Ehrenamtliche Chorsänger bei Adventssingen unfallversichert

Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, gerade wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 19/20 R).

Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchores, der am 3. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Frauenchores und dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Die Raumnutzung erfolgte im Einverständnis mit der Kirchengemeinde, die die Veranstaltung im lokalen Amtsblatt unter der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ ankündigte. Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder wegen des Auftritts waren nicht vorgesehen. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw bei Glatteis und verletzte sich schwer.

Die für Vereine und Religionsgemeinschaften zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verneinte Versicherungsschutz. Auch die für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte zuständige und beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mangels Versicherungsschutzes ab. Das Bundessozialgericht hat der Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gegen die beigeladene Verwaltungs-Berufsgenossenschaft stattgegeben. Seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 ist der Versicherungsschutz nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig. Ausreichend ist seither ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII). Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Das Adventssingen des privatrechtlich strukturierten Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung statt. Der Weg dahin stand deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehört zum Wesen des Ehrenamts.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung § 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3299 m. W. v. 01.01.2005)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Personen, die
    a) …
    b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

§ 3 Versicherung kraft Satzung (i. d. F. des Gesetzes vom 15.4.2015, BGBl. I S. 583 m. W. v.
22.04.2015)

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

  1. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,

Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt

§ 34 Versicherung kraft Satzung (vom 09.12.1997 i. d. F. der 10. Änderung vom 23.11.2016)
(1) …
(2) Unfallversicherungsschutz besteht für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte soweit diese nicht schon nach § 2 SGB VII gesetzlich oder freiwillig versichert sind. Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII).
(3) …

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil B 2 U 19/20 R vom 08.12.2022

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind.

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde.

Zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften forderten Google auf, aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche die Links zu bestimmten Artikeln auszulisten, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten.

Ferner forderten sie Google auf, dass Fotos von ihnen, die in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails“) angezeigt werden, in der Übersicht der Ergebnisse einer anhand ihrer Namen durchgeführten Bildersuche gelöscht werden. In dieser Übersicht wurden nur die Vorschaubilder als solche angezeigt, ohne die Elemente des Kontexts der Veröffentlichung der Fotos auf der verlinkten Internetseite wiederzugeben. Anders ausgedrückt, wurde bei der Anzeige des Vorschaubildes der ursprüngliche Kontext der Veröffentlichung der Bilder nicht benannt und war auch im Übrigen nicht erkennbar.

Google lehnte es ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, und zwar unter Hinweis auf den beruflichen Kontext dieser Artikel und Fotos sowie unter Berufung darauf, nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.

Der mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof darum ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung, die u. a. das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) regelt, und die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. So sieht die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist.

Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten überwiegen im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben. Der Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Allerdings kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information dann nicht berücksichtigt werden, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist.

Was zum einen die Verpflichtungen der Person, die wegen eines unrichtigen Inhalts die Auslistung begehrt, anbelangt, betont der Gerichtshof, dass dieser Person der Nachweis obliegt, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diese Informationen nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können. Insoweit kann diese Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium eine – auch in Form einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene – gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkt wurde.

Was zum anderen die Verpflichtungen und den Verantwortungsbereich des Betreibers der Suchmaschine anbelangt, führt der Gerichtshof aus, dass sich dieser Betreiber infolge eines Auslistungsbegehrens auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie auf alle Umstände des Einzelfalls zu stützen hat, um zu prüfen, ob ein Inhalt in der Ergebnisübersicht der über seine Suchmaschine durchgeführten Suche verbleiben kann. Gleichwohl ist dieser Betreiber nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist.

Folglich ist der Betreiber der Suchmaschine dann, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihr Begehren stützen können und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen offensichtlich unrichtig sind, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag nachzukommen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Person eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die das feststellt. Dagegen ist bei Nichtvorliegen einer solchen gerichtlichen Entscheidung dieser Betreiber, wenn sich aus den von der betroffenen Person vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig sind, nicht verpflichtet, einem solchen Auslistungsantrag stattzugeben. Allerdings muss sich die Person, die in einem solchen Fall die Auslistung begehrt, an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden können, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Ferner verlangt der Gerichtshof von dem Betreiber der Suchmaschine, dass er die Internetnutzer über ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren informiert, in dem die Frage geklärt werden soll, ob in einem Inhalt enthaltene Informationen unrichtig sind, sofern dem Betreiber dieses Verfahren zur Kenntnis gebracht worden ist.

In Bezug auf die Anzeige der Fotos in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails“) betont der Gerichtshof, dass die nach einer namensbezogenen Suche erfolgende Anzeige von Fotos der betroffenen Person in Gestalt von Vorschaubildern einen besonders starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten dieser Person darstellen kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Bezug auf in Gestalt von Vorschaubildern angezeigte Fotos mit einem Auslistungsantrag befasst wird, prüfen muss, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben. Insoweit stellt der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse einen entscheidenden Gesichtspunkt dar, der bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte zu berücksichtigen ist.

Der Gerichtshof stellt klar, dass eine unterschiedliche Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen vorzunehmen ist: Einerseits dann, wenn es sich um Artikel handelt, die mit Fotos versehen sind, die in ihrem ursprünglichen Kontext die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen und die dort zum Ausdruck gebrachten Meinungen veranschaulichen, und andererseits dann, wenn es sich um Fotos handelt, die in Gestalt von Vorschaubildern in der Ergebnisübersicht außerhalb des Kontexts angezeigt werden, in dem sie auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden sind. Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der in Gestalt von Vorschaubildern angezeigten Fotos kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass ihrem Informationswert unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, Rechnung zu tragen ist. Allerdings ist jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil C-460/20 vom 08.12.2022

EuGH zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung

Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die anderen beteiligten Intermediäre zu informieren, ist nicht erforderlich und verletzt das Recht auf Achtung der Kommunikation mit seinem Mandanten.

Alle anderen an einer solchen Planung beteiligten Intermediäre unterliegen, wie der Steuerpflichtige selbst, dieser Meldepflicht, wodurch garantiert werden kann, dass die Steuerverwaltung informiert ist.

Eine Richtlinie der Union1 sieht vor, dass alle Intermediäre, die an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuerplanungen (Gestaltungen, die zu Steuerhinterziehung und Steuerbetrug führen können) beteiligt sind, diese den zuständigen Steuerbehörden melden müssen. Diese Verpflichtung betrifft alle, die an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder Verwaltung der Umsetzung dieser Gestaltungen beteiligt sind. Außerdem sind auch diejenigen erfasst, die Unterstützung oder Beratung leisten, oder sonst der Steuerpflichtige selbst. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat die Rechtsanwälte von dieser Pflicht befreien, wenn sie gegen eine nach nationalem Recht vorgesehene Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen sind die Intermediäre jedoch verpflichtet, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten den zuständigen Behörden gegenüber zu unterrichten.

Das flämische Dekret zur Umsetzung dieser Richtlinie sieht somit vor, dass, wenn ein an einer grenzüberschreitenden Steuerplanung beteiligter Rechtsanwalt durch das Berufsgeheimnis gebunden ist, er andere Intermediäre davon informieren muss, dass er der Meldepflicht nicht nachkommen kann.

Zwei Berufsverbände für Rechtsanwälte haben sich an den belgischen Verfassungsgerichtshof gewandt. Ihrer Ansicht nach ist es unmöglich, der Verpflichtung zur Unterrichtung der anderen Intermediäre nachzukommen, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen, an das die Rechtsanwälte gebunden sind. Der belgische Verfassungsgerichtshof hat dem Gerichtshof dazu eine Frage vorgelegt.

In seinem Urteil vom 08.12.2022 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Vertraulichkeit jeder Korrespondenz zwischen Privatpersonen schützt und dem Schriftwechsel zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten einen verstärkten Schutz zuweist. Dieser besondere Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses wird dadurch gerechtfertigt, dass den Rechtsanwälten in einer demokratischen Gesellschaft eine grundlegende Aufgabe übertragen wird, nämlich die Verteidigung der Rechtsunterworfenen. Diese Aufgabe erfordert, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden, was in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Das Berufsgeheimnis umfasst auch die Rechtsberatung, und zwar sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt als auch im Hinblick auf ihre Existenz. Abgesehen von Ausnahmefällen müssen diese Mandanten daher mit Recht darauf vertrauen dürfen, dass ihr Anwalt ohne ihre Zustimmung niemandem offenlegen wird, dass sie ihn konsultieren.

Die in der Richtlinie vorgesehene Pflicht2 des an das Berufsgeheimnis gebundenen Rechtsanwalt-Intermediärs, die anderen Intermediäre unverzüglich über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen obliegen, hat aber die Folge, dass diese anderen Intermediäre von der Identität des Rechtsanwalt-Intermediärs Kenntnis erlangen, Sie erfahren auch von seiner Analyse, wonach die in Rede stehende Steuergestaltung meldepflichtig ist, und von der Tatsache, dass er zu diesem Thema konsultiert wird. Diese Unterrichtungspflicht führt zu einem Eingriff in das in Art. 7 der Charta der Grundrechte garantierte Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Da die anderen Intermediäre verpflichtet sind, die zuständigen Steuerbehörden über die Identität und die Konsultierung des Rechtsanwalts zu informieren, bewirkt diese Verpflichtung mittelbar auch einen zweiten Eingriff in das Recht auf das Berufsgeheimnis.

Dann prüft der Gerichtshof, ob diese Eingriffe gerechtfertigt sein können, insbesondere ob sie von der Europäischen Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgen und ob sie zur Verfolgung dieser Zielsetzungen erforderlich sind.

Er weist darauf hin, dass sich die 2018 vorgenommene Änderung der Richtlinie in den Rahmen einer internationalen steuerlichen Zusammenarbeit einfügt, mit der zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug beigetragen werden soll, die eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen darstellt.

Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass die Unterrichtungspflicht des Rechtsanwalts, der dem Berufsgeheimnis unterliegt, für die Erreichung dieser Ziele nicht erforderlich ist. Alle Intermediäre sind nämlich zur Vorlage dieser Informationen bei den zuständigen Behörden verpflichtet. Kein Intermediär kann behaupten, dass er die Meldepflichten, die in der Richtlinie klar aufgeführt sind und denen er unmittelbar und individuell unterliegt, nicht gekannt hat.

Die Richtlinie macht den Rechtsanwalt-Intermediär zu einer Person, von der andere Intermediäre a priori keine Initiative erwarten können, die sie von ihren eigenen Meldepflichten entbinden könnte.

Die Offenlegung der Identität und der Konsultierung des Rechtsanwalt-Intermediärs durch die unterrichteten Drittintermediäre an die Steuerverwaltung ist auch nicht erforderlich, um die Ziele der Richtlinie zu verfolgen. Durch die Meldepflicht der anderen nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Intermediäre und in Ermangelung solcher Intermediäre durch die dem relevanten Steuerpflichtigen obliegende Meldepflicht wird grundsätzlich gewährleistet, dass die Steuerverwaltung informiert wird. Außerdem kann die Steuerverwaltung, nachdem sie eine solche Information erhalten hat, bei Bedarf ergänzende Informationen unmittelbar vom relevanten Steuerpflichtigen verlangen, der sich dann für Beistand an seinen Rechtsanwalt wenden kann. Die Steuerverwaltung kann auch eine Überprüfung der steuerlichen Situation dieses Steuerpflichtigen durchführen.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die nach der Richtlinie vorgesehene Unterrichtungspflicht nicht erforderlich ist und folglich das Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant verletzt.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG ABl. 2011, L 64, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 (ABl. 2018, L 139, S. 1) geänderten Fassung.
2 Art. 8ab Abs. 5 der Richtlinie 2011/16.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil C-694/20 vom 08.12.2022

EuGH zur Gewährung von Hinterbliebenenpension für Grenzgänger

Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen zu lassen.

Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension kann nicht von einer solchen Eintragung zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden.

Im Dezember 2015 ließen GV und ihr Lebenspartner, die französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich und in Luxemburg abhängig beschäftigt sind, beim Tribunal d’instance de Metz (erstinstanzliches Gericht Metz, Frankreich) formgerecht eine gemeinsame Erklärung über einen Pacte civil de solidarité (PACS) (eingetragene Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) eintragen. Da der Lebenspartner von GV 2016 infolge eines Arbeitsunfalls verstarb, beantragte diese bei der Caisse nationale d’assurance pension (Nationale Pensionsversicherungsanstalt, Luxemburg) die Gewährung einer Hinterbliebenenpension. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der in Frankreich eingetragene PACS nicht zu Lebzeiten der beiden Vertragsparteien in das luxemburgische Personenstandsregister eingetragen worden sei und daher Dritten nicht entgegengehalten werden könne.

GV focht diese Entscheidung erfolglos vor dem Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) und anschließend vor dem Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) an. Im September 2020 legte sie Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) ein.

Diese fragt den Gerichtshof, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegen könnte, da die im luxemburgischen Recht vorgesehene Verpflichtung für Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft bereits in einem anderen Mitgliedstaat haben eintragen lassen, dies auch im luxemburgischen Personenstandsregister zu tun, um einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension zu erhalten, insbesondere Grenzgänger betrifft.

In seinem Urteil vom 08.12.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, die die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern gewährleisten sollen, einer Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, nach der dem überlebenden Lebenspartner einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenpension, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, nur gewährt wird, wenn die Lebenspartnerschaft zuvor in ein von diesem Staat geführtes Register eingetragen wurde.

Die luxemburgischen Rechtsvorschriften stellen für eine in einem anderen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Vorschriften dieses Staates eingegangene und eingetragene Lebenspartnerschaft eine Voraussetzung auf, der eine in Luxemburg eingegangene Lebenspartnerschaft nicht unterliegt. Diese wird nämlich auf Initiative des Standesbeamten, vor dem die Lebenspartnerschaftserklärung abgegeben wurde, automatisch in die Register eingetragen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind diese Rechtsvorschriften geeignet, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen und eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung zu schaffen.

Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedstaat sicherstellt, dass eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Hinterbliebenenpension, die dem überlebenden Lebenspartner wegen des durch einen Arbeitsunfall verursachten Todes des anderen Lebenspartners gezahlt wird, nur an eine Person gezahlt wird, die nachweisen kann, dass sie tatsächlich der Lebenspartner des verstorbenen Arbeitnehmers war. Jedoch geht die Weigerung, eine Hinterbliebenenpension zu gewähren, mit der Begründung, dass die dem Pensionsantrag zugrunde liegende Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eingetragen worden sei, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn diese Eintragung keine Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit ist.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es ausreichend wäre, ein amtliches Dokument, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem der PACS eingegangen wurde, vorzulegen, um sicherzustellen, dass dieser Dritten entgegengehalten werden kann, und zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erfüllt sind. Jedenfalls könnte die Eintragung des PACS in dem Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Leistung an Hinterbliebene verpflichtet ist, noch zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Leistung beantragt wird.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil C-731/21 vom 08.12.2022

Kapitalmarktunion: Neue Vorschläge zu Clearing, Insolvenz von Nichtbanken und Notierung an öffentlichen Märkten, um EU-Kapitalmärkte attraktiver zu machen

Die Europäische Kommission hat am 07.12.2022 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der EU-Kapitalmarktunion vorgelegt, mit denen die folgenden Ziele verfolgt werden:

  • Steigerung der Attraktivität und Widerstandsfähigkeit der in der EU erbrachten Clearingdienste, Unterstützung der offenen strategischen Autonomie der EU und Wahrung der Finanzstabilität.
  • EU-weite Harmonisierung bestimmter Insolvenzvorschriften für Nichtbanken, um die Vorschriften effizienter zu gestalten und grenzüberschreitende Investitionen zu fördern.
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen jeder Größe, insbesondere KMU, durch einen neuen Rechtsakt zur Notierung an öffentlichen Märkten, damit die Unternehmen durch eine Börsennotierung leichter Zugang zu Finanzmitteln erhalten können.

Clearing

Mit Blick auf eine gut funktionierende Kapitalmarktunion braucht die EU ein sicheres, robustes und attraktives Clearing. Wenn das Clearing nicht effizient funktioniert, sind Finanzinstitute, Unternehmen und Anleger, wie die Finanzkrise von 2008 gezeigt hat, mit höheren Risiken und Kosten konfrontiert.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden

  • unsere Clearing-Landschaft attraktiver machen, da sie die zentralen Gegenparteien (central counterparties, „CCPs“) – die Clearingdienste erbringen – in die Lage versetzen, ihre Produkte schneller und einfacher zu erweitern und den EU-Marktteilnehmern weitere Anreize bieten, Clearingdienste von EU-CCPs in Anspruch zu nehmen und bei ihnen Liquidität aufzubauen.
  • einen Beitrag zum Aufbau eines sicheren und widerstandsfähigen Clearingsystems leisten, indem sie den EU-Aufsichtsrahmen für CCPs stärken und den durch die Aggression Russlands gegen die Ukraine bedingten jüngsten Entwicklungen an den Energiemärkten Rechnung tragen. Geplant ist zum Beispiel eine Erhöhung der Transparenz von Nachschussforderungen, damit Marktteilnehmer (einschließlich Energieunternehmen) besser in der Lage sind, solche Forderungen vorherzusehen.
  • übermäßige Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber CCPs in Drittländern reduzieren, insbesondere bei Derivaten, die nach Ansicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von „wesentlicher Systemrelevanz“ sind. Der heutige Vorschlag verpflichtet alle relevanten Marktteilnehmer, für das Clearing von mindestens einem Teil bestimmter systemrelevanter Derivatekontrakte aktive Konten bei EU-CCPs zu unterhalten. Dies wird das Management von Risiken für die Finanzstabilität in der EU verbessern.

Insolvenz von Nichtbanken

Jeder Mitgliedstaat hat seine eigene Insolvenzregelung. Dies ist eine Herausforderung für grenzüberschreitende Anleger, die bei der Bewertung einer Anlagemöglichkeit 27 unterschiedlichen Insolvenz-Regelwerken Rechnung tragen müssen.

Der Vorschlag wird

  • bestimmte Aspekte von Insolvenzverfahren EU-weit harmonisieren. Er enthält beispielsweise Vorschriften über:
    • Maßnahmen zur Erhaltung der Insolvenzmasse (d. h. Vermeidung von Handlungen von Schuldnern, durch die der Wert, den die Gläubiger erhalten können, verringert würde),
    • Gläubigerausschüsse, um eine gerechte Verteilung des beigetriebenen Werts unter den Gläubigern sicherzustellen,
    • sog. Pre-pack-Verfahren (ein nach dem englischen Begriff „pre-packaged insolvency sale“ benanntes Verfahren, bei dem die Veräußerung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart wird),
    • die Verpflichtung der Mitglieder der Unternehmensleitung, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, um zu verhindern, dass der Wert des Unternehmens Schaden nimmt.
  • eine vereinfachte Regelung für Kleinstunternehmen einführen, um die Kosten für deren Abwicklung zu senken und den Eigentümern der Unternehmen eine Schuldenbefreiung zu ermöglichen, sodass ihnen ein Neuanfang als Unternehmer möglich ist.
  • die Mitgliedstaaten verpflichten, ein Informationsblatt zu erstellen, in dem die wesentlichen Elemente ihres nationalen Insolvenzrechts zusammengefasst werden, um grenzüberschreitenden Anlegern ihre Entscheidungen zu erleichtern.

Diese Maßnahmen werden grenzüberschreitende Investitionen im gesamten Binnenmarkt fördern, die Kapitalkosten für Unternehmen senken und letztlich einen Beitrag zur EU-Kapitalmarktunion leisten. Insgesamt wird der Nutzen des Vorschlags auf über 10 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt.

Rechtsakt zur Notierung an öffentlichen Märkten

Für Unternehmen ist die Notierung an öffentlichen Märkten mit erheblichen Anforderungen verbunden. So können sich beispielsweise die Prospektdokumente auf bis zu 800 Seiten erstrecken.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden

  • die Dokumentation, die Unternehmen für eine Notierung an öffentlichen Märkten benötigen, vereinfachen und die Verfahren der Kontrolle durch die nationalen Aufsichtsbehörden straffen, wodurch das Notierungsverfahren beschleunigt und die Kosten gesenkt werden, soweit dies möglich ist. Schätzungen zufolge werden an öffentlichen Märkten in der EU notierte Unternehmen beispielsweise rund 100 Mio. Euro pro Jahr durch niedrigere Befolgungskosten einsparen, während Unternehmen allein durch einfachere Prospektvorschriften Einsparungen in Höhe von 67 Mio. Euro pro Jahr erzielen werden.
  • bestimmte Vorschriften in Bezug auf Marktmissbrauch einfacher und klarer gestalten, ohne die Marktintegrität zu beeinträchtigen.
  • die Sichtbarkeit der Unternehmen gegenüber den Anlegern verbessern, indem sie die Finanzanalyse, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen, fördern.
  • Unternehmern die Möglichkeit geben, bei einer Notierung an KMU-Wachstumsmärkten auf Mehrstimmrechtsaktien-Strukturen zurückzugreifen, damit sie auch nach der Notierung eine ausreichende Kontrolle über ihr Unternehmen behalten können und gleichzeitig die Rechte aller anderen Aktionäre geschützt werden.

Diese Maßnahmen werden die Kapitalmarktunion dadurch voranbringen, dass unnötiger administrativer Aufwand und unnötige Kosten für die Unternehmen vermieden werden. Dies wird Unternehmen zu einer Notierung an den EU-Kapitalmärkten bzw. zur Beibehaltung einer solchen Notierung ermutigen. Ein leichterer Zugang zu öffentlichen Märkten wird die Unternehmen in die Lage versetzen, ihre Finanzierungsquellen besser zu diversifizieren und zu ergänzen.

Weitere Einzelheiten und nächste Schritte

Das Paket zum Clearing besteht aus:

  • einer Mitteilung,
  • einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Eigenmittelverordnung (CRR) und der Verordnung über Geldmarktfonds (MMF) und
  • einer Richtlinie zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD), der Richtlinie über Wertpapierfirmen und der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie).

Das Paket zur Notierung an öffentlichen Märkten besteht aus:

  • einer Änderungsverordnung zur Änderung der Prospektverordnung, der Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente,
  • einer Änderungsrichtlinie zur Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und zur Aufhebung der Notierungsrichtlinie und
  • einer Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien.

Das Paket zur Insolvenz von Nichtbanken besteht aus:
einer Richtlinie über die Insolvenz von Nichtbanken.

Die sechs Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2022

Verhandlungen über EU-Richtlinie zur globalen Mindeststeuer (Säule II) stocken im EU-Rat

Die EU möchte zeitnah die auf OECD-Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen (Säule II) umsetzen. Die Verhandlungen über die entsprechende EU-Richtlinie stocken im EU-Rat. Grund hierfür ist ein Veto Ungarns.

Anfang Oktober 2021 einigten sich 137 Staaten der „Inclusive Framework on BEPS“ (IF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Eckpunkte einer der wichtigsten Reformen der internationalen Unternehmensbesteuerung. Diese sieht neben einer Neuverteilung der Besteuerungsrechte zwischen Staaten (Säule I) auch die Einführung eines globalen Mindestkörperschaftssteuersatzes von 15 % für Unternehmen vor, die in zwei von vier Jahren mehr als 750. Mio. Euro Umsatz erzielt haben (Säule II). Ziel der Reform ist es, die Verschiebung von Unternehmensgewinnen in Steueroasen zu unterbinden und gleichzeitig die angemessene Besteuerung von Digitalkonzernen sicherzustellen.

Die auf OECD-Ebene beschlossenen Maßnahmen sollen nun zeitnah auf EU-Ebene durch eine entsprechende Richtlinie umgesetzt werden. In Steuerfragen ist in der EU-Einstimmigkeit erforderlich. Ungarn blockiert jedoch die Verhandlungen hierzu im EU-Rat durch sein Veto. Um doch noch eine Einigung zu erzielen, sind am Rande der Tagung des Rats für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) in Brüssel weitere Gespräche zwischen Bundesfinanzminister Christian Lindner, seinem französischen Amtskollegen Bruno Le Maire und dem ungarischen Finanzmister Mihaly Varga geplant.

Sollte es in Zukunft zu keinem Konsens kommen, ist auch eine „Verstärkte Zusammenarbeit“ zwischen einzelnen Mitgliedstaaten denkbar. Durch das Verfahren können mindestens neun Mitgliedstaaten eine erweiterte Integration oder Zusammenarbeit innerhalb der EU-Strukturen vereinbaren.

Unabhängig von den Ergebnissen der Tagung des ECOFIN-Rats verschiebt sich die Umsetzung der EU-Richtlinie zur globalen Mindeststeuer (Säule II) weiter. Momentan ist nicht abzusehen, wann die Verhandlungen im EU-Rat abgeschlossen sein werden. Ursprünglich war die Einführung eines weltweiten Mindeststeuersatzes für Unternehmen laut OECD für Anfang 2023 geplant.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.12.2022

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen von multinationalen umsatzstarken Unternehmen und Konzernen

Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Wer in einem Land Gewinne erwirtschaftet, der soll sich auch in angemessenem Umfang an der Finanzierung seines Gemeinwesens beteiligen. Mit dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf wollen wir einen Beitrag zu mehr Steuertransparenz schaffen. Für eine öffentliche Debatte darüber, ob multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne auch dort Steuern zahlen, wo sie tätig sind, brauchen wir länderbezogene Ertragssteuerinformationen. Deshalb sollen solche Unternehmen und Konzerne künftig ihre Steuerzahlungen nicht mehr nur den Finanzbehörden mitteilen, sondern aufgeschlüsselt nach bestimmten Ländern der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das setzen wir bürokratiearm und so einfach wie möglich um. Denn gerade in Krisenzeiten wollen wir unsere Wirtschaft nicht unnötig zusätzlich belasten.“

Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting on Taxes). Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in das deutsche Recht umzusetzen.

Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsgesetzbuch (HGB) punktuelle weitere Änderungen vorgenommen werden.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:

1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting on Taxes

Es werden folgende wesentliche Neuerungen eingeführt:

Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sollen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§ 342b Absatz 1 HGB-E, § 342c Absatz 1 HGB-E, § 342m Absatz 1 HGB-E). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.

Bei außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, soll der Ertragsteuerinformationsbericht von jenem Tochterunternehmen respektive jener Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden müssen. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen respektive die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen (§ 342d Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342e Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342f Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342m Absatz 2 und 3 HGB-E). Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EWR-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung im EWR offengelegt wird.

Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts sollen detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen (§ 342g HGB-E), den Pflichtangaben (§ 342h und § 342j HGB-E) und dem länderbezogenen Ausweis (§ 342i HGB-E) gemacht werden. Zu den Pflichtangaben zählen u. a.:

  • die Art der Geschäftstätigkeit,
  • die Zahl der Arbeitnehmer,
  • die Erträge,
  • der Gewinn/ Verlust vor Ertragsteuern,
  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die in diesem Zeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
  • der Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen (§ 342h Absatz 4 HGB-E), wird der Bürokratieaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten.

Den betroffenen Unternehmen soll gestattet werden, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht berichten zu müssen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k HGB-E).

Außerdem soll den Unternehmen freigestellt werden, ob sie den Ertragssteuerinformationsbericht – zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister – auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen (§ 342n HGB-E).

Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG soll sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.

Der Jahresabschlussprüfer soll künftig auch prüfen müssen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist (§ 317 Absatz 3b HGB-E). Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E).

Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten soll dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen werden. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.

2. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Der Entwurf sieht u. a. folgende weitere Änderungen vor:

  • Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB soll künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben.
  • Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB soll mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst werden.
  • Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

Das Bundesministerium der Justiz hat interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und danach an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen finden Sie hier.

  • Gesetzentwurf auf der Homepage des BMJ.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 07.12.2022

Ermäßigter Steuersatz für Sammlermünzen

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2023

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2023 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 54.712 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 652 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2022

FG Rheinland-Pfalz rügt Agentur für Arbeit Kaiserslautern wegen „Missachtung des Gerichts“ und gibt Klage wegen Kindergeld statt

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 15. November 2022 (Az. 6 K 1577/22) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) der Klage einer Frau aus Pirmasens wegen Kindergeld stattgegeben, weil die (auch für Pirmasens) zuständige Agentur für Arbeit Kaiserslautern auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel hatte, dass das Kind der Klägerin – wie von ihr vorgetragen – im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war.

Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.314 Euro) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.

Dagegen erhob die Klägerin Klage und wies erneut – wie schon im Einspruchsverfahren – darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.

Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2022 an die Agentur für Arbeit Kaiserslautern (zuständig auch für Pirmasens) und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28. Oktober 2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war (am 8. Oktober 2022). Daher gab das FG der Klage der Klägerin statt und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit Kaiserslautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass die Agentur auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Deshalb glaube das Gericht der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.12.2022 zum Urteil 6 K 1577/22 vom 15.11.2022 (nrkr)

Entlastungspakete: Schnelle und spürbare Entlastungen in Milliardenhöhe

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise drei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Allein das dritte Entlastungspaket umfasst rund 65 Milliarden Euro und wird sehr zügig umgesetzt. Dazu kommen Schritte zur Vermeidung schleichender Steuererhöhungen im Zusammenhang mit der Inflation. Mit einem umfassenden Abwehrschirm werden darüber hinaus die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert.

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung 2022 insgesamt drei Entlastungspakete im Gesamtvolumen von rund 100 Milliarden auf den Weg gebracht. Mit dem Abbau der sog. kalten Progression werden Bürgerinnen und Bürger auch vor inflationsbedingt höherer Besteuerung geschützt.

Ein wirtschaftlicher Abwehrschirm der Bundesregierung gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges soll darüber hinaus die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Er umfasst unter anderem die Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse sowie einer Strompreisbremse und Finanzmittel in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro. Hinzu kommt ein gesondertes Maßnahmenpaket, das von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffene Unternehmen unterstützt.

Drittes Entlastungspaket

Das dritte Entlastungspaket enthält unter anderem folgende Maßnahmen, die größtenteils mit dem vom Bundestag am 02.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt wurden:

  • Vorgezogener vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das entlastet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro.
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zum 01.01.2023 auf 1.230 Euro.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro: Damit wird die private Altersvorsorge gestärkt – damit sich Sparen und Investieren lohnt.
  • Entfristen und Verbessern der Homeoffice-Pauschale: Damit wird an bis zu 210 Homeoffice-Tagen ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von je 6 Euro möglich, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
  • Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen können.
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: Zum 01.01.2023 steigt der Betrag um 252 Euro auf 4.260 Euro.
  • Fördern des Ausbaus von Photovoltaikanlagen: Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen.
  • Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert.

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Rückblick: Erstes und Zweites Entlastungspaket

Das erste und zweite Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage entfällt seit 01.07.2022
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Milliarden Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhielten 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 230 Euro.
  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.08.2022.

Rückwirkend zum 01.01.2022:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag ist um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie ist auf 38 Cent gestiegen.

Wirtschaftlicher Abwehrschirm

Mit einem umfassenden Abwehrschirm sollen die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Er umfasst insbesondere:

  • Maßnahmen zur Ausweitung des Angebots sowie Senkung des Verbrauchs von Energie.
  • Einführung einer Strompreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle Unternehmen.
  • Schnellstmögliche Einführung einer Gaspreisbremse.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
  • EU-Solidarabgabe für Unternehmen im Energiebereich.
  • Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme.
  • Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie.

Das Bundesfinanzministerium und die obersten Landesfinanzbehörden haben sich darüber hinaus darauf verständigt, die gestiegenen Energiekosten im Interesse betroffener Steuerpflichtiger zu berücksichtigen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen von Finanzämtern im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Wirtschaftspaket

Um gezielt Unternehmen zu unterstützen, die infolge des russischen Angriffskrieges von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind, stellt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket bereit.

Es enthält Maßnahmen, um Unternehmen kurzfristig Liquidität zu sichern. Folgende Programme sind bereits startklar:

  • KfW-Kreditprogramm für kurzfristige Liquidität
  • Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme
  • Finanzierungprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen
  • Hilfsprogramm für energieintensive Industrie

Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ermöglicht der Bund zudem, dass die KfW kurzfristig Kreditlinien für Energieversorgungs- und Energiehandelsunternehmen zur Verfügung stellen kann, damit deren Liquidität gesichert bleibt.

Details haben Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 08.04.2022 vorgestellt.

Mehrbelastungen vermeiden

Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Es schließt die mit der kalten Progression verbundenen ungewollten Steuerbelastungen aus: Für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger wird die Steuerlast an die Inflation angepasst, um Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere Folgendes:

  • Anheben des Grundfreibetrags ab dem 01.01.2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro und ab dem 01.01.2024 um weitere 696 Euro auf insgesamt 11.604 Euro.
  • Verschieben der Tarifeckwerte entsprechend der Inflation. Der Spitzensteuersatz wird damit bei 62.810 statt bisher 58.597 Euro greifen. Für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben.
  • Besonders hohe Einkommen (nach sogenanntem Reichensteuersatz) ab 277.826 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
  • Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Zudem werden Familien gezielt unterstützt:

  • Das Kindergeld wird ab 01.01.2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.
  • Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro erhöht. Zum 01.01.2023 wird er um weitere 404 Euro erhöht und zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro.
  • Außerdem wird der Unterhalthöchstbetrag für 2022 angehoben.

Details zum Inflationsausgleichsgesetz

Übersicht der Maßnahmen von der Bundesregierung

Quelle: BMF, Mitteilung vom 05.12.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin