Belastungen durch die kalte Progression vermeiden

In einer Phase besonders hoher Inflation will die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen. Deshalb geht sie entschlossen gegen inflationsbedingte heimliche Steuererhöhungen vor und hat dafür ein Inflationsausgleichsgesetz auf den Weg gebracht. Darin fließen nun im weiteren parlamentarischen Verfahren die Ergebnisse der Berichte zur Steuerprogression sowie zum Existenzminimum ein.

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2022 den 5. Steuerprogressionsbericht sowie den 14. Existenzminimumbericht verabschiedet. Auf dieser Grundlage soll nun das Inflationsausgleichsgesetz, das am 14. September 2022 auf den Weg gebracht wurde, im weiteren parlamentarischen Verfahren angepasst werden. Es soll zum 1. Januar 2023 wirken.

Ziel des Inflationsausgleichsgesetzes ist es, zusätzliche Belastungen für Bürgerinnen und Bürger zu verhindern, indem Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden. So kommen Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an, zusätzliche Belastungen der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden vermieden.

Was ist kalte Progression?
Menschen mit hohem Einkommen zahlen im progressiven Steuersystem einen höheren Durchschnittssteuersatz als Menschen mit einem niedrigen Einkommen. In Zeiten steigender Preise und Löhne bringt das ein Problem mit sich: Wenn Lohnerhöhungen bestenfalls die Inflation ausgleichen, dann haben die Menschen zwar mehr Geld in der Tasche, können sich aber nicht mehr leisten. Obwohl mit den gestiegenen Löhnen keine höhere Kaufkraft verbunden ist, zahlen Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Progression höhere Steuern. Das wäre gleichbedeutend mit einer schleichenden Steuererhöhung, durch die der Staat in Zeiten steigender Preise und Löhne mehr Geld einnimmt. Das Inflationsausgleichsgesetz soll das verhindern.

Konkret bedeutet das: Der Grundfreibetrag, die Tarifeckwerte, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag werden angehoben.

Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14. September 2022 beruhte die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Bereits damals war abzusehen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb hatte die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lässt sich nun beziffern.

Berichte als Grundlage des Inflationsausgleichs

  • Der Steuerprogressionsbericht quantifiziert die Höhe der kalten Progression.
  • Im Existenzminimumbericht wird die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ermittelt.

Die Projektionen der beiden Berichte bestätigen die Erwartung, dass die bislang im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vorgesehenen Anpassungen der Freibeträge und des Einkommensteuertarifs nicht ausreichen, um die Preissteigerungen auszugleichen. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 sind nun 7,2 % und für 2023 6,3 %.

Auf Grundlage der Berichte sind folgende Änderungen am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden:

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.

Davon werden rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger profitieren: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbständige sowie selbst haftende Unternehmerinnen und Unternehmer. Allein im Jahr 2023 unterstützt dies Bürgerinnen und Bürger mit insgesamt über 15,8 Milliarden Euro. Im Jahr 2024 beträgt die Gesamtentlastung sogar 29,3 Milliarden Euro. Das sorgt dafür, dass Kaufkraft erhalten bleibt.

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 02.11.2022

Bundesregierung legt Wohngeld-Plus-Gesetz vor

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz will die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2023 Haushalte mit niedrigeren Einkommen stärker bei steigenden Wohnkosten unterstützen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/4230) von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bringt die Bundesregierung am 09.11.2022, ohne vorherige Aussprache ein. Die Vorlage soll direkt an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur weiteren federführenden Beratung überwiesen werden. Am 10.11.2022, will der Bundestag über die bisher umfangreichste Reform des Wohngeldes abstimmen.

Sie soll drei Komponenten enthalten: Erstens die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll. Zweitens soll durch die Einführung einer Klimakomponente ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung erfolgen. Damit könnten laut Bundesregierung strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden. Drittens soll die Wohngeldformel angepasst werden. Danach sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten statt bisher rund 600.000 Haushalte. Zudem soll sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat erhöhen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.11.2022

Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern stattgegeben

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit am 03.11.2022 bekanntgegebenen Urteilen zwei Klagen gegen Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) stattgegeben, mit denen das LDA die Ablichtung von Falschparkern rügte.

Gegenstand der Verwarnungen waren von den Klägern angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die die Kläger mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Die Regelung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich sei. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, z. B. bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger verwiesen auf ihnen gegenüber ergangene Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach gab den Klagen mit Entscheidung vom 2. November 2022 statt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

Quelle: VG Ansbach, Pressemitteilung vom 03.11.2022 zu den Urteilen 14 K 22.00468 und 14 K 21.01431 vom 02.11.2022

Neufassung des AEAO zu § 233a AO

Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme erst einsetzen, sobald alle dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern fallen auseinander.

Soweit und solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, ergehen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 – IV A 3 – S 0338/22/10004 :007). Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-Schreiben vom 4. November 2022 – IV A 3 – S 0460-a/19/10012 :002 – ist jeweils erst ab der Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden. Ergibt sich im Rahmen der Neuberechnung im Umstellungslauf eine Änderung gegenüber den bisher festgesetzten Zinsen, ergeht ein Zinsbescheid.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0460-a / 19 / 10012 :002 vom 03.11.2022

Länder wollen schnellere Datenübermittlung – Internationaler Austausch zwischen Steuerbehörden

Der Bundesrat verlangt eine schnellere Übermittlung der im Rahmen des internationalen Austausches zwischen den Steuerbehörden erhaltenen Daten an die Bundesländer. Diese Daten sollten den Ländern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folge, vorliegen, heißt es in der von der Bundesregierung als Unterrichtung (20/4228) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (20/3436). In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Festlegung eines Weiterleitungszeitpunktes ab. Die Weiterleitung der Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolge schnellstmöglich. Der Zeitpunkt berücksichtige dabei unter anderem auch die Bereitschaft beziehungsweise die Fähigkeit der Landesfinanzbehörden zur Entgegennahme der Daten. Andere Vorschläge der Länder zu dem Gesetzentwurf werden von der Bundesregierung hingegen begrüßt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.11.2022

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten

Mit am 03.11.2022 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar sind. Dies gilt, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden. Die betreffenden Vorschriften verstoßen gegen die Normenklarheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem fehlt es an einer spezifisch normierten Protokollierungspflicht. Die angegriffenen Normen gelten – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach einschränkenden Maßgaben – bis zum 31. Dezember 2023 vorübergehend fort.

Sachverhalt:

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten und Informationen an Polizeien und Staatsanwaltschaften, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG definiert die Staatsschutzdelikte unter anderem als die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, die gegen die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b oder c GG genannten Schutzgüter gerichtet sind. § 21 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erstreckt die Übermittlungspflichten des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG entsprechend auf die Verfassungsschutzbehörden der Länder. Auf diese Übermittlungsregelungen verweist das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G). Die Rechtsextremismus-Datei ist eine der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus dienende Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder, die in ihrem Kern der Informationsanbahnung dient. Dazu werden in ihr spezifische personenbezogene Daten gespeichert, wenn ihre Kenntnis für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. Der Beschwerdeführer, der im Prozess um den Nationalsozialistischen Untergrund rechtskräftig verurteilt wurde, wendet sich gegen die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden und rügt eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

A. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Übermittlungsvorschriften in § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG richtet. Der Beschwerdeführer beanstandet die Übermittlungstatbestände allerdings nur hinsichtlich der Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln heimlich erhobener personenbezogener Daten.

Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die allgemeine Übermittlungsbefugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG in der Fassung vom 5. Januar 2007 angegriffen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Nachdem in Folge einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 die Altfassung außer Kraft getreten ist, fehlt es insoweit an einem fortdauernden Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde auch nicht fristgerecht auf die Neufassung der Vorschrift umgestellt.

B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet.

I. Durch Übermittlungen personenbezogener Daten und Informationen nach den angegriffenen Regelungen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, begründet einen erneuten Grundrechtseingriff im Verhältnis zur ursprünglichen Datenerhebung.

II. Die angegriffenen Vorschriften sind zwar in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere steht dem Bund hier die Gesetzgebungskompetenz zu. Denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erstreckt sich nicht nur auf die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder, sondern auch auf die der Länder untereinander. Sie umfasst hingegen nicht die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Behörden desselben Landes.

III. Die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse genügen jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und die Verhältnismäßigkeit und enthalten keine ausreichenden Vorgaben für eine Protokollierung der Datenübermittlung.

1. a) Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit folgt hier allerdings nicht ohne weiteres bereits daraus, dass sich der Gesetzgeber mitunter mehrgliedriger Verweisungsketten bedient hat. Die Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen, steht dieser aber nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich bleibt die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung für den Normbetroffenen. Bei der Normierung sicherheitsrechtlicher Datenverarbeitungen kann es zweckdienlich sein, auf Fachgesetze zu verweisen, in deren Kontext Auslegungsfragen – anders als bei heimlichen Maßnahmen – im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle verbindlich geklärt werden können. Ob eine Verweisung mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar ist, hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen ab. Das Erfassen des Normgehaltes wird insbesondere durch Verweisungsketten erleichtert, die die in Bezug genommenen Vorschriften vollständig aufführen.

Danach sind jedenfalls einige der selbst vielgliedrigen Verweisungsketten des § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG unter dem Aspekt der Normenklarheit nicht zu beanstanden.

b) Jedoch regelt § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG die Voraussetzungen der Übermittlungspflicht nicht durchgehend normenklar. Verweisungen dürfen nicht durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen. Dies droht vorliegend dadurch, dass zur Bestimmung der Straftaten, die eine Übermittlungspflicht auslösen, ohne weitere Einschränkung auf § 120 Abs. 2 GVG verwiesen wird. Nach dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für bestimmte Straftaten nur begründet, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. Ob und inwieweit dieses Tatbestandmerkmal auch im Rahmen der – insbesondere gefahrenabwehrrechtlichen – Übermittlungspflicht zu berücksichtigen ist, lässt § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 GVG nicht mit hinreichender Klarheit erkennen.

2. Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG geregelten Übermittlungsbefugnisse verstoßen zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Zwar dienen sie dem legitimen Zweck, Staatsschutzdelikte effektiv zu bekämpfen und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und Freiheit der Bevölkerung zu schützen. Dass die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse zur Erreichung dieser Zwecke grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich sind, steht nicht in Zweifel.

b) Sie sind jedoch nicht durchweg mit den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vereinbar.

aa) Nach diesem gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen von Verfassungsschutzbehörden an Sicherheitsbehörden mit operativen Anschlussbefugnissen grundsätzlich ein informationelles Trennungsprinzip. Aufgrund der weitreichenden Überwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden unterliegen derartige Übermittlungen gesteigerten Rechtfertigungsvoraussetzungen. Jedenfalls wenn personenbezogene Daten und Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, beurteilen sich diese nach dem Kriterium der hypothetischen Neuerhebung. Danach kommt es darauf an, ob der empfangenden Behörde zu dem jeweiligen Übermittlungszweck eine eigene Datenerhebung und Informationsgewinnung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie der vorangegangenen Überwachung durch die Verfassungsschutzbehörde erlaubt werden dürfte.

(1) Die Übermittlung an eine Gefahrenabwehrbehörde setzt daher voraus, dass sie dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das wenigstens eine hinreichend konkretisierte Gefahr besteht. Im Grundsatz steht es dem Gesetzgeber bei der Normierung der Übermittlungsvoraussetzungen frei, das erforderliche Rechtsgut nicht unmittelbar zu benennen, sondern an entsprechende Straftaten anzuknüpfen. Die Übermittlung kann dabei als Übermittlungsschwelle grundsätzlich auch an die Gefahr der Begehung solcher Straftaten anknüpfen, bei denen die Strafbarkeitsschwelle durch die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird. Der Gesetzgeber muss dann aber sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. Diese ergibt sich nicht notwendiger Weise bereits aus der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung selbst.

(2) Die Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde kommt nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht und setzt voraus, dass ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegt, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.

bb) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Vorschriften nicht. § 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG benennt bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr nicht unmittelbar das zu schützende Rechtsgut, sondern knüpft – grundsätzlich zulässig – ebenso wie bei der Übermittlung zur Strafverfolgung an die in § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG aufgeführten Straftaten an. Allerdings können nicht alle in den §§ 74a, 120 GVG genannten und durch die Vorschrift pauschal in Bezug genommenen Straftaten als besonders schwere Straftaten qualifiziert werden. Gleiches gilt für den offenen Übermittlungstatbestand, der beliebige sonstige Straftaten alleine aufgrund ihrer Zielsetzung oder des Motivs des Täters mit einbezieht.

Insoweit hilft es auch nicht, dass § 23 Nr. 1 BVerfSchG ein allgemeines Verbot unverhältnismäßiger Übermittlungen enthält. Dieser Pauschalvorbehalt strukturiert den Abwägungsprozess trotz der inzwischen erfolgten verfassungsgerichtlichen Konkretisierung der Anforderungen jedenfalls wegen der in § 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG normierten Pflicht zur Übermittlung nicht in einer Weise, dass eine Beschränkung der Übermittlung auf Fälle gesichert wäre, in denen die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Darüber hinaus fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen Übermittlungsschwelle. Die angegriffenen Vorschriften erlauben eine Übermittlung bereits dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Sie ermöglichen damit die Übermittlung von Informationen, die unabhängig von einer konkretisierten Gefahrenlage oder von bestimmten, den Verdacht begründenden Tatsachen als erforderlich angesehen werden können.

3. Schließlich genügen die Übermittlungsvorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine spezifisch normierte Pflicht zur Protokollierung der Übermittlung sowie zur Nennung der für die Übermittlung in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage nicht.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 03.11.2022 zum Beschluss 1 BvR 2354/13 vom 28.09.2022

Kein Zeitplan für Umsatzsteuer-Meldesystem

Die Einführung eines Meldesystems zur Reduzierung des Missbrauchs bei der Umsatzsteuer hängt von zahlreichen Faktoren und insbesondere von der europäischen Regulierung ab. Daher gebe es keinen konkreten Zeitplan für die angestrebte Umsetzung eines nationalen Meldesystems, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (20/4181) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/3899). Die Bundesregierung will die Beratungen auf EU-Ebene konstruktiv begleiten und sich für eine möglichst zügige Umsetzung engagieren. Denn hier gehe es nicht nur um Bürokratieeffizienz und digitale Transformation, sondern auch um das Eindämmen von Steuerbetrug.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.11.2022

Bundeskabinett verabschiedet Soforthilfe Dezember für Gas und Wärme

Die Bundesregierung hat am 02.11.2022 im Kabinett auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums einen Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme auf den Weg gebracht. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Mit diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundeskanzleramts, des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums arbeitet intensiv an der Umsetzung der weiteren Elemente, konkret der Gas- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.

Hierzu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung. Die heute im Kabinett verabschiedete Soforthilfe Dezember ist daher ein ganz wichtiger erster Schritt. Weitere Schritte werden folgen und wir arbeiten in der Bundesregierung mit Hochdruck an der Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen. All diese Fragen sind sehr komplex und wir brauchen hier eine gemeinsame Kraftanstrengung aller Akteure, damit die Entlastungsmaßnahmen so schnell wie möglich auch wirksam werden können.“

Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.

Haushalten und kleinere Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile abgerechnet werden, und weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen.

Konkret entfällt für Letztverbraucher von Erdgas im Dezember 2022 die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Die Abschlagszahlungen im Dezember entfallen. Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.

Für die Jahresendabrechnung heißt das Folgendes: Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet.

Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.

Bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.

Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.

Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Prüfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

Das Gesetz soll nun zügig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden. Ziel, ist es, dass möglichst bereits ab Mitte November 2022 Anträge der Erdgas- und Wärmeversorger möglich sind, damit die Versorger das Geld rechtzeitig erhalten. Alle Akteure – Versorger, Banken und staatliche Stellen sind aufgerufen, in einer gemeinsamen Kraftanstrengung, die Entlastungen rechtzeitig zu ermöglichen.

Eine FAQ -Liste finden Sie hier.

Den Gesetzentwurf für die Soforthilfe Dezember finden Sie hier.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 02.11.2022

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses.

Prämie gilt bis Ende 2024

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.11.2022

„Passive Entstrickung“ führt nicht zur Besteuerung

Die Änderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führen (sog. passive Entstrickung). Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. August 2022 (Az. 13 K 559/19 G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine im Inland ansässige KG, deren beide Kommanditisten zugleich an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) beteiligt waren. Ein Kommanditist wohnt in Deutschland, der andere in der Schweiz. Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsvermögen II der beiden Kommanditisten bei der Klägerin zugeordnet. Die S.L. wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2012 unbewegliches Vermögen aus, das ca. 59 % der Bilanzsumme ausmachte. Im Jahr 2012 wurde in das DBA Deutschland – Spanien erstmals eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht zuweist und eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht. Aus dieser Änderung des DBA leitete das Finanzamt eine passive Entstrickung der in dem Anteil des in der Schweiz ansässigen Kommanditisten ruhenden stillen Reserven zum 1. Januar 2013 ab und unterwarf diese gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG der Besteuerung. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass ihr die Änderung des DBA nicht zugerechnet werden könne. Zudem verstoße eine sofort fällig werdende Einkommensteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV. Einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung habe die Klägerin mangels Zuordnung zu einer Betriebsstätte nicht bilden können.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Dabei hat er offengelassen, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung der Kommanditanteile durch die Änderung des DBA zum 1. Januar 2013 beschränkt oder im Hinblick auf eine drohende zukünftige Steueranrechnung lediglich gefährdet wurde. Jedenfalls sei der Tatbestand der Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Änderung eines DBA nicht der Klägerin bzw. ihren Kommanditisten zuzurechnen sei. Aus der systematischen Stellung dieser Norm, die eine Gleichstellung mit einer Entnahme bewirke, folge, dass eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands führen müsse. Außerdem habe der Gesetzgeber mit Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keine Fälle der passiven Entstrickung erfassen wollen. Er habe vielmehr die zuvor von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der finalen Entnahme, die die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte als gewinnwirksame Entnahme behandelt hatte, gesetzlich regeln wollen, also allein Fälle der aktiven Entstrickung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 4g Abs. 1 EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021, wonach nunmehr auch die passive Entstrickung erfasst werden solle. Eine solche Erwägung könne nicht auf die ursprüngliche gesetzgeberische Intention zurückwirken. Anderenfalls wäre § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig. Zur Vermeidung dieses Verstoßes sehe § 4g EStG zwar die Möglichkeit der Bildung eines Ausgleichspostens vor. Die Neuregelung habe jedoch im Streitjahr 2013 noch keine Fälle der passiven Entstrickung erfasst.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.11.2022 zum Urteil 13 K 559/19 vom 10.08.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin