geringes Einkommen.

Unterhalt nur bei Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB)

Niemand muss Unterhalt zahlen, wenn dadurch das eigene Existenzminimum gefährdet wäre. Der Unterhaltspflichtige muss also leistungsfähig sein. Das Gesetz schützt den sogenannten Selbstbehalt, der für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.


Welche Rolle spielt der Güterstand? (§ 1604 BGB)

Ob jemand in Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder einem anderen Güterstand lebt, hat auf die Verwandtenunterhaltspflicht (z. B. gegenüber Kindern oder Eltern) grundsätzlich keinen wesentlichen Einfluss. Maßgeblich sind Einkommen und Vermögen, nicht der Güterstand.


Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen (§ 1605 BGB)

Damit Unterhalt korrekt berechnet werden kann, müssen die Beteiligten auf Verlangen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben, etwa durch:

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
  • Steuerbescheide,
  • Angaben zu Vermögen und Schulden.

Diese Transparenz soll Streit vermeiden und eine faire Unterhaltsfestsetzung ermöglichen.


Wenn mehrere unterhaltspflichtig sind (§ 1606 BGB)

Sind mehrere Personen zum Unterhalt verpflichtet (z. B. beide Eltern), wird der Unterhalt nach ihrer Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Beim Kindesunterhalt bedeutet das:

  • Beide Eltern haften grundsätzlich gemeinsam,
  • die Aufteilung richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen.

Was, wenn der eigentliche Unterhaltspflichtige nicht zahlt? (§ 1607 BGB)

Zahlt eine eigentlich verpflichtete Person nicht, können andere Stellen zunächst einspringen, z. B. das Jugendamt mit Unterhaltsvorschuss oder Sozialleistungsträger. Diese können die geleisteten Beträge später beim eigentlich Unterhaltspflichtigen zurückfordern.


Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (§ 1608 BGB)

In bestimmten Fällen haftet zunächst der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner für Unterhalt, bevor Kinder oder andere Verwandte herangezogen werden. So soll der engste familiäre Bereich vorrangig Verantwortung übernehmen.


Wer hat Vorrang beim Unterhalt? (§ 1609 BGB – Rangfolge)

Sind mehrere Personen unterhaltsberechtigt, legt das Gesetz eine Rangfolge fest. Vereinfacht gilt:

  1. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder,
  2. Elternteile, die Kinder betreuen,
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten,
  4. weitere Verwandte (z. B. Eltern, Enkel, Großeltern).

Die Rangfolge schützt Unterhaltspflichtige vor Überlastung und stellt sicher, dass besonders schutzbedürftige Personen (insbesondere Kinder) zuerst versorgt werden.


Wie hoch ist der Unterhalt? (§ 1610 BGB – Maß des Unterhalts)

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach:

  • dem Lebensstandard der Familie,
  • dem Alter des Kindes bzw. der berechtigten Person,
  • den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen.

Beim Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle die wichtigste Orientierungshilfe für Gerichte, Anwälte und Jugendämter.

Für die konkrete Berechnung – vor allem beim Kindesunterhalt – dient die Düsseldorfer Tabelle als praktische Hilfe.


Schadensbedingte Mehrkosten (§ 1610a BGB)

Hat ein Kind aufgrund eines Schadensereignisses (z. B. Unfall) besondere Mehrkosten, wird grundsätzlich vermutet, dass der Unterhalt diese Kosten abdeckt. Nur wenn der Bedarf nachweislich höher ist, kann zusätzlich Unterhalt verlangt werden.

Kann Unterhalt wegfallen oder beschränkt werden? (§ 1611 BGB)

In Ausnahmefällen kann die Unterhaltspflicht beschränkt oder ganz entfallen, etwa wenn:

  • der Unterhaltsberechtigte sich schweres Fehlverhalten gegenüber dem Pflichtigen zuschulden kommen ließ,
  • es grob unbillig wäre, Unterhalt zu verlangen.

Die Hürden hierfür sind hoch – es handelt sich um seltene Ausnahmefälle.


In welcher Form wird Unterhalt geleistet? (§ 1612 BGB)

Unterhalt kann geleistet werden als:

  • Naturalunterhalt (Wohnung, Verpflegung, Betreuung) oder
  • Barunterhalt (monatliche Zahlung).

Bei minderjährigen Kindern leistet der betreuende Elternteil in der Regel Naturalunterhalt, der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.


Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (§ 1612a BGB)

Der Staat definiert einen Mindestunterhalt, der regelmäßig durch Verordnung angepasst wird. Dieser Mindestunterhalt bildet die Grundlage der Düsseldorfer Tabelle und soll ein kindgerechtes Existenzminimum sichern.


Anrechnung des Kindergelds (§ 1612b BGB)

Das Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet:

  • bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte,
  • bei volljährigen Kindern in der Regel in voller Höhe.

So wird sichergestellt, dass die Entlastung durch das Kindergeld tatsächlich dem Kind zugutekommt.


Weitere kindbezogene Leistungen (§ 1612c BGB)

Andere Leistungen, die speziell für das Kind gewährt werden (z. B. bestimmte Ausbildungsförderungen), können den Unterhaltsbedarf mindern. Die genaue Anrechnung hängt vom Einzelfall ab.


Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 BGB)

Unterhalt kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Unterhaltspflichtige:

  • zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert oder
  • gerichtlich in Anspruch genommen wurde.

Rückwirkende Forderungen sind daher nur in eng begrenzten Fällen möglich.


Verzicht auf Unterhalt & Vorausleistungen (§ 1614 BGB)

Auf zukünftigen Unterhalt kann grundsätzlich nur sehr eingeschränkt verzichtet werden. Besonders beim Kindesunterhalt sind Verzichtserklärungen weitgehend unwirksam, um das Existenzminimum des Kindes zu schützen.


Wann erlischt der Unterhaltsanspruch? (§ 1615 BGB)

Ein Unterhaltsanspruch erlischt z. B.:

  • mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten,
  • wenn keine Bedürftigkeit mehr besteht (z. B. eigenes ausreichendes Einkommen),
  • wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft wegfallen.

Top Düsseldorfer Tabelle


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Düsseldorfer Tabelle

EStR 
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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