Berufsrechtliche Sanktionen: Kammern begrüßen geplante Klarstellungen

Das Bundesjustizministerium möchte im System der berufsrechtlichen Sanktionen, die durch Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichte verhängt werden können, Klarstellungen vornehmen. Dies begrüßen die BRAK und die Rechtsanwaltskammern, an einigen Punkten sehen sie jedoch keinen Reformbedarf.

Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an einer Neuregelung verschiedener Sanktionsinstrumente des anwaltlichen Berufsrechts. Seine Reformüberlegungen betreffen unter anderem das Instrument der „missbilligenden Belehrung“ und die Frage, ob und auf welchem Rechtsweg derartige Belehrungen anfechtbar sein sollen. Ferner geht es um die Instrumente der Rüge und der Warnung sowie um die Frage, ob Rechtsanwaltskammern weiterhin die Möglichkeit haben sollen, Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Zu dem vom Ministerium vorgelegten Fragenkatalog hat die BRAK auf Basis der von ihr eingeholten Meinungen der Rechtsanwaltskammern ausführlich Stellung genommen. Sie begrüßt insbesondere, dass Klarheit für die „missbilligende Belehrung“ geschaffen werden soll. Dieses gesetzlich nicht explizit geregelte Instrument nutzen Kammern in bei geringfügigen Berufspflichtverletzungen; dabei ergeben sich nach der Rechtsprechung des BGH häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zum Instrument der Rüge. Die Schaffung einer Einstellungsmöglichkeit bei Bagatellverstößen, analog zum Ordnungswidrigkeitenrecht, wird ausdrücklich begrüßt.

Auseinander gingen die Ansichten der Kammern zu der Frage, ob weiterhin ein Vorgehen gegen Mitglieder nach § 8 UWG möglich sein soll. Die knappe Mehrheit sprach sich dafür aus, diese Möglichkeit beizubehalten, die von den Kammern bei besonders eklatanten und wiederholten Verstößen gegen Berufsrecht genutzt werde. Hintergrund ist, dass die Rechtsanwaltskammern nicht selbst Unterlassungsverfügungen durchsetzen können.

Die Überlegungen des Ministeriums, das anwaltsgerichtliche Instrument der Warnung abzuschaffen, werden einhellig begrüßt. Es habe in der Praxis eine äußerst geringe Bedeutung.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 19.10.2022

Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* u. a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

*Hinweis zur Rechtslage

§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lautet: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zum Beschluss 7 ABR 27/21 vom 19.10.2022

VG Köln zum neuen Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit drei nunmehr bekanntgegebenen Urteilen zu dem seit vergangenem Jahr geltenden Glücksspielrecht entschieden und damit Klagen von Wettbürobetreibern und einer Veranstalterin von Sportwetten abgewiesen.

Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 war es nicht möglich, für den Betrieb eines Wettbüros eine Erlaubnis zu erlangen, weil das deutsche Verfahren zur Erteilung entsprechender Konzessionen gegen Unionsrecht verstieß. Vorhandene Wettbüros wurden gelduldet. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist nunmehr eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros erforderlich. Das nordrhein-westfälische Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Staatsvertrags sieht vor, dass ein Wettbüro nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen betrieben werden darf, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zugrunde gelegt werden soll. Unter Berufung auf diese Vorschrift lehnte die Bezirksregierung Köln Anträge auf Erteilung von Betriebserlaubnissen ab. Dagegen zogen die Kläger vor das Verwaltungsgericht Köln. Sie machten geltend, eine Erlaubnis dürfe schon nicht gefordert werden. Denn auch das aktuelle Glückspielrecht verstoße gegen Unionsrecht. Jedenfalls aber sei das Erfordernis eines Mindestabstands zu Schulen rechtswidrig. Ein Mindestabstand sei für die Suchtprävention sowie den Kinder- und Jugendschutz weder geeignet noch erforderlich.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder Verfassungsrecht noch die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit schließen es aus, eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros zu verlangen und Mindestabstände zu Schulen festzulegen. Auch sind die neuen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht in sich widersprüchlich: Dass etwa für Geldspielgeräte und Lottoannahmestellen, zu denen Kinder freien Zugang haben, die gleichen oder günstigere Abstandsregelungen gelten, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um jeweils unterschiedliche Glücksspielarten. Deren Gefährdungspotenzial darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums unterschiedlich bewerten. Die Annahme des Gesetzgebers, durch den grundsätzlich erforderlichen Abstand von Wettbüros zu Schulen könnten Anreize zum Glücksspiel gegenüber Kindern und Jugendlichen verringert werden, ist plausibel.

Gegen die Urteile können die Kläger jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zu den Urteilen 24 K 1472/21, 24 K 1475/21 und 24 K 4215/21 vom 05.10.2022

Ja zur Energiepreispauschale und Midijob-Änderung

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 19.10.2022 dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für eine Energiepreispauschale für Rentner und einer Ausweitung der Verdienstgrenzen bei den sog. Midijobs mit den Stimmen aller Fraktionen zugestimmt.

Laut Gesetzentwurf (20/3938) soll diese Pauschale von 300 Euro erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

rotz ihrer grundsätzlichen Zustimmung zur Energiepreispauschale übten die Oppositionsfraktionen deutliche Kritik an den Midijob-Regelungen. So verwies die AfD-Fraktion darauf, dass Teilzeitarbeit damit weiter privilegiert werde und die Sozialversicherungen übermäßig belastet würden – Kosten, die dann wiederum den Beschäftigten aufgebürdet würden. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte die Pläne wegen der Belastungen für Arbeitgeber und Sozialkassen ebenfalls völlig ab. Dies sei unverantwortliche Politik und erhöhe die Hemmschwelle, in Vollzeit zu arbeiten. Die Linke nannte es auch keine gute Idee, die Midijobs auszuweiten. Zwar seien diese auf den ersten Blick attraktiv für Beschäftigte, aber bei längerer Dauer hebe sich der Effekt wieder auf.

Die Koalitionsfraktionen verteidigten die Midijob-Pläne dagegen als Entlastung für die Beschäftigten. Es stimme zwar, dass sie zu Belastungen führen, aber für die betroffenen Beschäftigten sei es eine schnelle Entlastung und die sei nötig, so die SPD-Fraktion. Die FDP-Fraktion mahnte, dass Teilzeitarbeit in vielen Fällen sinnvoll sei, aber man in Zeiten des Fachkräftemangels schon versuchen müsse, Vollzeitjobs zu fördern. Die Grünen nannten die doppelte Auszahlung der Energiepreispauschale für bestimmte Personen zwar ärgerlich, aber aufgrund des Zeitdrucks, dass man schnelle Entlastungen für die Masse brauchte, habe es keine andere Lösung gegeben.

Abgelehnt wurde in der Sitzung ein Antrag (20/2034) der AfD-Fraktion, wonach Rentner beim Entlastungspaket nicht vergessen werden dürften.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.10.2022

Prognosezeitraum für Überschuldungsprüfung wird verkürzt

Angesichts der Energiekrise will die Bundesregierung sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen temporär anpassen. Einen entsprechenden Vorschlag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auf Grundlage einer Formulierungshilfe der Bundesregierung nahm der Rechtsausschuss am 19.10.2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke gegen die Stimmen der AfD-Fraktion an. Mit dem Vorschlag wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (20/2730) sachfremd ergänzt. Der so geänderte Gesetzentwurf wurde mit demselben Stimmenverhalten angenommen. Die zweite und dritte Lesung soll am 20.10.2022 stattfinden.

Die Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht begründet die Koalition mit den derzeitigen „Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten“. Diese belasteten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschwerten auch deren vorausschauende Planung. „Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung[…] auferlegt“, heißt es im Änderungsantrag. Vorgesehen ist daher unter anderem, den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier zu verkürzen. Zudem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Zur Begründung des verkürzten Prognosezeitraums wird in dem Antrag unter anderem angeführt, dass es vermieden werden soll, dass Unternehmen „wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden“. Umgesetzt werden sollen diese Regelungen im bisherigen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das mit der Änderung zum Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz werden soll.

Der eigentliche Regierungsentwurf sieht vor, die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister abzuschaffen. Die Register, „in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stehe in keinem Verhältnis mehr zu der „geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung“, heißt es weiter. Die Abschaffung diene damit dem Bürokratieabbau.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.10.2022

Neues Rechtsinformationsportal ab Ende 2024

Das von der bundeseigenen DigitalService GmbH entwickelte Rechtsinformationssystem und das Rechtsinformationsportal sollen nach heutigem Planungsstand Ende 2024 in Betrieb genommen werden. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/3854) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/3607). Wie die Bundesregierung schreibt, stehen Name und Adresse noch nicht endgültig fest, sollen aber frühzeitig bekannt gemacht werden. Die bisherigen Bürgerservices – Gesetze-im-internet.de, rechtsprechung-im-internet.de und verwaltungsvorschriften-im-internet.de – sollen nach Inbetriebnahme des Portals eingestellt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 18.10.2022

Sanktionen gegen Russland: Änderungen beim Verbot der Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung

Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde neu gefasst (Änderungsverordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022). Die Änderung trat am 7. Oktober 2022 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 2591 vom 6. Oktober 2022).

Verbot bleibt bestehen

An dem Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, hat sich nichts geändert (vgl. Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Neue Ausnahmen vom Verbot

Neu und für den Berufsstand der WP/vBP relevant können die neuen Ausnahmetatbestände des Abs. 11 a) bis d) sein. Demnach können die zuständigen Behörden abweichend von dem Verbot, die genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese beispielsweise erforderlich sind für

  • die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Europäischen Union,
  • den Kauf bestimmter seltener Erze oder
  • die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind.

Bislang waren Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Behörden nur für humanitäre Zwecke und für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie möglich (alter Abs. 5, vgl. nunmehr Abs. 10).

Neue Verbote für Rechtsberatung und IT-Beratung

Aufgenommen wurde in den Artikel 5n das Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (neuer Abs. 2 des Art. 5n).

Der bisherige Ausnahmetatbestand des Abs. 4, befindet sich nun im Abs. 7 (Ausnahme vom Verbot der Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden).

Bisherige Informationen der WPK zu diesem Thema

  • Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine 2014 sowie des Einmarsches in die Ukraine 2022 („Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2022)
  • Sanktionen gegen Russland wegen des Angriffskrieges gegen die Ukraine: Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen untersagt („Neu auf WPK.de“ vom 8. Juni 2022).
  • Mitglieder fragen – WPK antwortet: Abschlussprüfung bei einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Russland („Neu auf WPK.de“ vom 7. Oktober 2022)

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.10.2022

11,4 Prozent Inflation für Familien mit niedrigem Einkommen, große soziale Spreizung bei Teuerung, Beruhigung in Sicht

Durch neue Preisschübe bei Haushaltsenergie und Nahrungsmitteln sowie den Wegfall von Tankrabatt und 9-Euro-Ticket hat die Inflation im September für alle Haushalte in Deutschland noch einmal deutlich angezogen, auf durchschnittlich 10,0 Prozent. Weit überdurchschnittlich belastet sind einkommensschwache Familien und, in etwas abgeschwächter Form, Alleinlebende mit niedrigem Einkommen. Gemessen an den für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkörben trugen Familien mit niedrigem Einkommen im September eine Inflationsbelastung von 11,4 Prozent, bei ärmeren Singles waren es 10,8 Prozent. Dagegen weisen Alleinlebende mit hohem Einkommen wie in den Vormonaten die im Vergleich geringste haushaltsspezifische Teuerungsrate auf: 8,0 Prozent. Damit hat sich die soziale Schere bei den Inflationsraten gegenüber August noch einmal deutlich geöffnet, von 2,1 auf 3,4 Prozentpunkte. Das ist der höchste in diesem Jahr gemessene Wert und liegt daran, dass die größten Preistreiber – Haushaltsenergie und Lebensmittel – bei den Einkäufen von Haushalten mit niedrigen bis mittleren Einkommen einen größeren Anteil ausmachen als bei wohlhabenden. Auch Alleinerziehende und Familien mit jeweils mittleren Einkommen hatten mit 10,4 Prozent bzw. 10,2 Prozent etwas überdurchschnittliche Teuerungsraten zu tragen, während kinderlose Paare und Alleinlebende mit jeweils mittleren Einkommen mit 9,9 Prozent sehr nahe am allgemeinen Durchschnitt lagen. Familien und Alleinlebende mit jeweils höheren Einkommen wiesen unterdurchschnittliche Raten von 9,3 bzw. 9,5 Prozent auf. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen liefert.

„Die spezifischen Inflationsraten zeigen, dass Haushalte mit geringeren Einkommen durch den Preisanstieg bei Haushaltsenergie überproportional belastet sind und sich hier auch die Verteuerung der Nahrungsmittel stärker niederschlägt“, erklären Dr. Silke Tober und Prof. Dr. Sebastian, die den Monitor erstellen. So schlugen bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen diese beiden Gütergruppen des täglichen Grundbedarfs mit 7,2 Prozentpunkten auf die haushaltsspezifische Inflationsrate von 11,4 Prozent durch, bei einkommensschwachen Alleinlebenden machten sie sogar 7,9 Prozentpunkte der 10,8 Prozent spezifische Teuerung aus. Bei einkommensstarken Alleinlebenden entfielen darauf hingegen lediglich 3,3 Prozentpunkte von insgesamt 8,0 Prozent. Bei diesen Haushalten sorgten dagegen die im Vorjahresvergleich ebenfalls erheblichen Preisanstiege bei Pauschalreisen, Gaststättendienstleistungen oder Wohnungsinstandhaltung für höhere Ausgaben. Erheblich von den Preissprüngen bei Lebensmitteln und Haushaltsenergie betroffen waren auch Familien mit mittleren Einkommen, bei denen diese Komponenten 5,3 Prozentpunkte von 10,2 Prozent Teuerungsrate ausmachten. Zusätzlich schlugen bei Familien mit mittleren und niedrigen Einkommen auch die Kostensteigerungen für Kraftstoffe und öffentlichen Verkehr nach Auslaufen von Tankrabatt und 9-Euro-Ticket spürbar zu Buche.

Das Problem, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen aktuell auch noch besonders hohe Inflationsbelastungen tragen, wird dadurch verschärft, dass vor allem Ärmere grundsätzlich besonders unter starker Teuerung leiden, unterstreichen Tober und Dullien: Die Alltagsgüter, die sie vor allem kaufen, sind kaum zu ersetzen. Zudem besitzen diese Haushalte kaum Spielräume, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.

Gaspreisbremse: Politik muss Prüfauftrag für Obergrenze bei Entlastung ernst nehmen

Umso wichtiger sind nach Analyse der Inflationsexpertin und des wissenschaftlichen Direktors des IMK die Stabilisierung von Einkommen und die staatliche Entlastungspolitik. Die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen gingen, insbesondere nach den durch das 3. Entlastungspaket vorgenommenen Ergänzungen, „weitgehend in die richtige Richtung“, konstatieren Tober und Dullien. So komme die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die Erwerbstätige im September erhalten haben, und die im Dezember an Menschen im Ruhestand und andere zuvor ausgelassene Gruppen gezahlt wird, insbesondere Haushalten mit niedrigerem Einkommen zugute, da sie versteuert werden muss. Dasselbe gilt für die Pauschalen, die für Kinder gezahlt wurden.

Die Vorschläge der Gaskommission für eine Gaspreisbremse sind für die Forschenden ein wichtiger Baustein, um weitere deutliche Preisschübe in den kommenden Monaten zumindest in wichtigen Teilen abzufangen. Auch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und der Verzicht auf die Gasumlage lassen Tober und Dullien – bei allen Unwägbarkeiten durch weitere Eskalationen im Ukraine-Krieg – etwas optimistischer auf den weiteren Inflationsverlauf schauen als noch vor einem Monat.

Dabei ist die Gaspreisbremse in der derzeit diskutierten Form nach Analyse von IMK-Direktor Dullien insgesamt „ein großer Beitrag, um über den Winter Zahlungsausfälle und finanzielle Not bis weit in die Mitte der Gesellschaft hinein zu verhindern“. Der Staat würde im Schnitt etwas mehr als 40 Prozent der Heizrechnung übernehmen, wenn Haushalte weiter so Gas verbrauchen wie im Vorjahr. Diese prozentuale Entlastung ist unabhängig vom Gasverbrauch und Einkommen, und gilt damit für Menschen in einer 60-Quadratmeter-Wohnung genauso wie für jene mit einem alten, schlecht isolierten Haus auf dem Land.

Die vorgeschlagene prozentuale Übernahme der Heizkosten basierend auf dem üblichen Verbrauch durch den Staat bedeute allerdings auch, dass Haushalte mit hohem Verbrauch und hoher Heizrechnung in Euro gerechnet stärker entlastet werden als Haushalte mit niedrigem Verbrauch. Und während es auch bei Geringverdienenden Haushalte mit hohem Gasverbrauch gibt, kommt das in den oberen Einkommensdezilen mit durchschnittlich größeren Wohnflächen häufiger vor. Wenn die Entlastung ohne Obergrenze geschehe, erhielten Besitzer von großen Luxusimmobilien Entlastungsbeträge, die im Extremfall den Durchschnitt um ein Mehrfaches übersteigen könnten.

Da Energieversorger aktuell gar nicht wissen, ob hinter einem Anschluss beispielsweise eine Villa mit Privatschwimmbad oder ein Mehrfamilienhaus mit 10 Mietparteien steckt, sei dieses Problem administrativ nicht einfach zu lösen, betont Dullien. Schon gar nicht bei dem enormen Zeitdruck, unter dem die Gaskommission arbeiten musste. Die Kommission habe die Problematik aber erkannt und deshalb einen deutlichen Prüfauftrag an die Bundesregierung gegeben, wie man die Entlastung zumindest bei Haushalten mit extremem Energieverbrauch begrenzen kann. Eine im Kommissionsbericht genannte Möglichkeit wäre eine Höchstzahl an Kilowattstunden, die als subventioniertes Grundkontingent gutgeschrieben werden. Das empfehlen auch Tober und Dullien: Eine mögliche Schieflage sollte „unbedingt dadurch korrigiert werden, dass Obergrenzen eingezogen werden, die nur dann durchlässig sind, wenn nachgewiesen wird, dass es sich bei dem Anschluss um einen Anschluss mehrerer Wohnungsparteien handelt.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.10.2022

EuGH zur Beteiligung der Gewerkschaften bei Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE)

Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE) darf die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht verringern.

Schreibt das nationale Recht für die umzuwandelnde Gesellschaft einen getrennten Wahlgang für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter vor, muss eine solche Regelung des Wahlverfahrens beibehalten werden.

Zwei deutsche Gewerkschaften, die IG Metall und ver.di, wenden sich vor den deutschen Gerichten gegen die Modalitäten der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft SAP, der paritätisch aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist.

Die streitigen Regelungen wurden zwischen SAP und dem im Rahmen der Umwandlung von SAP – bis dahin eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts – in eine Europäische Gesellschaft (SE) dort gebildeten besonderen Verhandlungsgremium1 vereinbart. Sie sehen vor, dass bei einer Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SAP SE von 18 auf 12 die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten für einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können, diese Kandidaten jedoch nicht mehr in einem von dem der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang gewählt werden. Daher ist nicht mehr sichergestellt, dass sich unter den Vertretern der Arbeitnehmer in diesem Aufsichtsrat auch tatsächlich ein Gewerkschaftsvertreter befindet.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass unter Zugrundelegung ausschließlich des deutschen Rechts dem Antrag der beiden Gewerkschaften stattzugeben und die Unwirksamkeit der streitigen Regelungen festzustellen wäre. Nach deutschem Recht müssten nämlich bei der Gründung einer SE durch Umwandlung die die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der Gesellschaft prägenden Elemente eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in gleichwertigem Umfang erhalten bleiben.

Die Anwendung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten habe gerade den Zweck, den Einfluss der Arbeitnehmervertreter auf die Beschlussfassung innerhalb eines Unternehmens zu stärken, indem sichergestellt werde, dass zu diesen Vertretern Personen gehörten, die über ein hohes Maß an Vertrautheit mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen des Unternehmens verfügten, und gleichzeitig externer Sachverstand vorhanden sei.

Das Bundesarbeitsgericht, das Zweifel in Bezug auf die Frage hat, ob die Richtlinie 2001/86 zur Ergänzung des Statuts der SE hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer nicht ein – gegebenenfalls von allen Mitgliedstaaten in gleichem Maß sicherzustellendes – einheitliches Schutzniveau vorsehe, das geringer sei als nach deutschem Recht, hat den Gerichtshof um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.

Nach deren Wortlaut muss im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE die für diese SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleisten, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll (Vorher-Nachher-Prinzip).

Mit seinem Urteil vom 18.10.2022 stellt der Gerichtshof fest, dass die für eine durch Umwandlung geschaffene SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der SE in Bezug auf die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten einen getrennten Wahlgang vorsehen muss, sofern das anwendbare nationale Recht einen solchen getrennten Wahlgang in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die in eine SE umgewandelt werden soll, vorschreibt.

Daher ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung, ob die Beteiligungsvereinbarung eine mindestens gleichwertige Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung innerhalb von SAP nach ihrer Umwandlung in eine SE gewährleistet, das deutsche Recht maßgebend, wie es für diese Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in eine SE galt, insbesondere das deutsche Mitbestimmungsgesetz.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass es angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Beschlussfassung in Gesellschaften nicht ratsam ist, ein auf die SE anwendbares einheitliches europäisches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen.

Somit wollte der Unionsgesetzgeber die Gefahr ausschließen, dass die Gründung einer SE, insbesondere im Wege der Umwandlung, zu einer Einschränkung oder sogar zur Beseitigung der Beteiligungsrechte führt, die die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in die SE umgewandelt werden soll, nach den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten genossen haben.

Der Gerichtshof stellt darüber hinaus klar, dass das Recht, einen bestimmten Anteil der Kandidaten für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrats einer durch Umwandlung gegründeten SE wie der SAP vorzuschlagen, nicht nur den deutschen Gewerkschaften vorbehalten sein darf, sondern auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Gewerkschaften ausgeweitet werden muss, sodass die Gleichheit dieser Gewerkschaften in Bezug auf dieses Recht gewährleistet ist.

Fußnote

1 Dieses Gremium vertritt die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 18.10.2022 zum Urteil C-677/20 vom 18.10.2022

Entschädigung für nicht mehr durchgeführte Teile einer Reise und vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs aufgrund Pandemie

Ein Traumurlaub in Afrika endete jäh für die beiden Klägerinnen wegen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Das Landgericht Köln entschied nun, dass den Klägerinnen eine Entschädigung für die nicht mehr durchgeführten Teile der Reise und die vorzeitigen Rückflüge nach Abbruch ihres Urlaubs zusteht.

Die beiden Klägerinnen buchten bei dem beklagten Reiseunternehmen eine dreiwöchige Reise durch mehrere afrikanische Staaten, wobei auch ein mehrtätiger Aufenthalt in Kenia geplant war. Dabei wurden vier Reiseleistungen miteinander verbunden: Eine 5-tägige Rundreise „Victoria Falls und Chobe Nationalpark“ für die Zeit vom 12.03.2020 – 16.03.2020, eine 8-tägige Reise „Abenteuer Kenia“ für die Zeit vom 17.03.2020 – 24.03.2020, einen 4-tägigen Aufenthalt im Leopard Beach Resort & Spa in Diani Beach/Kenia für die Zeit vom 24.03.2020 – 28.03.2020 sowie eine Transferfahrt für den 28.03.2020 zum Flughafen Mombasa für einen Gesamtpreis von 7.914,00 Euro. Des Weiteren buchten die Klägerinnen den Transferflug von Victoria Falls über Nairobi nach Mombasa zum Preis von 2.009,42 Euro für den 16./17.03.2020 sowie die Hin- und Rückflüge von Berlin über München nach Kapstadt für den 07.03.2020 und von Addis Abeba über Frankfurt nach Berlin für den 28.03.2020 zum Preis von 5.974,50 Euro. Die Flugbuchungen wiesen auf den E-Tickets die Beklagte als Veranstalterin aus.

Die Klägerinnen traten ihre Reise planmäßig an. Ab dem 14.03.2020 galten dann aber für Reisen nach Kenia Einreisebeschränkungen und eine 14-tägige Selbstisolationsverpflichtung aufgrund von COVID-19. Die Rückflüge nach Deutschland wurden annulliert. Die Klägerinnen versuchten, die Beklagte per Mail am 14.03.2020 zu erreichen und baten um weitere Informationen, da sie ihre Reise nicht fortsetzen konnten. Sie mussten für ihre Rückreise nach Deutschland von Victoria Falls zwei Ersatzflüge für 6.973,68 Euro buchen. Sie verlangten von der Beklagten Ersatz des anteiligen Reisepreises in Höhe von 4.899,14 Euro für die Zeit ab dem 16.03.2020, die Erstattung der nicht wahrgenommenen Inlandsflüge in Höhe von 2.009,42 Euro sowie der Kosten für die eigenständig gebuchten Rückflüge nach Deutschland in Höhe von 6.973,68 Euro.

Vorgerichtlich erstattete die Beklagte den Klägerinnen bereits 3.874,00 Euro für die nicht in Anspruch genommene Reiseleistung zu Land und 1.042,00 Euro für die nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen im Beach Resort Kenia und für den Flughafentransfer. Im Prozess beantragten die Klägerinnen noch die Zahlung des anteiligen Reisepreises in Höhe von jeweils noch weiteren 5.004,12 Euro, insgesamt 10.008,24 Euro.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass den Klägerinnen jeweils eine Zahlung in Höhe von 4.491,55 Euro und damit insgesamt 8.983,10 Euro zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, die gesamte Reise mit allen einzelnen Bausteinen einschließlich der von den Klägerinnen gebuchten Flüge stelle eine Pauschalreise i. S. v. § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Der Kunde könne nach den §§ 651a ff. BGB in der seit 2018 geltenden Fassung für eine Pauschalreise auch verschiedene Reiseleistungen auf seinen Wunsch hin zusammenstellen lassen. Die Beklagte sei rechtlich auch als Veranstalterin der von den Klägerinnen gebuchten Inlandsflüge und der Rückflüge anzusehen. Die E-Flugtickets würden die Beklagte durch ihre optische Gestaltung als Veranstalterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Flüge ausweisen. Da zudem erst alle Leistungen zusammen eine einheitliche Reise ergeben würden und alle Leistungen nach Auswahl der Klägerinnen zusammen gebucht worden seien, würden sie in ihrer Gesamtheit eine Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden.

Die gebuchte Reise habe auch einen Reisemangel aufgewiesen: Aufgrund der ab dem 16.03.2020 in Kenia geltenden Corona-Bestimmungen war die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen unmöglich geworden. Die Klägerinnen seien zur Selbstisolation verpflichtet gewesen. Die Klägerinnen hätten den aufgetretenen Reisemangel der Beklagten auch unverzüglich angezeigt und ihr die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben. Sie hätten sich pflichtgemäß per Mail bei der Beklagten gemeldet und eine schriftliche Bestätigung der Veranstalterin vor Ort vorgelegt, mit der sie sich schriftlich an die Beklagte gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14./15.03.2020 vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Dabei hätten sie auch ausdrücklich angefragt, ob es Alternativen zum Reiseabbruch gegeben habe. Eine Abhilfe durch den Reiseveranstalter wäre zudem auch nicht möglich gewesen. Daher muss die Beklagte den Klägerinnen die Rückflüge und den Inlandsflug (2.009,42 Euro + 6.973,68 Euro) erstatten.

Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 36 O 231/21 vom 08.09.2022 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin