Verhandlungen über EU-Richtlinie zur globalen Mindeststeuer (Säule II) stocken im EU-Rat

Die EU möchte zeitnah die auf OECD-Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen (Säule II) umsetzen. Die Verhandlungen über die entsprechende EU-Richtlinie stocken im EU-Rat. Grund hierfür ist ein Veto Ungarns.

Anfang Oktober 2021 einigten sich 137 Staaten der „Inclusive Framework on BEPS“ (IF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Eckpunkte einer der wichtigsten Reformen der internationalen Unternehmensbesteuerung. Diese sieht neben einer Neuverteilung der Besteuerungsrechte zwischen Staaten (Säule I) auch die Einführung eines globalen Mindestkörperschaftssteuersatzes von 15 % für Unternehmen vor, die in zwei von vier Jahren mehr als 750. Mio. Euro Umsatz erzielt haben (Säule II). Ziel der Reform ist es, die Verschiebung von Unternehmensgewinnen in Steueroasen zu unterbinden und gleichzeitig die angemessene Besteuerung von Digitalkonzernen sicherzustellen.

Die auf OECD-Ebene beschlossenen Maßnahmen sollen nun zeitnah auf EU-Ebene durch eine entsprechende Richtlinie umgesetzt werden. In Steuerfragen ist in der EU-Einstimmigkeit erforderlich. Ungarn blockiert jedoch die Verhandlungen hierzu im EU-Rat durch sein Veto. Um doch noch eine Einigung zu erzielen, sind am Rande der Tagung des Rats für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) in Brüssel weitere Gespräche zwischen Bundesfinanzminister Christian Lindner, seinem französischen Amtskollegen Bruno Le Maire und dem ungarischen Finanzmister Mihaly Varga geplant.

Sollte es in Zukunft zu keinem Konsens kommen, ist auch eine „Verstärkte Zusammenarbeit“ zwischen einzelnen Mitgliedstaaten denkbar. Durch das Verfahren können mindestens neun Mitgliedstaaten eine erweiterte Integration oder Zusammenarbeit innerhalb der EU-Strukturen vereinbaren.

Unabhängig von den Ergebnissen der Tagung des ECOFIN-Rats verschiebt sich die Umsetzung der EU-Richtlinie zur globalen Mindeststeuer (Säule II) weiter. Momentan ist nicht abzusehen, wann die Verhandlungen im EU-Rat abgeschlossen sein werden. Ursprünglich war die Einführung eines weltweiten Mindeststeuersatzes für Unternehmen laut OECD für Anfang 2023 geplant.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.12.2022

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen von multinationalen umsatzstarken Unternehmen und Konzernen

Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Wer in einem Land Gewinne erwirtschaftet, der soll sich auch in angemessenem Umfang an der Finanzierung seines Gemeinwesens beteiligen. Mit dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf wollen wir einen Beitrag zu mehr Steuertransparenz schaffen. Für eine öffentliche Debatte darüber, ob multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne auch dort Steuern zahlen, wo sie tätig sind, brauchen wir länderbezogene Ertragssteuerinformationen. Deshalb sollen solche Unternehmen und Konzerne künftig ihre Steuerzahlungen nicht mehr nur den Finanzbehörden mitteilen, sondern aufgeschlüsselt nach bestimmten Ländern der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das setzen wir bürokratiearm und so einfach wie möglich um. Denn gerade in Krisenzeiten wollen wir unsere Wirtschaft nicht unnötig zusätzlich belasten.“

Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting on Taxes). Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in das deutsche Recht umzusetzen.

Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsgesetzbuch (HGB) punktuelle weitere Änderungen vorgenommen werden.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:

1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting on Taxes

Es werden folgende wesentliche Neuerungen eingeführt:

Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sollen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§ 342b Absatz 1 HGB-E, § 342c Absatz 1 HGB-E, § 342m Absatz 1 HGB-E). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.

Bei außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, soll der Ertragsteuerinformationsbericht von jenem Tochterunternehmen respektive jener Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden müssen. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen respektive die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen (§ 342d Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342e Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342f Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342m Absatz 2 und 3 HGB-E). Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EWR-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung im EWR offengelegt wird.

Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts sollen detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen (§ 342g HGB-E), den Pflichtangaben (§ 342h und § 342j HGB-E) und dem länderbezogenen Ausweis (§ 342i HGB-E) gemacht werden. Zu den Pflichtangaben zählen u. a.:

  • die Art der Geschäftstätigkeit,
  • die Zahl der Arbeitnehmer,
  • die Erträge,
  • der Gewinn/ Verlust vor Ertragsteuern,
  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die in diesem Zeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
  • der Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen (§ 342h Absatz 4 HGB-E), wird der Bürokratieaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten.

Den betroffenen Unternehmen soll gestattet werden, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht berichten zu müssen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k HGB-E).

Außerdem soll den Unternehmen freigestellt werden, ob sie den Ertragssteuerinformationsbericht – zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister – auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen (§ 342n HGB-E).

Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG soll sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.

Der Jahresabschlussprüfer soll künftig auch prüfen müssen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist (§ 317 Absatz 3b HGB-E). Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E).

Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten soll dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen werden. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.

2. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Der Entwurf sieht u. a. folgende weitere Änderungen vor:

  • Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB soll künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben.
  • Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB soll mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst werden.
  • Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

Das Bundesministerium der Justiz hat interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und danach an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen finden Sie hier.

  • Gesetzentwurf auf der Homepage des BMJ.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 07.12.2022

Ermäßigter Steuersatz für Sammlermünzen

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2023

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2023 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 54.712 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 652 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2022

FG Rheinland-Pfalz rügt Agentur für Arbeit Kaiserslautern wegen „Missachtung des Gerichts“ und gibt Klage wegen Kindergeld statt

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 15. November 2022 (Az. 6 K 1577/22) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) der Klage einer Frau aus Pirmasens wegen Kindergeld stattgegeben, weil die (auch für Pirmasens) zuständige Agentur für Arbeit Kaiserslautern auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel hatte, dass das Kind der Klägerin – wie von ihr vorgetragen – im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war.

Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.314 Euro) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.

Dagegen erhob die Klägerin Klage und wies erneut – wie schon im Einspruchsverfahren – darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.

Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2022 an die Agentur für Arbeit Kaiserslautern (zuständig auch für Pirmasens) und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28. Oktober 2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war (am 8. Oktober 2022). Daher gab das FG der Klage der Klägerin statt und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit Kaiserslautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass die Agentur auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Deshalb glaube das Gericht der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.12.2022 zum Urteil 6 K 1577/22 vom 15.11.2022 (nrkr)

Entlastungspakete: Schnelle und spürbare Entlastungen in Milliardenhöhe

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise drei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Allein das dritte Entlastungspaket umfasst rund 65 Milliarden Euro und wird sehr zügig umgesetzt. Dazu kommen Schritte zur Vermeidung schleichender Steuererhöhungen im Zusammenhang mit der Inflation. Mit einem umfassenden Abwehrschirm werden darüber hinaus die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert.

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung 2022 insgesamt drei Entlastungspakete im Gesamtvolumen von rund 100 Milliarden auf den Weg gebracht. Mit dem Abbau der sog. kalten Progression werden Bürgerinnen und Bürger auch vor inflationsbedingt höherer Besteuerung geschützt.

Ein wirtschaftlicher Abwehrschirm der Bundesregierung gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges soll darüber hinaus die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Er umfasst unter anderem die Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse sowie einer Strompreisbremse und Finanzmittel in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro. Hinzu kommt ein gesondertes Maßnahmenpaket, das von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffene Unternehmen unterstützt.

Drittes Entlastungspaket

Das dritte Entlastungspaket enthält unter anderem folgende Maßnahmen, die größtenteils mit dem vom Bundestag am 02.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt wurden:

  • Vorgezogener vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das entlastet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro.
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zum 01.01.2023 auf 1.230 Euro.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro: Damit wird die private Altersvorsorge gestärkt – damit sich Sparen und Investieren lohnt.
  • Entfristen und Verbessern der Homeoffice-Pauschale: Damit wird an bis zu 210 Homeoffice-Tagen ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von je 6 Euro möglich, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
  • Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen können.
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: Zum 01.01.2023 steigt der Betrag um 252 Euro auf 4.260 Euro.
  • Fördern des Ausbaus von Photovoltaikanlagen: Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen.
  • Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert.

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Rückblick: Erstes und Zweites Entlastungspaket

Das erste und zweite Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage entfällt seit 01.07.2022
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Milliarden Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhielten 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 230 Euro.
  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.08.2022.

Rückwirkend zum 01.01.2022:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag ist um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie ist auf 38 Cent gestiegen.

Wirtschaftlicher Abwehrschirm

Mit einem umfassenden Abwehrschirm sollen die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Er umfasst insbesondere:

  • Maßnahmen zur Ausweitung des Angebots sowie Senkung des Verbrauchs von Energie.
  • Einführung einer Strompreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle Unternehmen.
  • Schnellstmögliche Einführung einer Gaspreisbremse.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
  • EU-Solidarabgabe für Unternehmen im Energiebereich.
  • Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme.
  • Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie.

Das Bundesfinanzministerium und die obersten Landesfinanzbehörden haben sich darüber hinaus darauf verständigt, die gestiegenen Energiekosten im Interesse betroffener Steuerpflichtiger zu berücksichtigen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen von Finanzämtern im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Wirtschaftspaket

Um gezielt Unternehmen zu unterstützen, die infolge des russischen Angriffskrieges von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind, stellt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket bereit.

Es enthält Maßnahmen, um Unternehmen kurzfristig Liquidität zu sichern. Folgende Programme sind bereits startklar:

  • KfW-Kreditprogramm für kurzfristige Liquidität
  • Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme
  • Finanzierungprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen
  • Hilfsprogramm für energieintensive Industrie

Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ermöglicht der Bund zudem, dass die KfW kurzfristig Kreditlinien für Energieversorgungs- und Energiehandelsunternehmen zur Verfügung stellen kann, damit deren Liquidität gesichert bleibt.

Details haben Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 08.04.2022 vorgestellt.

Mehrbelastungen vermeiden

Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Es schließt die mit der kalten Progression verbundenen ungewollten Steuerbelastungen aus: Für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger wird die Steuerlast an die Inflation angepasst, um Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere Folgendes:

  • Anheben des Grundfreibetrags ab dem 01.01.2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro und ab dem 01.01.2024 um weitere 696 Euro auf insgesamt 11.604 Euro.
  • Verschieben der Tarifeckwerte entsprechend der Inflation. Der Spitzensteuersatz wird damit bei 62.810 statt bisher 58.597 Euro greifen. Für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben.
  • Besonders hohe Einkommen (nach sogenanntem Reichensteuersatz) ab 277.826 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
  • Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Zudem werden Familien gezielt unterstützt:

  • Das Kindergeld wird ab 01.01.2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.
  • Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro erhöht. Zum 01.01.2023 wird er um weitere 404 Euro erhöht und zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro.
  • Außerdem wird der Unterhalthöchstbetrag für 2022 angehoben.

Details zum Inflationsausgleichsgesetz

Übersicht der Maßnahmen von der Bundesregierung

Quelle: BMF, Mitteilung vom 05.12.2022

German Tax Advisers und ETAF – Keine weiteren Belastungen für Berufsrecht aus Europa

Sowohl die German Tax Advisers als auch die ETAF nahmen zum Berichtsentwurf des Wirtschafts- und Währungsausschusses des EU-Parlaments über die Lehren aus den sog. Pandora Papers Stellung. In Schreiben an die zuständigen EU-Abgeordneten fordern sie für die beratenden Berufe eine Stärkung des Berufsrechts in den Mitgliedstaaten. Gleichzeitig sprachen sie sich gegen weitere Belastungen aus.

Der Berichtsentwurf zur Vorbereitung einer Resolution des EU-Parlaments „über die Lehren aus den Pandora Papers und anderen Enthüllungen“ (2022/080(INI)) stammt aus der Feder des sozialdemokratischen EU-Abgeordneten Niels Fuglsang aus Dänemark. Darin enthalten sind durchaus Forderungen, die die Positionen der German Tax Advisers und ihres europäischen Dachverbands, der European Tax Adviser Federation (ETAF) wiedergeben. Zurecht weist der Entwurf etwa auf die globalen Ausmaße komplexer Strukturen von Offshore-Konstrukten hin. Diese waren im Jahr 2021 Gegenstand der Enthüllungen rund um die sog. Pandora Papers.

Andererseits müsste der Entwurf des Berichterstatters an wichtigen Punkten erheblich nachgebessert werden. Grund genug für die German Tax Advisers und die ETAF sich an die maßgeblichen EU-Abgeordneten des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) zu wenden und Änderungsvorschläge im Sinne des Berufsstands zu unterbreiten.

Dabei fordern sowohl die German Tax Advisers, als auch die ETAF eine kritische Sicht auf das geplante Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung der Rolle von sog. Vermittlern von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung (SAFE). Anstelle von weiteren Auflagen für einen Berufsstand, dessen Arbeitsbelastung und Verwaltungsaufwand kaum noch zu bestreiten ist, wird vorgeschlagen das Berufsrecht der beratenden Berufe in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Außerdem zeigten sich die German Tax Advisers und die ETAF kritisch gegenüber der Forderung Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Eine Ansicht, die MdEP Markus Ferber (CSU) offensichtlich teilt. Er schlug etwa vor, die gesamte Forderung über die Anzeigepflichten gem. DAC 6 ersatzlos zu streichen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.12.2022

Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2023

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2023 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 25. November 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2022 Nr. C 448 S. 4) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :005 vom 29.11.2022

Mietpreisüberhöhung – 3.000 Euro Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Mietwohnungsangebotes zu einer Geldbuße von 3.000 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.12.2022 veröffentlichter Entscheidung diese Verurteilung bestätigt.

Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550 Euro/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180 Euro/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.

Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG). Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 Euro angeordnet. Das Amtsgericht hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mit vermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 Euro auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen. Dies ergebe sich u. a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 % über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.

Der Betroffene habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liege. Der Betroffene habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er sei bei etwa zehn besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.12.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 1115/22 vom 01.11.2022

Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen

  • Sparda-Bank Hannover wertete Kontonutzung als Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen – aus Sicht des vzbv ist das unzulässig.
  • Landgericht Hannover gibt der einstweiligen Verfügung des vzbv statt und untersagt das Vorgehen der Bank.
  • vzbv: Verbraucher:innen haben ungehinderten Anspruch auf vertraglich vereinbarte Leistungen wie Geldabheben oder Überweisungen.

Einstweilige Verfügung gegen Sparda-Bank Hannover

Durch die Nutzung ihres Kontos stimmen Bankkund:innen nicht automatisch Vertragsänderungen zu. Doch genau das kündigte die Sparda-Bank Hannover einigen ihrer Kund:innen in einem Anschreiben an. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hannover der Bank nun auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) per einstweiliger Verfügung untersagt.

„Benötigt eine Bank die Zustimmung zu einer Vertragsänderung, reicht dafür die bloße Weiternutzung des Kontos durch die Kundinnen und Kunden – etwa durch eine Überweisung oder eine Geldabhebung – nicht aus“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen ungehinderten Anspruch auf ihre vertraglich vereinbarten Leistungen.“

Bank handelte wettbewerbswidrig

Im Mai und im Juli 2022 forderte die Sparda-Bank Hannover ihre Kund:innen schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen auf. Verbraucher:innen, die darauf nicht reagierten, sandte das Unternehmen im September ein weiteres Schreiben. Darin teilte die Bank mit, dass sie neben einer ausdrücklichen Zustimmung auch die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten wird, zum Beispiel im Zuge von Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen. Die Bank wollte es sogar als Zustimmung verstehen, wenn Verbraucher:innen einem zugesandten Rechnungsabschluss nicht aktiv widersprachen.

Dass betroffene Verbraucher:innen ihr Konto nicht mehr ohne aufgedrängte Vertragsänderungen nutzen konnten, wertete der vzbv unter anderem als aggressive geschäftliche Handlung der Bank.

Vorgehen der Sparda-Bank untersagt

Das Landgericht Hannover stufte das Vorgehen der Bank ebenfalls als Wettbewerbsverstoß ein. Das Verhalten der Bank verstoße gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteilige Verbraucher:innen unangemessen. Auch widerspreche das Vorgehen der Bank dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 zu unzulässigen AGB-Klauseln (Az. XI ZR 26/20).

Das Gericht gab dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in allen Punkten statt und untersagte der Sparda-Bank Hannover das Vorgehen. Der vzbv beobachtet Kreditinstitute mit ähnlichem Verhalten und behält sich weitere rechtliche Schritte vor. Betroffene können sich an das Beschwerdepostfach auf verbraucherzentrale.de wenden.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 06.12.2022 zum Urteil 13 O 173/22 des LG Hannover vom 28.11.2022 (nrkr)

Rettungsversuch für Sammelanderkonten

Satzungsversammlung beschließt weitere Änderung von § 4 BORA

Im Rahmen ihrer 4. Sitzung am 05.12.2022 befasste sich die 7. Satzungsversammlung, das sog. Parlament der Anwaltschaft, erneut mit der Problematik der bankseitig massenhaft gekündigten Anderkonten. Vorausgegangen war eine Änderung der Risikoeinstufung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der BaFin. Um den sich hierdurch ergebenden erhöhten Prüfaufwand bzgl. der seitens der Anwaltschaft unterhaltenen Konten zu vermeiden, waren Banken Anfang des Jahres dazu übergegangen, Sammelanderkonten zu kündigen.

Nachdem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bereits Anfang des Jahres in Gespräche mit Ministerien und Verbänden eingetreten war, stellte die Satzungsversammlung im April 2022 durch eine erste Änderung in § 4 Abs. 1 BORA klar, dass Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen.

Darüber hinaus bedurfte es nach Ansicht der Satzungsversammlung allerdings weitergehender Änderungen in § 4 BORA (Antrag Ausschuss 2: Änderung des § 4 BORA), um nicht nur Rechtssicherheit für Kolleginnen und Kollegen zu schaffen, sondern faktisch einen Beitrag zum Erhalt der Anderkonten zu leisten. Durch inhaltliche Präzisierungen und Ergänzung berufsrechtlicher Pflichten soll mit dem heute gefassten Beschluss der Versuch unternommen werden, die Sorgfaltspflichtprüfung der Banken bei der Risikoeinstufung zu erleichtern.

So müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig sicherstellen, dass keine Transaktionen über Sammelanderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Bestimmte – einzelne – Geldflüsse dürfen nach der Änderung künftig generell nicht mehr über Sammelanderkonten laufen, beispielsweise solche aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen oder größere Bargeschäfte und Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern.

Die Satzungsversammlung hat sich intensiv mit den zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten befasst. Die Mitglieder waren sich der Tatsache bewusst, dass eine Anpassung von § 4 BORA keine Herabstufung des Risikos zu erzwingen vermag. Gleichwohl wurde der Beschluss mit überwältigender Mehrheit gefasst, um denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die auf die Nutzung der Konten angewiesen sind, unterstützend zur Seite zu stehen.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels begrüßt den Vorstoß: „Natürlich haben wir keine Garantie dafür, dass der Beschluss die gewünschte Wirkung entfaltet. Die Satzungsversammlung konnte aber nur so einen Rettungsversuch für die Anderkonten unternehmen. Die heute beschlossene Änderung ist meines Erachtens alternativlos.“

Der Beschluss der Satzungsversammlung wird in Kürze auf der Homepage der BRAK veröffentlicht. Sofern er nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium nicht beanstandet wird, tritt er im nächsten Jahr in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens wird unter www.brak.de bekannt gegeben (§191e BRAO).

Quelle: BRAK, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin