Reformationstag in Brandenburg, Frauentag in Berlin: Für die Fristwahrung gilt der Gerichtsort

Der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer gerichtlichen Frist auf den Ort des Gerichtsstandes ankommt.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der in Berlin wohnhafte Kläger gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin Berufung vor dem Landessozialgericht in Potsdam eingelegt. Die Berufung wollte er im Folgenden begründen, legte die Begründung aber sodann nicht vor, obwohl ihn das Gericht wiederholt erinnert hatte. Schließlich forderte das Gericht den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten zu betreiben, anderenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger am 8. Dezember 2020 zugestellt. Drei Monate und einen Tag später, am Dienstag, den 9. März 2021, ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein.

Der 8. März ist seit dem Jahr 2019 als Frauentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin, nicht aber in Brandenburg. Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Der 16. Senat des Landessozialgerichts hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet. Für das Landessozialgericht in Potsdam ist damit die Regelung im Land Brandenburg maßgeblich. Hier war der 8. März 2021, anders als im Land Berlin, kein gesetzlicher Feiertag, sodass sich der Ablauf der Frist nicht auf den nächsten Werktag verschieben konnte. Die erst am 9. März 2021 eingegangene Berufungsbegründung war mithin verspätet und konnte die gesetzlich vorgesehene Folge, nach der die Berufung als zurückgenommen gilt, nicht mehr verhindern.

Ein kleiner Trost für alle Berlinerinnen und Berliner: Nach der Entscheidung des 16. Senats verschiebt sich ein Fristende, das auf den kommenden 31. Oktober 2022 fällt und ein Brandenburger Gericht betrifft, auf den 1. November 2022 als nächsten Werktag. Anders als in Berlin ist nämlich der 31. Oktober 2022 in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Die Rechtsfolgen einer gerichtlichen Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens ergeben sich aus § 156 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG): „Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.“

Zum Fristablauf sieht § 64 Absatz 3 SGG vor: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“

Zum weiteren Hintergrund

Das Landessozialgericht in Potsdam fungiert seit Juli 2005 als gemeinsames Obergericht der Länder Berlin und Brandenburg. Es entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin sowie der Sozialgerichte des Landes Brandenburg in Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Beschluss L 16 KR 156/20 vom 20.10.2022 (nrkr)

Mindestbesteuerung auch ohne EU-Übereinkunft

Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und die Niederlande haben am Rande der informellen Tagung des ECOFIN-Rats im September ihr Ziel bekräftigt, die Richtlinie zur Mindestbesteuerung einstimmig zu beschließen. Gleichzeitig hätten die Finanzminister dieser Länder deutlich gemacht, dass sie die Mindestbesteuerung nötigenfalls auch ohne eine Einigung auf EU-Ebene im Jahr 2023 umsetzen werden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/4116) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (29/3787) mit.

Die Mindestbesteuerung werde sicherstellen, dass in allen Staaten – unabhängig von der Unternehmensstruktur – ein Mindeststeuerniveau von 15 Prozent erreicht werde. Unterhalb dieses Schwellenwertes werde kein schädlicher Steuerwettbewerb mehr möglich sein. Damit leiste die Mindestbesteuerung einen wichtigen Beitrag zu mehr weltweiter Steuergerechtigkeit. Mit der Erarbeitung erster Umsetzungsvorschriften sei in Deutschland bereits begonnen worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.10.2022

DigitalService des Bundes startet Projekte für die Justiz – Digitale Rechtsantragstelle und zivilgerichtliche Online-Verfahren werden entwickelt

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Wir wollen die Chancen der Digitalisierung konsequent nutzen – gerade auch für die Justiz. Mit zwei Vorhaben, die wir nun mit dem Vertragsabschluss mit dem DigitalService des Bundes auf den Weg bringen, gehen wir die nächsten Schritte. Mit zivilgerichtlichen Onlineverfahren und den digitalen Rechtsantragstellen werden Instrumente geschaffen, die einen zeitgemäßen Zugang zur Justiz ermöglichen. Der heutige Gerichtsalltag ist noch immer von einer Vielzahl zeit- und ressourcenintensiver analoger Prozesse geprägt. Die Interaktion und Kommunikation zwischen Gerichten und den Verfahrensbeteiligten wird künftig durch digitale Möglichkeiten auf ein neues Level gehoben. Das macht die Justiz nicht nur besser erreichbar, sondern stärkt zugleich das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat.“

Staatssekretärin Dr. Angelika Schlunck sagt dazu:

„Die Digitalisierung der Justiz im föderalen Deutschland ist eine Aufgabe, die von den Ländern mit Unterstützung vom Bund angegangen werden muss. Wir wollen mit den nun gestarteten Projekten „zivilgerichtliches Online-Verfahren“ und „digitale Rechtsantragstelle“ Projektpartnerschaften mit interessierten Ländern und Gerichten eingehen. Denn beide Vorhaben sollen unter enger Beteiligung der gerichtlichen Praxis im Rahmen von Pilotprojekten verwirklicht und getestet werden.“

Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem DigitalService des Bundes als zentraler Digitalisierungseinheit der Bundesverwaltung ist die Entwicklung digitaler Zugänge zu den Gerichten und die weitere Digitalisierung der Justiz. Entsprechend ist dieser nun mit der Umsetzung der jeweils ersten Projektphase zur Entwicklung und Erprobung einer digitalen Rechtsantragstelle und eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens beauftragt worden. Beide Projekte setzen die Vereinbarung zur Digitalisierung aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundesministerium der Justiz übernimmt damit zusätzlich Verantwortung für die föderale Justizdigitalisierung.

Die Einrichtung einer digitalen Rechtsantragstelle soll dabei einen unkomplizierten Zugang für Bürgerinnen und Bürger zu einfach verständlichen Rechtsinformationen ermöglichen. Zudem soll die Erfassung der Anliegen und Anträge digital unterstützt werden.

Gemeinsam mit der Entwicklung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens sollen digitale Anwendungen für die Justiz geschaffen werden, die die Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern sowie der in der Justiz tätigen Menschen in den Mittelpunkt stellen. Zugleich wird dadurch der Zugang zum Recht und zur Justiz vereinfacht. Mit der Entwicklung eines umfassenden Angebots zeitgemäßer Lösungen und der Modernisierung der Arbeitsprozesse in der Justiz wird diese zudem entlastet.

Erprobungsklausel soll den Test in der Praxis ermöglichen

Die Gestaltung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens soll Bürgerinnen und Bürgern im Bereich niedriger Streitwerte eine niedrigschwellige Geltendmachung ihrer Ansprüche in einem durchgehend digitalen gerichtlichen Verfahren ermöglichen.

Für die angestrebte Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens bedarf es neben der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen auch eines gesetzlichen Rahmens, der die Erprobung in der Praxis ermöglicht. Die notwendige gesetzliche Erprobungsklausel soll diesen praktischen Bedarf erfüllen.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 26.10.2022

Datenschutzrecht: Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig

Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, so melden sie dies regelmäßig als „Zahlungsstörung“ an die Wirtschaftsauskunftei Schufa. Die Folge: Ein negativer Eintrag des Schuldners, der dann Probleme bei der Kreditkartenzahlung oder der Eröffnung eines Girokontos bekommen kann. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts hat nun in einem Eilverfahren aufgezeigt, dass eine Weitergabe solcher Daten an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist. Der Schuldner muss über die Informationsweitergabe unterrichtet werden; wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, darf kein Eintrag erfolgen. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.

Im konkreten Fall erhielt eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Der Rückstand sollte aus einem lange zurückliegenden Mietstreit herstammen. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie wandte sich deshalb mit einem Eilantrag an das Landgericht.

Das Landgericht hat nun das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen. Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden, so die Kammer.

Gegen diese Entscheidung im Eilverfahren hat das Inkassounternehmen keinen Widerspruch eingelegt.

Quelle: LG Frankenthal, Mitteilung vom 26.10.2022 zum Beschluss 8 O 163/22 vom 28.06.2022

Nachhaltigkeitskompass (WPK) jetzt mit Hinweisen zur EU Taxonomie-Verordnung

Die EU Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Sie alle tragen dazu bei, Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhaltige Investitionen, also Unternehmen mit „grünen Wirtschaftstätigkeiten“, zu lenken.

Die WPK hat jetzt ihren Nachhaltigkeitskompass mit entsprechenden Hinweisen ergänzt, um Ihnen einen Überblick über den Anwenderkreis, den Berichtsumfang, die inhaltlichen Anforderungen der EU Tax-VO und den voraussichtlichen zeitlichen Verlauf zu geben.

Hintergrund

Im Jahr 2022 waren erstmals kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, sowie Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, nach der EU Tax-VO berichtspflichtig. Mit Inkrafttreten der CSRD wird diese Berichtpflicht voraussichtlich ab 2024 gestaffelt auf alle großen Kapitalgesellschaften sowie kapitalmarktorientierten KMU ausgeweitet.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.10.2022

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG – Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Entwurf)

I. Allgemeines
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bis zum 1. Januar 2017 geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch Artikel 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde die Übergangsregelung um § 27 Abs. 22a UStG ergänzt, sodass diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden, es sei denn, diese Erklärung ist widerrufen worden.

In Folge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i. d. R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben, das folgendermaßen gegliedert ist:

II. Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und Vorsteuerabzug
III. Besondere Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei jPöR
IV. Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder
V. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
VI. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001 vom 25.10.2022

Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2022 Seite 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Das Schreiben geht dabei auf folgende Punkte ein:

  1. Umsatzsteuersatzsenkung
    1.1 Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz
    1.2 Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
  2. Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
    2.1 Anwendungsbereich
    2.2 Anwendungszeitraum
  3. Vereinfachungsregelungen
    3.1 Abrechnung auf Grundlage des Gastages
    3.2 Abrechnung von Gas- und Wärmelieferungen
    3.3 Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen
    3.4 Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
  4. Wiederanwendung des Regelsteuersatzes zum 1. April 2024

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 22 / 10016 :005 vom 25.10.2022

vzbv stoppt unwirksame Strompreiserhöhung

  • Stromversorger BSE kündigte kurzfristig massive Preiserhöhungen ohne ausreichende Begründung an.
  • vzbv: Preiserhöhung war intransparent und zu kurzfristig.
  • LG Verden gibt Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Stromversorger statt.

vzbv erwirkt einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhungen der BSE Strom und Erdgas GmbH

Das Landgericht Verden hat der BSE Strom- und Erdgas GmbH per einstweiliger Verfügung verboten, Preiserhöhungen mit einer Frist von weniger als einem Monat anzukündigen. Der Stromversorger darf außerdem keine Preiserhöhungsschreiben mehr versenden, ohne darin die vor und nach der Anpassung geltenden Preise nach den einzelnen Preisbestandteilen aufzuschlüsseln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen Rechtsbruch vorgeworfen, weil es drastische Preiserhöhungen viel zu kurzfristig angekündigt und mangelhaft darüber informiert hatte.

„Die aktuelle Situation am Strommarkt berechtigt Anbieter noch lange nicht, gesetzliche und vertragliche Regelungen für Preiserhöhungen einfach zu missachten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Stromversorger müssen ihre Kundinnen und Kunden über geplante Preiserhöhungen so informieren, dass sie prüfen können, ob die Erhöhung berechtigt ist. Außerdem müssen sie ausreichend Zeit haben, zu einem möglicherweise günstigeren Anbieter zu wechseln, bevor die neuen Preise wirksam werden.“

Strompreis teilweise vervierfacht

BSE hatte in Kundenanschreiben massive Preiserhöhungen wegen gestiegener Beschaffungskosten angekündigt. So sollte ein Kunde künftig einen Arbeitspreis von 99,87 Cent pro Kilowattsunde zahlen – mehr als doppelt so viel wie zuvor. In einem anderen Fall sollte der Preis sogar um mehr als das Vierfache von 21,66 auf 97,93 Cent pro Kilowattstunde steigen.

Betroffene Kund:innen waren nicht nur über die saftige Preiserhöhung, sondern auch über deren kurzfristige Ankündigung verärgert. Die neuen Preise sollten schon ab dem 16. September 2022 gelten, obwohl die Schreiben erst am 5. September 2022 versandt wurden. Ein Umstand, den die Verbraucherzentrale Niedersachsen ebenfalls gerügt hat. Darüber hinaus blieb unklar, wie sich der neue Arbeitspreis im Vergleich zum alten zusammensetzt.

Gesetzliche Ankündigungsfrist missachtet

Nach Auffassung des vzbv sind die Preiserhöhungen unwirksam und das Vorgehen des Unternehmens ein klarer Rechtsbruch. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Haushaltskunden über eine geplante Preisänderung spätestens einen Monat vorher zu unterrichten. Selbst die Geschäftsbedingungen des Stromversorgers sahen eine Frist von mindestens vier Wochen vor. Tatsächlich wurden die Kund:innen je nach Postlaufzeit nur etwa sieben bis zehn Tage im Voraus über die massiven Preiserhöhungen informiert.

Preiserhöhung war nicht nachvollziehbar

Darüber hinaus wirft der vzbv dem Unternehmen vor, die gesetzlichen Transparenzanforderungen an Preiserhöhungen zu missachten. Nach dem Gesetz müssen Stromunternehmen über Preisänderungen einfach und verständlich informieren und dabei auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen hinweisen. Das erfordert nach der Rechtsprechung, dass auch die einzelnen Kostenbestandteile des Strompreises vor und nach der Preisanpassung gegenüberzustellen sind. Neben Beschaffungs- und Vertriebskosten sind das die verschiedenen Steuern und Umlagen sowie die Entgelte an die Netzbetreiber. Nur so lässt sich überprüfen, ob eine Preiserhöhung berechtigt ist – oder unzulässigerweise dazu dient, die Gewinnspanne des Anbieters zu erhöhen.

Der vzbv sieht die Gefahr, dass Verbraucher:innen durch die kurzfristige Ankündigung und die intransparente Darstellung überrumpelt und dazu verleitet werden, eine möglicherweise unberechtigte Preiserhöhung ungeprüft zu akzeptieren.

Die rechtliche Einschätzung des vzbv treffe zu, entschied das Landgericht Verden. Das Gericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen in vollem Umfang statt.

Rechtsdurchsetzung in der Energiekrise

Auch andere Energieanbieter fallen durch fragwürdige Preiserhöhungen auf. Der vzbv geht in der aktuellen Energiekrise verstärkt dagegen vor. Betroffene können im Rahmen einer Umfrage auf musterfeststellungsklagen.de Erfahrungen mit ihren Versorgern schildern. Nach Auswertung der Beschwerden können sich daraus weitere Verfahren ergeben.

Datum der Urteilsverkündung: 10.10.2022
Aktenzeichen: 3 O 194/22
Gericht: Landgericht Verden

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 25.10.2022 zum Urteil 3 O 194/22 des LG Verden vom 10.10.2022 (nrkr)

Eigentümerin muss Ratten auf Grundstück bekämpfen

Wird vom bezirklichen Gesundheitsamt auf einem Grundstück ein Rattenbefall festgestellt, ist die Grundstückseigentümerin unabhängig von ihrer Verantwortung für den Schädlingsbefall verpflichtet, die Ratten durch eine Fachkraft bekämpfen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Reinickendorf. Im Sommer wurde dem Gesundheitsamt ein Rattenbefall auf dem Grundstück gemeldet. Die Ratten würden von einer unbekannten Person dort mehrmals die Woche mit Futter und Getränken versorgt, sie kletterten mittlerweile auch in die Dämmung des Nachbargebäudes. Das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtete die Eigentümerin des Grundstücks nach einer Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt Mitte September 2022 dazu, binnen einer Woche eine Fachkraft mit der Durchführung der Rattenbekämpfung zu beauftragen und hierüber das Bezirksamt schriftlich zu informieren. Sollte dies nicht geschehen, drohte das Bezirksamt an, die nötigen Maßnahmen selbst auf Kosten der Eigentümerin vorzunehmen.

Das Gericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Grundstückseigentümerin ab. Es folgte dem Einwand der Grundstückseigentümerin, sie habe keine Ratten gesichtet, nicht. Ratten agierten regelmäßig im Verborgenen und mehrere Anrainer, darunter auch die Leiterin einer angrenzenden Kita, hätten den Rattenbefall unabhängig voneinander dem Mitarbeiter des Gesundheitsamts bestätigt. Der Mitarbeiter habe ausdrücklich aktive und belaufene Rattenlöcher auf dem Grundstück festgestellt. In diesem Fall ergebe sich aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen eine Pflicht der Eigentümerin zur Bekämpfung der Ratten. Dies setze insbesondere kein Verschulden, d. h. keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls voraus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.10.2022 zum Beschluss VG 14 L 1235/22 vom 11.10.2022

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz beschlossen.

„Die stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel belasten die Bürgerinnen und Bürger stark. Der Sozialstaat steht in diesen schwierigen Zeiten an der Seite der Menschen“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Um einen Teil der gestiegenen Kosten abzufedern, hat der Bundestag die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher beschlossen. Zudem soll die Obergrenze für Midijobs auf 2.000 Euro angehoben werden. Eine Formulierungshilfe für den entsprechenden Gesetzentwurf brachte das Kabinett am 5. Oktober auf den Weg.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Erneute Anhebung der Midijob-Grenze

Das Gesetz sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sog. Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 21.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin