Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, ist gültig

Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, ist gültig.

Diese Bestimmung beachtet die wesentlichen allgemeinen Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist für ihre Durchführung erforderlich oder zweckmäßig und beschränkt sich darauf, die Richtlinie zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern.

Fenix, die im Vereinigten Königreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, betreibt die Online-Plattform „Only Fans“, die sich an „Nutzer“ weltweit richtet, die in „Gestalter“ und „Fans“ eingeteilt sind. Die Gestalter posten auf ihren jeweiligen Profilen Inhalte wie z. B. Fotografien und Videos und können dort außerdem für ihre Fans Videos in Echtzeit streamen oder private Nachrichten mit ihnen austauschen. Die Fans können gegen Bezahlung auf diese Inhalte zugreifen und verfügen zudem über die Möglichkeit, den Gestaltern Trinkgelder oder Spenden ohne Gegenleistung zukommen zu lassen.

Fenix ist verantwortlich für das Einziehen und Verteilen der Zahlungen der Fans und stellt den Gestaltern einen Betrag von 20 % der von ihren Fans gezahlten Beträge durch Abzug in Rechnung. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Zahlungen berechnete und erklärte Fenix Mehrwertsteuer auf einer durch den 20 %-Abzug gebildeten Besteuerungsgrundlage.

Die britische Steuerverwaltung war der Ansicht, dass Fenix die Mehrwertsteuer nicht auf der Grundlage des 20 %-Abzugs, sondern der gesamten von den Fans gezahlten Beträge hätte entrichten müssen, und richtete im April 2020 Steuerbescheide über die zu entrichtende Mehrwertsteuer an das Unternehmen.

Fenix erhob beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz, Kammer für Steuersachen, Vereinigtes Königreich) Klage gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung und beanstandete die Gültigkeit der Rechtsgrundlage der betreffenden Steuerbescheide. Dieses britische Gericht fragt den Gerichtshof im Hinblick auf den Begriff der „Durchführungsbefugnis“, über die der Rat gemäß dem AEU-Vertrag und der Mehrwertsteuerrichtlinie verfügt, ob die Bestimmung der Durchführungsverordnung zu dieser Richtlinie gültig ist, nach der ein Online-Vermittler, der Dienstleister mit ihren Kunden in Verbindung bringt, grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist1.

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Athanasios Rantos zum einen darauf hin, dass ein Durchführungsrechtsakt die wesentlichen allgemeinen Ziele des Basisgesetzgebungsakts beachten müsse. Zum anderen müsse ein Durchführungsrechtsakt für die Durchführung des Basisgesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sein, indem er dessen Inhalt präzisiere, ohne ihn zu ergänzen oder zu ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen.

Insoweit betont der Generalanwalt, dass die betreffende Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Beschränkungen in Bezug auf ihren Anwendungsbereich oder ihre Tragweite enthalte. Folglich sei keine Kategorie von Dienstleistungen vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Daraus folge, dass die betreffende Bestimmung der Durchführungsverordnung, die die spezielle Frage betreffe, wann ein Vermittler Mehrwertsteuer schulde, wenn er elektronisch erbrachte Dienstleistungen u. a. über eine Online-Plattform erbringe, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachte.

Außerdem hat diese Bestimmung nach Ansicht des Generalanwalts rein technischen Charakter, nämlich die Situation der im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs tätigen Kommissionäre zu klären, indem sie Kriterien festlege, anhand deren der Dienstleistungserbringer festgestellt werden könne, um zu bestimmen, wer die Mehrwertsteuer schulde. Fehle eine solche Klarstellung, könne sich das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Umsätze oder umgekehrt das Problem der Nichtbesteuerung in einer Kette, an der u. a. eine Online-Plattform beteiligt sei, stellen. Folglich habe sich der Rat zu Recht als befugt angesehen, die Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu präzisieren, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten. Aus denselben Gründen erscheine die in Rede stehende Bestimmung der Durchführungsverordnung für die Durchführung der betreffenden Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich oder zweckmäßig.

Außerdem sei der Begriff „Steuerpflichtige, die im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden“, der mit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung präzisiert werden solle, indem er die – grundsätzlich widerlegbare – Vermutung aufstelle, dass ein Online-Vermittler mehrwertsteuerpflichtig sei, von der Mehrwertsteuerrichtlinie selbst erfasst. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie durch diese Bestimmung geändert oder ergänzt werde.

Zum Vorbringen von Fenix, dass diese Bestimmung unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuerpflicht auf die zwischengeschaltete Person verschiebe, stellt der Generalanwalt fest, dass eine solche Verschiebung gerade durch diese Richtlinie vorgenommen worden sei, wobei die in Rede stehende Bestimmung lediglich die Modalitäten in Bezug auf die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen festlege. Außerdem berücksichtige diese Bestimmung, indem sie Situationen vorsehe, in denen die genannte Vermutung keinesfalls widerlegt werden könne, eher die wirtschaftliche und geschäftliche Realität einer bestimmten Transaktion als allein die entsprechenden vertraglichen Beziehungen. Außerdem sei der Kommissionär im Rahmen einer Kette von Transaktionen betreffend Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich ein intransparenter Vermittler. Die bloße Tatsache, dass der Auftrag in einer bestimmten Situation offenkundig sei und die Identität des Kommittenten bekannt sei, reiche nicht aus, um die genannte Bestimmung als solche als ungültig anzusehen.

Unter diesen Umständen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, die Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung zu bestätigen.

Fußnote

1 Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union festgelegten Übergangszeitraums, nämlich dem 31. Dezember 2020, vorgelegt werden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-695/20 vom 15.09.2022

Erstattung geleisteter Zahlungen für Pauschalreise trotz Corona gerechtfertigt

Tourismus in Zeiten der Pandemie: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina sind Reiseveranstalter, die einen Pauschalreisevertrag nicht erfüllen können, aufgrund der Pandemie nicht von der Verpflichtung befreit, den Preis zu mindern und, falls der Vertrag storniert wird, eine Erstattung in Geld vorzunehmen, es sei denn, es liegen nachweislich außerordentliche Schwierigkeiten vor.

Die außergewöhnlichen Auswirkungen von COVID-19 auf den Tourismussektor können eine vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung des Veranstalters, einem Verbraucher im Fall der Stornierung der Pauschalreise alle geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen voll zu erstatten, ausnahmsweise rechtfertigen; jedoch muss jede durch die Vertragswidrigkeit der Pauschalreise bedingte Preisminderung im Hinblick auf sämtliche Umstände des Einzelfalls angemessen sein.

Die COVID-19-Pandemie gehört zu den schwersten gesundheitlichen Notlagen der Gegenwart und hat sich auch auf die Wirtschaft schädlich ausgewirkt, u. a. auf den Tourismussektor, der zu den am schwersten und unmittelbarsten beeinträchtigten Sektoren zählt.

Die Rechtssache C-396/21, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln), betrifft einen konkreten Aspekt der Auswirkungen der Pandemie, und zwar im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 2015/23021 und den Rechten von Reisenden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens buchten eine vierzehntägige Urlaubsreise von Deutschland auf die Kanarischen Inseln für den Zeitraum vom 13. bis 27. März 2020. Aufgrund der Pandemie endete ihre Reise nach sieben Tagen und sie kehrten nach Deutschland zurück, wo sie eine Preisminderung in Höhe von 70 % des anteiligen Reisepreises für sieben Tage verlangten. Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Reisende nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 Anspruch auf eine Preisminderung wegen einer Vertragswidrigkeit in Bezug auf den Pauschalreisevertrag hat, wenn die Vertragswidrigkeit auf Einschränkungen zurückzuführen ist, die angeordnet wurden, um die Ausbreitung einer Infektionskrankheit weltweit einzudämmen.

Die Rechtssache C-407/21, UFC – Que Choisir und CLCV, betrifft insbesondere die Rechtmäßigkeit des Erlasses nationaler Maßnahmen, die vorübergehende Ausnahmen vom Verbraucherrecht in Bezug auf Pauschalreiseverträge vorsehen. Die Klägerinnen, bei denen es sich um französische Verbraucherschutzverbände handelt, machen u. a. die Rechtswidrigkeit der Ordonnance Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 geltend, in der die Voraussetzungen für die Beendigung von Urlaubsaufenthalten im Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt geregelt waren. Unter diesen Voraussetzungen erlaubte die Ordonnance den Reiseveranstaltern die Ausstellung eines Gutscheins anstelle der vollständigen Erstattung aller Zahlungen der Reisenden, was eine Abweichung von den Anforderungen der Richtlinie 2015/2302 darstellte. Der französische Staatsrat erläutert, dass die Ordonnance erlassen worden sei, um die Liquidität und Solvenz der Leistungserbringer zu sichern. Damals hätten sich mehr als 7 000 in Frankreich registrierte Reiseveranstalter in großen Schwierigkeiten befunden. Unter diesen Umständen hätte eine sofortige Erstattung für alle stornierten Leistungen diese Reiseveranstalter in wirtschaftliche Not gebracht und damit die Möglichkeit gefährdet, Kunden alle von ihnen geleisteten Zahlungen zu erstatten.

In ihren heute vorgelegten Schlussanträgen in der Rechtssache C-396/21, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln), vertritt Generalanwältin Laila Medina die Auffassung, dass der Reiseveranstalter in Anbetracht der Systematik von Art. 14 der Richtlinie 2015/2302 von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Minderung des Preises für die Pauschalreise nicht befreit sei. Die Höhe der Preisminderung, auf die ein Reisender Anspruch habe, müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein; diese Festlegung sei Sache des nationalen Gerichts.

Generalanwältin Medina weist als Erstes darauf hin, dass das Ziel der Richtlinie 2015/2302 – die auch im Kontext der COVID-19-Pandemie anwendbar sei – darin bestehe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Für den Anspruch auf eine Preisminderung gelte eine Voraussetzung, nämlich die „Vertragswidrigkeit“, und es bestehe eine Ausnahme, nämlich wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen sei. Eine Vertragswidrigkeit, die irgendeiner anderen Person zuzurechnen sei oder durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände bedingt sei, schließe folglich den Anspruch des Reisenden auf eine Preisminderung nicht aus.

Als Zweites führt die Generalanwältin aus, dass die im März 2020 als Reaktion auf die Pandemie angeordneten regulatorischen Einschränkungen als höhere Gewalt anzusehen seien. Die erlassenen restriktiven Maßnahmen hätten eine außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters stehende Situation geschaffen, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände befreiten den Reiseveranstalter aber nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Preisminderung. Die Tatsache, dass die Situation auf einschränkende Maßnahmen zurückzuführen sei, die als Reaktion auf die Pandemie erlassen worden seien und Maßnahmen ähnelten, die am Wohnort des Reisenden angeordnet worden seien, lasse den Anspruch auf eine Preisminderung unberührt.

Sodann führt Generalanwältin Medina aus, dass den Reiseveranstalter keine Haftung für entgangene Urlaubsfreuden in Bezug auf Leistungen treffen könne, die vom Umfang des Reisevertrags nicht umfasst seien. Die „angemessene“ Minderung sei von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen. Bei dieser Festlegung könne ein nationales Gericht daher die Ursache der Vertragswidrigkeit, das etwaige Vorliegen eines Verschuldens des Reiseveranstalters und die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter für an den Reisenden geleistete Zahlungen in der Lieferkette vorgelagerte Beteiligte oder staatliche Gelder in Anspruch nehmen könne, berücksichtigen. Auch wenn für die Zahlung der Preisminderung, auf die der Reisende Anspruch habe, keine konkrete Frist gelte, sollte sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Gerichte den pandemiebedingten Liquiditätsproblemen der Reiseveranstalter Rechnung tragen.

In ihren in der Rechtssache C-407/21, UFC – Que choisir und CLCV, vorgelegten Schlussanträgen weist Generalanwältin Medina darauf hin, dass mit dem Begriff „Erstattung“ üblicherweise ein Geldbetrag gemeint sei, der jemandem zurückgezahlt werde. Die „Erstattung“ aller getätigten Zahlungen könne daher nicht so verstanden werden, dass sie den Reiseveranstalter zur Leistung in einer mit einem Aufschub verbundenen Form der Zahlung, wie etwa einem Gutschein, berechtige. Diese Auslegung werde durch den Kontext und die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2302 sowie durch das Ziel dieser Richtlinie gestützt.

Da die in der Richtlinie enthaltene Regelung allein eine Erstattung in Geld vorsehe, sei jede vom Reiseveranstalter obligatorisch vorgegebene Alternative, insbesondere in Form eines Gutscheins, ausgeschlossen. Dies hindere den Reisenden jedoch nicht daran, sich nach Eintritt des den Erstattungsanspruch begründenden Ereignisses freiwillig für den Erhalt eines solchen Gutscheins zu entscheiden.

Generalanwältin Medina vertritt die Auffassung, Ausnahmen vom Freizügigkeitsrecht der Union könnten Ausnahmen von einer konkreten Bestimmung des sekundären Unionsrechts, insbesondere vom Erstattungsanspruch des Reisenden, nicht rechtfertigen. Nach ihrem Verständnis der Richtlinie 2015/2302 ist die Pandemie weder vom Bedeutungsumfang des Begriffs „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ noch vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie insgesamt ausgenommen.

Der Grundsatz der höheren Gewalt bei objektiver Unmöglichkeit der Einhaltung des Unionsrechts könnte zwar eine gewisse Flexibilität bei der Rechtsanwendung gestatten und Reiseveranstaltern eine sehr begrenzte Möglichkeit einer vorübergehenden Befreiung von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einräumen. Das Angebot eines Gutscheins mit den in der angefochtenen Ordonnance beschriebenen Merkmalen stelle jedoch das Gleichgewicht zwischen den Parteien nicht wieder her, da es den Reisenden benachteilige.

Wenn ein Mitgliedstaat zeitweise unüberwindliche Schwierigkeiten habe, eine zur Umsetzung sekundären Unionsrechts bestimmte Vorschrift in seiner Rechtsordnung anzuwenden, sollte er ausnahmsweise auch berechtigt sein, sich auf höhere Gewalt zu berufen. Daher könnten die Pandemie und ihre außergewöhnlichen Auswirkungen auf den Tourismussektor eine vorübergehende regulatorische Ausnahme von der Verpflichtung des Veranstalters, dem Reisenden alle getätigten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags voll zu erstatten, rechtfertigen. Eine solche Ausnahme sei nur für den Zeitraum gerechtfertigt, der erforderlich sei, um dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, die unüberwindlichen Schwierigkeiten auszuräumen, die ihn an der Anwendung der diese Verpflichtung umsetzenden nationalen Regelung hinderten; hierbei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Generalanwältin Medina führt aus, es obliege dem Mitgliedstaat, der sich auf einen Fall höherer Gewalt berufe, nachzuweisen, dass eine Abweichung vom Unionsrecht erforderlich sei, um solche pandemiebedingten Schwierigkeiten zu überwinden, und es müsse feststehen, dass es keine Alternative gebe. Die von der französischen Regierung erlassene Ordonnance gehe wohl über das hinaus, was erforderlich und verhältnismäßig sei, um den Schwierigkeiten der Reiseveranstalter zu begegnen, insbesondere angesichts der Rückwirkung der streitigen Maßnahme, der Dauer der Aussetzung des Erstattungsanspruchs und des Fehlens eines dem Reisenden als Ausgleich für den Eingriff in seine Rechte aus dem Pauschalreisevertrag angebotenen Vorteils.

Fußnote

1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Schlussanträgen in den Rs. C-396/21 und C-407/21 vom 15.09.2022

BFH: Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung, wie der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 23.08.2022 – VIII S 3/22 – entschieden hat.

Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich verpflichtet, Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache als Rügeführer vertrat, am 21.02.2022 per Telefax eine Anhörungsrüge erhoben (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133a Abs. 2 FGO). Ein Telefax ist aber kein elektronisches Dokument i. S. der §§ 52a, 52d FGO. Unter diesen Begriff fällt eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist. Das Telefax fällt nicht hierunter, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des übermittelten Dokuments wiedergibt, aber selbst keine Rechtswirksamkeit erzeugt. Auch die weiteren formalen Anforderungen, dass das elektronische Dokument für seine Rechtswirksamkeit mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert (§ 52a Abs. 3 FGO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach den Vorgaben des § 52d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO eingereicht werden muss, wurden durch die Übermittlung des unterschriebenen Telefaxes nicht erfüllt. Die Rügeerhebung per Telefax war im entschiedenen Streitfall auch nicht gemäß § 52d Satz 3 FGO als sog. Ersatzeinreichung zulässig. Hierfür hätte der Rügeführer nach der Rügeerhebung unverzüglich glaubhaft machen müssen, ihm sei eine Übermittlung der Rüge als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen. Er machte nach Hinweis der Geschäftsstelle des VIII. Senats aber nicht geltend, dass vorübergehend ein technisches Übermittlungshindernis bestanden habe.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 37/22 vom 15.09.2022 zum Beschluss VIII S 3/22 vom 23.08.2022

BFH: Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Leitsatz

  1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.
  2. Das FA darf durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019 S. 19, Rz 16).

Quelle: BFH, Urteil VII R 23/21 vom 28.06.2022

BFH zur Bauabzugsteuer: Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft

Leitsatz

  1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt.
  2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: BFH, Urteil IV R 4/20 vom 09.06.2022

Häusliches Arbeitszimmer eines Gutachters kann in voller Höhe abzugsfähig sein

Mit Urteil vom 18. August 2022 (Az. 8 K 3186/21 E) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig und wird vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig. Im Streitjahr 2020 machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich i. H. v. 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.

Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Explorationen und die Gerichtstermine im Verhältnis zur Tätigkeit im Arbeitszimmer in einem zeitlich untergeordneten Rahmen lägen (Verhältnis zwischen 1:3 und 1:5). Die Ausarbeitung der Gutachten erfordere die Auswertung aller vorliegenden Informationen und stelle die eigentliche Tätigkeit dar.

Der Senat hat der Klage stattgegeben. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen udn die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten.

Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers dar. Diese seien zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration gebe es auch andere Analyseinstrumente, die der Kläger in einem erheblichen Teil der Gutachten verwandt habe. Zudem sei die Durchführung der Explorationen weitgehend standardisiert.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 8 K 3186/21 E vom 18.08.2022

Erbschaftsteuerbefreiung für denkmalgeschützte Objekte bei Zeitnähe zwischen Erwerb und Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. August 2022 (Az. 3 K 2935/20 Erb) entschieden, dass die 85 %-ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraussetzt, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase unschädlich ist.

Ende 2013 verstarb der Ehemann der Klägerin. Alleinerbin war dessen Tochter, die aber aufgrund von letztwilligen Verfügungen mit Vermächtnissen und Auflagen zugunsten der Klägerin belastet war. Die daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Erbin wurden durch einen Ende 2015 geschlossenen Erbvergleichsvertrag beendet. Danach erhielt die Klägerin u. a. eine Immobilie, die mit einem unter Denkmalschutz stehenden Friesenhaus aus dem 17. Jahrhundert bebaut war.

Im Mai 2016 nahm die Klägerin Kontakt mit dem örtlichen Tourismusbüro auf, um Führungen durch das Objekt anzubieten. Die hierzu mit dem Heimatverein im Oktober 2016 aufgenommenen Verhandlungen scheiterten im April 2017.

Die Klägerin beantragte beim Finanzamt die Gewährung der Steuerbefreiung i. H. v. 85 % gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG, da die Nutzbarmachung für Zwecke der Volksbildung beabsichtigt sei. Dies lehnte das Finanzamt wegen der fehlenden Zeitnähe der begünstigten Nutzung zum Erbfall ab. Eine im Jahr 2017 diesbezüglich erhobene Klage wurde im August 2018 einvernehmlich dahingehend erledigt, dass das Finanzamt die Festsetzung wegen der beantragten Steuerermäßigung für vorläufig erklärt.

Seit Januar 2019 können Führungen durch dieses Objekt gebucht werden. Daraufhin beantragte die Klägerin erneut die Gewährung der Steuerermäßigung, was vom Finanzamt wiederum wegen fehlender Zeitnähe abgelehnt wurde.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin sei die begehrte Steuerbefreiung zu gewähren. Der Grundbesitz sei im öffentlichen Interesse erhaltenswert, da es unter Denkmalschutz stehe. Dass die jährlichen hohen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, habe die Klägerin ebenfalls substantiiert dargelegt. Durch die seit Januar 2019 stattfindenden Führungen habe sie das Objekt auch der Öffentlichkeit mit dem Zweck der Volksbildung nutzbar gemacht. Eine ständige Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit sei hierfür – insbesondere in Pandemiezeiten – nicht erforderlich.

Die Steuerbefreiung scheitere schließlich auch nicht an der grundsätzlich erforderlichen zeitlichen Nähe zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und der Nutzbarmachung. Das Gesetz sehe zwar keine zeitliche Grenze vor, allerdings sei vor dem Hintergrund der sehr hohen Steuerbefreiung von 85 % aus Gleichbehandlungsgründen eine gewisse Zeitnähe zu verlangen. Diese könne aber nicht pauschal festgelegt werden, sondern sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Ausgangspunkt sei im Streitfall nicht der Todeszeitpunkt Ende 2013, sondern erst der Abschluss des Erbvergleichsvertrags Ende 2015. Erst ab diesem Zeitpunkt könne vom Erwerber eine Entscheidung darüber erwartet werden, ob er Grundbesitz für die Öffentlichkeit nutzbar machen möchte. Hiernach habe die Klägerin innerhalb von wenigen Monaten und damit zeitnah Aktivitäten eingeleitet, um das Objekt zu öffnen. Nach den gescheiterten Verhandlungen mit dem Heimatverein und dem Abschluss des ersten Klageverfahrens habe sich die Klägerin wiederum zeitnah um eine Öffnung bemüht und diese ab Januar 2019 realisiert.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 3 K 2935/20 Erb vom 19.08.2022

Erschütterung des für eine private Pkw-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises

Der für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. August 2022 (Az. 6 K 2688/19 E) entschieden.

Zum Haushalt der miteinander verheirateten Kläger gehörten in den Streitjahren 2015 und 2016 zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten die Kläger im Streitzeitraum (teilweise nacheinander) insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden. Der Kläger unterhielt auf demselben Grundstück, auf dem sich auch das Wohnhaus der Familie befand, einen Gartenbaubetrieb, war aber hauptberuflich anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin arbeitete neben 20 weiteren Arbeitnehmern bzw. Aushilfen auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers.

Im Betriebsvermögen hielt der Kläger neben einem dem Vorarbeiter zugeordneten Dienstwagen einen BMW X3 und ab Februar 2015 einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung, während er für den Ford Ranger keinen Privatnutzungsanteil ansetzte. Das Finanzamt wandte demgegenüber auch für den Ford Ranger die 1 %-Regelung an, da die privaten Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe.

Zur Begründung ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass der Ford Ranger den Mitarbeitern des Betriebs arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stehen müsse. Aufgrund des Verschmutzungszustands sei es lebensfremd, dieses Fahrzeug an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen. Hierfür bleibe wegen der geringen jährlichen Fahrleistung von durchschnittlich 8.900 km auch kein Raum.

Die Klage hatte Erfolg. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Ford Ranger in den Streitjahren tatsächlich privat genutzt wurde. Nach dem Beweis des ersten Anscheins spreche die allgemeine Lebenserfahrung zwar dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt würden. Dieser Anscheinsbeweis sei im Streitfall allerdings erschüttert.

Zwar handele es sich bei dem Ford Ranger um ein Fahrzeug, das sich typischerweise auch für eine Privatnutzung eignet. Auch der ebenfalls privat genutzte betriebliche BMW X3 sei nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, da er wegen der betrieblichen Nutzung nicht vollumfänglich für Privatfahrten zur Verfügung stehe.

Der Senat hat aber aufgrund des dargelegten Sachverhalts die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens angenommen. Zunächst sei nachvollziehbar, dass der Ford Ranger permanent aufgrund seiner Zugkraft im Betrieb eingesetzt worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Gartenbaubetrieb nur als Nebentätigkeit ausgeübt habe und den Ford Ranger damit nicht arbeitstäglich selbst genutzt haben könne. Hierdurch sei die Möglichkeit einer Privatnutzung erheblich eingeschränkt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass beide Kläger für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund der kurzen Entfernungen keinen Pkw benötigt hätten. Schließlich habe der Ford Ranger auch nicht für bestimmte Anlässe privat genutzt werden müssen, da die Entsorgung von Grünschnitt über einen auf dem Grundstück befindlichen Container erfolgt und für den Umzug der Tochter ein Transporter geliehen worden sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 6 K 2688/19 vom 16.08.2022

Bundesfinanzhof arbeitet jetzt papierlos

Seit dem 01.09.2022 arbeiten sämtliche Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der elektronischen Gerichtsakte. Nachdem bereits seit einiger Zeit der Verwaltungsbereich des BFH seine Vorgänge ausschließlich elektronisch erledigt, werden nunmehr auch im gesamten Rechtsprechungsbereich keine Papierakten mehr geführt.

Die verbindliche Einführung der führenden elektronischen Gerichtsakte erfolgt damit für den BFH als einem der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes deutlich vor dem gesetzlich vorgegebenen Termin. Danach muss die elektronische Gerichtsakte bis zum 01.01.2026 in allen Gerichtszweigen bundesweit verbindlich eingeführt werden. Die vorzeitige Einführung war zur Vermeidung von Medienbrüchen sinnvoll, weil die Prozessbevollmächtigten mit dem Bundesfinanzhof seit dem 01.01.2022 (Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) bzw. ab dem 01.01.2023 (Steuerberaterinnen/Steuerberater) nur noch elektronisch kommunizieren dürfen.

Der Einführung war eine umfangreiche Vorbereitungs- und Pilotierungsphase vorausgegangen. Beginnend ab Juli 2021 wurden dann nach und nach alle elf Senate des Bundesfinanzhofs mitsamt der Gerichtsgeschäftsstelle in die elektronische Arbeitsweise überführt. Zugleich wurde die Kommunikation mit den Prozessbeteiligten vom bisherigen Postversand größtenteils auf die elektronische Übersendung umgestellt.

Die elektronische Gerichtsakte ermöglicht eine durchgängige digitale Bearbeitung vom Eingang eines Schriftstücks bis zur Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 36/22 vom 15.09.2022

Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend.

Der Kläger war der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG*) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG**) verfassungswidrig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Südwestmetall und IG Metall konnten die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

Hinweise: Der Senat hat in einer Parallelsache (Az. 4 AZR 26/21), in der der Klage durch das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 2. Dezember 2020, 4 Sa 16/20) stattgegeben worden war, die Klage ebenfalls abgewiesen.

Hinweise zur Rechtslage

*§ 9 und 10 AÜG lauten auszugsweise:

§ 9 Unwirksamkeit

(1) Unwirksam sind: …

1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, …

§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. …

**§ 1 AÜG lautet auszugsweise:

§ 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht

(1b) 1Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. … 3In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 14.09.2022 zum Urteil 4 AZR 83/21 vom 14.09.2022

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