BFH: Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i. S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

Leitsatz

  1. Ein Erstattungsüberhang i. S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 Euro betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat.
  2. Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 – XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020 S. 195, Rz. 36).

Quelle: BFH, Urteil X R 1/20 vom 29.06.2022

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Absatz 4 UStG

Inhaltsverzeichnis

I. Einführung
II. BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Schlussbestimmungen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einführung

1 Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.

2 Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Umsatzschlüssel (Gesamtumsatzschlüssel, gleichbedeutend mit gesamtumsatzbezogenen oder gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel) andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer; das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist (siehe auch BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2022, BStBl I S. xxx).

II. BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG

3 Der BFH hat mit Urteil vom 16. November 2016 – V R 1/15, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass die von einem Blockheizkraftwerk erzeugten Produkte (Strom und Wärme) trotz gleicher Bemessung in kWh nicht miteinander vergleichbar seien. Daher sei eine Aufteilung der Vorsteuern nach den produzierten Leistungen in kWh nicht sachgerecht. Stattdessen seien sie nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (als objektbezogenem Umsatzschlüssel) aufzuteilen.

4 Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 23. Oktober 2019 – XI R 18/17, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels (sog. Philipowski-Methode) nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen sei. Denn die Anwendung eines derartigen Personalschlüssels führe nicht zu präziseren Ergebnissen, weil dabei nicht berücksichtigt wird, dass alle Mitarbeiter zur Erwirtschaftung des Geschäftsergebnisses beigetragen haben.

5 Schließlich hat der BFH ebenfalls mit Urteil vom 23. Oktober 2019 – V R 46/17, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass nach § 15 Abs. 4 UStG nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge aufteilbar seien. Im Streitfall lag wegen der Ausgangsumsätze der Klägerin hinsichtlich der von ihr bezogenen Vermietungsleistungen möglicherweise bei ihrem Vermieter keine wirksame Option nach § 9 Abs. 2 UStG vor, sodass die ausgewiesene Steuer dann nach § 14c Abs. 1
UStG geschuldet wurde.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2022 – III C 3 – S 7158-e/22/10001 :001 (2022/1029919), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.5 Abs. 20 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Verwendet der KWK-Anlagenbetreiber selbst erzeugte Wärme für nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und/oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.), gelten grundsätzlich die Absätze 11 bis 13 entsprechend.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Wird jedoch bei einer Strom und Wärme produzierenden KWK-Anlage die erzeugte Wärme entnommen bzw. zu den Vorsteuerabzug ausschließenden Zwecken (z. B. Verwendung in einem der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Betrieb des Unternehmers) verwendet und der durch die KWK-Anlage erzeugte Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist, richtet sich die Vorsteueraufteilung nach Abschnitt 15.17 Abs. 3 (keine Aufteilung nach Menge bei nicht miteinander vergleichbaren Produkten).

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die neuen Sätze 3 bis 6.

2. Abschnitt 15.16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
4Auch eine Steuer, die nach § 14c UStG geschuldet wird, kommt nicht für eine Vorsteueraufteilung in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2019 – V R 46/17, BStBl II 2022 S. xxx).“

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 5 und 6.

3. Abschnitt 15.17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1Bei der nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG zugelassenen sachgerechten Schätzung ist auf die im Einzelfall bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. 2Hierbei ist es erforderlich, dass der angewandte Aufteilungsschlüssel systematisch von der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung ausgeht.“

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gewährleisten darf (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2016 – XI R 31/09, BStBl II 2022 S. xxx, und vom 11.11.2020 – XI R 7/20, BStBl II 2022 S. xxx), ein präziserer anderer (sachgerechter) Aufteilungsschlüssel geht dem Umsatzschlüssel daher immer vor.“

c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 eingefügt:
5Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. 6Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer; das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist.7Nicht sachgerecht sind z. B. Aufteilungen nach der Menge nicht miteinander vergleichbarer Produkte (zu einem Strom und Wärme produzierenden Blockheizkraftwerk vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/15, BStBl II 2022 S. xxx) oder nach einem selektiven Personalschlüssel (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2019 – XI R 18/17, BStBl II 2022 S. xxx).“

d) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 8 und 9 und wie folgt gefasst:
8Nur wenn kein präziserer Aufteilungsschlüssel in Betracht kommt, kann der nicht abziehbare Teil der einer Umsatzgruppe nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge (vgl. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) einheitlich nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den anderen Umsätzen ermittelt werden. 9Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe sind keine Umsätze in diesem Sinne und daher nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen.“

IV. Anwendungsregelung

7 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird nicht beanstandet, wenn sich ein Steuerpflichtiger für bis zum 31. Dezember 2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen in Abschnitt 2.5 Abs. 20 UStAE beruft.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7306 / 19 / 10002 :002 vom 18.11.2022

Außerordentliche Kündigung eines Sachbearbeiters des städtischen Fuhrpark- und Gerätemanagements wirksam

Mit Urteil vom 25.10.2022 wies die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Klage eines Sachbearbeiters des städtischen Fuhrpark- und Gerätemanagements gegen seine außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen auf einer Auktionsplattform unter falschen wertmindernden Angaben platziert und anschließend ersteigert zu haben, ab.

Der Kläger hatte anderem die Aufgabe, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen der beklagten Stadt auf einer Auktionsplattform der öffentlichen Hand zum Verkauf anzubieten. Hierfür übermittelte der Kläger Informationen an die Auktionsplattform. Der Ersteigerer erhielt von der Auktionsplattform eine Abholvollmacht, mit der er den Gegenstand beim Stadtbetrieb abholen konnte. Für die Übergabe der ersteigerten Gegenstände war ebenfalls der Kläger zuständig. Er trug die Verkäufe unter Angabe des Käufers und des erzielten Erlöses in eine interne Liste, die sog. Verkaufsliste, ein.

Nach § 9 der Dienstordnung der Arbeitgeberin dürfen Bedienstete in dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren könnten, nicht für sich selbst oder ihre Angehörigen tätig werden.

Der Kläger beteiligte sich in mehreren Fällen selbst an den Versteigerungen auf der Auktionsplattform und ersteigerte mehrere Fahrzeuge und weitere Maschinen, die auf seine Veranlassung dort eingestellt worden waren. Jeweils gab er dabei in der internen Verkaufsliste nicht seinen Namen als Käufer an, vielmehr erschienen dort andere Namen und Anschriften.

Ob er die Fahrzeuge und Maschinen unter Wert ersteigerte, war zwischen den Parteien streitig.

Im Fall eines vom Kläger im Oktober erworbenen Mercedes Vito gab er beim „Kilometerstand“ „ohne Angabe“ an. Der Kilometerstand war unproblematisch im Display ablesbar. Bei „TÜV“ gab er „ohne“ an. Im vom Kläger erstellten Datenblatt zum Verkauf hieß es, das Fahrzeug sei nicht fahrbereit. Die nächste Hauptuntersuchung wäre im Dezember 2018 fällig gewesen. Üblicherweise werden von den Fahrzeugen auf der Auktionsplattform mehrere Fotos eingestellt. Der Kläger hatte nur ein Foto von einem anderen älteren Fahrzeug bei der Auktionsplattform eingestellt. In der internen Verkaufsliste gab der Kläger einen anderen Erwerbernamen an.

Im August 2021 verkaufte der Kläger einen Dacia über die Auktionsplattform. Er erwarb das Fahrzeug dort und gab in der internen Verkaufsliste einen falschen Namen an. Ob das Fahrzeug die in dem Datenblatt beschriebenen Mängel hatte, blieb zwischen den Parteien streitig.

Im Jahr 2022 erstellte der Kläger für den Verkauf eines weiteren Mercedes Vito das Datenblatt für die Auktionsplattform. Das Datenblatt enthielt keinen Hinweis auf den vorhandenen Vierradantrieb und die Angabe: „TÜV: ohne“. Der Kilometerstand war mit ca. 99.000 angegeben. Tatsächlich war die Hauptuntersuchung im Juni 2021 problemlos verlaufen, sodass der Wagen bis Juni 2023 eine gültige Plakette hatte. Der Kläger hatte ein Foto mit einem Kilometerstand mit 98.054 archiviert. In der Anzeige auf der Plattform wurde veröffentlicht, dass es einen Displayfehler gebe, der das Ablesen des Kilometerstandes unmöglich mache. Dieses Fahrzeug ersteigerte der Kläger.

Zudem gab es weitere Fälle, in denen der Kläger über die Plattform Geräte verkaufte und ersteigerte. In diesen Fällen blieb zwischen den Parteien streitig, ob die vom Kläger angegebenen Daten den Tatsachen entsprachen.

Der Personalrat stimmte der außerordentlichen fristlosen Kündigung zu.

Im Verfahren wendete der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung unter anderem ein, dass die Fahrzeuge häufig abgeschrieben wären und das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hätten. Entsprechend wären die Informationen für die Versteigerung auf das Nötigste zu beschränken. Im Zweifel müsste die Fahrbereitschaft verneint werden. Er habe die Fahrzeuge aus verschiedenen Gründen teilweise nicht besichtigen können und habe sich auf Informationen Dritter verlassen müssen. Wer ihm diese Informationen im Einzelnen gegeben habe, wisse er nicht mehr zu allen Vorgängen.

Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachens wies die Kündigungsschutzklage ab. Nach Überzeugung der Kammer habe der Kläger bewusst unwahre Angaben in die Verkaufsunterlagen aufgenommen, um die Gegenstände später zu erwerben. Dies gelte jedenfalls für die drei genannten Fahrzeuge. Weiterhin habe der Kläger zur Verschleierung der Erwerbe falsche Namen in die interne Verkaufsliste der Beklagten eingetragen.

Der Kläger habe seine Stellung missbraucht, um sich in eine günstige Position bei dem Erwerb von Fahrzeugen zu bringen, bei denen er selbst die Verkaufsunterlagen erstellt hatte. Der Kläger habe sich entgegen der internen Vorschriften an den Auktionen beteiligt. Dies sei an sich ein schwerer Verstoß, der schon geeignet sei, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und Redlichkeit der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer zu erschüttern. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dies sei ihm nicht klar gewesen. Es sei auch für den Kläger offensichtlich gewesen, dass man nicht als Bevollmächtigter des Verkäufers dessen Vermögen pflichtgemäß betreuen kann, wenn man gleichzeitig als potentieller Käufer andere Interessen verfolgt. Dies habe sich daran gezeigt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten andere Erwerber angegeben habe.

Zudem habe der Kläger bewusst seine Verpflichtung verletzt, für die Beklagte möglichst maximale Ersteigerungserlöse zu erzielen. Der Kläger habe für die Sachen, für die er sich interessierte, möglichst wenig zahlen und Mitbieter abhalten wollen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen lautet 6 Ca 1410/22.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 16.11.2022 zum Urteil 6 Ca 1410/22 vom 25.10.2022 (nrkr)

WM in Katar: vzbv mahnt FIFA wegen Greenwashing ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt den Weltfußballverband FIFA ab. Aus Sicht der Verbraucherschützer sind mehrere Werbeaussagen zur angeblich „klimaneutralen“ Fußball-Weltmeisterschaft in Katar eine Verbrauchertäuschung. Konkret geht es um Aussagen wie „vollständig klimaneutrales Turnier“ oder „emissionsarme Transportmittel“ sowie die Behauptung, dass verbliebene Emissionen „kompensiert“ würden.

„Die FIFA versucht, eine Großveranstaltung in der Wüste als Klima-Vorzeigeprojekt zu verkaufen. Dieses Greenwashing hat eine rote Karte verdient. Es ist aus unserer Sicht unmöglich, eine vollständig klimaneutrale WM auszurichten. Daran ändert auch der grüne Anstrich der FIFA nichts“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Mehrere irreführende Werbeaussagen

Die Verbraucherschützer fordern die FIFA auf, mehrere irreführende Werbeaussagen auf ihrer Webseite im Zusammenhang mit dem Ticketshop für die WM zu unterlassen. Behauptungen wie „vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier“, „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ oder „nachhaltige Abfallbehandlung“ sind dem vzbv zufolge nicht hinreichend belegt.

Die umweltbezogenen Aussagen sind in deutscher Sprache formuliert, weiterführende Informationen zu diesen Aussagen jedoch lediglich in englischer beziehungsweise arabischer Sprache formuliert. Damit kann die FIFA ihr Verkaufsversprechen aus Sicht des vzbv nicht belegen, was einer Irreführung durch Unterlassen gleichkomme.

Intransparente und nicht überprüfbare Aussagen

Als Verbrauchertäuschung wertet der vzbv auch die Aussage, dass die verbleibenden, unvermeidbaren Emissionen kompensiert würden, um eine vollständig CO2-neutrale Veranstaltung zu gewährleisten. Bei Verbraucher:innen werde damit der Eindruck einer hervorzuhebenden Umweltleistung erweckt. Dies sei aber faktisch gar nicht zu leisten, zudem sei die Kompensationsbehauptung weder transparent noch überprüfbar.

Klimaschutz wichtig für Kaufentscheidung

Ramona Pop: „Aufgrund der Klimakrise sind Nachhaltigkeit und Umweltschutz vielen Verbraucher:innen sehr wichtig bei ihrer Kaufentscheidung. Umweltbezogene Werbeaussagen haben daher eine sehr starke emotionale Wirkung. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, solche Aspekte bewusst zu bewerben, müssen die Aussagen richtig sein und verständlich erklärt werden. Da die FIFA dies nicht macht, müssen wir sie zurückpfeifen.“

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 18.11.2022

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht. Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2023 (Stand: 28.09.2022, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich noch Änderungen mit Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren zum Inflationsausgleichsgesetz ergeben.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 – Anlage 1 – und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2023 vorgesehenen Anpassungen

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
  • der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.476 Euro bzw. 8.952 Euro),
  • der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (Anhebung u. a. der jährlichen Freigrenze auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro),
  • der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 59.850 Euro),
  • beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,6 %),
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 87.600 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 85.200 Euro),
  • des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (ab 2023 vollständiger Sonderausgabenabzug) mit Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :006 vom 18.11.2022

Zum Schadensersatzanspruch bei Unfall wegen umgefallenem Weihnachtsbaum

Umgefallener Weihnachtsbaum: Die Berufung der Stadt hat keinen Erfolg

Die Klägerin kann von der beklagten Stadt aus übergegangenem Recht Zahlung wegen eines fehlerhaft nicht standsicher aufgestellten Weihnachtsbaums verlangen. Dies entschied der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil, das der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Stefan Behring am 18. November 2022 verkündete.

Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Einkaufscenters und nimmt die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Vorfalls vom 24. Dezember 2013 in Anspruch. An diesem Tag war ein vor dem Einkaufscenter aufgestellter Weihnachtsbaum bei starkem Wind ein zweites Mal umgestürzt und hatte eine Kurierfahrerin verletzt. Die Klägerin hat bereits an die Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt und nimmt nun bei der Stadt Regress. Die Parteien streiten darüber, wer den Baum nach seinem ersten Umfallen am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 13.10.2022).

Laut dem Berufungsurteil sei die Stadt aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum am 24. Dezember 2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hätten, liege fern und sei auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 6. Dezember 2013 nicht wieder standsicher errichtet habe.

Die Beklagte kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Urteil I-22 U 137/21 vom 18.11.2022

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :013) und vom 7. Juni 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :017)

Der andauernde Krieg in der Ukraine ist Anlass, den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auf das Jahr 2023 zu erstrecken.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 (BStBl I S. 330) und dessen Ergänzung vom 7. Juni 2022 (BStBl I S. 923) über den 31. Dezember 2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :018 vom 17.11.2022

Soforthilfe Dezember: Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können Erstattungsanträge ab sofort stellen

Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/Soforthilfe-Energiepreise/soforthilfe-energiepreise.html.

„Mit der Soforthilfe Dezember entlasten wir die Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen direkt und sehr wirksam. Der Bund übernimmt dabei die Rechnung für den Dezemberabschlag für die Lieferung von Gas und Fernwärme. Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Soforthilfe profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Nur diese Unternehmen müssen nun einen Antrag stellen.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

„Mit der Soforthilfe im Dezember werden Gas- und Wärmekunden wirksam in der Breite entlastet. Das ist ein wichtiger Baustein, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen vor unvertretbaren Belastungen aufgrund sehr hoher Gas- und Wärmepreise zu schützen. Die Soforthilfe ist Teil einer systemischen Lösung, die das Problem der hohen Energiepreise grundlegend angeht. Damit wollen wir einen reibungslosen Übergang ermöglichen, in eine Situation weniger sprunghafter Gaspreise, die gleichwohl höher liegen dürften als noch 2021. Das hilft dabei, gesunde und wettbewerbsfähige Unternehmen zu erhalten, Arbeitsplätze zu sichern und Wohlstand zu bewahren.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die Entlastung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Energieversorger. Das Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe Dezember gibt rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Unternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Anspruchs beantragen.

Quelle: BMWK, BMF, Gemeinsame Pressemitteilung vom 17.11.2022

Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung ab 2023 nur noch digital

Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind ab dem 01.01.2023 nur noch digital möglich.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) teilt mit, dass Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zwingend elektronisch gestellt werden müssen. Die bisherigen Papieranträge werden dann nicht mehr akzeptiert.

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gem. § 6 I SGB VI u. a. befreit werden, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ist. Dies trifft auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Sie müssen dazu die weiteren in § 6 I SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Anwältin bzw. des Anwalts.

Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren für die Befreiungsanträge ist, dass der Bundesgesetzgeber mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig digitalisieren und dadurch spürbar beschleunigen will.

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website bzw. in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung. Nach dem 01.01.2023 können Befreiungsanträge nur noch über die dort angebotenen Online-Formulare gestellt werden. Dort ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Die DRV Bund kann Anträge nur dann schnell verbescheiden, wenn möglichst gleich alle erforderlichen Informationen übermittelt werden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, empfiehlt die ABV, das berufsständische Versorgungswerk zu kontaktieren.

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält man wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Auf welchem Weg und von wem der Arbeitgeber informiert wird, ist derzeit noch ungeklärt. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollte man zunächst noch unbedingt selbst den Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 17.11.2022

Zur Frage der Einkommensteuerpflicht von Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen

Der 11. Senat des FG Düsseldorf hatte die steuerrechtlichen Folgen beim Widerruf von Darlehensverträgen zu beurteilen.

Die Kläger hatten 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen: Ein Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten die Kläger zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung.

Nach Widerruf der beiden Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten erhielten die Kläger von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung u. a. einen Nutzungswertersatz in Höhe von 7.670 Euro für beide Darlehen. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dagegen wandten sich die Kläger und argumentierten, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Insbesondere sei ihnen im Zuge der Rückabwicklung kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Ferner müssten im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen sein.

In seinem Urteil vom 29.09.2022 sah der 11. Senat die Nutzungsentschädigungen zwar nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag an; es sei jedoch teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben.

Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung führe nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Vielmehr habe die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet.

Aus denselben Gründen sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag. Diese Nutzungsentschädigung stehe aber in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 16/22.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 17.11.2022 zum Urteil 11 K 314/20 E vom 29.09.2022 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 16/22)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin