Kommission genehmigt weitere Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Strom

Die Europäische Kommission hat drei zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die zusätzlichen Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2021“) und leisten einen weiteren Beitrag zu den Umweltzielen Deutschlands sowie zu den strategischen Zielen der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Die heute genehmigten Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz Deutschlands, mit dem die umweltfreundliche Stromerzeugung im Einklang mit den EU-Vorschriften gefördert wird. Sie verhindern Überkompensation für Erzeuger bei hohen Strompreisen. Auch tragen sie zur Netzstabilität bei, indem beispielsweise der Beitrag von kleinen Solaranlagen auf Dächern maximiert wird. Die Maßnahmen entsprechen den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Treibhausgasemissionen werden verringert und die Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützt.“

Beihilferegelung Deutschlands

Deutschland hat im Rahmen der von der Kommission im April 2021 genehmigten EEG-2021-Förderregelung (SA.57779) drei zusätzliche Maßnahmen bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die EEG-2021-Regelung zielt auf die Verbesserung des Klimaschutzes und den Ausbau der erneuerbaren Energien ab. Deutschland verpflichtet sich über die drei neuen, passgenau auf die einzelnen erneuerbaren Energiequellen zugeschnittenen Maßnahmen zu stärkerer Marktorientierung bei der Ökostromförderung.

Es geht um folgende drei zusätzliche Maßnahmen:

  1. Umstellung von einer festen auf eine gleitende Marktprämie bei der Zahlungsstruktur für Innovationsausschreibungen: Damit soll die Überkompensation von Stromerzeugern bei hohen Strompreisen vermieden werden. Die Erzeuger erhalten die Marktprämie für den von ihnen erzeugten Strom zusätzlich zum Marktpreis für diesen Strom. Eine feste Marktprämie ist immer gleich hoch, auch wenn die Strompreise steigen oder sinken, was zu einer Überkompensation der Erzeuger führen kann. Im Gegensatz dazu variiert eine gleitende Marktprämie je nach Entwicklung der Marktpreise und deckt nur die Differenz zwischen den Kosten der Energieerzeugung und dem Marktpreis ab.
  2. Einführung finanzieller Anreize für Verbraucher, in kleine Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen
  3. Durchführung einer weiteren Ausschreibungsrunde für Freiflächen- und Dachflächen-Fotovoltaikanlagen im Jahr 2022: Da das Ausschreibungsvolumen bei den beiden in diesem Jahr bereits durchgeführten Freiflächen- und Dachflächenausschreibungen nicht gedeckt werden konnte, wird Deutschland einen geänderten Mechanismus einführen. Bei der Maßnahme wird die Wettbewerbsfähigkeit der Gebote dadurch verbessert, dass das Ausschreibungsvolumen in der zusätzlichen Runde angepasst wird (d. h. wenn das Ausschreibungsvolumen höher ist als das gebotene Volumen, können alle Gebote zum Gebotspreis angenommen werden).

Beurteilung durch die Kommission

Die Kommission hat die zusätzlichen Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

Die Kommission gelangte für alle drei Maßnahmen zu dem Schluss, dass die Beihilfen erforderlich und geeignet sind, um im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Umweltzielen Deutschlands erneuerbare Energiequellen zu fördern und den Treibhausgasausstoß zu verringern. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen der EU-Strategie für Solarenergie und trägt zu einer besseren Netzstabilität bei. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen angemessen sind, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen, insbesondere auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach der Evaluierungsanforderung der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen hat Deutschland ferner einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2021 erarbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern.

Die Kommission hat die Fördermaßnahmen Deutschlands daher nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.09.2022

Vorläufig kein „Hartz IV“ nach Beschlagnahme von 16.300 Euro

Vorläufig kein „Hartz IV“ für den Beschuldigten eines Hawala-Rings nach Beschlagnahme von 16.300 Euro. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im Beschluss vom 08.07.2022 entschieden (Az. L 7 AS 752/22 B ER).

Der Antragsteller bezog mit seiner Familie laufende Leistungen nach dem SGB II. Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die im Rahmen einer landesweiten Ermittlung erfolgte, beschlagnahmte die Polizei bei ihm 16.300 Euro. Das eröffnete Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, an gewerbsmäßigen Betrugsdelikten im Rahmen eines illegalen Hawala-Rings mit insgesamt 80 Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein. Er sei Mitglied eines seit 2016 international agierenden Netzwerkes, das sich zusammengefunden habe, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechtes von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste zu erbringen. Ein Teil der Zahlungen in diesem Geflecht sei nach dem Prinzip des sog. Hawala-Bankings von Zahlungsbüros aus Deutschland in die Türkei und nach Syrien erfolgt. Dabei werde Bargeld in deutschen Zahlungsbüros eingesammelt, um gegen Provision Bargeldgeschäfte in der Türkei und in Syrien auszugleichen oder Rechnungen für ausländische Warenlieferungen zu bezahlen. Teilweise seien Einzahlungen in türkischen und syrischen Zahlungsbüros von sog. Rückwärtskunden in deutschen Zahlungsbüros ausgezahlt worden. Die Aufgabe des Antragstellers, der ein enger familiärer Vertrauter der führenden Köpfe des Netzwerks sei, habe darin bestanden, familiäre Dinge zu regeln, die Kinder der Hauptbeschuldigten abzuholen, Geld einzusammeln und zu transportieren.

Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein. Das LSG hat wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des SG Düsseldorf zurückgewiesen. Es bestünden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die trotz des laufenden Räumungsverfahrens im Hauptsacheverfahren zu klären seien. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Kontoauszüge wiesen weitere Auffälligkeiten auf. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Antragsteller geschäftsführender Gesellschafter einer (liquidierten) Im- und Export GmbH war. Ein Kontoabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern wies drei laufende Konten auf, von denen dem Jobcenter nur eines bekannt war.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.09.2022 zum Beschluss L 7 AS 752/22 B ER vom 08.07.2022

Rechtsdienstleistungsaufsicht soll zentralisiert werden

Die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3449) vor, der am 29.09.2022 im Bundestag in erster Lesung beraten werden soll. Die Zuständigkeitsübertragung soll demnach zum 1. Januar 2025 erfolgen. Zugleich soll laut Entwurf auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die Aufsicht, die bisher den Landjustizverwaltungen obliegt, zersplittert sei. Das führe unter anderem „zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis“, heißt es in dem Entwurf. Dieser Umstand werde seit langer Zeit von Fachverbänden kritisiert.

Ferner sollen mit Gesetzentwurf „alle Formen unbefugter Rechtdienstleistungen, sofern sie selbstständig und geschäftsmäßig betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt werden“. Auf diese Weise werde eine wirksame Bekämpfung unbefugter Rechtsdienstleistungen sowie die Herstellung eines insgesamt ausgewogenen Sanktionensystems gewährleistet, führt die Bundesregierung zur Begründung an. Weitere in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderungen im Berufsrecht rechtsberatender Berufe bestehen laut Entwurf aus verschiedenen Verbesserungen sowie gesetzlichen Klarstellungen und Anpassungen „mit lediglich geringfügigen Auswirkungen“.

In seiner Stellungnahme plädiert der Bundesrat dafür, die „Verfolgungszuständigkeit im Bereich der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen insgesamt bei den Finanzbehörden zu belassen und nicht auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen“. Zur Begründung führt die Länderkammer die „große Sachnähe“ der Finanzämter an sowie das nicht vorhandene Spezialwissen beim Bundesamt für Justiz, das erst aufgebaut werden müsste.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2022

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

A. Problem und Ziel

Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) (WEG) zu begründen, muss dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG). Mit der Bescheinigung wird insbesondere nachgewiesen, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung). Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) geregelt.


Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum ist eine Leistung nach dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, (OZG) (OZG-ID: 10514) und soll in Zukunft in den digitalen Bauantrag implementiert werden. Zu diesem Zweck ist das Erfordernis der schriftlichen Antragstellung in § 3 Absatz 2 AVA zu überarbeiten.

B. Lösung

§ 3 Absatz 2 AVA wird um die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung erweitert.

  • RefE: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 22.09.2022

Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 23.09.2022 in zwei Verfahren eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.092 Euro bzw. 7.000 Euro gewandt hatten.

Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den hiermit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens legte die damalige Landesregierung ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige auf. Ab dem 27. März 2020 konnte jeder von den Pandemiebeschränkungen betroffene Angehörige des genannten Personenkreises unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Antragsformulars eine entsprechende Soforthilfe beantragen. Die hierfür zuständigen Bezirksregierungen bewilligten die Soforthilfen umgehend und zahlten diese in Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro aus.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2020 forderte das beklagte Land aufgrund einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie sämtliche Hilfeempfänger im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens auf, ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels eines Online-Formulars mitzuteilen. Anhand dieser Angaben ermittelten die Bezirksregierungen den jeweiligen „Liquiditätsengpass“ des Hilfeempfängers als Differenz aus Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Nur in Höhe dieses Liquiditätsengpasses dürften die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach seiner Auffassung behalten. Die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte das beklagte Land mittels sog. Schlussbescheide zurück.

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hat die Kammer den Klagen stattgegeben und die Schlussbescheide aufgehoben. Dem Vorbringen des beklagten Landes, dass die ursprünglichen Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, d. h. einer endgültigen Schlussabrechnung gestanden hätten, ist die Kammer nicht gefolgt. Weder der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das Land veröffentlichten „FAQ“ haben den Vorbehalt erkennen lassen. Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, weil diese erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde. Bei der Endabrechnung durfte das Land außerdem auch nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen, weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen.

Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den am 23.09.2022 verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen. Über die Berufung würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zu den Urteilen 19 K 297/22 und 19 K 317/22 vom 23.09.2022

Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines angeforderten fachärztlichen Gutachtens über die Fahreignung abgelehnt.

Der 89-jährige Antragsteller wurde im Februar des Jahres von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich dazu aufgefordert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weil Zweifel an seiner Fahreignung entstanden seien. Nach einem hausärztlichen Attest leide er unter Hypertonie und Sturzneigung. Hinzu kämen zahlreiche weitere Aspekte, die Bedenken gegen die Fahreignung nahelegten. Der Antragsteller sei 2017 und 2021 in Parkraumunfälle verstrickt gewesen und habe bei den jeweiligen Unfallaufnahmen durch Polizeibeamte einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Anlässlich der letzten Verkehrsunfallaufnahme sei zudem eine Vielzahl von alten Unfallschäden am gesamten Fahrzeug festgestellt worden. Diese Schäden habe der Antragsteller nicht plausibel erklären können, sondern habe insoweit widersprüchliche Angaben gemacht.

Der Antragsteller legte ein entsprechendes Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Monaten nicht vor; einen ihm angebotenen Begutachtungstermin im Juni des Jahres nahm er nicht wahr. Daraufhin entzog der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid die Fahrerlaubnis.

Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer in den Gründen des Beschlusses. Der Antragsgegner sei rechtlich zutreffend von der fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung des Antragstellers ausgegangen, nachdem dieser das im Februar angeforderte fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Tatsachen bekannt würden, die für sich gesehen noch nicht für eine rechtsfehlerfreie Annahme einer fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung ausreichten, die aber konkrete Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen begründeten. Weigere der Betroffen sich, eine berechtigterweise angeordnete Begutachtung durchführen zu lassen, oder lege er das Untersuchungsergebnis nicht fristgerecht vor, könne die Behörde auf die Nichteignung schließen. Vorliegend sei die Gutachtensanforderungen berechtigterweise erfolgt. Der Fahrerlaubnisbehörde seien Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Ausreichend seien insoweit alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob solche Verdachtsmomente vorlägen, beurteile sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Diese rechtfertigten vorliegend die getroffene Gutachtensanordnung. Die ärztlich attestierte Hypertonie und Sturzneigung reichten für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen; erst recht gelte dies in der Gesamtschau der vielzähligen im Falle des Antragstellers bekannt gewordenen weiteren Umstände. Anlässlich der Verkehrsunfallaufnahmen 2017 und 2021 habe er einen verwirrten Eindruck und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zum Unfallgeschehen gemacht. Im Übrigen seien im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme eine Vielzahl von alten Unfallschäden am Pkw vorgefunden worden, deren Entstehung nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr mit sich widersprechenden Angaben erklärt worden sei. All dies begründe erhebliche Eignungszweifeln. Die dem Antragsteller eingeräumte Frist von vier Monaten zur Vorlage des Gutachtens sei angemessen gewesen. Der Antragsteller habe im Juni des Jahres auch die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Gutachtertermins gehabt. Diesen habe er jedoch in vorwerfbarer Weise nicht wahrgenommen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Beschluss 1 L 2108/22.TR vom 13.09.2022

Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen

In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker noch sog. Eigenbluttherapien durchführen dürfen. Diese Frage ist nach einer im Jahr 2019 erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten gewesen.

Nach Auffassung der zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt sind Heilpraktikern die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sog. native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sog. homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie, sind jedoch Ärzten vorbehalten.

Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch. Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab dem Jahr 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich war. Streitentscheidend war insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten bzw. unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.

Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel gegen das Urteil (VG München, Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397) innerhalb von einem Monat Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Quelle: VG München, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Urteil M 26a K 21.397 vom 30.06.2022

BFH: Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) – keine eigene arzneimittelrechtliche Prüfungsbefugnis der Zollbehörde

Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen – Beschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG

Leitsatz

  1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.
  2. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.

Quelle: BFH, Urteil VII R 4/19 vom 17.05.2022

BFH zur Organschaft bei GmbH & Co. KG

Leitsatz

  1. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.
  2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, sodass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an BFH-Urteil vom 01.12.2010 – XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011 S. 600).

Quelle: BFH, Urteil V R 23/21 vom 01.02.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin