Wirtschaftsausschuss stimmt Änderung der Gewerbeordnung zu

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze in geänderter Fassung angenommen. Zuvor hatten die Abgeordneten über drei Änderungsanträge der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP abgestimmt. Die Änderungsanträge wurden mit den Stimmen aller Fraktionen unter Enthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.

Mit dem Gesetzentwurf (20/3067) möchte die Bundesregierung drei Anpassungen an der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz vornehmen. Zum einen sollen in einem neuen Paragrafen 11 der Gewerbeordnung (GewO) die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern geregelt werden. In Paragraf 14 soll die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden sowie der Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen erweitert werden. Zudem werden weitere Ergänzungen des Paragrafen 14 vorgenommen, Vorschläge der für den Vollzug zuständigen Länder für Ergänzungen der Gewerbeordnung umgesetzt sowie durch Zeitablauf erledigte Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben. Diese Änderungen seien aufgrund von Vorgaben der EU zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nötig, die in der GewO umzusetzen seien, schreibt die Bundesregierung dazu.

Weiterhin soll die momentan noch bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnis für die erleichterte Durchführung von Sitzungen der Gremien und Organe der Handwerksorganisationen in der Handwerksordnung (HwO) verlängert werden. Die neuen Regelungen und Sitzungsformate hätten sich in der Praxis bewährt, heißt es im Entwurf. Deshalb sollen die in Paragraf 124c Absatz 6 HwO enthaltenen Regelungen zur Befristung aufgehoben werden.

Als dritte Änderung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Rechtssprechungsaufgaben im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz künftig bei einem Senat konzentriert werden sollen. Bislang gebe es keine gerichtsinterne Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. „Um divergierende Entscheidungen verschiedener Senate bei der Anwendung derselben spezialgesetzlichen Normen zu vermeiden, insbesondere in nacheinander anhängig werdenden Verwaltungs- und Bußgeldsachen zum selben Sachverhalt, sollten die Zuständigkeiten bei einem Senat konzentriert werden“, heißt es dazu. Deshalb solle eine Konzentration bei dem in Paragraf 91 respektive Paragraf 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils vorgesehenen Kartellsenat festgelegt werden.

Mit dem ersten der drei Änderungsanträge der Ampelfraktionen wird eine vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung übernommen („Zuverlässigkeitsüberprüfung“ statt „Zuverlässigkeitsprüfung“) und Artikel 1 Nummer 2 Absatz 1 vereinfacht und folgendermaßen gefasst: „Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.“

So werde, wie es in der Begründung heißt, statt einer Aufzählung jeder einzelnen Vorschrift mit Zuverlässigkeitsüberprüfung geregelt, dass die Mitteilungspflicht für alle Gewerbe gelte, bei denen „nach diesem Gesetz“, d. h. nach der Gewerbeordnung, die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, schreiben die Ampelfraktionen in der Begründung des Änderungsantrags.

Mit dem zweiten Änderungsantrag wird an Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc Nummer 14 angefügt: „die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“ Wie es in der Begründung heißt, werden durch die Anfügung der neuen Nummer 14 in § 14 Absatz 8 Satz 1 die Erlaubnisbehörden in den Katalog der empfangsberechtigten Stellen aufgenommen.

Der dritte Änderungsantrag soll eine Regelungslücke schließen. Wie Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP schreiben, soll dies durch die Änderung des Wortlauts in Artikel 1 Nummer 25 Satz 1 vor der Nummerierung von „oder 3“ zu „, 3 oder 4“ passieren. „Mit dem neuen § 148c GewO soll den Gewerbebehörden im Anwendungsbereich der §§ 33c ff. GewO und der Spielverordnung ermöglicht werden, nicht rechts-konform betriebene Spielautomaten einschließlich des in dem Automaten vorhandenen Geldes einzuziehen.“ Bislang sei jedoch nicht der Fall erfasst, dass ein Gewerbetreibender ein Spielgerät ohne die nach § 33c Absatz 3 Satz 1 GewO erforderliche Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2022

Anhörung zu Digitalplattformen und Steuern beschlossen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 28.09.2022 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (20/3436) beschlossen. Die Anhörung soll am 12.10.2022 stattfinden. Mit dem Gesetzentwurf sollen Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte von Anbietern auf diesen Plattformen zu melden. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Zu den bekanntesten Beispielen zählen laut Entwurf Portale, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2022

Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: „Versandkosten Wucher!!“)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.09.2022 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat.

Sachverhalt:

Der Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Davon entfielen 4,90 Euro auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten. Dort heißt es auszugsweise:

„§ 8 Bewertungen

[…]

  1. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

[…]“.

Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die auf Entfernung dieser Bewertung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der Bezeichnung der Versandkosten als „Wucher“ um ein Werturteil, das nur dann unzulässig sei, wenn es sich um eine Schmähkritik handele. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Bewertung weise einen Sachbezug auf, weil sie in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Aus Sicht des Berufungsgerichts habe der Beklagte eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB). Die Bewertung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend: eBay-AGB). Daraus ergebe sich ein über die Abwehr von Schmähkritik hinausgehender Schutz. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ handele es sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, die nicht gerechtfertigt sei, weil für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten aus Sicht des Käufers als „Wucher“ darstellten.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht zusteht, auch nicht unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung.

Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, enthält die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren.

Zwar ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Für das Verständnis, dem Sachlichkeitsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB solle gegenüber dem Verbot der Schmähkritik ein eigenständiges Gewicht nicht zukommen, spricht aber bereits der Umstand, dass hier genaue Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff „sachlich“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlen. Es liegt in diesem Fall im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, die Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG [beim Verkäufer], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [beim Käufer]) Bewertungen eines getätigten Geschäfts an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik auszurichten und hierdurch die Anforderungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren für die Nutzer und eBay selbst möglichst greifbar und verlässlich zu konturieren. Zudem hätte es der gesonderten Erwähnung der Schmähkritikgrenze nicht bedurft, wenn dem Nutzer schon durch die Vorgabe, Bewertungen sachlich zu halten, eine deutlich schärfere Einschränkung hätte auferlegt werden sollen. Außerdem würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verkäufers, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht. Eine solche, die grundrechtlichen Wertungen nicht hinreichend berücksichtigende Auslegung entspricht nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Verständnis redlicher und verständiger Vertragsparteien.

Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.

Daran fehlt es hier. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 28.09.2022 zum Urteil VIII ZR 319/20 vom 28.09.2022

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses.

Prämie gilt bis Ende 2024

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Die Steuermindereinnahmen quantifiziert das Bundesfinanzministerium mit rund 1,2 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 28.09.2022

Gut 6,6 Millionen Beschäftigte profitieren von Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro

Studie liefert Daten für alle Städte und Landkreise

Rund 6,64 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland werden von der Mindestlohnerhöhung zum 1. Oktober profitieren, weil sie aktuell weniger als 12 Euro brutto pro Stunde erhalten. Das entspricht 17,8 Prozent aller Beschäftigten, die einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn haben (also ohne Auszubildende und Schüler in Minijobs, die vom Mindestlohngesetz ausgenommen sind). In Ostdeutschland liegt die Quote bei 29,1 Prozent, in Westdeutschland, inklusive Berlin, bei 16,1 Prozent. Im bundesweiten Vergleich am höchsten ist der Anteil der Beschäftigten, die im Zuge der Mindestlohnerhöhung Anspruch auf eine Entgelterhöhung haben, in den Kreisen Sonneberg in Thüringen (44,0 Prozent), Teltow-Fläming (Brandenburg; 43,1 Prozent), Saale-Orla (Thüringen; 40,0 Prozent) und Vorpommern-Rügen (39,0 Prozent). Am niedrigsten ist der Anteil der Beschäftigten, die aktuell noch unter 12 Euro die Stunde verdienen, in Wolfsburg (7,9 Prozent), Erlangen (8,1 Prozent), dem Landkreis München (9,7 Prozent) und in Stuttgart (10,3 Prozent). Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, die detaillierte Daten für alle Bundesländer und die 400 deutschen Landkreise und kreisfreien Städte liefert (siehe auch die interaktive Karte sowie die ausführlichen Datenblätter; Link unten). Die regionale Verteilung steht im Einklang mit dem Ergebnis einer WSI-Studie von 2021, die zeigte, dass die Anhebung des Mindestlohns vor allem die Entlohnung von Beschäftigten ohne Tarifvertrag verbessert. Unter den 6,64 Millionen Menschen mit Stundenlöhnen unter 12 Euro sind knapp 2,55 Millionen Vollzeitbeschäftigte, 1,81 Millionen Teilzeitbeschäftigte und knapp 2,29 Millionen Personen, die als einzige Beschäftigung einen Minijob haben.

„Der Mindestlohn von 12 Euro bringt vielen Beschäftigten eine spürbare Lohnsteigerung in einer Zeit, in der das wegen hoher Preise bei Energie und Lebensmitteln besonders wichtig ist. Und das ohne absehbare Auswirkungen auf die Beschäftigung, wie zum Beispiel eine aktuelle Befragung unter den Arbeitsagenturen ergibt“, sagt WSI-Arbeitsmarktexperte Dr. Eric Seils, der die Studie zusammen mit seinem Kollegen Dr. Toralf Pusch verfasst hat. „Die Mindestlohnerhöhung trägt regional breit gefächert zur Stabilisierung der Kaufkraft bei“, ergänzt Pusch. Damit setze sich ein Effekt fort, den das WSI in einer kürzlich veröffentlichten Studie im Auftrag der Mindestlohnkommission schon für die Jahre nach der Einführung der gesetzlichen Untergrenze nachgewiesen hat: Spürbare Einkommensverbesserungen, die insbesondere in ärmeren Regionen mit hoher Bedeutung des Mindestlohns wirken und den Konsum stärken.

In ihrer Untersuchung haben Pusch und Seils das Sozio-oekonomische Panel (SOEP) und die neuesten verfügbaren Daten des Statistischen Bundesamts und der Bundesagentur für Arbeit verwendet und bis September 2022 fortgeschrieben. Damit können die WSI-Forscher eine Hochrechnung zur Zahl der Beschäftigten vorlegen, die aktuell für weniger als 12 Euro arbeiten, und diese auf die Ebene der Bundesländer, kreisfreien Städte und Landkreise herunterbrechen.

Schaut man auf die Bundesländer, ist in Mecklenburg-Vorpommern der Anteil der Beschäftigten, die von 12 Euro Mindestlohn profitieren, mit 31,2 Prozent am höchsten, gefolgt von Thüringen (30,8 Prozent). In absoluten Zahlen gilt das, wenig überraschend, für die bevölkerungsreichsten Bundesländer Nordrhein-Westfalen (rund 1,3 Millionen Beschäftigte; Quote 16,8 Prozent) und Bayern (gut 930.000, Quote 14,7 Prozent). Unter den deutschen Millionenstädten weist Berlin mit 17,8 Prozent und knapp 305.000 Personen die höchste Quote und absolute Zahl der Betroffenen auf. Mit Blick auf den Anteil folgen Hamburg (14,7 Prozent; gut 160.000), Köln (14,5 Prozent; gut 94.000 Personen) und München (11,1 Prozent; gut 107.000).

Die Analyse zeigt auch, dass sich die Betroffenheit von niedrigen Löhnen erheblich nach Typ der Beschäftigung und Arbeitszeit unterscheidet: Mit Abstand am größten ist der Anteil unter Minijobbenden ohne weiteres Arbeitsverhältnis: Knapp 80 Prozent von ihnen verdienen aktuell noch weniger als 12 Euro die Stunde. Unter Teilzeitbeschäftigten sind es 20,1 Prozent und bei Vollzeitbeschäftigten 9,9 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 27.09.2022

DS-GVO bringt nur den wenigsten Unternehmen Wettbewerbsvorteile

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung ist von ihrem Ziel, einheitliche Datenschutzregeln in Europa zu schaffen, noch ein gutes Stück entfernt. Und das, obwohl die große Mehrheit der Unternehmen die Vorgaben der DS-GVO inzwischen umgesetzt hat. Das zeigt eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 503 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland. So loben 67 Prozent, dass die DS-GVO weltweit Maßstäbe für den Umgang mit personenbezogenen Daten setzt. Und jedes zweite Unternehmen (50 Prozent) glaubt, dass die DS-GVO zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU führt. Aber 70 Prozent sehen aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der DS-GVO in den Mitgliedsstaaten noch keinen EU-weiten einheitlichen Datenschutz. Und auch die Bewertung mit Blick auf das eigene Unternehmen fällt überwiegend kritisch aus. So können 40 Prozent keinen Wettbewerbsvorteil durch die DS-GVO auf dem internationalen Markt für das eigene Unternehmen erkennen – und 30 Prozent sehen sogar Wettbewerbsnachteile. Dem stehen 16 bzw. 13 Prozent gegenüber, die die DS-GVO als geringen oder großen Wettbewerbsvorteil bezeichnen „Die Idee der DS-GVO, einen einheitlichen Datenschutzrahmen mit hohen Standards für Europa zu schaffen, war und ist richtig. Bislang ist aber nicht gelungen, daraus den oft behaupteten Wettbewerbsvorteil zu ziehen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Datenschutz-Aufwand wird für die DS-GVO hochgefahren

Dabei hat die große Mehrheit die DS-GVO inzwischen umgesetzt, entweder vollständig (22 Prozent) oder größtenteils (40 Prozent). Ein Drittel (33 Prozent) sieht sich erst teilweise am Ziel, nur 2 Prozent haben erst mit der Umsetzung begonnen – und kein Unternehmen hat bisher nichts getan. Praktisch alle Unternehmen haben seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ihren Aufwand für Datenschutz hochgefahren. 16 Prozent stellen fest, dass dieser langsam wieder abnimmt, aber 47 Prozent gehen von einem gleichbleibend höheren Aufwand aus, 30 Prozent erwarten sogar, dass der bereits gestiegene Aufwand noch weiter zunimmt. Nur 6 Prozent sehen keinen Mehraufwand, für kein Unternehmen ist der Aufwand gesunken. „Die DS-GVO ist kein Punkteplan, den man sich vornimmt und dann einmalig umsetzt“, so Rohleder. „Sie erfordert dauerhafte Anstrengungen, insbesondere bei der Einführung neuer Geschäftsprozesse und digitaler Technologien, und die ständige Reaktion auf neue Auslegungen, etwa durch Gerichtsurteile oder Hinweise der zahlreichen Aufsichtsbehörden“, so Rohleder.

DS-GVO: Vor allem externe Faktoren bremsen

Dass die Umsetzung der DS-GVO noch nicht weiter ist, liegt nach Ansicht der Unternehmen überwiegend an Gründen, die sie nicht selbst zu verantworten haben. Sie sehen sich vor allem mit Rechtsunsicherheit und einer widersprüchlichen Auslegung der Datenschutzvorgaben innerhalb Europas und zwischen den Bundesländern konfrontiert. So geben 88 Prozent an, die Umsetzung der DS-GVO sei nie vollständig abgeschlossen, etwa weil es neue Guidelines gibt. 78 Prozent sehen bestehende Rechtsunsicherheiten zu den Vorgaben der DS-GVO als Hemmnis. 77 Prozent haben festgestellt, dass durch das Ausrollen neuer Tools immer wieder eine neue Prüfung in Gang gesetzt wird. 57 Prozent sehen in der uneinheitlichen Auslegung der DS-GVO innerhalb der EU ein Hemmnis, 40 Prozent in der uneinheitlichen Auslegung in Deutschland. Und 52 Prozent beklagen eine mangelnde Beratung durch Aufsichtsbehörden. Aber auch unternehmensinterne Gründe bremsen die DS-GVO-Umsetzung. 45 Prozent sagen, die erforderliche IT- und Systemumstellungen kosten viel Zeit, 32 Prozent fehlt es an finanziellen Mitteln, 24 Prozent an qualifizierten Beschäftigten. Rund jedes vierte Unternehmen (23 Prozent) bindet die Datenschutzbeauftragten nur mangelhaft ein, 15 Prozent sehen ganz allgemein eine mangelnde Unterstützung im Unternehmen.

Entsprechend kritisch beurteilen die Unternehmen aktuell die Umsetzung des Datenschutzes in Deutschland. Zwei Drittel stellen fest, dass der strenge Datenschutz in Deutschland die Digitalisierung erschwert (68 Prozent), für fast ebenso viele hemmt der uneinheitliche Datenschutz die Digitalisierung (65 Prozent). Und 61 Prozent sagen, Deutschland übertreibe es mit dem Datenschutz – vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 50 Prozent. „Datenschutz darf nicht zum Selbstzweck werden“, sagt Rohleder. „Aus Sicht der Unternehmen ist es der DS-GVO bislang nicht gelungen, den Datenschutz zu vereinheitlichen, weder innerhalb der EU noch innerhalb Deutschlands. Deutschland kann sich auf Dauer nicht 18 verschiedene Datenschutz-Auslegungen leisten. Ob in München oder Hamburg, in Köln oder Schwerin: zumindest innerhalb Deutschlands müssen die gleichen Datenschutzregeln gelten.“

Unternehmen sind häufiger gezwungen, Innovationsprojekte zu stoppen

Häufiger als noch im Vorjahr berichten die Unternehmen davon, dass mindestens ein Innovationsprojekt in den vergangenen zwölf Monaten aufgrund des Datenschutzes gescheitert ist oder gar nicht in Angriff genommen wurde. In 82 Prozent der Unternehmen lag das an konkreten DS-GVO-Vorgaben (2021: 75 Prozent), in 93 Prozent an Unklarheiten im Umgang mit den Vorgaben (2021: 86 Prozent). Konkret betrifft das in jedem zweiten Unternehmen den Aufbau von Datenpools (52 Prozent, -2 Prozentpunkte verglichen mit 2021), in 45 Prozent die Prozessoptimierung im Bereich der Kundenbetreuung (+8 %P), in 38 Prozent den Einsatz neuer Datenanalysetools (+8 %P) und in 37 Prozent den Einsatz von Clouddiensten (+4 %P). Rund jedes dritte Unternehmen (34 Prozent) wurde bei Innovationen zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen durch neue Software zurückgeworfen (+11 %P), 33 Prozent beim Einsatz neuer Technologien wie KI (-3 %P), 28 Prozent bei der Einbindung zusätzlicher digitaler Tools (+12 %P) und 26 Prozent beim Einsatz von Software globaler Anbieter und Plattformen (+9 %P). „Digitalisierung ist entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen und für ihre Krisenresilienz. Digitale Technologien sind zudem die wichtigsten Innovationstreiber für alle Branchen.“, so Rohleder. „Wir brauchen eine Balance zwischen Datennutzung und Datenschutz. Datenschutz darf nicht regelmäßig dazu führen, dass Dinge nicht gemacht werden, Datenschutz muss vielmehr unterstützen, dass sie richtig gemacht werden und letztlich den Menschen dienen. “

Datenschutz-Aufsicht muss an ihrem Ruf arbeiten

Dabei kommt den Datenschutz-Aufsichtsbehörden in den Ländern und im Bund eine besondere Rolle zu. Von ihnen hat rund die Hälfte der Unternehmen (54 Prozent) schon einmal Hilfestellungen bei der Umsetzung von Datenschutzvorgaben erhalten. 32 Prozent hatten dabei persönlichen Kontakt, 22 Prozent haben nur bestehendes Informationsmaterial genutzt. 16 Prozent haben allerdings keine Hilfe erfragt – und 27 Prozent haben zwar angefragt, aber keine Antwort erhalten. Und auch die Qualität der Hilfestellung variiert offenbar stark. Von den Unternehmen, die Hilfestellungen genutzt haben, sind 12 Prozent sehr zufrieden und 28 Prozent eher zufrieden, aber 34 Prozent sind eher nicht zufrieden und 22 Prozent überhaupt nicht zufrieden. „Dem Datenschutz in Deutschland wäre gedient, wenn die Aufsicht bei der praktischen Umsetzung der Datenschutzvorgaben viel stärker unterstützen würde“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. „Dazu gehören praxisnahe Empfehlungen ebenso wie konkrete Auskünfte. Es muss gemeinsam darum gehen, Datenschutzvorgaben in gelebte Prozesse und Geschäftsmodelle zu übersetzen.“

Die Unternehmen, die persönliche Hilfestellungen erhalten haben, loben überwiegend (65 Prozent) die freundliche Beratung. 46 Prozent sagen zudem, dass der Ansprechpartner kompetent gewesen sei. 40 Prozent loben die schnelle Bearbeitung der Anfrage, ebenso viele konnten mit Unterstützung der Aufsichtsbehörden innovative, datengetriebene Projekte schneller umsetzen. Umgekehrt haben aber 44 Prozent den Eindruck, dass die Aufsicht ihnen vor allem Steine in den Weg gelegt hat.

Bei den Unternehmen, die bislang noch nicht bei der Aufsicht nach Hilfe gefragt haben, gibt keines an, dass keine Hilfestellungen gebraucht werden. Ein Viertel (27 Prozent) hatte keine Zeit, 20 Prozent wussten nicht, dass die Aufsicht auch berät. Häufig liegt der fehlende Kontakt aber auch am schlechten Ruf der Aufsicht. 33 Prozent meinen, die Qualität der Hilfestellung sei nicht gut, 30 Prozent haben von schlechten Erfahrungen anderer Unternehmen gehört. 16 Prozent haben Sorge, dass die Aufsicht durch Fragen erst auf Probleme aufmerksam wird, 13 Prozent befürchten, die Aufsicht sei nicht an Problemlösungen interessiert. Und 1 Prozent ist der Meinung, die Aufsicht sei gar nicht für Hilfen zuständig, sondern lediglich für Strafen.

Internationale Datentransfers sind für Deutschland unverzichtbar

Von unverändert hoher Bedeutung für die deutsche Wirtschaft sind Datentransfers in das Nicht-EU-Ausland. So geben nur 40 Prozent (2021: 44 Prozent) an, keine personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der EU zu übermitteln. 47 Prozent transferieren solche Daten an externe Dienstleister, 22 Prozent an Geschäftspartner zu gemeinsamen Zwecken und 16 Prozent an andere Konzerneinheiten oder Töchter. Für die Unternehmen, die internationale Datentransfers ins Nicht-EU-Ausland nutzen, sind die USA das wichtigste Zielland (59 Prozent) vor Großbritannien (32 Prozent), Indien (13 Prozent), Japan (9 Prozent) und Südkorea (5 Prozent). 4 Prozent transferieren Daten nach China, ebenso viele in die Ukraine. Bedeutungslos ist dagegen Russland geworden, in das praktisch kein Unternehmen (0 Prozent) mehr personenbezogene Daten übermittelt. Vor dem Angriffskrieg auf die Ukraine lag der Anteil im Jahr 2021 noch bei 18 Prozent.

Der Wegfall des Privacy Shields hat viele Unternehmen, die Daten mit den USA austauschen, vor massive Probleme gestellt. 59 Prozent von ihnen haben in der Vergangenheit auf Basis des Privacy Shields Daten in die USA transferiert. Heute greift die große Mehrheit auf Standardvertragsklauseln zurück (91 Prozent). Jeweils ein Viertel verwendet Einwilligungen (27 Prozent) oder sogenannte Binding Corporate Rules (26 Prozent).

Die Gründe für internationale Datentransfers sind vielfältig. Am häufigsten wird die Nutzung von Cloud-Angeboten (89 Prozent) genannt, dahinter folgen die Nutzung von Kommunikationssystemen, die Daten dorthin übermitteln (67 Prozent), sowie der Einsatz von weltweiten Dienstleistern, etwa für 24/7-Support (61 Prozent). Mit deutlichem Abstand folgen die Nutzung von Services wie Abrechnung oder Datenbankmanagement (29 Prozent), eigene Unternehmensstandorte außerhalb der EU (25 Prozent) oder die Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU (16 Prozent). „Weil die Gründe für Datentransfers in Länder so vielfältig sind, lassen sie sich nicht einfach durch die Nutzung alternativer Dienste abstellen, wie häufig in der Debatte suggeriert wird“, sagt Dehmel.

Für die deutsche Wirtschaft wären die Folgen bei einem Wegfall des internationalen Datenaustauschs mit Ländern außerhalb der EU gravierend. 60 Prozent der Unternehmen, die aktuell Daten außerhalb der EU verarbeiten, könnten dann keinen globalen Security-Support mehr aufrecht erhalten, 57 Prozent könnten bestimmte Produkte und Dienstleistungen nicht mehr anbieten und 55 Prozent hätten Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern. Rund jedes zweite Unternehmen erwartet, dass dann globale Lieferketten nicht mehr funktionieren (48 Prozent) und höhere Kosten entstehen (47 Prozent). 37 Prozent müssten ihre Konzernstruktur komplett verändern, 30 Prozent befürchten eine schlechtere Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen und 20 Prozent würden im Innovationswettbewerb zurückfallen. „Datentransfers in Nicht-EU-Länder haben für die Unternehmen dieselbe Bedeutung wie der internationale Warenaustausch und globale Lieferketten. Die Politik muss zügig einen Rahmen schaffen, der zugleich Rechtssicherheit für die Unternehmen schafft und wirklich praxistauglich ist“, so Dehmel.

Was Unternehmen beim Datenschutz von der Politik erwarten

Von der Politik erwarten daher 4 von 10 Unternehmen (39 Prozent) die Durchsetzung einer politischen Lösung für internationale Datentransfers, 55 Prozent fordern eine harte Linie gegenüber den USA bei Verhandlungen für internationale Datentransfers. Ganz oben auf der Agenda für die Politik stehen nach Ansicht der Wirtschaft aber Maßnahmen für mehr Einheitlichkeit und Rechtssicherheit beim Datenschutz. So wollen 94 Prozent der Unternehmen, dass die vielen Sonder- und Spezialvorschriften zu Datenschutz und Datennutzung zusammengeführt werden. 84 Prozent sprechen sich für eine Anpassung der DS-GVO aus, 74 Prozent für eine weitere europäische Vereinheitlichung der Datenschutzvorgaben. 67 Prozent wollen, dass die föderalen Gesetze in Deutschland im Datenschutz angeglichen werden und 51 Prozent sprechen sich für eine Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht in Deutschland aus. 62 Prozent plädieren für einen besseren Zugang zu Daten der öffentlichen Hand für Unternehmen. „Es geht nicht um weniger Datenschutz, es geht um besseren Datenschutz“, fasst Dehmel die Position der Unternehmen zusammen. „Wir brauchen Regeln, die Unternehmen im Alltag umsetzen können und vor allem eine einheitliche Auslegung der Vorschriften, in Deutschland und in Europa. Damit lässt sich die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft erfolgreich gestalten und damit unsere globale Wettbewerbsfähigkeit sichern, aber auch unsere Fähigkeit, globale Herausforderungen wie Klimaschutz oder gesellschaftliche Resilienz in Krisenzeiten zu meistern.“

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 27.09.2022

Kommission genehmigt weitere Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Strom

Die Europäische Kommission hat drei zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die zusätzlichen Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2021“) und leisten einen weiteren Beitrag zu den Umweltzielen Deutschlands sowie zu den strategischen Zielen der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Die heute genehmigten Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz Deutschlands, mit dem die umweltfreundliche Stromerzeugung im Einklang mit den EU-Vorschriften gefördert wird. Sie verhindern Überkompensation für Erzeuger bei hohen Strompreisen. Auch tragen sie zur Netzstabilität bei, indem beispielsweise der Beitrag von kleinen Solaranlagen auf Dächern maximiert wird. Die Maßnahmen entsprechen den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Treibhausgasemissionen werden verringert und die Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützt.“

Beihilferegelung Deutschlands

Deutschland hat im Rahmen der von der Kommission im April 2021 genehmigten EEG-2021-Förderregelung (SA.57779) drei zusätzliche Maßnahmen bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die EEG-2021-Regelung zielt auf die Verbesserung des Klimaschutzes und den Ausbau der erneuerbaren Energien ab. Deutschland verpflichtet sich über die drei neuen, passgenau auf die einzelnen erneuerbaren Energiequellen zugeschnittenen Maßnahmen zu stärkerer Marktorientierung bei der Ökostromförderung.

Es geht um folgende drei zusätzliche Maßnahmen:

  1. Umstellung von einer festen auf eine gleitende Marktprämie bei der Zahlungsstruktur für Innovationsausschreibungen: Damit soll die Überkompensation von Stromerzeugern bei hohen Strompreisen vermieden werden. Die Erzeuger erhalten die Marktprämie für den von ihnen erzeugten Strom zusätzlich zum Marktpreis für diesen Strom. Eine feste Marktprämie ist immer gleich hoch, auch wenn die Strompreise steigen oder sinken, was zu einer Überkompensation der Erzeuger führen kann. Im Gegensatz dazu variiert eine gleitende Marktprämie je nach Entwicklung der Marktpreise und deckt nur die Differenz zwischen den Kosten der Energieerzeugung und dem Marktpreis ab.
  2. Einführung finanzieller Anreize für Verbraucher, in kleine Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen
  3. Durchführung einer weiteren Ausschreibungsrunde für Freiflächen- und Dachflächen-Fotovoltaikanlagen im Jahr 2022: Da das Ausschreibungsvolumen bei den beiden in diesem Jahr bereits durchgeführten Freiflächen- und Dachflächenausschreibungen nicht gedeckt werden konnte, wird Deutschland einen geänderten Mechanismus einführen. Bei der Maßnahme wird die Wettbewerbsfähigkeit der Gebote dadurch verbessert, dass das Ausschreibungsvolumen in der zusätzlichen Runde angepasst wird (d. h. wenn das Ausschreibungsvolumen höher ist als das gebotene Volumen, können alle Gebote zum Gebotspreis angenommen werden).

Beurteilung durch die Kommission

Die Kommission hat die zusätzlichen Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

Die Kommission gelangte für alle drei Maßnahmen zu dem Schluss, dass die Beihilfen erforderlich und geeignet sind, um im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Umweltzielen Deutschlands erneuerbare Energiequellen zu fördern und den Treibhausgasausstoß zu verringern. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen der EU-Strategie für Solarenergie und trägt zu einer besseren Netzstabilität bei. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen angemessen sind, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen, insbesondere auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach der Evaluierungsanforderung der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen hat Deutschland ferner einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2021 erarbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern.

Die Kommission hat die Fördermaßnahmen Deutschlands daher nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.09.2022

Vorläufig kein „Hartz IV“ nach Beschlagnahme von 16.300 Euro

Vorläufig kein „Hartz IV“ für den Beschuldigten eines Hawala-Rings nach Beschlagnahme von 16.300 Euro. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im Beschluss vom 08.07.2022 entschieden (Az. L 7 AS 752/22 B ER).

Der Antragsteller bezog mit seiner Familie laufende Leistungen nach dem SGB II. Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die im Rahmen einer landesweiten Ermittlung erfolgte, beschlagnahmte die Polizei bei ihm 16.300 Euro. Das eröffnete Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, an gewerbsmäßigen Betrugsdelikten im Rahmen eines illegalen Hawala-Rings mit insgesamt 80 Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein. Er sei Mitglied eines seit 2016 international agierenden Netzwerkes, das sich zusammengefunden habe, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechtes von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste zu erbringen. Ein Teil der Zahlungen in diesem Geflecht sei nach dem Prinzip des sog. Hawala-Bankings von Zahlungsbüros aus Deutschland in die Türkei und nach Syrien erfolgt. Dabei werde Bargeld in deutschen Zahlungsbüros eingesammelt, um gegen Provision Bargeldgeschäfte in der Türkei und in Syrien auszugleichen oder Rechnungen für ausländische Warenlieferungen zu bezahlen. Teilweise seien Einzahlungen in türkischen und syrischen Zahlungsbüros von sog. Rückwärtskunden in deutschen Zahlungsbüros ausgezahlt worden. Die Aufgabe des Antragstellers, der ein enger familiärer Vertrauter der führenden Köpfe des Netzwerks sei, habe darin bestanden, familiäre Dinge zu regeln, die Kinder der Hauptbeschuldigten abzuholen, Geld einzusammeln und zu transportieren.

Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein. Das LSG hat wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des SG Düsseldorf zurückgewiesen. Es bestünden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die trotz des laufenden Räumungsverfahrens im Hauptsacheverfahren zu klären seien. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Kontoauszüge wiesen weitere Auffälligkeiten auf. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Antragsteller geschäftsführender Gesellschafter einer (liquidierten) Im- und Export GmbH war. Ein Kontoabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern wies drei laufende Konten auf, von denen dem Jobcenter nur eines bekannt war.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.09.2022 zum Beschluss L 7 AS 752/22 B ER vom 08.07.2022

Rechtsdienstleistungsaufsicht soll zentralisiert werden

Die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3449) vor, der am 29.09.2022 im Bundestag in erster Lesung beraten werden soll. Die Zuständigkeitsübertragung soll demnach zum 1. Januar 2025 erfolgen. Zugleich soll laut Entwurf auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die Aufsicht, die bisher den Landjustizverwaltungen obliegt, zersplittert sei. Das führe unter anderem „zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis“, heißt es in dem Entwurf. Dieser Umstand werde seit langer Zeit von Fachverbänden kritisiert.

Ferner sollen mit Gesetzentwurf „alle Formen unbefugter Rechtdienstleistungen, sofern sie selbstständig und geschäftsmäßig betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt werden“. Auf diese Weise werde eine wirksame Bekämpfung unbefugter Rechtsdienstleistungen sowie die Herstellung eines insgesamt ausgewogenen Sanktionensystems gewährleistet, führt die Bundesregierung zur Begründung an. Weitere in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderungen im Berufsrecht rechtsberatender Berufe bestehen laut Entwurf aus verschiedenen Verbesserungen sowie gesetzlichen Klarstellungen und Anpassungen „mit lediglich geringfügigen Auswirkungen“.

In seiner Stellungnahme plädiert der Bundesrat dafür, die „Verfolgungszuständigkeit im Bereich der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen insgesamt bei den Finanzbehörden zu belassen und nicht auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen“. Zur Begründung führt die Länderkammer die „große Sachnähe“ der Finanzämter an sowie das nicht vorhandene Spezialwissen beim Bundesamt für Justiz, das erst aufgebaut werden müsste.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2022

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

A. Problem und Ziel

Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) (WEG) zu begründen, muss dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG). Mit der Bescheinigung wird insbesondere nachgewiesen, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung). Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) geregelt.


Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum ist eine Leistung nach dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, (OZG) (OZG-ID: 10514) und soll in Zukunft in den digitalen Bauantrag implementiert werden. Zu diesem Zweck ist das Erfordernis der schriftlichen Antragstellung in § 3 Absatz 2 AVA zu überarbeiten.

B. Lösung

§ 3 Absatz 2 AVA wird um die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung erweitert.

  • RefE: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 22.09.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin