Verfassungsmäßigkeit des in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehls, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 regelt

Mit mehreren Urteilen vom 27. April 2022 (Aktenzeichen 5 K 46/21 und 5 K 47/21 – beide deckungsgleich – sowie 5 K 48/21) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass gegen den in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998 regelt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt. Der Gesetzgeber habe mittels der neu eingefügten Sätze 5 bis 7 des § 5a Abs. 4 EStG vielmehr die bestehende, über Jahrzehnte geübte Verwaltungspraxis formal in Gesetzesform gegossen und ihre Anwendbarkeit für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998 sichergestellt.

Gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG ist ein nach Maßgabe des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelter und nach Satz 2 gesondert und einheitlich festgestellter Unterschiedsbetrag in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils aufzulösen und dem Gewinn hinzuzurechnen. Der aufzulösende Betrag wird dem Gewinnanteil desjenigen Mitunternehmers anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zugerechnet, für den im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende Anteile an Unterschiedsbeträgen festgestellt wurden.

Nach der jahrzehntelang geltenden Verwaltungsauffassung und -praxis ging der Unterschiedsbetrag bei einer Buchwertfortführung auf den Rechtsnachfolger über. Entsprechend erfolgte beim Rechtsvorgänger keine Hinzurechnung (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002 – IV A 6 – S 2133a – 11/02, BStBl I 2002, 614, Rd. 28, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 31. August 2008 – IV C 6 – S 2133-a/07/10001, BStBl I 2008, 956). Diese sich im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut befindliche Anwendungspraxis hatte ihren Hintergrund in einer sachlichen Billigkeit, weil anderenfalls in den Fällen eine erhebliche Schlechterstellung vorgelegen hätte, in denen die Sonderabschreibung nach § 82 f EStDV in Anspruch genommen worden war.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16 (EFG 2018, 655-658), sollte der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 EStG, § 24 UmwStG) hingegen nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters übergehen. Der BFH hatte mit Urteilen vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFHE 266, 305) und vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058-1060) diese vom Finanzgericht Hamburg vertretene Ausfassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d. h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide. Danach scheide auch derjenige im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2020, IV R 4/18, BFHE 271, 154).

Die Neufassung des § 5a Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 1259) stellt nach Auffassung des 5. Senats des Finanzgerichts eine Reaktion des Gesetzgebers auf diese Rechtsprechung dar. In Bezug auf § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG habe der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Minderung einer Beteiligung eines Gesellschafters lediglich zu einer entsprechenden anteiligen Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages führe. In den neu eingefügten Sätzen 5 und 6 des 4. Absatzes werde für unentgeltliche Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG geregelt, dass in Fällen einer Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Anteils eines Mitunternehmers an einem Betrieb zum Buchwert der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger übergehe und beim Übertragenden entsprechend keine Hinzurechnung erfolge. Damit werde die bisherige Verwaltungsauffassung und -praxis in Gesetzesform gegossen.

Schließlich werde unter Bezugnahme auf § 182 Abs. 2 Satz 1 AO klargestellt, dass ein gegenüber dem Rechtsvorgänger festgestellter Unterschiedsbetrag in den Fällen, in denen er beim Rechtsvorgänger nicht hinzuzurechnen sei, ohne gesonderten Verwaltungsakt gegenüber dem Rechtsnachfolger wirke.

Gegen die Urteile des 5. Senats sind Revisionen eingelegt worden, die beim BFH unter den Aktenzeichen IV R 12/22, IV R 13/22 und IV R 14/22 anhängig sind.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zu den Urteilen 5 K 46/21, 5 K 47/21 und 5 K 48/21 vom 27.04.2022 (nrkr – BFH-Az.: IV R 12/22, IV R 13/22 und IV R 14/22)

Steuerfreie ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG)

Ärztliche Heilbehandlungen sind auch dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 119/18) hat der 4. Senat des Finanzgerichts über die umsatzsteuerliche Begünstigung von Heilbehandlungen entschieden, die in einem Krankenhaus durchgeführt wurden.

Die Klägerin erbrachte Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Streitig war, ob ein Teil dieser Leistungen, welcher unstreitig medizinisch indiziert war, in den Genuss der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kommen konnte. Das Finanzamt lehnte eine Begünstigung ab. Zwar seien die streitigen Behandlungen medizinisch indiziert gewesen und auch von einem Arzt durchgeführt worden. Aufgrund der ab 2009 geltenden Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG könnten Leistungen im Rahmen eines Krankenhauses aber nur noch dann begünstigt sein, wenn – was hier nicht der Fall sei – auch die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen vorlägen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG). Man könne – anders als im Rahmen der Vorgängervorschrift – die ärztlichen Leistungen nicht mehr isolieren und separat nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG behandeln (so auch das Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2017, 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305).

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hingegen ließ eine isolierte Betrachtung nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der ärztlichen Leistungen im Rahmen von (nicht begünstigten) Krankenhausleistungen zu und berief sich dabei im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH zum Konkurrenzverhältnis von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Die vom 4. Senat zugelassene Revision wurde eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 10/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 119/18 vom 17.05.2022 (nrkr – BFH-Az.: V R 10/22)

Abgrenzung von Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 7 UStG bei einem Scheingewerbetreibenden

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 55/21) hat der 4. Senat des Finanzgerichts erkannt, dass eine Veränderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse nach § 15a Abs. 7 UStG auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG vorliegt. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Leistungsbezuges Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: aus einer Schlachterei) erklärte, obwohl er tatsächlich als Landwirt der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterlegen hätte. Die von vornherein bestehende Absicht des Steuerpflichtigen, mit den Eingangsleistungen landwirtschaftliche Umsätze (hier: aus Bullenmast) zu erzielen, rechtfertige nicht die rückwirkende Vorsteuerkürzung. Zwar kommt es für den Vorsteueranspruch gemäß § 15 Abs. 1 UStG wegen des Prinzips des Sofortabzugs grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gebildete Verwendungsabsicht an. Für die Fälle des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG beinhalte § 15a Abs. 7 UStG jedoch eine rechtssystematisch vorrangige Spezialregelung. Darauf, ob die vorgelagerte allgemeine Besteuerung zu Recht erklärt wurde, komme es nicht an. Entscheidend sei allein der durch den Übergang der Besteuerungsform bewirkte Systembruch, der im Interesse der gleichmäßigen Besteuerung eine nachträgliche Steuerkorrektur erfordere. Allein der Umstand, dass wegen der Nichtaufgriffsgrenze gemäß § 15a Abs. 11 UStG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 UStDV im Einzelfall eine Steuerberichtigung zu unterbleiben hat (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 3. November 2011 V R 32/10, Leitsatz Nr. 2, BStBl II 2012, 525), rechtfertige es nicht, das rechtssystematische Verhältnis der §§ 15, 15a Abs. 7 UStG zu durchbrechen.

Der Entscheidung des 4. Senats lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kläger seinen Betrieb von einer Schlachterei (Gewerbebetrieb) in eine Bullenmast (Landwirtschaft) umgewandelt hatte. Die entsprechende Umqualifizierung der Einkunftsart machte er gegenüber dem Finanzamt erst einige Jahre später nach einem Wechsel in der steuerlichen Beratung geltend. Im Anschluss an eine Außenprüfung kürzte das Finanzamt die zuvor für die „Schlachterei“ gezogene Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 4 UStG, soweit diese auf Eingangsleistungen für die Bullenmast bezogen war. Dabei ging es davon aus, dass dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen war, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt und die Eingangsleistungen für spätere Ausgangsumsätze aus landwirtschaftlicher Bullenmast bestimmt waren. Für derartige Ausgangsumsätze gelte die Sonderregelung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, sodass ein weiterer Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 UStG entfalle. Dem trat der Kläger entgegen. Er sah allenfalls eine Befugnis zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG, die jedoch wegen der Nichtaufgriffsgrenze gemäß § 15a Abs. 11 UStG i. V. m. § 44 Abs. 1 UStDV in der vom BFH vorgenommenen Auslegung (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 3. November 2011 V R 32/10, a. a. O.) nicht statthaft sei.

Der 4. Senat des Finanzgerichts hatte somit den Tatbestand einer (nachträglichen) Vorsteuerkürzung gemäß § 15 Abs. 4 UStG vom Tatbestand einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 7 UStG aufgrund des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Besteuerung nach Durchschnittsätzen abzugrenzen. Dabei stellte sich zunächst die Frage, ob die Regelung gemäß § 15a Abs. 7 UStG auch dann einschlägig ist, wenn ein Scheingewerbetreibender seine Einkunftsart gegenüber der Finanzbehörde erst in einem Folgejahr richtigstellt, sodass die umsatzsteuerlichen Konsequenzen erst nachträglich gezogen werden können. Der 4. Senat hat dies bejaht. Maßgeblich sei allein das aus dem tatsächlichen Wechsel des Besteuerungsformats resultierende Korrekturbedürfnis. Der 4. Senat hat § 15a Abs. 7 UStG zugleich als die rechtssystematisch speziellere und deshalb vorrangige Korrekturregelung angesehen. Die Argumentation des Finanzamts, dass im Streitfall eine nachträgliche Veränderung der ursprünglichen Verwendungsabsicht nicht vorliege, spreche zwar im Allgemeinen gegen einen systematischen Vorrang des § 15a UStG. Umgekehrt sei jedoch in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber für den Wechsel im Besteuerungsformat in Gestalt des § 15a Abs. 7 UStG eine spezielle Korrekturvorschrift geschaffen habe, die rechtssystematisch als Fall der Vorsteuerberichtigung ausgestaltet sei. In Bezug auf das für die Ausgangsumsätze geltende Besteuerungsformat habe zudem im Jahr des Leistungsbezugs insofern noch keine vollständige Klarheit bestanden, als es dem Kläger freigestanden habe, gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG für landwirtschaftliche Umsätze innerhalb der dort genannten Frist zur allgemeinen Besteuerung zu optieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 55/21 vom 17.05.2022 (rkr)

Zum Begriff des ausübenden Künstlers i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 153/20) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren sind. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe werde nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht. Für die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung des Leistungserbringers, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers an. Handele es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt werde, dann trete eine mögliche künstlerische Ausschmückung der Rede und/oder ein subjektiv als Kunst empfundenes Tätigwerden hinter dem Gebrauchswert des Werks zurück.

In dem Rechtsstreit ging es um die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung. Der Kläger, ein Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung zum evangelischen Pastor, begehrte für seine Umsätze als Trauerredner den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG (Darbietungen ausübender Künstler). Der BFH hatte zuvor mit Urteil vom 3. Dezember 2015 (Aktenzeichen V R 61/14) entschieden, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ausübender Künstler ist, wenn seine Leistungen eine „schöpferische Gestaltungshöhe“ erreichen. Demgegenüber spreche gegen die Einordnung einer Redetätigkeit als Kunst, wenn sie sich im Wesentlichen auf „eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes“ beschränke.

Der Kläger betonte die besondere Qualität und Individualität seiner Reden, welche stets in ein künstlerisches Arrangement eingebunden seien und wie eine Theaterkulisse wirkten. Dem trat das Finanzamt entgegen. Die vorgelegten Texte über Trauerreden seien zwar von Empathie und sprachlicher Geschicklichkeit geprägt. Sie höben sich jedoch nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden heraus. Es fehle deshalb die erforderliche individuelle schöpferische Gestaltungshöhe.

Der 4. Senat des Finanzgerichts hatte in Auseinandersetzung mit dem verfassungs- und steuerrechtlichen Kunstbegriff versucht, die vom BFH vorgegebenen Abgrenzungskriterien näher zu operationalisieren und den verbleibenden Wertungsspielraum anhand objektivierbarer Kriterien auszufüllen. Er hat deshalb bei der Würdigung der Reden ergänzend auf die Verkehrsanschauung und die Verbraucherperspektive abgestellt.

Aufgrund der funktionalen Einbindung der Reden in vom Brauchtum geprägte Trauerfeiern und mit Blick auf den üblichen Erwartungshorizont der Auftraggeber gelangte der 4. Senat zu der Überzeugung, dass die Leistungen des Klägers trotz hohen sprachlichen Niveaus nicht als künstlerische Darbietung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren sind.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 11/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 153/20 vom 17.05.2022 (nrkr – BFH-Az.: V R 11/22)

Zusammenführung von Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Weiterentwicklung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes die Zusammenführung beider Gesetze konkret in den Blick zu nehmen. Das schreibt die Regierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3447) zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Diese Gegenäußerung liegt nun als Unterrichtung (20/3710) vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2022

Bundeskabinett beschließt Aufhebung Gaspreisanpassungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 30.09.2022 im Umlaufverfahren die Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung beschlossen.

Der am 29.09.2022 verkündete Abwehrschirm ersetzt die Gasbeschaffungsumlage („saldierter Preisanpassungsmechanismus“ nach § 26 Energiesicherungsgesetz) wirkungsvoll und umfassend.

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird deshalb rückwirkend und in Gänze außer Kraft gesetzt. Konkret regelt die Aufhebungsverordnung die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung mit Wirkung vom 9. August 2022. Ansprüche auf den Ausgleich der Ersatzbeschaffung sind auf Basis der Gaspreisanpassungsverordnung somit nicht entstanden.

Die Aufhebungsverordnung soll am 03.10.2022 im Bundesanzeiger verkündet werden und am 04.10.2022 rückwirkend in Kraft treten.

Den Text der Aufhebungsverordnung finden Sie hier.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 30.09.2022

Multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne müssen künftig länderbezogen Ertragsteuerinformationen veröffentlichen

Das Bundesministerium der Justiz hat am 30.09.2022 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Große multinationale Konzerne sollten sich in den Ländern, in denen sie Gewinne erwirtschaften, auch an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligen. Mit dem heute veröffentlichten Referentenentwurf gehen wir einen wichtigen Schritt. Denn wir schaffen mehr Transparenz über die Ertragsteuerzahlungen von multinationalen umsatzstarken Unternehmen und Konzernen. Diese Unternehmen und Konzerne müssen künftig ihre Steuerzahlungen und weitere Informationen aufgeschlüsselt nach bestimmten Ländern veröffentlichen. Dadurch ermöglichen wir eine Debatte darüber, ob diese Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch angemessen dort leisten, wo sie tätig sind. Bürokratie und wirtschaftliche Zusatzbelastungen für Unternehmen reduzieren wir dabei auf das notwendige Minimum. Denn die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft liegt uns besonders am Herzen.“

Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting). Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in das deutsche Recht umzusetzen.

Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsbilanzrecht punktuelle weitere Änderungen vorgenommen werden.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Änderungen vor:

1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting

Es werden folgende wesentliche Neuerungen eingeführt:

  • Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sollen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§ 342b Absatz 1 HGB-E, § 342c Absatz 1 HGB-E, § 342m Absatz 1 HGB-E). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.
    Bei außerhalb der EU ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, soll der Ertragsteuerinformationsbericht von jenem Tochterunternehmen respektive jener Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden müssen. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen respektive die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen (§ 342d Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342e Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342f Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342m Absatz 2 und 3 HGB-E). Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EU-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung in der EU offengelegt wird.
    Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts sollen detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen (§ 342g HGB-E), den Pflichtangaben (§ 342h und § 342j HGB-E) und dem länderbezogenen Ausweis (§ 342i HGB-E) gemacht werden. Zu den Pflichtangaben zählen u. a.:
    • die Art der Geschäftstätigkeit,
      die Zahl der Arbeitnehmer,
      die Erträge,
      der Gewinn/ Verlust vor Ertragsteuern,
      die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die in diesem Zeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
      der Betrag der einbehaltenen Gewinne.
  • Da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen (§ 342h Absatz 4 HGB-E), wird der Bürokratieaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten.
  • Den betroffenen Unternehmen soll gestattet werden, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufzunehmen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k HGB-E).
    Außerdem soll den Unternehmen freigestellt werden, ob sie den Ertragssteuerinformationsbericht – zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister – auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen (§ 342n HGB-E).
    Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG soll sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.
    Der Jahresabschlussprüfer soll künftig auch prüfen müssen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist (§ 317 Absatz 3b HGB-E). Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E).
    Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten soll dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen werden. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.

2. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Der Entwurf sieht u. a. folgende weitere Änderungen vor:

  • Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB soll künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
  • Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB soll mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst werden.
  • Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

Der Entwurf wurde am 30.09.2022 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen finden Sie hier.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 30.09.2022

EU-Energierat einigt sich auf schnelle Notfallmaßnahmen zur Dämpfung der Strompreise

Auf dem außerordentlichen Treffen der EU-Energieministerinnen und -minister in Brüssel am 30.09.2022 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf Notfallmaßnahmen zur Eindämmung hoher Energiepreise im Strombereich verständigt. Die beschlossene EU-Verordnung umfasst Regelungen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt sowie eine Solidarabgabe für Energieproduzenten, wie Unternehmen im Erdöl, Erdgas, Kohle- und Raffineriebereich. Die Einnahmen sollen dann an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden. Außerdem gibt es nun ein verbindliches Ziel zur Stromeinsparung für alle EU- Mitgliedstaaten. Auch stellte die EU-Kommission auf dem Treffen ihren Vorschlag für ein „Herbstpaket“ im Gasbereich vor. Das Paket soll temporäre Maßnahmen gegen die hohen Gaspreise und für eine stärkere Gasversorgungssicherheit beinhalten.

Bundesminister Robert Habeck: „Haushalte und Unternehmen leiden unter den hohen Energiepreisen. Mit den gemeinsam im Energierat beschlossenen Notfallmaßnahmen haben wir gute und wirksamen Instrumente vereinbart, um den Preisanstieg bei Strom zu dämpfen. Wir schöpfen hierzu Zufallsgewinne aus dem Strommarkt ab und auch Solidarabgabe für Energieproduzenten, wie Unternehmen im Erdöl, Erdgas, Kohle- und Raffineriebereich ist nur gerecht: Denn ein Teil der Unternehmen verdient in der Krise viel Geld und es richtig, diese Einnahmen für einen solidarischen Beitrag für das Gemeinwohl zu nutzen. Genauso wichtig ist und bleibt es Energie zu sparen. Wir sind in einer ernsten Lage und der Winter kommt erst noch. Daher sind die verbindlichen Energiesparziele nötig.“

Habeck erklärte weiter: „Natürlich müssen wir auch die hohen Gaspreise im Großhandel dämpfen. Wir unterstützen hier den Vorschlag der Europäischen Kommission und setzen uns dafür ein, unsere europäische Stärke klug zu nutzen und durch gemeinsame Einkaufsstrategien den Gaspreis europaweit zu senken.“

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 30.09.2022

Bundestag senkt befristet Umsatzsteuer auf Gas auf sieben Prozent und beschließt (lohn-)steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Schon vom 1. Oktober an soll Gas sowie Fernwärme nur noch mit sieben Prozent statt bisher 19 Prozent besteuert werden, befristet bis zum 31. März 2024. Der Bundestag hat am Freitag, 30. September 2022, mit breiter Mehrheit den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (20/3530) beschlossen. Für den Entwurf in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung stimmten SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 

Die Einbeziehung der Fernwärme in die Steuersenkung hatte der Finanzausschuss zuletzt noch auf Antrag der Koalitionsfraktionen in einer Sondersitzung beschlossen. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen die Steuerfreiheit für Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 Euro bis Ende 2024 mit Änderungsanträgen in den Gesetzentwurf eingefügt. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/3744) zugrunde. Der Haushaltsausschuss hat gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages einen Bericht über die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (20/3745) vorgelegt. Ein ursprünglich von der Unionsfraktion zum Gesetzentwurf vorgelegter Entschließungsantrag (20/3758), der namentlich abgestimmt werden sollte, wurde zurückgezogen. Darin hatten CDU/CSU gefordert, die Gaspreisanpassungsverordnung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

In der abschließenden Plenardebatte nahmen die am Vortag bekanntgegebenen Regierungspläne für ein neues Entlastungspaket im Volumen von bis zu 200 Milliarden Euro fast mehr Raum ein als der Gesetzentwurf, auch wenn sie noch nicht ins parlamentarische Verfahren eingebracht sind.

Minister Lindner: Befinden uns in einem Energiekrieg

Mit den Worten „wir befinden uns in einem Energiekrieg“ eröffnete Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) die Debatte. Knappheiten beim Gas würden zu einer Waffe gemacht. Das Kalkül des russischen Präsidenten Wladimir Putin sei, „dass unser gesellschaftlicher Zusammenhalt erodiert“ und in der Folge „die Solidarität dieses Landes gegenüber der Ukraine endet“. Von den schon erfolgten und beabsichtigten Maßnahmen der Bundesregierung, gehe das Signal aus: „Er wird mit dieser Absicht scheitern.“

Konkret zur Steuersenkung auf Gas und Fernwärme erklärte Lindner: „Der Staat darf nicht Profiteur davon sein, dass für die Menschen das Leben teurer wird.“ Er verwies auf diverse Bemühungen, die Gaspreise zu senken, darunter die zur gleichen Zeit auf europäischer Ebene beratenen Maßnahmen. Trotz alledem werde der Gaspreis immer noch so hoch bleiben, dass er für die Menschen und die Wirtschaft eine Belastung darstellt, und deshalb leiste der Staat seinen Beitrag dadurch, dass er die Steuerlast auf den Gaspreis reduziert. Zu dem angekündigten 200-Milliarden-Euro-Paket sagte Lindner, es diene dazu, im Energiekrieg die wirtschaftliche Stabilität zu erhalten. Da aber ansonsten die Schuldenbremse weiter gelten solle, gehe das Signal an die Kapitalmärkte: „Hinter dem Abwehrschirm bleiben wir solide.“

CDU/CSU kritisiert zu zögerliches Handeln

Die Redner der Union verbanden ihre Zustimmung zu den Maßnahmen der Regierung mit der Kritik, dass diese zu zögerlich handle. So verwies Alois Rainer (CDU/CSU) darauf, dass die Koalitionsmehrheit eine schon im Februar von seiner Fraktion beantragte Umsatzsteuersenkung auf Gas, Strom und Fernwärme abgelehnt habe. Die Menschen hätten es „satt, dass Sie die Probleme immer erst in allerletzter Sekunde angehen“.

Sein Fraktionskollege Dr. Mathias Middelberg (CDU/CSU) verwies darauf, dass die Bürger angesichts eines drei-, vier- oder fünffach erhöhten Gaspreises selbst bei reduziertem Steuersatz in der Summe immer noch mehr Steuer zahlen müssten als vor der Preissteigerung. An dem von Bundeskanzler Scholz als „Doppel-Wumms“ bezeichneten 200-Milliarden-Euro-Paket kritisierte Middelberg, es sei bisher nicht klar, wie konkret Bürger und Wirtschaft entlastet werden sollen. Bisher sei „dieses Papier nichts anderes als ein Schuldenwumms“.

SPD: Lösen unsere Verprechen ein

Tim Klüssendorf (SPD) hielt der Union vor, er habe von ihr „auch in dieser Debatte keinen einzigen Vorschlag gehört, wie Sie es besser machen wollen“. Unter Aufzählung bisheriger und beabsichtigter Maßnahmen bescheinigte er der Koalition, sie handele „entschlossen, schlagkräftig und schnell“.

Auch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme zum 1. Oktober kommt nach Klüssendorfs Einschätzung zum richtigen Zeitpunkt, „weil die Heizperiode jetzt beginnt“. In Blick auch auf den am Vortag angekündigten „Abwehrschirm“ sagte er: „Wir haben versprochen, wir lassen niemand in diesem Land allein, und das lösen wir hiermit ein.“

AfD kritisiert parlamentarisches Verfahren

Heftige Kritik am parlamentarischen Verfahren bei der Beratung des Gesetzentwurfs übte, neben anderen Rednern aus den Oppositionsfraktionen, insbesondere Klaus Stöber (AfD). Er bemängelte, dass zwei Tage vor der Schlussabstimmung in zwei Ausschusssitzungen kurz hintereinander und ohne ausreichende Vorbereitungszeit noch gravierende Änderungen vorgenommen worden seien. Seine Fraktion stimme dennoch zu.

Die gegenwärtig zugespitzte Situation ist nach Stöbers Einschätzung auch Folge einer „total verkorksten Energiepolitik“. Zum Festhalten der Regierung am Atomausstieg erklärte er: „Bei Ihnen geht grüne Ideologie vor Vernunft.“ Zudem kritisierte Stöber die Russland-Sanktionen. Zwar sei auch nach seiner Einschätzung Putin kein Demokrat und der Krieg gegen die Ukraine völkerrechtswidrig, aber man schade sich damit selbst mehr als Russland. Und zum Bemühen der Bundesregierung, Gas aus Katar zu erhalten, bemerkte Stöber, der „Bückling“ von Wirtschaftsminister Dr. Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) vor dem dortigen Herrscher sei „eine Schande für die deutsche Außenpolitik“.

Grüne weisen Kritik an Schuldenaufnahme zurück

Dr. Sebastian Schäfer (Bündnis 90/Die Grünen) erklärte mit Blick auf die beabsichtigten zusätzlichen Schulden von 200 Milliarden, dass ihn diese als Finanz- und Haushaltspolitiker „sehr schmerzen“. Aber, hielt er der Union mit Verweis auf die unter ihren Regierungen gewachsene Abhängigkeit von russischen Energielieferungen vor, „das sind Ihre Schulden“.

Seine Fraktionskollegin Katharina Beck (Bündnis 90/Die Grünen) wies darauf hin, dass zwei Drittel des Gasverbrauchs in Deutschland durch die Wirtschaft erfolge, bei der aber die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten und deren Senkung damit unwirksam sei. Daher sei es wichtig, dass der nun vorgesehene „Abwehrschirm“ gerade auch die Unternehmen entlaste. Dieter Janecek (Bündnis 90/Die Grünen) wies Kritik aus der Union, die Ampelkoalition verunsichere die Menschen durch zu langsame Entscheidungen, mit den Worten zurück: „Schüren Sie nicht zusätzlich Angst in der Bevölkerung.“

Linke kritisiert „Chaos“ bei der Gesetzgebung

„Was für ein Chaos“ stöhnte Christian Leye (Die Linke) angesichts des Vorgehens der Koalitionsfraktionen bei der parlamentarischen Beratung der Steuersenkung. Dieses Chaos sowie „handwerkliche Schnitzer“ im Gesetzentwurf seien der Grund, dass sich seine Fraktion bei der Abstimmung enthalten müsse.

Mit Blick auf das 200-Milliarden-Paket kam Leye zu der Feststellung, dass die Schuldenbremse „faktisch tot“ sei. Finanzminister Christian Lindner sei der einzige, der dies noch nicht wahrhaben wolle.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Wie die Fraktionen schreiben, entspricht dies dem Zeitraum, in dem auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird. Damit den Kunden keine zusätzlichen Belastungen aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage entstehen, soll die Umsatzsteuer auf den Gasbezug insgesamt gesenkt werden.

Zur Begründung heißt es, die steigenden Energiepreise seien bereits jetzt eine große Belastung für viele Bürgerinnen und Bürger. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdgas zu machen, könnten diese Entwicklung verstärken. Auch die Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der von ausbleibenden russischen Lieferungen betroffenen Gasimporteure werde weitere Preisanstiege nach sich ziehen. Von den Unternehmen erwarten die Koalitionsfraktionen, dass sie die Senkung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben werden. Die Mindereinnahmen durch die Umsatzsteuersenkung werden bis zum Jahre 2024 auf insgesamt 11,265 Milliarden Euro veranschlagt.

Änderungen im Ausschuss

Der Finanzausschuss hatte dem von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf am Mittwoch, 28. September, zugestimmt. Mit Änderungsanträgen hatten die Koalitionsfraktionen zuvor noch die Steuerfreiheit für Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 Euro bis Ende 2024 eingefügt. Der Änderung stimmten im Ausschuss die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion zu. Die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich. 

In einer Sondersitzung am Nachmittag desselben Tages stimmte der Ausschuss einer weiteren Änderung zu: Die ab 1. Oktober vorgesehene Reduzierung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen wird auch für Fernwärme gelten. Für die von den Koalitionsfraktionen beantragte Einbeziehung der Fernwärme votierten alle Fraktionen. Für den Gesetzentwurf insgesamt stimmten alle Fraktionen mit Ausnahme der Fraktion Die Linke, die sich wegen rechtsförmlicher Bedenken enthielt.

Quelle: Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2022

Mehrwertsteuer auf Gas wird gesenkt

Angesichts der hohen Gaspreise entlastet die Bundesregierung die Menschen in Deutschland bei der Mehrwertsteuer. Künftig soll die Steuer auf Gasverbrauch 7 statt wie bisher 19 Prozent betragen, kündigte Kanzler Scholz in Berlin an. Dies solle bis März 2024 gelten.

Mit der vorübergehenden Absenkung der Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch „entlasten wir die Gaskunden insgesamt deutlich stärker, als die Mehrbelastung, die durch die Umlagen entsteht, beträgt“, sagte Bundeskanzler Olaf Scholz. Von den Unternehmen erwarte er, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an Verbraucherinnen und Verbraucher weitergäben. Das werde auch klar kommuniziert.

So wirkt die Senkung der Mehrwertsteuer

Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr wird durch die von der Bundesregierung geplante Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf sieben Prozent um knapp 400 Euro im Jahr entlastet.

Drittes Entlastungspaket kommt

Die Reduzierung der Mehrwertsteuer sei ein wichtiger Schritt, „um den großen Druck, der auf vielen Bürgerinnen und Bürgern lastet, abzumildern“, so Scholz. Zusätzlich wird die Bundesregierung in den kommenden Wochen ein weiteres, sozial ausgewogenes Entlastungspaket schnüren. Bei der Ausgestaltung sei die Gerechtigkeitsfrage entscheidend, betonte der Bundeskanzler. „Damit das Land in dieser Krise zusammenbleibt.“

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.09.2022

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