Schutz vor Energiesperren

Bremen, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern wollen über eine Bundesratsinitiative verhindern, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern im Winter von der Gas- oder Fernwärmeversorgung abgeschnitten werden, weil sie die hohen Abschlagszahlungen nicht leisten können. Am 28. Oktober 2022 stellte der Bremer Bürgermeister Andreas Bovenschulte einen entsprechenden Entschließungsantrag im Plenum vor, dieser wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

3 Länder fordern Moratorium

Die Bundesregierung solle noch in diesem Herbst einen Vorschlag für ein sog. Energiesperren-Moratorium vorlegen, das Sperren bis zum Ende der Heizperiode im Frühjahr 2023 unter bestimmten Bedingungen ausschließt, heißt es in der vorgeschlagenen Entschließung. Es soll gelten, wenn der Zahlungsverzug ausschließlich durch den aktuellen Anstieg der Abschlagszahlungen bedingt ist.

Verträge außerhalb der Grundversorgung

Die drei Länder fordern zudem, den bereits jetzt innerhalb der Grundversorgung geltenden gesetzlichen Anspruch auf Abwendungsvereinbarungen mit zinsfreier Ratenzahlung auch auf weitere Energieverträge auszweiten. Die Bundesregierung solle dabei sicherstellen, dass Versorgungsunternehmen durch das Moratorium nicht in finanzielle Schieflage geraten und den Verbraucherinnen und Verbraucher eine ausreichend finanzierte Beratung zur Verfügung steht.

Fachausschüsse beraten im November

Nach der Vorstellung im Plenum wurde der Entschließungsantrag zur weiteren Beratung in den Wirtschaftsausschuss, den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, den Rechts- und den Umweltausschuss überwiesen. Diese befassen sich ab 7. November 2022 damit. Sobald sie ihre Empfehlungen für das Plenum erarbeitet haben, kommt die Vorlage auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung – dann zur Abstimmung, ob der Bundesrat die Entschließung fassen und der Bundesregierung zuleiten will.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.10.2022

Bundesrat stimmt Abwehrschirm gegen hohe Energiepreise zu

Eine Woche nach der Beschlussfassung im Bundestag hat der Bundesrat am 28. Oktober 2022 der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Finanzierung des Maßnahmenpaketes

Die Bundesregierung hatte am 29. September 2022 Eckpunkte eines solchen wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskriegs verkündet. Die Finanzierung wesentlicher geplanter Maßnahmen soll durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen. Dafür ist die jetzt beschlossene Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlich. Das Sondervermögen des Bundes, das zuletzt zur Krisenbewältigung während der Corona-Pandemie aktiviert worden war, schafft für das Jahr 2022 eine Kreditermächtigung für den Fonds in Höhe von 200 Milliarden Euro, um das Maßnahmenpaket in den Jahren 2022 bis 2024 zu finanzieren.

Zu den geplanten Maßnahmen gehören eine „Gaspreisbremse“, eine „Strompreisbremse“ sowie Hilfen für aufgrund der Krise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen. Diese Unterstützungsmaßnahmen sollen auch über die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgewickelt werden und bis zum 30. Juni 2024 möglich sein.

Ausnahme von der Schuldenbremse beschlossen

Beschlossen hatte der Bundestag flankierend auch ein Überschreiten der Kreditobergrenzen, die die grundgesetzlich verankerte „Schuldenbremse“ eigentlich vorsieht. Zulässig ist ein solcher Beschluss nach dem Grundgesetz in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz kann dann wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.10.2022

Insolvenzrecht: Unternehmen in schwieriger Zeit schützen – Gesetz vom Bundesrat gebilligt

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Der Bundesrat hat nun das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz gebilligt.

Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.

Kürzung des Prognosezeitraums

Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Verlängerung der Antragsfrist

Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Zweiter Heizkostenzuschuss kann kommen

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2022 Änderungen am Heizkostenzuschussgesetz gebilligt, die der Bundestag eine Woche zuvor beschlossen hatte.

Das Gesetz ermöglicht, wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszuzahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Zuschuss für Wohngeld- und BAföG-Berechtigte

Den Heizkostenzuschuss erhalten der Gesetzesbegründung zufolge alle Haushalte, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Sie bekommen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße.

Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht das Gesetz einen pauschalen Zuschuss vor.

Mehrausgaben von rund 551 Millionen Euro

Der Bundesregierung zufolge betrifft die Maßnahme rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Insgesamt rechnet der Bund mit Mehrausgaben in Höhe von rund 551 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023. Die Bundesregierung plant, dass die Zuschüsse noch in diesem Jahr ausgezahlt werden.

Außerdem: Regelung zu Energiekosten von Pflege-Leistungserbringern

Das Gesetz sieht außerdem eine Konkretisierung von Paragrafen 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. Sie ermöglicht es den Leistungserbringern in der Pflege, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten

Direkt nach der Bundesratssitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz kann dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.10.2022

Ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen von Gesellschaften

Der Rat hat am 17. Oktober 2022 der Richtlinie zur Förderung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zugestimmt.

In der Richtlinie wird festgelegt, dass bis 2026 unter den nicht geschäftsführenden Direktoren in Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften mindestens 40 % von Frauen besetzt sein sollten. Mitgliedstaaten können sich jedoch auch dafür entscheiden, die neuen Vorschriften ebenso auf geschäftsführende Direktorenposten anzuwenden. Dann könnte das Ziel, bis zum Jahr 2026 mindestens 33 % aller Mitglieder von Leitungsorganen mit Frauen zu besetzen, erreicht werden. Gesellschaften, die die Ziele der Richtlinie nicht erreichen, müssen ihr Auswahlverfahren anpassen. In dem Fall, dass zwei gleich qualifizierte Kandidaten zur Auswahl stehen, soll Frauen der Vorzug gegeben werden. Nun muss noch das EP die Richtlinie förmlich annehmen.

  • Pressemitteilung des Rates (Oktober 2022)

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 27.10.2022

Stellungnahme zum Kommissionsvorhaben gegen sog. Professional Enablers

Die BRAK hat sich an einer Konsultation der Europäischen Kommission zum Vorgehen gegen sog. Enablers im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung beteiligt und sich dabei kritisch schon zur von der Kommission vorgenommenen Gleichsetzung dieser beiden Phänomene geäußert.

Aufgrund der Gleichsetzung von „aggressiver“ aber legaler Steuerplanung mit Steuerhinterziehung ist es zudem nicht möglich, den Fragebogen einheitlich zu beantworten. Der Anspruch auf Unterbindung der sog. aggressiven Steuerplanung offenbart schon einen Mangel an Respekt vor der Freiheit des Steuerpflichtigen, er missachtet ferner die berufsrechtliche Verpflichtung der Anwaltschaft und der Steuerberaterschaft, ihre Mandantschaft mit Blick auf die steuerlich optimale Struktur zu beraten. Zudem beurteilt die BRAK die Fragen der Kommission in Teilen als tendenziös. Die verwendeten Begrifflichkeiten sind zu unbestimmt und führen somit zu Rechtsunsicherheit. Gesetzeslücken müssen durch den Gesetzgeber geschlossen werden.

Bei sog. Professional Enablers handelt es sich um Angehörige bestimmter Berufsgruppen, darunter insbesondere auch Anwältinnen und Anwälte, welche ihre spezifischen Fachkenntnisse bzw. ihre Gatekeeper-Stellung dazu nutzen, Straftaten zu begehen, zu fördern oder rechtliche Graubereiche im Sinne ihrer Mandantschaft auf eine Weise auszunutzen, welche dem „Geist“ der Gesetze widerspricht. Die Initiative bezweckt, im Bereich grenzüberschreitende Steuergestaltung gegen solches Handeln vorzugehen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 27.10.2022

Kosten der Kindertagesförderung für ein Pflegekind

Für ein Kind in Vollzeitpflege umfasst der vom Jugendhilfeträger sicherzustellende Unterhalt über die gewährten Unterhaltspauschalen hinaus auch die den Pflegeeltern entstehenden Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte, wenn diese Kosten – wie in Nordrhein-Westfalen – von der Pauschalierung ausgenommen worden sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Kläger ist das Jugendamt einer Stadt in seiner Eigenschaft als Vormund eines Kindes, für das der Mutter die Personensorge kurz nach der Geburt im Jahre 2013 entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden war. Die beklagte Stadt bewilligte dem Kläger für das Kind Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei Pflegeeltern in einer sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen und trug hierfür die Kosten. Das Kind besuchte ab August 2015 eine Kindertagesstätte, wofür die Pflegeeltern monatlich Elternbeiträge in Höhe von 44 Euro zu entrichten hatten. Die Beklagte lehnte die Übernahme dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, bei den Kosten für die Kindertagesstätte handele es sich um einen üblichen Aufwand, der bereits von den dem Kläger bewilligten und an die Pflegeeltern ausgezahlten Pauschalbeträgen für den Unterhalt des Kindes abgedeckt sei. Die dagegen erhobene Klage hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Der Anspruch auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes umfasst über den für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus die Kosten der Kindertagesbetreuung, wenn diese Kosten bei der Festsetzung des Pauschalbetrags nicht berücksichtigt wurden. Wird Kinder- und Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des zu betreuenden Kindes sicherzustellen (§ 39 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VIII). Dieser beinhaltet die Kosten für dessen Pflege und Erziehung und die Kosten des Sachaufwandes, die bei einer Unterbringung in Pflegestellen, soweit es sich um laufende Aufwendungen handelt, in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden sollen. Die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festzusetzenden Pauschalbeträge müssen jedoch, auch wenn es sich um typische Bedarfsbestandteile (wie hier die Kita-Beiträge) handelt, nicht solche Kostenpositionen abdecken, die sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen. Die pauschalierte Gewährung schließt zwar grundsätzlich die gesonderte Geltendmachung einzelner Kostenpositionen aus. Das gilt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch nur, wenn es sich um Positionen handelt, die einer realitätsgerechten Pauschalierung zugänglich sind und jedenfalls bei der Bemessung der Pauschalsätze berücksichtigt worden sind. Beides ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall. Dieses hat sowohl festgestellt, dass sich die Kosten für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen wegen der erheblichen Unterschiede in ihrer Höhe nicht sinnvollerweise realitätsgerecht pauschalieren lassen, als auch, dass das zuständige Landesministerium die Pauschalbeträge für Sachkosten tatsächlich auch ohne Berücksichtigung der Elternbeiträge ermittelt und festgesetzt hat.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Urteil 5 C 4.21 vom 27.10.2022

Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Suchmaschinenanbieter über einen Löschungsantrag der betroffenen Person zu informieren

Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die anderen Verantwortlichen, die ihm diese Daten übermittelt haben bzw. denen er die Daten weitergeleitet hat, über den Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person zu informieren. Stützen sich verschiedene Verantwortliche auf ein und dieselbe Einwilligung der betroffenen Person, genügt es, wenn sich diese Person an irgendeinen der Verantwortlichen wendet, um ihre Einwilligung zu widerrufen.

Proximus, ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten in Belgien, bietet auch Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste an. Die Verzeichnisse enthalten den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Teilnehmer der verschiedenen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste. Diese Kontaktdaten werden von den Telefondienstanbietern an Proximus übermittelt, es sei denn, der Teilnehmer hat den Wunsch geäußert, nicht in die Verzeichnisse aufgenommen zu werden. Proximus leitet außerdem die Kontaktdaten, die sie erhält, an einen anderen Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen weiter.

Telenet, ein belgischer Telefondienstanbieter, leitet die Kontaktdaten seiner Teilnehmer an Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen, darunter Proximus, weiter. Einer dieser Teilnehmer forderte Proximus auf, seine Kontaktdaten in den von ihr und von Dritten herausgegebenen Teilnehmerverzeichnissen nicht aufzuführen. Daraufhin änderte Proximus den Status dieses Teilnehmers dahin gehend, dass seine Kontaktdaten nicht mehr zu veröffentlichen waren.

In der Folge erhielt Proximus jedoch von Telenet eine Aktualisierung der Daten des fraglichen Teilnehmers. Diese Daten waren nicht als vertraulich ausgewiesen. Sie wurden von Proximus nach einem automatisierten Verfahren verarbeitet und dergestalt registriert, dass sie erneut in ihren Teilnehmerverzeichnissen erschienen.

Auf die erneute Aufforderung des Teilnehmers hin, seine Daten nicht zu veröffentlichen, antwortete Proximus, dass sie die betreffenden Daten aus den Teilnehmerverzeichnissen gelöscht und Google kontaktiert habe, damit die maßgeblichen Links zur Website von Proximus entfernt würden. Proximus teilte dem fraglichen Teilnehmer außerdem mit, dass sie seine Kontaktdaten an andere Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen weitergeleitet habe, die dank der monatlichen Aktualisierungen über sein Begehren informiert worden seien.

Gleichzeitig legte der fragliche Teilnehmer bei der belgischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein. Die Streitsachenkammer dieser Behörde verpflichtete Proximus zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen und verhängte wegen Verstoßes gegen mehrere Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro gegen sie.

Gegen diese Entscheidung legte Proximus beim Appellationshof Brüssel ein Rechtsmittel ein. Sie machte geltend, die Einwilligung des Teilnehmers sei für die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in Telefonverzeichnissen nicht erforderlich. Vielmehr müssten die Teilnehmer nach einem sogenannten „Opt-out“-System selbst beantragen, in den Teilnehmerverzeichnissen nicht aufgeführt zu werden. Solange kein solcher Antrag vorliege, dürfe der betreffende Teilnehmer in den Verzeichnissen aufgeführt werden.

Die Datenschutzbehörde vertrat eine gegenteilige Auffassung und machte geltend, dass nach der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation2 die „Einwilligung der Teilnehmer“ im Sinne der DSGVO vorliegen müsse, damit die Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen ihre personenbezogenen Daten verarbeiten und übermitteln dürften.

Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf dieser Willensäußerung bzw. „Einwilligung“ durch einen Teilnehmer nicht spezifisch geregelt ist, hat der Appellationshof Brüssel dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem heute verkündeten Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass die Einwilligung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers für die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis erforderlich ist. Diese Einwilligung erstreckt sich auf jede weitere Verarbeitung der Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt für öffentlich zugängliche Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt.

Die Einwilligung erfordert eine „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene“ Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen „eindeutigen bestätigenden Handlung“, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Jedoch setzt eine solche Einwilligung nicht unbedingt voraus, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die Identität aller Anbieter von Verzeichnissen kennt, die ihre personenbezogenen Daten verarbeiten werden.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Teilnehmer die Möglichkeit haben müssen, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus Teilnehmerverzeichnissen zu erwirken. Er befindet, dass der Antrag eines Teilnehmers auf Entfernung seiner Daten als Ausübung des „Rechts auf Löschung“ im Sinne der DSGVO3 angesehen werden kann.

Sodann bestätigt der Gerichtshof, dass sich aus den in der DSGVO geregelten allgemeinen Verpflichtungen ergibt, dass ein für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher wie Proximus geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen muss, um die anderen Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen, denen er solche Daten geliefert hat, über den Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person zu informieren. Ein solcher Verantwortlicher muss außerdem den Telefondienstanbieter, der ihm die personenbezogenen Daten übermittelt hat, informieren, damit dieser die Liste der personenbezogenen Daten, die er dem Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen nach einem automatisierten Verfahren übermittelt, anpasst. Wenn sich nämlich, wie im vorliegenden Fall, verschiedene Verantwortliche auf eine einheitliche Einwilligung der betroffenen Person stützen, genügt es, dass sich die betroffene Person, um ihre Einwilligung zu widerrufen, an irgendeinen der Verantwortlichen wendet.

Abschließend befindet der Gerichtshof, dass ein Verantwortlicher wie Proximus nach der DSGVO angemessene Maßnahmen zu treffen hat, um Suchmaschinenanbieter über den bei ihm eingegangenen Antrag des Teilnehmers eines Telefondienstanbieters auf Löschung seiner personenbezogenen Daten zu informieren.

Fußnoten

1Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

2Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung.

3Art. 17 DSGVO.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Urteil C-129/21 vom 27.10.2022

Kein höherer Grad der Behinderung für jahrelang gelebte Sehstörungen ohne Nachweis eines organischen Befunds

Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund rechtfertigen keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Das hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Oktober 2022 entschieden (Az. B 9 SB 4/21 R).

Die maßgebliche Versorgungsmedizin-Verordnung schreibt in ihren Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zwingend den objektiven Nachweis eines organischen (morphologischen) Befunds für vom behinderten Menschen angegebene Sehstörungen vor, wenn damit ein Grad der Behinderung nach dem Funktionssystem des Auges begründet werden soll. Eine jahrelang gelebte Sehstörung ohne nachgewiesenen organischen Befund genügt demgegenüber nicht. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gericht muss jetzt prüfen, ob sich die Sehstörungen der Klägerin psychisch-neurologisch erklären lassen oder ob sich doch noch ein morphologischer Befund nachweisen lässt.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Urteil B 9 SB 4/21 R vom 27.10.2022

Verlust des Erbrechts durch Eingehung einer neuen Partnerschaft?

Demenz und Pflegebedürftigkeit bei Testamenten häufig nicht bedacht

Bei Abfassung eines Testaments bedenkt man häufig nicht, wie sich das Leben entwickeln kann. Im Falle einer Demenz ist man nicht mehr in der Lage, das Testament zu ändern. Nach dem Tode kann es dann zu Streit zwischen den Erben kommen. So in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall:

Der Erblasser hatte im Jahr 2005 testamentarisch seine Tochter und seinen Lebenspartner – den Antragsteller – als Erben eingesetzt. 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim. Der Antragsteller heiratete 2020 einen neuen Partner. Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später.

Der Antragsteller beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwende und diesen heirate, hätte er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.

Mit dieser Argumentation hatte die Tochter weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Senat führte aus, es liege kein Anfechtungsgrund vor. Zwar sei der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung sei ein solches Testament auch grundsätzlich unwirksam, wenn die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Eine Ausnahme gelte aber, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt habe (sog. hypothetischer Wille). Eine solche Ausnahme liege vor:

Denn der vorliegende Fall, in dem eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich mache, sei anders zu beurteilen als der Fall, in dem sich die Partner auseinanderlebten oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise einem neuen Partner zuwende. Vorliegend habe die Lebensgemeinschaft lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden können. Der Antragsteller habe den Erblasser im Pflegeheim regelmäßig besucht und damit seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund sei von dem hypothetischen Willen des Erblassers auszugehen, dass das Testament Bestand haben solle.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Beschluss 3 W 55/22 vom 26.09.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin