Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im November 2022

  • Die anhaltend hohen Energiepreise, die steigende Inflation und die damit verbundenen Kaufkraftverluste belasten zunehmend die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.
  • Zwar ist das dritte Quartal laut aktueller amtlicher Zahlen besser verlaufen als erwartet und die deutsche Wirtschaft gewachsen. Für den weiteren Verlauf erwartet die Bundesregierung jedoch eine rückläufige Wirtschaftsleistung im Winterhalbjahr 2022/23, in deren Folge die Zuwachsrate des BIP im Jahresdurchschnitt 2023 leicht negativ sein dürfte.
  • Der Industrie ist es gelungen, ihren Gasverbrauch seit Jahresbeginn substanziell zu reduzieren. Ein Großteil dieser Einsparungen ist auf steigende Effizienz sowie Substitution durch alternative Energiequellen zurückzuführen. Produktionseinbußen zeigen sich vor allem in den energieintensiven Industriezweigen. Die Gasspeicher sind Stand Anfang November zu über 99 % befüllt.
  • Die Industrieproduktion legte am Ende des dritten Quartals noch einmal zu. Der Ausblick für die kommenden Monate ist aber eingetrübt angesichts einer spürbar rückläufigen Nachfrage und einer deutlich unterkühlten Stimmung in den Unternehmen.
  • Die Umsätze im Einzelhandel nahmen im September wieder zu, obwohl es bei den Tankstellen nach Auslaufen des Tankrabatts zu einem Einbruch gekommen ist. Die Stimmung unter den privaten Verbrauchern ist nach wie vor stark eingetrübt.
  • Die Inflationsrate ist im Oktober weiter auf 10,4 % gestiegen, den höchsten Wert seit Dezember 1951. Dabei dürfte sich die Mehrwertsteuersenkung für Erdgaslieferungen und Fernwärme von 19 % auf 7 % dämpfend ausgewirkt haben.
  • Im Oktober zeigt sich der Arbeitsmarkt weiterhin robust, aber Spuren der ungünstigeren konjunkturellen Aussichten werden erkennbar. Angesichts der Engpässe am Arbeitsmarkt versuchen Unternehmen, ihre Beschäftigten zu halten.
  • Von Januar bis August 2022 meldeten die deutschen Amtsgerichte mit insgesamt 9.414 beantragten Unternehmensinsolvenzen rund 2 % weniger Anträge als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Aktuelle Frühindikatoren und Umfragen deuten auf steigende Insolvenzzahlen in den nächsten Monaten hin, eine „Insolvenzwelle“ ist derzeit jedoch nicht in Sicht.

Deutsche Volkswirtschaft steht vor Winterrezession

Die anhaltend hohen Energiepreise, die steigende Inflation und die damit verbundenen Kaufkraftverluste belasten weiterhin die Aussichten für die deutsche Wirtschaft. Laut Umfragen liegen sowohl die Geschäftserwartungen der Unternehmen als auch das Konsumklima nach wie vor auf Tiefständen. Demgegenüber stehen aber auch einige Erfolge: So ist es der Industrie gelungen, seit Jahresbeginn gut 20 % ihres Gasverbrauchs einzusparen und unabhängiger von russischem Erdgas zu werden. Ein Großteil dieser Einsparungen ist auf gesteigerte Effizienz zurückzuführen, da sich die Wirtschaftsleistung vergleichsweise stabil hält. Zudem haben Unternehmen in ihrer Produktion Gas teilweise durch alternative Energiequellen substituieren können. Die Gasspeicher sind seit Anfang November zu über 99 % gefüllt. Zudem ist die Wirtschaft laut der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamts vom 28. Oktober im dritten Quartal entgegen den Erwartungen um preisbereinigt +0,3 % gegenüber dem Vorquartal gewachsen.

Die weiteren Aussichten sind dennoch stark eingetrübt. Die Industrieproduktion insgesamt ist zwar am aktuellen Rand stabil, im Berichtsmonat September wuchs sie um 0,7 %. Deutliche Rückgänge waren aber bereits seit Jahresanfang in den energieintensiven Bereichen des Verarbeitenden Gewerbes zu verzeichnen – sie liegen rund zehn Prozent unter dem Niveau vom Jahresanfang. Zudem waren die Auftragseingänge auch im September stark rückläufig (-4,0 %) und sprechen für eine weiter abkühlende Nachfrage. Auch der Ausblick für den Außenhandel bleibt pessimistisch: Im September lagen sowohl Ausfuhren als auch Einfuhren im Minus. Der Anstieg der Verbraucherpreise erreichte derweil im Oktober einen neuen Höchstwert von +10,4 % gegenüber Vorjahr. Dies ist der höchste Wert seit über 70 Jahren.

Unter dem Strich bestätigt sich das Bild der Herbstprojektion vom 12. Oktober, nach der die Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr noch ein Wachstum von 1,4 Prozent aufweisen dürfte, welches vor allem auf die positive Entwicklung in den ersten drei Quartalen zurückzuführen ist. Im Winterhalbjahr 2022 / 2023 dürfte die deutsche Wirtschaft dann in eine Rezession rutschen. Für das Jahr 2023 erwartet die Bundesregierung als Folge im Jahresdurchschnitt einen Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,4 % im Vorjahresvergleich.

Verbesserte Lage in der Weltwirtschaft

Aktuelle Indikatoren zeigen eine insgesamt robuste Entwicklung des globalen Umfeldes. Die weltweite Industrieproduktion verbesserte sich im August mit +0,5 % leicht gegenüber dem Vormonat und auch der Welthandel legte im August gegenüber dem Vormonat mit +0,7 % etwas zu. Auch die Stimmungsindikatoren am aktuellen Rand signalisieren eine Stabilisierung der weltwirtschaftlichen Lage auf niedrigem Niveau. Der Index von S&P Global (ehemals IHS Markit) lag im September zwar weiter unter der Wachstumsschwelle von 50 Punkten, konnte allerdings gegenüber dem Vormonat geringfügig zulegen. Die Zuwächse im Dienstleistungsbereich konnten einen Rückgang im Bereich des Verarbeitenden Gewerbes ausgleichen. Für die kommenden Monate rechnen die Umfrageteilnehmer allerdings mit einem schwierigen weltwirtschaftlichen Umfeld.

Leichter Rückgang der Im- und Exporte

Sowohl die nominalen Einfuhren als auch die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen lagen im September saisonbereinigt mit -2,6 % bzw. -0,3 % gegenüber dem Vormonat im Minus. Der Rückgang der nominalen Werte liegt vor allem an den stark rückläufigen Preisen der Im- und Exporte (-0,9 % bzw. -0,6 % ggü. Vormonat). Real dürfte der Rückgang deswegen deutlich schwächer gewesen sein. Infolge des starken Preisrückgangs von importierten Energieträgern, insbesondere Gas, haben sich auch die Terms of Trade verbessert. So erholte sich der Handelsbilanzüberschuss im September deutlich und lag bei +2,6 Mrd. Euro (August: -1,3 Mrd. Euro). Allerdings ist dieser vor allem aufgrund der Energiepreiskrise immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau, im September des Vorjahres lag er mit +12,0 Mrd. Euro fast zehnmal so hoch.

Der Ausblick für den Außenhandel bleibt pessimistisch, hat sich aber leicht verbessert. Die ifo-Exporterwartungen haben sich mit -5,3 Saldenpunkten im Oktober leicht erhöht, liegen aber weiterhin auf einem Niveau, das mit dem Frühjahr 2020 vergleichbar ist. Die Erholung von den Lieferengpässen setzt sich, nach dem Rücksetzer im September, im Oktober weiter fort. Laut ifo-Umfrage berichten im Oktober 64 % der Unternehmen von Engpässen in der Beschaffung. Die Auflösung von Staus vor wichtigen Häfen sowie sinkende Containerfrachtraten dürften die Situation verbessert haben.

Eingetrübte Aussichten für die Industriekonjunktur

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im September gegenüber dem Vormonat um 0,6 % gestiegen. Während der Ausstoß in der Industrie um 0,7 % zunahm, kam es im Baugewerbe zu einem Rückgang um 0,3 %. Der Bereich Energie verzeichnete einen Zuwachs um 1,7 %.

In den einzelnen Industriebranchen kam es zu unterschiedlichen Entwicklungen: Im gewichtigen Bereich Kfz und Kfz-Teile gab es ein kräftiges Plus von 9,3 % im Vormonatsvergleich. Auch pharmazeutische Erzeugnisse (+10,9 %), Kokerei und Mineralölverarbeitung (+10,5 %), Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse (+3,8 %), Papier und Pappe (+1,2 %) sowie Metallerzeugnisse (+0,9 %) meldeten Zuwächse. Andere Wirtschaftszweige indes, wie die energieintensiven chemischen Erzeugnisse (-2,9 %) sowie Glas, Glaswaren und Keramik (-1,3 %), aber auch der Maschinenbau (-1,7 %), verzeichneten Abnahmen ihrer Produktion.

Die Auftragseingänge sind im September gegenüber dem Vormonat um 4,0 % gesunken. Bereits im August waren sie um 2,0 % gefallen. Insgesamt lagen die Bestellungen zuletzt 10,8 % unterhalb des Vorjahresniveaus. Der Rückgang im Vormonatsvergleich war auf einen Einbruch der Auslandsnachfrage zurückzuführen: Während die inländischen Bestellungen noch leicht im Plus lagen, sanken die Auftragseingänge aus dem Ausland um 6,3 % (Nicht-Euroraum) bzw. sogar 8,0 % (Euroraum). Auf Branchenebene schlugen kräftige Rückgänge in den beiden größten Industriebereichen Kfz (-9,0 %) und Maschinenbau (-8,1 %) auf den Gesamtindex durch. Der Höhenflug der Auftragseingänge, der sich nach der Corona-Pandemie im Zuge von Nachholeffekten eingestellt hatte, scheint beendet zu sein. Die Auftragseingänge liegen nun wieder auf einem Niveau wie vor der Corona-Krise.

Für die Industriekonjunktur bleibt der Ausblick auf die kommenden Monate eingetrübt, auch wenn die Industrieproduktion am Ende des dritten Quartals noch einmal zulegte und es im Quartalsvergleich zu einem beachtlichen Plus um 0,5 % gekommen ist. So ist die Nachfrage merklich rückläufig und die Stimmung in den Unternehmen deutlich unterkühlt.

Umsatz im Einzelhandel legt wieder zu – trotz Einbruch bei Tankstellen

Die Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz haben sich im September gegenüber dem Vormonat um 0,9 % erhöht. Dabei ist zu beachten, dass der Tankstellen-Umsatz mit einem Minus von 15,7 % so stark wie noch nie seit Beginn der Erhebung der Zeitreihe zurückgegangen ist. Ende August ist der Tankrabatt ausgelaufen und die Verbraucher haben zuvor offensichtlich noch einmal kräftig ihre Vorräte aufgefüllt. Im Vergleich zum September 2021 meldete der Einzelhandel ein (reales) Umsatzminus von 0,9 %, was zu einem beträchtlichen Teil auch auf die hohen Preissteigerungen im Einzelhandel zurückzuführen ist. So kam es in nominaler Rechnung, also ohne Preisbereinigung, binnen Jahresfrist zu einem Umsatzplus von 9,9 %. Der Handel mit Lebensmitteln verzeichnete im September im Vergleich zum Vormonat eine Zunahme des realen Umsatzes von 2,6 % (ggü. Vorjahresmonat -2,4 %). Der Handel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren meldete ein Umsatzplus 9,9 % (ggü. Vorjahresmonat +11,8 %). Der Internet- und Versandhandel verbuchte im September einen Anstieg um 5,8 % (ggü. Vorjahresmonat -1,0 %). Die Neuzulassungen von Pkw durch private Halter haben im Oktober um 5,3 % abgenommen, nachdem es allerdings in den fünf Monaten zuvor zu teilweise kräftigen Steigerungen gekommen war.

Die Talfahrt bei der Stimmung in den privaten Haushalten ist laut dem GfK Konsumklima erst einmal gestoppt. Für November wird ein leichter Anstieg prognostiziert, gleichwohl liegt das Konsumklima aber nach wie vor auf einem äußerst niedrigen Niveau. Die ifo Geschäftserwartungen im Einzelhandel hingegen trübten sich im Oktober erneut ein. Der Saldo der Meldungen liegt hier inzwischen auf einem sehr niedrigen Niveau. Die Beurteilung der Geschäftslage im Einzelhandel erweist sich jedoch gemäß ifo als vergleichsweise stabil und hat sich zuletzt sogar wieder leicht verbessert.

Inflationsrate im Oktober erneut auf historischem Niveau

Die Inflationsrate, gemessen am Anstieg des Verbraucherpreisniveaus binnen Jahresfrist, hat sich im Oktober weiter auf 10,4 % erhöht. Dieser Wert entspricht dem höchsten Stand seit Dezember 1951. Damals hatte ein knappes Güterangebot kurz nach der Währungs­reform für hohe Inflationsraten gesorgt. Damit stieg die Rate im Oktober 2022 um 0,4 Prozentpunkte gegenüber dem Vormonat (September: +10,0 %). Die Kerninflationsrate (ohne Nahrungsmittel und Energie) lag mit +5,0 % (September: +4,6 %) erneut nicht einmal halb so hoch wie die Gesamtrate, allerdings auf dem höchsten Stand seit Dezember 1993.

Die Teuerung der Energieträger fiel erneut sehr kräftig aus (+43,0 %; September: + 43,9 %). Der Anstieg der Preise für Nahrungsmittel verzeichnete mit +20,3 % ein neues Allzeithoch seit der Wiedervereinigung (September: +18,7 %). Insbesondere hier wirkten sich Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen preiserhöhend aus. Im September stiegen die Erzeugerpreise binnen Jahresfrist mit +45,8 % so stark wie im Vormonat, als bereits ein trauriger Rekord seit Beginn der Erhebung im Jahr 1949 aufgestellt wurde. Die Importpreise verteuerten sich im September um +29,8 % gegenüber dem Vorjahr, gingen aber gegenüber dem Vormonat leicht zurück (-0,9 %). Der Anstieg der Großhandelsverkaufspreise fiel im September ebenfalls erneut stärker aus (gegenüber September 2021: +19,9 %; gegenüber August 2022: +1,6 %).

Preisdämpfend dürfte sich die Mehrwertsteuersenkung für Erdgaslieferungen und Fernwärme von 19 % auf 7 % aus dem dritten Entlastungspaket auf die Inflationsrate ausgewirkt haben. Dennoch stiegen die Preise hier deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (Gas: +109,8 %; Fernwärme: +35,6 %). Auch für die nächsten Monate werden hohe Inflationsraten erwartet. Die Bundesregierung geht in ihrer Herbstprojektion von Mitte Oktober für den Jahresdurchschnitt 2022 von einem Anstieg um 8,0 % aus. 2023 wird dank der Gas- und Strompreisbremsen mit einer Dämpfung gerechnet (+7,0 %). Diese Einschätzung wird auch von dem Sachverständigenrat in seinem jüngsten Jahresgutachten geteilt (+8,0 % bzw. +7,4 %).

Seitwärtsbewegung am Arbeitsmarkt

Im Oktober zeigt sich der Arbeitsmarkt weiterhin robust, aber Spuren der schlechten konjunkturellen Aussichten werden erkennbar. So fällt die typische Herbstbelebung etwas schwächer aus als gewöhnlich. Insgesamt kam es zu einer Seitwärtsbewegung der Beschäftigtenzahlen. Der Anstieg der registrierten Arbeitslosigkeit hat weiter nachgelassen und lag im Oktober bei 8.000 Personen. Die Fluchtmigration aus der Ukraine wirkte sich darin nicht mehr erhöhend aus, sondern ist nun in der Unterbeschäftigung sichtbar, wo Menschen in Sprachkursen und anderen Maßnahmen erfasst werden. Die Zahl der Unterbeschäftigten lag im Oktober saisonbereinigt um 29.000 Personen über dem Vormonat. Die Erwerbstätigkeit stagnierte im September auf einem Höchststand, wobei der August aufwärts revidiert wurde (+12.000 Personen). In der Erstmeldung war ein Rückgang berichtet worden. Bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gab es im August nach saisonbereinigter Rechnung ein merkliches Plus (+31.000 Personen). Die Inanspruchnahme der Kurzarbeit lag im August bei rund 0,1 Mio. Personen und war damit etwas aufwärtsgerichtet. Die Anzeigen deuten auf einen weiteren leichten Anstieg hin. Betrachtet nach Wirtschaftszweigen sind die besonders energieintensiven Branchen bislang unauffällig. Die Frühindikatoren sind weiter gesunken und sprechen für eine Abkühlung beim Beschäftigungsaufbau. Insgesamt aber versuchen die Unternehmen, angesichts der bestehenden Engpässe am Arbeitsmarkt ihre Beschäftigten zu halten.

Insolvenzen im Jahr 2022 insgesamt unter Vorjahresniveau

Die rückläufige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen der vergangenen beiden Jahre hält weiterhin an und die Zahlen bleiben auch im Jahr 2022 bisher weiterhin unter Vorjahresniveau. Nach endgültigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen Amtsgerichte von Januar bis August 2022 mit insgesamt 9.414 beantragten Unternehmensinsolvenzen 2,3 % weniger Anträge als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Als Frühindikator gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen. Nach einem deutlichen Rückgang der Regelinsolvenzen im September von 20,6 % ggü. dem Vormonat gab es im Oktober mit 18,4 % mehr beantragten Verfahren ggü. dem Vormonat eine Gegenbewegung. Experten des IW Halle gehen von steigenden Insolvenzzahlen in den nächsten Monaten aus; eine „Insolvenzwelle“ wird derzeit jedoch nicht erwartet. Allerdings stellen die Folgen des Kriegs in der Ukraine und die drastisch gestiegenen Energiepreise für viele Unternehmen Belastungen dar, deren Auswirkungen auf das Insolvenzgeschehen in den nächsten Monaten nur schwer abzuschätzen sind.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 14.11.2022

Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

Am 14. November 2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Entlastung beim Abschlag im Dezember

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet – als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Sonderregeln für Mieterinnen und Mieter

Für Mieterinnen und Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

Erstattung über KfW

Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen.

ERP-Wirtschaftsförderung in Millionenhöhe

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde an das Wirtschaftsplangesetz zum ERP-Sondervermögen angehängt, um das Verfahren im Bundestag zu beschleunigen. Dieses sieht unter anderem Finanzierungshilfen für Unternehmensgründungen, Förderung mittelständischer Unternehmen, Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland vor. Basis ist das European Recovery Programm, das auf den Marshallplan der Nachkriegszeit zurückgeht. Es stellt im nächsten Jahr Mittel in Höhe von rund 943 Millionen Euro zur Verfügung.

Rasches Inkrafttreten

Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfen treten direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die ERP-Förderungen am 1. Januar 2023.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 14.11.2022

Existenzminimum für 2023 auf 10.908 Euro veranschlagt

Das sächliche Existenzminimum eines Erwachsenen soll im kommenden Jahr 10.908 Euro betragen. Für 2024 geht der von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegte 14. Existenzminimumbericht (20/4443) von 11.472 Euro aus. Außerdem wird das sächliche Existenzminimum eines Kindes mit 6.024 Euro für 2023 und mit 6.384 Euro für 2024 angegeben. Der Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes (20/3496, 20/3871) sah dagegen zunächst eine Erhöhung des Grundfreibetrages ab 2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro und ab 2024 um 300 Euro auf 10.932 Euro vor. Der Kinderfreibetrag sollte ab 2023 um 140 Euro auf 5.760 Euro und ab 2024 um weitere 228 Euro auf 5.988 Euro angehoben werden. „Aufgrund der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Anpassung der vorgesehenen Erhöhungsbeträge beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag für 2023 und 2024 wird die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend aktiv werden“, wird in dem Bericht angekündigt. Der Gesetzentwurf wurde inzwischen vom Finanzausschuss abgeändert (20/4378) und vom Deutschen Bundestag entsprechend beschlossen. So wird beispielsweise der Grundfreibetrag 2023 den Angaben im Existenzminumbericht folgend auf 10.908 Euro erhöht.

Für die Berechnung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums werden neben dem Regelbedarf auch die Wohnkosten zugrunde gelegt. Dabei wird für Alleinstehende von einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 40 Quadratmetern und für Ehepaare ohne Kinder von einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern ausgegangen. Daraus ergeben sich nach Angaben der Regierung Bruttokaltmieten für Alleinstehende von 319 Euro im Monat für 2023 und 327 Euro im Monat für 2024. Für Ehepaare werden die Bruttokaltmieten mit 491 Euro im Monat für 2024 angegeben. Die Regierung weist ergänzend darauf hin, dass Bezieher niedriger Erwerbseinkommen zur Verringerung ihrer Wohnkosten Anspruch auf Wohngeld haben können. Als Heizkosten werden im Jahr 2024 bei Alleinstehenden 92 Euro im Monat und bei Ehepaaren 125 Euro im Monat zugrundegelegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.11.2022

Belastung durch kalte Progression in diesem Jahr 659 Euro

Die Bundesregierung hat den Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2022 und 2023 (Fünfter Steuerprogressionsbericht) als Unterrichtung (20/4444) vorgelegt. Darin heißt es, im Jahr 2022 seien rund 35,5 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich rund 659 Euro von der kalten Progression betroffen. Im Jahr 2023 sollen es rund 606 Euro sein. Unter Berücksichtigung der bisherigen Entlastungen (2022 rund drei Milliarden Euro und 2024 rund 0,5 Milliarden Euro) betrage die verbleibende kalte Progression in diesem Jahr rund 20,4 Milliarden Euro und 21 Milliarden Euro im Jahr 2023. In den Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes (20/3496, 20/4378) seien bereits entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs der Jahre 2023 und 2024 aufgenommen worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.11.2022

Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023

Wegfall der eTIN

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg.


Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegen.

Wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?

  • Meldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.
  • Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
    Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese über den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ (www.formulare-bfinv.de -> Formularcenter -> Steuern -> Steuerformulare -> Lohnsteuer (Arbeitnehmer)) beim für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.

Können auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer beantragen?

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.11.2022

Geltung der Dienstleistungsrichtlinie

Der EuGH hat am 27. Oktober 2022 in der Rechtssache C-544/21 ID gegen Stadt Mainz entschieden, dass die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) nicht auf einen Vertrag anwendbar ist, der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geschlossen wurde und vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist seine Wirkungen erschöpft hat.

Dem Urteil zugrunde lag ein Rechtsstreit zwischen einem Architekturbüro und der Stadt Mainz. Die Vergütung des Architekten war vertraglich geregelt worden. Das Architekturbüro rechnete die erbrachten Leistungen jedoch auf der Grundlage der in der HOAI 2002 vorgesehenen Mindestsätze ab, welche über der vereinbarten Vergütung lagen. Der EuGH hatte im Januar 2022 bereits in einem ähnlichen Fall (C-261/20) entschieden, dass das deutsche System der Mindestpreise für Architekten und Ingenieure nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Da der Vertrag im vorliegenden Fall jedoch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie geschlossen wurde, sei die Rechtsposition des Ausgangsverfahrens unter der alten Regelung entstanden und endgültig erworben worden. Daher sei die Dienstleistungsrichtlinie nicht anwendbar.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.11.2022

Gesetz über Digitale Märkte in Kraft getreten

Das Gesetz über Digitale Märkte („DMA“ – Digital Markets Act) ist am 1. November 2022 als Verordnung in Kraft getreten. Damit werden weitreichende und detaillierte Regeln für bestimmte Online-Plattformen mit großer Marktmacht, sogenannte Gatekeeper, geschaffen.

Der Unterzeichnung am 14. September 2022 waren intensive Verhandlungen von EP und Rat vorausgegangen. Auch die BRAK hatte zum Verordnungsvorschlag frühzeitig kritisch Stellung genommen. Am 12. Oktober 2022 wurde der DMA nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Mit dem DMA soll der Bedeutung der Gatekeeper als kaum umgängliches Zugangstor zwischen Unternehmen und Endnutzern Rechnung getragen und die Offenheit wichtiger digitaler Märkte gewährleistet werden. Insbesondere soll die Festsetzung unfairer Bedingungen gegenüber Unternehmen und Endnutzern durch Gatekeeper verhindert werden. Die unterschiedlichen Ge- und Verbotsreglungen im DMA treten neben bestehende kartellrechtliche Vorschriften und sollen von der Europäische Kommission durchgesetzt werden. Sie sind mit scharfen Sanktionsdrohungen verbunden. Unter anderem können Bußgelder bis zur Höhe von 20% des Jahresumsatzes des Unternehmens verhängt werden.

Im DMA wird auch festgelegt, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren Unternehmen als Gatekeeper von der Kommission benannt werden. Wegen entsprechender Fristenregelungen werden die Vorgaben des DMA erst im Frühjahr des Jahres 2024 von Gatekeepern erfüllt werden müssen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.11.2022

Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung irreführend

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben.

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern der Antragsgegnerin untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u. a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u. a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.11.2022 zum Urteil 6 U 104/22 vom 10.11.2022

Entlastung für Mieterinnen und Mieter – Faire Aufteilung des CO2-Preises

Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Die Bundesregierung will Vermieterinnen und Vermieter ab 2023 stärker beteiligen – je nach energetischem Zustand des Mietshauses. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf jetzt beschlossen.

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieterinnen und Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen – die CO2-Umlage müssen sie allerdings bislang in vollem Umfang schultern.

Stufenmodell für faire Kostenteilung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vor. Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieterinnen und Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Mehr Sanierungen, neue Heizungen, effizienter Verbrauch

Die neue Regelung hebt die Aufgabe von Vermieterinnen und Vermietern hervor, Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig bleibt die Eigenverantwortung der Mieterinnen und Mieter bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin auf sie umgelegt wird. Der Anreiz des CO2-Preises für mehr Klimaschutz und Energieeffizienz wirkt so nun auch im Mietverhältnis.

Kostenteilung entfällt in Ausnahmefällen

In manchen Fällen hindern Vorgaben – zum Beispiel aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieterinnen und Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz.

Nichtwohngebäude: zunächst hälftige Teilung des CO2-Preises

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 10.11.2022

Keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers auf dem Betriebshof des Entsorgers

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2022 (Az. 16 K 4259/17) entschieden, dass ein Müllwerker auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte hat und daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann.

Ein Arbeitnehmer kann bei Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen, an dem er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Der Kläger ist als Müllwerker für einen kommunalen Entsorgungsbetrieb tätig. Er fährt arbeitstäglich als einer von zwei sog. Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden im Abfuhrgebiet entleert. Zwischen Abfahrt von der Wohnung am Morgen und Rückkehr dorthin am Nachmittag liegen regelmäßig mehr als acht Stunden. Hingegen beträgt die arbeitstägliche Fahrzeit auf dem Müllfahrzeug im Abfuhrgebiet (Abwesenheit vom Betriebshof) in der Regel weniger als acht Stunden. Für die Frage, ob Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind, kam es daher darauf an, ob der Betriebshof erste Tätigkeitsstätte des Müllwerkers ist.

Das Gericht hat entschieden, dass der Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert. Auch längere regelmäßige Wartezeiten durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge sowie nur gelegentliche Verrichtungen wie Veranlassung von Reparaturen bei Beschädigungen oder Defekten an Müllfahrzeugen, gelegentliche Reinigung von Fahrzeugen und Betankung von gasbetriebenen Fahrzeugen an der Gastankstelle auf dem Betriebshof begründen keine erste Tätigkeitsstätte.

Maßgeblich für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist im vom Finanzgericht entschiedenen Fall daher die Dauer der Abwesenheit des Müllwerkers von der Wohnung und nicht vom Betriebshof des Entsorgers. Da diese arbeitstäglich mehr als acht Stunden beträgt, kann der Kläger die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.11.2022 zum Gerichtsbescheid 16 K 4259/17 L vom 16.06.2022

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