German Tax Advisers und ETAF – Keine weiteren Belastungen für Berufsrecht aus Europa

Sowohl die German Tax Advisers als auch die ETAF nahmen zum Berichtsentwurf des Wirtschafts- und Währungsausschusses des EU-Parlaments über die Lehren aus den sog. Pandora Papers Stellung. In Schreiben an die zuständigen EU-Abgeordneten fordern sie für die beratenden Berufe eine Stärkung des Berufsrechts in den Mitgliedstaaten. Gleichzeitig sprachen sie sich gegen weitere Belastungen aus.

Der Berichtsentwurf zur Vorbereitung einer Resolution des EU-Parlaments „über die Lehren aus den Pandora Papers und anderen Enthüllungen“ (2022/080(INI)) stammt aus der Feder des sozialdemokratischen EU-Abgeordneten Niels Fuglsang aus Dänemark. Darin enthalten sind durchaus Forderungen, die die Positionen der German Tax Advisers und ihres europäischen Dachverbands, der European Tax Adviser Federation (ETAF) wiedergeben. Zurecht weist der Entwurf etwa auf die globalen Ausmaße komplexer Strukturen von Offshore-Konstrukten hin. Diese waren im Jahr 2021 Gegenstand der Enthüllungen rund um die sog. Pandora Papers.

Andererseits müsste der Entwurf des Berichterstatters an wichtigen Punkten erheblich nachgebessert werden. Grund genug für die German Tax Advisers und die ETAF sich an die maßgeblichen EU-Abgeordneten des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) zu wenden und Änderungsvorschläge im Sinne des Berufsstands zu unterbreiten.

Dabei fordern sowohl die German Tax Advisers, als auch die ETAF eine kritische Sicht auf das geplante Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung der Rolle von sog. Vermittlern von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung (SAFE). Anstelle von weiteren Auflagen für einen Berufsstand, dessen Arbeitsbelastung und Verwaltungsaufwand kaum noch zu bestreiten ist, wird vorgeschlagen das Berufsrecht der beratenden Berufe in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Außerdem zeigten sich die German Tax Advisers und die ETAF kritisch gegenüber der Forderung Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Eine Ansicht, die MdEP Markus Ferber (CSU) offensichtlich teilt. Er schlug etwa vor, die gesamte Forderung über die Anzeigepflichten gem. DAC 6 ersatzlos zu streichen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.12.2022

Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2023

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2023 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 25. November 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2022 Nr. C 448 S. 4) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :005 vom 29.11.2022

Mietpreisüberhöhung – 3.000 Euro Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Mietwohnungsangebotes zu einer Geldbuße von 3.000 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.12.2022 veröffentlichter Entscheidung diese Verurteilung bestätigt.

Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550 Euro/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180 Euro/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.

Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG). Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 Euro angeordnet. Das Amtsgericht hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mit vermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 Euro auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen. Dies ergebe sich u. a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 % über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.

Der Betroffene habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liege. Der Betroffene habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er sei bei etwa zehn besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.12.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 1115/22 vom 01.11.2022

Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen

  • Sparda-Bank Hannover wertete Kontonutzung als Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen – aus Sicht des vzbv ist das unzulässig.
  • Landgericht Hannover gibt der einstweiligen Verfügung des vzbv statt und untersagt das Vorgehen der Bank.
  • vzbv: Verbraucher:innen haben ungehinderten Anspruch auf vertraglich vereinbarte Leistungen wie Geldabheben oder Überweisungen.

Einstweilige Verfügung gegen Sparda-Bank Hannover

Durch die Nutzung ihres Kontos stimmen Bankkund:innen nicht automatisch Vertragsänderungen zu. Doch genau das kündigte die Sparda-Bank Hannover einigen ihrer Kund:innen in einem Anschreiben an. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hannover der Bank nun auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) per einstweiliger Verfügung untersagt.

„Benötigt eine Bank die Zustimmung zu einer Vertragsänderung, reicht dafür die bloße Weiternutzung des Kontos durch die Kundinnen und Kunden – etwa durch eine Überweisung oder eine Geldabhebung – nicht aus“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen ungehinderten Anspruch auf ihre vertraglich vereinbarten Leistungen.“

Bank handelte wettbewerbswidrig

Im Mai und im Juli 2022 forderte die Sparda-Bank Hannover ihre Kund:innen schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen auf. Verbraucher:innen, die darauf nicht reagierten, sandte das Unternehmen im September ein weiteres Schreiben. Darin teilte die Bank mit, dass sie neben einer ausdrücklichen Zustimmung auch die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten wird, zum Beispiel im Zuge von Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen. Die Bank wollte es sogar als Zustimmung verstehen, wenn Verbraucher:innen einem zugesandten Rechnungsabschluss nicht aktiv widersprachen.

Dass betroffene Verbraucher:innen ihr Konto nicht mehr ohne aufgedrängte Vertragsänderungen nutzen konnten, wertete der vzbv unter anderem als aggressive geschäftliche Handlung der Bank.

Vorgehen der Sparda-Bank untersagt

Das Landgericht Hannover stufte das Vorgehen der Bank ebenfalls als Wettbewerbsverstoß ein. Das Verhalten der Bank verstoße gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteilige Verbraucher:innen unangemessen. Auch widerspreche das Vorgehen der Bank dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 zu unzulässigen AGB-Klauseln (Az. XI ZR 26/20).

Das Gericht gab dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in allen Punkten statt und untersagte der Sparda-Bank Hannover das Vorgehen. Der vzbv beobachtet Kreditinstitute mit ähnlichem Verhalten und behält sich weitere rechtliche Schritte vor. Betroffene können sich an das Beschwerdepostfach auf verbraucherzentrale.de wenden.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 06.12.2022 zum Urteil 13 O 173/22 des LG Hannover vom 28.11.2022 (nrkr)

Rettungsversuch für Sammelanderkonten

Satzungsversammlung beschließt weitere Änderung von § 4 BORA

Im Rahmen ihrer 4. Sitzung am 05.12.2022 befasste sich die 7. Satzungsversammlung, das sog. Parlament der Anwaltschaft, erneut mit der Problematik der bankseitig massenhaft gekündigten Anderkonten. Vorausgegangen war eine Änderung der Risikoeinstufung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der BaFin. Um den sich hierdurch ergebenden erhöhten Prüfaufwand bzgl. der seitens der Anwaltschaft unterhaltenen Konten zu vermeiden, waren Banken Anfang des Jahres dazu übergegangen, Sammelanderkonten zu kündigen.

Nachdem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bereits Anfang des Jahres in Gespräche mit Ministerien und Verbänden eingetreten war, stellte die Satzungsversammlung im April 2022 durch eine erste Änderung in § 4 Abs. 1 BORA klar, dass Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen.

Darüber hinaus bedurfte es nach Ansicht der Satzungsversammlung allerdings weitergehender Änderungen in § 4 BORA (Antrag Ausschuss 2: Änderung des § 4 BORA), um nicht nur Rechtssicherheit für Kolleginnen und Kollegen zu schaffen, sondern faktisch einen Beitrag zum Erhalt der Anderkonten zu leisten. Durch inhaltliche Präzisierungen und Ergänzung berufsrechtlicher Pflichten soll mit dem heute gefassten Beschluss der Versuch unternommen werden, die Sorgfaltspflichtprüfung der Banken bei der Risikoeinstufung zu erleichtern.

So müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig sicherstellen, dass keine Transaktionen über Sammelanderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Bestimmte – einzelne – Geldflüsse dürfen nach der Änderung künftig generell nicht mehr über Sammelanderkonten laufen, beispielsweise solche aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen oder größere Bargeschäfte und Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern.

Die Satzungsversammlung hat sich intensiv mit den zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten befasst. Die Mitglieder waren sich der Tatsache bewusst, dass eine Anpassung von § 4 BORA keine Herabstufung des Risikos zu erzwingen vermag. Gleichwohl wurde der Beschluss mit überwältigender Mehrheit gefasst, um denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die auf die Nutzung der Konten angewiesen sind, unterstützend zur Seite zu stehen.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels begrüßt den Vorstoß: „Natürlich haben wir keine Garantie dafür, dass der Beschluss die gewünschte Wirkung entfaltet. Die Satzungsversammlung konnte aber nur so einen Rettungsversuch für die Anderkonten unternehmen. Die heute beschlossene Änderung ist meines Erachtens alternativlos.“

Der Beschluss der Satzungsversammlung wird in Kürze auf der Homepage der BRAK veröffentlicht. Sofern er nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium nicht beanstandet wird, tritt er im nächsten Jahr in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens wird unter www.brak.de bekannt gegeben (§191e BRAO).

Quelle: BRAK, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Jahressteuergesetz 2022: Gas-Soforthilfe soll entlasten und keine unnötige Bürokratie schaffen

Hessen stimmt Jahressteuergesetz 2022 im Finanzausschuss des Bundesrates nicht zu und plädiert für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

„Die Menschen im Land brauchen Hilfe bei den Energiekosten und bekommen sie. Was sie nicht brauchen, ist neue Bürokratie. Leider sorgt die Ampel-Koalition mit der Besteuerung der Dezemberhilfe-Gas im Jahressteuergesetz 2022 genau dafür, indem sie diese Hilfen erst nach dem Gießkannenprinzip an alle Bürgerinnen und Bürger zahlt und sie dann nach einer Einzelfallprüfung besteuern will. Der bürokratische Aufwand für Mieter, Vermieter, Energieversorger und Finanzämter ist enorm, der Nutzen für den Staat am Ende gering“, erklärt Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. „Kurzum: Energiehilfen? Ja! Bürokratie? Nein! Versorger und Vermieter müssten für alle Kunden und Mieter Meldungen abgeben, obwohl am Ende nur etwa 10 Prozent der Steuerbürgerinnen und -bürger von der Besteuerung betroffen sind. Das geplante Mitteilungsverfahren führt nur zu einem Datenfriedhof, aber nicht zu einer sachgerechten Besteuerung. Um Missverständnissen vorzubeugen: Wir sperren uns nicht gegen die Energiehilfen. Diese unterstützen wir ausdrücklich. Was wir nicht wollen, ist, dass diese mit einem enormen Bürokratieaufwand einhergehen.“

Hessen für Anrufung des Vermittlungsausschusses

Die partielle Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, die das Jahressteuergesetz 2022 vorsieht, bedeutet für alle Verfahrensbeteiligten einen extremen bürokratischen Aufwand. Die Energieversorger sollen die gewährten Entlastungen an die Finanzverwaltung melden. Vermieter und Hausverwaltungen müssen die Entlastungsbeträge auf die einzelnen Wohneinheiten aufteilen und Namen und Anschrift an die Finanzbehörden weitergeben. Die Finanzämter sollen anschließend die besteuerungsrelevanten Fälle ermitteln. Die betroffenen Endkunden müssen die Beträge in den Steuererklärungen angeben. „Es ist die Aufgabe der Finanzämter, Steuern zu verwalten und nicht, eine verteilungspolitische Unschärfe bei der Dezember-Soforthilfe auszubügeln. Diesen Bürokratieaufwuchs durch den Bund gehen die unionsgeführten Finanzminister nicht mit und zwar zum Schutze aller Beteiligten, die von dieser neuen Bürokratie betroffen wären. Wer für weniger Bürokratie ist – und in diese Richtung habe ich den Bundesfinanzminister immer verstanden – , muss sich diesem Weg anschließen und ihn konsequent fortsetzen.“

Hessen wird daher im Finanzausschuss des Bundesrates dem Jahressteuergesetz nicht zustimmen und plädiert mit den anderen unionsgeführten Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Über das weitere Vorgehen zum Jahressteuergesetz 2022 wird im Anschluss an die Ausschussbefassung das Bundesratsplenum, das sich voraussichtlich am 16. Dezember mit dem Jahressteuergesetz 2022 befassen wird, entschieden.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 05.12.2022

EEW-Förderprogramm jetzt mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn – Schnellere Umsetzung von Energieeffizienz-Projekten in Unternehmen

Für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) tritt ab jetzt eine Änderung in der Förderrichtlinie in Kraft. Neu ist, dass Unternehmen direkt nach Antragstellung mit der Umsetzung ihrer Vorhaben beginnen können – zuvor mussten sie auf die Antragsbewilligung warten, um eine Förderung zu erhalten. Durch die neue Regelung können jährlich Investitionen in Höhe von etwa drei Mrd. Euro und damit verbundene Endenergieeinsparungen von etwa sieben Terrawattstunden (TWh) schneller realisiert werden.

Um die Energiekrise zu überwinden, müssen wir den Energieverbrauch möglichst schnell reduzieren.

Die EEW ist das wichtigste Förderprogramm des BMWK zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zum Ausbau erneuerbarer Prozesswärme in Industrie und Gewerbe. Mit über 10.000 bewilligten Anträgen pro Jahr leistet die EEW seit Einführung in 2019 einen wichtigen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Das Förderprogramm ist technologieoffen – von der Abwärmenutzung über die Einsparung von Material und Energie bis zur Nutzung von solarer Prozesswärme – Hauptsache die CO2-Emissionen werden gesenkt.

Vor dem Hintergrund der Energiekrise müssen Energieeinsparungen noch schneller realisiert werden. Aus diesem Grund wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn nun auch für die „Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ eingeführt. Hier werden häufig große Projekte mit hohen Einsparungen umgesetzt. Gemessen an den Energie- und CO2-Einsparungen ist es der wichtigste Programmteil. Die Umsetzung erfolgt durch die KfW (Kredite) und das BAFA (Zuschüsse).

Mit der neuen EEW-Richtlinie kann die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen schneller reduziert und damit betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten gespart werden.

Auch zur Erreichung der Klimaziele ist die Steigerung der Energieeffizienz zentral.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Änderungen im Bereich des Arbeitslosengeldes und Kurzarbeitergeldes

Neue Bemessungsgrundlage für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für kurz befristet Beschäftigte

Der Bundestag hat heute das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Im Rahmen eines Änderungsantrags der Regierungsfraktionen wurde eine Regelung aufgenommen, mit der gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger geschaffen wird, sofern die Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger besteuert wird. Der Änderungsantrag enthielt darüber hinaus eine Regelung zur Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte.

Mit der neuen Bemessungsregelung für das Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld von Grenzgängerinnen und Grenzgängern setzen wir zwei Gerichtsurteile um. Mit ihr wird auch für Personen aus Frankreich Rechtssicherheit geschaffen, die in den vergangenen Monaten unter einer Doppelbelastung gelitten haben, weil das deutsche Kurzarbeitergeld in Frankreich besteuert wird.

Mit der Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für kurz befristet Beschäftigte setzen wir einen weiteren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Damit steht der erleichterte Zugang zur Arbeitslosenversicherung überwiegend kurz befristet Beschäftigte unter anderem im Kreativ- und Kulturbereich dauerhaft zur Verfügung.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Mit der neuen Bemessungsregelung wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen ist.

Diese Regelung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest. Damit werden Doppelbelastungen der betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger verhindert.

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld festgeschrieben. Damit wird die bisher bis zum Ende des Jahres 2022 befristete Sonderreglung entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung. Dies sind oftmals Kunst- und Kulturschaffende.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Auch Heimbewohner können Anspruch auf Corona-Einmalzahlung haben

Der 83-jährige Kläger K lebt vollstationär im Pflegeheim und bezieht laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme der Aufwendungen für das Pflegeheim und der Festsetzung einer Eigenleistung von rund 850 Euro monatlich; weiterhin bewilligte der beklagte Sozialhilfeträger (die Stadt S) dem K einen Barbetrag von rund 120 Euro sowie eine Bekleidungspauschale von 23 Euro. Diese wurden auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen. Der Betreuer des K beantragte für diesen im Juni 2021 eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.

Die Stadt S lehnte die Gewährung einer COVID-19-Einmalzahlung ab: K habe lediglich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Für die Einmalzahlung berechtigt seien aber nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt.

Das Sozialgericht Freiburg hat die Stadt S verurteilt, dem K für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 eine weitere Zahlung von 150 Euro zu gewähren und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Stadt S zurückgewiesen: K beanspruche auch als Leistungsberechtigter in einer stationären Einrichtung zu Recht eine COVID-19-Einmalzahlung i. H. v. 150 Euro, weil er im Mai 2021 einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale gehabt habe. Diese stellten Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (als eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine COVID-19-Einmalzahlung nach § 144 Satz 1 SGB XII) dar. Obwohl die Leistungen der Stadt S an den K auf ein Konto des Pflegeheims überwiesen wurden, seien die Bekleidungsbeihilfe und der Barbetrag an K ausgezahlt worden. Denn K habe Barbetrag und Bekleidungspauschale zur persönlichen Verfügung gestanden und einen Anspruch gegen das Heim auf Überlassung dieser Beträge zu seiner freien Verfügung gehabt. Insofern sei somit von einer Auszahlung dieser Beträge an K auszugehen.

Der Senat hat die Revision an das Bundesozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gemäß § 144 Satz 1 SGB XII erhalten Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden (…), für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag (…) auszuzahlen (…).

Der Anspruch auf Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale richtet sich nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 SGB XII.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (…) sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialhilfeleistungen nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr, gerechnet von Beginn des Jahres an, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, nachträglich erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 116a Nr. 2 SGB XII).

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.12.2022 zum Urteil L 2 SO 1183/22 vom 07.11.2022

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2023

Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Hinweis

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin