Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 23.09.2022 in zwei Verfahren eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.092 Euro bzw. 7.000 Euro gewandt hatten.

Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den hiermit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens legte die damalige Landesregierung ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige auf. Ab dem 27. März 2020 konnte jeder von den Pandemiebeschränkungen betroffene Angehörige des genannten Personenkreises unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Antragsformulars eine entsprechende Soforthilfe beantragen. Die hierfür zuständigen Bezirksregierungen bewilligten die Soforthilfen umgehend und zahlten diese in Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro aus.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2020 forderte das beklagte Land aufgrund einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie sämtliche Hilfeempfänger im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens auf, ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels eines Online-Formulars mitzuteilen. Anhand dieser Angaben ermittelten die Bezirksregierungen den jeweiligen „Liquiditätsengpass“ des Hilfeempfängers als Differenz aus Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Nur in Höhe dieses Liquiditätsengpasses dürften die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach seiner Auffassung behalten. Die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte das beklagte Land mittels sog. Schlussbescheide zurück.

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hat die Kammer den Klagen stattgegeben und die Schlussbescheide aufgehoben. Dem Vorbringen des beklagten Landes, dass die ursprünglichen Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, d. h. einer endgültigen Schlussabrechnung gestanden hätten, ist die Kammer nicht gefolgt. Weder der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das Land veröffentlichten „FAQ“ haben den Vorbehalt erkennen lassen. Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, weil diese erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde. Bei der Endabrechnung durfte das Land außerdem auch nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen, weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen.

Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den am 23.09.2022 verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen. Über die Berufung würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zu den Urteilen 19 K 297/22 und 19 K 317/22 vom 23.09.2022

Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines angeforderten fachärztlichen Gutachtens über die Fahreignung abgelehnt.

Der 89-jährige Antragsteller wurde im Februar des Jahres von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich dazu aufgefordert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weil Zweifel an seiner Fahreignung entstanden seien. Nach einem hausärztlichen Attest leide er unter Hypertonie und Sturzneigung. Hinzu kämen zahlreiche weitere Aspekte, die Bedenken gegen die Fahreignung nahelegten. Der Antragsteller sei 2017 und 2021 in Parkraumunfälle verstrickt gewesen und habe bei den jeweiligen Unfallaufnahmen durch Polizeibeamte einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Anlässlich der letzten Verkehrsunfallaufnahme sei zudem eine Vielzahl von alten Unfallschäden am gesamten Fahrzeug festgestellt worden. Diese Schäden habe der Antragsteller nicht plausibel erklären können, sondern habe insoweit widersprüchliche Angaben gemacht.

Der Antragsteller legte ein entsprechendes Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Monaten nicht vor; einen ihm angebotenen Begutachtungstermin im Juni des Jahres nahm er nicht wahr. Daraufhin entzog der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid die Fahrerlaubnis.

Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer in den Gründen des Beschlusses. Der Antragsgegner sei rechtlich zutreffend von der fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung des Antragstellers ausgegangen, nachdem dieser das im Februar angeforderte fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Tatsachen bekannt würden, die für sich gesehen noch nicht für eine rechtsfehlerfreie Annahme einer fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung ausreichten, die aber konkrete Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen begründeten. Weigere der Betroffen sich, eine berechtigterweise angeordnete Begutachtung durchführen zu lassen, oder lege er das Untersuchungsergebnis nicht fristgerecht vor, könne die Behörde auf die Nichteignung schließen. Vorliegend sei die Gutachtensanforderungen berechtigterweise erfolgt. Der Fahrerlaubnisbehörde seien Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Ausreichend seien insoweit alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob solche Verdachtsmomente vorlägen, beurteile sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Diese rechtfertigten vorliegend die getroffene Gutachtensanordnung. Die ärztlich attestierte Hypertonie und Sturzneigung reichten für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen; erst recht gelte dies in der Gesamtschau der vielzähligen im Falle des Antragstellers bekannt gewordenen weiteren Umstände. Anlässlich der Verkehrsunfallaufnahmen 2017 und 2021 habe er einen verwirrten Eindruck und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zum Unfallgeschehen gemacht. Im Übrigen seien im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme eine Vielzahl von alten Unfallschäden am Pkw vorgefunden worden, deren Entstehung nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr mit sich widersprechenden Angaben erklärt worden sei. All dies begründe erhebliche Eignungszweifeln. Die dem Antragsteller eingeräumte Frist von vier Monaten zur Vorlage des Gutachtens sei angemessen gewesen. Der Antragsteller habe im Juni des Jahres auch die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Gutachtertermins gehabt. Diesen habe er jedoch in vorwerfbarer Weise nicht wahrgenommen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Beschluss 1 L 2108/22.TR vom 13.09.2022

Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen

In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker noch sog. Eigenbluttherapien durchführen dürfen. Diese Frage ist nach einer im Jahr 2019 erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten gewesen.

Nach Auffassung der zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt sind Heilpraktikern die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sog. native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sog. homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie, sind jedoch Ärzten vorbehalten.

Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch. Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab dem Jahr 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich war. Streitentscheidend war insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten bzw. unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.

Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel gegen das Urteil (VG München, Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397) innerhalb von einem Monat Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Quelle: VG München, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Urteil M 26a K 21.397 vom 30.06.2022

BFH: Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) – keine eigene arzneimittelrechtliche Prüfungsbefugnis der Zollbehörde

Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen – Beschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG

Leitsatz

  1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.
  2. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.

Quelle: BFH, Urteil VII R 4/19 vom 17.05.2022

BFH zur Organschaft bei GmbH & Co. KG

Leitsatz

  1. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.
  2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, sodass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an BFH-Urteil vom 01.12.2010 – XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011 S. 600).

Quelle: BFH, Urteil V R 23/21 vom 01.02.2022

BFH: AfA-Berechtigung nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.05.2022 – IX R 22/19 – entschieden.

Im Streitfall waren ursprünglich zwei Brüder zu je 50 % an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gesellschafter schied aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Anteil teilweise an seinen Bruder und teilweise an seine Schwägerin veräußerte. Streitig war vor allem, ob die von der GbR für den Erwerb von Grundstücken aufgenommenen und noch nicht getilgten Darlehen (Verbindlichkeiten der GbR) die Anschaffungskosten der Erwerber und dementsprechend die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude erhöhte. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten dies abgelehnt.

Die Revision der Klägerin (GbR) hatte Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ermittelt eine Personengesellschaft die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte. Sie berücksichtigt dabei (auf Gesellschaftsebene) AfA auf die vermieteten Gebäude nach den historischen Anschaffungskosten. Die so ermittelten Einkünfte werden den Gesellschaftern nach ihren Beteiligungsverhältnissen unmittelbar zugerechnet. Daran ändert sich nichts, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich auf einen oder mehrere neue Gesellschafter überträgt. Gesellschafter, die ihre Beteiligung nachträglich entgeltlich erworben haben, können die in ihrem Ergebnisanteil berücksichtigte AfA aber nicht beanspruchen. Ihre AfA-Berechtigung bemisst sich vielmehr nach den individuellen Anschaffungskosten und nach Maßgabe der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Der ihnen zugerechnete Ergebnisanteil muss deshalb korrigiert werden, soweit die zustehende AfA von der AfA abweicht, die auf Gesellschaftsebene bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden ist.

Das Urteil befasst sich grundlegend und ausführlich mit der Frage, wie der Korrekturbetrag zu ermitteln ist. Es stellt außerdem klar, dass der Korrekturbetrag Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist, auch wenn er nur die persönlichen Verhältnisse einzelner Gesellschafter betrifft (Ergänzungsbereich). Daraus ergibt sich zugleich, dass die betreffenden Gesellschafter zur Klage der Gesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid notwendig beizuladen sind, was im Streitfall unterblieben war.

Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen die Anschaffungskosten des Erwerbers. Den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern sind sie nur zuzuordnen, soweit eine solche Zuordnung auch auf Gesellschaftsebene besteht. Dieser Zusammenhang war im Streitfall gegeben, da die Gesellschaft die Darlehen aufgenommen hatte, um bestimmte Vermietungsobjekte zu erwerben. Die Darlehen konnten deshalb auf Gesellschaftsebene einzelnen Wirtschaftsgütern eindeutig zugeordnet werden.

Übersteigen die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers die Summe der Buchwerte der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter, sind sie insoweit den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen. Die Aufteilung der sog. Mehranschaffungskosten erfordert dann eine Einzelbewertung jedes in Betracht kommenden Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs.

Gehört ein bebautes Grundstück zum anteilig miterworbenen Gesellschaftsvermögen, ist eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich, um eventuell im nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden entstandene stille Reserven zutreffend zu erfassen. Im Streitfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es die erneute Aufteilung nachholt. Vor diesem Hintergrund hat der BFH davon abgesehen, die unterbliebenen Beiladungen selbst vorzunehmen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 38/22 vom 22.09.2022 zum Urteil IX R 22/19 vom 03.05.2022

BAföG : Keine SGB II-Leistungen für duales Studium

Ein nach dem BAföG abstrakt förderungsfähiges Studium schließt einen Anspruch unabhängig davon aus, ob tatsächlich BAföG-Leistungen bezogen werden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 16.12.2021 entschieden (Az. L 6 AS 947/21), gegen das mittlerweile Revision beim BSG anhängig ist (Az. B 7 AS 11/22 R).

Der Kläger nahm nach Abbruch eines Universitätsstudiums ein Studium an einer Fachhochschule im Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik auf. Zeitgleich begann er zudem eine Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler. Im Ausbildungsvertrag war vereinbart, dass die Ausbildung in Kombination mit dem Studiengang erfolge. Der Kläger beantragte SGB II-Leistungen und verwies auf die Ablehnung seiner Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe und Berufsausbildungsförderung. Seine gegen die Ablehnung des Antrages durch das beklagte Jobcenter gerichtete Klage wies das SG Aachen ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II schließe Auszubildende von den Leistungen aus, deren Ausbildung – wie diejenige des Klägers – im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Hingegen sei nicht von Belang, ob der Auszubildende individuell und konkret einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG habe. Bei einem dualen Studium sei unabhängig von der konkreten zeitlichen Aufteilung zwischen Studium und betrieblicher Ausbildung für die Förderungsfähigkeit die Inanspruchnahme des Auszubildenden durch das Studium im Allgemeinen und als Vollzeitausbildung gemäß § 2 Abs. 5 BAföG relevant. Dabei sei es sachgerecht auf die Studienordnung abzustellen und die BAföG-Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob ein Studium die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, sei auf die Semesterwochenstundenzahl abzustellen, die sich aus den für das Erreichen der Leistungspunkte gemäß der Prüfungsordnung zu belegenden Veranstaltungen zuzüglich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ergebe. Für die Förderungsfähigkeit sei es nicht maßgebend, ob der Student in seiner Ausbildung im Betrieb seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sei, da das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Sozialversicherungspflichtverhältnisses für eine Förderung nach dem BAföG unerheblich sei.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.09.2022 zum Urteil L 6 AS 947/21 vom 16.12.2021 (nrkr – BSG-Az.: B 7 AS 11/22 R)

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuer: Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz

„Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl. I S. XXXX) wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.“

Hinweis der Redaktion

Das der geplanten befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas zugrunde liegende Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet (Stand: 1. Lesung Bundestag). Am 26.09.2022 soll zu dem Vorhaben eine öffentliche Anhörung im Bundestag abgehalten werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 22.09.2022

Zur Möglichkeit der Berichtigung eines geschuldeten Umsatzsteuerbetrags einer Apotheke

Kann eine Apotheke den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrechnungszwecke mit den gesetzlichen Krankenkassen beauftragten Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor dieser das von den Krankenkassen an ihn überwiesene Entgelt an die Apotheke weitergeleitet hat?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg verneinte dies mit Urteil vom 31. März 2022, Az. 1 K 2073/21. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. XI R 15/22).

Der Kläger betreibt eine Apotheke, die gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, die die Versicherten als Sachleistungen erhalten. Er hat mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einen „Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen“ vereinbart. Die GmbH rechnete daraufhin mit den Krankenkassen ab und zog die Forderungen in ihrem Namen auf Rechnung des Klägers ein. Die Krankenkassen zahlten für die Arzneimittellieferungen des Klägers an die GmbH. Die GmbH teilte dem Kläger den Zahlungseingang mit. Der Kläger berechnete in seinen monatlichen Voranmeldungen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten einschließlich der noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH die Restzahlungen für August und September 2020 an den Kläger weitergeleitet hat, wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte sodann beim Beklagten, diese Restzahlungen nicht mehr als Umsatz zu erfassen. Die Restzahlungen seien uneinbringlich geworden. Eine Änderung lehnte der Beklagte ab. Habe der Kläger seine Ansprüche gegen die Krankenkasse abgetreten und diese deshalb an die GmbH gezahlt, sei das Entgelt dem Kläger zuzurechnen und nicht uneinbringlich geworden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Leistungsempfänger der Lieferungen des Klägers die jeweilige Krankenkasse sei. Diese habe jeweils die vereinbarte Gegenleistung vereinbarungsgemäß an die GmbH gezahlt. Das Entgelt sei daher nicht uneinbringlich geworden. Die Umsatzsteuer sei mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden – auch soweit die GmbH noch die Weiterleitung des Kaufpreises schulde. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändere hieran nichts. Mit der Zahlung der Krankenkasse an die GmbH sei der Anspruch des Klägers auf seine Gegenleistung erloschen. Der Kläger habe das vereinbarte Entgelt vereinnahmt. Die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen sowie dem Kläger und der GmbH seien getrennt zu betrachten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Urteil 1 K 2073/21 vom 31.03.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI R 15/22)

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