KfW-Mittelstandspanel 2022: Kaum Zeit zum Luftholen

  • Mittelstand macht 2021 Einschnitte des Coronajahres weitgehend wieder wett
  • Umsätze, Beschäftigung und Profitabilität steigen, Eigenkapitalquoten erholen sich 2021 deutlich
  • Krieg und Energiekrise sorgen für große Unsicherheit im laufenden Jahr
  • Mehrheit des Mittelstands hält gestiegene Energiekosten für tragbar

Der Mittelstand hat allen Corona-Sorgen zum Trotz mit 2021 ein sehr gutes Jahr hinter sich. Doch Zeit zum Luftholen bleibt den Unternehmen kaum. Zwar treten die Pandemielasten in den Hintergrund, doch dafür setzt der Ukraine-Krieg und seine Folgen – allen voran die Energiekrise – den Unternehmen zu. Das zeigt das KfW-Mittelstandspanel 2022, das ein repräsentatives und detailliertes Lagebild sowohl zur gegenwärtigen Situation als auch zur Entwicklung der mittelständischen Unternehmen im abgelaufenen Jahr gibt.

„Das wirtschaftliche Umfeld ist gegenwärtig wegen einer Vielzahl gleichzeitig wirkender Schocks extrem herausfordernd. Der enormen Unsicherheit über den Fortgang und die Begleiterscheinungen des Angriffs Russlands auf die Ukraine und der dadurch ausgelösten Energiekrise begegnet der Mittelstand jedoch auf einem in der Breite soliden Fundament“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Unsere Befragungen zeigen: Derzeit geht eine knappe Mehrheit des Mittelstands davon aus, die aktuell hohen Energiepreise auch langfristig tragen zu können. Doch die vollen Preiseffekte werden erst noch durchschlagen und schon jetzt ist ein Teil der Unternehmen finanziell überfordert. Dazu gesellen sich Sorgen über einen neuerlichen Pandemieherbst, allgemein gedämpfte Wachstumsperspektiven, eine anhaltend hohe Inflation, steigende Zinsen und andauernde Lieferengpässe. Nach einem sehr guten Jahr 2021 zeichnet sich für das laufende Jahr das Platzen von Investitionsplänen, Druck auf die Eigenkapitalquoten und ein erschwerter Kreditzugang ab.“

2021 stiegen laut KfW-Mittelstandspanel Umsätze und Beschäftigung im Mittelstand scheinbar unbeeindruckt von der noch anhaltenden COVID-19-Pandemie auf das Niveau von 2019. Der Jobmotor Mittelstand läuft mit 32,3 Mio. Erwerbstätigen rund. Mehr noch: Die Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen für die Gesamtbeschäftigung erreicht mit 71,9 % einen Höchststand. Auch die heftigen Umsatzverluste des ersten Pandemiejahres wurden 2021 mit einem Plus von 242 Mrd. auf 4.580 Mrd. Euro weitgehend wettgemacht. Die mittelständischen Neuinvestitionen stiegen um ca. 10 Mrd. Euro bzw. 6 % auf rund 183 Mrd. Euro.

Weitere zentrale Ergebnisse des KfW-Mittelstandspanels sind

  • Die gestiegenen Umsätze bescheren den mittelständischen Unternehmen ebenso gute Gewinne, die durchschnittliche Umsatzrendite im Mittelstand nahm 2021 wieder leicht von 7,3 auf 7,4 % zu.
  • Die Eigenkapitalquote erholt sich überraschend schnell und deutlich und erreicht fast das Vorkrisenniveau (mittlere Eigenkapitalquote von 31,4 %, 2020: 30,1 %).
  • Nach dem Wegfall des hohen Anpassungsdrucks des ersten Pandemiejahres kehrt die Investitionsneigung im Mittelstand auf das vorherige, sehr niedrige, Niveau zurück. Nur 38% der Unternehmen nahmen Investitionen vor.
    Die Kreditfinanzierung von Investitionen macht einen kleinen Sprung (+13 %). Für 2022 zeichnet sich eine Schärfung der Finanzierungsbedingungen ab. Durch die geldpolitische Straffung (Zinswende) verteuern sich Bankkredite und Banken werden bei der Kreditvergabe vorsichtiger.
  • Seit Kriegsbeginn in diesem Frühjahr hat sich die Stimmung in den Unternehmen erheblich eingetrübt. Dabei sind die stark gestiegenen Energiepreise für die kleinen und mittleren Unternehmen der Unsicherheitsfaktor Nummer 1. Im einer Nachbefragung zum KfW Mittelstandspanel aus dem September 2022 nennen 62 % der Mittelständler dies als Belastung für ihr Unternehmen.

Energiekosten auf sehr hohem Niveau dürften für einen längeren Zeitraum wahrscheinlich sein – daher mag es überraschen, dass die knappe Mehrheit der Mittelständler (53 % im September 2022) angibt, damit auch langfristig zurande zu kommen. Bei weiteren rund 13 % aller Mittelständler fallen die Energiekosten kaum ins Gewicht, die Frage nach der Tragbarkeit stellt sich für diese Unternehmen bislang nicht. Für ebenfalls rund 13 % aller Mittelständler sind die hohen Energiekosten dagegen eine erhebliche Mehrbelastung, die sie auf die Dauer finanziell überfordern würden.

„Vor allem für energieintensive Unternehmen des mittelständischen Verarbeitenden Gewerbes ist die Belastung hoch“, betont Köhler-Geib. Hier machen sich Preissteigerungen auch viel stärker bemerkbar. Damit ist speziell ein Teilsegment des Mittelstands von den aktuellen Entwicklungen betroffen, dessen gesamtwirtschaftliches Gewicht mit Blick auf Beschäftigung, Umsätze oder Investitionen beträchtlich über ihrem reinen Anteil an der Anzahl der Unternehmen liegt. Wenn eine Vielzahl gerade dieser Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geriete, wären die Auswirkungen entsprechend überproportional. Eine Entlastung der von den hohen Energiepreisen besonders betroffenen Unternehmen ist daher notwendig, um die Wirtschaft insgesamt zu stabilisieren, allerdings kombiniert mit Anreizen für die Transformation zur Klimaneutralität.“

Die aktuell hohe Unsicherheit und Sorge vor einem wirtschaftlichen Abschwung sorgen dafür, dass die unterjährige Anpassung von zu Jahresbeginn geplanten Investitionsvorhaben im Mittelstand im laufenden Jahr sogar die im ersten Corona-Jahr und in den Krisenjahren 2008/2009 übertrifft: Nur noch knapp die Hälfte der Mittelständler gibt Anfang September an, dieses Jahr alle Vorhaben wie geplant umzusetzen, und 18 % der Firmen wollen sogar alle Vorhaben aufgeben – beides Rekordwerte. Für Gesamtjahr 2022 ist davon auszugehen, dass 59 Mrd. Euro an Investitionen, die ursprünglich geplant waren, nicht mehr umgesetzt werden. Zum Vergleich: In einem „normalen“ Jahr ist mit etwas über 40 Mrd. Euro an Planrevisionen zu rechnen.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 20.10.2022

Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken

Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 22. August 2013 – V R 19/09, vom 7. Mai 2014 – V R 1/10, vom 3. Juli 2014 – V R 2/10, vom 10. August 2016 – XI R 31/09, vom 26. April 2018 – V R 23/16 und vom 11. November 2020 – XI R 7/20 sowie der EuGH-Urteile vom 8. November 2012, C-511/10, BLC Baumarkt und vom 9. Juni 2016, C‑332/14, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft

Hintergrund

Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.

Das BMF geht in seinem Schreiben auf folgende Punkte ein:

I. Stand der Rechtsprechung in Bezug auf gemischt genutzte Grundstücke
II. Umsetzung der Rechtsprechung

  1. Grundsätze
  2. Flächenschlüssel
  3. Objektbezogener Umsatzschlüssel
  4. Umbauter Raum
  5. Zuordnung

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
IV. Anwendungsregelungen
V. Schlussbestimmungen

Mit dem Schreiben wird der AEAO entsprechend angepasst.

Hinweis

  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Es wird nicht beanstandet, wenn Unternehmer vor der Veröffentlichung dieses Schreibens zulässigerweise eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen nach Abschnitt 15.17 Abs. 7 Sätze 6 und 7 UStAE in der bisherigen Fassung vorgenommen haben.
  • Es wird weiter nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer vor der Veröffentlichung dieses Schreibens auf die Regelungen in der bisherigen Fassung der Abschnitte 15.2c Abs. 10 und 15.6a Abs. 3 UStAE berufen hat.
  • Das BMF-Schreiben vom 30. September 2008, BStBl I 2008 S. 896, wird aufgehoben.
  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7306 / 19 / 10001 :003 vom 20.10.2022

Neuer Zuschuss zu Heizkosten kommt

Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende – der neue Heizkostenzuschuss unterstützt einen großen Kreis von Menschen, die besonders mit den höheren Energiepreisen zu kämpfen haben. Der Bundestag hat nun den Gesetzentwurf für einen zweiten Heizkostenzuschuss verabschiedet.

Die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten treffen alle – aber Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen ganz besonders, weil bei ihnen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen ohnehin hoch ist. Mit dem ersten Heizkostenzuschuss hat die Bundesregierung bereits auf den starken Anstieg der Energiekosten im ersten Halbjahr reagiert.

Weil die Energiepreise weiterhin stark ansteigen und damit die Haushalte zunehmend finanziell belasten, stockt die Bundesregierung ihre Unterstützung nun durch einen zweiten Heizkostenzuschuss auf.

Mit der ebenfalls vom Kabinett beschlossenen Wohngeldreform sollen die steigenden Heizkosten künftig dauerhaft durch eine Heizkostenkomponente gedämpft werden.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld und Menschen in Ausbildung

Den Heizkostenzuschuss erhalten Wohngeldbezieherinnen und -bezieher sowie Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen oder Studierende, die nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mit einem Unterhaltsbeitrag oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden. Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist, dass die jeweilige Förderung für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 bewilligt wurde.

Haushalte, die Wohngeld beziehen, erhalten einen nach Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss. So erhält etwa ein Zwei-Personen-Haushalt zum Beispiel einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 540 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Rund zwei Millionen Menschen erhalten den Zuschuss

Der zweite Heizkostenzuschuss entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben, rund 372.000 nach dem BAföG Geförderte, rund 81.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Der Gesetzentwurf konkretisiert weiterhin im Elften Buch Sozialgesetzbuch, dass zugelassene Unternehmen in der Langzeitpflege zügig Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen aufnehmen können, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Kein Antrag erforderlich

Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amtswegen ausgezahlt. Angestrebt wird, dass die Länder den Zuschuss noch in diesem Jahr auszahlen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf noch abschließend beraten.

Die Kosten für den Heizkostenzuschuss werden vollständig vom Bund getragen.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 21.10.2022

Entwurf zur Änderung von Verfahren in der Sozialversicherung überwiesen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, erstmals über den Entwurf der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (20/3900) beraten. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf sollen Verfahren in der Sozialversicherung effektiver ausgestaltet und im Sinne der Digitalisierung und der Entbürokratisierung verbessert werden, schreibt die Regierung. Zudem würden technische Vorgaben an die sich fortentwickelnden technischen Standards angepasst. Ferner würden gesetzliche Änderungen im Vermögensanlagerecht, im Künstlersozialversicherungsgesetz sowie in anderen Rechtsbereichen vorgenommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Staatliche Beihilfen für FuE: Überarbeiteter Unionsrahmen unterstützt ökologischen und digitalen Wandel

Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen angenommen, die die Forschung, Entwicklung und Innovation fördern. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager hob hervor, dass die gezielten Änderungen der Vorschriften den ökologischen und digitalen Wandel in Europa unterstützen, „indem öffentlich-private Investitionen in bahnbrechende Innovationen und Forschung sowie Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur erleichtert werden.“ Die Vorschriften legen fest, was die Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen für FEI-Tätigkeiten von Unternehmen beachten müssen – etwa um faire Wettbewerbsbedingungen zu wahren. Der „FEI-Rahmen 2022“ ist am 19.10.2022 in Kraft getreten.

Der überarbeitete FEI-Rahmen

Die Annahme des FEI-Rahmens 2022 folgt auf eine Evaluierung der bestehenden Vorschriften, die 2019 im Rahmen der Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften eingeleitet wurde. Darüber hinaus hat die Kommission alle Interessenträger umfassend zu dem Entwurf der überarbeiteten Mitteilung konsultiert. Im Rahmen der Konsultation gingen Beiträge von Mitgliedstaaten, Unternehmens- und Forschungsverbänden, Interessengruppen und Unternehmen, NRO sowie Bürgerinnen und Bürgern ein.

Der überarbeitete FEI-Rahmen enthält eine Reihe gezielter Anpassungen i) zur Vereinfachung und um die bei der Anwendung des FEI-Rahmens von 2014 gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen, ii) um regulatorische, wirtschaftliche und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen und iii) um einschlägige Vorschriften an die aktuellen politischen Prioritäten der EU wie den europäischen Grünen Deal, die Industriestrategie und die Digitalstrategie anzupassen.

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen insbesondere auf Folgendes ab:

  • Aktualisierung der bestehenden Begriffsbestimmungen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nach dem FEI-Rahmen beihilfefähig sind. So wird insbesondere die Anwendbarkeit in Bezug auf digitale Technologien und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung (z. B. Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchains, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data, Cloud-Computing und Edge-Computing) präzisiert. Dadurch soll Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten und Interessenträger geschaffen werden. Gleichzeitig sollen FEI-Investitionen gefördert werden, die den digitalen Wandel in der EU ermöglichen werden;
  • Ermöglichung öffentlicher Unterstützung für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die für die Entwicklung, Erprobung und Hochskalierung von Technologien erforderlich sind. Ziel ist es, die rasche Entwicklung und letztendliche Einführung modernster und bahnbrechender Technologien, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, weiterhin zu ermöglichen und gleichzeitig den ökologischen und digitalen Wandel der EU-Wirtschaft zu erleichtern und einen Beitrag zur neuen europäischen Innovationsagenda zu leisten;
  • Vereinfachung bestimmter Vorschriften, um die praktische Anwendung des FEI-Rahmens zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu verringern. Mit den neuen Vorschriften wird beispielsweise ein vereinfachter Mechanismus zur Bestimmung der indirekten Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingeführt, die nach den Beihilfevorschriften förderfähig sind.

Gleichzeitig umfasst der FEI-Rahmen 2022 Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das notwendige Minimum beschränkt sind und nicht zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.10.2022

Energiepreispauschale für Rentner sowie Anhebung der Verdienstgrenze bei Midijobs beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentner und für Änderungen der Verdienstgrenze bei den Midijobs zugestimmt (20/3938). Die Vorlage wurde in dritter Beratung mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke bei Stimmenthaltung der AfD angenommen. Keine Mehrheit hingegen fand ein Antrag der AfD-Fraktion mit der Forderung, Rentner beim Entlastungspaket nicht zu vergessen (20/2034). Die Vorlage wurde mit den Stimmen der übrigen Fraktionen gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt. Den Entscheidungen lagen eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (20/4095) und ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit zugrunde (20/4102).

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Laut Gesetzentwurf soll diese Pauschale von 300 Euro erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.10.2022 veröffentlichter Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von 350 Euro sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 Euro auf 350 Euro erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die „größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten „bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, sodass grundsätzlich „besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten“. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer „über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls“. Die vom Amtsgericht erwähnte „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. „erhöhte“ Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen „noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp“ ohne nähere Definition beschränkten. Jedenfalls wären „die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika“ zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der „SUV“ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.

Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. „Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist“, betont das OLG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 1048/22 vom 29.09.2022

Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs

Auch Ortungsmöglichkeiten schließen nicht aus, dass der Interessent das Auto an einen Dritten verkauft

Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall, dass der vermeintliche Interessent das Fahrzeug einer anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Einen solchen Fall hatte jetzt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden:

Ein Autohaus gab einem angeblichen Kaufinteressenten am 8. September 2020 einen Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt. Der Interessent, der falsche Personalien angegeben hatte, kehrte nicht zurück. Stattdessen inserierte er das Fahrzeug bei eBay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Bei dem Verkauf übergab seine Frau dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere. Der Käufer übergab das Fahrzeug zwei Wochen später der Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Dieses verkaufte es anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangt diesen Erlös heraus.

Zu Recht, weil er das Eigentum wirksam von dem „Betrüger“ erlangt hatte, wie der 7. Zivilsenat mit Urteil vom 12. Oktober 2022 entschied (Az. 7 U 974/21). Zwar kann grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte.

Ein solcher sog. gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheidet zwar aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhandengekommen ist. Hier hatte das Autohaus den Wagen aber freiwillig für eine unbegleitete einstündige Probefahrt herausgegeben. Damit hatte es den Besitz an dem Pkw freiwillig aufgegeben, auch wenn das Auto über eingebaute SIM-Karten geortet werden konnte. Diese Ortungsmöglichkeit stand einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich war. Sie schloss einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.

Darüber hinaus scheidet ein gutgläubiger Erwerb zwar auch dann aus, wenn der Käufer grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer war. Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs muss er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Die Zulassungsbescheinigung war hier aber so professionell gefälscht, dass der Käufer die Fälschung nicht erkennen musste. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld ist nach Auffassung des Senats auch nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht mit übergeben konnte, hatte er nachvollziehbar damit erklärt, dass sich der Käufer erheblich verspätet hatte, er selbst nicht habe warten können und vergessen habe, seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Urteil 7 U 974/21 vom 12.10.2022

EuGH-Vorlage: FG Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig

Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine sog. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf. Mit seinem am 20.10.2022 veröffentlichten Beschluss vom 20.09.2022 (Az. 15 K 646/20) hat der 15. Senat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Rs. C-627/22) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber Lohn. Hierfür war er im (schweizerischen) häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst (auf deutschem Gebiet) tätig. Ihm entstanden erhebliche Werbungskosten, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der gesamte Brutto-Arbeitslohn in Deutschland besteuert. Mit seinen Einkommensteuererklärungen stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, insbesondere um unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen eine Einkommensteuererstattung zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, der in § 50 Abs. 2 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ausschluss des Antragsrechts für sog. Drittländer wie die Schweiz sei europarechtswidrig. Das Finanzamt sah dagegen die Lohneinkünfte mit dem Steuerabzug als abgegolten an. Es versagte eine Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung von steuermindernden Werbungskosten.

Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln.

Die Richterinnen und Richter des 15. Senats folgen mit ihrem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden dürfe. Der gesetzliche Ausschluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 15 K 646/20 vom 20.09.2022

Wohnungseigentum: BRAK begrüßt Pläne zu digitalen Bescheinigungen

Bescheinigungen für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum sollen künftig auch online beantragt werden können. Die BRAK begrüßt den Entwurf für eine Änderung der Verwaltungsvorschrift, die dies ermöglichen soll.

Um Wohnungseigentum oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründen zu können, muss dem Grundbuchamt eine sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden, mit der die Baubehörde bestätigt, dass die betreffende Wohnung in sich abgeschlossen ist. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine nach dem Onlinezugangsgesetz für Bürgerinnen und Bürger online anzubietende Leistung. Mit einer vom Bundesministerium der Justiz Ende September als Referentenentwurf vorgelegten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) soll dies ermöglicht werden. Künftig soll die Abgeschlossenheitsbescheinigung in den digitalen Bauantrag integriert werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung ab dem 01.01.2023 online beantragbar sein soll, dass aber daneben auch der bisherige analoge Weg beibehalten werden soll. Offen bleibt für sie jedoch, ob diese elektronische Antragsmöglichkeit auch für Privatpersonen zur Verfügung stehen soll und insbesondere, ob auch gewährleistet ist, dass diese die Abgeschlossenheitsbescheinigung auch elektronisch empfangen können. Es dürfe kein Zustand entstehen, als Privatperson selbst von der Antragstellung ausgeschlossen zu sein. Dies wäre aus Sicht der BRAK für das Fortkommen des elektronischen Rechtsverkehrs schädlich.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 19.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin