Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.10.2022 veröffentlichter Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von 350 Euro sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 Euro auf 350 Euro erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die „größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten „bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, sodass grundsätzlich „besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten“. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer „über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls“. Die vom Amtsgericht erwähnte „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. „erhöhte“ Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen „noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp“ ohne nähere Definition beschränkten. Jedenfalls wären „die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika“ zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der „SUV“ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.

Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. „Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist“, betont das OLG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 1048/22 vom 29.09.2022

Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs

Auch Ortungsmöglichkeiten schließen nicht aus, dass der Interessent das Auto an einen Dritten verkauft

Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall, dass der vermeintliche Interessent das Fahrzeug einer anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Einen solchen Fall hatte jetzt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden:

Ein Autohaus gab einem angeblichen Kaufinteressenten am 8. September 2020 einen Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt. Der Interessent, der falsche Personalien angegeben hatte, kehrte nicht zurück. Stattdessen inserierte er das Fahrzeug bei eBay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Bei dem Verkauf übergab seine Frau dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere. Der Käufer übergab das Fahrzeug zwei Wochen später der Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Dieses verkaufte es anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangt diesen Erlös heraus.

Zu Recht, weil er das Eigentum wirksam von dem „Betrüger“ erlangt hatte, wie der 7. Zivilsenat mit Urteil vom 12. Oktober 2022 entschied (Az. 7 U 974/21). Zwar kann grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte.

Ein solcher sog. gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheidet zwar aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhandengekommen ist. Hier hatte das Autohaus den Wagen aber freiwillig für eine unbegleitete einstündige Probefahrt herausgegeben. Damit hatte es den Besitz an dem Pkw freiwillig aufgegeben, auch wenn das Auto über eingebaute SIM-Karten geortet werden konnte. Diese Ortungsmöglichkeit stand einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich war. Sie schloss einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.

Darüber hinaus scheidet ein gutgläubiger Erwerb zwar auch dann aus, wenn der Käufer grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer war. Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs muss er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Die Zulassungsbescheinigung war hier aber so professionell gefälscht, dass der Käufer die Fälschung nicht erkennen musste. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld ist nach Auffassung des Senats auch nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht mit übergeben konnte, hatte er nachvollziehbar damit erklärt, dass sich der Käufer erheblich verspätet hatte, er selbst nicht habe warten können und vergessen habe, seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Urteil 7 U 974/21 vom 12.10.2022

EuGH-Vorlage: FG Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig

Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine sog. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf. Mit seinem am 20.10.2022 veröffentlichten Beschluss vom 20.09.2022 (Az. 15 K 646/20) hat der 15. Senat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Rs. C-627/22) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber Lohn. Hierfür war er im (schweizerischen) häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst (auf deutschem Gebiet) tätig. Ihm entstanden erhebliche Werbungskosten, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der gesamte Brutto-Arbeitslohn in Deutschland besteuert. Mit seinen Einkommensteuererklärungen stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, insbesondere um unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen eine Einkommensteuererstattung zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, der in § 50 Abs. 2 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ausschluss des Antragsrechts für sog. Drittländer wie die Schweiz sei europarechtswidrig. Das Finanzamt sah dagegen die Lohneinkünfte mit dem Steuerabzug als abgegolten an. Es versagte eine Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung von steuermindernden Werbungskosten.

Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln.

Die Richterinnen und Richter des 15. Senats folgen mit ihrem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden dürfe. Der gesetzliche Ausschluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 15 K 646/20 vom 20.09.2022

Wohnungseigentum: BRAK begrüßt Pläne zu digitalen Bescheinigungen

Bescheinigungen für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum sollen künftig auch online beantragt werden können. Die BRAK begrüßt den Entwurf für eine Änderung der Verwaltungsvorschrift, die dies ermöglichen soll.

Um Wohnungseigentum oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründen zu können, muss dem Grundbuchamt eine sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden, mit der die Baubehörde bestätigt, dass die betreffende Wohnung in sich abgeschlossen ist. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine nach dem Onlinezugangsgesetz für Bürgerinnen und Bürger online anzubietende Leistung. Mit einer vom Bundesministerium der Justiz Ende September als Referentenentwurf vorgelegten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) soll dies ermöglicht werden. Künftig soll die Abgeschlossenheitsbescheinigung in den digitalen Bauantrag integriert werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung ab dem 01.01.2023 online beantragbar sein soll, dass aber daneben auch der bisherige analoge Weg beibehalten werden soll. Offen bleibt für sie jedoch, ob diese elektronische Antragsmöglichkeit auch für Privatpersonen zur Verfügung stehen soll und insbesondere, ob auch gewährleistet ist, dass diese die Abgeschlossenheitsbescheinigung auch elektronisch empfangen können. Es dürfe kein Zustand entstehen, als Privatperson selbst von der Antragstellung ausgeschlossen zu sein. Dies wäre aus Sicht der BRAK für das Fortkommen des elektronischen Rechtsverkehrs schädlich.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 19.10.2022

Berufsrechtliche Sanktionen: Kammern begrüßen geplante Klarstellungen

Das Bundesjustizministerium möchte im System der berufsrechtlichen Sanktionen, die durch Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichte verhängt werden können, Klarstellungen vornehmen. Dies begrüßen die BRAK und die Rechtsanwaltskammern, an einigen Punkten sehen sie jedoch keinen Reformbedarf.

Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an einer Neuregelung verschiedener Sanktionsinstrumente des anwaltlichen Berufsrechts. Seine Reformüberlegungen betreffen unter anderem das Instrument der „missbilligenden Belehrung“ und die Frage, ob und auf welchem Rechtsweg derartige Belehrungen anfechtbar sein sollen. Ferner geht es um die Instrumente der Rüge und der Warnung sowie um die Frage, ob Rechtsanwaltskammern weiterhin die Möglichkeit haben sollen, Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Zu dem vom Ministerium vorgelegten Fragenkatalog hat die BRAK auf Basis der von ihr eingeholten Meinungen der Rechtsanwaltskammern ausführlich Stellung genommen. Sie begrüßt insbesondere, dass Klarheit für die „missbilligende Belehrung“ geschaffen werden soll. Dieses gesetzlich nicht explizit geregelte Instrument nutzen Kammern in bei geringfügigen Berufspflichtverletzungen; dabei ergeben sich nach der Rechtsprechung des BGH häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zum Instrument der Rüge. Die Schaffung einer Einstellungsmöglichkeit bei Bagatellverstößen, analog zum Ordnungswidrigkeitenrecht, wird ausdrücklich begrüßt.

Auseinander gingen die Ansichten der Kammern zu der Frage, ob weiterhin ein Vorgehen gegen Mitglieder nach § 8 UWG möglich sein soll. Die knappe Mehrheit sprach sich dafür aus, diese Möglichkeit beizubehalten, die von den Kammern bei besonders eklatanten und wiederholten Verstößen gegen Berufsrecht genutzt werde. Hintergrund ist, dass die Rechtsanwaltskammern nicht selbst Unterlassungsverfügungen durchsetzen können.

Die Überlegungen des Ministeriums, das anwaltsgerichtliche Instrument der Warnung abzuschaffen, werden einhellig begrüßt. Es habe in der Praxis eine äußerst geringe Bedeutung.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 19.10.2022

Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* u. a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

*Hinweis zur Rechtslage

§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lautet: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zum Beschluss 7 ABR 27/21 vom 19.10.2022

VG Köln zum neuen Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit drei nunmehr bekanntgegebenen Urteilen zu dem seit vergangenem Jahr geltenden Glücksspielrecht entschieden und damit Klagen von Wettbürobetreibern und einer Veranstalterin von Sportwetten abgewiesen.

Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 war es nicht möglich, für den Betrieb eines Wettbüros eine Erlaubnis zu erlangen, weil das deutsche Verfahren zur Erteilung entsprechender Konzessionen gegen Unionsrecht verstieß. Vorhandene Wettbüros wurden gelduldet. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist nunmehr eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros erforderlich. Das nordrhein-westfälische Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Staatsvertrags sieht vor, dass ein Wettbüro nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen betrieben werden darf, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zugrunde gelegt werden soll. Unter Berufung auf diese Vorschrift lehnte die Bezirksregierung Köln Anträge auf Erteilung von Betriebserlaubnissen ab. Dagegen zogen die Kläger vor das Verwaltungsgericht Köln. Sie machten geltend, eine Erlaubnis dürfe schon nicht gefordert werden. Denn auch das aktuelle Glückspielrecht verstoße gegen Unionsrecht. Jedenfalls aber sei das Erfordernis eines Mindestabstands zu Schulen rechtswidrig. Ein Mindestabstand sei für die Suchtprävention sowie den Kinder- und Jugendschutz weder geeignet noch erforderlich.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder Verfassungsrecht noch die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit schließen es aus, eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros zu verlangen und Mindestabstände zu Schulen festzulegen. Auch sind die neuen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht in sich widersprüchlich: Dass etwa für Geldspielgeräte und Lottoannahmestellen, zu denen Kinder freien Zugang haben, die gleichen oder günstigere Abstandsregelungen gelten, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um jeweils unterschiedliche Glücksspielarten. Deren Gefährdungspotenzial darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums unterschiedlich bewerten. Die Annahme des Gesetzgebers, durch den grundsätzlich erforderlichen Abstand von Wettbüros zu Schulen könnten Anreize zum Glücksspiel gegenüber Kindern und Jugendlichen verringert werden, ist plausibel.

Gegen die Urteile können die Kläger jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zu den Urteilen 24 K 1472/21, 24 K 1475/21 und 24 K 4215/21 vom 05.10.2022

Ja zur Energiepreispauschale und Midijob-Änderung

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 19.10.2022 dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für eine Energiepreispauschale für Rentner und einer Ausweitung der Verdienstgrenzen bei den sog. Midijobs mit den Stimmen aller Fraktionen zugestimmt.

Laut Gesetzentwurf (20/3938) soll diese Pauschale von 300 Euro erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

rotz ihrer grundsätzlichen Zustimmung zur Energiepreispauschale übten die Oppositionsfraktionen deutliche Kritik an den Midijob-Regelungen. So verwies die AfD-Fraktion darauf, dass Teilzeitarbeit damit weiter privilegiert werde und die Sozialversicherungen übermäßig belastet würden – Kosten, die dann wiederum den Beschäftigten aufgebürdet würden. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte die Pläne wegen der Belastungen für Arbeitgeber und Sozialkassen ebenfalls völlig ab. Dies sei unverantwortliche Politik und erhöhe die Hemmschwelle, in Vollzeit zu arbeiten. Die Linke nannte es auch keine gute Idee, die Midijobs auszuweiten. Zwar seien diese auf den ersten Blick attraktiv für Beschäftigte, aber bei längerer Dauer hebe sich der Effekt wieder auf.

Die Koalitionsfraktionen verteidigten die Midijob-Pläne dagegen als Entlastung für die Beschäftigten. Es stimme zwar, dass sie zu Belastungen führen, aber für die betroffenen Beschäftigten sei es eine schnelle Entlastung und die sei nötig, so die SPD-Fraktion. Die FDP-Fraktion mahnte, dass Teilzeitarbeit in vielen Fällen sinnvoll sei, aber man in Zeiten des Fachkräftemangels schon versuchen müsse, Vollzeitjobs zu fördern. Die Grünen nannten die doppelte Auszahlung der Energiepreispauschale für bestimmte Personen zwar ärgerlich, aber aufgrund des Zeitdrucks, dass man schnelle Entlastungen für die Masse brauchte, habe es keine andere Lösung gegeben.

Abgelehnt wurde in der Sitzung ein Antrag (20/2034) der AfD-Fraktion, wonach Rentner beim Entlastungspaket nicht vergessen werden dürften.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.10.2022

Prognosezeitraum für Überschuldungsprüfung wird verkürzt

Angesichts der Energiekrise will die Bundesregierung sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen temporär anpassen. Einen entsprechenden Vorschlag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auf Grundlage einer Formulierungshilfe der Bundesregierung nahm der Rechtsausschuss am 19.10.2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke gegen die Stimmen der AfD-Fraktion an. Mit dem Vorschlag wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (20/2730) sachfremd ergänzt. Der so geänderte Gesetzentwurf wurde mit demselben Stimmenverhalten angenommen. Die zweite und dritte Lesung soll am 20.10.2022 stattfinden.

Die Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht begründet die Koalition mit den derzeitigen „Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten“. Diese belasteten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschwerten auch deren vorausschauende Planung. „Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung[…] auferlegt“, heißt es im Änderungsantrag. Vorgesehen ist daher unter anderem, den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier zu verkürzen. Zudem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Zur Begründung des verkürzten Prognosezeitraums wird in dem Antrag unter anderem angeführt, dass es vermieden werden soll, dass Unternehmen „wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden“. Umgesetzt werden sollen diese Regelungen im bisherigen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das mit der Änderung zum Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz werden soll.

Der eigentliche Regierungsentwurf sieht vor, die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister abzuschaffen. Die Register, „in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stehe in keinem Verhältnis mehr zu der „geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung“, heißt es weiter. Die Abschaffung diene damit dem Bürokratieabbau.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.10.2022

Neues Rechtsinformationsportal ab Ende 2024

Das von der bundeseigenen DigitalService GmbH entwickelte Rechtsinformationssystem und das Rechtsinformationsportal sollen nach heutigem Planungsstand Ende 2024 in Betrieb genommen werden. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/3854) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/3607). Wie die Bundesregierung schreibt, stehen Name und Adresse noch nicht endgültig fest, sollen aber frühzeitig bekannt gemacht werden. Die bisherigen Bürgerservices – Gesetze-im-internet.de, rechtsprechung-im-internet.de und verwaltungsvorschriften-im-internet.de – sollen nach Inbetriebnahme des Portals eingestellt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 18.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin