DStV-Steuerrechtsausschuss gibt Praxistipp zur Versicherungsteuer bei Garantiezusagen von Händlern

Viele steuerrechtliche Neuerungen beschäftigen den Berufsstand in diesem Herbst. So hat der DStV-Steuerrechtsausschuss unter der Leitung von DStV-Vizepräsident StB/RB Manfred Klar in seiner Sitzung praxisrelevante Themen erörtert und einen Praxishinweis erarbeitet.

Zahlreiche aktuelle Themen standen auf der Tagesordnung der DStV-Steuerrechtsausschusssitzung im September 2022. Insbesondere die Regierungsentwürfe zur Beschleunigung der Betriebsprüfung und zum Jahressteuergesetz 2022 wurden intensiv diskutiert. Weiterhin hat sich der Ausschuss mit der für die Praxis relevanten Abgrenzungsfrage befasst, in welchen Fällen Garantiezusagen der Versicherungsteuer bzw. der Umsatzsteuer unterliegen. Diese gilt es bis zum Jahreswechsel im Blick zu behalten.

BMF-Schreiben zu Garantiezusagen ab 01.01.2023 anzuwenden

Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im letzten Jahr ein Schreiben zu Garantiezusagen als Versicherungsleistung herausgegeben (vgl. BMF-Schr. v. 11.05.2021). Die Vorgaben gelten nun ab 01.01.2023 (vgl. BMF-Schr. v. 18.10.2021). Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterliegen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer – unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Dies hat auch umsatzsteuerliche Folgen: Da die Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10a UStG umsatzsteuerfrei ist, ist insoweit kein Vorsteuerabzug möglich. Beachtlich ist nach Auffassung des Ausschusses zudem, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll.

Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht

Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob deren Verträge möglicherweise Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird etwa ausschließlich mit Garantie ausgestattete Ware verkauft, d. h. es wird kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ein Erwerb ohne Garantie ist nicht möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor. Auch wenn eine Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags erfolgt, führt dies nicht zur Versicherungsteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Vermittelt das Unternehmen seinem Kunden lediglich Versicherungsschutz, entsteht ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen besteht.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.10.2022

Energiepreispauschale für Rentner und Anhebung der Midi-Job-Grenze

Rentnerinnen und Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

„Die stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel belasten die Bürgerinnen und Bürger stark. Der Sozialstaat steht in diesen schwierigen Zeiten an der Seite der Menschen“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Um einen Teil der gestiegenen Kosten abzufedern, hat das Bundeskabinett die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher auf den Weg gebracht. Zudem soll die Obergrenze für Midi-Jobs auf 2.000 Euro angehoben werden. Eine Formulierungshilfe für den entsprechenden Gesetzentwurf beschloss das Kabinett am Mittwoch.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Erneute Anhebung der Midi-Job-Grenze

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sogenannten Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 05.10.2022

Unternehmen in schwieriger Zeit schützen: Änderungen des Insolvenzrechts aufgrund schwer kalkulierbarer Energie- und Rohstoffpreise

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Das Kabinett hat deshalb insolvenzrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht.

Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.

Kürzung des Prognosezeitraums

Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Verlängerung der Antragsfrist

Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 05.10.2022

Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG i. d. F. des KöMoG

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BStBl I S. 889), KöMoG, wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG).

Das BMF-Schreiben regelt, was für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen gilt. Hierbei geht das BMF auf folgende Punkte ein:

I. Zeitliche Anwendung

II. Behandlung von Minder- und Mehrabführungen

1. Steuerliche Auswirkungen

2. Rücklage nach § 34 Absatz 6e KStG

a. Bildung der Rücklage

b. Auflösung der Rücklage

c. Rücklage bei Personengesellschaften als Organträger

III. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)

IV. Mittelbare Organschaft

V. Kettenorganschaft

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :007 vom 29.09.2022

Stromversorger darf Abschlag nicht ohne Preiserhöhung anheben

  • LG Berlin: Erhöhung der Abschläge ohne wirksame Preiserhöhung ist vertragswidrig.
  • Betroffen waren auch Verbraucher:innen, die einen Tarif mit Preisgarantie abgeschlossen hatten.
  • Erhöhung der Abschläge ohne wirksame Preiserhöhung war vertragswidrig.

vzbv geht verstärkt gegen Energieanbieter vor und gewinnt Klage gegen Stromanbieter EnStroGa AG

Das Landgericht Berlin hat dem Energieversorger EnStroGa untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig und ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen drastische Erhöhungen der monatlichen Abschläge durch den Stromanbieter geklagt. Betroffen waren auch Verbraucher:innen, die einen Tarif mit Preisgarantie abgeschlossen hatten. Der vzbv geht in der aktuellen Krise derzeit verstärkt gegen fragwürdiges Anbieterverhalten am Energiemarkt vor.

„Auf dem Energiemarkt agieren einige Unternehmen derzeit mit zweifelhaften Methoden und versuchen, sich auf Kosten der Verbraucher:innen zu bereichern. Umso wichtiger ist das aktuelle Urteil des Landgerichts Berlin. Gestiegene Beschaffungskosten rechtfertigen keinen Vertragsbruch durch einen Energieanbieter“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „An Preisgarantien müssen sich die Anbieter ebenso halten wie an die vereinbarten Regeln zur Höhe der Abschlagszahlungen. Dieses Rechtsprinzip können Unternehmen auch nicht mit Verweis auf eine Energiepreiskrise aushebeln.“

Abschlagszahlungen drastisch erhöht

Die EnStroGa AG hatte ihren Stromkunden per E-Mail im Oktober 2021 eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen angekündigt. Statt 60 Euro sollte eine Kundin plötzlich 84 Euro im Monat zahlen – ein Anstieg von 40 Prozent. Begründung: Die alten Beträge seien nicht ausreichend, „um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen.“

So eine E-Mail erhielten auch Kunden, die einen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie abgeschlossen hatten. Preisanpassungen während der vereinbarten Laufzeit waren demnach nur zulässig, falls sich staatlich regulierte Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben ändern. Für gestiegene Strombeschaffungskosten gilt dies nicht.

Höhere Abschläge waren rechtswidrig

Das Berliner Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Anpassung der Abschläge sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der zu zahlende Strompreis während des Abrechnungszeitraums erhöht. Die EnStroGa habe sich aber nicht an den vereinbarten Anpassungsmechanismus gehalten und damit vertragswidrig gehandelt.

Eine bloße Änderung der Beschaffungspreises berechtige nicht zu einer Erhöhung von Abschlagsforderungen. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen hätte der Stromversorger erst den Strompreis wirksam erhöhen müssen, um anschließend die Abschlagszahlungen für den restlichen Abrechnungszeitraum an den höheren Preis anzupassen. Das hatte der Stromversorger nicht getan. Bei Kunden mit eingeschränkter Preisgarantie wäre eine wirksame Preiserhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten auch gar nicht möglich gewesen. Das war durch die Garantie vertraglich ausgeschlossen.

Der vzbv empfiehlt von Preiserhöhungen betroffenen Verbraucher:innen, sich an die Verbraucherzentralen zu wenden. Diese können im Einzelfall bewerten, ob eine Preisanhebung rechtmäßig ist.

vzbv verstärkt juristische Schritte gegen Energieanbieter

Der vzbv beobachtet den Energiemarkt in der aktuellen Krise sehr genau und geht verstärkt juristisch gegen Anbieter vor. Im Fokus stehen dabei vor allem unberechtigte Preisanpassungen, fehlerhafte Erhöhungsschreiben und Abschlagszahlungen. Oft geht es dabei auch um eine gerichtliche Klärung wichtiger Rechtsfragen.

Aufgrund der Energiekrise hat der vzbv im ersten Halbjahr 2022 bereits so viele Abmahnungen ausgesprochen wie im Jahr 2021 insgesamt. Im ersten Halbjahr 2022 waren es 16 Abmahnungen mit Bezug zur Energiebranche.

Zudem bereitet der vzbv zwei Musterfeststellungsklagen gegen die Energieversorger primastrom GmbH und voxenergie GmbH vor. Die Unternehmen erhöhen bereits seit Oktober 2021 massiv ihre Preise, obwohl sie bei Vertragsschluss jeweils eine 24-monatige Preisgarantie versprochen haben. Der vzbv will gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 05.10.2022 zum Urteil des LG Berlin 52 O 117/22 vom 01.09.2022 (nrkr)

Nichtselbsttätige Waagen für den Einzelhandel können ohne eigenes Display vertrieben werden

Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen können sogenannte nichtselbsttätige Waagen, mit denen in vielen Supermärkten das Wiegen von Obst und Gemüse an der Kasse ermöglicht wird, auch ohne eigenes Display mit der CE-Kennzeichnung versehen und als vollständige Waagen in Verkehr gebracht werden. Zudem kann es genügen, die messtechnischen Werte zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert ausschließlich im Display anzuzeigen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 09.09.2022 verkündeten Urteilen bezogen auf zwei marktaufsichtsrechtliche Ordnungsverfügungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen entschieden.

Die Klägerinnen sind jeweils Hersteller sogenannter nichtselbsttätiger Waagen, die für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet werden sollen. Zwischen den Beteiligten war zum einen streitig, ob ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, welches für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassiervorgang ermöglicht, bereits mit der CE-Kennzeichnung versehen werden darf, wenn es am Ende der Fertigung noch nicht über ein eigenes Display verfügt. Nach Ansicht der Marktaufsichtsbehörde entstehe erst mit Anschluss des Geräts an das Kassen-Display eine nichtselbsttätige Waage, weil diese zwingend eine Anzeigeeinrichtung erfordere. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung, mit der zum Ausdruck gebracht werde, dass das fertige Produkt die wesentlichen Anforderungen an eine nichtselbsttätige Waage erfülle und das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich bestanden habe, dürfe daher erst nach Anschluss an das Kassensystem erfolgen. Zum anderen war zwischen den Beteiligten streitig, ob – so der Landesbetrieb – die nach den rechtlichen Vorschriften zum Mess- und Eichwesen erforderlichen Angaben zur Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und zum Eichwert (e) zwingend analog auf dem Messgerät angebracht werden müssen oder ob eine ausschließlich digitale Anzeige der Angaben genügen kann.

Beide Verfahren sind als Musterverfahren geführt worden, um Rechtsfragen zu klären, die unter den Mess- und Eichbehörden und den Konformitätsbewertungsstellen nicht einheitlich beurteilt worden sind. In beiden Verfahren hat der Landesbetrieb Vorgehensweisen von Waagenherstellern beanstandet, die zuvor jeweils von den Konformitätsbewertungsstellen als ordnungsgemäß bescheinigt worden waren.

Das Oberverwaltungsgericht ist den Erwägungen des Landesbetriebs in beiden Verfahren nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 4. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Eine nichtselbsttätige Waage kann den gerätespezifischen Anforderungen auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt ist, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant sind, ab der Inbetriebnahme erfüllt werden. Ein Hersteller, der ein Gerät als vollständige Waage vertreiben will, das alle Anforderungen an eine Waage erfüllt, aber über keine eigene digitale Hauptanzeigeeinrichtung verfügt, muss „bei Entwurf und Herstellung“ gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten Display in Betrieb genommen werden kann und die Vereinbarkeit mit den wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen Verkehr sichergestellt ist.

Weiter kann auch die ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert im Display für die Gewichtsanzeige die rechtlichen Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen, weshalb ein Display eine geeignete Einrichtung zum Anbringen der messtechnischen Kennwerte darstellen kann. Damit eine digitale Anzeige dauerhaft bzw. unauslöschlich und damit für die Aufschrift bzw. Beschriftung „geeignet“ ist, hat der Hersteller bei Entwurf und Herstellung des Geräts zu gewährleisten, dass die für die Anzeige der messtechnischen Werte verantwortliche Software entsprechend den gerätespezifischen technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen vor unbeabsichtigtem Missbrauch geschützt und eine Veränderung der angezeigten messtechnischen Werte verhindert wird.

Dieses Normverständnis steht im Einklang mit internationalen technischen Standards und entspricht dem Bestreben des europäischen Richtliniengebers, sich auf die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen zu beschränken. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben unverändert in nationales Recht übernommen.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung in beiden Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zu den Urteilen 4 A 1278/21 und 4 A 1362/21 vom 09.09.2022

Haftung bei Schäden in Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz

Mit der Richtlinie über KI-Haftung soll der EU-Rahmen für zivilrechtliche Haftung modernisiert werden. Der DStV begrüßt die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens.

Die neue KI-Haftungs-Richtlinie soll sicherstellen, dass Einzelpersonen und Unternehmen eine faire Chance auf eine außervertragliche Entschädigung erhalten, soweit sie durch Verschulden oder Unterlassung eines Entwicklers, Nutzers oder Anbieters von KI-Systemen geschädigt wurden.

Durch die neuen Regelungen würden sich zwei Neuerungen in der zivilrechtlichen Haftung ergeben: Aufgrund der Komplexität von KI-Systemen sollen Geschädigte mittels einer Kausalitätsvermutung von Verschulden und ursächlichem Zusammenhang eine Erleichterung der Beweislast in Anspruch nehmen können.

Zweitens würde durch den neuen Rechtsrahmen den Geschädigten der Zugang zu Beweismitteln erleichtert. Opfer sollen vor Gericht die Offenlegung von Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme beantragen können.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, der durch die Harmonisierung von Haftungsregeln im Prozessverfahren zur Förderung der Zukunftstechnologie „KI“ beitragen dürfte. Zugleich sind die neuen Regelungsvorschläge ausgewogen und dürften damit zu einer gerichtlichen Waffengleichheit zwischen Hersteller und Geschädigten führen. Dies kann auch dem Berufsstand zugutekommen.

Mit der KI-Haftungsrichtlinie ergänzt die EU-Kommission das Gesetz über Künstliche Intelligenz (2021/0106 COD) und die überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie (2022/0302 COD). Letztere soll insbesondere Schadensersatzansprüche ermöglichen, die entstehen, wenn elektronische Produkte wie 3-D-Printer, Hardware- oder Smart-Home-Systeme durch Software-Updates oder KI, die zum Produktbetrieb notwendig sind, unsicher gemacht werden. Für moderne Geräte, die künftig verstärkt Einzug in Kanzleien halten werden, soll ein Schadensersatzanspruch demnach auch dann entstehen können, wenn das Gerät ursprünglich fehlerfrei war.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.10.2022

ECOFIN aktualisiert schwarze Liste für Steuerzwecke

Der ECOFIN hat am 04.10.2022 Anguilla, die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, die nun insgesamt 12 Länder und Gebiete umfasst. Grund der Aufnahme auf die Liste ist ein Verstoß gegen das Kriterium 2.2 der EU-Liste: Sie haben u. a. Offshore-Strukturen begünstigt, die Gewinne ohne eine reale Wirtschaftstätigkeit anziehen. Des Weiteren wurde bemängelt, dass Empfehlungen des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken nicht angemessen umgesetzt wurden.

Aus Anhang II, der einen Überblick über die Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern im Hinblick auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich gibt, wurden einige Länder/Gebiete, wie z. B. Bermudas oder Tunesien, gestrichen, nachdem sie an sie gestellte Anforderungen umgesetzt/erfüllt haben.

Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.10.2022

Rechtmäßigkeit der Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 110/21) entschied der 4. Senat des Finanzgerichts, dass die Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in seiner neuen Fassung rechtmäßig ist.

Nach dieser Vorschrift erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist – auch wenn der Anspruch auf Kindergeld materiell-rechtlich bereits früher entstanden sein sollte.

Die Norm ist nicht neu; die sog. „Auszahlungssperre“ fand sich früher in § 66 Abs. 3 EStG. Allerdings stellte der BFH fest, dass die Norm des § 66 Abs. 3 EStG systematisch dem Festsetzungsverfahren zuordenbar ist und vertrat daher die Auffassung, dass eine – dem Abrechnungsverfahren zuzuordnende – Auszahlungssperre dort keine Wirksamkeit entfalten könne. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die Norm des § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben und mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG, BGBl. 2019, 1066) in die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG überführt. Die neue Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG – welche die Auszahlungssperre nunmehr dem „richtigen“ Erhebungsverfahren zuordnen soll – ist gem. § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingegangen sind. Die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bereits in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden; durchgreifende (etwa verfassungsmäßige) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Norm wurden nicht erkannt (vgl. die Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Mai 2021, 12 K 246/20; des Finanzgerichts Nürnberg vom 28. Juli 2021, 3 K 1589/20; des Finanzgerichts Münster vom 21. Mai 2021, 4 K 3164/20); höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor (anhängige Verfahren beim BFH unter den Aktenzeichen III R 21/21 und III R 28/21).

Da die Beteiligten im beim 4. Senat des Finanzgerichts anhängigen Verfahren kein Einvernehmen zum Ruhen des Verfahrens erzielt hatten, hatte der Senat ohne Zuwarten auf ein BFH-Urteil zu entscheiden. Er hat sich der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.

Gegen das Urteil des 4. Senats ist Revision eingelegt worden, sodass beim BFH nunmehr unter dem Aktenzeichen III R 27/22 ein weiteres Verfahren zu dieser Thematik anhängig ist.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 110/21 vom 17.05.2022 (nrkr – BFH-Az.: III R 27/22)

Zu den Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Nach dem Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts vom 28. Juni 2022 (Aktenzeichen 4 K 96/19) kommt eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auch dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen.

Der Kläger ist ein Verein, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51 – 68 AO). In den Streitjahren führte er u. a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, bestanden keine Vertragsbeziehungen.

Das Finanzamt lehnte eine Steuerbegünstigung dieser Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ab. Denn die Leistungen seien im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht worden, der kein Zweckbetrieb im Sinne des § 66 AO sei. Die Leistungen kämen im Streitfall nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten (Krankenhäusern/Laboren/Ärzten) erbracht worden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts ließ das jedoch ausreichen. In Fortentwicklung einer etwas großzügigeren Rechtsprechung des BFH zu § 66 AO entschied er, dass die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugutekommen“, wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person – sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer – ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil einer erforderlichen Gesamtbehandlung sind. Auch reine Subunternehmerleistungen könnten daher unter § 66 AO fallen und damit in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommen.

Die vom 4. Senat gegen das Urteil zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 96/19 vom 28.06.2022 (nrkr – BFH-Az.: V R 14/22)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin