Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Düsseldorfer Tabelle 2024
Rechner + PDF

Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabellen, die Zahlbeträge sowie einen Unterhaltsrechner:


Düsseldorfer-Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltszahlungen in Deutschland. Sie dient als Orientierungshilfe für Gerichte, Anwälte und Eltern bei der Festsetzung von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder. Sie hat jedoch keinen bindenden Charakter und dient lediglich als Richtlinie. Die konkrete Höhe der Unterhaltszahlungen wird immer individuell im Einzelfall festgelegt.


Die Tabelle legt unter anderem den angemessenen Bedarf des Kindes fest, der sich nach dessen Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils richtet. Sie gibt auch an, in welcher Höhe der Unterhalt zu leisten ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bestimmte Selbstbehaltsgrenzen einhalten muss, also ein gewisses Mindesteinkommen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt.

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Die wichtigsten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2024

  • Erhöhung der Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder werden ab dem 1. Januar 2024 um 43 EUR bis 57 EUR angehoben. Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) haben dann einen Bedarf von 480 EUR, Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) von 551 EUR und Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) von 645 EUR.

Die Bedarfssätze für volljährige Kinder werden ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls angehoben. In der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) beträgt der Bedarf für volljährige Kinder 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe, also 689 EUR. In den folgenden Einkommensgruppen wird der Bedarf um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

  • Erhöhung des Selbstbehalts für Unterhaltspflichtige

Der notwendige Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wird ab dem 1. Januar 2024 von 1.120 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt der notwendige Selbstbehalt von 1.370 EUR auf 1.450 EUR.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 EUR (2023: 1.650 EUR).

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR).

Ausblick

Ob sich die Düsseldorfer Tabelle auch in Zukunft jährlich ändern wird, ist noch nicht sicher. Dies hängt unter anderem davon ab, wie sich die Lebenshaltungskosten entwickeln und wie sich die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ändert.


Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle

Berechnung für das Jahr

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Euro / Monat
Nettoeinkommen des Unterhaltsempfängers
(z.B. getrennt lebende Mutter)
Euro / Monat

Alter 1. KindAltersstufen in Jahren
Alter 2. Kind
Alter 3. Kind
Alter 4. Kind


Steuertipp 1: Wie Sie Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen.

Steuertipp 2: Wie Sie Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen und mehrere Tausend Euro sparen können.

Tipp: Was kostet die Scheidung? Scheidungskosten berechnen + Steuertipps.


Unterhalt + Rechner

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, um Veränderungen bei den Bedarfs- und Selbstbehaltsgrenzen sowie bei den Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Eltern zu berücksichtigen.


Neue Düsseldorfer Tabelle + Zahlbeträge ab 1. Januar 2024

Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.







Top Düsseldorfer Tabelle


BGB Buch 4 - Familienrecht - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 - Unterhaltspflicht

Top Düsseldorfer Tabelle


Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendi-gen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkma-len eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunk-ten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbeding-ten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unter-haltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohn-kosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unter-haltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unter-schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unter-schritten wird, anzusetzen.
  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließ-lich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbe-darf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Top Düsseldorfer Tabelle


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Düsseldorfer Tabelle

EStR 
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin