Fahrerlaubnis kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden

Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin erneut entschieden.

Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach Anhörung des Klägers entzog die Behörde ihm daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Die 4. Kammer hat die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen. Zwar hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der für sich genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers. Es komme auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige hierdurch charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen. Sei die Entscheidung zur Entziehung zwingend vorgesehen, komme es auch nicht darauf an, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich benötige.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Urteil 4 K 456/21 vom 28.10.2022

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs bis zum 31.12.2023

Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24. Oktober 2022, BGBl. I S. 1838, hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610, enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610, befristet bis zum 31. Dezember 2023, weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Zweitwohnungsteuer trotz Zutrittsverbots zur Insel Sylt während der Pandemie

Nach einer vorläufigen rechtlichen Bewertung hält der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch dann für rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten. Betroffen von diesem Zutrittsverbot war auch der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, der auf Sylt ein Grundstück besitzt und die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung nutzt. Er ist trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 herangezogen worden.

Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nur das „Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraussetzt. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 3. April bis zum 3. Mai 2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden. Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handele es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des „Innehabens“ nicht zu berücksichtigen sei. Das Steuerrecht betreffe in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürften steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen. Die vorliegende Einschränkung sei schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.

Der Senat hat die anderslautende Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts deshalb auf die Beschwerde der Gemeinde Sylt geändert. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 MB 23/22).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Beschluss 5 MB 23/22 vom 18.11.2022

Energiepreispauschale für Studierende: 200 Euro Einmalzahlung

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. Wer genau hat Anspruch? Wo kann die Pauschale beantragt werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Steigende Energiekosten belasten Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen besonders stark. Davon sind oft auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler betroffen. Die Bundesregierung hat daher auch sie in den Entlastungspaketen berücksichtigt.

Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger sagte anlässlich des Kabinettsbeschlusses: „Ich freue mich, dass wir der Auszahlung von 200 Euro einen entscheidenden Schritt nähergekommen sind. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Dazu sind wir in intensiven Beratungen mit den Ländern. Wir lassen die jungen Menschen nicht alleine.“

Was ist geplant?

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro erhalten. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Von der Energiepreispauschale können knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Wer genau hat Anspruch auf diese Energiepreispauschale?


Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro haben:

  • Studierende
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Warum muss die Pauschale extra beantragt werden?

Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Deshalb muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. Fachschülerinnen und Fachschülern beantragt werden.

Wo kann man die Pauschale beantragen?

Bund und Länder entwickeln gemeinsame eine digitale Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund wird hierfür die Kosten tragen. Die Länder bestimmen die jeweiligen Stellen, die die Energiepreispauschale dann als Einmalzahlung auszahlen sollen. Weitere Details dazu sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern.

Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden und soll am 21. Dezember 2022 in Kraft treten. Bund und Länder arbeiten gleichzeitig mit Hochdruck an der Entwicklung der Antragsplattform.

Wie entlastet der Bund Studierende sonst noch?

BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 1. August dieses Jahres in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren.

Heizkostenzuschuss: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt.

Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro kommt. Er wurde im September vom Bundeskabinett beschlossen und ist nun auch vom Bundesrat gebilligt worden. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende des Jahres bzw. Anfang 2023 geplant.

Energiepreispauschale: Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie wurde zusammen mit dem Lohn ausgezahlt. Wer neben dem Studium arbeitet (zum Beispiel in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 18.11.2022

Klauseln über Verwahrentgelte (sog. Strafzinsen) unwirksam

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 18.11.2022 entschieden, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Sie beanstandete Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der Commerzbank AG, die ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten vorsahen. Neukunden hatten das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestandskunden waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine Verwahrentgelte mehr.

Die auf Bankenrecht spezialisierte 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in ihrem am 18.11.2022 verkündeten Urteil fest: „Die Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar, denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kunden abwälzen und sie wichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. Charakteristisch für eine Spareinlage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen. „Die Verwahrung des Geldes ist logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten“, so die Kammer. „Von einer Gebühr für die Verwahrung geht das Gesetz aber nicht aus.“ Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd.

Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das sog. Transparenzgebot verstießen. „Das Verwahrentgelt wird nicht als eigenes Einlagemodell eingeführt mit einer Wahl des Kunden, sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert wird“, stellten die Richterinnen und Richter in ihrem Urteil fest.

Die klagende Verbraucherzentrale könne darüber hinaus von der Commerzbank AG Auskunft über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kunden verlangen. Denn nur so könne überprüft werden, ob die Bank die notwendige Folgenbeseitigung tatsächlich vornehme. Schließlich verpflichtete die Kammer die Commerzbank AG, die betroffenen Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-25 O 228/21). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Urteil 2-25 O 228/21 vom 18.11.2022 (nrkr)

Smartphones und Tablets sind zukünftig leichter reparierbar

Neue Ökodesign-Vorgaben für langlebigere Produkte beschlossen

Die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben sich am 18.11.2022 auf neue Ökodesign-Regeln für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone geeinigt. Erstmals müssen die Hersteller dieser Produkte nun bestimmte Ersatzteile und Reparaturinformationen zur Verfügung stellen und Software-Updates gewährleisten. Die deutsche Bundesregierung, unter der Führung des BMWK und mit Unterstützung des BMUV, hatte sich in den Verhandlungen wiederholt für ambitionierte Vorgaben stark gemacht.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck: „Die Verhandlungen sind ein großer Erfolg und ein weiterer Schritt in Richtung einer gelebten Kreislaufwirtschaft, im Einklang mit dem Koalitionsvertrag. Mit den neuen Verordnungen vereinfachen wir die Reparatur und die Wiederaufbereitung von Smartphones und Tablets und verlängern so ihre Nutzungsdauer. Gleichzeitig haben wir mit den künftigen Produktanforderungen einen guten Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und des Klimaschutzes gefunden.“

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Massenprodukte wie Smartphones und Tablets müssen künftig leichter reparierbar sein und werden dadurch langlebiger. Damit kommen wir dem Recht auf Reparatur einen großen Schritt näher. Niemand soll mehr ein Handy wegwerfen müssen, weil ein defekter Akku nicht entnommen werden kann. Die neuen Regeln schonen Ressourcen und legen die Grundlage für einen nachhaltigen Umgang mit Elektrogeräten in der Europäischen Union. Damit gehen wir einen weiteren Schritt raus aus der Wegwerfgesellschaft.“

Die neuen Ökodesign-Anforderungen für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone regeln erstmals deren Reparierbarkeit und schreiben die Verfügbarkeit von Ersatzteilen vor. So müssen die Hersteller Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, wie z.B. Displays und Akkus, für 7 Jahre zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen Hersteller das Produkt künftig so gestalten, dass ein einfacherer Austausch von Komponenten möglich ist. Dadurch wird die Reparatur und die Wiederverwendung von gebrauchten Geräten erleichtert sowie das Recycling und die Ressourceneffizienz gestärkt. Zusätzlich sollen die Hersteller Software Updates für 5 Jahre zur Verfügung stellen. Software Updates dürfen gleichzeitig nicht dazu führen, dass die Hardware beeinträchtigt wird. Ferner werden die Rechte von Unternehmen, die Smartphones und Tablets professionell wiederaufbereiten, mit der neuen Verordnung gestärkt.

Laut Europäischer Kommission reduziert die neue Ökodesign-Verordnung, zusammen mit der zukünftigen Energielabel-Verordnung, den Primärenergieverbrauch der betroffenen Produkte im Jahr 2030 EU-weit um 13,9 TWh. Die neuen Anforderungen treten nach ihrer Verabschiedung durch die Europäische Kommission im kommenden Jahr in Kraft und gelten nach einer Übergangszeit von 21 Monaten für alle in der EU verkauften Geräte.

Quelle: BMWK

BFH: AfA-Bemessungsgrundlage bei Austausch der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie – Surrogation

Leitsatz

  1. Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).
  2. Kann der Eigentümer die Ersatzimmobilie nur aus dem Veräußerungserlös anschaffen oder herstellen, gilt nichts anderes, sofern sich der Nießbrauch im Zeitraum zwischen der Veräußerung der Altimmobilie und der Anschaffung der Ersatzimmobilie ununterbrochen auf den Veräußerungserlös erstreckt.
  3. Ein obligatorisches Nießbrauchsrecht ist einem dinglichen Nießbrauch steuerrechtlich insoweit gleichzustellen.

Quelle: BFH, Urteil IX R 1/21 vom 24. 05.2022

BFH: Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

Leitsatz

  1. Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt. Unerheblich ist, wie die Gesellschaft die ursprüngliche Einlageleistung verwendet hat (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 11.02.2014 – II ZR 276/12, BGHZ 200, 51, DStR 2014, 602).
  2. Kosten für einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; sie können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Geht es in dem Rechtsstreit um mögliche Einnahmen (oder den Ersatz von Aufwendungen) des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen wären.
  3. Aufwendungen, die dem Zweck dienen, sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen, können als Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit es sich um vorab entstandene vergebliche Aufwendungen (sog. Aufgabeaufwendungen) handelt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Quelle: BFH, Urteil IX R 18/20 vom 19.07.2022

BFH: Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation

Leitsatz

Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist.

Quelle: BFH, Urteil V R 36/20 vom 30.06.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin