Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) – Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG)

Mit dem BMF-Schreiben III C 3 – S 7359/19/10005 :001 (2021/0300443), BStBl I S. 381, vom 15. März 2021 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu den Palästinensischen Gebieten seit dem 14. Juli 1998 gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2022 – III C 2 – S 7306/19/10001 :003 (2022/1029175), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 3 die Angabe „15.03.2021, BStBl I S. 381,“ durch die Angabe „09.11.2022, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7359 / 19 / 10005 :001 vom 09.11.2022

Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils ist nur teilweise gewerbesteuerpflichtig

Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. September 2022 (Az. 1 K 2751/20 G) entschieden.

Die Klägerin ist ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen üblich ist, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen einzuräumen. Diese sind stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind (sog. atypische Unterbeteiligungen). Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung in Höhe von ca. 1/3 des Kommanditanteils.

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin in vollem Umfang gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer mit der Begründung, dass sowohl der Kommanditist als auch die Erbengemeinschaft lediglich mittelbar über die als Mitunternehmerschaft anzusehende Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt gewesen seien. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass allein der Kommanditist als unmittelbar beteiligte natürliche Person seinen Kommanditanteil veräußert habe.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Veräußerungsgewinn unterliege nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den mit der Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteil entfällt. Veräußerungsgewinne seien zwar grundsätzlich nicht in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gelte dies jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Das Gesetz erfasse auch doppelstöckige Personengesellschaften und lasse keine einschränkende Auslegung zu. Im Streitfall sei die Erbengemeinschaft lediglich mittelbar über die Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt gewesen. Diese Unterbeteiligungsgesellschaft sei steuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, was zu einer doppelstöckigen Gesellschaftsstruktur führe. Die Erbengemeinschaft habe ihre Mitunternehmerstellung aus ihrem Verhältnis zum Kommanditisten als Hauptbeteiligten und nicht aus ihrem Verhältnis zur Klägerin als Hauptbeteiligungsgesellschaft abgeleitet.

Demgegenüber sei der Veräußerungsgewinn in Bezug auf den unbelasteten Anteil des Kommanditisten nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Vielmehr sei der Kommanditist trotz der bestehenden Unterbeteiligung unmittelbar als Mitunternehmer an der Klägerin beteiligt geblieben. Die Konstellation des Streitfalls sei nicht vergleichbar mit der Einbringung eines vollständigen Kommanditanteils in eine Obergesellschaft. Vielmehr habe der Kommanditist in Bezug auf seine Beteiligung an der KG weiterhin Mitunternehmerrisiko getragen und Mitunternehmerinitiative entfaltet.

Die vom Senat zugelassene und von beiden Beteiligten eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 26/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.11.2022 zum Urteil 1 K 2751/20 G vom 15.09.2022 (nrkr – BFH-Az.: IV R 26/22)

Neue Gesetze im Kampf gegen Cyberkriminalität

Das EU-Parlament hat neue Gesetze zur Stärkung der Cybersicherheit in Schlüsselbereichen verabschiedet

Mit der rasant zunehmenden Digitalisierung des täglichen Lebens, die durch die COVID-19-Pandemie noch beschleunigt wurde, ist der Schutz vor Cyber-Bedrohungen für ein reibungsloses Funktionieren der Gesellschaft unerlässlich geworden.

Cyberangriffe können sehr kostspielig sein. Nach Angaben der Europäischen Kommission werden die jährlichen Kosten der Cyberkriminalität für die Weltwirtschaft bis Ende 2020 auf 5,5 Billionen Euro geschätzt.

Im November 2022 aktualisierte das Europäische Parlament das EU-Recht, um Investitionen in eine starke Cybersicherheit für wichtige Dienste und kritische Infrastrukturen zu fördern und die EU-weiten Vorschriften zu stärken.

Erfahren Sie mehr darüber, wie die EU den digitalen Wandel gestaltet.

Verschärfung der Cybersicherheitsverpflichtungen – die NIS2-Richtlinie

Mit der Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS2) werden neue Regeln eingeführt, um ein hohes gemeinsames Niveau der Cybersicherheit in der EU zu fördern – sowohl für Unternehmen als auch für Länder. Durch die Richtlinie werden auch die Cybersicherheitsanforderungen für mittlere und große Unternehmen, die in Schlüsselsektoren tätig sind und Dienstleistungen anbieten, verschärft.

Die Aktualisierung der NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016 zielt darauf ab, die Klarheit und Umsetzung zu verbessern und die rasanten Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen. Sie deckt mehr Sektoren und Tätigkeiten als zuvor ab, strafft die Berichtspflichten und geht auf die Sicherheit der Lieferkette ein.

Nach der Verabschiedung durch das Parlament am 10. November 2022 müssen die EU-Mitgliedstaaten im Rat noch grünes Licht geben. Danach haben die Mitgliedstaaten 21 Monate Zeit, die Richtlinie umzusetzen.

Erfahren Sie mehr über die wichtigsten neuen Cyber-Bedrohungen.

Mehr Sektoren einbezogen

Mit dem neuen Gesetz wird der Geltungsbereich auf Sektoren und Aktivitäten ausgeweitet, die für Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, darunter Energie, Verkehr, Banken, Gesundheit, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung und Raumfahrt. Es erstreckt sich jedoch nicht auf die nationale und öffentliche Sicherheit, die Strafverfolgung und das Justizwesen. Das Gesetz gilt für die öffentliche Verwaltung auf zentraler und regionaler Ebene, nicht aber für Parlamente und Zentralbanken.

Unter der neuen Gesetzgebung sind mehr Einrichtungen und Sektoren dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken zu ergreifen, darunter Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten, Betreiber sozialer Medien, Hersteller kritischer Produkte (einschließlich medizinischer Geräte) sowie Post- und Kurierdienste.

Strengere Verpflichtungen für Länder

Das Gesetz legt strengere Cybersicherheitsverpflichtungen für EU-Mitgliedstaaten fest, wenn es um Überwachung geht. Auch wird die Durchsetzung dieser Verpflichtungen verbessert, unter anderem durch die Harmonisierung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten. Außerdem soll die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern unter dem Dach der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) verbessert werden, auch bei groß angelegten Vorfällen.

Schutz des Finanzsystems der EU – DORA

Da der Finanzsektor immer stärker von Software und digitalen Prozessen abhängig ist, muss er auch stärker geschützt werden. Die Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (DORA) wird dafür sorgen, dass der EU-Finanzsektor widerstandsfähiger gegen schwerwiegende Betriebsstörungen und Cyberangriffe ist. Das Parlament hat die Gesetzgebung, die zuvor mit dem Rat vereinbart wurde, am 10. November 2022 endgültig verabschiedet.

Durch das Gesetz werden Anforderungen an die digitale Widerstandsfähigkeit des Finanzdienstleistungssektors in der EU eingeführt und harmonisiert. Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie allen Arten von Störungen und Bedrohungen im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) standhalten, darauf reagieren und sich davon erholen können.

Die neuen Vorschriften gelten für alle Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, wie Banken, Zahlungsdienstleister, E-Geld-Anbieter, Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Vermögenswerten sowie für kritische IKT-Drittanbieter.

Die nationalen Behörden werden die Umsetzung überwachen und durchsetzen.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.11.2022

EU-Parlament: Den Mythos von Pandoras Büchse neu belebt

Im Zuge des angekündigten Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung der Rolle von sog. Vermittlern von aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung hat nun auch das EU-Parlament einen entsprechenden Bericht auf den Weg gebracht. Dieser soll die Position der Europaabgeordneten zu den Lehren widerspiegeln, die sich aus den Enthüllungen rund um die sog. Pandora Papers ergeben.

Der griechischen Sage nach öffnete Pandora die Büchse, die Göttervater Zeus ihr gegeben hatte. Daraus entwichen alle Laster und Untugenden, woraufhin das Schlechte die Welt eroberte.

Mit seinem Berichtsentwurf scheint der sozialdemokratische Europaabgeordnete Niels Fuglsang aus Dänemark die Büchse der Pandora (Papers) ein weiteres Mal öffnen zu wollen. Mit dem wichtigen Unterschied, dass dieses Mal alles erdenklich Gute für die Steuer- und Finanzwelt daraus hervorquellen soll.

Der Berichtsentwurf „über die Lehren aus den Pandora Papers und anderen Enthüllungen (2022/080(INI))“ begrüßt nicht allein, dass die EU-Kommission weitere Gesetzgebungsinitiativen zur Regulierung von Intermediären vorbereitet. Er erwartet die Verabschiedung des Kommissionsvorschlags SAFE auch ohne weitere Verzögerung.

Insgesamt weist der Berichtsentwurf 18 Forderungen auf. Darunter will der Berichterstatter etwa eine Erweiterung der aus der DAC 6- Richtlinie stammenden Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle durchsetzen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Eine weitere Forderung enthält die konsequente Aufspaltung von Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, unabhängig davon, ob es sich beim Mandanten um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen handelt oder nicht.

Übrigens wurde die Büchse der Pandora der Sage nach wieder geschlossen, bevor die Hoffnung daraus entweichen konnte. In diesem Sinne haben die German Tax Advisers zu den obengenannten Positionen entsprechende Änderungsvorschläge eingereicht. Wichtigstes Anliegen der German Tax Advisers bleibt auch bei diesem Bericht, dass die Ausübung des Steuerberaterberufs in den Mitgliedstaaten durch ein modernes und robustes Berufsrecht zum Wohl von Verbraucher und Gesellschaft reguliert wird.

Letztlich ist Pandora und ihre Büchse ein Mythos. Ob Niels Fuglsang, der Berichterstatter, seine Forderungen in die Realität umsetzen kann, wird sich dagegen noch zeigen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.11.2022

Abschlussprüfer nicht mehr Teil des Anwendungsbereichs von DORA

Mit dem „Digital Operational Resilience Act“ (DORA) möchte die EU Finanzunternehmen und IT-Dienstleister widerstandsfähiger gegen IT-Risiken machen. Der DStV begrüßt, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Viele Branchen, darunter auch der Finanzsektor, verändern sich durch die fortschreitende Digitalisierung rasant. Angesichts der zunehmenden Gefahr von Cyberangriffen möchte die EU-Finanzunternehmen und IT-Anbieter besser schützen. Damit soll sichergestellt werden, dass der europäische Finanzsektor auch im Falle einer schwerwiegenden Störung in der Lage ist, seine Betriebsstabilität aufrechtzuerhalten.

Durch DORA werden Finanzunternehmen ab Ende 2024 dazu verpflichtet, eine eigene IT-Sicherheitsinfrastruktur zu entwickeln. Hiermit wird etwa die Einführung eines Reaktions- und Wiederherstellungsplans bei Cyberangriffen verpflichtend. Zudem müssen IT-Sicherheitssysteme regelmäßigen Belastungschecks unterzogen werden. Auch IT-Anbieter sind von der Verordnung betroffen. In Zukunft wird die ESA (European Supervisory Authorities) in letzter Instanz die Möglichkeit haben, Unternehmen aufzufordern, Verträge mit IT-Dienstleistern zu kündigen, falls diese die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nicht mehr Teil des Anwendungsbereichs der Verordnung sind. Im Kommissionsvorschlag waren diese noch vorgesehen. Das EU-Parlament hatte sich ursprünglich ebenfalls für eine Einbeziehung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in den Verordnungstext ausgesprochen. Während der Trilogverhandlungen setzte sich letztlich die Position des EU-Rats durch.

Allerdings haben die beiden EU-Institutionen vereinbart, dass innerhalb von drei Jahren überprüft werden soll, ob Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nicht doch in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen. Eine solche Entscheidung könnte erhebliche Investitionen einzelner Prüfungsgesellschaften erfordern.

Nach einer vorläufigen Einigung im Trilog wurde DORA nun im Plenum des EU-Parlaments angenommen. Im nächsten Schritt muss die Verordnung noch vom EU-Rat gebilligt werden. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.11.2022

Kostendämpfung bei Gas und Wärme: Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Kundinnen und Kunden der Dezember-Abschlag für Gas und Wärme erlassen wird. Der Bund übernimmt die Kosten dafür. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken.

Was wurde beschlossen?

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember beschlossen. Dafür verabschiedete das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023. Mit der Soforthilfe setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ um.

Der Bundestag hat das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe am 10. November beschlossen. Der Bundesrat gab seine Zustimmung im Rahmen einer Sondersitzung am 14. November.

Wie funktioniert die Soforthilfe im Dezember?

Das Gesetz regelt konkret, wie Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Für Bezieherinnen und Bezieher von Erdgas heißt das zunächst, dass im Dezember die Pflicht entfällt, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

„Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung. Die im Kabinett verabschiedete Soforthilfe Dezember ist daher ein ganz wichtiger erster Schritt“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

Von der Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Ihnen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.

Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind ebenfalls berechtigt: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen wurden ebenfalls in den Kreis der Berechtigten aufgenommen.

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.

Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, und Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?

Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.

Wie wird die Soforthilfe finanziert?

Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang kommenden Jahres. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?

Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Wie geht es weiter?

Nach der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat soll das Gesetz nun zeitnah verkündet werden. In einem nächsten Schritt folgen dann die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Preisbremsen für Strom und Gas.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 14.11.2022

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d sowie e und f UStG – Änderung des Abschnitts 4.7.1 UStAE

Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Anwendungsregelung
Schlussbestimmung

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Allgemeines

1 Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurden im Umsatzsteuergesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336 vom 30. Dezember 2019, S. 10) die Vorschriften des § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG neu aufgenommen.

B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. November 2022 – III C 3 – S 7359/19/10005 :001 (2022/1071370), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen“ durch die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVP“ ersetzt.
  2. Abschnitt 1c.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen, Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, sind nach Maßgabe des § 1c Abs. 1 UStG vom innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG ausgenommen.“
  3. Abschnitt 4.7.1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO- Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVP“

    b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:

    „(3a) 1Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG betreffen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vertrags über die Europäische Union. 2Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, sind unter anderem militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten Seite 3 der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA). 3Ausgenommen sind Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, soweit sie nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen. 5Hierzu zählen auch zivile Missionen im Rahmen der GSVP, Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden und Lieferungen und Leistungen, die die Streitkräfte für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal erwerben, das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet.

    (3b) 1Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe e UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats, die an einer Verteidigungsanstrengung im Inland teilnehmen, befreit. 2Begünstigt sind Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. 4Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist.

    (3c) 1Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe f UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte befreit. 2Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates handeln (z. B. Lieferungen an die belgischen Streitkräfte in Belgien). 3Begünstigt sind Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. 4Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der im übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist.“


    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d und f UStG setzt voraus, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird. 2Die Beförderung oder Versendung ist durch einen Beleg entsprechend § 17a oder § 17b UStDV nachzuweisen. 3Eine Steuerbefreiung kann nur für Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind, mit Ausnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe f UStG.

    d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d und f UStG“ ersetzt.

    bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilten Bestätigung (Sichtvermerk) Seite 4 nachzuweisen, dass die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind (siehe Satz 1).“

    cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

    4Kann diese vorgelegt werden, ist dies zwar ein wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium und führt für sich alleine noch nicht zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstabe b bis d und f UStG.“

    dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 5 und 6.

    ee) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:

    7Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 16. 09. 2022, BStBl I S. 1418, und Artikel 51 i. V. m. Anhang II der in Verbindung mit Anhang II MwStVO).“

Anwendungsregelung

3 Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 bewirkt werden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7158-e / 22 / 10001 :001 vom 11.11.2022

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2023 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 und 2023 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-425-4 / 4 vom 11.11.2022

Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des andauernden Kriegs in der Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I 2022 S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001 vom 11.11.2022

Grundsicherung: Bundesrat versagt Bürgergeld die Zustimmung

Der Bundesrat hat am 14. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt: In der Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Durch die vom Bundestag beschlossenen Änderungen sollen sich laut Begründung die über 5 Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können.

Der Gesetzesbeschluss gestaltet zudem die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, sieht der Gesetzesbeschluss für die ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs eine sog. Karenzzeit vor: Die Kosten für die Unterkunft sollen in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen werden, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Leistungsberechtigte müssen eine Selbstauskunft erteilen, um zu bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet.

Freibeträge und Kooperationsplan

Für Bürgergeldbeziehende sind zudem höhere Freibeträge geplant als bislang. Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser Plan soll dann als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess gelten. Mit Abschluss des Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum wird ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt.

Leistungsminderungen weiter möglich

Wer Termine nicht wahrnimmt, müsste nach dem Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung auch weiterhin mit Sanktionen rechnen – allerdings nur im Wiederholungsfall. Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen dann höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert. Es gibt keine Leistungsminderung, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Die verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter

Geringqualifizierte sollen auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende könnten künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste würden bis zu drei Monate nach Schulabschluss gelten.

Sozialer Arbeitsmarkt

Außerdem sollen die Regelungen zum „Sozialen Arbeitsmarkt“ unbefristet gelten. Deren Ziel ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen. Bislang sollte die Regelung am 31. Dezember 2024 auslaufen.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 14.11.2022

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