Wohngeld-Plus und zweiter Heizkostenzuschuss beraten

Mit mehr Wohngeld für mehr Haushalte und einem weiteren Heizkostenzuschuss will die Bundesregierung Geringverdiener angesichts steigender Wohnkosten entlasten. Zwei dazu von ihr vorgelegte Gesetzentwürfe (BT-Drucks. 20/3936, 20/3884) hat der Bundestag am 13.10.2022 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.

„Die hohen Energiepreise treffen diejenigen am härtesten, die ohnehin mit sehr wenig Geld auskommen müssen“, betonte Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD). Mit den Maßnahmen, beide Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung, setze die Koalition zielgerichtet bei den Wohnkosten an, die so stark gestiegen seien, „dass mehr Menschen unsere Unterstützung brauchen“. 

Heizkostenzuschuss und Wohngelderhöhung

Konkret plant die Bundesregierung, Wohngeldempfängerinnen und -empfängern für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss zu zahlen: für eine Person 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende sollen jeweils 345 Euro erhalten. „Damit helfen wir im bevorstehenden Winter schnell und unbürokratisch“, zeigte sich Geywitz überzeugt.

Ab dem 1. Januar 2023 soll dann das neue „Wohngeld plus“ mit deutlich höheren Zuschüssen zur Miete und einem stark ausgeweiteten Empfängerkreis greifen. Statt bisher rund 180 Euro pro Monat sollen Berechtigte fast das Doppelte bekommen, nämlich rund 370 Euro pro Monat. Die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte soll sich sogar verdreifachen, von 600.000 auf zwei Millionen. Darüber hinaus schlägt die Bundesregierung die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente vor, die entweder als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete ausgezahlt werden oder – im Falle von Wohneigentum – als Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll. Mit einer ebenfalls dauerhaften Klimakomponente will die Bundesregierung Mieterhöhungen wegen energetischen Gebäudesanierungen abfedern. „Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag für eine sozial gerechte Klimawende“, urteilte Geywitz.

Ministerin: Auszahlung nimmt einige Zeit in Anspruch

Die Bauministerin sprach insgesamt von einem „großen Kraftakt“ bei der Umsetzung der Reform. Die Wohngeldstellen der Kommunen würden sich schon jetzt darauf vorbereiten und ihr Ministerium stehe zur Unterstützung bereit.

Dennoch würde die Auszahlung „einige Zeit in Anspruch nehmen“, dämpfte sie die Erwartungshaltungen. Sie ging damit indirekt auf die Alarmsignale der Kommunen ein, die schon seit Wochen warnen, sie könnten die zu erwartende Antragsflut wegen des Personalnotstands in ihren Verwaltungen nicht bewältigen. Das Wohngeld könne daher für die Fülle der neuen Berechtigten kaum zum Jahresanfang 2023 an alle ausgezahlt werden.  

Union moniert „handwerkliche Mängel“

Eine Sorge, die Dr. Jan-Marco Luczak (CDU/CSU) teilt: „Die Kommunen wissen nicht, wo ihnen der Kopf steht.“ Es fehle an Personal, Büros und technischer Infrastruktur, außerdem drohe die von der Koalition vorgeschlagene vorläufige Auszahlung den Verwaltungsaufwand noch zu erhöhen. Schuld an dieser Situation sei die Bundesregierung, weil sie die Reform viel zu spät auf den Weg gebracht habe.

Luczak sicherte ihr dennoch im Namen der Unionsfraktion ausdrücklich deren Unterstützung für die Wohngeldnovelle zu. Doch müsse sie die nächsten Wochen nutzen, um handwerkliche Mängel am Entwurf zu beseitigen. Konkret kritisierte der CDU/CSU-Abgeordnete die Mietstufen-Definition, die für die Bemessung der maximal zu bezuschussenden Miete oder die Belastung wichtig ist. Die Klimakomponente bezeichnete Luczak zudem als „Mogelpackung“, da der energetische Zustand des Gebäudes für die Auszahlung keine Rolle spielen solle.

Linke nennt Entwurf „unzureichend“

Auch Caren Lay, deren Fraktion Die Linke sich seit langem für eine Reform des Wohngeldes einsetzt, kritisierte den Entwurf als „unzureichend und Stückwerk“. Dass die Bundesregierung eine Wohnkostenbelastung von 40 Prozent zum Maßstab für den Anspruch auf Wohngeld mache, sei „völlig inakzeptabel“. Niemand in Deutschland solle mehr als 30 Prozent seines Einkommens für Wohnen ausgeben müssen, das gehöre zu den „Grundfesten unseres Sozialstaats“.

Die Mietstufen-Systematik führe außerdem dazu, dass 187 Gemeinden künftig herabgestuft würden, was ein Absenken der Zuschüsse statt einen Anstieg zufolge habe. Sie forderte die Koalition auf, die Marktmieten zum Maßstab für die Berechnung zu machen.

AfD kritisiert „selbst verschuldete Knappheit“

Roger Beckamp (AfD) warf der Bundesregierung vor, die hohen Preise für Wohnen, Bauen und Energie durch eine „selbst verschuldete Knappheit“ in beiden Bereichen maßgeblich verursacht zu haben. 

Indem sie immer mehr Anreize für die Flucht von „Millionen Menschen“ nach Deutschland setze, werde der Wohnraum hierzulande immer knapper und teurer. „Früher brauchte die Mittelschicht kein Wohngeld“, urteilte Beckamp, der die Ampel-Koalition aufforderte, Deutschland zu einer „Wüste für Menschen zu machen, die nicht schutzbedürftig sind“.

Abgeordnete: Symptom- statt Ursachen-Bekämpfung

Dass ein höheres Wohngeld nur die Symptom bekämpft, aber nicht die Ursachen der immer höheren Wohnkosten, thematisierten auch zahlreiche andere Redner in der Debatte, wenngleich mit gänzlich anderem Fokus als der AfD-Abgeordnete Beckamp. Lay sieht die Gründe in „Mietenwahnsinn und Spekulation“ durch große private Konzerne. Statt denen „am Ende des Tages noch das Geld hinterher zu schmeißen“, müsste unter anderem ein bundesweiter Mietendeckel eingeführt werden.

SPD: Vorschläge ernst nehmen und anpacken

Verena Hubertz (SPD) verwies auf die gestern vorgestellten Ergebnisse des von Geywitz initiierten „Bündnisses für bezahlbares Wohnen“ und sicherte zu, die Bundesregierung werde die 47 Seiten mit Vorschlägen sehr ernst nehmen und anpacken. „Wir gehen ran an die Wurzeln des Problems.“

Grüne für mehr Sozialwohnungen

„Mit dem Wohngeld finanzieren indirekt auch die viel zu hohen Mieten in unserem Land“, erklärte auch Dr. Julia Verlinden (Bündnis 90/Die Grünen).

Die zugrundeliegenden Probleme ließen sich nur mit mehr Sozialwohnungen, einer Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit, Wohnungstauschprogrammen und einer energetischen Ertüchtigung der Gebäude lösen.

FDP: Kommunen bei Auszahlung unterstützen

Daniel Föst (FDP), der seine Fraktion als „bekennende Fans des Wohngeldes“ bezeichnete, stellte klar, dass der Staat „nicht auf Dauer einen großen Teil der Gesellschaft beim Bauen und Wohnen subventionieren kann“. Die Baukosten müssten sinken, die Genehmigungsverfahren schneller werden, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Wichtig sei zudem, die Kommunen bei der Auszahlung des Wohngeldes zu unterstützen. Der Entwurf sehe dafür Abschlagszahlungen und digitale Anträge vor.

Vier Milliarden Euro für Wohngeld

Unklar ist noch, wer das neue Wohngeld – die Bundesregierung beziffert die Kosten auf knapp vier Milliarden Euro – bezahlen soll. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen sich Bund und Länder diese je zur Hälfte teilen. Die Länder wollen hingegen, dass der Bund die kompletten Kosten übernimmt. Eine Lösung ist bislang nicht in Sicht.

Klar ist bisher nur, dass der Bund die auf etwa 550 Millionen Euro bezifferten Ausgaben für den zweiten Heizkostenzuschuss übernimmt. Mit dieser Einmalzahlung befasst sich der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am Montag, dem 17. Oktober 2022, im Rahmen einer Expertenanhörung. 

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.10.2022

Verlängerung von Spitzenausgleich bei Strom- und Energiesteuer

Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, soll der sog. Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Den dazu vorgelegten Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ (20/3872) hat der Bundestag am Donnerstag, 13. Oktober 2022, in erster Lesung beraten. Nach der abendlichen Debatte wurde die Vorlage in den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie die Regierung mitteilt, erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) im Energie- und im Stromsteuerrecht unter anderem den sogenannten Spitzenausgleich. Diese Steuerentlastungen ermögliche es ihnen, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres „unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- beziehungsweise Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen“.

Voraussetzungen sind den Angaben zufolge, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung sei aktuell nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt. Durch die geplante Verlängerung würden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet.

Auf einen konkreten Wert zur Erreichung des Ziels zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes soll für das Jahr 2023 verzichtet werden. Es habe in früheren Jahren eine deutliche Übererfüllung des Zielwerts gegeben. Jetzt sei davon auszugehen, dass die Wirtschaft in emissionsarme Techniken und Energieeffizienz investiert habe.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.10.2022

KassenSichV : Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH

Durch das BMF-Schreiben wird eine Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, geschaffen.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Am 8. Juli 2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.

Hierzu führt das BMF aus:

  • Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist umgehend durchzuführen, und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen.
  • Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen DTRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben.
  • Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen.
  • Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0319 / 20 / 10002 :009 vom 13.10.2022

Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu qualifizierenden Pausenzeiten („Pausen in Bereithaltung“)

Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus resultiert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.10.2022 entschieden.

Der Kläger, ein Bundespolizist, beansprucht die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ auf die Arbeitszeit im Umfang von (ursprünglich) 1020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten.

Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte, dem Kläger bezogen auf verschiedene Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen, weil in diesen Zeitenabschnitten der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. Im Übrigen sind Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 105 Minuten zu gewähren. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger kann sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen. Dessen Voraussetzungen sind bezogen auf die im Streit stehenden und dem Kläger ab August 2013 gewährten Pausenzeiten gegeben. Denn hierbei handelte es sich um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit. Für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ist maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken. Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen liegen vor, wenn ein Bundespolizeibeamter anlässlich von Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durchsuchungsmaßnahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten sicherstellen muss. In diesem Fall sind die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren. Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kommt es nicht an. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug genügen für sich betrachtet jedoch nicht.

Allerdings gilt bei Ansprüchen, die sich – wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers in Bezug auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten verneint, weil sich der Kläger mit seinem Begehren erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an die Beklagte gewandt hat.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 2 C 24.21 vom 13.10.2022

Platform on Sustainable Finance: Berichte zur Implementierung der EU-Taxonomie und zur Einhaltung des Mindestschutzes veröffentlicht

Die Platform on Sustainable Finance als unabhängiges Beratungsgremium der EU-Kommission hat am 11. Oktober 2022 in zwei Berichten die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlicht.

Bericht über Daten und Verwendbarkeit der EU-Taxonomie

Der Bericht über Daten und Verwendbarkeit der EU-Taxonomie (Report on data and usability of the EU Taxonomy) liefert einen detaillierten Überblick über die erste Phase der Umsetzung der EU-Taxonomie durch die Wirtschaftsbeteiligten und die Finanzmärkte.

Außerdem sind besondere Empfehlungen für gezielte Anpassungen enthalten, um die Nutzbarkeit der Taxonomie zu erhöhen und die Stimmigkeit des Rahmenwerks für Nachhaltigkeitsberichte zu verbessern.

Der Bericht stellt jedoch keine Anleitung für Marktteilnehmer oder eine rechtliche Auslegung der Vorschriften dar, sondern gibt der Europäischen Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden Anregungen zur Umsetzung der EU-Taxonomie-Standards und Offenlegungsanforderungen.

Bericht über Mindestschutzmaßnahmen

Der zweite Bericht behandelt Mindestschutzmaßnahmen (Report on minimum safeguards) und stellt damit die Anforderungen des Art. 18 der EU-Taxonomie-Verordnung dar. Danach müssen Unternehmen Verfahren einführen, die den OECD-Leitsätzen für multinationalen Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte entsprechen.

Der Bericht gibt Unternehmen, Investoren und Wirtschaftsprüfern Empfehlungen, wie die Einhaltung der Verpflichtung zur Einführung von Mindestschutzmaßnahmen im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung bewertet werden kann.

Beide Berichte dienen der Information, ohne Entscheidungen oder Maßnahmen der Europäischen Kommission vorzugreifen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.10.2021

Mehr Zeit für die Grundsteuererklärung!

Abgabefrist für Grundsteuer wird um 3 Monate bis 31. Januar 2023 verlängert – Wichtige Entlastung für Bürger, Wirtschaft und Steuerberater

„Die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung wird bis zum 31. Januar 2023, also um drei Monate, verlängert! Damit entlasten wir unsere Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und -berater deutlich. Wir müssen die Menschen mitnehmen!“, sagt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich des Beschlusses der Länder bei der Finanzministerkonferenz am Donnerstag (13.10.2022). „Die Bayerische Steuerverwaltung unterstützt natürlich weiterhin mit ihrem umfangreichen Serviceangebot bei der Abgabe der Grundsteuererklärung, nutzen Sie dieses auch künftig gerne!“, so Füracker.

Bis einschließlich 12. Oktober 2022 wurden bayernweit (elektronisch und auf Papier) rund 2,1 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben. Dies entspricht rund 32,5 Prozent der abzugebenden Grundsteuererklärungen. Der Anteil der elektronisch abgegebenen Grundsteuererklärungen liegt in Bayern derzeit bei über 76 Prozent.

Wie kann die Grundsteuererklärung abgegeben werden?
In Bayern kann die Grundsteuererklärung auf drei verschiedene Weisen eingereicht werden:

  • elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de
  • als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck auf www.grundsteuer.bayern.de
  • als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen, verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern

Die Steuerverwaltung unterstützt bei der Abgabe der Grundsteuererklärung durch ein umfangreiches Serviceangebot:

  • Ausführliche Informationen und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de
  • Ausfüllanleitungen zu den Grundsteuererklärungsvordrucken
  • Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?“
  • Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00-18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr)
  • Kostenloser Online-Zugriff auf Daten aus dem Liegenschaftskataster (BayernAtlas-Grundsteuer) über www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 13.10.2022

Gesetz über digitale Dienste und Märkte

Das Europäische Parlament stimmt dem umfassenden Regulierungspaket für Online-Plattformen zu. Es umfasst zwei Verordnungen: das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) und das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act). Worum geht es dabei?

Worum geht es beim Gesetz über digitale Dienste?

Das Gesetz über digitale Dienste wird die inzwischen 20 Jahre alte E-Commerce-Richtlinie ergänzen und Teile von ihr aktualisieren. Es sieht einheitliche horizontale Regeln zu Sorgfaltspflichten und Haftungsausschlüssen für Vermittlungsdienste (wie etwa Online-Plattformen) vor und soll damit zu einem sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfeld und einem reibungslosen Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Vermittlungsdienste beitragen.

Dazu gehört auch, dass die Verfahren zur Meldung und unverzüglichen Entfernung illegaler Inhalte künftig europaweit einheitlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen zusätzliche Sorgfaltspflichten für sehr große Online-Plattformen.

… und beim Gesetz über digitale Märkte?

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act) ergänzt das Wettbewerbsrecht und beschränkt die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne. Die EU-Kommission stellt darin einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen auf. Für Zentrale Online-Plattformen wie zum Beispiel Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Online-Vermittlungsdienste gelten dann künftig strengere Regeln: So werden sie zum Beispiel im Ranking nicht mehr eigene Angebote bevorzugen dürfen. Zuvor gab es nur in Deutschland mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz, das 2021 in Kraft getreten ist, vergleichbare Regelungen.

„Europa hat sich auf die weltweit strengsten Regeln für mehr Wettbewerb und Fairness bei den großen digitalen Playern verständigt. Die großen Plattformunternehmen werden klaren und harten Regeln unterworfen und können nicht mehr länger einseitig die Spielregeln bestimmen“, das betonte der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Sven Giegold.

Wie geht es weiter?

Der Digital Markets Act (DMA) wurde am 14. September 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und am 12. Oktober 2022 im Amtsblatt veröffentlicht. Der DMA tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 2. Mai 2023.

Eine vorläufige Einigung erfolgte am 23. April 2022 über das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA). Der DSA muss noch eine formelle Zustimmung des Rats der Europäischen Union erhalten. Wenn der endgültige Text verabschiedet wird, gilt die Verordnung nach kurzer Übergangsfrist unmittelbar in allen EU-Staaten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 13.10.2022

Durchsetzung des EU-Rechts: Die Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger

Die Europäische Kommission hat am 13.10.2022 eine Mitteilung über die Durchsetzung des EU-Rechts angenommen, in der sie darlegt, wie sie dafür sorgt, dass das EU-Recht eingehalten wird und Bürger und Unternehmen in der gesamten EU dieselben Rechte genießen können. Der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts ist zu verdanken, dass es möglich ist, sauberere Luft zu atmen, in der ganzen EU frei zu reisen und zu arbeiten oder die Kosten für im Ausland erhaltene Gesundheitsleistungen erstattet zu bekommen. Das EU-Recht hat spürbare Auswirkungen auf den Alltag der Menschen in Europa. Deshalb gehört die Durchsetzung des EU-Rechts zu den obersten Prioritäten der Kommission.

Die Bemühungen der Kommission um eine Förderung der Rechtsbefolgung beginnen bereits in einer frühen Phase, wenn EU-Recht konzipiert und verabschiedet wird. Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten entwickelt, darunter praktische Leitlinien, Finanzierung und Überwachung, damit es erst gar nicht zu Verstößen gegen EU-Recht kommt. Gleichzeitig zögert die Kommission bei Verstößen gegen EU-Recht nicht, rechtliche Schritte zu unternehmen und Vertragsverletzungsverfahren in Gang zu setzen. In den letzten Jahren hat die Kommission wegweisende Verfahren eingeleitet, um Grundwerte zu schützen: Gleichheit, Gerechtigkeit und Unionsbürgerschaft.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen‚ erklärte: „Das EU-Recht schafft Freiheit, Fairness und Gleichheit in der EU. Es ist die treibende Kraft hinter einem grüneren, wohlhabenderen und digitaleren Europa, in dem sich die Bürgerinnen und Bürger sicher und geschützt fühlen können. Hierauf sollte ausnahmslos jede Europäerin und jeder Europäer ein Recht haben. Deshalb brauchen wir eine umfassende, intelligente und strategische Durchsetzung des EU-Rechts, um sicherzustellen, dass die Europäerinnen und Europäer und die Unternehmen die Vorteile, die die EU zu bieten hat, in vollem Umfang nutzen können.“

Die Mitteilung

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Als Hüterin der Verträge trägt die Kommission die zentrale Verantwortung für die Durchsetzung des EU-Rechts. Dafür ist jedoch Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Die Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts ist das Ergebnis einer gemeinsamen Anstrengung verschiedener Akteure, darunter nationale Gerichte, Parlamente, Regulierungsstellen, Verbraucher- oder Datenschutzbehörden sowie Zivilgesellschaft und Öffentlichkeit. Insbesondere den nationalen Gerichten, die bei der Anwendung des EU-Rechts als Gerichte der EU fungieren, kommt in der Durchsetzungskette eine besondere Bedeutung zu, da die Bürgerinnen und Bürger über sie wirksamen Zugang zu Rechtsschutz erhalten können.

Überwachung und Früherkennung von Verstößen gegen EU-Recht

Mehr Transparenz und Überwachung haben sich als wirksam erwiesen, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten rascher zur Rechtsbefolgung zu bewegen und die breite Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Der Binnenmarktanzeiger, das EU-Justizbarometer, die Länderberichte des Europäischen Semesters, der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik und die Schengen-Evaluierung sind nur einige der Instrumente, die helfen, mögliche Probleme zu ermitteln, bei denen die Durchsetzung des EU-Rechts notwendig sein könnte.

Intelligente Durchsetzung und Verhinderung von Verstößen von Anfang an

Um unterschiedliche Auslegungen neu erlassenen EU-Rechts zu verhindern und ein gemeinsames Verständnis der bestehenden Vorschriften zu fördern, bietet die Kommission den Mitgliedstaaten praktische Leitlinien, Sitzungen und Schulungen an. Neben technischer Hilfe leistet die Kommission auch finanzielle Unterstützung. Die im Rahmen der europäischen Regional- und Strukturfonds oder der Aufbau- und Resilienzfazilität verfügbaren Mittel sind zwar keine Durchsetzungsinstrumente, können aber einen Wandel herbeiführen und die Umsetzung des EU-Rechts beschleunigen.

Strategische Durchsetzung und Vorverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren (EU-Pilot)

Ziel der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass die Vorteile des EU-Rechts so schnell wie möglich den Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Deshalb kann die Kommission in einigen, auch eher technischen Fällen beschließen, ein als EU-Pilot bezeichnetes Vorverfahren zu nutzen, das die Rechtsbefolgung in der Regel zügiger gewährleistet als ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren. Das EU-Pilot-Verfahren hat sich als sehr nützlich erwiesen. Im Jahr 2021 wurden mehr als 80 % der EU-Pilot-Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Wenn dieses Verfahren keinen Erfolg hat, wird ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Bekämpfung von Verstößen gegen EU-Recht durch Gerichtsverfahren

Die Nutzung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission hat sich im Laufe der Zeit dahin weiterentwickelt, dass der Bekämpfung der Verstöße mit den größten Auswirkungen auf die Interessen von Bürgern und Unternehmen Vorrang eingeräumt wird. Die Kommission hat daher ihre Anstrengungen in den Bereichen Umwelt, digitaler Wandel und Grundrechte verstärkt. So hat die Kommission in noch nie da gewesenem Umfang rechtliche Schritte zum Schutz der Grundwerte der EU unternommen, etwa im Hinblick auf die Nichtdiskriminierung der LGBT-Gemeinschaft, die Medienfreiheit, die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz. Darüber hinaus wurde ein größerer Teil der Verfahren aufgrund eigener Ermittlungen der Kommission eingeleitet, bei denen in den letzten fünf Jahren trotz schwerer Krisen ein stetiger Anstieg zu verzeichnen war. Insgesamt zeigen die Vertragsverletzungsverfahren Wirkung: Mehr als 90 % der Verfahren werden abgeschlossen, bevor eine Anrufung des Gerichtshofs notwendig wird.

Schnelle und wirksame Reaktionen auf Krisen

Krisen oder Notsituationen wie die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine haben die umfassende Rechtsbefolgung durch die Mitgliedstaaten auf die Probe gestellt. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten mit einer Vielzahl von Maßnahmen bei der Anpassung an sich ändernde Umstände unterstützt, vom Vorschlag neuer Rechtsvorschriften über die Anpassung bestehender Vorschriften bis hin zur Bereitstellung von Leitlinien und finanzieller Unterstützung. Erforderlichenfalls wurden auch Vertragsverletzungsverfahren genutzt, um beispielsweise Ausfuhrbeschränkungen zu verhindern und die Verbraucherrechte zu schützen.

Nächste Schritte

Die Durchsetzung des EU-Rechts ist kein einmaliges Ereignis, sondern erfordert kontinuierliche und nachhaltige Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Kommission, um die kohärente und wirksame Anwendung der EU-Vorschriften zu fördern. Derzeit wird in der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme gemacht, um sicherzustellen, dass die bestmöglichen Durchsetzungsinstrumente zur Verfügung stehen, damit das EU-Recht in der Praxis funktioniert. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei einer besseren Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Verordnungen und einer noch größeren Transparenz bei den Durchsetzungsmaßnahmen. Die Kommission wird 2023 über die Ergebnisse Bericht erstatten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2022

EuGH zur Diskriminierung: Unternehmen können Kopftuch unter Umständen verbieten

Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird.

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die Religion und die Weltanschauung als ein Diskriminierungsgrund anzusehen, da sonst der durch das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000/78, vorgesehene allgemeine Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beeinträchtigt würde.

Seit 2018 stehen sich L.F., eine Muslimin, die das islamische Kopftuch trägt, und S.C.R.L., eine Gesellschaft, die Sozialwohnungen verwaltet, in einem Rechtsstreit gegenüber. In diesem Rechtsstreit geht es darum, dass eine Initiativbewerbung von L.F. um ein Praktikum nicht berücksichtigt wurde, weil sie während eines Gesprächs angegeben hatte, dass sie sich weigere, ihr Kopftuch abzunehmen, um der bei S.C.R.L. geltenden und in ihrer Arbeitsordnung niedergelegten Neutralitätspolitik nachzukommen.

Einige Wochen später erneuerte L.F. ihre Bewerbung um ein Praktikum bei S.C.R.L. und schlug vor, eine andere Kopfbedeckung zu tragen, was ihr mit der Begründung verweigert wurde, dass in den Geschäftsräumen von S.C.R.L. keine Kopfbedeckung erlaubt sei, sei es eine Mütze, eine Kappe oder ein Kopftuch. L.F. zeigte daraufhin bei der für die Bekämpfung der Diskriminierung zuständigen unabhängigen öffentlichen Einrichtung eine Diskriminierung an und erhob sodann beim französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel eine Unterlassungsklage: Damit rügte sie, dass kein Praktikumsvertrag geschlossen worden sei, was ihrer Ansicht nach unmittelbar oder mittelbar auf ihrer religiösen Überzeugung beruht, und warf S.C.R.L. somit vor, gegen die Bestimmungen des allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes verstoßen zu haben.

Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 verwendeten Begriffe „Religion oder … Weltanschauung“ als zwei Facetten ein und desselben geschützten Merkmals oder vielmehr als zwei verschiedene Merkmale anzusehen sind. Zudem möchte es vom Gerichtshof wissen, ob das in der Arbeitsordnung von S.C.R.L. niedergelegte Verbot, ein konnotiertes Zeichen oder Bekleidungsstück zu tragen, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt.

In seinem Urteil vom 13.10.2022 führt der Gerichtshof aus, dass Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltenen Begriffe „Religion oder … Weltanschauung“ einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasst. Er weist insoweit darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung der Diskriminierungsgrund „der Religion oder der Weltanschauung“ von dem Grund „der politischen oder sonstigen Anschauung“ zu unterscheiden ist.

Unter besonderer Bezugnahme auf die Urteile G4S Secure Solutions2 sowie Wabe und MH Müller Handel3 führt der Gerichtshof aus, dass eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Religions- und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsstücks mit religiösem Bezug ausüben möchten, keine unmittelbare Diskriminierung „wegen der Religion oder der Weltanschauung“ im Sinne des Unionsrechts darstellt, wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird. Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, begründet eine solche Regel nämlich, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist.

Der Gerichtshof legt dar, dass eine interne Regel wie die bei S.C.R.L. angewandte, indessen eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung darstellen kann, wenn sich erweist – was zu prüfen Sache des Arbeitsgerichts ist –, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden.

Der Gerichtshof ergänzt, dass eine Ungleichbehandlung keine mittelbare Diskriminierung darstellen würde, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wäre und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich wären. Dabei reicht allerdings der bloße Wille eines Arbeitgebers, eine Neutralitätspolitik zu betreiben – auch wenn er an sich ein legitimes Ziel darstellt –, für sich genommen nicht aus, um eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung sachlich zu rechtfertigen, da eine sachliche Rechtfertigung nur bei Vorliegen eines wirklichen Bedürfnisses des Arbeitgebers festgestellt werden kann, das er nachzuweisen hat.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen denen der Religion oder der Weltanschauung größere Bedeutung beizumessen als denen, die sich u. a. aus der unternehmerischen Freiheit ergeben, soweit sich dies aus seinem innerstaatlichen Recht ergibt.

Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum kann insoweit jedoch nicht so weit gehen, dass es ihnen oder den nationalen Gerichten erlaubt wäre, einen der in Art. 1 der Richtlinie abschließend aufgeführten Diskriminierungsgründe in mehrere Gründe aufzuspalten, da sonst der Wortlaut, der Kontext und der Zweck dieses Grundes in Frage gestellt würden und die praktische Wirksamkeit des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beeinträchtigt würde.

Fußnoten

1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
2 Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, Rn. 30 und 32 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 30/17).
3 Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, Rn. 52 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 128/21).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil C-344/20 vom 13.10.2022

Zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutztes Arbeitszimmer

Voller Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung

Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 01.01.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Kläger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.

Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 09.09.2022 statt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Dies gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da der Kläger sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.Diese Nachricht anhören

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 3 K 2483/20 vom 09.09.2022

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