Nachbarrecht: Solaranlage auf dem Dach muss so ausgerichtet sein, dass sie Nachbarn nicht unzumutbar blendet

Geht von einer Photovoltaikanlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat daher ein Ehepaar aus Neustadt dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht.

Die klagenden Nachbarn beschwerten sich über Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur. Und dies nach einem Sachverständigengutachten auch zu Recht. Die Kammer gab der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt.

Denn nach dem Gutachten einer von dem Gericht beauftragten Sachverständigen kommt es in den Sommermonaten (Anfang April bis Mitte September) etwa zwischen 17 oder 18 Uhr zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens. Die Spiegelung sei annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung, so die Gutachterin. Eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwerdefreien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens müsse nicht hingenommen werden, entschied die 9. Zivilkammer. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Darüber hinaus wies die Kammer darauf hin, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 9 O 67/21 vom 12.08.2022 (rkr)

Entlastung bei Strom- und Gaspreisen: Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro

Damit die Preise für Strom und Gas sinken, spannt die Bundesregierung einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse und soll dazu beitragen, dass alle gut zurechtkommen und die Preise bezahlen können, so Bundeskanzler Scholz.

Die Preise für Energie müssen runter – „das ist unsere ganz entschiedene Überzeugung, dafür wird die Bundesregierung alles tun“, sagte Bundeskanzler Olaf Scholz. Gemeinsam mit Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner kündigte er am Donnerstag in Berlin einen wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges an, der die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen abfedern soll.

Die Bundesregierung wird dazu den Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro ausstatten. Dies schaffe die Voraussetzungen, „damit Strompreise, damit Gaspreise sinken – dramatisch sinken – und damit sie von den Bürgerinnen und Bürger und den Unternehmen bewältigt werden können“, sagte Kanzler Scholz.

Neben der Strompreisbremse, die gerade vorbereitet wird, wird die Bundesregierung dazu eine Gaspreisbremse einführen. Eine Kommission wird in kürzester Zeit konkrete Vorschläge dazu machen. Auf die geplante Gasumlage wird die Bundesregierung verzichten. Sie werde durch die direkte Unterstützung vor allem von drei Unternehmen der Energieversorgung nicht mehr gebraucht, so der Kanzler.

Deutschland kann die Herausforderung bewältigen

Bundeskanzler Scholz verwies darauf, dass Russland international seine Energielieferungen als Waffe einsetze. Spätestens nach den Zerstörungen an den Gaspipelines in der Ostsee könne man sagen: Auf absehbare Zeit werde Gas aus Russland nicht mehr geliefert werden. Deutschland sei allerdings gut vorbereitet – durch Gasimporte aus anderen Ländern, den Bau von Flüssiggasterminals, einen Speicherfüllstand von mehr als 90 Prozent, die Wiederinbetriebnahme von Kohlekraftwerken und die Nutzung der süddeutschen Atomkraftwerke, wenn dies notwendig werde.

Deutschland werde seine Solidarität mit der Ukraine fortsetzen. „Wir sind aber auch in der Lage, dafür zu sorgen, dass unser Land, das wirtschaftlich stark ist, eine so große Herausforderung bewältigen kann, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Leben führen können, dass die Preise für Energie nicht durch die Decke schießen, sondern dass sie für sie alle bewältigbar sind – und für die Unternehmen, die für unsere Arbeitsplätze wichtig sind, auch“, sagte Kanzler Scholz.

Antwort auf den Energiekrieg um Wohlstand und Freiheit

Vize-Kanzler und Bundeswirtschaftsminister Habeck nannte den Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro einen großen und bedeutenden Schritt. Dieser solle tatsächlich abwehren – „den Angriff von Russland, von Putins Regime auf unsere Volkswirtschaft und über eine Destabilisierung unserer Volkswirtschaft eine Destabilisierung der demokratischen Ordnung in Europa und in Deutschland zu erreichen.“ Der Abwehrschirm sei auch eine Maßnahme, die Unterstützung für die Bevölkerung und Unternehmen bürokratiearm zu gestalten.

Bundesfinanzminister Lindner sagte: „Mit dem Abwehrschirm reagieren wir auf den Energiekrieg um Wohlstand und Freiheit.“ Dieser habe zum Ziel, vieles von dem zu zerstören, was die Menschen sich persönlich über Jahrzehnte aufgebaut haben, was über Jahrzehnte an Strukturen in Mittelstand, Handwerk und Industrie aufgebaut worden ist. Der Beschluss sei eine glasklare Antwort an Putin, aber auch eine Botschaft an die Menschen in unserem Land: „Wir sind wirtschaftlich stark und diese wirtschaftliche Stärke mobilisieren wir, wenn es erforderlich ist.“

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2022

Bundesregierung: Neuer Zuschuss zu Heizkosten kommt

Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende – der neue Heizkostenzuschuss unterstützt einen großen Kreis von Menschen, die besonders mit den höheren Energiepreisen zu kämpfen haben. Daher hat das Kabinett den Gesetzentwurf für einen zweiten Heizkostenzuschuss beschlossen.

Die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten treffen alle – aber Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen ganz besonders, weil bei ihnen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen ohnehin hoch ist. Mit dem ersten Heizkostenzuschuss hat die Bundesregierung bereits auf den starken Anstieg der Energiekosten im ersten Halbjahr reagiert.

Weil die Energiepreise weiterhin stark ansteigen und damit die Haushalte zunehmend finanziell belasten, stockt die Bundesregierung ihre Unterstützung nun durch einen zweiten Heizkostenzuschuss auf. Er ist Bestandteil und Ergänzung der Wohngeldreform.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld und Menschen in Ausbildung

Den Heizkostenzuschuss erhalten Wohngeldbezieherinnen und -bezieher sowie Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen oder Studierende, die nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mit einem Unterhaltsbeitrag oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden. Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist, dass die jeweilige Förderung für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 bewilligt wurde.

Haushalte, die Wohngeld beziehen, erhalten einen nach Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss. So erhält etwa ein Zwei-Personen-Haushalt zum Beispiel einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 540 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Rund zwei Millionen Menschen erhalten den Zuschuss

Der zweite Heizkostenzuschuss entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben, rund 372.000 nach dem BAföG Geförderte, rund 81.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Die Kosten für den Heizkostenzuschuss werden vollständig vom Bund getragen. Der Gesetzentwurf konkretisiert weiterhin im Elften Buch Sozialgesetzbuch, dass zugelassene Unternehmen in der Langzeitpflege zügig Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen aufnehmen können, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.09.2022

Bundesregierung beschließt Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, vorgeschlagene Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschlossen.

Putins schrecklicher Angriffskrieg führt zu massiven wirtschaftlichen Verwerfungen. Die Beschäftigung in der Zeitarbeit reagiert besonders sensibel auf solche Störungen. Wir stehen an der Seite der Beschäftigten in der Leiharbeit und haben schnell reagiert. Um Arbeitsplätze in der Leiharbeit zu sichern, schaffen wir ab 1. Oktober erneut eine Regelung, die das Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer öffnet. Wir stellen damit für die kommenden Monate Handlungsfähigkeit sicher, sollte sich die Situation im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine oder der Corona-Pandemie weiter verschärfen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die Sonderregelung ist zeitlich befristet bis Ende dieses Jahres. Parallel wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen auf den Weg gebracht.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 28.09.2022

Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2022 – Mehr Lohn für Millionen Menschen

Ab 1. Oktober gilt deutschlandweit der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro brutto. Ein Jahr nach der Bundestagswahl wurde dieses wichtige Vorhaben umgesetzt. Weitere Energiesparmaßnahmen treten in Kraft. So wird die Raumtemperatur in Arbeitsstätten auf höchstens 19 Grad abgesenkt, Hausbesitzer sollen ihre Heizungssysteme optimieren.

Arbeit

12 Euro Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober auf zwölf Euro brutto je Stunde. Die Mini-Job-Grenze erhöht sich auf 520 Euro. Und die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird auf 1.600 Euro angehoben. Von der Erhöhung profitieren mehr als sechs Millionen Menschen.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert. Sie gelten nun bis Ende 2022. Das verschafft den Unternehmen Planungssicherheit in einem derzeit schwierigen wirtschaftlichen Umfeld.

Energie

Weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen

Seit dem 1. September gelten Energiesparmaßnahmen, die kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Ab dem 1. Oktober kommen mittelfristige Maßnahmen dazu. Sie sollen die Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden steigern. So sollen weniger Büroflächen geheizt und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden.

Corona

Besonderer Schutz in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland – etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.09.2022

Inflationsrate im September 2022 voraussichtlich +10,0 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im September 2022 voraussichtlich +10,0 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im August 2022 hatte die Inflationsrate bei +7,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber August 2022 voraussichtlich um 1,9 %.

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie merklich angestiegen und beeinflussen die hohe Inflationsrate erheblich. Im September 2022 waren die Energiepreise 43,9 % höher als im Vorjahresmonat. Auch die Preise für Nahrungsmittel stiegen im Vergleich zum Vorjahresmonat mit +18,7 % überdurchschnittlich. Deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen wirken sich dabei preiserhöhend aus. Hinzu kommen die preistreibenden Effekte weiterhin unterbrochener Lieferketten infolge der Corona-Pandemie. Im September dürfte sich das Auslaufen des Tankrabatts und des 9-Euro-Tickets auf die Inflationsrate ausgewirkt haben. Anhand der vorläufigen Ergebnisse lässt sich das Ausmaß noch nicht darstellen. Detaillierte Informationen veröffentlicht das Statistische Bundesamt mit den endgültigen Ergebnissen am 13. Oktober 2022.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.09.2022

Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in vier Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

Die Europäische Kommission hat ihre monatlichen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in vier Fällen mit neuen Stufen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission konfrontiert: wegen der mangelnden Einhaltung der Bestimmungen zur Rückführung Drittstaatsangehöriger, der Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der elektronischen Maut für LKW.

Folgende Verfahrensschritte hat die Kommission gegen Deutschland eingeleitet:

Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Die Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland(INFR(2014)2192) zu richten, weil Deutschland die EU-Vorschriften zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2008/115/EG) nicht einhält. Die Gewährleistung der uneingeschränkten Einhaltung der Rückführungsrichtlinie ist eine wichtige Voraussetzung für die Einrichtung eines gemeinsamen EU-Rückkehrsystems, wie es im Migrations- und Asylpaket vorgesehen ist. Die Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht erfüllen, und fördert gleichzeitig die freiwillige Rückkehr irregulärer Zuwanderer. Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland einige Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, zu den Argumenten der Kommission Stellung zu nehmen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland zu übermitteln. Das wäre dann die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Die Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2020)0164) zu richten, weil Deutschland die Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Mit der Richtlinie wurden neue Aspekte zur Stärkung des vorhandenen Rahmens, wie beispielsweise Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude, zur Elektromobilität und zu Ladepunkten, sowie neue Vorschriften für Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen festgelegt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 10. März 2020 ab. Nachdem Deutschland es versäumt hatte, die vollständige Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen, erhielt es im Mai 2020 ein Aufforderungsschreiben. Nach Prüfung der gemeldeten Umsetzungsmaßnahmen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Deutschland die Richtlinie immer noch nicht vollständig umgesetzt hat.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Leistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Die Kommission hat Deutschland (INFR(2022)4077) ein Aufforderungsschreiben wegen seiner Methode zur Berechnung bestimmter Entgeltersatz- und Arbeitslosenleistungen übermittelt. Die Methode scheint die in Deutschland beschäftigten und in einem Nachbarland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu benachteiligen. Nach dem deutschen Recht werden mehrere Leistungen wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld und das Krankengeld auf Nettoentgeltbasis berechnet. Dies bedeutet, dass der Betrag um eine fiktive deutsche Einkommensteuer reduziert wird, während die Leistung selbst in Deutschland steuerbefreit ist. In einigen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und seinen Nachbarn werden die Besteuerungsrechte für diese Leistungen jedoch ausschließlich den benachbarten Mitgliedstaaten zugewiesen, in denen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wohnen.

In diesen Fällen werden wegen der Berechnung auf Nettoentgelt-Basis Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weniger günstig behandelt als in Deutschland ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu ihren in Deutschland ansässigen Kolleginnen und Kollegen müssen gebietsfremde Grenzgängerinnen und Grenzgänger in ihrem Heimatland Steuern auf die auf Nettoentgeltbasis berechneten Leistungen zahlen, ohne eine Anrechnungsmöglichkeit für die in Deutschland erfolgte fiktive Besteuerung zu haben. Eine solche Regelung verstößt gegen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Regeln für die Berechnung von Vergütungen, da sie sich diskriminierend auf Grenzgänger auswirkt (C-172/11, Erny. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die deutsche Methode zur Berechnung verschiedener Vergütungen auf Nettoentgeltbasis Grenzgängerinnen und Grenzgänger benachteiligt, die die in Artikel 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verankerten Freiheiten ausüben.

Deutschland muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten – die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.

Elektronische Maut für LKW

Die Kommission hat beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2022)2107) zu richten, weil Deutschland es versäumt hat, die erforderlichen Bestimmungen der Richtlinie über den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) (Richtlinie (EU) 2019/520 in nationales Recht umzusetzen. Beim europäischen elektronischen Mautdienst handelt es sich um ein Mautsystem, das es den Verkehrsteilnehmern ermöglicht, Mautgebühren in allen EU-Mitgliedstaaten über ein Abonnement bei einem einzigen Anbieter und mit einem einzigen Bordgerät zu bezahlen. Mit der Richtlinie werden zwei Ziele verfolgt: sie soll die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme gewährleisten und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren erleichtern. Sie war bis zum 19. Oktober 2021 in nationales Recht umzusetzen. Nach einer eingehenden Prüfung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Vorschriften von Deutschland nicht vollständig umgesetzt wurden.

Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln – die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.09.2022

Kartellrecht: Leitlinien zu Tarifverträgen für Selbstständige verabschiedet

Die Europäische Kommission hat ihre Leitlinien verabschiedet, wie das EU-Wettbewerbsrecht auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen anzuwenden ist. Die Leitlinien legen dar, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Selbstständige sich zu Tarifverhandlungen zusammenschließen können, ohne gegen EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa für das digitale Zeitalter und EU-Wettbewerbskommissarin, erklärte, Solo-Selbstständige seien möglicherweise nicht in der Lage, einzeln gute Arbeitsbedingungen auszuhandeln. „Ein gemeinsames Vorgehen bei Tarifverhandlungen eignet sich als Instrument, um diese Bedingungen zu verbessern. Die neuen Leitlinien sollen Solo-Selbstständigen Rechtssicherheit bieten, indem sie klarstellen, wann ihre Bemühungen, gemeinsam über bessere Konditionen zu verhandeln, wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind.“

Die Leitlinien für Tarifverträge

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegen nicht den EU-Wettbewerbsvorschriften. Selbstständige gelten hingegen als „Unternehmen“ und könnten somit in Konflikt mit den Wettbewerbsvorschriften geraten, wenn sie gemeinsam über ihre Gebühren oder andere Geschäftsbedingungen verhandeln. Daher sind Selbständige oft unsicher, ob sie sich zu Tarifverhandlungen zusammenschließen dürfen.

Die Leitlinien gelten für Solo-Selbstständige, die vollständig auf sich gestellt arbeiten und keine Mitarbeiter beschäftigen.

In den Leitlinien wird dargelegt, unter welchen Umständen bestimmte Solo-Selbstständige im Verbund mit anderen Solo-Selbständigen Tarifverhandlungen führen können, um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern, ohne gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen. Die Leitlinien machen insbesondere deutlich:

  • Das Wettbewerbsrecht findet nicht auf Solo-Selbstständige Anwendung, die sich in einer vergleichbaren Situation wie Arbeitnehmer befinden. Dazu gehören Solo-Selbstständige, die a) ihre Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Unternehmen erbringen, b) Seite an Seite mit Arbeitnehmern arbeiten und c) ihre Dienstleistungen für oder über eine digitale Arbeitsplattform erbringen.
  • Die Kommission wird die EU-Wettbewerbsvorschriften nicht gegenüber Tarifverträgen durchsetzen, die von Solo-Selbstständigen in einer schwachen Verhandlungsposition ausgehandelt wurden. Eine schwache Position ist beispielsweise gegeben, wenn Solo-Selbstständige mit wirtschaftlich stärkeren Unternehmen verhandeln oder wenn sie nach nationalem oder EU-Recht Tarifverhandlungen führen.

Die Kommission wird im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes und von Gesprächen mit den europäischen Sozialpartnern beobachten, wie sich diese Leitlinien auf nationaler Ebene niederschlagen. Bis 2030 wird sie ihre Leitlinien überprüfen.

Die Leitlinien sind Teil eines Pakets zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten. Dazu zählen ferner ein Richtlinienvorschlag und eine Mitteilung über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Die Leitlinien gelten jedoch nicht nur für Solo-Selbstständige, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, sondern in bestimmten Fällen auch für Solo-Selbstständige, die in traditionellen Branchen tätig sind.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.09.2022

Wohngeldreform: Mehr Wohngeld für mehr Menschen

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen besonders stark, da bei ihnen die Wohn- und Heizkosten einen hohen Anteil der Ausgaben ausmachen. Mit der Wohngeldreform erhöht die Bundesregierung das Wohngeld und sorgt dafür, dass mehr Haushalte Wohngeld erhalten. Dafür hat die Bundesregierung den Entwurf des sogenannten Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen.

Die Wohngeldreform ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und unterstützt zielgenau Haushalte mit wenig Einkommen: Rund 1,4 Millionen Haushalte bekommen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch. Damit erreicht das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000.

Das Kabinett hat dazu am 28.09.2022 den Entwurf des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes beschlossen, das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz.

Wohngeld im Durchschnitt doppelt so hoch wie bisher

Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 mit der Reform voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet eine Verdoppelung des Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.

Heizkosten- und Klimakomponente unterstützen und motivieren zum Energiesparen

Zusätzlich wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird es auch eine Klimakomponente geben. Sie ist als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet. Die Komponenten zu Heizkosten und Klima sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trägt zudem veränderten regionalen Mietniveaus Rechnung durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen.

Die Kosten der Wohngeldreform 2023 werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 28.09.2022

Nach dem Pandemie-Boom: So bleiben Händler und Hersteller erfolgreich

Der Markt für technische Konsumgüter befindet sich nach einem Rekordhoch während der Pandemie nun auf einem Abwärtstrend. Im neu erschienenen Report „The State of Consumer Technology & Durables“ analysiert GfK den globalen Markt und gibt Handlungsempfehlungen für Händler und Hersteller, um die Herausforderungen der aktuellen Krisen sowohl kurz- als auch langfristig abfedern zu können.

Nach dem Pandemieboom der vergangenen Jahre hat der Markt für technische Konsumgüter 2022 mit vielen Herausforderungen zu kämpfen. Einerseits führen die anhaltenden Lieferkettenschwierigkeiten zu erhöhten Kosten sowie zu eingeschränkter Produktverfügbarkeit. Andererseits steigen die Lebenskosten der Konsumenten durch die aktuelle volkswirtschaftliche Lage drastisch. Die Folge für den deutschen Konsumgütermarkt ist nur noch ein leichtes Umsatzwachstum von unter 2 Prozent auf 35,5 Milliarden Euro in der ersten Jahreshälfte 2022 sowie eine deutliche Abschwächung der Nachfrage.

Wie Unternehmen ihre Marktanteile halten können

Trotzdem sollten Händler und Hersteller nun keinesfalls ihre Investitionen pausieren. Vielmehr zeigen vergangene Krisen, dass Unternehmen, die weiterhin innovativ sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit ihren Marktanteil halten und sich schneller von der Krise erholen, als Unternehmen, die ihre Aktivitäten einstellten. Um erfolgreich zu bleiben, sollten Händler und Hersteller ihre Strategien daher schnell an die Veränderungen anpassen:

Erkundung unerschlossener Märkte: Nicht alle Regionen sind gleich stark von der Inflation, den Lieferkettenproblemen oder der sinkenden Konsumstimmung betroffen. Insbesondere viele Entwicklungsländer bilden hier eine Ausnahme und weisen in Bezug auf technische Konsumgüter eine geringe Marktdurchdringung auf. So ist der Absatz von Distributoren in Westeuropa im Vergleich zu 2021 beispielsweise lediglich um 4 Prozent gestiegen, während er in aufstrebenden lateinamerikanischen Ländern wie Argentinien um 34 Prozent zugelegt hat. Daher könnte eine Neuausrichtung auf diese Märkte ganz neue Wachstumschancen eröffnen.

Optimierung der Lieferketten: Um Störungen in der Lieferkette auszugleichen, sollten Händler und Hersteller ebenso ihre Liefermodelle sowie die Abhängigkeit von einzelnen Produktionsmärkten neu bewerten. So können sie ihre Produktions- und Vertriebskanäle diversifizieren, um das Risiko zu streuen, oder auch Instrumente zur Optimierung des Bestandsmanagements einsetzen. Indirekte Vertriebsmodelle, beispielsweise über Distributoren, gewannen während der Pandemie an Zuspruch – mit nachhaltigem Effekt. So nahm der Umsatz deutscher Distributoren 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 um rund 8 Prozent zu. Und auch 2022 liegt der Umsatz von Januar bis August noch 9 Prozent über den Werten vor der Pandemie.

Guten Produktmix anbieten: Die Konsumstimmung der Verbraucher ist auf einem Tiefstand. Dennoch gibt es bei technischen Konsumgütern noch Bereiche mit Wachstumschancen. So ist beispielsweise der Umsatz bei smarten Thermostaten zum Energiesparen in Deutschland im ersten Halbjahr 2022 um 89 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 gestiegen. Auch smarte LED Lampen haben im gleichen Zeitraum um 40 Prozent Umsatz zugelegt. Händler und Hersteller sollten daher ihr Portfolio auf Produkte konzentrieren, die einen Mehrwert bieten oder einen finanziellen Ausgleich für die Konsumenten schaffen.

Schritt halten mit verändertem Verbraucherverhalten

Krisen wie die Pandemie oder auch die derzeitige Inflation verursachen stets Verschiebungen beim Verbraucherverhalten, welche direkt beeinflussen was, wo und wie von den Konsumenten gekauft wird. Angesichts dieser Volatilität werden aktuelle Markt- und Konsumentendaten für Unternehmen unerlässlich, um ihre Zielgruppen weiterhin zu verstehen. Nicht nur als Folge der Pandemie müssen sie ihre Zielgruppensegmentierung anpassen, sondern auch die steigenden Lebenshaltungskosten werden zu weiteren Veränderungen bei den Konsumenten führen.

Weitere Informationen über die Marktsituation technischer Konsumgüter sowie Handlungsempfehlungen für Händler und Hersteller, finden Sie im aktuellen „The State of Consumer Technology & Durables Report“ von GfK: https://www.gfk.com/the-state-of-consumer-technology-and-durables-report.

Quelle: GfK, Pressemitteilung vom 28.09.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin