EU stärkt den Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Produkten

Für alle Non-Food-Verbraucherprodukte, einschließlich Spielzeug, chemische Erzeugnisse und Elektrogeräte, gelten künftig präzisere und einheitliche Sicherheitsvorschriften. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf die Kernelemente der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit geeinigt, die auf den Vorschlag der EU-Kommission vom Juni 2021 folgt. Damit entsteht ein modernisierter allgemeiner Rahmen für die Sicherheit von Non-Food-Konsumgütern, der der Digitalisierung, dem technologischen Fortschritt und den zunehmend globalisierten Lieferketten gerecht wird.

Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin, Věra Jourová, erklärte: „Die Verbraucher haben ein Recht darauf zu wissen, dass sie sichere Produkte verwenden. Auf dem Unionsmarkt befinden sich nach wie vor zu viele gefährliche Produkte. Der jährliche Schaden durch gefährliche Produkte wird auf 11,5 Milliarden Euro geschätzt. Ich begrüße die vorläufige Einigung über den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit – wir nähern uns der Ziellinie bei diesem wichtigen Dossier, das ein Schlüsselelement für einen besseren Schutz der europäischen Verbraucher darstellt.“

Der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders fügte hinzu: „Die gestrige Einigung bringt uns einen Schritt näher an einen stärkeren und sichereren Binnenmarkt für die Verbraucher in der Europäischen Union, das wird für uns alle von Vorteil sein. Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen schaffen, die an Verbraucher in der EU verkaufen, klare Regeln für alle Unternehmen vorsehen und eine bessere Durchsetzung durch die Behörden ermöglichen. So müssen beispielsweise Unternehmen aus Drittländern, die Produkte in die EU exportieren, eine verantwortliche Kontaktperson in der EU benennen. Auf diese Weise werden diese Unternehmen auch für die Sicherheit der Produkte, die sie in den Binnenmarkt einführen, verantwortlich gemacht.“

Das Europäische Parlament und der Rat müssen nun die politische Einigung formell annehmen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.11.2022

Schutz des geistigen Eigentums: EU-Kommission modernisiert Rahmen für gewerbliche Muster und Modelle

Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle in der EU soll billiger, schneller und zuverlässiger werden. Deshalb hat die EU-Kommission die dafür geltende Verordnung und Richtlinie überarbeitet. Beide Vorschläge modernisieren den EU-Rahmen für Geschmacksmuster und die parallelen nationalen Geschmacksmusterregelungen. „Zwanzig Jahre später bietet der derzeitige Rahmen für gewerbliche Muster und Modelle weiterhin einen soliden Schutz für diese Art von geistigem Eigentum“, sagte Thierry Breton, EU-Kommissar für Binnenmarkt. „Die heutige gezielte Modernisierung wird dazu beitragen, den Schutz gewerblicher Muster und Modelle von Erzeugnissen zu erleichtern. Gleichzeitig wird sie dazu beitragen, den Binnenmarkt bei der Verwendung von Ersatzteilen für Reparaturen zu vollenden, indem sie den in einigen Mitgliedstaaten noch immer gewährten übermäßigen Schutz begrenzt.“

Ziele der beiden Vorschläge:

Vereinfachtes und gestrafftes Verfahren für die EU-weite Eintragung eines Geschmacksmusters:

Durch die Erleichterung der Vorlage von Geschmacksmustern in einer Anmeldung (z. B. durch die Einreichung von Videodateien) oder die Kombination mehrerer Geschmacksmuster in einer Anmeldung sowie durch die Senkung der für die ersten zehn Schutzjahre zu entrichtenden Gebühren werden die neuen Vorschriften den Schutz von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zugänglicher, effizienter und erschwinglicher machen, insbesondere für einzelne Entwerfer und KMU.

Harmonisierte Verfahren und Gewährleistung der Komplementarität mit den nationalen Geschmacksmustersystemen:

Der neue Rechtsrahmen zielt darauf ab, eine größere Komplementarität zwischen der EU-Ebene und den nationalen Vorschriften zum Schutz von Mustern und Modellen zu gewährleisten, z. B. in Bezug auf die Anforderungen für die Eintragung von Mustern und Modellen oder die Vereinfachung der Vorschriften für die Nichtigerklärung eingetragener Muster und Modelle. Dies wird dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in ganz Europa zu schaffen.

Reproduktion von Originalgeschmacksmustern zu Reparaturzwecken bei komplexen Erzeugnissen:

Durch die Einführung einer EU-weiten „Reparaturklausel“ in die Geschmacksmusterrichtlinie werden die neuen Vorschriften dazu beitragen, den Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt zu öffnen und zu verstärken. Dies ist besonders wichtig für den Kfz-Reparatursektor, wo es in allen EU-Ländern rechtlich möglich sein sollte, identische Karosserieteile für die Reparatur zu reproduzieren, um das ursprüngliche Aussehen wiederherzustellen. Die vorgeschlagene „Reparaturklausel“ sollte nur für künftige Geschmacksmuster sofortige Rechtswirkung haben, während bereits geschützte Geschmacksmuster während einer Übergangszeit von zehn Jahren geschützt bleiben sollten.

Hintergrund

Die heutigen Vorschläge folgen auf den im November 2020 angenommenen Aktionsplan für geistiges Eigentum. Darin hatte die Kommission angekündigt, dass sie die EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz nach der erfolgreichen Reform des EU-Markenrechts überarbeitet. Grundlage waren die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung des Markenrechts. Sie hat gezeigt, dass die Geschmacksmustersysteme in der EU zwar insgesamt gut funktionieren, aber dennoch Mängel aufweisen, die behoben werden müssen. Sie folgt außerdem den Aufforderungen der Interessengruppen, des Rates und des Europäischen Parlaments an die Kommission, die Rechtsvorschriften über gewerbliche Muster und Modelle in der EU zu modernisieren und weiter zu harmonisieren.

Nächste Schritte

Die beiden Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens übermittelt.

Sobald die Vorschläge angenommen sind, müssen die EU-Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Was die Verordnung anbelangt, so werden die meisten Änderungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bald (drei Monate) nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein, während die übrigen erst dann gelten, wenn die erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen erlassen sind (18 Monate nach Inkrafttreten).

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.11.2022

Rat der EU: Grünes Licht für die CSRD – EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gebilligt

Am 28. November 2022 hat der Rat der Europäischen Union die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) gebilligt. Anfang November 2022 hatte das Europäische Parlament die Richtlinie in erster Lesung mit großer Mehrheit angenommen („Neu auf WPK.de“ vom 14. November 2022).

Damit ist der Rechtsakt angenommen und wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments sowie den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Die neuen Vorschriften müssen 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.11.2022

Verschenken von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung scheitert am Widerruf der Erben

Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hatte sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Verfahren zu befassen: Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung der Kammer für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus.

Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt worden.

Weiterführende Informationen

Eine Schenkung ist ein Vertrag und erfordert, dass der Schenker dem Beschenkten ein Schenkungsangebot macht, das von dem Beschenkten angenommen wird.

Soll ein Schenkungsvertrag erst zu seinem späteren Zeitpunkt erfüllt werden (beispielsweise erst mit dem Tod des Schenkers) liegt ein sog. Schenkungsversprechen vor. Dieses erfordert grundsätzlich eine notarielle Beurkundung, um formwirksam zu sein (§ 518 Abs. 1 BGB). Sobald jedoch die Schenkung vollzogen wird, beispielsweise die verschenkte Sache dem endgültig Beschenkten übergeben wird, ist der Formmangel aber geheilt und die Schenkung ist wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). In dem Fall einer Bezugsberechtigung betreffend die Versicherungsleistung im Todesfall vollzieht sich die Schenkung mit dem Tod des Schenkers gewissermaßen von selbst. Wäre im oben beschriebenen Fall also bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsvertrag geschlossen worden, hätte sich mit dem Tod des Schenkers die Schenkung vollzogen, die Bekannte hätte einen endgültigen und unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung erlangt und die Erben hätten dies nicht verhindern können.

Als sog. Gesamtrechtsnachfolger können Erben eine Willenserklärung des Verstorbenen (hier das Schenkungsangebot) bis zu ihrem Zugang beim Empfänger der Erklärung (hier die Bekannte des Verstorbenen) widerrufen (§§ 1922 Abs. 1, 671 Abs. 1 BGB).

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Urteil 8 O 165/22 vom 12.10.2022 (nrkr)

Inflationsrate im November 2022 voraussichtlich +10,0 % – zum Vormonat leicht gesunken

Verbraucherpreisindex, November 2022:
+10,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2022:
+11,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
0,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im November 2022 voraussichtlich +10,0 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im Oktober 2022 hatte die Inflationsrate bei +10,4 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2022 voraussichtlich um 0,5 %.

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie und Nahrungsmittel merklich angestiegen und beeinflussen die Inflationsrate erheblich. Im November 2022 stiegen die Preise für Nahrungsmittel im Vergleich zum Vorjahresmonat mit +21,0 % überdurchschnittlich. Dagegen gibt es bei den Energiepreisen eine leichte Entspannung. Sie sind dennoch 38,4 % höher als im Vorjahresmonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2022

Bedenken gegen Übergewinnsteuer

Vertreter der Wissenschaft haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag erhebliche Bedenken gegen die Einführung eines Energiekrisenbeitrages für Unternehmen der Öl-, Gas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft aufgrund einer EU-Verordnung erhoben. Die Maßnahme soll noch in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes (20/3879, 20/4229) eingefügt werden.

Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 oder 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Außerdem war die Steuerpflicht der Gasumlage Thema der öffentlichen Anhörung. Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, sodass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.

In der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Anhörung des Finanzausschusses nannte Professor David Hummel (Universität Leipzig) den EU-Energiekrisenbeitrag einen „sehr innovativen Ansatz der EU-Kommission“. Es handele sich um nichts anderes als eine zusätzliche Ertragsteuer. Und bei Steuern gelte das Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat und die Pflicht zur Beteiligung des Europäischen Parlaments. Bei der gewählten Lösung über den Artikel 122 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebe es Schwierigkeiten, nachzuvollziehen, wie die Sicherstellung der Versorgung mit Energie über neue Steuern erfolgen solle. Auch der gewählte Weg einer Verordnung sei sehr ungewöhnlich. Das Vorhaben hätte besser über eine Richtlinie realisiert werden sollen. Er sehe „jede Menge Schwierigkeiten auf uns zukommen“, erklärte Hummel.

Dietmar Gosch (WTS Group AG) vertrat die Auffassung, dass der Energiekrisenbeitrag ungeeignet sei, um eine drohende Energienotlage im Sinne von Artikel 122, Absatz 1 AEUV zu beseitigen. Mit dem Beitrag werde keine Mangellage behoben, sondern es werde allenfalls die Folge einer eventuellen Mangellage beseitigt. Preissteigerungen und daraus generierte Gewinne seien natürliche Marktreaktionen und keine Störungen des Marktgeschehens. Es sei ein untaugliches Krisenbeseitigungsinstrument gewählt worden. Wie schon Experte Hummel vertrat auf Gosch die Auffassung, dass bei Steuern in der EU das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Die Beteiligung des Europäischen Parlaments werde mit dem Weg über die Verordnung unterlaufen.

Heribert Anzinger (Universität Ulm) sagte, die EU-Verordnung betrete an vielen Stellen Neuland, und es gebe rechtliche Unsicherheiten. Als Grundlage für die Verordnung gewählt worden sei der energiepolitische Fragen und nicht Steuern betreffende Artikel 122 Absatz 1 AEUV. Die EU habe offenbar den Weg einer Verordnung gewählt, damit es schneller gehe. Deutschland solle sich unionsrechtsfreundlich verhalten, empfahl Anzinger.

Für Simon Kempny (Universität Bielefeld) ist in dem Gesetzentwurf handwerklich nicht alles rund. So würden die mit Beginn des Jahres 2022 angefallenen großen Krisengewinne aus der Regelung herausfallen, wenn Unternehmen das erst Mitte 2022 beginnende Wirtschaftsjahr 2022/2023 verwenden würden und dies als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werde.

Von Seiten der Wirtschaft wurde der in der Anhörung auch als Übergewinnsteuer bezeichnete Energiekrisenbeitrag als zusätzliche Steuer kritisiert. Diese Steuer stelle die verlässlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmen in Frage, hieß es vom Bundesverband der deutschen Industrie (BDI). Gewarnt wurde vor Doppelbelastungen. Außerdem sollte die Steuer als Betriebsausgabe abziehbar sein und nur für ein Jahr erhoben werden. Die Unternehmen in Deutschland dürften nicht stärker belastet werden. Bereits jetzt würden Investitionen zurückgefahren, und es werde die Standortfrage gestellt.

Nach Ansicht des Netzwerks Steuergerechtigkeit greift die geplante Regelung zu kurz. Nach Schätzungen der Organisation wären durch eine Übergewinnsteuer 40 bis 50 Milliarden Euro Einnahmen möglich. Stattdessen solle mit dem jetzigen Vorhaben nur ein kleinerer Teil zurückgeholt werden. Es könnte erheblich mehr eingenommen werden. Nach Angaben der Organisation landet ein Teil der Übergewinne in Steueroasen wie der Schweiz. Auch nach Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft werden die extremen Gewinne der Energiekonzerne in Deutschland in aller Regel nicht versteuert. Es gebe nur wenige Mineralölkonzerne, die überhaupt Steuern in Deutschland zahlen würden.

Ein weiteres Thema der Anhörung war der soziale Ausgleich bei den Entlastungen aus der Gas- und Wärmepreisbremse. Experte Anzinger zeigte sich mit den Regelungen zufrieden. Das Konzept sei gelungen. Bürokratie-Probleme müssten in den Griff bekommen werden. Nach Ansicht des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine drohen Schwierigkeiten bei der Zuordnung des Ausgleichsbetrages zum Beispiel bei Eigentümergemeinschaften oder bei Wohngemeinschaften. Probleme könnten immer dann entstehen, wenn es nur einen Gasanschluss, aber viele Eigentümer oder Mitbewohner gebe. Wenn der Anschlussnehmer ein hohes Einkommen habe, komme er in die steuerliche Belastung, obwohl er nur mit einem Bruchteil profitieren würde. Die deutsche Steuergewerkschaft befürchtet für die Finanzbehörden durch die Gaspreisbremse eine deutlich höhere Arbeitsbelastung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2022

Richtsatzsammlung 2021

Veröffentlichung der Richtsatzsammlung 2021

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hinweis

Begleitschreiben des BMF zur Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisensituationen
Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung, wie der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine, ist die Finanzverwaltung gehalten, auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten. Siehe dazu das Begleitschreiben des BMF zur Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisensituationen vom 28.11.2022 (Az. IV A 8 – S-1544 / 19 / 10001 :006).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 8 – S-1544 / 19 / 10001 :008 vom 28.11.2022

Begleitschreiben des BMF zur Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisensituationen

Für die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung, zuletzt für das Jahr 2020 veröffentlicht (Az. IV A 8 – S-1544 / 19 / 10001 :003, BStBl I 2022 S. 4), gilt das Folgende:

  • Die Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Dabei ist zu bedenken, dass die in der Richtsatzsammlung genannten Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne dazu dienen, individuelle Sachverhalte verallgemeinernd abbilden zu können. Unabdingbar ist daher, bei der Anwendung der Richtsätze stets auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe einzugehen und diese zu berücksichtigen (s. a. 10.2.1 der Vorbemerkungen in der Richtsatzsammlung).
  • In wirtschaftlichen Krisenzeiten (zum Beispiel aufgrund einer Pandemie oder eines Krieges), welche sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vielen oder einzelnen Betrieben haben können, ist es unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten.
  • Eine Abbildung aller denkbaren Auswirkungen, ist naturgemäß bei einer pauschalierten Betrachtungsweise nicht darstellbar. Somit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Zur Unterstützung dient hierbei unter anderem bereits die Darstellung von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung.
  • Vor diesem Hintergrund gilt es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung (z. B. Corona-Pandemie, Krieg in der Ukraine), wie bisher auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 8 – S-1544 / 19 / 10001 :006 vom 28.11.2022

Vattenfall muss Strompreise mit jeweils gültigem Umsatzsteuersatz ausweisen

  • Vattenfall hatte im Rahmen einer Preiserhöhung den alten Strompreis mit zu hoher Umsatzsteuer angegeben.
  • vzbv kritisiert Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Ausmaß der Preiserhöhung werde dadurch verschleiert.
  • Hanseatisches Oberlandsgericht: Brutto-Strompreis muss die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze berücksichtigen.

vzbv klagt erfolgreich gegen falsche Preisangabe der Vattenfall Europe Sales GmbH

Der Energieversorger Vattenfall durfte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 den alten Arbeitspreis nicht mit dem vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und damit zu hoch ausweisen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, durch die falsche Angabe des alten Strompreises das Ausmaß der Preiserhöhung zu verschleiern.

„Wenn Energieversorger die Preise vor und nach einer Preiserhöhung gegenüberstellen, müssen sie die jeweils gültige Umsatzsteuer berücksichtigen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die Angabe eines fiktiven Preises auf Basis eines gar nicht mehr geltenden Steuersatzes verwirrt nur und kann den Umfang der Preiserhöhung verschleiern. Das sollten die Energieversorger jetzt auch anlässlich der beschlossenen Senkung des Umsatzsteuer für Gaslieferungen beachten.“

Verwirrung mit der Umsatzsteuer

Vattenfall hatte im August 2020 den Strompreis in seinem Basistarif ab 1. August 2020 erhöht – während des zweiten Halbjahres 2020, in dem die Umsatzsteuer wegen der Corona-Pandemie vorübergehend von 19 auf 16 Prozent gesenkt wurde. Im Preisblatt für den Grundversorgungs-Tarif nannte das Unternehmen den alten, angeblich bis 31. Juli gültigen Brutto-Arbeitspreis von 31,14 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und stellte ihm den ab 1. August geltenden Preis von 33,25 Cent/kWh gegenüber, der bis Dezember 2020 durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf 32,41 Cent/kWh gesenkt werde. Doch das war nicht korrekt. In den alten Preis hatte Vattenfall die im Juli schon nicht mehr gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent eingerechnet. Tatsächlich betrug der alte Kilowattstunden-Preis nicht 31,14 Cent, sondern 30,35 Cent. Die Differenz zu dem ab August zu zahlenden Betrag von 32,41 Cent betrug daher nicht nur 1,27 Cent, sondern 2,06 Cent.

Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Das Hanseatische Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Vattenfall mit der falschen Angabe des alten Brutto-Arbeitspreises gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verlange die Angabe des Gesamtpreises anhand des zum jeweiligen Zeitpunkt gütigen Umsatzsteuersatzes. Der tatsächliche Umfang der Preiserhöhung sei zwar ausreichend nachvollziehbar, weil Vattenfall in der mittleren Spalte des Preisblattes auch den neuen Arbeitspreis mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Dem vzbv stehe dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, da die Preisangabenverordnung ein Verbraucherschutzgesetz sei und der Verstoß gegen die Vorschrift kollektive Interessen der Verbraucher berühre.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, hatte den Anspruch noch abgelehnt. Dagegen hatte der vzbv Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt.

Dieses hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Vattenfall hat aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Transparente Preisdarstellung gerade in Krisenzeiten wichtig

Der dem gerichtlichem Verfahren zugrundliegende Sachverhalt stammte aus einer Untersuchung des vzbv. Im Zuge der Corona-Pandemie analysiert die Marktbeobachtung des vzbv, wie die befristete Umsatzsteuersenkung im Rahmen des Konjunkturpaketes der Bundesregierung von Energieversorgern an Verbraucher:innen kommuniziert wurde. Ziel des damaligen Maßnahmenpaketes war die finanzielle Entlastung von Verbraucher:innen, indem die Änderungen der Umsatzsteuersätze sich bestenfalls preissenkend auswirken würden. „Gerade in Krisenzeiten ist es unerlässlich, dass Energieversorger ihre Preise transparent kommunizieren, sodass Verbraucher:innen sowohl Kostensteigerungen als auch Senkungen auf den ersten Blick erkennen können“, sagt Sabine Lund, Referentin im Team Marktbeobachtung Energie. Angesichts der hohen Gaspreise möchte die Bundesregierung aktuell Verbraucher:innen erneut mit einer Umsatzsteuersenkung auf Gas entlasten. Der vzbv wird diesbzüglich das Verhalten der Energieversorger eingehend unter die Lupe nehmen.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Urteil des OLG Hamburg 5 U 145/21 vom 04.11.2022

Hohe Inflation führt im 3. Quartal 2022 zu Reallohnrückgang von 5,7 %

  • Nominallohnanstieg um 2,3 % zum Vorjahresquartal kann Inflation nicht ausgleichen
  • Stärkster Reallohnverlust für Beschäftigte seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008

Die anhaltend hohe Inflation in Deutschland hat im 3. Quartal 2022 erneut zu einem Reallohnrückgang geführt: Zwar war der Nominallohnindex im 3. Quartal 2022 nach vorläufigen Ergebnissen der neuen Verdiensterhebung um 2,3 % höher als im Vorjahresquartal, allerdings stiegen die Verbraucherpreise im selben Zeitraum um 8,4 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ergibt dies einen realen (preisbereinigten) Verdienstrückgang von 5,7 %. Die Inflation zehrte somit den Nominallohnanstieg auch im 3. Quartal 2022 mehr als auf. Damit mussten die Beschäftigten in Deutschland bereits im vierten Quartal in Folge einen Reallohnverlust hinnehmen, nachdem die Reallöhne bereits im 2. Quartal 2022 um 4,4 %, im 1. Quartal 2022 um 1,8 % und im 4. Quartal 2021 um 1,4 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal gesunken waren. Darüber hinaus handelt es sich um den stärksten sowie langanhaltendsten Reallohnrückgang seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008. Der Nominallohnindex bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Sonderzahlungen ab, während der Reallohnindex über die preisbereinigte Verdienstentwicklung Auskunft gibt.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2022

Neue Wohnungsbauförderung im nächsten Jahr

Die Bundesregierung will sog. Schwellenhaushalte beim Erwerb von Wohneigentum unterstützen. Dazu soll es voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2023 eine neue Wohneigentumsförderung des Bundes geben, kündigt die Regierung in einer Antwort (20/4512) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/4067) an. Die Förderung soll sich ausschließlich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und mit einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro richten. Für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt erhöht sich das Jahreseinkommen um 10.000 Euro. Vorgesehen sind zinsverbilligte Darlehensangebote von 140.000 bis maximal 240.000 Euro über die KfW. Gefördert werden sollen Neubauten zur dauerhaften eigenen Wohnnutzung in Deutschland. Dabei soll es einen Anreiz zur Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum geben. Es werde mindestens im Standard klimafreundliches Gebäude (KFG) Basisstufe gebaut werden müssen.

In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die CDU/CSU-Fraktion festgestellt, es falle vielen Bürgern schwer, privat vorzusorgen. Selbstgenutztes Wohneigentum könne ein wichtiger Baustein der privaten Altersvorsorge sein. Die Bau- und Immobilienpreise in Deutschland seien jedoch seit dem Jahr 2010 stark gestiegen, während die Wohneigentumsquote in keinem Land der Europäischen Union geringer sei als in Deutschland.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin