Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags – Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG

In seinen Entscheidungen vom 12. Januar 2017, IV R 55/11, BStBl II S. 725, und vom 14. Juni 2018, III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II S. 662, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung vom 14. Juni 2018, a. a. O., eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 5. September 2021, 1 BvR 2150/18, StEd 2021 S. 602, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die gleich lautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016, BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG sind künftig insoweit endgültig durchzuführen. Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, in der Fassung vom 31. Januar 2022, BStBl I S. 131, getroffenen Regelungen entsprechend.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) FM3 – S-0338-1 / 67 vom 06.02.2023

Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen

Neufassung des § 4 Nummer 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 1. Januar 2020

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 4 Nr. 18 UStG für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen zum 1. Januar 2020 neu gefasst.

2 § 4 Nr. 18 UStG wird durch die Neufassung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL angepasst. Dementsprechend sieht die Neufassung eine Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen vor, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind.

II. Rechtsprechung

3 Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL und der Frage, wann ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz vorliegt, hat der BFH u. a. die Schreiben aufgeführten – für die Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG relevante – Feststellungen getroffen.

(…)

Anwendungsregelung

5 § 4 Nr. 18 UStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) und die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden bzw. erbracht werden.

6 Für Leistungen der Träger des Jugendfreiwilligendienstes gelten die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. Juni 2020 – V R 21/19, unter Berücksichtigung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18. August 2015 (BStBl I S. 659) in allen offenen Fällen. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2023 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

7 Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. März 2021 – V R 1/19, zum Betrieb von Flüchtlingsunterkünften sind für Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2019 erbracht wurden. Für Umsätze nach der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG zum 1. Januar 2020 sind die Urteilsgrundsätze nur noch für entsprechende Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder von anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2020 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7175 / 21 / 10003 :003 vom 14.02.2023

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren). Die Zahlenwerte in diesem Merkblatt wurden auf Basis des geänderten Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2023 vom 13.02.2023 ermittelt.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 14.02.2023

„Sinnlose“ Erklärung kann in einen Einspruch umgedeutet werden

Wird gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage abgegeben, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, kommt gleichwohl nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. 8 K 1080/21) entschieden.

Im Hinblick auf eine beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer KG richtete das Finanzamt schriftliche Anfragen an die beiden Kläger. Nachdem bis auf einen Fristverlängerungsantrag des Prozessvertreters der beiden Kläger keine weitere Rückmeldung erfolgt war, erließ das Finanzamt jeweils Haftungsbescheide, die es beiden Klägern an ihre Privatanschrift zustellte. Innerhalb der Einspruchsfrist nahm der Prozessbevollmächtigte für beide Kläger inhaltlich zu den zuvor gestellten Anfragen Stellung. Die Haftungsbescheide waren ihm zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schreiben nicht bekannt. Nach Kenntnisnahme der Bescheide trug der Prozessvertreter vor, seine Schreiben seien als Einsprüche zu werten. Da die Einspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, verwarf das Finanzamt die Einsprüche wegen Fristablaufs als unzulässig.

Die Klage, mit der die Kläger lediglich die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidungen beantragten, hatte Erfolg. Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass das Finanzamt die Einsprüche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Die Haftungsbescheide seien zunächst wirksam an die Privatadressen der Kläger zugestellt worden, da der Prozessvertreter zuvor keine Vollmachten vorgelegt habe. Die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Schreiben könnten zwar nicht als Einsprüche ausgelegt, aber in solche umgedeutet werden.

Eine Auslegung scheitere daran, dass der wirkliche Wille nicht auf Anfechtung der Haftungsbescheide gerichtet gewesen sein könne, weil dem Prozessvertreter die Bescheide nicht bekannt gewesen seien.

Nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB komme jedoch eine Umdeutung in Betracht. Diese zivilrechtliche Vorschrift regelt, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, in ein wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden kann, wenn ein entsprechender Wille anzunehmen ist. Grundsätzlich sei die Umdeutung auch im Steuerrecht anerkannt.

Nach Auffassung des Gerichts seien wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes auch „sinnlose“ Verfahrenserklärungen umdeutungsfähig. Im Streitfall sei erkennbares Ziel der beiden Stellungnahmen des Prozessvertreters, auf dessen Kenntnishorizont abzustellen sei, die Verhinderung der Haftungsinanspruchnahme der Kläger gewesen. Dieses Ziel habe er aber nach Erlass der Haftungsbescheide nur durch Einlegung von Einsprüchen erreichen können. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er nicht gegen die Bescheide Einsprüche eingelegt hätte, wenn ihm deren Existenz bekannt gewesen wäre.

Einer Umdeutung stehe auch nicht entgegen, dass die Stellungnahmen von einem Rechtsanwalt verfasst wurden, deren Verfahrenserklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen seien. Hiervon sei eine Ausnahme zu machen, wenn dem Rechtskundigen die tatsächliche Verfahrenssituation nicht bekannt gewesen sei. Da die Umdeutung ein verschuldensunabhängiges Rechtsinstitut darstelle, sei schließlich unerheblich, dass die Kläger ihren Prozessvertreter schuldhaft nicht rechtzeitig über die Zustellung der Haftungsbescheide informiert hätten.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 7/23 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2023 zum Urteil 8 K 1080/21 vom 12.01.2023 (nrkr – BFH-Az.: VII R 7/23)

Rechtswidrige Ermessensentscheidung aufgrund erstmals im Klageverfahren vorgetragener Umstände

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. Dezember 2022 (Az. 4 K 1158/20 L) entschieden, dass im Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid vom Haftungsschuldner erstmals vorgetragene Umstände dazu führen können, dass sich die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweist.

Der Kläger wurde vom Finanzamt als Geschäftsführer einer GmbH für deren Steuerrückstände nach § 69 AO in Haftung genommen. Nachdem er im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt nicht den vollständigen Sachverhalt dargelegt hatte, gab er im Klageverfahren erstmals wahrheitsgemäß an, dass er lediglich als sog. Strohmann fungiert habe und tatsächlich von einem faktischen Geschäftsführer von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei. Ferner stellte sich im Klageverfahren heraus, dass der Kläger seine Geschäftsführerstellung bereits vor Beginn des Haftungszeitraums aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kraft Gesetzes verloren hatte.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Er hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme des Klägers wegen des Wegfalls seiner nominellen Geschäftsführerstellung entfallen sind. Jedenfalls habe sich die Ermessensentscheidung des Finanzamts nachträglich als fehlerhaft erwiesen. Dem Finanzamt sei zwar keine Ermittlungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil vielmehr der Kläger versäumt habe, den Sachverhalt im Einspruchsverfahren vollständig und zutreffend darzulegen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass nachträglich bekannt gewordene Umstände nicht mehr berücksichtigt werden dürften.

Vielmehr sei der im Haftungsbescheid getroffenen Ermessensentscheidung im Klageverfahren in zweifacher Hinsicht der Boden entzogen worden. Durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Insolvenzverschleppung habe er sein Amt als Geschäftsführer kraft Gesetzes verloren. Der Rechtsschein des Handelsregisters, in dem er weiterhin als Geschäftsführer eingetragen war, reiche für eine Haftung nach § 69 AO nicht aus. Ferner habe das Finanzamt sein ihm wegen der Existenz eines faktischen Geschäftsführers zustehendes Auswahlermessen nicht erkannt. Diese neu bekannt gewordenen Umstände seien geeignet, eine für den Kläger günstigere Ermessensentscheidung zumindest zu ermöglichen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 4/23 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2023 zum Urteil 4 K 1158/20 L vom 19.12.2022 (nrkr – BFH-Az.: VII R 4/23)

Aufspaltung führt zur Zurechnung der Vorbesitzzeit im Sinne von § 6a GrEStG

Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. 8 K 169/21 F) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG erforderliche Vorbesitzzeit bei Aufspaltung einer KG der Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet wird.

Eine KG war seit 1993 alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die Grundstücke hielt. Die beiden Kommanditisten gründeten im Jahr 2010 jeweils als Alleingesellschafter die Klägerin und eine weitere GmbH und brachten zunächst ihre jeweils hälftigen Kommanditanteile in die beiden Gesellschaften ein. Dieser Vorgang löste unstreitig gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer aus. Ebenfalls im Jahr 2010 wurde ein Spaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen, nach dem das Vermögen der KG dahingehend aufgeteilt wurde, dass ein Teilbetrieb, der die Beteiligung an der Grundstücks-GmbH umfasste, an die Klägerin und ein weiterer Teilbetrieb an die andere Kommanditistin übertragen wurden. Im Jahr 2013 wurde die Grundstücks-GmbH auf die Klägerin verschmolzen.

Das Finanzamt lehnte die von der Klägerin für den Verschmelzungsvorgang beantragte Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG unter Hinweis auf die nicht eingehaltene Vorbehaltensfrist von fünf Jahren ab. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, dass ihr die Vorbesitzzeit der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zuzurechnen sei.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Durch die Verschmelzung werde ein Erwerbstatbestand ausgelöst, der aber nach § 6a GrEStG steuerfrei sei. An der Verschmelzung, die auf Grundlage der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt sei, seien die Klägerin als herrschendes Unternehmen und die Grundstücks-GmbH als abhängige Gesellschaft beteiligt gewesen.

Die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Verschmelzung mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 95 % an der Grundstücks-GmbH beteiligt gewesen sein muss (Vorbehaltensfrist), sei ebenfalls erfüllt. Sie selbst sei seit 2010 zu 100 % beteiligt gewesen. Darüber hinaus sei ihr als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG deren 100%ige Beteiligung gemäß § 45 AO zuzurechnen.

Die Gesamtrechtsnachfolge umfasse nicht nur Forderungen und Schulden, sondern erstrecke sich auf alle steuerlich relevanten Umstände. Zivilrechtlich sei die Klägerin im Zuge der Aufspaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden, denn bei der Aufspaltung komme es zu einer geteilten Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des jeweils übertragenen Vermögens.

Der Zurechnung stünden auch keine Normen oder Prinzipien des Grunderwerbsteuerrechts entgegen. Zwar sei die Gesamtrechtsnachfolge im Hinblick auf die in §§ 5 und 6 GrEStG enthaltenen Vor- und Nachbehaltensfristen schädlich. Diese Sichtweise sei aber nicht auf § 6a GrEStG übertragbar, da diese Fristen in den jeweiligen Normen unterschiedliche Zielsetzungen verfolgten. Bei §§ 5 und 6 GrEStG, die Rechtsträgerwechsel zwischen Gesamthand und Gesamthändern von der Steuer ausnehmen, dienten die Vor- und Nachbehaltensfristen der Missbrauchsvermeidung. Demgegenüber solle § 6a GrEStG aus wirtschaftspolitischen Gründen die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern, wobei die Vor- und Nachbehaltensfristen vornehmlich dazu dienten, die als verschonungswürdig qualifizierten Sachverhalte zu umschreiben und zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund erscheine es systemgerecht, die Vorbesitzzeit der KG der Klägerin zuzurechnen, denn es würde Umstrukturierungen erschweren, wenn der Rechtsnachfolger mit Blick auf die Vorbesitzzeit wieder „bei Null“ anfangen müsste.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2023 zum Urteil 8 K 169/21 vom 12.01.2023

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 – Anwendung ab dem 01.04.2023

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht.

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetzes 2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 bekanntgemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 01.04.2023 anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben
  • Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023
  • Geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :008 vom 13.02.2023

Steuerbonus für Handwerkerleistungen helfen kaum gegen Steuerhinterziehung

Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sind kein sinnvolles Mittel gegen Steuerhinterziehung. Sie würden den Staat viel Geld kosten, würden aber die Steuerehrlichkeit unter Haushalten nur geringfügig erhöhen. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des Ludwig Erhard ifo Zentrums für Soziale Marktwirtschaft unter knapp 2.000 Privathaushalten in Deutschland. „55 Prozent der Befragten würden sich eine ordentliche Rechnung ausstellen lassen, auch wenn sie keine Steuerermäßigung bekämen“, sagt Sarah Necker, Leiterin des Ludwig Erhard ifo Zentrums für Soziale Marktwirtschaft.

„Wenn die Politik mit Steuervergünstigungen Anreize dafür schaffen möchte, dass sich die Verbraucher bei Handwerksarbeiten eine Rechnung ausstellen lassen, sollte sie insbesondere den Aufwand für die Haushalte vereinfachen und den finanziellen Vorteil transparenter machen. Schweden hat diesen Weg bereits eingeschlagen. Dort wickelt der Handwerker die Abrechnung mit dem Finanzamt ab und die Steuerermäßigung schlägt sich sofort in einem niedrigeren Preis nieder“, sagt Necker. Dies ist besonders kosteneffizient, wenn Haushalte über den finanziellen Vorteil durch die Steuerermäßigung informiert werden. Haushalte sind dann bereit, einen um 49 Prozent höheren Preis für ein Angebot mit Rechnung zu zahlen. Damit steigt die Effektivität ebenso stark, wie bei einer um 10 Prozentpunkte höheren Erstattungsrate.

In Deutschland können Haushalte 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen über die Einkommensteuererklärung absetzen. Die Umfrage zeigt, dass Haushalte bei dieser Art der Subvention bereit sind, einen 35 Prozent höheren Preis für ein Angebot mit Rechnung zu zahlen. Allerdings ist die Zahlungsbereitschaft nur geringfügig höher, als wenn es keine Steuervergünstigung gibt. Ohne eine Steuervergünstigung wären die Haushalte bereit, einen 27 Prozent höheren Preis für ein Angebot mit Rechnung zu bezahlen.

„Unsere Ergebnisse gelten vor allem für die kleineren Handwerksarbeiten im Haushalt, wie zum Beispiel das Streichen von Wänden. Bei größeren Arbeiten gehen wir von einer noch höheren Bereitschaft aus, sich eine Rechnung ausstellen zu lassen, da hier Garantie oder ein Nachweis auf Papier noch wichtiger sind“, sagt Necker.

Die Studie basiert auf zwei Umfragen unter 1.974 deutschen Eigenheimbesitzern. Die Teilnehmenden wurden in die Situation versetzt, in der sie jemanden beauftragen wollten, Handwerksarbeiten in ihrem Haushalt zu erbringen. Sie konnten mehrfach zwischen zwei Angeboten entscheiden. Diese unterschieden sich insbesondere hinsichtlich des Preises und der Frage, ob die Dienstleistung auf Rechnung erbracht wird oder nicht.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.02.2023

Startschuss für European Tech Champions Initiative

Gemeinsame Presseinformation des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der KfW Bankengruppe (Kreditanstalt für Wiederaufbau)

Die Bundesregierung stellt eine Milliarde Euro bereit, um junge, innovative Hightech-Unternehmen in Europa in der späten Wachstumsphase zu unterstützen und die technologische Souveränität Europas zu stärken. Gemeinsam mit Ministerinnen und Ministern aus vier weiteren EU-Mitgliedstaaten haben Bundesfinanzminister Christian Lindner und die Start-up Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Anna Christmann in Vertretung für Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck, in Brüssel die Mandatsvereinbarung für die European Tech Champions Initiative (ETCI) unterzeichnet.

Ziel der ETCI ist es, vielversprechenden europäischen Wachstumsunternehmen für späte Finanzierungsrunden Kapital zur Verfügung zu stellen und dadurch die Abhängigkeit von ausländischen Investitionen zu reduzieren. Zum Start beteiligen sich Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien und Belgien sowie die Europäische Investitionsbank-Gruppe (Europäische Investitionsbank und Europäischer Investitionsfonds) und stellen Mittel in Höhe von bis zu 3,75 Milliarden Euro zur Verfügung – darunter eine Milliarde Euro von deutscher Seite.

„Wir haben in Europa bereits Weltklasse-Unternehmen und -Branchen mit Zugang zu einer soliden technischen und finanziellen Infrastruktur. Damit die europäischen Tech-Champions von morgen genauso auf internationaler Ebene mitspielen und Europas Wettbewerbsfähigkeit sichern können, müssen wir einen Schritt weiter gehen. Mit der European Tech Champions Initiative schließen wir jetzt eine Lücke in der Finanzierungslandschaft für Start-ups und stärken Europas strategische Autonomie.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Start-ups spielen bei der Transformation unserer Wirtschaft hin zur Klimaneutralität eine entscheidende Rolle. Die European Tech Champion Initiative ist daher ein wichtiger Meilenstein für eine Europäischen Start-up-Förderung und eine unabhängigere Unternehmensaufstellung. Diese gilt es nun weiterzuentwickeln. Nur gemeinsam können wir Europa zu einem starken und wettbewerbsfähigen Start-up-Standort machen.“

Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck

„Mit der European Tech Champions Initiative ist nun ein weiterer Baustein des Zukunftsfonds, den unsere Beteiligungstochter KfW Capital koordiniert und die KfW treuhänderisch finanziert, hinzugekommen. Der Zukunftsfonds des Bundes stärkt das VC-Ökosystem nachhaltig. Junge Unternehmen werden künftig besseren Zugang zu Kapital in einer entscheidenden Phase des Wachstums haben. Mit diesem Schritt stärken wir insofern den Technologiestandort Deutschland bzw. Europa.“

Der Vorstandsvorsitzende der KfW Bankengruppe Stefan Wintels

Die European Tech Champions Initiative wurde im Februar 2022 als Eckpfeiler der gesamteuropäischen Scale-up-Initiative von Frankreich und Deutschland auf den Weg gebracht. Sie soll öffentliche Mittel von beteiligten EU-Ländern und der EIB-Gruppe bündeln und in große Risikokapitalfonds investieren, die ihrerseits Wachstumskapital an europäische Technologieunternehmen vergeben. Damit soll die ETCI zielgerichtet privates Kapital mobilisieren.

Die Mittel für die deutsche ETCI-Zusage in Höhe von einer Milliarde Euro kommen aus dem Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien („Zukunftsfonds“; 800 Millionen Euro treuhänderisch durch die KfW bereit gestellt) und aus dem ERP-Sondervermögen (200 Millionen Euro).

Zur Start-up Finanzierung der Bundesregierung

Der Zukunftsfonds der Bundesregierung, der bis zum Jahr 2030 auf 10 Milliarden Euro anwachsen soll, umfasst mehrere Komponenten zur Förderung der verschiedenen Entwicklungsphasen innovativer Technologieunternehmen – mit einem Schwerpunkt auf der Wachstumsfinanzierung. Darüber hinaus beteiligen sich das ERP-Sondervermögen, die KfW, KfW Capital und der Europäische Investitionsfonds sowie weitere öffentliche und private Investoren an verschiedenen Komponenten des Zukunftsfonds. Er wird dazu beitragen, den Wagniskapitalmarkt und die Finanzierungsbedingungen für innovative, technologieorientierte Wachstumsunternehmen nachhaltig zu stärken und dabei privates Kapital in erheblichem Umfang zu mobilisieren.

Die Bundesregierung hat die KfW mit der Umsetzung des Zukunftsfonds beauftragt, die KfW Capital ist für die Koordination innerhalb der KfW Bankengruppe zuständig. Die ersten Bausteine wurden 2021 aufgelegt. Weitere Bausteine befinden sich in der Konzeptionsphase und werden entsprechend den Bedürfnissen des Marktes eingeführt.

Auch außerhalb des Zukunftsfonds setzt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zur Stärkung der Start-up-Finanzierung mit Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen um: Dieses kann nach einzelnen Finanzierungsphasen (Vorgründungs-, Früh-/Seedphase, Gründungsphase, Wachstumsphase) und unterschiedlichen Zielgruppen differenziert werden. Neben Direktbeteiligungen an Unternehmen, etwa über den High-Tech Gründerfonds, richtet es sich z. B. im Rahmen der ERP-EIF Fazilität auch an Fondsinvestoren und VC-Fonds, um wichtige Impulse für die Entwicklung eines tragfähigen VC-Ökosystems in Deutschland und Europa zu setzen.

Quelle: BMF/BMWK/KfW, Pressemitteilung vom 13.02.2023

Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht.

U. a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt.

Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325).

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) FM3-S 0820-2/75 vom 13.02.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin