Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.11.2021 entschieden (Az. 12 K 2486/20).

Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Hiergegen klagte die Klägerin beim Finanzgericht Köln.

Die Klage hatte Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 12. Senats entschieden, dass die Klägerin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne. Die Klägerin sage die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, die entsprechende Gegenleistung werde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 25.11.2022 zum Urteil 12 K 2486/20 vom 10.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/22)

Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben im Jahr 2018 mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentnerinnen und Rentner und Pensionärinnen und Pensionäre zu vereinfachen. Das Projekt hat bisher großen Anklang in den beteiligten Ländern gefunden und wird daher mit dem Ziel, weitere Erfahrungen mit einem solchen Vordruck zu sammeln, fortgesetzt. Auf Hinweis vieler Nutzerinnen und Nutzer wurde der Vordruck ab dem Veranlagungszeitraum 2022 so gestaltet, dass er am Computer ausgefüllt und mit den individuellen Daten gespeichert werden kann. Der ausgefüllte Vordruck kann dann gedruckt, unterschrieben und dem Finanzamt übersandt werden.

Der zusätzliche Service einer „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ richtet sich gezielt an Rentnerinnen und Rentner und Pensionärinnen und Pensionäre in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten hat. Dazu gehören z. B. die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Renteneinkünfte oder / und Pensionen und die Krankenversicherungsbeiträge. Auf dem neuen Papiervordruck können dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Damit sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, dann müssen die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden.

Die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ wird in den Finanzämtern der teilnehmenden Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 22.11.2022

Anerkennung außergerichtlicher Ehescheidungen

Der EuGH hat am 15. November 2022 in der Rechtssache C-646/20 (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Standesamtsaufsicht gegen TB) entschieden, dass eine von einem Standesbeamten errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Brüssel-IIa-Verordnung darstellt. Ehescheidungen dieser Art müssten daher ohne weitere Verfahren anerkannt werden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine in Deutschland geschlossene und in Italien per außergerichtlicher Ehescheidung rechtmäßig geschiedene Ehe in Deutschland mangels vorheriger Anerkennung nicht beurkundet. Der BGH war der Ansicht, dass ein Standesbeamter kein „Gericht“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung sei und eine „Entscheidung“ von einer öffentlichen Behörde, nicht den Ehegatten, getroffen werden müsse und legte daher dem EuGH die Frage vor, ob dieser Fall unter die Brüssel-IIa-Verordnung zu subsumieren sei. Der EuGH argumentierte, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung mit Blick auf die Ziele der Regelung ausgelegt werden müssen. Ziel der Brüssel-IIa-Verordnung sei es, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bilden, in welchem gerichtliche und außergerichtliche Entscheidungen gegenseitig anerkannt werden. Insofern sei unter „Gericht“ jede öffentliche Behörde zu verstehen, die für Rechtssachen gem. Art. 1 der Brüssel-IIa-Verordnung zuständig ist. Eine „Entscheidung“ sei jede von einem Gericht erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Kontrolle über die Entscheidung bei der öffentlichen Behörde liege. Dies sei der Fall, wenn eine Prüfung der nationalen Vorschriften in der Sache durch die Behörde erfolgte. Somit liege hier eine „Entscheidung“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung vor.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 24.11.2022 zum Urteil C-646/20 des EuGH vom 15.11.2022

Sorgfaltspflichten aus der Geldwäscherichtlinie

Der EuGH urteilte am 17. November 2022 in der Rechtssache C-562/20 SIA „Rödl & Partner“ u. a., dass ein Kunde nicht allein deswegen ein hohes Risikoniveau gemäß der Geldwäscherichtlinie hat, weil er Nichtregierungsorganisation ist, ein Angestellter Staatsangehöriger eines Drittlandes mit hohem Korruptionsrisiko oder der Geschäftspartner des Kunden mit einem solchen Drittland verbunden ist.

Der EuGH äußerte sich ferner u. a. zu den bei der Ausübung der Sorgfaltspflichten einzuholenden Unterlagen und zur Veröffentlichung einer wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Sanktion.

Im Ausgangsfall ging es um eine in Lettland ansässige Handelsgesellschaft, welche Verpflichtete im Sinne des lettischen Präventionsgesetzes ist. Diese wurde einer Prüfung unterzogen, in deren Verlauf die zuständige Behörde feststellte, dass das zur Erfüllung der Pflichten nach dem Präventionsgesetz von der Gesellschaft eingesetzte interne Kontrollsystem Unregelmäßigkeiten aufweise und dass die Gesellschaft es unterlassen habe, ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf zwei Kunden gänzlich nachzukommen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 24.11.2022 zum Urteil C-562/20 des EuGH vom 17.11.2022

Impfschaden wird nicht als Dienstunfall anerkannt

COVID-19-Schutzimpfung war keine dienstliche Veranstaltung

Die 2. Kammer hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2022 die auf die Feststellung eines Dienstunfalls gerichtete Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin abgewiesen. Die Klägerin ist Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren – dem Land Niedersachsen – angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.

Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Hannover, Pressemitteilung vom 24.11.2022 zum Urteil 2 A 460/22 vom 24.11.2022

Das BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR ist da

Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ändert sich durch § 2b UStG massiv. Das BMF hat nun in diesem Zusammenhang ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Der DStV hat dazu Stellung genommen und sich für großzügigere Billigkeitsregelungen ausgesprochen.

Die Umsetzung von § 2b UStG dürfte für viele juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit Arbeit verbunden sein. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm die Umsatzbesteuerung an europarechtliche Vorgaben angepasst. Damit fallen nicht mehr nur Umsätze aus dem körperschaftsteuerrechtlichen Betrieb gewerblicher Art unter die Umsatzbesteuerung. Die Neuregelung ist zwar seit längerem in Kraft. Gleichwohl konnten jPöR unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Übergangsphase nutzen. Diese läuft zum Jahresende 2022 aus. Nach aktuellen Entwicklungen könnte sie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 jedoch nochmals bis zum 01.01.2025 verlängert werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in jedem Fall ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR mit einigen Billigkeitsregelungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 18/22 u. a. folgende Nachjustierungen angeregt:

Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich

Für den Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich i. e. S. verwendet werden, soll die jPöR den Gegenstand in vollem Umfang in ihrem nichtunternehmerischen Bereich belassen können (Rn. 8, a. a. O.). Dafür soll ausweislich des BMF-Entwurfschreibens eine entsprechende Zuordnungsentscheidung erforderlich sein.

Der DStV regt an, auf eine explizite Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich zu verzichten, um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Hilfsweise könnte ein klarstellender Hinweis aufgenommen werden, dass eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige für den Gegenstand keinen Vorsteuerabzug begehrt.

Pauschaler Vorsteuersatz bei einem geringen unternehmerischen Bereich

JPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz (mit ein paar Ausnahmen) im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen hat, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Vorsteuersatz in Anspruch nehmen können (Rn. 27, a. a. O.).

Die Praxis zeigt, dass diese Grenze äußerst schnell überschritten ist. Der DStV empfiehlt daher, die Umsatzgrenze für die Anwendung des pauschalen Vorsteuersatzes anzuheben, sodass die positive Erleichterung eine größere Entlastungswirkung entfalten kann.

Bindungswirkung der pauschalen Vorsteuerermittlung

Will eine jPöR die Vorsteuer pauschal ermitteln, soll sie für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden sein. Gleichzeitig soll sie die Vereinfachung jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro überstiegen hat (Rn. 32, a. a. O.).

Diese Regelung würde folglich im Zweifel zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Insofern regt der DStV an, dass jPöR jährlich entscheiden können sollten, ob sie die Pauschalermittlung wünschen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 24.11.2022

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 – IV R 7/18 (BStBl II 2022 S. …) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 21. November 2021, BStBl I S. …), mit der Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.

Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 – I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77) ist weiterhin anzuwenden.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-1425-4/6 vom 22.11.2022

Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Räumlichkeiten des BMF rechtswidrig

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 10. November 2022 die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 betreffend das Bundesministerium der Finanzen in Berlin für Diensträume sowie Papierarchive und elektronische Archive, die beim Bundesministerium der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit; FIU) zugeordnet sind, für rechtswidrig erklärt.

Einen weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 25. August 2022 betreffend das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück bereits mit Beschluss vom 9. Februar 2022 aufgehoben (Geschäftszeichen 12 Qs 32/21 –, juris; siehe dazu die PM 5/22 vom 10. Februar 2022).

Zum Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt seit dem 23. Februar 2020 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Mitarbeitern der nunmehr als Direktion X in die Generalzolldirektion integrierten FIU wird vorgeworfen, übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldungen verschiedener Bankinstitute nicht, verzögert oder nicht vollständig den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht zu haben. Aufgrund eines früheren Durchsuchungsbeschlusses fand bereits im Jahr 2020 eine Durchsuchung der Diensträume der FIU statt. Nach der Beschlagnahme und Sicherstellung mehrerer Aktenordner wurden im Nachgang weitere Unterlagen der ermittelnden Polizeidienststelle übersandt. Ferner wurden Email-Postfächer von vier Führungskräften der FIU gesichert und unveränderlich gespeichert.

Unter dem 6. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Osnabrück die Durchsuchung der der FIU zuzuordnenden Diensträume nebst Papierarchiven sowie elektronischen Archiven sowohl in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als auch des Bundesministeriums der Finanzen. Im Laufe der Maßnahme beim Bundesfinanzministerium erwirkte die Staatsanwaltschaft zudem noch fernmündlich eine Beschlagnahmeanordnung betreffend einzelner E-Mailpostfächer von Mitarbeitern der Arbeitsebene des Bundesfinanzministeriums.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung vom 10. August 2021 sowie gegen die fernmündlich getroffene Beschlagnahmeanordnung erhoben. Das Amtsgericht Osnabrück hat den Beschwerden nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorgelegt.

Die 1. Große Strafkammer erachtet den Durchsuchungsbeschluss betreffend das Bundesministerium der Finanzen unter mehreren Gesichtspunkten für rechtswidrig.

Der Gang des Verfahrens und der angefochtene Beschluss ließen nicht hinreichend erkennen, dass dem Richtervorbehalt genüge getan worden sei. So sei maßgeblicher Grund für die Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses ein Schreiben vom 15. Mai 2020 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an das Bundesministerium der Finanzen gewesen. Dieses Schreiben sei aber nicht nur bereits Gegenstand der Akte gewesen, sondern auch in polizeilichen Ermittlungsberichten erwähnt. Ferner sei im Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich auf eine erste Auswertung gesicherter E-Mailkorrespondenz zwischen den Bundesministerien der Finanzen sowie der Justiz und für Verbraucherschutz und der FIU verwiesen worden. Insoweit hätten die Ermittlungsergebnisse dem Ermittlungsrichter konkreter benannt werden müssen.

Ferner seien bei einer Durchsuchung gemäß § 103 StPO die Unterlagen, die als Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden sollen, hinreichend konkret zu benennen. Auch dieser Anforderung werde der Beschluss nicht gerecht. Zwar lasse die Anordnung eine detaillierte Aufzählung verschiedenster Beweismittel der Gattung nach erkennen, ermögliche jedoch zugleich faktisch die Suche nach jeglichem Gegenstand, der überhaupt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der FIU stehe beziehungsweise noch darüber hinausgehend generell allen E-Mail-Accounts, dienstlichen Mobiltelefonen und Datenspeichern. Die zu unbestimmten Formulierungen des Beschlusses seien von der Regelung des § 103 StPO nicht gedeckt.

Schließlich sei vor der Anordnung der Durchsuchung ein an das Ministerium gerichtetes Herausgabeverlangen durch die Ermittlungsbehörden erforderlich gewesen. Hierauf hat schon die 12. Große Strafkammer – bezogen auf die Durchsuchungsmaßnahme im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – hingewiesen (vgl. PM 5/22). Ein solches Herausgabeverlangen sei auch bezüglich des Bundesfinanzministeriums nicht entbehrlich gewesen, da im Ergebnis kein Grund zur Annahme bestanden habe, dieses werde einem entsprechenden Gesuch nicht nachkommen. Hieran ändere auch die vom Bundesministerium der Finanzen über die FIU ausgeübte Rechtsaufsicht nichts.

Hinsichtlich der gegen die mündlich erlassene Beschlagnahmeanordnung bezüglich einzelner dienstlicher E-Mail-Accounts von Mitarbeitern der Arbeitsebene im Bundesministerium der Finanzen gerichteten Beschwerde hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts in ihrem Beschluss das Verfahren an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Osnabrück zurückgegeben, da nach Auffassung der Kammer mit jener Anordnung noch keine wirksame Beschlagnahme vorliege. Sie lasse bislang nicht in ausreichendem Maße erkennen, weshalb und inwieweit sämtliche – beziehungsweise welche – Inhalte der E-Mailpostfächer als Beweismittel von Bedeutung seien.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 11.11.2022 zum Beschluss 1 Qs 24/22; 48/22 vom 10.11.2022

Stellungnahme zum Vorschlag für eine sog. GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)

Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine sog. GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) vorgelegt.

Der Beirat unterstützt verantwortungsvolles Unternehmertum. Allerdings empfiehlt er dafür nicht die Einführung einer neuen Rechtsform GmbH-gebV.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 17.11.2022

Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN)

Neubekanntgabe der bundeseinheitlichen Bescheinigung

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland eine Bestätigung ihrer umsatzsteuerlichen Erfassung benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung wird auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt (vgl. Abschnitt 18.16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStAE). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster

  • USt 1 TN Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) -, BStBl I S. 1041, bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 TN.

(…)

Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2017 – III C 3 – S 7359/10/10002 (2017/0490870) -, BStBl I S. 850.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7359 / 20 / 10007 :001 vom 18.11.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin